1867 / 156 p. 8 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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rf geltend gemachte Forderungen, welche auf Zahlung einer

eldsumnie oder Gewährung anderer vertretbaren Sachen ge⸗ gerichtet sind, werden auch dann, wenn sie aus verschiedenen Geschäften entsprungen sind, zusammengerechnet. 3) Bei Einlegung eines Rechts⸗ mittels wird außerdem von der Berechnung ausgeschlossen, was in diesem Zeitpunkt, unter den Parteien nicht mehr streitig ist. 4) Bei wiederkehrenden immerwährenden Nutzungen wird der 25 fache, bei Nutzungen, deren künftiger Wegfall gewiß, deren Dauer aber unbestimmt ist, der 123fache Betrag einer Jahresleistung als deren Kapitalwerth angenommen. Auf eine bestimmte Zeit eingeschränkte periodische Nutzungen werden für die ganze Zeit ihrer Dauer zusammengerechnet, jedoch nur so weit, daß der Kapitalwerth der immerwährenden Nutzungen niemals überschritten werden darf. Rückstände periodischer Nutzungen werden jederzeit zusammengerechnet. Sie treten dem Kapitalwerth hinzu, wenn die Nutzungen selbst mit den Rücksttänden Gegenstand des Po zesses sind. 5) Die Ermittelung des Werths des Streitgegenstandes erfolgt, während der Prozeß in erster Instanz schwebt. Das Prozeß⸗ gericht hat, wenn der Werth nicht klar vorliegt, die Parteien darüber zu hören. Dieselben sind verpflichtet, eine Erklärung abzugeben. Gegen denjenigen, welcher sich nicht erklärt, gilt die Angabe des an⸗ deren Theils. Sind die Angaben in dem Mäaße, als es darauf im Prozesse zur Bestimmung der von der Höhe des Streitgegenstandes abhängigen Wirkungen ankommt, verschieden, so gilt in Ermangelung einer Einigung die höhere Angabe bis dahin, daß von dem Gegner der Minderwerth bewiesen wird. 67 Ist der Beweis des Minder— werthes angetreten, so ist die Veranschlagung nach den allgemeinen Vorschriften über die Aufnahme erichtlicher Taxen zu bewirken, jedoch mit folgenden Maßgaben: a) Leistungen, deren Werth sich nach jähr⸗ lichen Burchschnitten hestimmen läßt, sind nach den' Gründsäßen der für den betreffenden Landestheil geltenden Ablösungsordnungen zu veranschlagen; auf Verlangen einer Partei ist hierüber das Gutachten der Auseinanderfetzungs⸗Behörde einzuholen. ö Der Werth von Bergwerkseigenthum wird durch Gutachten des Ober-Bergamts fest⸗ gestellt. c) uf, den außerordentlichen Werth ist bei der lbschätzung nur dann Rücksicht zu nehmen, wenn derfelbe Gegenstand des Streites ist. Y Eine wiederholte Abschätzung kann nur auf Antrag und nur von dem in höherer Instanz erkennenden Richter veranlaßt werden, welcher über die Erheblichkeit der neuen Ermittelungen zu entscheiden hat 8) In allen Fällen, in welchen mehrere Perfonen als Kläger oder Verklagte in einem Prozesse zugelassen worden sind, ist die Ju. lässigkeit der Rechtsmittel nach dem esammtbetrage der Forderungen oder Leistungen der mehreren Streitgenossen zu beurtheilen.

Fl.. Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gerichte und die Verkündung der Urtheile find öffentlich. Die Oeffentlichkeit kann jedoch durch einen öffentlich zu verkündenden Beschluß des Gerichts ausgeschlossen werden, wenn 1 der Ordnung oder den guten Sitten Gefahr droht. Bei allen Rechtsstreitigkeiten in Ehesachen ist die Oeffent⸗ lichkeit ausgeschlossen.

Ss. M. Die AÜrtheile sind in der Art auszufertigen, daß sie in der Uberschrift die Worte: »Im Namen des Königs«, sodann die Auf⸗ führung der Parteien und die Bezeichnung des erkennenden Gerichts enthalten. Ist das erkennende Gericht ein Kollegium, so müffen aus der , auch die Namen der Richter, welche bei der Abfas⸗ sung des Erkenntnisses mitgewirkt haben, ersichtlich sein.

S 93. Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, wesche berufen ist, den Prozeß für den Fiskus zu führen.

Corporationen und andere juristische Personen haben in Ermange— lung einer anderweiten rechtsgültigen Regelung ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gerichte, in dessen Bezirk der Vorstand derselben seinen Sitz hat.

