1867 / 136 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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heit der darüber hestehenden Vorschriften zu transportiren und deren troliren und darau achten, daß sie den . .

. fu k , , 6. ie,. n gen '. d. e e iz er fr, umd . Anmtzu 2323 t seit le 5 it stets mit Urrenden der Civil-Behörden und zu Boten oder anderen ähnlichen „Die Civil⸗Dienstbehörde hat zwar auch felbst bei blo ien ines jeden zum Departement gehörigen Bezirks multipli⸗ 3 Arbeitstagen zu zahlen, welcher jetzt seit längerer Zeit stets Diensten dürfen die Gendarmen nur ausnahmsweise in solchen ällLe'n plinarvergehungen kein Strafrecht i. e n , dern d Seren ei ar ern * . scc 99 . n n rn: 2 Francs gn geht wird. Der Restbetrag wird dann als Mo biligr= gebraucht werden, wo solches , ,. neben ihren anderen Dienst⸗ Befugniß, wenn Zurechtweisungen nicht gefruchtet haben oder bei . it rah der Personalsteuer angesetzt, ivwährend der Restbetrag von steuer auf die Steuerpflichtigen nach Verhältniß des Miethwerthes eschäften ohne Nachtheil für dieselhen geschehen kann. Die Mitglieder gehor am und Verletzung der ihr schuldigen Achtung und Folgfamt als Den nr en Personal und Mobiliarsteuer⸗Kontingent des Depar! der von ihnen benutzten Wohnungsräume repartirt. Da ei der. Gendarmerie verschen in der Negel, ihren Dienst in den ihnen ur Disziplinarbestrafung durch den Milltairvorgefezten die nog 7 9 den Betrag der Mobiliarsteuer ausmachte. Der letztere wurde werden die Miethzinsen, welche chelose, über 30 Jahr alte Nän— überwigsenen Dienstbezirken. In Ansaß besonderer Aufträge aber Einleitung zu treffen lodet bei demselben auf Abberufung des g'] kärnt' ul g nach der Seelenzahl und zu 3 nach dem Ertrage der ner zahlen, mit Fo Prozent Zuschlag angesetzt. In der Prazis haben sie ihre Thätigkeit auch über diese Bezirke hinaus auszudehnen darmen anzutragen, und es muß, sobald im ersteren Falle die 6h Menne auf die einzelnen Bezirke repartirt. werden außer dem Miethwerth der Wohnungen auch die unde br, sind sie auch ohn Anmwessunng Seitens der ihnen horgeseß. ermwiesen ist den? Antrage genügt, im zweiten aber die Abbe i Hat chr auf diese Weise das Kontingent an Personal- und Mobiliar -, Vermögensverhältnisse der Steuerpflichtigen bei Nepgrtition der Mo— ten Civil Behörden verpflichtet, in eiligen oder sonst dringenden Fällen unbedingt veranlaßt werden. . ; * jeden Bezirk festgestellt, so vertheilte der Bezirksrath dasselbe biliarsteuer berücksichtigt, so daß die letztere mehr die Natur einer Klas⸗ der Ortsobhrigkeit oder der Gendgrmerie eines benachbarten Bezirks §. 22. Die Civilbehörden und die Militairvorgesetzten der 6 steuer fi lien; Weise auf die zum Bezirke gehörigen Gemeinden, in⸗ sen oder Vermögenssteuer angenommen hat. Die Mutterrolle für 3. zu leisten und nöthigenfalls flüchtige Verbrecher, Transportaten c. darnierie stehen zu einander überall nicht in fubordinirtem erh! in ganz . den Werth von 3 Arbeitstagen; mit 5 der Seelenzahl die Grund Personal⸗, Fenster⸗ und Thürensteuer, in welcher die einzel= 8 weit zu verfolgen, bis sie die zur weiteren Nachfeßung erforderliche niß! sondern die Offiziere der Gendarmerfe sind als spoiche, insofet n . Hentckt be multiplizirt, für die Personalsteuer ansetzte und dann nen Steuerpflichtigen mit ihrem Betrage an Personalsteuer, mit dem Anzeige einer Ortsobrigkeit oder einem anderen Gendarmen gemacht nicht in wichtigen Fällen persönlich zur Anführung eines Komm ö sdetz⸗ st zu nach der Seelenzahl, und zu nach dem Ertrage der Miethwerthe ihrer Wohnungen und der danach berechneten Mobiliar⸗ haben und von diesemzdie nöthigen Anstalten zur weiteren Nacheile dos oder zu anderen Dienstleistungen für das Civil kommandirt . . Mobiliarsteuer vertheilte. Die Vertheilung des für das steuer ver . stehen, e,, . n n,, 5.

