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angebracht, so kann das Gericht in schwierigen und verwickelten Fällen die Parteien vor der mündlichen Verhandlung noch mit ihrer Replik und Duplit hören. Wenn die Parteien Rechtsanwälte zu ihren Be⸗ vpollmächtigten bestellt haben, so sind die Letzteren zur Einreichung einer schriftlichen Replik oder Duplik innerhalb einer nach §. 7 abzumessenden Frist aufzufordern. Diejenige Partei, welche einen solchen Bevollmächtigten nicht bestellt hat, wird dagegen innerhalb gleicher Frist zu einem Termine
Behufs der Aufnahme der Replik oder Duplik unter Androhung der im 8. 16 bestimmten Nachtheile vorgeladen. Jede Partei kann, statt in diesem Termine 27. erscheinen, vor Ablauf desselben die Replik oder Duplik in einem Schriftsatze einreichen. Auf diese Schriftsätze finden die Bestimmungen Anwendung, welche nach §. 9 für die schriftliche Klagebeantwortung gelten. .
Sind beide Parteien im Termine zur Klagebeantwortung er- schienen, so sind sie in diesem Termine mit der Replik und Duplik zu hören, wenn sie bereit sind, sich sofort zu erklären.
§8. 16. Die Replik muß eine vollständige Beantwortung der Klagebeantwortung und die Duplit eine voll andige Beantwortung der Replik enthalten. Erfolgt die Beantwortung gar nicht oder nicht vollständig, so werden die von dem Gegner angeführten Thatsachen und beigebrachten Urkunden, worüber keine Erklärung abgegeben ist, für zugestanden, beziehungsweise anerkannt erachtet. Fernere auf Thatsachen beruhende Entgegnungen (Replikationen, Duplikationen) können in erster Instanz nicht mehr vor ebracht werden. —
17. Die Parteien haben bei Anführen oder Bestreiten der Thatsachen zugleich die Beweismittel oder Gegenbeweismittel anzu⸗ eben. Werden Drugen und Sachverständige vorgeschlagen, so sind die
hatsachen, worüber sie vernommen werden sollen, bestimmt zu be⸗ zeichnen; die besondere Aufstellung von Artikeln und Fragestücken ist unzulässig. Bestehen die Beweismittel oder Gegenbeweismittel in Ur⸗ kunden, s sind dieselben sofort im Original oder in Abschrift einzu⸗ reichen, oder es ist, unter Angabe der Hinderungsgründe, anzuzeigen, wo sich dieselben befinden. Befindet sich die Urkunde in den Händen des Gegners, so ist das Editionsgesuch gleichzeitig mit der Behauptung, zu deren Unterstützung sie dienen foll, anzubringen; über das Editionoͤ⸗
gesuch wird 666 mit der Hauptsache verhandelt. ; 18. Nach ,, , der Klage und, wenn die Parteien Pemäß S. 15 mit der Neplik und Duplik gehört werden sollten, nach Erledigung des zu dem Ende eingeleiteten Verfahrens werden die 2 oder deren Bevollmächtigte zur mündlichen Verhandlung der
ache in eine Sitzung des Gerichts vorgeladen, unter Androhung der nach den 89. 25 bis N den Ausbleibenden treffenden Nachtheile und mit der Aufforderung, die in Bezug genommenen odcr nur in Ab⸗ schrift eingereichten Dokumente ue n iflk ih zur Stelle zu bringen, so⸗ wie alle sonstigen Beweis und Gegenbeweismittel nach Vorschrift des §. 28 bei der mündlichen Verhandlung anzugeben.
8§. 19. Eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhand⸗ lung kann auf den einseiligen Antrag einer Partei nur einmal und auch nur dann erfolgen, wenn erhebliche Hinderungsgründe bescheinigt ind. Hindernisse in der Person eines bevollmächtigten Rechtsanwalts ürfen in der Regel nicht beachtet werden. .
S. 20. Eine Verzichtleistung auf die mündliche Verhandlung findet nicht statt; das Gericht kann aber auf übereinstimmenden Antrag der Parteien noch vor der mündlichen Verhandlung Beweisaufnahmen, über deren Erheblichkeit tein Streit obwaltet, verfügen, so wie jede . von Beweisaufnahme mit der mündlichen Verhandlung ver⸗
inden.
s. 21. Drei Tage vor der Sitzung ist ein Verzeichniß der zur mündlichen Verhandlung in derselben bestimmten Sachen vor dem Sitzungssaale auszuhängen. Die Verhandlung der einzelnen Sachen geschieht nach der Reihenfolge diefes Verzeichnisses; das Gericht ist edoch befugt, von dieser Reihenfolge abzuweichen, wenn dringende rsachen eine Ausnahme rechtfertigen.
