2564
Kerlia, am z8. Jani. Ame IIechen- wechsel-, Eonmda- amel Gelil- Coe.
Woohsel-GQourso. Ansterd.. 250 RFI. dito 250 FI. amburg. 300 M. 309 M.
Wien, öst. Währ. . 150 FI. Wien, dito 150 FI. Augsburg, südd. W. 100 FI. Erkf. 2. M., südd. W. 100 FI. Leipzig in Courant. i. 14 Th. F. i0) ThI. Fetersburg 100 8. R] dito .. 1008. R. Warschau. 908. R. Bremen. 100 Th. .
Kurz 2 At. * ;
1
Gd
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2100 Thlr. Hess. Pram. - S
Schuldversehr
dito
dito 986 dito
dito 1107 Berl. Kaufm.
Fonds- Qourso. Freiwillige Anleihe... Staats Anieihe v. 18595
do. . 1854. 1855. 18574
Pan dbrie
7 1037 do. do. * Ostpreussisehe
Staats- Anleihe v. 1859 von 1856 von 1864.....
g Stauais. Seh nid- Sch.. Präm. - Anl. v.
Kur- und Neumärk. gder-Deichbau- GOblig. Berliner Stadt - Oblig.
24 Schuld verschreib. der
. — Kur- u. Neumãrkisehe
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11168858
Ostpreussisehe do.
ds. Posensehe ..... do. do. Si ehsische 1855 Sehlesische .... a . : do. Lit.
cheine do.
3
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fe.
Posensche
S/ Siehsisehe Sgz Schlesische .... 79 — —
Pommersche . ..
Acedae ....
RKentenbriefe.
Kur- und Neumärk. . Pommersche. . . . ..
Khein. und Westph.
2k Gd.
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4464
Preuss. Hyp. Antheil- Certifieaie (G Luibner) Hyp. Br. d. 1. Pr. — Hðyp. Aetien- Gesell- sehaft (Hansemann) 4) Unkündb. Hyp 4 der Preuss. Hypt. a, . Henckel) a; r.
Bank des Berliner Kassenvereins Danziger Privatbank. Kõni Magdeburger Privatb. Posener Privatbank. . Pommerseh.kittersch. Privatbank
Friedrichsdꝰor
Gold- Kronen
Andere Goldmünzen 2 5 Thlr. ...: ..
Br.
Bank - Antheil- 2
7
b. Privatbank.
Els nb ahn- Actien.
Stamm -Aetien. An ehen-Mastriehter ...
LTitona.· Kick. . .... isn 131
Berg. Märk. .... Bersin· Anhalter
Berlin- Hamburger Berl. Potsdam · NMagdeb. Berlin- Stettiner
Uagdeb. Halberstadt .. Nagdeburg - Leipꝛiger ..
do. Lit. B. Münster Hammer
Obersehl. Lit. A. u. 6.3
de. ; 5 ö Eheinisehe
do. (Stamm-) Prior. Rhein- Nahe
ö.
lg. Wilh. (Stamm) do. do.
33
1155 1445 Prior itäts- O 218 — Aachen Düsseld. 1545 1535 do. do.
do.
5 do. do. III. S. v. Staat do. do.
do. Düsseld.-Elb do. de. do. 7 do. do. 7õ 4 Berlin- Anhalter do.
do.
Berlin-Hamburge
944 do. 62 661
Wo vorstehend kein Zinafans angegeben, Werden usane cswssg 4 pCi. Derechadt.
Il. Emission.. III. Emission.. Aaehen-Mastriehter ... Il. Emission.. Berg. Märkische I. Ser. II. Serie
IV. Serie ... V. Serie ... VI. Serie ...
II. Serie..
Dortm. Soest.. II. Serie..
1 It. .
2. Br. 24 Erior.. Sog 793 do. * Sb S4] do. Berlin- Stettiner do. blig. do. I. Em. ; Breslau - Schw.
Cöhi-Crer̃elder
34 gar. Lit. B. ; do
do
erf. Pr. do.
.
Niedrseb.- do. II. Serie à6 do. Oblig. I. n. do. do. de. do.
1
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2
Berl. Potsd. Męd. Li. B.
Il. Serie IIl. Serie] do. IV. Ser. v. Staat gar.
. NHagdepurg Halberstadt
Wittenberge Magdeburg. Witienbrge. ark. Aet. I. S. 3 Thlr.
IIl. Serie .. IV. Serie .. Liedersehl. Lweighahn. Ober- Sehles. Lit. A... Lit. B...
