1867 / 143 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2434

Den 6. Mai. Dr. Rosenthal, iini eig freiwilliger Arzt des 1. Westpr. Gren. Regts. Nr. 6, vom 15. Mai er. ab als etatsm. Unterarzt bei dems. Negt. angestelltt. .

Den 7. Mai. Hr. Göring, einjährig freiwilliger Arzt vom Königl. Invalidenhaufe zu Berlin, vom 1. Juni ab zum 6. Rhein. Inf. Regt. Nr. 68 als etatsm. Unterarzt versetzt.

Den 8. Mai. Dr. k 9 , Unterarzt vom 2. Garde⸗Regt. . F. zum Garde⸗Pion. Bat. versetzt. 6 ; 96 14. ech Pr. Epping, Unterarzt vom Brandenb Pion. Bat. Nr. 3, vom 1. Juni (. ab zur , arine kommgndirt.

Sen 17 Mai. Br. Rofenthal, Unterarzt vom 1. Westpreuß. Gren. Regt. Nr. 6, vom 1. Juni . ab zum Westpr. Ulanen Regt. Rr. 1, Dr. Schn ei der, Assistenzarzt vom Ulanen⸗Regt. Nr. 14 vom 1. Juni e. ab zum 1. Garde⸗Regt. z. F. versetzt. Dr. Kossack ein= jährig freiwill. Arzt im Litth. Uanen Regt. Rr. 12, vom 1. Mai e. ab als etatsm. Unterarzt bei dems. Regt. angestellt.

Den 26. Mai. Dr. Schwartz, ein jährig freiwilliger Arzt des 1. Schles. Hus. Regts. Nr. 4, vom 5. Juni er. als etatsm. Unterarzt

bei dems. Regt. angestellt. . 68 ö. 35 Pine Die Unterärzte: Dr. Großheim vom Garde⸗

Kür. Regt, zum Ostpr. Kür. Regt. Nr. 3, Dr. Mendheim vom ö Hare wiegt z. F/ . Rhein. Drag. Regt. Nr. 5 vom 1. Juni er.

66 Die Unterärzte: Dr. Heberling vom Garde⸗

Den 25. Mai. Feld-Art. Regt, zum Magdeb. Felde Art. Regt. Nr. 4. Dr. Herter

vom Garde⸗Feld⸗Airt. Regt, zum 3. Magdeb. Inf. Regt. Nr. 66 vom

J. Juni er. ab versetzt. . w a . el ö Die Unterärzte: Dr. Köhler vom 2. 37

Ulanen-⸗Regt., zum Magdeb. Hus. Regt. Nr. 10, Dr. Göring 2. Dene, nenn leg; zum Magdeb. Kür, Negt. Nr. 7, Dr, Claußen vom Garde-Kür. Regt. zum Inf. Regt Nr. 74 vom 1. Juni cr. ab versetzt. Dr. John, Hr gt vom J. Garde⸗Drag. 5351 vom 20. Juni er, ab zum 2. Leib⸗Hus. Regt. Nr. 2 versetzt Dr. Rose 6 dienstpflichtiger prakt. Arzt, als Assistenzarzt beim Drag. Regt. Nr. 16

angestellt.

Landwehr.

Den 31. Mai. Dr. Engels, Assistenzarzt vom 2. Aufg, des Landw. Bats. Essen Nr. 36, wegen zurückgelegten landwehrpflichtigen Alters die nachgesuchte Entlassung aus dem Militair⸗Verhältniß be⸗

i . Todes f älCle Den 5. Mai. Dr. Thumann, Stabs- und Bats. Arzt des

Füs. Bats. des Inf. Regts. Nr. 85. Beamte der Militair⸗Verwaltung— Durch Verfügung des Kriegs-⸗Ministeriums.

Den 3 . . / Garnison⸗ Verwaltungs ⸗Ober⸗Inspek⸗ tor in Stettin, zum Garnison⸗Verwaltungs-⸗-Direktor, Zielke Gar⸗ nison⸗Verwaltungs⸗Inspektor in Saarlouis, zum Garnison⸗Verwal⸗ tungs⸗Ober⸗Inspektor, Fahr enkam p, Kasernen⸗Inspektor in Berlin, zuni Garnison⸗Verwaltungs⸗Inspektor ernannt.

