1867 / 148 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Insowmeit die Verträge mit fremden Staaten sich stände beziehen, welche nach Artikel 4. in den ereich rathes und zu ihrer forderlich.

Art. 12. Dem

Reichstag zu berufen zu eröffnen, zu vertagen und Art. 13. Die Berusun des undesrathes u

ltigkeit die Genehmigung des

schließen.

der Arbeiten ohne den rath berufen werden.

sie von einem Drittel der S Art. 15. Der Vorsitz im schäfte steht dem Bundeskanzler nennen ist. Derselbe kann sich durch jedes vermöge schriftlicher Substitutton vertreten lassen. Art. 16. Das Präsidium

menzahl verlangt wird.

gen, wo sie durch Mitglieder

von letzterem zu ernennende Kommissarien vertreten werden.

Art. 17. Dem Praͤsidium steht die Ausfertigung und Verkün⸗ die Ueberwachung der Ausführung der.

und Verfügungen des Bundes⸗Präsidii werden im Namen des Bundes 6 und bedürfen zu ihrer Gül⸗

eskanzlers, welcher dadurch die

Art. 18. Das Präsidium ernennt die Bundes beamten, hat die⸗ zu vereidigen und erforderlichen Falles ihre Ent⸗

enn Bundesglieder ihre e , , . Bundes ege der Execution

. a) in Betreff militairischer A

Leistungen, wenn Gefahr im Verzuge, von dem Bundes Feldherrn s

b) in allen anderen Fällen aber von

und von dem Bundes Feldherrn zu

; zur Sequestration des betreffenden Lan— des und seiner Regierungsgewalt ausgedehnt werden. In den unter a. bezeichneten Fällen ist dem Bundesrathe von Anordnung der Execu⸗

zu

ian der Bundesgesetze und selben zu. Die Anordnungen

tigkeit der Gegenzeichnung des Bun

Verantwortlichkeit übernimmt.

n für .

assung zu verfügen. . 19. K

pflichten nicht erfüllen, so können sie dazu im

gngehalten werden. Diese Execution ist

anzuordnen und zu vollziehen, dem Bundesrathe zu beschließen vollstrecken.

Die Execution kann bis

tion, unter Darlegung der Beweggründe, ungesäumt KRenntni

geben. Y

Reichstag.

geht aus allgemeinen und direkten ung hervor ivelche bis zum Erlaß es zu erfolgen haben, deutschen Bundes ge⸗

sgabe des Gese chotag des Nor

Art. 22. Wahrheitsge lichen Sitzungen keit frei. Art. 23. Der 2

des Bundes Geseßze vo uschlagen und an ihn gerichtete etitionen dem Bundesrathe resp, Bundeskanzler zu abi ei . ö.

Ar t. 24. Die Legislatur Periode des Reichstages dauert drei 33 Zur Auflösung des Reichstages während derselben ist ein oe n, des Bundesrathes unter Zustimmung des Präsidiunis er⸗

Art. 25. Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen inner—⸗ halb eines Zeitraumes von 66 57 nach ber de die in ei und innerhalb eines Zeitraumes von Tagen nach der Auflösung der 2 e nter n, ; 1

rt. 26. ne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung desselben die Frist von 35 Tagen? nicht übersteigen und r⸗ selben Session nicht wicderỹcll . steiz M men, ,

Art. 27. Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüher. Er regelt seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Geschäfts Or nung und erwaͤhlt nnn Präsiden⸗ ten, seine Vice ⸗Prãsidenten und Schriftführer.

Art. 28. Der . beschließt nach absoluter Stimmen⸗ mehrheit. Zur Gültigkeit der Beschlu fassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich.

Art. 29. Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des ge⸗ sammten Volkes und an Aufträge und Instructlonen nicht gebunden.

Art. 30. Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Fit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines erufes gethanen Aeußerungen ern nd oder disziplinarisch verfolgt . ; anf außerhalb der Versanimlung zur Verantwortung gezogen Art. 31. Ohne Genehmigung des Reichsta es kann kein Mit- 6 desselben während der , we . einer mit . edrohten Handlung zur Unter uchung gezogen oder verhaftet werden,

außer wenn es bei Ausübung der Thad od ri ö genden Tages ergriffen wird. ; hat oder im Laufe des näͤchtol

. Gegen⸗ der Bundes⸗ gesetkz gebung gehören, 1 zu ihrem Abschluß die . des Bundes.

