1867 / 156 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

auch gehen dem Appellaten die Eimvendungen gegen die vom Appel- lanten angegebenen Beweismittel verloren.

8§. 53. Nur öffentliche Behörden und solche Personen welche die für die Anste 1 als Richter oder Anwalt eingeführte Prüfung be⸗

anden haben, können die Einführung und Rechtfertigung, sowie die

eantwortung der Appellation ohne Zuziehung eines Rechtsanwaltes schriftlich einreichen.

Die Schriften anderer Parteien müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

T.54. Ist die Beantwortung eingereicht oder darauf Verzicht geleistet, oder die dazu bewilligte Frist abgelaufen, so werden die Parteien oder deren Bevollmächtigte zur mündlichen Verhandlung vor dem Appel⸗ lationsrichter vorgeladen. Wenn beide Parteien in dem Termine nicht erscheinen, so hat der Appellationsrichter nach Lage der Akten die Entscheidung zu erlassen. Wenn nur eine der Parteien nicht erscheint, so tritt gegen dieselbe das Kontumazialverfahren dahin ein, daß alle streitigen, von dein Nichterschienenen in zweiter Instanz vorgebrachten, mit Beweismitteln nicht unterstützten Thatsachen für nicht angeführt, alle von demselben vorzulegenden Urkunden als nicht beigebracht er— achtet, alle von dem Gegentheile angeführten Thatsachen aber, denen noch nicht ausdrücklich widersprochen worden ist, für zugestanden, in—⸗ gleichen die von dem Gegentheil beigebrachten Urkunden . anerkannt erachtet werden.

Die vorstehend bestimmten Nachtheile sind den Parteien bei der Vorladung bekannt zu machen. :

Die Vorladung der Parteien zur mündlichen Verhandlung und Entscheidung der Sache kann in Ermangelung anderer zur Empfang⸗ nahme bestellter Bevollmächtigten gültig zu H nden der Rechtsanwalte insinuirt werden, welche die eingereichten Schriftstücke unterzeichnet haben, wenn dieselben bei dem erkennenden Gericht zur irren , , befugt sind oder an dem Sitze dieses Gerichts wohnen.

Bei Anberaumung des Termins wird ,. ein Referent be⸗ stellt, welcher das schriftliche Referat nach Vorschrift des §. 23 an⸗ ferti und in der Sitzung dem Vortrage der Parteien eine Darstellung der bisherigen Verhandlungen vorausschickt.

S8. 55. Wird von beiden Theilen appellirt, so ist über beide Ap⸗ r enen gleichzeitig zu verhandeln und in einem Urtheile zu ent

eiden.

S. 56. Die Ausfertigungen des Erkenntnisses sind mit den Akten beider Instanzen dem Gerichte erster Instanz zur ungefäumten Insi— nuation zuzufertigen.

§. 57. Insoiveit für das Verfahren in der Appellations⸗Instanz nicht besondere Vorschriften ertheilt sind, dienen die für das Verfahren in 19 6 Instanz geltenden Bestimmungen zur Richtschnur. eingelegt oder noch zulässig ist, kann, fofern das Gesetz nicht ein An— deres bestimmt, die Execution nicht volistreckt werden, es sei denn, daß die Aussetzung der Vollstreckung dem Gläubiger einen unersetzlichen oder unverhältnißmäßigen Nachtheil zu bringen droht.

Ueber die Zulässigkeit der vorläufigen Vollstreckung wird von dem Gericht erster . geeignetenfalls nach Anhörung des Schuldners entschieden. Wird die Vollstreckung für zulässig erklärt, fo ist der Schuldner befugt, vor der wirklichen Vollstreckung sich dadurch zu schützen, daß er die streitige Summe oder Sache in gerichtliche Ge⸗ wahrsam giebt oder wenn die Verurtheilung auf andere Verpflichtun⸗

9 tsich bezieht, eine von dem Gerichte zu bestimmende Sicherheit eistet.

Das Gericht kann die Vollstreckung davon abhängig machen, daß der Gläubiger eine angemessene Sicherheit leistet.

Die Verfügungen des Gerichts sind nur im Wege der Beschwerde nach den Bestimmungen der §§. 83 und 84 anfechtbar.

