1867 / 151 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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reich machen, endlich ein großer Theil der fraglichen Gebietstheile von Waldungen und unfrucht

genommen wird. Es beträgt nämlich der Flaͤchentnhalt

preußische in

rozenten Morgen. der

esammt⸗

flache.

ö der Aecker

2 * 2120

Wiesen und anderer Grünländereien 45,1 16

Oedungen und Weideplätze 21,850

Teiche, Weiher ꝛc

Waldungen.

Kirchen und Kirchhoͤfe

Wege und öffentlichen Plätze

Flüsse, Bäche, Seen .

Gebäudeflächen und Hofräume 2

Zusammen T d. V 100 Aid, 100 pr. M

w , , , .

16

. 0

Von der Gesammtflaäche von orgen sind unbesteuert: a) die vorstehend unter Nr.? bis 9 bezeichneten Flächen mit 14270,

b) an Grundstücken, welche sich im Eigenthum des Staats befinden.. 3,450, zusammen 17720 '

mithin beträgt die derzeit steuerpflichtige Fläche. 161,680 pr. Morgen.

Danach berechnet sich die durchschnittliche Grundsteuer für einen preußischen Morgen auf 3.6 Sgr.

Der geringe Ertrag der Kapitalrentensteuer beweist, da dieselbe die Kapitalrenten mit etwa 3 Prozent besteuert, daß die fraglichen Gebiete sehr fapitalarm sind und in letzteren bei einem Umfange von 83 N Meilen mit 32,422 Einwoh⸗ nern nur etwa 86 X G3 rund 21,800 Thlr. Einkommen aus Kapital Vermögen vorhanden ist. Ebenso unbedeutend ist das der Einkemmensteuer unterliegende Einkommen.

Endlich deutet der nur 21 Sgr. für den Kopf der Bevölkerun gewährende Ertrag der an sich nicht niedrigen Gewerbesteuer darau hin, daß die Gewerbthätigkeit wenig enmwickelt ist.

Die Einfübrung der preußischen Gebäude-, Klassen ten Einkemmensteuer, so wie der Gewerbesteuer wird folgende Resultate ergeben:

1 Da die Gebäudesteuer in den altländischen Provinzen unter ähnlichen Verdältnissen, beispielsweise in den Gebirgstreisen Wittgen⸗ stein 23, Brilon 2,8, Meschede As, Waldbroel 2.3, Adenau 24, Schleusingen 26 Sgr für den Kopf der Bevölkerung beträgt, so wird für die fraglichen baverschen Gebietstdeile ein Ertrag von etwa 2.3 Sgr. für den Kopf, mithin im Ganzen von 2. x 8342 Sgr. = 2702 Thir. deranschlagt werden können. Die bestehende Häusersteuer beträgt im Ganzen 182 Thlr., also weniger 8206 Thlr. oder 360 Prozent.

Die Gewerbthatigkeit ist eine werbliche Anlagen fehlen. Der Ertrag der Gewwerbesteuer wird daher

ebenfalls ein dußerst geringer sein und nicht über Das jenige hinaus.

geben was in den dem Verkehre entlegenen Theilen der Provinz eusen aufgebracht wird, somit nur etwa den Vetrag von Ls Sgr. den Korf oder von 168 * R,, Sgr. erreichen ; mithin auf 687 Tblr oder 4 Prezent mehr. 3) Die Erträge der Klasfen⸗ und

Kopf der Bevölkerung im Durchschnitt Wird bei den sehr ärmlichen Verhältnissen Distrikten voraussichtlich noch nicht erzielt, 10 Sgr in Aussicht genommen werden können. Es ergiebt dies einen muthmaßlichen Gesammtertrag von 10 xX 32422 Sgr. = 10807 Thir. wird kierauf in Anrechnung gebracht die jeßige Einkommen- und

Kapitalrenten teuer mit 375 hir. so ergichi

derzugsmweise von den Grundbestßern und den Gewerberrelbenden wird

Retragen werden müssen, da dirfe außer Grund- bezichungsweise Ge.

werk heut bis ber andere dirckte Stcurrn nicht entrichteten Die Gewerbtreibenden werden für diese Mehrleistung in der ver.

aus sichtlich eintretenden Ermäßigung der Gewerhesteuer eine ausreichende enommen wenig leistungs⸗

Ausgleichung finden. Den im Ganzen fähigen Grundbeñtzern würde es schwer werden, neben unveranderter Fortentrichtung der bisherigen Grund steuer die Klassen⸗, beziebungs⸗ weist flasstfizirte Einkommenstcuct zu bezahlen, und hat deshalb eine genaue Prüfung der Frage stattgefunden, ob nicht bis zur ander⸗ weiten Regckung der Grundsteuer nag. Miaßgabe der altlãndischen Sesekgebung eint Ermätigung der besichcnden Grundsteuer geboten sein möchtt, in dem Maßc, daß cin annähern? gleiches Verhaliniß zu den altländischen Vrovinzen hergentellt wird. .