ü eichstages er⸗

Präsidium steht es zu, den Bundesrath und den

u

3 n des Reichstages

findet alljährlich 6 und kann der Bundesrath zur Vorbereitung ei

chstag, letzterer aber nicht ohne den Bundes? Art. 14. Die n des Bundesrathes , m,, sobald im

Bundesrath und die Leitung der Ge—⸗ zu, welcher vom Präsidium zu er⸗

andere Mitglied des Bundesrathes

hat die erforderlichen Vorlagen nach Maßgabe der Beschlüsse des Bundesrathes an den Reichstag zu brin—

des Bundesrathes oder durch besondere

hat das Recht, innerhalb der Kompetenz

biete tragen

. f eiche Besteuerun . dem Vertra ñ

e selben Tage . im Artifel 7 des Zoll. und Anschluß Vertrages vom 11. Juli is64, desgleichen in den Thürir

2614 Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schunn

fe langen des Reichstages wird jedes Strafwerfa

Auf Verlangen des Reichstages wird jedes afverfahr

ein Mitglied desselben und jede eien uns! oder ö.

Dauer der Sizüngs. Periode aufgehoben. ** Art. 32. Die Titglieder des Reichstages dürfen als solche lt

Besoldung oder Entschädigung beziehen.. .

VI. an dels · Wesen.

andels Gebiet un Ausgeschlossen bleiben di ung in die Zollgrenze nicht geeigntin

Verkehr eines Bun des staan

Bundesstaat eingeführt un

. nur in so weit une ge, werden ndische Erzeugnisse einer inneren Siem

All befindli

grenze, bis sie ihr Hirt. 3).

gesammte Zollwese heimischem Zucker,

weit derfel⸗ ssen sct

ü

gesetzlichen Anordnun rträge; 2) über die

. z (Art. 33) dienenden V chriften und Einrichtungen; ) se

; über Mängel, rung der gemeinschaftlichen Ge gebung (Art. 3

die von seiner Nechnungsbehörde ihm vorgelegte schli der in die nan . fließenden Abgaben (Ärt. 39.

Jeder über die egenstände zu 1. bis 3. von einem Bundes staate oder über die Gegenstände zu 3. von einem kontrolirenden Beamten bei dem Bundesrathe gestellke Antra unterliegt der gemeinschaftlichen Beschlußnahme. Im Falle der Reinungsverschiedenheit giebt dit Stimme des Präsldiums bei dem zu 1 und 2 bezeichneten alsdann

den . wenn sie sich für Au echthaltung der bestehenden Vor. al. oder inrichtung ausspricht, in allen übrigen Fällen ent. cheidet die Mehrheit der Stimmen nach dem in Art. 6 dieser Ver⸗ fassung festgestellten Stimmverhältniß.

Art. 38. Der Ertrag der Zölle und der in Art. 35 bezeichneten Verbrauchs ⸗Abgaben fließt in diẽ Bundes kasse.

Dieser i z besteht aus der gesammten von den Zöllen und Verbrauchs Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug: I) der auf Geseßen oder allgemeinen Verwaltungs ⸗Vorschriften beruhenden Steuer Vergütungen und Ermäßigungen; Y der Erhebungs⸗ und Verwaltungs Kosten und zwar: bei den Zöllen und der Steuer

schem Zucker, soweit diefe Kosten nach den Verabredungen unter den Mitgliedern des deutschen Zoll und Handels -Vereins ber Gemeinschaft rer , werden konnten; b) bei der Steuer von in⸗ ländischem Salze sobald solche, sowie ein Zoll von ausländischem Salze unter Aufhebung des Salzmonopols eingeführt fein wird mit dem Betrage der auf Salzwerken erwachfenden Erhebungs⸗ und Iich e

e

ni s bei den übrigen Steuern mit f t ber ammt Ei en 9 ern mit funfzehn Prozen Die außerhalb der

gemeinschaftlichen Zoll

renze liegenden Ge⸗ zu den Bundes Ausgaben durch t ]

sums bei ahlung eines Aver⸗

Artz, 39. Die von den Erhebungs- Behörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden , aufzustellenden Quartal Extralte und die nach dem Jahres un ücherschlusse au fzustellenden Fingl üsse über die im Lau des Vierteljahres bezlehungsweise wäh ällig gewordenen Einnahnien an Zöllen * 37 , . rüfung, in Hauptübersichten zu— gi en Ausschuß hes Bundesrathes für das esandt.

t auf Grund dieser Uebersichten von drei zu drei asse jedes Bundes staates der Bundeskasse g fest und sett von dieser Feststellung den esstagten in Kenntniß, legt auch alljährlich ener Beträge mit seinen Bemerkungen dem ahme vor. in dem ; 186 / in dem innerer Erzeugnisse vom

Art. Die B

oll ⸗Vereinigung⸗ vom 16. Mai

ertrage über die , 28 Juni 1864, über den Verkehr mit Tabak und Wein von dem⸗

ischen Vereins⸗Verträgen

1 bleiben zwischen den bei diesen Verträgen ile gäer Bundesstagten in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften der gegenwärtigen Ver

Herabsetzung

teragen.