ei der Gegenwart erhalten.

getroffen werden. Patente als

r . 4 deshalb an die näheren Anordnungen der Ciwilbehö r . ürensteuer festgesetzen Kontin⸗, und Zugänge ten ö . . S. 173 Außerdem liegt der Gendarmerie ob, nöthigenfalls: a) die sind, als welchen Falles sie ben felt pünktlich . e benni, . ten enn, 6 alt gehn er gn ge i ne aid enen, Fenster, Miethwerthe jedoch nicht nach dem wirklichen jetzigen Mieth— Posten, den Transport öffentlicher Gelder oder anderer Gegenstände ihrem Militairvorgeseßten untergeordnet. Die lenstbehörde ist lan 3 5 auf 9 Bezirke, sodann in diesen auf die Gemeinden. werthe der Wohnungsräume, sondern im Anschlusse an die ursprüng⸗ . die Fortschaffung von Pulpervorräthen und anderen, eine beson⸗ für die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der von ihr? ben Gena n iuers g vorstchend beschriebene Festfetzung und Vertheilung der Kon. üiche Veranlagung und unter Wahrung eines ,, enen ere Vorsicht erfordernden und bei deren Vernachlässigung gefährlichen ertheilten Aufträge und Anweisungen, die Gendarmen aber sind . ingente hat bis auf die neueste i in der Weise stattgefunden, daß Verhältnisses zu den älteren Miethpreisen angesetzt. Der höchste ö , , . zu e, b) den Verwaltungs, und Justizbchörden zur für deren pünktltche Erfüllung und Ausführung verantwortlihh ur den genannten drei Steuern aufzubringenden Kontingente von der Stadt Meisenheim , Miethzins beträgt 150 . . ö. yl i tung und Sicherüng der i m e in densenigen Fällen als Alle anderen als die unmittelbar vorgefetzten Eivilbehörden miss dend Landesherrn füt das ganze Bberglnt Messenheim allsährlich oder Die höchste Perfonal! und. WMobiliarsteuer eines reichen Manne m . . ö dienen, in welchen Widersetz lichtet zu besorgen wenn sie der Unterstützung der Gendarmerie bedürfen, mit Ausnahin 9 bestimmte Jahre (zuletzt für 1861 bis 1871) festgesetz; und nach 27 Francs 23 Cent. 366 . s, . n . ꝙ. ĩ , neh i en würde; e) bei Truppen der Fälle, wo Gefahr im Verzuge ist, ihre Kequisstionen und resp 2 . vorbezeichneten Maßstäben auf die Gemeinden repartirt wurden. D. Die Patentgebühr ist eine . Gewerbesteuer und , dee, hzügler und Excedenten anzuhalten und an ihre fehle an die obgedachte Dienstbehsrde richten, welche denselben aber voi. er die Untervertheilung der kontingentirten Steuern innerhalb der von Allen zu entrichten, welche eine Handlung, Profession, ein Ge⸗ ö 23 . ist di ter Vorb ständig zu genügen verpflichtet ist. und den und fuͤr die Heranziehung der einzelnen Steuerpflichtigen werbe oder Handwerk treiben. Von derselben werden jedoch nicht be— fuhrckdun Bi * 9 9 r 1 unter Vorbehalt der nachher zu FS. B. Abgleich die Gendarmerie eine militairische Organisation en felben und zu der Patentsteüer gelten folgende ebenfalls in den troffen; I die öffentlichen Beamten und die einer Bürgschaft unter⸗ d,, . ö ö. . n n, und Anordnungen der hat, so steht sie doch nicht unter dem General-Kommands oder einem ö irten französischen Gesetzen festgestellte Normen. . worfenen Notaire; 2 die Aerzte, Chirurgen. Apotheker, Heb⸗ . ö. ] ö. 1 Folge ö n. und steht die Gendar⸗ anderen Militairbefehlshaber der Provinz oder des Bezirks, in welchem ; 39 Der Hrundsteuer unterliegt alles Grundeigenthum ein! ammen; 3) die Künstler, namentlich Maler, Bildhauer, Kupfer⸗ . . ö . . 