Wire schon oben hervorgehoben, sind die rischen Gchietstheilt bei ihrer gebirgigen ho bedingten flimatischen Verhältnisfen 1 zur Verwerthung d Wohnplätze, ü eine sehr geringe. D weg auf ein

* 21

der Grun sieucrVcranlag

ren Ländereien Sedungen, Weiden ꝛc) ein.

lim Ganzen 653 Thlr.)

und klassifizir . voraus sichtlich

äußerst geringe, und größere ge

3 1621 Thlrn, im Ganzen Die destebende Gewerbesteuer beläuft sich auf os Thlr.,

klafsifizirten Einkommensteuer geben in den altländischen Gevirgsfreisen bis auf 174 Sgr. für den herab. Aber auch dieser Saß in den vormals baycrischen vielmehr nur der Satz von

ente r z sich für die neue Klassen. und flassifizirte Einkommensteuer ein Mehr von 9.ü3* Thlr., welches

zug genen eden.

. u. s. w. betreffenden Kulturarten in den vormals ausschließlich der dem Staate auch künftig grundsteuerfreien

26. zu 50 Sgr., d) bei Weiden

gehörigen und Liegenschaften,

Gebietstheilen

folgendermaßen: ; Ackerland .. z ö

57580 pr. Morgen zu 30

2110 ö 60 45, 110 * 50 19340 6 39. 800 v v 12

b) Gärten ... c Wiesen .. .. d) Weiden ze. e) Holzungen.

sammtreinertrag der steuerpflichtigen Liegenschaften in

werden a) bei Ackerland zu 30 Sgr., b) bei 3 * zu 690 Sgr. hy ; 6 Sgr., e

r. und bei Anwendung dieser Sätze auf ee Fade nn bayerischen Gebiets hein

bei gehn

daher schon

eit berechnet Hitze 1

sich d i h

Sgr. *

Y 2

. 1568335.

zusammen ss dio Fr. Morgen D.

eine Grundsteuer von jährlich 5, 0j6 Thlr. 2 Sgr. 9 Pf. für den preu ischen 5

des §. 3 der Alle sammlung für 186 achtet.

Die bestehende Grund oben bereits angegeben, 1 mit obigem eg. auf rund drei werden müssen. bestebende, in die ist aus der ur

öchsten Verordnung vom

664 Thir. jährlich

e der Grundst

Jahres⸗ Betrag.

Thlr.

Steuergattung.

Thlr.

Nach dem Prozentsatze von 742844 entspricht diesem Reiner

sten ü 28. April 1867 Seite 538) gestalten wird, für entsprechend a.

letzteren auf den Zuschlag wieder in

grund⸗

steuerpflich˖ tigen Fläche

7Sgr. n

; tr im Ganzen oder 9

orgen, und dieses Ergebniß n von den mit den örtlichen Verhältnissen bekannten gen gi sonen, sowohl der Höhe der Besteuerung in den altländischen Gebitzz.

gegenden als derjenigen in den angrenzenden kurhessischen theilen, wie solches sich nach Ausführung der Vorst

sachkundigen Pa.

Gebictz. Scluft (escy.

chrift am

euer Lon den Liegenschaften beträgt, wi

und ivürde daher, un

Simpel und enen rückwärts g

Betrag eder Vegfal euer von 24 Simpt

der altländischen dirckte alten, wie folgt:

Gesammt⸗ Fläche.

Thlr.

14763 2.

. euer D. Gewerbesteuer

1.930

14500 276

1100 160

12 Zusammen.. Die bestehenden direkten Steuern betragen

3 / C60 2661

mithin weniger. ..

oder 15,8 Prozent. Ein irgend erwähnenswerther finanzieller von der Einführung der altländischen direkter

ö 4,644

5

Vortheil steht hiernach

1 Steuern nicht zu ge—

wartigen, zumal auf den vorbezeichneten Betrag von 4644 Thlrn nag

einige künftig der Staatskasse zufallende

Ausgaben in Anrechnung ge—

bracht werden müssen, welche bisber aus Kommunalmitteln bestritun

worden sind.