Die Parteien sind zur Vermeidung des Kontumazial ⸗ Verfahrens zu der in der Vorladung bestimmten Stunde zu erscheinen verpflichtet.
S. 22. Die, Leitung der mündlichen Verhandlung, die Sorge für gehörige Erörterung der Sache, die fg ur Schließung der Verhandlung gebühren dem Vorsitzenden des Gerichts. Ser Vorsitzende ist befugt, bei der mündlichen Verhandiung von jeder Parteik oder deren evellmqchtigten 3 Aufklärungen zu fordern welche zum Verständniß ihrer An ührungen und Anträge, zur Hefseiligung von Dunkelheiten und Zweifeln, wozu dieselben nlaß geben, so wie überhaupt behufs vollständiger Ermittelung des Sachverhalts dienlich erscheinen. Der Vorsitzende kann einem beisitzenden Richter gestatten, das Fragerecht auszuüben. Die n, einer Frage muß erfolgen, wenn das Gericht sse für angemessen erachtet.
S. 23. Die mündliche Verhandlung wird durch ein Mitglied des Gerichts auf Grund eines vor dem Termine aus den bisherigen Ver⸗ handlungen angefertigten schriftlichen Referats mittelst einer kurzen mündlichen Darstellung der Sache eingeleitet. Hierauf werden die Parteien oder deren Bevollmächtigte init ihren mündlichen Vorträgen gehört, wobei dem Verklagten das letzte Wort gebührt. Die Partei, welche nicht durch einen bei dem Gerichte zur Prozeßpraxis befugten Rechtsanwalt vertreten ist, kann im Beistande eines solchen auftreten, welcher auf ihren Antrag zum Vortrag zu verstatten ist.
S. 24. Ueber die mündlichen Verhandlungen wird ein Protokoll aufgenommen, welches enthält: 5 die Namen der anwesenden Ge⸗ richts⸗Mitglieder; Y die Namen der Parteien und ihrer Sachwalter, und ob sie erschienen sind; J) den Gegenstand des Rechtsstreĩtes; M den Gang der stattgefundenen Verhandlungen im Allgemeinen; 5) die Zu⸗ geständnisse der Parteien, deren Aufzeichnung vom Gegner verlangt wird, und diejenigen Erklärungen der Parteien, welche das Gericht für erheblich hält.
Ueber die Fassung des letzten Theils des Protokolls (Nr. 5), welcher
hhäechartien vortulesen ist, find diese mit ihren Bemetkungen n ren.
§. 25. Erscheinen beide Parteien in der zur mündli handlung bestimmten Sitzung nicht, fo bleibt die Sache bis r r res Anrufen der einen oder anderen Partei beruhen.
C 26. Erscheint die eine der Parteien nicht oder läßt sie sich auf Verhandlung antragen.
§. 27. In Fa
tigen, von der nicht
angeführt, so wie alle von derselben vorzulegenden Urkunden als m
für anerkannt erachtet. Dasselbe gilt, wenn eine der erschienenen ar. teien auf ein neues Vorbringen der anderen bei der mündlichen Verhandlung noch zuläfsig sst, sich nicht einläßt
beweis führen will, alle Gegenbeweismittel angeben.
soll, müssen in der Sitzung im Original vorgelegt werden.
Gegner verlangt hatte, von der auch zur Ableistung des Editions Eides sich nicht erbietet, so wird die Edition als verweigert angesehen.
Eine spätere Vervollständigung der Beweisantretung ist im Falle des Widerspruchs des Gegners nur dann zulässig, wenn die neuen Beweismittel erst aus der stattgehabten Beweisaufnahme sich ergeben haben. Die Eideszuschiebung ist jedoch bis zur Erlassung des End— urtheils zulässig.
Durch die Verpflichtung der Parteien, den Beweis oder Gegen⸗ beweis n , , ,, wird die Befugniß des Richters nicht ausgeschlossen, die Parteien bei der mündlichen Verhandlung
auf Mängel und Unvollständigkeiten der Beweisantretung aufmerksam zu machen. —
SF. 29. Nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung hat das Gericht das Endurtheil oder wenn die Sache hierzu noch nicht reif ist, den zur Vorbereitung desfelben nach Lage der Sache erforderlichen Vorhescheid zu erlassen. ö
„Das Endurthell oder der Vorbescheid ist in derselben oder in einer anderen, in der Regel nicht über acht Tage hinauszusetzenden, sofort zu bestimmenden Sitzung, und zwar das Endurtheil mit den ,, durch den Vorsitzenden zu publiziren.