IV. Bestimmungen über die Revision.

§. 59. Die Rexision findet gegen die in der Appellationsinstanz erlassenen Erkenntnisse statt. Diefelbe ist jedoch nur zulässig: I) in denjenigen Fällen in welchen die Revisionsbeschwerde andere als ver— mögensrechtliche Verhältnisse, insbesondere Familien- oder Standes- verhältnisse, Ehrenrechte, Ehesachen oder Chegeloöͤbnisse, sofern über dieselben in der Urtheilsformel selbst eine dispositive Bestimmung aus⸗ gesprochen ist, allein oder in Verbindung mit anderen daraus herge⸗ leiteten Ansprüchen zum Gegenstande hat; 2 in denjenigen Fällen, in welchen die Beschwerde lediglich das Vermögen betrifft, nur dann, wenn die beiden ersten Erkenntnisse ganz oder zum Theil verschiedenen Inhalts sind, und wenn zugleich der dieser Verschiedenheit unterlie⸗ gende Gegenstand der Beschwerde fünfhundert Thaler beträgt.

.S. 60. In, der Revisions⸗Instanz sind neue Thatsachen und Be⸗ weise nicht zulässig. Werden Einreden vorgebracht, die noch in der Executions⸗Instanz zulässig sind, so wird von dem Revisionsrichter unter Vorbehalt derselben in der Art erkannt, daß er die Verhand⸗ . ind Entscheidung über diese Einreden in die erste Instanz

erweist. .

„Wenn der ,, eine neue Beweisaufnahme für nöthig hält, so hat er das Erkenntniß zweiter Instanz durch Erkenntniß auf⸗ zuheben und die Sache zur Beweisaufnahme und anderweiten Ent⸗ scheidung in die betreffende Instanz zurückzuweisen.

Bei dem ferneren Verfahren und der anderweiten Entscheidung n,. sich die Vorrichter nach den durch Erkenntniß des Revisions

ichters festgestellten Rechtsgrungsätzen zu richten.

§. 61. Im Uebrigen bestimmt fich das Verfahren in der Revisions⸗ ire, nach den Vorschriften über das Verfahreu in der Appellations⸗

nstanz.

Zur Anfertigung der Schriftsätze in der Revisions - Instanz sind . nur p Rechts ⸗Anwalte befugt, welche bei dem zur gu len n dieser Instanz zuständigen Gericht angestellt sind.

ö. 6. estimmungen des §. 58 finden auch auf die Revision An— endung.

Aus einem Erkenntniß, gegen welches die Appellation

*.

X. Bestimmungen über die Nichtigkeitsbeschw erde.

S. 62. Die Nichtigkeitsbeschwerde findet stati gegen die in der Appella⸗

tions⸗Instanz erlassenen , welche nach den Bestimmun en

des §. 59 der Revision nicht unter

iegen. Die Nichtigkeilobes dnn n

ist jedoch ausgeschlossen in Bezug auf die Enischeidung über den Kosten. punkt, sofern nicht die Beschwerde zugleich die . el rs fn

S§. 63. beschwerde kann nur darau einen Rechtsgrundsatz verletzt,

Die Anfechtung des Erkenntnisses mittelst der Nichtigkeitz.

aer , werden: 1) daß das , ; dieser möge auf einer Vorschrift des Geseßs beruhen, oder aus dem Sinne und Zusammen.

ausdrücklichen

6 der Gesetze hervorgehen, oder wenn daseltt einen solchen Grund—

atz in Fällen, wofür er nicht bestimmt i

in Anwendung bringt;

2) daß das Erkenntniß auf der Verletzung einer ngch dem in den be treffenden Landestheilen geltenden Rechte, einschließlich dieser Verord. nung als wesentlich zu betrachtenden Prozeßvorschrist beruht.

§. 64.