36. ne ug derselben e gf Offizier, sie disloecirt ist, mithin auch die in einer Stadt befindliche Gendarmerie shhlieslich der Gebäude, und der reine Ertrag bildet den einzigen Maß. stecher; h die Bergbautreibenden; 5) die Postmeister, Fischer, oll: , r een l , e lh ee d ne , , , , , . 6 ; ; l 16. U it 11 . ihren eigenen Militairvorgesetzten un lüsse; 2) die landesherrlichen und für oͤffent⸗ 6) Diejenigen, welche Früchte ßwaaren ze, fei lten, 2 6 e, n, Widersetlichkeit und Beleidigun⸗ Eivildienstbehörde. Es versteht sich aber von fr daß beg r lr gen . Ya h n n Gebäude und hotanischen r . zu haben; 7 Eon us, Tagelöhner, Gehülfen und Dienst= , , e w, e n, ,,, n ,, , d z in einer großen Stadt oder Festu sd idn Tempel, die Pfarrwohnungen, Beerdigungs.! und Ackersleute, wenn sie nur mit eigene e den, , ,, ,,,, , , ,, n,, , e ten Behbrde befugt. sichk der ihnen ander fan tels Wann her heorgeleh. fand tien, 6a . 3 . ezeichneten Landestheilen bisher be H die Rationglholzungen und Lie zur Äusstattung der Ehrenlegion das Gefeß vom j. Brumqire Hil. festgeftellten, die, einze 2 , 16 ngen über die Einrichtun : nten Waldungen, nicht aber die Privat- ichtigen Gewerbe aufführenden Tarife, theils eine propor 8 e,, ef, 6 e. / , ,, ) aich . r , , n . 6 . 6j ,, die n n e. Domainen der . . gie , er 2 r n e. finden wir ; . je Landetztheilen, in welchen die Gendarmen ' hishnn nn? * Die fixe Abgabe ist für Tarifklassen und Zugleich, kür ; n, re, r, , u. s. w. ihren Auf ihrer civil dienstlichen Thatigleit nicht unter Car n, ft en 6 Ermittelung des Reinertrages geschieht durch 7 Repartitoren, Bld ltt ung ! der Gemeinden gebildete Abtheilungen verschieden . . ächsten 6. eit geführt zu werden, thät⸗ auch in dieser Beziehung unter, der Feitung ihrer Beilitairvorgeschta nämsich den Maire jetzt Bürgermeister), den Adjunkten sießt Gemeinde- normirt, und beträgt für die hier allein in Betracht kommende Ab. . oder Waaren e ,, . . , , ; diese enn eng, . bei der durch die orstehe und 5 Gutsbesitzer, von denen zwei einer auswärtigen Ge⸗ int . . . 6 ö . . . 1. . : ee , n. Ver⸗ erordnung errichteten Landgendarmerie bi in hei⸗ inde or üssen. . 40 Franes, in der II. Klasse , , h , ,, ,, ,, a , . ; ) it des . ieler Verordnung erfolgt sein wird. und Unterhaltungskosten von dem Rohertrage 4 Franes, in der Klasse ranes. , , . oder die ihnen anvertrauten Perfonen nicht beschützen S. 25. Ueber die Dienstverhälnisse 9 6 haben Wir , . ö der Häuser, 3 Banduiers, Wechsler, Wagrenmakler Fuhren. und Transport kJ heute eine besondere Instruction für dieselbe erlassen. Jabriten, Schinieden, Mühlen 6 bildet der ermittelte wirkliche beziehungs. Unternehmer haben ohne Rücicht auf die . ihres nachdem gelinde Minn fruchtlos 3 ud) n 1 or, , , n, ,. hoch teigenhaͤndigen Unterschrift und n dtrtch ö ,, ö a fixe . , 3, . Widerstand so stark ist, daß er nicht anders als uni bewaffneter Hand 986 R * bei Wohnhäusern , bei Gewerbsanlagen 3 für Unterha ung aufirer und Kramer ebe ; 3 geben Berlin, den B. Mai 1867. ird. ͤ t ebäude werden nur nach 0, beziehungsweise 20 Franes zu zahlen. Neben der fixen Gebühr ,,, , ß von 2. n, ,, der ersten fünf Klassen und denjenigen,