. 8. 30. Wird bei der mündlichen Verhandlung von einer Partei eine erhebliche und noch zulässige neue Thatsache oder ein erhebliches neugs Beweismittel 6 gemgcht, auf welche die andere Partei nicht vorbereitet sein onnte und sich nicht zu erklären vermag, so ist durch Vorbescheid des Gerichts, welcher den Erschienenen statt beson— derer Vorladung mündlich zu eröffnen ist, die Fortsetzung der Ver⸗ handlung in einer anderen Sitzung anzuordhen. Gegen die in dieser nicht er cheinende Partei treten die in' den S§. 25 bis 27 bestimmten Nachtheile ein.
Der Richter hat weisaufnahm
se zu bezeichnen sind.
F. 32. An die dem Beweisresolut zum Grunde lie enden Ent⸗ scheidungen über die Beweislast, so wie über die Zulãässi 21 und Er⸗ heblichteit einer Beweis aufnghme ist der Richter nicht gebunden.
§S. 33. Soll nach dem Beweisresolut von der Partei, welche am Orte des Gerichts oder in dessen Nähe wohnt, ein Eid geleistel wer— den, so ist derselbe in der Gerxichtssitkzung, jedoch, mit Ausnahme schleu⸗ niger Fälle in der Regel nicht fruher als acht Tage nach der Publi—⸗ cation des Beweisresoluts abzunehmien.
Andernfalls ist das zuständi— wohnt, um die Abnahme des 6
S. 34. Soll eine andere Be weder einem Kommissari
,,
§. 35. Die Vorladung der zu vernehmenden Zeugen und Sach⸗ verstaͤndigen erfolgt, insofern die beweisführende Partei sich nicht zu deren Gestellung erbietet, durch das Gericht. 6 Vernehmlassung ist nicht nach Artikeln, sondern in geordnetem zusammenhängenden aol trage über ihre Wissenschaft von den zu beweisenden Thatsachen zu protękolliren. Die Parteien sind befugt, der Vernehmung entweder in Person oder durch Bevollmächtigte beizuwohnen. Hält eine Per⸗ son oder deren Bevollmächtigter bei der Abhörung eine Vervollftän—⸗ gung derselben oder die Vorlegung bestimmter Fragen für erforder⸗ li so müssen bei dem vernehmenden Richter sofort die geeigneten Anträge gestellt werden. Der Richter hat den Anträgen stattzugeben, oder die Gründe der Ablehnung zu protokolliren.
Das Vernehmungsprotokoll iwird den Parteien, insofern sie an—⸗ wesend sind, sofort durch Vorlesung bekannt gemacht, andernfalls ab⸗
schriftlich mitgetheilt.
die Sache nicht ein, so kann die andere Partei auf Kontumazial!
der Kontumazial · Verhandlung werden alle strei. J erschienenen oder sich nicht einlassenden Partei angeführten, mit Beweismitteln nicht unterstützten Thatfachen für 3
beigebracht erachtet, alle von dem Gegentheile angeführten That aber, welchen noch nicht ausdrücklich widersprochen ivorden f wan ö gestanden, ingleichen die von dem Gegentheil beigebrachten Urkunden
Partei, soweit da elbe
FS. 28. Bei der mündlichen Verhandlung muß jede Partei, so weit es noch nicht geschehen ist, hinsichtlich der Thagtsachen, welche ihr zu beweisen obliegt, alle Beweismittel, und hinsichttich der Thatsachen, . welche der Gegner zu beweisen hat und bei welchen sie den Gegen ·
Urkunden, durch welche eine streitige Thatsache bewiesen werden ö Wird eine Urkunde von der Partei, welche sich auf dieselbe zur Ben führung beruft, nicht vorgelegt, so geht die Partei des Beweismittels J. für diese Instanz verlustlg. Wenn eine Urkunde, deren Edition der 4 Partei nicht vorgelegt wird und diese
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Die Zeugen und Sachverständigen werden erst nach der Abhörung
beeidigt. ö. 5 2 4 eneid ist dahin zu leisten: »daß Zeuge von Allem,
6 ö worden, nach seinem besten Wissen die reine r het gesagt und wissentlich ieder etwas verschwiegen, noch hin⸗ zugesetzt habe.“ g .