Den 3. Juni. , , n Hauptm. a. D. und Kasernen⸗

nsp. in Coblenz, nach Verden versetzt.

. 4. . Baumgart, Kasernen⸗Insp., mit . der Lazareth⸗Insp. Stelle in Graudenz beguftragt, zum Lazareth⸗Insp. ernannt. Hoppe, Kasernen-Insp, mit Wahrnehmung der Lazareth⸗ Insp. Stelle und der Garnison⸗Verwaltungs⸗Geschäfte in Prenzlau beauftragt, zum Lazareth⸗Insp. ernannt. Heine, vormals hannöv. , , ,, . Ger fen waza h in Hannover angestellt und zum Lazareth⸗Insp. ernannt. .

Wnn , . Neumann, Zahlm. 1. Kl. vom Niederschles. Train-Bat. Nr. 5, zum 2. Leib⸗Hus. Regt. Nr. 2, Streim, Zahlm. JL Kl. vom Füs. Bat. des 2. Riederschles. Inf. Regts. Nr. 47, zum Niederschle Train⸗Bat. Nr. 5 versetzt. Gerlach, Zahlm. Aspirant und Vice⸗Wachtm zum Zahlm. J. Kl. beim 2. Bat. des 3. Oberschles. Inf. Regts. Nr. 62, Pessch ke, Zahlmeister⸗Aspirant und Feldwebel, um Zahlmeister J. Kl. beim Füs. Bat. des 1. Oberschles. Inf. Regts. zun V, Schreiber, Zahlm. Aspirant und Wachtm zum Zahlm. 1. Klasse beim 2. Bat. des 1. Schles. Gren. Regts. Nr. 10, Vogt, Zahlm. Aspirant und Feldw., zum Zahlm. J. Kl, beim 2. Bat. des J. Oberschles. Inf. Regts. Nr. 63, Schreiber, Zahlm, Aspirant und Feldw., zum Zahlm. 1. Kl beim 3. Bat. des Schles. Füs. Regts. Rr. 38, Mikausch, Zahm. Aspirant und Feldw., zum Zahlm. J. Kl. beim Füs. Bat. des Inf. Regts. Nr. 84 ernannt.

Summarische Uebersicht der immatrikulirten Studirenden auf der Königlichen vereinigten Friedrichs-Universität Halle—⸗ Wittenberg von Ostern bis Michaelis 1867.

Von Michaelis 1866 bis Ostern 1867 befanden sich auf hiesger innert, ,, g, em,, err, ,, .

Davon sind abgegangen

Es sind geblieben .

Vom 3. Dezember 1866 bis 31. Mai 1867 sind hinzuge⸗ kommen ,, n g n , ,, dah Die Gesammtzahl der immatrikulirten Studirenden beträgt

aher

Die theologische Fakultät zählt i n ,

nländer. .

Die medizinische Fakultät zählt ,,,.

Die philosophische Fakultät zählt. a gn gef mit dem Zeugnisse der Reife 9 . auf Grund des §. 35 des Reglements dom 4. Juni 1834 immatrikulirt c) Inländer, auf Grund des §. 36 des Reglements Dom 4. Juni 1834 immatrikulirt

d) Aus länder

Außer diesen immatrikulirten Studirenden besuchen

die hiesige Universität: . 1 rmaceuten . 2) Hospitanten J 246

Es nehmen folglich an den Vorlesungen Theil im Ganzen 5

Nichtamtliches.

Preußen. Babelsberg, 18. Juni. Se. Majestät der König nahmen heute die Vorträge des Militair- und Civil-Kabinets entgegen, und empfingen den Ober⸗Präsidenten der Provinz Sachsen, von Witzleben; letzterer wurde zum Diner befohlen. Vorher hatten sich der General⸗Major à la suite Graf von der Goltz und Qberst Graf Brandenburg, Comman— deur der 5. Kavallerie⸗Brigade, bei Sr, Majestät verabschiedet.

= ñI19. Juni. Se. Majest ät der König empfingen heute die Meldungen des russischen Militair⸗Bevollmächtigten Grafen Koutousoff, nahmen hierauf den Vortrag des Civil⸗Kabinets entgegen und begaben Sich mit dem 2 Uhr⸗Zuge nach Berlin, um daselbst zu diniren und dem Jagd⸗Rennen bei Carlshorst

beizuwohnen.