Die Einlegung der Nichtigkeiktsbeschwerde hält die Voll.

streckung des angefochtenen Erkenntnisscs nicht auf, es ei de

durch 6 Vollstreckung ein unersetzlicher Schaden . ö, Der Verurtheilte ist jedoch befugt, vor der wirklichen Vollstreckung

sich dadurch zu schüßen, daß er die streitige Summe oder Sache in ge⸗

tichtlichen Gewahrsam giebt oder, wenn die Verurtheilung auf andere

Verpflichtungen sich bezieht, eine von dem Gerichte zu bestimmende

Sicherheit leistet.

Wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen, so it der Tag der

Insinuation des angefochtenen Erkenntnisses als der

kraft anzusehen. F. 65. Im Uebrigen bestimmt schriften 3 das Versehro in der

Tag der Rechts-

sich das Verfahren nach den = Revisions⸗Instanz. ö ö.

Bei der Entscheidung legt der Richter das in dem 4.

fochtenen Erkenntniß als feststehend a

ngenommene Sachverhältniß led g=

lich zum Grunde, insofern letzteres nicht den Gegenstand der Nichtig⸗

keits beschwerde elbst ausmacht. Wird die Beschwerde richt das angefochtene Erkenntniß,

gegründet gefunden, so vernichtet das Ge— schlägt die Kosten desselben nieder,

bestimmt, daß die Kosten des Nichtigkeits verfahrens zu kompensir beziehungswelse von jedem Theile zur Hälfte zu tren feien . ugleich die Erstattung des Geleisteten Und erkennt in der Sache selbst,

N. über die Kosten des früheren oder verweist, wenn in Folge der neue Ermittelung nothwendig wird, und zur nochmgligen Entscheidung

E mung im letzten Absatz des §. 60.

schwerde den Betrag von funfzig T die Beschwerde nur die Ele,

Verfahrens anderweiti definitiv, ausgesprochenen Vernichtung eine die Sache zu dieser Ermittelung in die betreffende Instanz zurüc.

insichtlich der Verpflichtung der Vorrichter, sich nach den d d r ng festgestellten Rechtsgrundsätzen zu iich. chin bie w wre.

en, weil alern ni

Die Anfechtung des Ertenntniffes mittelst des

darauf gegründet werden: I daß ge sprochen istz oder erhebliche Thatsache liche Prozeßvorschriften verletzt sind Rechtsgrundsatz verletzt, er ins

des Gesetzes oder aus dem S hervorgehen, oder wenn diesel wofür er nicht bestimmt ist

Der Rekurs

standen erachtete §. 68. der im §. 45

§. 69. Das Ge Anmeldung rechtzeiti

nach zulässig i mit den hit .

.

denen Verhandlungen mitgetheilt.

gen die klare

9 bringt. r

att, als ür zuge⸗

Anwendung.

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. 71. Die Entscheidung erfolgt auf mündlichen Vortrag eines Mit lc i des Gerichts. Der Vortrag, sowie die Verkündung des Bescheides, findet in öffentlicher Sitzung statt; die Parteien oder deren Vertreter können dabei zur weiteren Ausführung ihrer Rechte das Wort nehmen. Ueber die Verhandlung ist ein Protokoll nach Maß⸗ gabe des §. 24 aufzunehmen ; ;

. 72. Wird die Rekursbeschwerde gegründet befunden, so hebt das Gericht das angefochtene Erkenntnist auf, bestimmt, daß die Kosten des Rekursverfahrens zu kompensiren, beziehungsweise von jedem Theile zur Häifte zu tragen seien und erkennt anderweit in der Sache selbst. sowie über die Kosten erster Instanz.

§. 73. Die Bestimmungen des 8 4 finden auch auf den Rekurs Der Rekursrichter ist befugt, die Aussetzung der Voll— streckung des angefochtenen Erkenntnisses auch dann anzuordnen, wenn er es nach den Umständen des Falles irn fssen findet. .

In Ansehung n Ten der Akten ist auch in der Rekurs—

nz der §. 56 maßgebend. ; ; 3 n ff enen n gen über die Restitutian—

§. 74. Das Rechtsmittel der Restitution findet unbeschadet der Bestünmung im zweiten Absatz des F. 103 nur wegen Versäumung einer Frist Oder eines Termins statt. Die Restitution kann vorbehalt⸗ lich der Bestimmungen des §. 76 von dem Prozeßgericht nur ertheilt

. werden, wenn Naturbegebenheiten oder andere unabwendbare Zufälle

den Restitutionssucher verhindert haben, die Frist oder den Termin

wahrzunehmen. Der Restitutionssucher muß die Thatumstände, welche

das Hinderniß begründen, wenn der Gegentheil die Restitution nicht

bewilligt, beweisen, oder auf Erfordern des Gerichts eidlich erhärten.

