1867 / 148 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2517 aben zu legen, als von den Schiff . 8 nenn, n. fag ee, an i n, . r ,, n. e enn de, , *

adungen zu entrichten sind 99 seine Kgmmern od seine Kammer oder Stände Lehrte, b) auf den Bau und e : n und Beamten begangene Handlung zu . dir . rter Bahn in d edel nach ; ö * l. s a 1. 6. sselben. .

ä , n m, e,. . 166 elzen , beide im lusse an ihre urg. Or art. 75. Für diejenigen in Art. 74 bezeichneten Unternehmungen ( . e fn r ,.

Kon sul atme en. sdesstaaten richtet, als Hochverrath ober Landes verralh ju gugii., festge ellten mm m g

Art. 56. Das gesammte Norddeutsche Konsulatwesen steht unter l d n. wären, ist das gemein chaftliche ö 64 drei festg z ö fan g 65 j n. d der Äufficht des Bundes Präsidiuns, iwelches die . nach peilen und Hansestädte in Lübeck die zuständige Spruchbehörde in erster z . , ö Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Ver⸗ Bewaffn st ller T nd letzter Instanz ! e ; ig kehr, anstellt. eshe nden une Pie naheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Ver⸗

In dem Amtsbezirk der Bundes ⸗Konsuln a neue Landes B schren des Sberappellationsgerichts erfolgen im 1 der Bundes- Konsulate nicht errichtet werden. Die Bundes -Konsuln üben für die N s seggebung. Bis zum Erlasfe eines Bundesgesetzsfs bewendel es bei ö in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstgaten die Functionen eines r seitherigen Zustandigkeil der Gerichte in den einzelnen Bundes ern Landes -⸗Konfuͤls aus. Die sämmtlichen bestehenden nr, , . en. 1 6. aaten und den auf das Verfahren dieser Gerichte sich beziehenden H * werden aufgehoben, sobald die , der Bundes⸗Konsulate Art. 64. Alle Bundestruppen sind verpflichtet; den Befehlen mu n, , . 9 ; dergestalt vollendet ist, daß die Vertretung der. Ein linteressen aller k Verpflichtung AÄrt. 76. Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, so⸗

Bundesstaaten als durch die Bundes⸗Konsulate gesichert von dem n dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompe⸗ st s g i r e h,, zu entscheiden sind, werden auf Anrufen des 1

Bundesrathe anerkannt wird. . ! XI. efehligen, und alle inen Theils von dem andert erledigt. 3 —⸗ Bundeskriegs wesen. . desfeldherrn ernannt. ,,,, in solchen Bundesstaaten) in deren Ver⸗

Art. 57. Jeder Norddeutsche ist wehrpflichtig und kann sich in D ussung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten be⸗ Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. e ffizi numk ift, hat auf Jmrufen eings Theiles der Bundesrath gütlich n

Art 58. Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens d uuzugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der Bundes⸗ 8 des Bundes sind von allen Bundesstagten und ihren Angehörigen steßgebung zur Erledigung zu bringen. z . gleichmäßig zu tragen, so' daß weder Bevorzugungen noch Praägra⸗ et 77. Wenn in einem Bundesstagte der Fall einer Justiz= batisnen einzelner Staaten oder Klassen grundsäßlich zulässig sind. Berweigerung eintritt, und auf gesetzlichen , ausreichende lh Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sich in 1mniura nicht herstellen uicht m, werden kann, so liegt dem Bundesrathe ob, erwiesene, säßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung uch der Verfassung und den hestehenden Fesetzen des betreffenden nach den Grundfätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung fest. . Hundesstaates zu beurtheilende Beschwerden über verweigerte oder ; zustellen. ; zelche mmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hülfe

Art. 59. Jeder wehrfähige Norddeutsche gehört sieben Jahre dazu erforderlichen Mittel, so weit das Ordinarium sie nicht gewährt, F der Bundesreglerung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, lang, in der Regel vom vollendeten 20 bis zum beginnen ˖ nach Abschnitt XII. beantragt. 1 in bewirken. den 28. Lebensjahre, dem 2 Heere und zwar die Art. 66. Wo nicht . Conventionen ein Anderes bestim⸗ XIX. ersten drei Jahre bei den Fahnen, die letzten vier Jahre in men, ernennen die Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die Offhziere Allgemeine Bestim mung, ri der Reserve und die folgenden fünf Lebensjahre der Dandwehr ihrer e,, . mit der Einschränkung des Art. 64. Sie sind Chefs Art. 78. Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der . an. In denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher eine längere, als aller ihren Gebieten angehörenden Truppentheile und genießen die heseßgebung, jedoch ist zu denselhen im Bundesrathe eine Mehrheit zwölffährige Gcfammitdienstzeit gesezöich war, findet die ailmälige damit verbundenen Ehren. Sie haben namentlich das Necht der vn zwei SBritteln der vertretenen Stimmen erforderlich. Herabfetzung der Verpflichtung nür in dem Maße statt, als dies die Inspizirung 9 jeder Zeit und erhalten, außer den regelmäßigen Rap⸗ 59 XV.