Vraktische Schwierigkeiten stehen der Einführung der altländische

Steuergesetzgebung nicht entgegen, da die Kataster und die sonstizcn

Veranlagung der preußischen

kommiensteuern darbieten. Was die Modalitäten

scheint es mit Rücksicht

Gebäude ⸗⸗ Gewer

darauf,

rische Veriwaltung und deren“ Jormen wickelt und schwer rische Beamte nach Acuuter mit vormals kurhessischen? Beahnten müssen, melche mit den baycrischen kannt sind, als haltung baycrischer Einrichtungen nig zu empf völlige Unsicherbheit in der Handhabung dersel würde, geboten, cine möglichst Landesteile mit dem vormaligcn Kurfürstenth

lassen und daher die durch die Allerhochste

nen Anort nungen ihunlig si unveranert auch a schen (ebictetteile aus zus chen.

wurf und fann fsomit zur WMotivirung desselb

Jolaente ee zu tbemieifei,: Die westimmung unter b inn §S. 3 des

rbrinischen Gebirge kreisen

1 7 nung ennrurfe, hinsichtlich der G Hrungstener p

der Ausführung ; daß die dem Regierungsbezirke Cassel zugeschlagen worden, daß die bayt⸗

gleichmäßige Behandlun

Unterlagen der bisherigen Be teuerung des Materials für die schnel

be⸗, Klassen⸗ und Ein=

betrifft, so fraglichen Gebiet

der

sehr künstlich,

F mb en daß sämmtliche ehemals bape— bern zurückgegangen sind und deshalb alle

haben beseßt werden

en Vorschriften eben so wenig be mit den Lotalverhälmnissen, daß demzufolge die Beibt—

ehlen ist, vielmeht eine den zur Folge haben der fraglichen im Hessen eintreten zn

7 4606 6 : Verordnung vom 28. Apri 1867 Geseßß Sanmilung für 1067 Seite 5B, für Kurhessen getreft⸗

uf die vormals bayer

Auf ie su Ern aun gen beruht ber vorliegende Verordnungsem—

en auf die dem En

murfe jene Verordnung bein egegene DOentichrist im Wesentlichen 2 ut Uchrigen fintet sich noch insbesenderr

varliegen den Verert on den ir ici ichaste]⸗

hie Klasse A J. zu bilden, und hat daher in

2569

wird durch das, was dieserhalb oben hervorgehoben worden, ausreichend

det. . . ; ; ;

berrh Da es völlig unthunlich ist; bei dem geringen Umfange der vormals bayerischen Gebietstheile für diese eine besonb⸗ Reclamations. Kommission für die klassifizirt, Eintommensteuer zu bilden, dies auch mit den Bestimmungen des betreffenden Gesetzes vom 1. Mai 1851 nicht im Einklang stehen würde so erübrigte nur, durch die Vorschrift unter b. im F. 5 der für Kurhessen gebildeten übrigens geeigneten Falls durch ein , us den hier in Rede stehenden Gebielsthei⸗ len zu verstärkenden Bezirks- Kommissiosn auch die Entscheidung über die aus letzteren etwa ang henden Reelamationen und Berufungen egen die inschätzung ur Einkommensteuer zu übertragen.

z 3) Dieselben Gründe, welche die rhaltung der bestehenden Ein⸗ richtungen in Betreff der Fortschreibung bei Eigenthumsübergängen an Gebäuden im vormaligen Kurfürstenthum Sehen nothwendig ge⸗ macht haben, gelten auch für Aufrechterhaltung der bestehenden ana— logen h riff⸗ in den ehemals bayerischen ebietstheilen, und ist daher unter d im S. 6 eine der für Kurhessen ergangenen gleiche Vor⸗ schrift aufgenommen worden, .

h Da keine Städte vorhanden ö. welche zur 1. und 2. Abthei⸗ lung im Sinne des in , etzes vom 369. Mai 1820 und der ah B zu demselben gehören, so bedurfte es im §. 7 der vorlie⸗ genden Verordnung keiner Erwähnung dieses Punktes.

