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st kein n . Abkommen getroffen, so beträgt der Zinsfuß !
35 pCt. und bleiben die Kündigungsfristen Nr. 2 des ersten Nachtrages a, .
. ird ein höherer Zinsfuß als 35 pCt. gewährt, so können von der Sparkasse auch längere Kündigungsfristen vorbehalten werden, als sie in Nr. 2 des ersten Nachtrags besfinimt sind. Das darüber, wie über die Höhe der Zinsen getroffene Abkommen ist jedoch nur gültig, wenn es in dem Sparkassenbuche durch einen in der Colonne »Einlage« hinter dem Geldbetrag zu machenden Vermerk »zu so und so viel Zinsen« und »gegen so und so lange Kündigung« eingetragen ist.
Die Bestimmung über die Höhe des . und die etwa daran zu knüpfenden längeren Kündigungsfristen steht dem Sparkassen Curatorio mit Zustimmung beider Stadtbehörden zu.
Y) Durch einen von beiden Stadtbehörden zu genehmigenden Be— schluß des Sparkassen⸗Luratori kann auch später eine Wiederherab⸗ setzung des Zinsfußes für die Einlagen bis auf 35 pCt. erfolgen.
Ein derartiger Beschluß tritt jedoch erst 3 Monat nach seiner enn §. 17 des Statuts zu bewirkenden Publication in Wirk- amkeit.
„Innerhalb dieser Frist steht es jedem , frei, ohne Rücksicht auf die statutenmäßige oder besonders ausbedungene länger: Kündigungsfrist seine in g aus der Sparkasse abzuheben. Zeitz, den 216. März 1867. Der Magistrat Becker. Zeitschel. Baumann.
Die Stadtverordneten⸗Versammlung Schumann. Horst, Brehme. einzmann. G. Lochmann. Purrucker. F. G. Dorn. Weber. Quaas. Filler. . Roßner., Clemens. Vorstehender Nachtrag wird hiermit genehmigt und bestätigt. Magdeburg, den 2. Mai 1867. Der Ober⸗Präsident der Provinz Sachsen. Nr. 1820. O. P. (gez von Witzleben.
Vorstehender Nachtrag wird hiermit publizirt. Zeitz, den 30. Mai 1867. Nr. 2397.1. Der Magistrat.
2
, e
. Schwei zerischen Renten ⸗ An: stalt
pro
1866.
— —— ———— — — — — —————— —— — —
Gewinn⸗ Thlr.
6 S00 3887 20
Einnahmen.
Gesammtfonds der Anstalt 31. Dez. 1865 Renten. Prämien von alten Policen. Frs. 19.732. Prämien von neuen Policen * 1758. Einmaleinlage von neuen Po⸗ — 105,417.
Lebens · Versicherungen. Prämien von
alten Policen. Frs. 42767. Prämien von
neuen Policen » 86. Einmaleinlage
von neuen Po⸗
126, 907 99
Todes versicherungen. Prämien von alten Policen. Frs. 782,972. Prämien von neuen Policen göbl2. 9
8 0⸗
von neuen
licen 1300. —. Collektivbeiträge, Geistliche und Lehrer
. K provisorischer
234/636 1 h 675 22 1, 154 20
. 43, 119 24 . Depositen mit Zinsen 1933 26 Hülfsfonds der Zürcher Geschenke und Zinsen 637 6 Hülfsfonds der Zuͤrcherischen Geist⸗ ; lichen, Zinsen 12112 Von den Rückversicherungs⸗Gesell⸗ ͤ
811 46,600
schaften 2X2 1 I8o 4411
. Thlr.
Deckungs⸗Kapital auf 31. Dezem⸗
ber 1866 783,717
1997 38 88
3446 9 888 102
32214 5 / 66 20 —
268014 83 68 S8 29 - His; W 13 is is = e n mn
Für die
Kapitalreserve
Gewinnfonds der Versicherten von den Jahren 1858 — 1865.......
10. Gewinn des 9. Geschäfts jahres 1866
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.
Berlin, 1. Juni 1867.
und Verlust⸗Conto.
Ausgaben.
Irs,
Thlr. 120,913 33
1. Leibrenten 32/243
2. Todes versicherungen
14 Sterbefälle vom Jahr 1865
57 Sterbefälle vom
Jahr 1866
Policenrückkauf Verwaltungskosten Rückversicherungsprämien Collectivverträge, Einkauf von 14 Policen Rückbezahlte Depositen Schweizerische Kredit⸗Anstalt, *. des Gewinns vom Jahre 1865. Tantième für's Büreau , des Gewinns vom Jahre 1865 Neunter Amortisationsbeitrag an den Gründungs⸗Conto Saldo⸗Gesammtfonds der Anstalt am 31. Dezember 1866
Frs. 53.715
1046576 16 284 64 5?