Lit. C. I. Serie
S5 Freib.
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3 8 1828 * Ce
XX SC N
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96 Rheinizehe do. do. III. Em. v. 1 — Ido. do. von 1862 n. 6 1014do. v. Staat garantirt. dõ / e ,. Y. Staat gar. — do.
= Ekbhrt. Cref. Kr. Gladb. I..
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do.
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do. do.
II. Serie.. III. Serie. .
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Aliontamtliea Notir ungen. Eisenbahn- Stamm- Ace tien.
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Galia. (Carl Ludw.) ... Löbau-Zittau
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do. do. Stamm-Prior. 5 M2. -Ludwęgh. Lt. Au. C. 4
Frioritᷓjts- Ae tien. Belg. Obl. J. de feat.
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n 82 18 J 83I S8 N ,
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Galiz. (Carl Ludw.) .. Lemberg- Czernowitz. KRjasehsk. Morsehk. ..
Jelez-Woronesch
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Hannoversche Bank. .. Ereuss. Hyp. Vers. ... Erste Preuss. Hyp. - 6. de. Gew. Bk. e, Twen. Industrie- Actien. Hoerder Hüttenwerk .. do.
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Leipziger Creditbank .. Luxemburger Bank. .. Meininger Gredithank . RNorddeutsehe Bank... Oesterreich. Credit. ... Kostocker Bank.
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Münzprels des Silbers b Eins mas der Pr
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ouas, Bank; für Wechael 4 pet.,
für Lombard 43 pot.
fein Silber: 29 Th.
25 8g.
Redaction und Rendantur: S chwieg er. ;
Berlin, Druck und Verlag 1 Königlichen Geheimen Ober · Hofbuchdruckeren
R. v. Decker).
Beilage
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ebung
ebiets-· n Betre z
theilen / w. 7.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze. ordnen für die mit Unserer Monarchie vereinigten, durch §. 1 der er n vom 22. Februar 1367 Geseß - Samnilung füt 1867, Fäite 3) dem Negierungsbezirk Cassel zugethenlten, vorimals bayeri⸗ hen Gebietstheile, Bezirksamt Gersfeld und Landgerichts bezirk Orb ne Aura, auf den Antrag Unseres taats⸗Ministerlums, was folgt: h S1. Vom 1. Juli 1867 ab werden folgende zur Zeit bestehende direkie Staatssteuern aufgehoben: I) die gruen, 2 die Einkom ˖ ensteuer, ö. die Kapitalrentensteuer, 4 die Geiverbesteüer. nent An. Stell der in egfall kommenden Steuern sind von dem / im §. I bezeichneten , ab zu erheben: I) die durch das Geset vom 21. Mai 1861 Geseßtz⸗Samimlung für 1861, Seite 317) ingeführte Gebäudesteuer; Y die durch das Geseß vom 1. Mai 1851 1Gescß-⸗ Sammlung für isöl, Seite ig3) eingeführte Kiaffen und llassiftzirte Einkommensteuer; 3) die durch das Gefeß vom 30. Mai 63h e, für 1820, Seite 147) und das einige Ab⸗ Inderungen des leßteren betreffende Gesez vom 19, Juli 1861 (Gefetz⸗ Gannnlung für 1861, Seite 697) eingeführte Gewerbesteuer; und werden zu diesem Behufe die vorbezeichneten preußischen 33 nebst allen dieselben erläuternden, ergänzenden und abändernden gesetzlichen Porschriften eingeführt. h
3. Die Grundsteuer von den Lie t des eh e vom 21. Mai 181 (Gesetz Sammlung für 1851, Seite Bös), betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer, und der dazu ergangenen, erläuternden, ergänzenden und abändernden Vor—= hriften auderweit zu beranlagen, und, die Grundsteuer⸗-Hauptsumme . die vormals bayerischen Gebietstheile in 1 Gleich⸗
it mit den Grundsteuer-Hauptsuminen der altländischen Provinzen estzustellen. .