n, in welchen der Zeuge die Befugniß zur Verschweig g ini ne h, in Anspruch genommen hat, ist vor den Worten: 3. entlich nichts verschwiegen«, hinzuzufügen: »außer den im Proto- koll bemerkten Umständen, zu deren Offenbarung Zeuge sich nicht schuldig halte.« . k
d, welchen Sachverständige, wenn sie nicht ein fi
mal Ven ge he i, abzuleisten haben, ist dahin zu leisten: » daß sie das von ihnen erforderte Gutachten ihrer Kenntniß und . gemäß nach sorgfältiger Prüfung unparteiisch und gewissenhaft ab— zee ge here reren ist hinter dem Worte: »Gutachten« hinzuzufügen: über den Werth des abzuschätzenden Gegenstandes. = ö ¶
Dolmetscher haben den Eid vorher dahin zu leisten: »daß sie die Ueberfetzung unparteiisch und gewissenhaft abgeben werden. « .
. §. 36. Nach Beendigung der Beweisaufnahme sind die Parteien, insofern diefelbe nicht in einer zugleich zur mündlichen Verhandlung der Sache anstehenden Sitzung erfolgt ist, i mündlichen Schluß . Verhandlung und Entscheidung in eine Gerichtssitzung unter der Ver=
arnung vorzuladen, daß gegen den Ausbleibenden angenommen , würde, er habe zur Unterstützung seiner Behauptungen und Anträge nichts weiter ,,. und wolle die Entscheidung der
L er Akten erwarten.
31 5 nber ie en, welche getrennt von der Hauptsache ver— handelt merde hn Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines bereits angefangenen t Men ger eri fus
i aher Zeit zu bewirkende Einräumung oder Verlassung ei n fn , . .. 533 6 ö. . inglei i deren, nach der Ansi ez ichts, nder lle he ,, erheischenden Sachen ist auf die Klage . ein Termin zur Beantwortung derselben und zur weiteren mündlichen enn in der 9 . . ö . ö.
i ei arteien nicht erscheinen, so blei ache
ö . des gr auf sich beruhen, Erscheint nur . Verklagte, so ist er auf seinen Antrag durch ein den Kläger . Prozeßkosten verurtheilendes ,, n der Klage zu entbinden
achtermaßen abzuweisen). .
6 . . im ersten Termine aufgengmmen und Zeugen und Sachverständige, welche sich am Orte des Gerichts befinden, unverzüglich zur Gerichtsstelle beschieden werden. .
§. 33. Bei AÜnberaumung der Termine kann in den schleunigen Sachen die im §.7 bezeichnete Frist nach dem Ermessen des Gerichts
abgetürzt werden. Eine Verlegung des Termins findet in schleunigen
istimmung des Klägers nicht staztt.
2369 ne bn Ge n . 33 bestimmte Verfahren findet in allen Sachen Anwendung, welche vor die Einzelrichter gehören. Die Anfertigung eines Referats bleibt in den vor die Einzelrichter gehörenden Sachen ausgeschlossen. ö .
In Rechnungssachen, Bausachen und anderen dazu geeig ö *ned ist 26 gar befugt, über bestimmte, von ihm zu be— zeichnende Gegenstände noch eine nähere Erörterung vor einem von ihm dazu bestellten Kommissarius anzuordnen. Die Anordnung ist in jeder Lage des Prozesses, jedoch erst nach Beantwortung der Klage zulässig. Nach Beendigung der kommissarischen Erörterung werden die Parteien zur ,, . 6 und Entscheidung
Maßgabe des 8. r
ö. 2 f. ng h e nn f sind sofort nach deren Erlassung aus⸗ zufertigen und in der Regel binnen acht Tagen . insinuiren.