Eoblenz, 17. Juni. (Cobl. Z. Nach hier eingetroffener Nachricht findet die definitive Wahl des Bischofs von Trier am 16. Juli statt. . .

Oldenburg, 15. Juni. Die Militär⸗Convention mit Preußen hat die Staatsregierung sehr ernst ins Auge gefaßt, es sollen in diesen Tagen der Ober⸗Intendant Meinardus und der Stabsmajor Becker nach Berlin gehen, um die be—

treffenden Verhandlungen einzuleiten. Auch unser Land steht

seit Schöpfung des norddeutschen Bundes vor der gebieterischen Nothwendigkeit, daß im Staatshaushalte alle ausführbaren Er— sparungen eingeleitet werden. Zu diesem Zwecke ist bereits regierungsseitig eine Kommission von höheren Staatsbeamten ernannt, welche sofort die geeigneten Organisationsvorschläge, die hauptsächlich eine Vereinfachung im Verwaltungs und Justizwesen bezwecken werden, zu berxathen hat. Mecklenburg. Schwerin, 15. Juni. Wie das Staatz ministerium bekannt macht, werden mit dem 1. Juli die Mecklenburg Schwerinschen Anzeigen« zu erscheinen aufhören und an deren Stelle von diesem Zeitpunkte an die im Verlage des Hofbuchdruckers Dr. Sandmeyer demnächst erscheinenden Mecklenburgschen Anzeigen« treten. Braunschweig, 17. Juni. (Br. Tagebl Am 25. d. M. wird die am 1I7. April vertagte Landes versammlüung wie— der zusammentreten, zur Berathung über die bereits früher derselben gemachten, noch nicht erledigten, so wie über einige bereits angekündigte, dem Pleno aber noch nicht zugegangene Regierungsvorlagen, als über den Eisenbahnhaushalt, über die Reform der Leihhausanstalt, über die durch die Verfassung des norddeutschen Bundes erforderlich werdenden Veränderungen des Landesgrundggesetzes u. s. w. Eine Berathung, . Genehmi—⸗ gung der Verfassüng des norddeutschen Bundes selbst durch die Landesversammlung wird nicht stattfinden, die Bundes. Verfassung vielmehr ohne weitere Mitwirkung der Landstände demnächst publizirt werden, da die braunschweigischen Ab geordneten, wie bereits früher an dieser Stelle erörtert, nicht sowohl zur Berathung als zur Beschlußfassung über den Verfassungsentwurf nach Berlin deputirt sind und die unter ihrer Mitwirkung zu Stande gekommene Verfassung als ohne k für unser Herzogthum zu Recht bestehend angesehen wird. Hessen. Darmstadt, 18. Juni. (Darmst. Ztg.) Die Erste Kammer der Stände ist heute wieder zusammengetreten. Eine zweite Sitzung wird erst in 8 Tagen stattfinden. Baden. Karlsruhe, 17. Juni. (Karlsr. Ztg.. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben, wie man erfährt, am II. d. M. die Ratifications⸗Urkunde der am 4. d. M. zu Berlin zwischen den Bevollmächtigten Badens und Preußens, Präst— dent des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses Herrn von Freydorf und Minister⸗Präsident Herrn Grafen von Bis⸗ marck, abgeschlossenen Uebereinkunft über die Fortdauer des Zollvereins Allerhöchst vollzogen und wird die Aus— wechslung der Ratification in diesen Tagen zu Berlin erfolgen, Mit dem laufenden Monat schließt auch die Legislaturperlode

2435

unserer Kammern, und es werden, wie man erfährt, die Neu⸗ wahlen für die erledigten Abgeordnetensitze sofort nach 1. Juli ausgeschrieben werden. . Bayern. München, 17. Juni. (Bayr. Z. Se. König liche Hoheit Prinz Ludwig ist am Samstag Abends aus Wien wieder hier eingetroffen. Dasselbe Blatt bemerkt, gegenüber der in der bayerischen Presse aufgestellten Behauptung, daß der

Leiter des bayerischen Ministeriums des Auswärtigen vor

seiner Reise nach Berlin nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Allerhöchsten Befehle in der Sache einzuholen, so daß der formelle Beitritt Bayerns zu den Berliner Abmachungen vor— behalten bleiben mußte. Diese Angabe ist vollkommen un⸗ wahr. Der Minister hat, bevor er nach Berlin abging, die Befehle Sr. Majestät eingeholt und die Allexhöchste Genehmi⸗ fung der von ihm beabsichtigten Maßregeln erhalten. Nach— em jedoch über die Berathungsgegenstände der Berliner Kon⸗ ferenz eine vorherige Feststellung nicht stattgefunden hatte, konnte auch selbstverständlich eine erschöpfende Instruction von dem Minister nicht erbeten werden, und deshalb war derselbe erst nach Beendigung der Konferenz in der Lage, das Resultat dem Ministerrathe vorzutragen und die definitive Entscheidung Sr. Majestät einzuholen. .