Bei den zu letzterem Zweck auszuführenden Vermessungs ⸗ und parti ng et eien ist nach Anleitung der Behufs Ausführung des vorgedachten Gesetzes eigangenen Vorschriften zu verfahren. Dagegen hleibt die Bestimmung darüber, unter welchen besonderen Maßgaben das mehrgedachte Gesetz sowie das Gesetz vom 21. Mai 1861, betreffend die für die Aufhebung der Grundsteuer-⸗ Befreiungen und Bevorzugun zen zu gewährende Entschädigung (Gesetzsammlung für 1861, 8. 327), sur Ausführung zu bringen und die Bestimmung des Zeitpunttes, mit welchem die neu zu veranlagende Grundsteuer gegen Wegfall der bestehenden Grundsteuer in Hebung zu setzen, einem besonderen Gesetze
en. ö :
nab l zu diesem Zeitpunkt ist die bestehende Grundsteuer mit der Beschränkung fortzuerheben, daß vom 1. Juli 1857 ab, a) diejenigen Grundsteuerbeträge, welche speziell auf den Grundflächen der Gebäude nebst den dazu gehörigen a hc und nicht über einen preußischen Norgen großen Hausgärten haften; außerdem aber D) die zu der eigent schen, auf den Ltegenschaften ruhenden, zu 2210 Simpel bemessenen hrundsteuer seither für Staatszwecke erhobenen Zuschläge außer Hebung
n. ö ö . a n,, die in der Verordnung vom 22. Februar 1867 (Gesetz= sunmlung S. 273) bestimmte anderweite Organisation der Verwal— ungsbehörden im Regierungs⸗Bezirk Cassel erfolgt sein wird, sind die zunctionen, welche nach den im F. 2 bezeichneten Gesetzen den Regie⸗ lungen obliegen, von dem Ober Steuer- Kollegium zu Cassel 36 Heilnahme eines Kommissars des Finanz - Ministers, welchem ins⸗ besondere die obere Leitung der Veranlagungsarbeiten obliegt, wahr⸗ zunehmen. ; . ,, de
Die Functionen der Landräthe fallen bis auf Weiteres den dem . Kollegium untergeordneten Beamten oder besonders zu herufe Tommissarien zu. . ;
kizen . * so lange eine Kreis und provinzialstän. sisch Verfassung nach den Grundsaͤtzen der preußischen Gesck gebung mbormaligen Kurfürstenthum Hessen und den vormals r, n hebieten nicht eingeführt ist, treten folgende Bestimmungen er, die Veranlagung der Gebäudesteuer, sowie der Klassen.⸗ und tlassi⸗ ssiten Einkommensteuer erfolgt innerhalb der zu diesem Swett g bildenden Veranlagungsbezirke, nach den für die Veranlagung. er lirekten Steuern in Kurhessen bestehenden Gesetzen r, , n, e ee. insbesondere nach den Vorschriften in den §§. 6 und 7 3 kom 15. Dezember 1855, die Klassensteuer betreffend (urhessische . ssammlung für j853 Seite 156) und im S§. 5 des lurhs ssischen Ge⸗ tes vom 15. Dezember 1853 wegen Besteuerung des Grundeigen. hums (Kurhessische Geseßsammlung für 1853 Seite 16) uter . in Abänderungen, welche durch die Verschiedenheit der 9 e bund, deren Grundlagen geboten erscheinen und in der en ie, ninister dieserhalb zu erlassenden Anweisuüng besonders festzustellen . die nach §. 5 zu b. der Verordnung vom 28. April rn 2 nd die Einführung der Ppreußischen Gesetzgebung in Betress der suelten Steuern im Gebiete des vormaligen Kurfürstenthums z essen Gesezsammlung für 1867 Seite 538) zur Entscheidung über Necla. nationen und Berufungen gegen die Einschäßung zur er , . Linkommensteuer zu bildende Kunde Kommission hat zugleich die öunctionen nehmen.
enschaften ist in Gemäßheit
e Die bei der Veranlagung mitzwirlenden Kommisslons
litgliede st in den preußischen Gesetzen bestimmten Reise— . K . . an n n 2 dic n ů Kurhessen Üüblichen Entschädigun⸗ Gr p. Bismarck-Schönhausen.
hen zu beziehen.