überwunden werden kann, und auch dann noch mit möglichster Scho⸗ ; ; t lande veranschlagt wird (L.. 8.) Wilhelm. deren Grundfläche, welche gleich dem besten Acker schlag J ,,, ,

nung zu gebrauchen. Uebrigens hat die Gendarmerie bei Ausrichtung i ö ihres Dienstes überhaupt und namentlich in Bezug auf den öffent-! Gr. v. Bismarck Schönh besteuert. Neu errichtete Gebäude werden erst 3 oder 2 Jahre ng h . ) b ) . ö ausen. Frh. v. d. Rt, Mi besteuert, während bis dahin Gebühr zahlen, eine nach dem Miethwerthe der von ihnen benutzten gr 9 , . y, il erlag 1. vor erhoben gere . i fen. proportionelle Abgabe zu entrichten, welche in

lichen Glauben ihrer amtlichen Anzeigen und Berichte die Rechte der Gr. v Itzenplitz. v. i chen G! ; h v. v. Mühler. Gr. zur Lippe, v. Seichow' ĩ ihrer Boden ̃ s 1, r 3 e,, . , . Gr. zu Eulen burg. ö n and n,, Neinerträge von dem ge. der Regel n, bei Mühlen . „a / bei Hotelgarnis 4 und bei Gemein hebeh erde schüldig , der her din en . * sammteñ steuerpflichtigen n, ,. i n die . , in welchen Ballspicle gehalten werden, e des Miethwerthes g 2 die e tit. . s Contingent der Gemeinde auf die einzel zeträgt. . . ,, ed, e e nem, ,,, , , , Fh won zaum ur we re e gen. ihres Ansehens und Erreichung ihrer Bestinimung nöthi e Hülfe un⸗ Steuern in den vormals Landgräfli wer, nn er die direkten tragsermittelung der Liegenschaften und Gebäude ist unter französisch ] igerl ickl ĩ lich hessen hom burgschen Oberamtz. Grund von Declarationen der Ein Im Auf der meiggrlich und augenblicllich zu leisten. Insonderheit aber sind auch Be der fie ge h 2 Herfschaft geschehen, und zwar ang Grun eil ; , lei ͤ zezirke Meisenheim. ů s fur di mengestellten Lager⸗ Ganzen O. Meile de. . gra a. . sowie (Verordnung vom 4. Juni 1867. Staats. Anzeiger Nr. I33 S 23) inn ö . J . Thlr. Thlr. , 1 n, . , g. , wel ee e n, n n n n mn mm n n 9. ö Han kon n , ,,, . . 1) Die Grundsteuer von den Liegen⸗ 3636 5 geben, welche ihnen die Erfüllung ihrer ; . / bei einem Flächeninhalt von etwa 3 O Meil hoch jez zu Grunde liegende * bäuden. .. .. . . . 3 7 , . nach der letzten Bevölkerungs, Aufnahnie von 1864 13,752 y. Flurfarten über die Grundstücke bei der Ertragsermittelung nicht auf⸗ ) 6 Har nene g e e ue, 143 ) .

ern können. Namentlich müssen ihnen die eingegangenen Steckbriefe j allemal schlenmigst worgeheigit und auf Erfordern' mutgethellt werden!!? hat, befleht Hin sichtlich der irckien Steuern noh gans! bie Kenn, genommen sind, 3) die Personal, und Mobiliar⸗Steuer us welche im Anfange des nh, ünglich ermittelten Steuer-Kapitalien haben im Laufe 1 9 ü . . fene tden, laufend zn öhrhundertz unter franz she 2. . k ,, Die im Gefetze vor, P die Patentgebühr i. i

S. 20. Die Militair -⸗Vorgesetzten haben über die Führung und n det . Erfüllung dez Hienftobiiegenhzlten der Gendarmen bon än ärnfsetl Orr schaft an ührt worde fit. Wenn beschel an bien . der Reinerträge der Gebäude von 10 zu 16 Jahren Die Summe aller direkten Steuern

ee s. ö 2 en lelbe teuern, auf Grund jeßt : ge d ͤ

de g f nd in gen fh, ö. dal g f ffhh . ,,. welche zurn rr rler Ech , feilen, ash 6 ebenso unterblieben wie jede ger fon der Abschätzung der Liegen Es läßt sich nicht verkennen, daß diese veraltete Steuer-Verfassung

denen Vn ngel abhuste len ve. babe vi e . . 2 E'fun· ordnungen nur in wenigen Punkten abgeändert worden smd: chaften, bei denen insbesondere alle Kultur-Veränderungen unberück- den Grundsätzen einer gleichmäßigen und gerechten Besteuerung aller

pflichtmaͤßig zu berüicksichtigen ngen dieser Behärden 1 die rundsteuer eingeführt durch Gesetz vom 3. Frimajre wn, sichtigt geblieben sind Steuerpflichtigen nach dem Maße ihrer Steuerkraft nicht genügt. Ins- . 2 d . w, r, , . befondere kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Grundsteuer,