a. auf die Kriegsbereitschaft des Bundesheeres zuläßt. Parten und Meldungen über vorkommende Veränderungen, behufs der rg nn zu den süddeutschen Staaten,

In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich nöthigen landesherrlichen Publication, rechtzeitige Mittheilung von Art. 79. Die Beziehungen des Bundes zu den süddeutschen diejenigen Bestimmungen maßgebend gen welche fr die Auswande⸗ den die betreffenden Truppentheile beruͤhrenden Avancements und Er⸗ staaten werden sofort nach Feststellung der Verfassung des Norddeut⸗ rung der Landwehrmänner gelten. = . nennungen. shen Bundes, durch besondere dem Reichstage zur Genehmigung vor⸗

Art. 66. Die Friedens- Präfenzstärke des Bundesheeres wird bis Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht blos legende Verträge geregelt werden. zum 31. Dezember 1871 auf ein Prozent der Bevölkerung von. 1867 ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern guch alle andern Trup⸗ Der Eintritt der süddeutschen Staaten oder eines derselben in den normirt, und wird ö. rata derfelben von den einzelnen Bundes. Pentheile der Bundes-Armee welche in ihren Ländergebieten dislozirt zund erfolgt auf den Vorschlag des Bundes⸗Präsidiums im Wege an gi n, . en,, . 8 , 4 eg rig, nisse gan, D nantes fa n Bundesgesetzgebung. j ür

es Heeres im Wege der Bundesgesetzgebung festgestellt. Ert. 67. arnisse an dem Militair⸗Etat fallen unter keinen ̃ 6 indi chri rt. 61. Nach Publication dieser . ist in dem ganzen Umständen einer e. Regierung, sondern jederzeit der Bundes nd 6 . e nn rst , nnen ü Bundesgebiete die gesammte preußische Militairgesetzgebung ungesäumt kasse zu. 6 9 ben Berlin, ben . Juni ge ) einzuführen, oeh die Geseße felbst, als die zu ihrer Ausführung; Art. 68. Der nr, , kann, wenn die öffentliche Sicher eden etz enn . es im Interesse des Verkehrs für erforderlich erachtet, jederzeit auf Erläuterung oder n, , g r, , , , , , Instructionen und heit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in (L. S.) Wilhelm. dessen Verlangen für den Verkehr mit und über jene Bahn direkte Rescripte, namentlich also das Militair-Strafgesetzbuch vom s, April Kriegszustand zu erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, 2 vdt Expeditionen und direkle Tarife zu errichten, auch hlerbei insbesondere 1845, die Militair-Strafgexichtsordnung vom 3. April 1845, die Verord. die Form der Verkündigung und die inen einer solchen Erklärung Gr. v. Bismarcks Schönhausen, Frhr. v, d. Heydt. gegen in Ermangelung gütliche Verständigung vom Handels⸗Mi⸗ nung über die Ehrengerichte vom X. Juli 183, die Bestimmungen regelnden Bundesgeseßes gelten dafür die , ,. des preußischen v. Ro on. Gr. v. Jen itz v. Mühler. nisterium festzuseßzende Vergütungssätze in gegenseiriges Qurchgehen über Aushebung e, Servis⸗ und Verpflegungswesen, Ein⸗ Gesetzes vom 4. Juni , , S851, Seite 451 u. flgde) Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. der Transportmittel zu willigen und überdies in diesen direkten Ta⸗

weiß⸗roth. ö Die spezielle R Bahnen o X. des Bundeg. (gegen den Norddeutschen Bund, welche, wenn gegen einen der einzelnen Köni ,. hn nach van ng , .