Ein Rechtsmittel wird gegen die durch Verfügung des Prozeßgerichts

auszusprechende Restitution nicht gestattet.

F. 75. Das Restitutionsgesuch muß binnen zehn Tagen nach Ablauf der Frist oder nach angestandenem Termine wenn aber das Hinderniß erst später gehoben ivird, von der Zeit der Wegräumung desselben an gerechnet, unter Angabe der Hinderungsgründe und der Beweismittel, und insofern die Einreichung einer Schrift versäumt

ist, unter Beifügung derselben angebracht werden.

. 76. Wird gegen Kontumazial - Exkenntnisse bei nicht erfolgter al re , . 6 egen die in Kraft der Erkenntnisse über- ehenden Mandate (6. Restitution nachgesucht, so muß das Gesuch innen zehn Tagen, vom Tage der Insinüation des Erkenntnisses oder vom ulbfnf der im Mandate bestimmten Frist ab gerechnet, münd⸗ lich zu Protokoll, oder mittelst eines von einem Rechtsanwalte zu unterzeichnenden Schriftsatzes angebracht werden und damit , die Klagebeantwortung verbunden sein. Die Restitution muß ertheilt werden, auch wenn ein Restitutionsgrund nicht angegeben und nicht vorhanden ist. . .

5 77. hit ein Erkenntniß vor, so, ist dasselbe im Falle der Er—⸗ theilung der Restitution in dem folgenden Erkenntniß aufzuheben.

§. 78. Dem Restitutionssucher fallen auch im Falle der Erthei- lung der Restitution die durch die Versäumniß entstandenen Kosten ur Last. . ö III. Heth nen,, . verschiedener

. echts mittel. .

. 79. Treffen in einem Prozeß, sei es bei einem und demselben Streitpunkte, oder bei solchen mehreren Streitpunkten, welche ent⸗ weder aus einem und demselben Geschäfte hervorgegangen sind oder mehrere in Gemäßheit der Bestimmung §. 900 Nr. 2 zusammen zu rechnende Forderungen betreffen, Seitens einer oder beider Parteien der Nekurs und die Appellation oder die Nichtigkeitsbeschwerde und die Repision zusammen, so zieht die Appellation den Rekurs die Re⸗ viston die Nichtigkeitsbeschwerde nach sich, so daß im ersteren Falle der Rekurs als Appellation, im anderen Falle die Nichtigkeitsbeschwerde als Revision zu behandeln und in demselben Erkenntnisse zu er— ledigen sind. ö ,

9 8 Sind bei dem Zusammentreffen der Rechtsmittel die Vor= aussetzungen des §. 79 nicht vorhanden, so unterliegt jedes Rechts- mittel den für dasselbe geltenden Vorschriften; es ist jedoch, wenn für die verschiedenen Rechtsmittel dasselbe Gericht . ist, von die⸗ sem in Einem Erkenntniß über dieselben zu entscheiden.

§. 81. Wenn das Rechtsmittel der Restitution mit einem an—⸗ deren Rechtsmittel zusammentrifft, so ist das Rechtsmittel der Resti⸗ tution zuerst zu erledigen. ;

§. 82. Eine Partei, welche darüber zweifelhaft ist welches von mehreren Rechtsmitteln stattfinde, ist befugt, zur Wahrung ihrer Rechte die mehreren Rechtsmittel gleichzeitig, unter Beobachtung der für jedes vorgeschriebenen Förmlichkeiten, einzulegen. Das Gericht hat über die Zulässigkeit des einen oder anderen Rechtsmittels vor- läufig zu entscheiden und die dieser Entscheidung entsprechenden Ver⸗ fügungen zu erlassen.