253 51
21 s7S0 7486
10608 h 0 16000
3540 139
4 426/656 Activa.
erm
Frs. Thlr. Kassenbestand am 31. Dezember 1866 12,495 3.332 ypotheken ...... ö 3278556 S7 4 55d] uthaben auf dem Gonto Current P der nch, Credit⸗Anstalt.. .. 41,345 II 025 Guthaben auf dem Conto Current der Bank St. Gallen 226772 6072 Guthaben an Zinsen 71/484 191062 . 9 olicen⸗Vorschüsse 27 941 71450 7. Guthaben bei den Agenturen 26 832 7155 8. Guthaben bei den Rückversicherungs- e , weer 10. Guthaben auf dem Gründungs⸗ Conto 1000 266
gesellschaften II. Mobilien 100 262
9. Wechsel⸗Conto
244067
B dis sd-ᷓ
Richtigkeit:
Der General⸗Bevollmächtigte in Preußen. H. J. Dünnwald.
. Eichenlaub /
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Königlich Preu sischeer **
Ameigers: Jäger ⸗Strase Nr. A0. tzwischen d. Friedrichs · u. qanonierste 7 — — — —
Anzeiger.
ö. * 140.
Berlin, Somabend, den 15. Juni, Abends
—
1867.
—
Se. Majestät der König haben Allergnädigst gernht:
Dem General ⸗Lieutenant z. D. Grafen Henckel von Donnersmarck zu Berlin den Stern zum Rothen Adler⸗ SIrden zweiter Klasse mit Eichenlaub, dem Gehei⸗ men Medizinal⸗Rath und Professor Dr. Blgsius zu Halle a. S. den Rothen Adler⸗-Orden zweiter Klasse mit — dem Dirigenten des Provinzial ⸗ Schul ⸗Kol⸗ leglums zu Berlin, Geheimen Regierungs⸗Rath Reichenau und dem Bürgermeister Püschel zu Braunsberg den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife, dem Rechtsanwalt und Notar, Justiz⸗Nath Rade macher zu Unna, dem bisherigen Salarien⸗ und Deposital⸗Kassen⸗Rendanten beim Kreisgericht zu Belgard, Rechnungs⸗Rath Carl Ludwig Maron, jeßst in Ber⸗ lin, dem Kanzlei⸗Rath und Kammergerich Kanzlei⸗Inspettor Jo⸗ hann Carl Wilhelm Abesser zu Verlin. dem Kanzlei Rath und Appellationsgerichts ⸗Kanzlei⸗Inspektor D allmer zu Bres⸗ lau, dem ö pektor Team p zu Cöln und dem katho— lischen Pfarter Bommer s zu Neukirchen im Kreise Grevenbroich
en Rs den Th e ede ge er nelle de n,, .
. i , katholischen Pfarrer, geistlichen lath Em elle zu Sigmaringen, den Königlichen Kronen⸗Orden dritter 36 dem * rschifffahrts⸗Gefälle⸗Amts⸗Controleur Ellinghau zu we an der 6 und dem Wundarzt Martin FHottkieb Groesner zu Scholten im Kreise Wongrowiee den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, sowie dem Hauptmann und Le ag ng. Chen von Zi cler und Klipphausen im Ostpreußischen Jäger ˖ Bataillon Nr. 1, dem Musiklehrer Wil⸗ helm Kuppe zu Bonn, dem Bierbrauer Car Suenner zu Deutz bei Cöln, dem Kürschnermeister Carl Do rn hoe fer zu Birnbaum und dem Schiffer Heinrich Lange zu Klein⸗ Blumberg im Kreise Crossen die Rettungs⸗Medaille am Bande . . Minister⸗Residenten am Gro herzoglich Sächssschen Hofe, Legations Rath von Pirch, zu llerh ch st ihrem außerordentlichen k und bevollmächtigten Mini⸗ r am gedachten Hofe, und ; 39 k ,,,, Lüb ker zum Direktor des Gymnasiums in Flensburg; sowie . . n, Gericht , Kahlert in Leipzig, Krahn in Rendsburg, Abel in tralsund, Krei del in Kol⸗ berg und Erbsch in Hie en, zu Garnison⸗Auditeuren zu er⸗
nennen. . Berlin, 15. Juni. Se. Königliche Hoheit der Prinz Albrecht von Preußen ist von Albrechtsberg angekommen.
Verordnung, betreffend eine Ergänzung des hannoverschen Gesetzes ern Verhältnisse der Königlichen Diener vom 24. Juni 1858. Vom 27. Mai 1863.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen x. verordnen für das vormalige Königreich Hannover, was folgt:
§ę. 1. Die in dem Gesetze über die Ver Kltnisse der in lichen Diener vom 24 Juni 1868 (58. 49. 52) vorgesehe ne Ob. liegenheit des Staatsrcthes wird Unserem Staats ministerium übertragen. J. . ge endlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem ,,, .