einem

guartierung, Ersaß von ; lurbeschädigungen / Mobilmachung u, s. w. DI. . rifen für ihre Bahnstrecke Uelzen⸗Salzwedel pro Person und Meile für Krieg und Frieden. Die Militair⸗Kirchenordnung ist jedoch aus- Bund es⸗Fingugzen. ; soncessions- und Bestä tigung s-Urkun de, betreffend den Bau und pro Centner und. Meile keinen höheren Fracht-Antheil anzu- geschlossen. 916 nig 56 Art. 69. Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes müssen Betrieb einer Eisenbahn von Berlin über Rathenom und Garde. sprechen, als sit in dem gleichartigen Verkehre über diese Strecke und Nach gleichmäßiger Durchführung der Bundes kriegs · rganisation für jedes Jahr veranschlagt und auf den Bundeshaushalts-Etat ge= hen nach Lehrte mit einer weigbahn in der Aitmark über Salz- weiter über Stendal von und nach Magdeburg und darüber hinaus wird das Bundes-Präsidium ein umfassendes Bundes ⸗Militairgesctz bracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatsjahres nach fol- nel nach Uelzen durch die kagdeburg⸗alberstäbter Eisenbahn- Ge— jeweilig vereinnahmt. t dem Reichstage und dem Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Beschluß genden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt. selischafl' und einen Nachtrag zum Statut der Letzteren. Sofern ö . ——*6 des Jahres 1867 die landesherrliche fassung Wrlegen. ; Art. 709. Zur Bestreitung aller gemęeinschaftlichen Ausgaben Vom 12. Juni 1867. Konzession zum Bau der Bahn von Magdeburg über Gardelegen Art. 62. un, Bestreitung des Aufwandes für das gesammte dienen zunächst die etingigen Ueberschüͤsse der Vorjahre, sowie die aus Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze nach Salzwedel nicht an eine andere Gesellschaft ertheilt wird, steht Bundesheer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis den Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem suchdem Die Magdeburg Halber sicdter Eifenbahn. esellschaft nn der Alsdann der an el, , d, me, rr, mr . im Falle zum 31. Dezember 1851 dem Bundesfeldherrn jährlich sovbielma! 3. Post. und Telegraphenwesen flißßenden gemeinschaftlichen Einnahmen. fan ne fung ihret stetlonaire dom dra, hr, g den. der Bewerbung um. die onzession auf deren Erlangung vor andern Thaler, in Worten zweihundert fünf und zwanzig Thaler, als die Insoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie, Eu und Betrieb einer Cisenbahn von Verlin über Fathenow und Bewerbern das Vorrecht zu. Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60 beträgt, zur so lange Bundessteuern nicht eingeführt sind? durch Beiträge der ein jndelegen nach Lehrte und v) den Bau und Betrieb einer Zweig ⸗Eisen bahn . F. 5. Zur Bestreitung der Kosten der Erweiterung und Aus- Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt XII. zelnen Bundesstagten nach Maßgahe ihrer Bevölkerung aufzubringen, u. eg h hr ber Ailtimnart uber Salzwedel uach ilelzen, rüstung des Unternehmens wird das Grundkapital der Gesellschaft um