1X. Bestimmungen über Beschwerden. ;

8§. 83. Beschwerden gegen gerichtliche Verfügungen, welche die verweigerte Einleitung einer Klage oder eines Rechtsmittels, oder das Prozeßverfahren im Laufe der Instanzen, oder das Exekutionsverfahren zum Gegenstande haben, folgen dem un st gn uf der gegen Erkennt⸗ nisse in in Angelegenheiten zulässigen Rechtsmittel. Die Beschwerde an das Gericht dritter Instanz ist, sofern nicht gegen das Erkenntniß erster Instanz in der Hauptsache nur das Nechtsmittel des Rekurses stattfindet, auch dann zulässig, wenn die Revision ausgeschlossen wäre,

Beschwerden gegen Verfügungen, durch welche ein Rechtsmittel zurückgewiesen wird, können nur innerhalb sechs Wochen bei den zur definitlven Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels beru⸗ fenen Gerichten der dern Instanz angebracht werden.

§. 84. Durch die Beschwerde wird die Ausführung der ange⸗ . Verfügung nicht gehemmt, es sei denn, daß das cheidung berufene höhere Gericht die Hemmung noch vor scheidung anordnet.

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§. 85. Beschwerden, welche die Disziplin, den Geschäftsbetrieb

oder Verzögerungen betreffen, sind bei der vorg etzten Aufsichtsbehörde

anzubringen; für sie ist in leßter Instanz der Justizminister zuständig. Vierter Abschnit t. Be son dere 6. e. .

S. S6. In Ehesachen hat es hinsichtlich des Beweises namentlich durch Geständniß und Kontumazial⸗Verfahren bei den bestehenden Vorschriften sein Bewenden.

§. 837. In Wechselsachen kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung 1) Wechselklagen können sowohl bei dem Gerichte des Zaslungsortes als bei dem Gerichte, bei welchem der Verklagte feinen persönlichen Gerichtsstand hat, erhoben werden. Wenn mehrere Wechfelschuldner zusammen belangt werden, so ist außer dem Gerichte des Zahlun Sortes jedes Gericht kompetent, welchem Einer der BVe— klagten persönlich unterworfen ist. Bei dem Gerichte, bei welchen hiernach eine Wechselklage anhängig gemacht ist, müffen sich demnächst alle Wechselverpflichteten einlassen, welche von einer Partei nach ge⸗ hörig geschehener Streitverkündigung belangt werden. 2) Auf Ein⸗ wendungen, welche der Vertlagte erhebt, ist, so weit es eines Beweises derselben bedarf, auch wenn sie an sich zulässig sind, nur dann Rück— sicht zu n wenn dieselben durch Urkunden, Eideszuschiebung oder Aussagen solcher Zeugen, die sogleich zur Stelle gebracht sind, dargethan werden,. Auswärtige Zeugenverhöre, wenngleich sie im Termine bei⸗ gebracht werden, gelten nur soweit, als sie mit Zuzlehung des Gegentheils oder eines von ihm dazu bestellten Bevollmächtigten ber, rr sind. Einwendungen, welche in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmung im Wechselprozeß nicht berücksichtigt sind, kann der Verklagte in besonderem Verfahren geltend machen; daffelbe gilt von Einwendun⸗ gen welche der Verklagte im Wechselprozeß nicht vorgeschützt hat. 3) Auf die Wechselllage ist sofort ein Termin zur mündlichen Ver⸗ handlung und Entscheidung anzuberaumen und so abzumeffen, daß dem erklagten eine Frist von höchstens drei Tagen zur Vorbereitung frei bleibt. 4) In deiselben Maaße sind auch die Fristen der etwa nothwendig werdenden ferneren Termine abzukürzen. 5) Die Anmel- dung der Appellation und deren Rechtfertigung muß spätestens binnen drei Tagen, mit Ausschließung der Restitution, bei dem Gericht erster Instan angebracht werden. Sie kann mündlich zu Protokoll erklärt, oder schriftlich in der für die Appellations⸗Rechtfertigung vorgeschrie⸗ benen Form eingereicht werden. Das Gericht erster Instanz' schickt die Akten sofort nach Eingang der Appellation Rechtfertigung an den Appellationsrichter und setzt die Parteien gleichzeitig davon in Kennt⸗ niß, den Appellaten unter Mittheilung der Appellations⸗ Rechtferti⸗ gung. Der Appellationsrichter sett einen möglichst kurzen Termin i Entgegnung auf die Appellations - Rechtfertigung und zur münd⸗ ichen Verhandlung an und ladet die Parteien unter der in den §5. 52 und 54 vorgeschriebenen Verwarnung vor. Dem Appellaten steht frei, vor dem Termine eine Entgegnung auf die Appellations ⸗Rechtferti⸗ gung, welche an keine Form gebunden ist, dem Appellations gericht einzureichen. 6) Für die Revision und Nichtigkeits-⸗ beschwerde treten in Ansehung der Frist zu deren Anbrin— und der Form, in welcher die Erklärungen anzubringen ind, und des Verfahrens dieselben Vorschriften ein. Auch die Frist zur , n,, des Rekurses und die zur Beantwortung der Rekurs. beschwerde beträgt nur drei Tage. 7) Das Rechtsmittel sowohl der Appellation als der Revision gegen ein Erkenntniß, welches den Ver⸗ klagten wechselmäßig verurtheilt, hat keine aufschiebende Wirkung. N Wenn nicht binnen drei Tagen, vom Tage der Publication des Erkenntnisses an, die Erfüllung ber wechselmäßigen Verbindlichkeit erfolgt, so kann der Gläubiger den Schuldner durch das Gericht, ohne daß es eines monitorischen Zahlungsbefehls bedarf, . zur persön⸗ lichen Haft bringen lassen. Dem Gläubiger wird durch die Voll streckung des Haftbefehls das Recht auf Vollstreckung der E ecution in das Vermögen des Schuldners nicht beschränkt. 9) Im Uebrigen kommen die Bestimmungen dieser Verordnung auch in Wechselsachen zur Anwendung. .