Die Klasse A J. der Handeltreibenden ist in den vormals bayeri—⸗ en e , n, möglicher Weise gar nicht vorhanden. Jedenfalls würde es der Absicht des Geseßes vom 19. . 1861 gradezu wider⸗ sprechen, aus diesen Gebietstheilen einen besonderen Steuerbezirk für

dieser Beziehung unter a

im §. 7 die Zulegung desselben zu dem vormaligen Kurfürstenthum

ssen vorgesehen werden müssen. desng 86 dense Gersfeld ist durch die Allerhöchste Verordnung vom X Februar 1867 als besonderer Kreis konstituirt, dagegen der Landgerichtsbezirk Orb (ohne Aura) mit dem vormals kurhessischen Kreise Gelnhausen zu einem Kreise vereinigt. Es würde dies zur Folge haben, daß bei Veranlagung der Gewerbesteuer für die nach

littelsätzen in Gesellschaften steuernden Gewerbetreibenden in der vier⸗ des Gesetzes vom 30. Mai 1820

wegen Entrichtung der Gewerbesteuer und Nr. 8 der **

bildet werden müßten. in dem vormals

schritten ist, gen für den , Orb (ohne ĩ

abgesondert behandelt werden.

zu demselben) die her efe sahzen nach dem Umfange der ge⸗ llein da die Veranlagung der Gewerbesteuer s kurhessischen Kreise Gelnhausen schon weiter vorge · würde die nachträgliche Vereini ung derselben mit 13 ; ura) Nachtheile und Ver- wirrungen nach sich ziehen. Um dies 6 vermeiden, ist unter b. im S. 7 vorgesehen worden, daß die Veranlagung für bas erste Mal nicht innerhalb der Kreise, sondern innerhalb zu diesem Zwecke zu bil⸗ dender Veranlagungsbezirke erfolge. In der Ausführung wird die Sache entweder dahin i werden, daß der Amtsbezirk Gersfeld mit dem Landgerichtsbezirke Orb (ohne Aura) zusammen als ein Peran⸗ lagungsbezirk, oder daß beide 57 in dieser . je sich . elcher von beiden . einzu⸗ die weitere Erörterung der maßgebenden erhältnisse bestimmt werden. Bel der zwei⸗ muß an dem

e- B. eise

schlagen, wird darthun und darnach das Geeignete ten für das Jahr 1868 zu bewirkenden Veranlagun Umfange der durch die Allerhöchste Verordnung vom . Februar 18657 gebildeten Kreise festgehalten werden.

6) Die oben ggg. 3 der Steuern zu 2 beziehungs- weise 3 Terminen jährlich ist mit Aufrechterhaltung der Be g in der Verwaltung nicht zu vereinigen, und es ist nur dann eine ge— hörige Ordnung herzustellen möglich, wenn im ganzen Umfange des ie i, e, wee, assel gleichmäßige Normen gelten und die Erhe⸗ bung aller direkten Steuern, wie nach den altländischen Gesetzen ohnehin allgemein vorgeschrieben, in Monatsraten erfolgt. Die Bei⸗ treibung der Steuern in Bayern ist eine sehr umständliche, schwer fällige, den Erfolg nicht sichernde, dabei sehr kostspielig, so daß es bei den bestehenden bayerischen Einrichtungen nicht wohl belassen werden kann. Es empfiehlt sich vielmehr, bis dahin, daß die Erhebung und Beitreibung der direkten Steuern überhaupt nach den Grundsätzen der preußischen Gesetzgebung und Verwaltun geordnet sein wird, einst-⸗ weilen in beiden Beziehungen die kurhefsischen Vorschriften zur An⸗ wendung zu bringen. In diesem Sinne ist im §. 9 das Geeignete vorgesehen worden.

Berlin, im Mai 1867.

ten Abtheilung (nach §. 26 zu b.

Oeffentlicher Anzeiger.

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

Homberg. Der Johannes Haase von Verng, dessen e fer Aufenthaltsort unbekannt ist, wird vorgeladen, sich binnen 14 Tagen bei Meidung steckbrieflicher Verfolgung zur Verbüßung der ihm durch Urtheil hiesigen Justizamts vom 3. April d. J. wegen Jagdfrevels ubsidiär zuerkannten Gefängnißstrafe von 8 Tagen in höesigen Ge— 6 zu sistiren Homberg, den 5. Juni 1867. ; Königliches Justizamt. Bernhard.

Bekanntmachung. .

Am Sonnabend den 22 d. Ms, ist auf dem östlichen Rande des sogen. Eichenthals, welches ungefähr 3 Stunde südlich von Herin gen beginnend und in der Richtung von Norden nach Süden zwischen den Städten Heringen und Sondershausen fortlaufend, den Haupt⸗ verkehrsweg zwischen beiden Städten enthält, der Kopf eines erwachse— nen Mädchens von etiwwa 20 Jahren gesehen worden.