Oesterreich. Wien, 18. Juni. Die »Reichsraths-Kor—⸗ respondenz« theilt den Wortlaut der in der heutigen Plenar— feng des Abgeordnetenhauses überreichten, durch Telegramm bereits signalisirten Gesetzesvorlagen mit.

Das Gesetz, wodurch das Grundgesetz über die Reichsver— . vom 26. Februar 1861 abgeändert wird, hat im Wesent⸗ lichen folgende Bestimmungen:

Zur Vertretung der Königreiche Böhmen, Dalmatien, Galizien und Dodommer en mit dem Großherzogthume Krakau, des Erzherzog— thums Oesterreich unter und ob der Enns, der Herzogthümer Salz- burg, Steiermark, Kärnten, Krain und Bukowina, der He m ha. Mähren, des Herzogthums Ober- und Niederschlesien, der gefürsteten Grafschaft Tyrol und des Jandes Vorarlberg, der Markgrasschaft strien, der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisea und der Stadt Triest mit ihrem Gebiete ist der Reichsrath berufen. Derselbe besteht aus dem Herrenhause und dem Hause der Abgeordneten. Erbliche Mitglieder des Herrenhauses sind die großjährigen Häupter jener inländischen, durch ausgedehnten Gutsbesitz in den durch den Reichsrath, vertretenen Königreichen und Ländern hervorragen⸗ den Adelsgeschlechter, denen der Kaiser die erbliche Reichs⸗ rathswürde verleiht. Mitglieder des Herrenhauses vermöge hoher Kirchenwürden sind in den durch den Reichsrath vertretenen Königreichen und Ländern alle Erzbischöfe und jene Bischöfe, welchen fürstlicher Nang zukommt. Der Kaiser behält sich vor, aus den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern un e nen Männer, welche sich um Stagt oder Kirche, Wissenschaft oder Kunst verdient gemacht haben, als Mitglieder auf Lebens dauer in das Herrenhaus zu be⸗ rufen. In das Haus der Abgeordneten kommen durch Wahl zo Mit. glieder und zwar für Böhmen 54, Dalmatien 5, Galizien und Lodo⸗ merien mit herzogthum Krakau der Enns 10, Salzbur

en erg n, Auschwitz und Zator und dem Groß— ,DOesterreich unter der Enns 18, Oesterreich ob

3, Steiermark 13, Kärnten 5, Krain 6, Bukowina 5, Mähren 22, Ober- und Nieder⸗Schlesien 6, Tyrol und