der letztern für die vormals bayerschen Gebietstheile wahr-
(§. 6 einer 6
eranlagung
ß . der er
S. . Behufs Veranlagung der Gewerbesteuer werden: a) die Eingangs bezeichneten bayerischen Gehietstheile in Gemeinschaft mit dem Yormaligein Kurfürstenthüme SHesfen ss. 7 zu b. der Verordnung vom 28. April 1867, betreffend die Einführung der preußischen Gesetz⸗ gebung in Betreff der direkten Steuern im Gebiete des vormaligen Kurfürstenthums Hessen, Gesetzlammlung für 1867, Seite 538) der zweiten Abtheilung im Sinne der 5§§. 4 5 und 8 bes Gesetzes vom 19. Juli 1861, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes wegen Entrichtung der Gewerbesteuer vom 5. Man i826 zugetheilt; b) bei der ersten Veranlagung der Gewerbesteucr für die nach Mittel äßen in Gesellschaften steuernden Gewerbetreibenden in der vierten Abthei⸗ lung treten an Stelle der Kreise (5. 26 zu b. des Gesetzes vom 30sten Mal 1820 wegen Entrichtung der Gewerbesteuer und Nr. 8 der Bei lage B. zu demselben) die 1 diesem Zwecke zu bildenden Veran- lagungs Bezirke; e) die Wahl der Abgeordneten für die Klasse X. II. erfolgt durch die in den bisherigen Gewerbesteuer ⸗ Rollen für das ah 1867 verzeichneten Handeltreibenden, insoweit diefelben , , als Handeltreibende im Sinne der preußischen Gewerbesteuer⸗Ge etzgebung gnzusehen sind, nach Ausscheidung der in den Klassen A. J. und B. zu Besteuernden. ᷣ
S. 8. Die Zahlung der neuveranlagten direkten Steuern darf durch Reklamation nicht aufgehalten werden, muß vielmehr, mit Vor⸗ behalt der späteren Erstattung des zuviel Gezahlten, zu den bestimm⸗ ten Fälligkeitsterminen erfolgen. —
8. 9. In Betreff der Erhebung und Beitreibung der direkten Steuern kommen, bis die in dieser Beziehung nach den Grundsätzen der preußischen Gesetzgebung und Verwaltung zu treffenden Ein richtungen ausgeführt sein werden, die bisherigen kurhessischen Be⸗ stimmungen mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die fälligen Steuerbeträge mit Einschluß der noch in Hebung bleibenden Grund steuer (9. 3) in den ersten acht Tagen jeden Monats an die bestimmte Hebestelle im Voraus einzuzahlen sind, daß den Pflichtigen jedoch frei- steht, die Steuer auch für einen längeren Zeitraum bis zum ganzen Jahresbetrage im Voraus zu bezahlen .
S. 19. Bis die neu veranlagten Steuern (Gebäudesteuer, Klassen⸗ und klassifizirte Einkommensteuer, Gewerbesteuer, §5. 3 zu 1, 2, 3) wirklich zur Hebung gelangen, sind die bestehenden Steuern unverän⸗ dert fortzuentrichten, vorbehaltlich einer Ausgleichung der für die Zeit nach dem 1. Juli 1867 gezahlten Beträge mit den von da ab zu ent⸗ richtenden neů veranlagten Steuern.
§. 11. In Betreff der Verjährung der direkten Steuern kommen die betreffenden Bestinimungen des Gesetzes vom 18. Juni 18416 (Ge— setsammlung für 1840, Seite 140. nebst den dazu ergangenen, erläu- ternden, ergänzenden und abändernden Bestimmungen zur Anwendung.
Reklamationen wegen Steuern, welche vor Publikation der ge⸗ genwärtigen Verordnung entrichtet worden sind, sowie Nachforderun⸗ gen wegen Steuern aus dieser Zeit, müssen bei Verlust des Anspruchs bis zum 1, Juli 1868 geltend gemacht werden.
Für die zur Zeit der Publikation dieser Verordnung vorhandenen Steuer ⸗Rückstände beginnt die im §. 8 des gedachten Gesetzes festge⸗ setzte vierjährige Verjaͤhrungsfrist mit dem J. Januar 1868.
8§8. 12. In Angelegenheiten der Veranlagung und Handhabung der direkten Steuern findet der Rechtsweg fortan nur insoweit statt, als dies nach den allgemeinen Grundsätzen der preußischen Geseßz · gebung zulässig ist. ö
8§. 13. Mit dem 1. Juli 1867 treten alle, die bisherigen direkten Steuern betreffenden bayerischen Gesetze und Verordnungen, welche den Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnun entgegenstehen, oder mit denselben nicht zu vereinigen sind, außer Kraft.
§. 14. Der Finanz-⸗Minister ist mit der Ausführung dieser Ver— ordnung beauftragt und hat die zu diesem Bebufe erforderlichen An— weisungen zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. Jun 1867. (L. S. Wilhelm.
Frhr. v. d. Heydt. v. Roon.
v. Wühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow Gr. zu Eulenburg.
1