Gegeben Berlin, den . 2 . . Gr. von Bismarck-Schönhausen Frhr. v. d. end. von Rdon. Gr. von Itzenplitz von Mühler.
Gr. zur Lippe. von Seschow. Gr. zu Eulenburg.
Verordnung, betreffend die Besteuerung der Bergwerke im Gebiete des vormaligen Herzogthums Nassau, der vormals Großherzoglich hessischen Landestheile und der vormaligen Landgrafschaft Hessen⸗Hom⸗ burg, einschließlich des Oher⸗ Amtsbezirks Meisenheim. Vom 1. Juni 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛ6.
verordnen, auf den Antrag Unseres Stgatsministeriums, was fegt.
Art. J. In dem mit Unserer Monarchie vereinigten Gebiete
des vormaligen Herzogthums Nassau, der vormals Großherzoglich .
hessischen Landestheile und der vormaligen Landgrafschaft H om⸗ burg, einschließlich des Oberamtsbezirks Meisenheim, treten tlich der Bergwerks- Abgaben, soweit dieselben an die Staatskassen zu entrichten sind, die nachfolgenden Bestimmungen in z §. 1. Die von den Eisenerz⸗Bergwerken bisher erhobenen Ab- gaben sind ohne Unterschied aufgehoben. 8 2. Der Berg⸗ werlszehnte oder Zwanzigste, die ö. und Quatemhergelder, die Grubenfeld ⸗Abgaben, die von den Bergwerken zu entrichtenden Gewerbesteuern fixen und proportionellen Steuern, die Sporteln und Gebühren in , , . der Bergbchorden mit Ausnahme der baaren Auslagen und Stempel, so wie alle ae g Vergwirks Abgaben sind aufgehoben. An deren Stelle tritt für sämn * Bergwerke, ausschließlich der Eisenerz⸗ Bergwerke, eine Bergwer ssteuer von zwei Prozent von dem Werthe der Pro—⸗ dukte des . zur Zeit des Absatzes der letzteren. Hin- sichtlich der Erstattung eines verhältnißmäßigen Antheils der Poch⸗, Wasch⸗, Hütten⸗ und sonstigen Zubereitungskosten bei Erzberg- werken durch den Staat, so wie der Ermittelung, Feststellung und Einziehung der Bergwerkssteuer kommen die in den älteren Pro⸗ vinzen des Staates bestehenden Vorschriften zur Anwendung. S§. 3. Die auf privatrechtlichen Titeln beruhenden Befreiungen von den Berg⸗ werks⸗Abgaben werden aufrecht erhalten. Ebenso werden die von dem Staate über Bergwerks⸗Abgaben abgeschlossenen Verträge durch die Vor⸗ schriften der 55. 1 und 2 nicht verändert. ö .
Hinsichtlich der Aufhebung oder Ermäßigung dieser Bergwerks= Abgaben kommt das Gesetz vom 17. Juni 1863, betreffend die Ab- änderung des §. 13 des eg. über die Besteuerung der Bergwerke . Mai 1851 (Gesetzz⸗ Sammlung für 1863. S. 462) zur An⸗ wendung. .
A 21. II. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem L. Juli d. J. in Kraft. Rücksichtlich der im vormaligen Herzogthume Nassau gelegenen Braunkohlengruben wird jedoch eine besondere Verordnung den Zeitpunkt bestimmen, von welchem an dieselben die Bergwerks- steuer zu entrichten haben. . .
Art. III. Alle bisherigen, für die im Artikel 1. bezeichneten Landestheile ergangenen Gesẽtze und Verordnungen, die Bergwerks⸗ Abgaben betreffend, sind aufgehoben. 5
Art. IV. Mit der Ausführung der gegenwärtigen Verordnung ist der Finanzminister und der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten beauftragt. ö . ö
Urkundlich unter Unserer Fochfteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 1. Juni 1867.
(L. S Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d, Heydt. v. Ro on. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. r. zu Eulenburg.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten. Dem Königlichen Kommissions⸗Rath Ferd. Wilhelm
Kaselowsky zu Bielefeld ist unter dem 12. Juni 1867 ein Patent
auf eine Maschine zum Brechen und Reinigen von Flachs in der durch Zeichnungen und Beschreibung nachgewiesenen Zusammensetzung und ohne Jemand in der Benutzung bekannter Theile zu beschränken, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet und für sämmt⸗ liche zum Bebieie des deutschen Zollvereins gehörige Landestheile des preußischen Staats ertheilt worden.