Vorarlberg 12, Istrien sammt Görz, und Gradiseg und der Stadt Triest 6. Der Wirkungskreis des Reichsrathes umfaßt alle im Di⸗ plom vom 20. Oktober 1860 bezeichneten Gegenstände der Gesetzge⸗ bung, welche sich auf Rechte, Pflichten und Interessen beziehen, die allen im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern gemein⸗ shaftlich sind, insoweit sie nicht ausschließlich in den Wirkungskreis sener Vertretungskörper gehören, welche in Folge der Verein barung mit den Königreichen und Ländern der ungarischen strone die diesen und den übrigen Ländern der Monarchie ge⸗ meinsamen Angelegenheiten zu behandeln haben, also alle n,. sich auf die Art und Weise, so wie auf die Ordnung der NMilitairpflicht beziehen, b) welche die Regelung des Geld-, Kredits, Münz- und Zettelbankwesens, die Zoll⸗ und Handelssachen, die Grund⸗ säße des Poft⸗, Eisenbahn⸗ und Telegraphenwesens betreffen; c) alle Finanz⸗Angelegenheiten und insbefondere die Voranschläge des Staats- haushaltes die Prüfung der Staatsrechnungsabschlüsse und der Resul⸗ tate der Finanzgebahrung, die Aufnahme neuer Anlehen, die Konver⸗ sirung bestehender Staatsschulden, die Veräußerung, Umwandlung, Be⸗ lastung des unbeweglichen Staatsvermögens, die Erhöhung bestehender und die Einführung neuer Steuern, Abgaben und Gefälle. Die Steuern, Abgaben und Gefälle werden nach den gel hen din Geseßen eingehoben, inso⸗ lange diefe nicht verfassungsmäßig geändert werden. Die Ausübung der Kontrole der Staatsschuld durch die Vertretungskörper wird durch ein be⸗ sonderes Gesetz bestimmt. 54 Reichsrathe gehören ferner auch alle übrigen gemeinsamen Gegenstände der Gesetzgebung, welche nicht aus⸗ drü lich durch die Landesordnungen den einzelnen im Reichsrath ver⸗ tretenen Landtagen vorbehalten sind. Dasselbe gilt auch rücksichtlich olcher den Landtagen vorbehaltenen Gegenstände in dem Falle, wenn die gemeinsame Behandlung vom betreffenden Landtag bean⸗ tagt wird. Bei vorkommenden Zweifeln rücksichtlich der Komm petenz eines einzelnen im Reichsrathé vertretenen Landtages entscheidet uf Antrag des Reichsrathes der Kaiser. Zu einem gültigen Beschlusse s Reichs rathes . in jedem Hause die gösolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. Anträge auf Aenderungen in diesem Grund⸗ gi erfordern in beiden Häusern eine Mehrheit von wenigstens zwei rittheilen der Stimmen. Die Minister und Chefs der Centralstellen ind berechtigt, an allen Berathungen Theil zu nehmen und ihre Vor⸗

lagen persönlich oder durch einen Abgeordneten zu vertreten. Sie müßssen auf Verlangen jedesmal gehört werden. Das Recht, an Fer Abstimmung Theil zu nehmen, haben sie, infofern sie Mitglieder eines an, sind. . 60 in zweiter GesetzEntwurf besagt: Zur Zeit, als der Reichsrath 3 dringenden ann unter Verantwortlichkeit des Gesammtministeriums auch solche Maßregeln getroffen werden, bei welchen fonst der Reichs⸗ rath verfassungsmäßig mitzuberathen hätte; jedoch sind diefelben dem nächsten Reichsrathe zur Zustimmung vorzulegen und, sobald diese versagt wird, außer Kraft u setzen.

Für jene Agel glnheilen⸗ welche den im Reichsrathe ver⸗ tretenen Königreichen und Ländern einerseits und den Ländern der ungarischen Krone andererseits gemeinsam sind, werden die, Delegationen berufen.

Von diesen geht die eine aus dem Reichsrathe und die andere aus dem ungaxischen Reichstage hervor. Die Delegation des Neichsrathes zählt 60 Mitglieder, wovon ein Drittheil dem Herrenhause und zwei Drittheile dem Hause der Abgeordneten des Reichsrathes entnommen werden. Die auf das Haus der Abgeordneten entfallenden 40 Mitglieder werden in der Weise gewählt, daß die Abgeordneten der einzelnen Landtage die Delegirten entsenden, wobei ihnen freisteht, dieselben aus ihrer Mitte oder aus dem Plenum des Hauses zu wäh— len, und zwar die Abgeordneten aus Böhmen 16, Dalmatien 1, Galizien und godomerien mit Krakau 7, Oesterreich unter der Enns 3 ob der Enns 2, Salzburg 1, Steiermark 2, Kärnthen 1, Krain 1, Bukowina , Mähren 4, Ober- und Niederschlesien , Tyrol 2, Vorarlberg 1 Istrien l, Görz und Gradiska 1, Stadt Triest mit Gebiet J. In gien h Weise hat jedes der beiden Häuser des Reichsrathes Ersatzmän⸗ ner der Delegationen zu wählen. ,, der Delegirten und ihrer Ersatz⸗ männer wird von beiden Häusern des Reichsrathes alljährlich erneuert. Die Delegationen werden alljährlich vom Kaiser einberufen. Der Ver⸗ sammlungsort wird vom Kaiser bestimmt. Der Wirkungskreis der Delegationen umfaßt alle Gegenstände, welche ihnen in dem die gemein⸗ samen Angelegenheiten feststellenden Gesetze zugewiesen werden. Andere Gegenstände sind von der Wirksamkeit der Delegationen ausgeschlossen. Regierungsvorlagen gelangen durch das gemeinsame Ministerium in jede der beiden Delegationen abgesondert. Auch steht jeder Delegation das Recht zu, in Gegenständen ihres Wirkungs⸗ kreises Vorschläge zu machen. Zu allen Gesetzen in Angelegen—⸗ heiten des Wirkungskreises der Delegationen ist die Uebereinstim— mung beider Delegationen nothwendig, oder bei mangelnder Ueber— einstimmung der in einer gemeinschaftlichen Plenarsitzung beider De— legationen gefaßte zustimmende Beschluß und in jedem Falle die Sanction des Kaisers erforderlich. Die er,, . der Dele⸗