1 zu einer i i ü die Personal⸗ ii ü : ine Katastrirung beabsichtigt und vor— . 1 , Tn gr ib n en, , , . 3 ec. 6 n zeil ct ge n ff hrt, burg cf mn ,. . zu hi ihrn, . deren Veranlagung bereits länger als ein halbes Jahrhundert zurück-

entfernend : = : irkt i

29 De,. n , . hat ur ere, sch 6 . 2 vom 4. h , ö, e gn ger Nur in fünf Gemeinden hat seit der Einführung der Grundsteuer liegt und damals auf sehr unsicheren Grundlagen hewirkt ist, dem wegen dessen Ersetzung Rücksprache und auf ihre Erküru ne n nr , ker n, . dur Gef vom i. Bbeumeaie n. ,, a, , n e. er fert sin K 5 nehmen. . u etz gedachte Steuer wird, den einzelnen Pflichtigen nach u und Vontttrung di Firgensgasten, ett : 9 . allernothwendigsten Bedürfniffe des Lebens und der Gesund⸗

, . , r ĩ f sali ichti iti teuer⸗ S. 21. Da übrigens die Gendarmerie in ihren Dienstobliegen⸗ g gc ich fesgestellten Farife angesett. während für dle Steuchn kihlh ch dem ehse, det chigen e nebartitiön des Sie pi Luft und Licht verkümmert, ist vom Standpunkt einer das

eren und in Beziehung guf deren Vinordnungen und An sfü fe . die ch e en e r nn gif U ung Ausführung sedes Departement ein bestkmmtes Kontingent festgestellt und dieses ü ̃ c ;

. 2 e Ko , die Sirab. * 4 er Gärten aufgehende Thüren oder Fenster haupt verwerflich und in Frankreich selbst längst aufgegeben. J . die e, ,, , , , dne le, er e ee ee. ienstführung unmittelbar mit Anweifun . einzelnen Steuerpflichtigen repartirt wurde. n,, hem . e n i e m ,. zin ver chern nn nc e. Deren gen. Konkingen? ez. Departements wurde so lichen Civil und Militairdienstgebäuden, unbewohnten Gebäuden, gleichen Satze trifft, führt eben deshalb zu einer ** ungleichen Be⸗

, , . . . de d Thüren. Für die ller. Steuerpflichtigen, und die Mobiliarsteuer, welche sich

u ha auf die Bezirke ; Hanu ,,, . , . 9. e. e, e . , . . fee 3 . 5 z n ö. ihn ö. On be enss ,, 2 e n, ö . ö 0 9h *. Seelenzahl der Gemein⸗ nach dem Miethwerthe der don dem , , , henutzten Woh⸗ er mi in eee 5 cpterer fi schuidig, denn in wei st een departir den 6 verschiedene Klaffen, und fur die im Qber-Amtsbezirk Meisen. nungen abstuft, ist nicht geeignet, diese Ungleichheit auszugleichen, da u. . . . Die Militaivorgeseßien Um das für die Personal- und Mobiliarsteuer des De— heim allein in Betracht kommende Klasse der Gemeinden 5 verschiedene der Schluß von dem Miethwerih der Wohnung auf die Steuerkraft k 23. a. an Eintibehorden irn sefe nen partements in einer ungetrennten Summe festgesetzzte Kontingenl zu Sätze in Abstufungen von J Franc 60 Cent. bis 20 Cent. hat. der Pflichtigen überhaupt ein sehr unsicherer ist. In allen diesen Be⸗ eng n, e nee i . z . den Bi i e. repartiren, murbe un fr nen, chschnittliche Werth eines Arbeits. C. Der Person al⸗ und Mobiliar-⸗- Steuer unterliegen alle emen verdient die preußische Steuerverfassung vor der in Meisen⸗ z ei en; im llgemeinen tages vom räfekten estgesetzt, und war nicht unter funfzig Einwohner der Gemeinde, welche eine ei ene, ir sich bestehende Haus⸗ eim noch bestehenden altfranz sischen Steuerverfassung entschieden den

müssen sie jedoch die Gendarmen auch in insehun ̃ g der Pünktlichkeit, Cent ; ; ug. e ene / men, und nicht über 1 Fr. 50 Cent. für den Arbeitstag. Altung haben seit einem Jahre in der Gemeinde wohnen, im ,, ö einer Vergleichung des Amtes Meisenheim mit den älteren

enheit und Pflichttreue in ihrer Dienstführung sorgfätti t gfältig con. Demnächst wurde der Wert von 3 i r mit J der d. 3 5 ö. . ö . n gn, e wen Kontingents hat Landestheilen hin ug, des Aufkommens an direkten Steuern eignet zunächst jeder Steuerpflichtige als Personalsteuer den Werth von sich vorzugsweise der Kreis Creuznach, welcher jenes Amt unmittelbar

3. sahrsich fi inden. ö nacht dem sllggirien, fign ö sschen, C= eben alliahrlich sin 3 , 3 unterliegen alle auf ahl der ärmeren Volksklassen k Gesetzgebung über⸗

B. Der Thüren⸗ und