Der Kopf war mit ganz schwarzen, glattgekämmten Haaren, welche durch einen mitten über den Kopf gehenden Scheitel getheilt waren. Der ganze untere Theil des Gesichts, dessen Hautfarbe hell war, sowie die Nase waren von frischem rothem Blute besudelt. Die schwarzen Augen standen offen, der Hals war kurz unter dem Kinne ab— geschnitten. ;

Leider ist von dieser Entdeckung so spät Anzeige gemacht worden, daß, als 2 Tage nach diesem Vorfalle, am 24. d. Mts., die Fest⸗ stellung des Thatbestandes erfolgen sollte, der Kopf beseitigt war.

Die vorläufigen Ermittelungen lassen vermuthen, daß

IL) um 20. d. Mts. eine Dame von Heringen in der Richtung nach Sondershausen gegangen ist, welche unterwegs Personen nach dem Wege befragt, und reichlich beschenkt hat. Später sollen wei verdächtig aussehende Menschen denselben Weg gegangen . welche sich nach der Dame erkundigt haben und auf die Nachricht, sie sei vorausgegangen, eilig unter drohenden Redens—⸗ arten gefolgt sind, 6 . ae i

2 ebenso in derselben Woche ein anständig gekleidetes Mädchen m einer Reisetasche den Weg nach dem Eichenthale eingeschlagen hat, welche auffallend schwarzes Haar gehabt und hinter welcher später ein unbekannter Soldat denselben enen sst.

Ich ersuche alle Polizeibehörden, sowste einen Jeden, wgtcher auch nur von dem geringsten Umstand der mit dem abscheulichen Verbrechen irgendwie in Verbindung gebracht werden kann, Kenntnis hat, mir bei den unausgeseßt stattsindenden nge Hülse zu leisten

Es wird vor Allem darauf ankommen, den bei Seite geschassten Leichnam der Ermordeten oder Gegenstände, welche sie etragen hat zu entdecken, sowie zu ermitteln, ob etwa eine velbliche Person von dem gedachten Alter mit em Haare vermißt wird. a in

Sodann aber wird die Erinnerung auf ede hingeworsene . rung! auffgllendes Benehmen, Spuren von Blu u, gan gelen werden müssen, um den ober die Mörder zur gerechten Vestrafüng zu Riehen.

ch bemerke, daß ich Schritte gethan habe, um die Aussetzung , fur die Entdecker der Verbrecher zu erwirken. 3 den 27. Juni 187. Der Staats Anwalt.

Han dels ⸗Register. Handels ⸗Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin Unter Nr. 4605 des Firmen-⸗Registers, woselbst die hiesige Hand⸗

lung, Firma

G. E. Matros

ln he deren n, . e e, ,, Marcus Segall vermerkt steht,

zufolge heutiger Verfügung eingetragen.

in 39h Handelsgeschäft 1 durch Kauf auf den Kaufmann ö Carl Hermann Weßling zu Berlin übergegangen, der dasselbe unter der Firma H Weßling, vorm. G. E. Matros, fortführt. Vergleiche Nr. 4960 des Firmen⸗Registers.

Unter Nr. 4960 des Firmen Negisters ist heut der Kaufmann Georg Carl Hermann Weßling zu Berlin als Inhaber der Handlung,

Firma: H. Weßling, vorm. G. E. Matros, (jetziges Geschäftslokal: Kommiandantenstr. Nr. 2) eingetragen.

In das Firmen ⸗Register des unterzeichneten Gerichts ist unter

Nr. 4961 der Kaufmann (Holz, Torf. und Kohlen -⸗Handlung) Fried. rich Wilhelm Louis Gelbrecht zu Berlin, Ort der Niederlassung: Berlin, (jekiges Geschäftslokal Königin Augustastr. Nr. 497), Firma: L. Gelbrecht, . t 3 eingetragen zufolge Verfügung vom 26. Juni 1867 am selben Tage.

Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma Knappe u Wander 1 (Zinnspielwaaren ⸗Fabrik, jetziges Geschäftelofkal Große Frantfurtersir Nr. 39) am J. Mai 1867 errichteten offenen Handelsgesellschaft sind: die Kaufleute L Johann Carl Augast Knappe, 3 Ernst Hans Wander, beide zu Berlin. Dies ist in das Gesellschasts-Register des unter Nr. 2105 zufolge Verfügung vom 26 Tage eingetragen.

Der Kaufmann Ludwig Schulte zu Berlin hat für feine

unterzeincten Gerichts Juni 1867 am selden

er el dst

unter der Firma

Louis Schulte bestehende, unter Nr. C8 des Firmen-⸗Registers eingetragene Handlung