6

2515

cändert sind und so lange sie nicht auf dem un Artitel g/

assung 2 Wege abgeändert werden.

vorse ei Beschräntungen finden die Bestimmungen des Zoll. n,, es . I58. Mai 1865 auch auf . er slas en und K Vereine zur Zeit n . * ʒol.· und Handels⸗Vereine z 4 Eisenbahnwesen. Ei en, welche im Interesse der Vertheidigung gr ch bie nnn, *r f des gemeinsamen Verkehrs für erachtet werden können kraft eines , auch iderspruch der Bundes glieder, deren Gebiet die Cisenbah⸗ schneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung es angelegt oder an Privat Unternehmer zur arr. ügcfsionirt und mit dem Expropriationsrechte ausgestattet werden. ine n bestehende Eisenbahn⸗Verwaltung ist verpflichtet, sich . n g neuangelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen n u ichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn— el, , ein Lier nr rech gegen die Anlegung . i oder , 6 e fn fe m te, für das ganze Bun iet h . ne, el 9 ; ĩ ö y ,. . den künftig zu ilen onen nicht weiter verliehen . vieh en ? e r een egierungen verpflichten sich, die im 6 e , gn, , n . ie ein einheitliches Ne u irn eee cfml err Teer. nach einheitlichen Normen an und aust en i lake sage äß in thunlichster Beschleunigung Es sollen demgemäß in thunlichst ,, Ee e, e, ren,, . * 9 2. Hahn list eh ln n i dr r Te, rung die Bahnen jeder Derr united ie nn * 9 erheit ährenden baulichen Zustande it in ei gewährenden baul u Ibu n fn iel digen k so ausrüsten, wie das ĩ eischt. . . . . ihgeh r und zur Herstellu en der 91 ers er g , nn ginn entsprechender eee ft n . fn zgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs n en r. ühren, auch direkte Expeditionen im Personen u

ir, n n des Ucberganges der Transportmittel er , , , enn, gegen 9 bliche Vergütung einzu⸗

richt z.. 35. Dem Bunde steht die Kontrolg äber das Jarifwesen

; ; ig den ind namentlig dahin wirken, i) daß baldigst guf Ben . ,, ments eingeführt werden; è dere daß bei größeren Entfer · der Tarife erzielt, ins besondere , . or! von Kohlen Coats, Hol Erzen, ie , ,, ,, r Landwir und . n nan eie Enn, . zwar zunächst thunlichst der Ein- Pfennig Tarif n 9 r e eintretenden Rothstnden, e, wr. . ohnlicher Theuerung der Lebensmittel, sind die hie. 2 Mehl ,, verpflichtet, fur den Transport, namentlich von Ven f a, 91 ] nf fe nn und Kartoffeln zeitweise einen dem . wan. 96 den, von dem Bunbes. Präsidium auf Vorschlag 6 ezial⸗ Tarif JJ . 57 7 ni ir ie re che e, geltenden Hat . 36

nungen für

Ss⸗Behörden in Betreff

Art. 47. Den n,, . ö. ,

immtliche Eisenbahn Verwaltungen iger

ö 3 hg. . . n n ger, ist das ,,. und alles Kriegs n , zu gleichen ermäßigten n,, zu befördern. legraph en ⸗Wesen.

, , , ,, , nen ln

gesammte Bebigt des Norddeu

. kin nr ale taflen eingerichtet un e , e, Bundes in Post⸗

Die im Artikel 4. vorge . are bin g r n,.

9 i . , den gegenwartig in der Preußischen

dern len elegraphen rg nn, maßgebenden Grundsätzen, der

re . Festfetzung oder administrativen Anordnung über⸗ · and Telegraphen⸗

lassen ist. . st⸗

ie Einnahmen des Po . B e. t. 6 fiir 364 2. Bund e, ,, . A . n! werden aus den gemeinschaftlichen n n xn ele, i , ih rgb l , n.