§. 88. Die Bestimmungen des §. 87 unter Nr. 5 und 6 finden auch auf die im §. 37 bezeichneten Arrest,, Bau und Miethssachen Anwendung. .

S. 89. In Ansehung der Todes⸗, Blödsinnigkeits· oder Wahn sinnigkeits und ,,, , der Moratorien⸗, Konkurs⸗ Liquidationsprozesse, des Verfahrens bei der cessio bonorum und der Subhastationen verbleibt es für das Verfahren in erster Instanz bei den bisherigen Vorschriften; in Ansehung der Rechtsmittel, sofern olche nach den bisherigen Vorschriften gegen die Erkenntnisse statthaft eld finden dagegen die Verschriften dieser Verordnung Anwendung. Kommen in den erwähnten Sachen Spezialprozesse vor, welche sich zu einer abgesonderten Verhandlung und Entscheidung eignen, so sind die⸗ selben nach den Vorschriften dieser Verordnung zu behandeln. Ins— besondere bleibt die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die der Definitiv⸗Entscheidung vorhergehenden Vorbescheide ausgeschlossen.

Fünfter Abschnitt. Allgemeine Bestimm ungen,

S. 90. Für die Berechnung des Werths des Streitgegenstandes elten folgende Vorschriften: ) Der Werth des Gegenstandes eines geen l ff wird durch den Kapitalwerth desselben und die rück—

ändigen Nutzungen, Zinsen und Früchte bestimmt, soweit der ur— . 63 16 Laufe der ersten Instanz veränderte Klageantrag

darauf gerichtet ist, oder die Nutzungen, Zinsen und Früchte von Amtswegen zuerkannt werden müssen. Der Zeitpunkt, bis zu wel⸗ chem die rückständigen Nutzungen, Zinsen und Früchte zu berechnen sind, wird durch den Tag der Einreichung der Klage und wenn eine Vervollständigung derselben verfügt worden ist, durch den Tag der Einreichun ö vervollständigten Klage bestinmt. Dagegen bleiben von der ,. ausgeschlossen: a) die Nutzungen, Zinsen und Früchte aus der späteren 6. b die während des Prozesses entstan- denen Schäden und Kosten, sowie alle im Werthe des streitigen Gegenstandes eingetretenen Veränderungen. 2) Mehrere in demselben