ation sind in der Regel öffentlich. Beide Delegationen thei⸗ en sich ihre Beschlüsse i e tig mit und bestreben sich, bei vor⸗ kommenden Meinungsverschiedenheiten sich wechselseitig aufzuklären und zu einigen. Dieser Verkehr findet schriftlich statt, auf Seite der Delegation des Reichsrathes in deutscher, auf Seite der Delegation des Reichstages in ungarischer Sprache und bei⸗ derseits unter Anschluß einer beglaubigten Uebersetzung in der Sprache der anderen Delegation. Wenn ein dreimaliger Schriftwechsel erfolg⸗ los geblieben ist, fo hat jede Delegation das Recht, zu verlangen, daß die Frage durch gemeinschaftliche Abstimmung entschieden werde. Die beiderseitigen Präsidenten vereinbaren Ort und Zeit einer Plenarsitzung beider Delegationen Lin Zweck der gemeinschaftlichen Abstimmung, vor welcher jedes Mitglied des ee , Ministeriums das Wort ergreifen kann. In den Plenarsitzungen präsidiren die Prä⸗ sidenten der Delegationen abwechselnd, bald der eine, bald der andere. Durch das Loos wird entschieden, welcher der beiden Präsidenten das erste Mal zu präsidiren hat. In allen folgenden Sessionen präsidirt der ersten Plenarversammlung der Präsident jener Delegation, deren Präsident der unmittelbar vorhergegangenen nicht vorgesessen hat. Zur Beschlußfähigkeit der Plenarversammlung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittheilen der Mitglieder jeder Delegation er⸗ forderlich. Der Beschluß wird mit absoluter Mehrheit der Stimmen gefaßt. Sind auf Seite der einen mehr Mit⸗ glieder anwesend, als auf Seite der anderen, so haben sich auf Seite der in der Mehrzahl anwesenden Delegation so viele Mitglieder der . zu enthalten, als zur Herstellung der Gleichheit der Zahl der beiderseits Stimmenden uach er müssen. Wer sich der Abstim⸗ mung zu enthalten hat, wird durch das Loos bestimmt. Die Plenar⸗ sitzungen der beiden Delegationen sind öffentlich. Das Protokoll wird in beiden Sprachen durch die beiderseitigen Schriftführer geführt und gemeinsam beglaubigt. Endlich ist noch bestimmt, daß das Recht, das gemeinsame Ministerium zur Verantwortung zu ziehen, von den Dele⸗ gationen geübt wird, und das Verfahren näher artikulirt, wodurch dies zu geschehen hat.

(W. T. B.) Die Wiener „Abendpost« sieht sich veranlaßt, die aus einem Prager Blatte in andere Zeitungen übergegangene Meldung, daß Fürst Gortschakoff die von Oesterreich dem russischen Kabinette angebotenen Dienste betreffs einer Revision der Verträge von 1855 mit einem der Stellung Rußlands zu Oesterreich als feindselig kennzeichnenden Bemerken , habe, als reine Erfindung zu erklären. Das Wiener Kabinet habe in einer an den Fürsten Metternich in Paris gerichteten Depesche über die Regelung der orientali—= schen Frage auch die Revision der Verträge von 1856 mit hin⸗ eingezogen. Da aber der betreffende . von Seiten der anderen Mächte kein Entgegenkommen gefunden, so sei von Seiten Oesterreichs bei keiner Gelegenheit darauf zurückgegriffen worden. Der anderweitigen Angabe, daß gRusken in der

t versammelt ist, können in