Die Insinuation sowohl der Erkenntnisse als aller Verfügungen erfolgt unmittelbar an die Parteien, wenn diese in Person aufgetreten sind, andernfalls an ihre . in allen Fällen ohne Ver⸗
i esonderer Prokuratoren. ,, können durch die . nach Maaßgabe der 9 Gebiete des preußischen Rechts über die Post-Insinuationen geltenden ; iften geschehen. . 2 der Insinuation der Erkenntnisse gelten fol ende nähere Bestimmungen: 1) Sind Streitgenossen vorhanden, se ist die Ausfertigung des Erkenntnisses nur Einem derselben zu insinuiren. Die übrigen Streitgenossen sind hiervon unter Beifügung einer Ab⸗ schrift des Tenors des Erkenntnisses zu benachrichtigen. Die a . richtigung kann auch durch eine Kurrende geschehen. Hahen die Streit- genossen zur Prozeßführung Deputirte aus ihrer Mitte hestellt so wird die Insinuglion nur an die Deputirten bewirkt. 2) Ist der Aufenthalt einer Partei, welcher das Erkenntniß unmittelbar zu in⸗ sinuiren ist, unbekannt, hat insbesondere die Partei im Laufe des Prozesses nach der Anzeige des mit der Insinuation beauftragten Be—⸗ amten ihre bisherige Wohnung aufgegeben und über ihren neuen Aufenthalt keine Nachricht zurückgelassen, oder kommt im Falle der Postinsinuation die zu insinuirende Ausfertigung des Erkenntnisses als unbestellbar zurück, so wird die für die Partei bestimmte Aus— fertigung des Erkenntnisses an der Gerichtsstelle ausgehangen. Die Insinuakion gilt als bewirkt, wenn die Ausfertigung 14 Tage lang ausgehangen hat. 3) Eine gleiche Art der Insinugtion findet statt bei Kontumazial⸗Erkenntnissen, welche auf eine Ediktalladung wangen sind. 4) Wohn ̃ die Partei im Auslande, wohin rekommandirte Su⸗ sendungen gegen Empfangsschein durch die n, stattfinden so kann die ,, mittelst . nr. ,,
eg mpfangsschein geschehen. e ! ̃ = . 1 nag dessen Abhaltung erklärt, daß sie die Zu— stellung einer Ausfertigung des Erkenntnisses nicht verlange, in
aues gestritten wird, in Miethssachen, wenn die so⸗
gleichen, wenn sie die Ausfertigung anzunehmen oder einen Empfangsschein zu 2. verweigert, so vertritt im ersten eh die über die Erklärung aufzunehmende Registratur, im zweiten Falle die 3 6 mit der Insinuation beauftragten Beamten die Stelle der nsinuation.
ritter Abschnitt. Von den Rechtsmitteln und Beschwer⸗ den gegen erlassene Entscheidungen, Bescheide und Ver⸗ fügungen. J. Einleitende Bestim mungen.
8§. 42. Die zulässigen Rechtsmittel sind: die Appellation, die Re ⸗ vision, die Nichtigkeitsbeschwerde, der Rekurs, die Restitution. Andere ö werden nicht gestattet, vorbehaltlich der Bestimmungen ses §. 103.
§. 43. Die Rechtsmittel der Appellation, der Revision, der Nich⸗ tigkeitsbeschwerde und des Rekurses sind nur gegen die Endurtheile, einschließlich der auf die Ableistung eines Eides lautenden, die End⸗ entscheidung bedingt enthaltenden Urtheile, sowie der gemäß §. 13 über prozeßhindernde Einreden erlassenen Urtheile, nicht auch gegen Vor— . und insbesondere nicht gegen Beweisresolute zuläffig. 2 Il. Gemeinsame Pestim mungen über die Rechtsmittel der
Appellation, Revision und Nichtigkeitsbeschwerde.
§. 44. Die Rechtsmittel der Appellation, der Revision und Nich⸗ , sind in allen Fällen bei dem Gerichte erster Instanz anzumelden. r
̃ Für die Anmeldung genügt die Erklärung, daß der Anmeldende sich über das ergangene Erkenntniß beschwert. Dieselbe ist an keine Form gebunden und kann sowohl mündlich zu Protokoll, als schrift lich ohne ,, Rechtsanwaltes erfolgen.
Auch auf den Namen, mit welchem das Rechtsmittel bezeichnet wird, kommt es nicht an.
S. 45. Die Anmeldung muß bei Verlust des Rechtsmittels bin— nen sechs Wochen, vom Tage der Insinuation des Erkenntnisses an gerechnet, erfolgen. Diese Frist wird für den Fiskus, die Corporationen und die unter Vormundschaft oder Kuratel stehenden Perfonen ver⸗ doppelt. Die cura sexus wird als eine Kuratel im Sinne der vor— stehenden Bestimmung nicht angesehen. Eine Verlängerung der An⸗ meldungsfrist findet nicht statt. .