Die Zahlung dieser Beiträge beginnt mit dem ersten des Monats welche bis zur Höhe des budgetmäßigen Betrages durch das Präsi⸗ der Brrlin. Cehrter Rahn in ara Wi w die Sunne von 26h00 Thlr. erhöht. Hiervon sollen 6, 800000 nach Publication der , 6 dium ausgeschrie ben werden. , w, g. on ln m , we, nn n n, m, hlt? durch Ausgabe heiter Slammnactten / 160 C06 Thir. durch Aus. Nach dem 31. Dezember 1871 müssen diese Beträge von den ein. Art. 71. Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel nell für gi bertehrs. und allgemeinen Landes Int etessen bieten, gabe von Prioritäts-Stannm - Actien beschafft werden. elnen Staaten des Bundes zur Bundeskasse fortgezahlt werden. Zur für ein Jahr bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch für n Magdchurg⸗Kalberstädter Life g efsch an z diefer Erweite⸗ 6. Die neuen Sthum ⸗Actien sind den Inhabern der jetzt exechnung derselben wird die im Artikel 69 interimistisch festgestellte eine längere Dauer bewilligt werden. 6 r re wh f. unter den in dem beigefügten la, von Uns coursirenden 34000 Stück StammActien un Pari⸗Course Die , so lange festgehalten, bis sie durch ein Bundes Tue e . 3 nan r. n g t . 36 n, bestätigten Statut ⸗Nachtrage enthaltenen Be gungen die . daß der Besitze je einer Aetle berechtigt ist, 2 neue zu l t ist. seordnete Etat über die Ausgaben für das Bundesheer dem ; , en mee . Bie Perautzgäßung dieser Summe für daz gesammte Bändesheer Bundesrath und dem Fieichstage nür zur Kenntnißnahme und zur ,. n n ,,,, in dem Geseg äber die Eisen. Die Ausschreibung der Einzahlungen auf die neuen Actien stcht und dessen Einrichtungen wird durch das Etatsgesetz festgestellt. Erinnerung vorzulegen. 4 nl lter enn un n vom J göveniber 1838 ergangenen Vorschrif⸗ dem Direktorium zu, darf aber erst nach erfolgter Nealistrung von Bei der Feststellung des Militgir- Ausgabe Etats wird die auf Grund Art. 2. Ucber die Verwendung aller Einnahmen des Bundes n, betreffend . Expropriattonsrecht und das Recht zur vorüber. 14571 4 0 Thlr. Prioritäts- Stammt - Actien stattfinden. ,, geset lic feststehende Organisation des Bundes- nen een dem . , , und dem Reichstage zur henden Venutzung nr Grundstüce , auf die in Fiade fiehenden Die vom w g,, . gr . Srunde 46 ) . 4. tlastung jährlich Rechnung zu legen. hen m . etrages der neuen Actien muß binnen Jahressrist nach erfolgter Art. 63. Die gesammte Landmacht des Bundes wird ein in. Art. 73. In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses können en, e, dr,, dem Statut NNachtrage durch Aufforderung in den durch das Gesellschafts-Statut vorgeschriebenen ar Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Be. im Wege der Bundesgeseßzebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie s Cech g . u veröffentlichen öffenttichen Blättern unter Einreichung der alten Aetien erfolgen. ehle Sr. Majestät des Königs von Preußen als Bundesseltherrn steht. die Uebernahme einer Garantie me men des Bundes erfolgen. . zchsicigenhändigen Unterschrift und bei. Die Actisngire , welche dieser Aufforderung binnen der gesetzten Frist Die Regimenter 2c. führen fortlaufende Nummern durch die ganze ,, . bitucktem 36 iglichen Infiege nicht nachkomm nien, verlieren ihr Aurecht, auf die neuen Stamḿ Actien. Bundes Armee. Für die Bekleidung sind die Grundsgrben und der Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestim mungen. Gegeb 19 is, deñ rg Juni 1867 Die dadurch frei werdenden neuen Actien werden für Rechnung der Schnitt der Königlich preußischen Armee maßgebend. Deim ee Art 74. Jedes Unternehmen gegen die Eristenz die Integrität, ö . 8 Withel Gesellschaft zel e. h verkauft. Die neuen Stamm Aetien werden den Kontingentsherrn bleibt es überlaffen, die äußeren Abzeichen Kö. die Sicherheit oder die Verfassung des Nöorddenischen Bundes endli (. 8.) h elm. bis zum Schtusse des saihe 1870 mit 5 vom Hundert pro anno aus

karden 2c.) zu bestimmen. die Beleidigung des Bundetrathes, des Reichstages eines Mitgliedes ür den abwesenden ; dem Baufonds verzinst.

Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Necht, dafür Sorge des Bundesrathes oper des Reichstages . ent⸗ Mlnister für Handel ꝛc. J Die neuen 31 en werden nach dem anliegenden Schema J. unter zu tragen, daß innerhalb des Bundesheeres alle Trüppentheile voll- lichen Begmten des Bundes, wahrend diefelben in der Ausübung ihres von Selchow. Graf zur Lippe. der facsimilirten Unterschrift des Vorsizenden und der wirklichen Unten

zählig und kriegstüchtig vorhanden sind und daß Einheit in der Or. Berufes e m sind oder in Beziehung auf ihren Beruf / durch ort, Siebentet Nachtrag zu dem Statut der Magdeburg schrift eines Mitaliedes des Direktorii en ,. erdalten die anisation und Forination in Bewaffnung und Konnnando, in der Schrift, Druck Zeichen, bildliche oder andere Darstellung werden im alberst dier Eisenbahn⸗Gesel schgft. fortlaufenden Nummern 316003 bis 102902 und Dividendenscheine lusbildung der Mannschaften, so wie in der Qualification der Offi⸗ den einzelnen Bundesstgaten beurthesst und hestraft nach Maßgabe der ö ch Unternchmen der Magdeburg. lberstädter Eisenbahn⸗ und Talons nach den Mustern II. und MI. Riere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behufe ist der Vun. in den leßteren bestehenden oder künftig in Wirksamkeil tretenden Ge= sllschaft wird ausgedehnt: a) 4 den Bau und Betrieb einer Sie nehmen vom J. Januar 1871 ab gleich den alten Stamm-