Bundes 586

,, das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in da n n, 9 alfi chion , . Und im Hesricbe des Dien tes so wie in der Oi

d. ; * Dem en rr il engerer nn der reglementarischen Fest⸗

ini wie für inen administratwen Anordnungen, so eg n . Beziehungen ö , , . oder außerdeutschen Post und Telegraphen Verwaltung

Sämmtliche Beamte der Post. und Telegraphen⸗Verwaltung sind

der Benutzung der Einf

llung der bei den Verwaltungs ⸗Behörden der Post und Tele 2 n . * edenen Bezirken erforderlichen oberen e , r, , ,,, ahrnehmung des u. s. w. in de ö 2 8 2 6 * der erwaͤhnten Behörden fungirenden * ; und e p Seen z. B. Inspektoren, Controleure) 9 das ganze Gebiet des Norddeutschen Bundes von dem Präsi aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Nede stehenden Ernennun en. oweit dieselhen ihre Gebiete betreffen, . der , e ätigung und Publication rechtzeitig Mittheilung gemacht wer 4 Die anderen bei den Verwaltungs⸗Behörden der Post und ö e⸗ graphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und *. nischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betrieb sste en fungirenden, Beamten u. s. w. werden von den betreffenden Landes⸗ i en angestellt. regie in ** r mri e Landes · Post resp. Telegraphen · Verwaltung nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge. Art. 51. ur Beseitigung der Zersplitterung des Post- und Tele e Wes h in den Hansestädten wird die Verwaltung und der Betrieb der verschiedenen dert befindlichen staatlichen Post. und Telegraphen ⸗Anstalten nach näherer Anordnung des Bundes. Präsi⸗ diunis, welches den Senaten Gelegenheit zur Aeußerung ihrer hierauf bezüglichen Wünsche geben wird, vereinigt. Hinsichts der dort befind- an deutschen Anstalten ist diese Vereinigung sofort aus ö Mit den außerdeutschen Regierungen, welche in den en noch Postrechte besitzen oder aus . , .. zu dem vorstehenden öthigen Vereinbarungen getroffen ; weg rich 86 Ueberweisung des erg es der 6 . tung für allgemeine Bundeszwecke (Art. 49) soll, in Betracht der ; = herigen Verschiedenheit der von den Landes -Postverwaltungen 1 einzelnen Gebiete erzielten Rein Einnahmen, zum Zwecke einer . sprechenden i n nnn mn n. der . festgesetzten Uebergangs⸗ i ren beobachtet werden. ö . 3 erschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken wäh⸗ e

ü re 1361 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein durchschnitt- r gen ; erschuß berechnet, und der Antheil welchen jeder r ostbezirk an dem für das gesammte Gebiet des Norddeutschen Bun 3 ich darnach herausstellenden Post ⸗Ueberschusse gehabt hat, nach Pr zenten festgestellt. erh ltuisses aßgabe des auf diese Weise festgestellten Ver ,, Bunde aufkommenden Post ebe an k der nächsten acht Jahre den einzelnen Staaten die sich für 2 en ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Bundeszwecken zu Gute gerechnet. . . . der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, un . ,,, Aufrechnung nach dem in rt. 49 enthaltenen Grundsaßz der Bundes kasse zu. ö. siadte Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hanse sich herausstellenden Quote des Post Ueberschusses wird ,, weg die Hälfte dem Bundes ⸗Präsidium zur Disposition geste J dem Zwecke, daraus zunächst die Kosten für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten zu bestreiten.

IX. ine und Schifffahrt. J Art. 53. Die Cen , m, ü ll ist eine einheitliche unter reußischem Oberbefehl. Die ,, . und Zusammensetzung ** elben liegt Sr. Majestät dem Könige von Preußen ob, 6 ie Offiziere ünd Beamten der Marine ernennt und für welchen ieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen * gha Der Kieler Hafen und der Jahde⸗Hafen sind Bundes kriegshä o Der zur Ieh len und Erhaltung der Kriegsflotte ** ö mit r m,, ,,. Anstalten erforderliche Aufwand ir au n. 2 * . , n e en 3 ee. e mn. i inen⸗Personals und der iffs: ü Hen ft . re, dagegen zum Dienste in der Bundes , n, , Ten, breed, . ännischen Be ̃ e ern, . a. kommt * die Gestellung zum Landheere

. Wenne. Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine

inhei rine. t ö vendre, . . n * . ähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die ö , fffscertifikate zu regeln und die Bedingungen festz En . i eilen; zur Führung eines 8 fiel abhän gig ig i ürlichen und künstlichen und auf allen natürlichen un Wa 2 e n n Bundesstaaten werden die Kauf e ,,

in den See ie G, . der Schifffahrtsanstalten r . , die zur Unterhaltung . a, Herstellung dieser An ĩ nn ü . ö

stal e n n, . raßen 3 re n . 1 nutzung besonderer Anstalten, . . = . K k dcn ; ah Gr hen welche Staats- . i nn och 16 fn üer n und gewoöhnlichẽn Her⸗ ginn n . n r, und e lag! erforderlichen Kosten nicht üher⸗ steigen. Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit An—

Präsidi lge zu leisten. ungen des Bundes. Präsidiums Fo Kirn e, mh Ein Diensteid aufzunehmen.

iffbaren Wasserstraßen betrieben wird, wen din ele di W fend . Ladungen andere oder höhere Ab⸗