§. 4z. Das Gericht prüft nur, ob die Anmeldun rechtzeitig er⸗ folgt und das Rechtsmittel dem Gegenstande nach zulässig ist, und sendet, wenn beides der Fall ist, die Äkten unter Benachrichtigung der Parteien sofort an das Gericht der höheren Instanz.
S8 . Das Rechtsmittel muß bei Verlust desselben innerhalb vier Wochen nach Ablauf der im §. 45 bestimmten Anmeldungsfrist mittelst einer bei dem Gerichte der höheren Instanz einzureichenden 96 eingeführt und gerechtfertigt werden, ohne daß es einer Auf⸗ forderung dazu bedarf. Nur aus bescheinigten Hinderungsgründen, die in der Sache selbst liegen, kann diese Frist verlängert werden.
S. 48. Jede Einführungs. und Rechtferti ungsschrift muß die Beschwerdepunkte angeben. Soweit in dieser Schrift oder in einem
Nachtrage derselben das ergangene Erkenntniß vor Ablauf der im §. 47
vorgeschriebenen Frist nicht durch bestimmte Beschwerden angegriffen ist, tritt dasselbe 9 Rechtskraft.
Nur in Ansehung, derjenigen Bestimmungen des Erkenntnisses, welche durch das einge ührte Rechtsmittel nnn werden, steht es dem anderen Theile frei, eine Abänderung zu seinen Gunsten auch nach Ablauf der Annieldungs⸗ und Einführungsfristen zu beantragen. Diese Adhäsion muß aber spätestens mit der Beantwortungsschrift ausdrücklich erklärt und gerechtfertigt werden.
III. Bestimmungen über die, Appellation.
§. 49. Die Appellation findet gegen die in erster Instanz erlasse⸗ nen Erkenntnisse statt. Dieselbe 4 jedoch ausgeschlossen in allen durch Mandat ohne contradictorisches Verfahren beendigten Sachen und in allen Fällen, in welchen der Gegenstand der Beschwerde nach Gelde u schätzen ist, und den Betrag von funfzig Thalern nicht übersteigt, . gegen Entscheidungen über den Kostenpunkt, insofern die Ve— schwerde nur dessen Bestimmung betrifft. .
Gegen Kontumazial· Erkenntnisse sindet die dem Gegenstande nach an sich zulässige Appellation von Seiten des Verklagten nur insoweit
att, als die Keschb nen darin sich gründet, daß der Richter aus den ür zugestanden erachteten Thatsachen unrichtige Folgen hergeleitet habe.
§. 50. In der Appellationsinstanz können beide Theile neue That⸗ sachen und Beweismittel vorbringen.
Die Einführungs- und Rechtfertigungsschrxift muß außer der An⸗ gabe der Beschwerdepunkte die Angabe der zur Unterstützung derselben etwa anzuführenden neuen Thatsachen enthalten. Thatsachen zur Be gründung der Appellation, welche bei der Appellationsrechtfertigung nicht vorgebracht sind, dürfen im ferneren Verlaufe nicht mehr vor⸗ gebracht werden. .
5. öl. Nach dem Eingange der Einführungs- und Rechtfertigungs—⸗ schrift und der Akten beschließt der Appellationsrichter über die Zu⸗ lassung des Rechtsmittels. Im alle der Zulassung des Rechtsmittels hat der Appellationsrichter die chrift dem Appellaten abschriftlich zur Beantwortüng unter Androhung der in dem 8. s bestinimten Nach⸗ theile mitzutheilen. Die Beantwortung ist schriftlich binnen einer vier⸗ wöchentlichen, nur aus den im S. 47 angegebenen Gründen zu ver⸗ längernden Frist bei dem Appellationsrichter einzureichen.
S. 52. Der Appellat muß die Appellation vollständig beant ⸗ worten und alle zu deren Widerlegung dienenden neuen Thatsachen vorbringen. Thatsachen und Urkunden, worüber er sich nicht erklärt, sind für zugestanden beziehungsweise anerkannt zu erachten. Neue Thatsachen dürfen vom Appellaten im ferneren Verlaufe des Verfah⸗ rens nicht mehr vorgebracht werden. .
Geht die Beantwortungsschrift nicht in der bestinunten Frist ein, so werden die vom Appellanten angeführten neuen Thatsachen für zu⸗ gestanden, die von ihm zur Unterstützung der in erster Instanz bereits angeführten Thatsachen vorgelegten Urkunden für anerkannt erachtet,
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