8. 94. Klagen auf gerichtliche Entscheidung über den Werth der für eine Eisenbahn expropriirten Grundstücke, . wie Klagen wegen aller sonstiger Entschädigungsansprüche, welche Grundbesitzer als solche aus Veranlassung einer Eisenbahnanlage gegen den Unternehmer er⸗ hehen, können bei dem Gerichte erhoben werden, in dessen Bezirke das expropriirte oder beschädigte Grundstück belegen ist, wenn der seͤger nicht vorzieht, im persönlichen Gerichtsstand die Klage anzu⸗

ellen.

Klagen der Grund esitzer gegen die Unternehmer von Eisenbahn⸗ anlagen wegen Be ißstreits können bei demjenigen Gerichte angebracht werden, in dessen Bezirke das Grundstück, auf welches der Besitzstreit sich bezieht, belegen ist. !

Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die entsprechen⸗ den Klagen gegen andere mit Expropriationsrechten versehene Unter- nehmer Anwendung.

8. 95. Personeh, welche sich im Dienste Anderer befinden, in= gleichen Lehrlinge, Gesellen, Handlungsdiener, Kunstgehülfen, Hand und Fabrikarbeiter sind auch im Falle ihrer Minderjährigkeit, oder wenn sie noch unter väterlicher Gewalt stehen und deshalb nach dem maßgebenden hürgerlichen Recht ungeachtet der Großjährigkeit im All⸗ gemeinen nicht prozeßfähig sind, in Alimenten⸗ und Entschädigungs— Prozessen, sowie in allen Rechtsstreitigkeiten, welche aus ihren Bienfst⸗— Erwerbs. und Kontraktsverhältnissen entspringen, dem persönlichen

Gerichtsstande ihres Aufenthalts orts unterwerfen.

Im Falle der Großjährigkeit sind sie befugt und verpflichtet, ihre Gerechtsame selbst wahrzunehmen, ohne daß es der Zuziehung oder Benachrichtigung ihrer Väter bedarf.

Den Minderjährigen ist, wenn die Väter oder Vormünder nicht an demselben Orte wohnen, von dem Prozeßgerichte ein Rechtsbeistand als Litiskurgtor zuzuordnen, dessen Pflicht es ist, den Vater oder Vor⸗ mund von dem Gegenstande des Rechtsstreits in Kenntniß zu setzen. . ö , . . 2. 19 3 . kommen auch dann

n ug, wenn die gedachten Personen in solchen Pro als Kläger auftreten. ; ,,,

8. 96, Ein Kläger, welcher zu den Inländern ge ört, ist ni

verpflichtet, dem Verklagten wegen Prozeßkosten Ern eg, zu . O7*e, Wenn auf einen Eid erkannt ist, so hat, sobald das Er

kenniniß die . n 3 30h r gt erster Instanz einn Termin zur Ausschwörung des Eides anzuberaumen un fiteations-Erkenntniß zu erlassen. nd das Pur

S. 98. 57 Prozeßbevollmächtigten können außer Gerichte zur rozeßpraxis befugten Rechtsanwalten nur P stellt werden, welche die Vermuthung einer Vollmacht für nur in Ermangelung von Rechtsanwalten ist die Bestellung einer an deren geschäftsfähigen Person um Prozeßbevollmächtigten zulässig

S. 99. Jeder Richter hat bei den vor ihm stattftndenden Verhand⸗ . für die Aufrechterhaltung der Ruhe und OIrgnun zu sorgen Sollten ich Parteien, deren Stellvertreter oder Vesstän de Zeugen, Sachverständige, oder andere anwesende ersonen eine Stötun zu Schulden kommen lassen, so hat der Richter das Recht und die Pflicht den Ruhestörer zur Ordnung zu verweisen, wenn die Ermahnung fruchtlos bleibt, ihm die Entfernung aus dem Gerichtszimmer anzu⸗ drohen und diese Drohung nöthigenfalls zur Ausführung zu bringen Wenn sich auch diese Mäßregel als unzureichend ergiebt, so ist der Richter befugt, den Ruhestsrer für die Dauer ber Verh. r nls, jedoch nicht über 6 Stunden lang, vorbehaltlich der sonst noch verwirkten 9 . . 5h 3 ju lasfen.

. er Nichter hat über einen solchen Vorfall eine vollständige Re— gistratur zu den Akten zu bringen. f ven th , f Macht sich Jemand bei der mündli vor einem kollegialischen Gericht der Bele er Gerichts schuldig, so ist der Vorsi erathung mit den übrigen Richtern un eit eine Ord- nungsstrafe von 1 bis „stündigem Ge⸗ . 7 o l , . recken zu lassen,

orbehalt der här d ĩ His en wren re den allgemeinen §. 100. als Bevollm goͤstra

sollen

der Execution idung

das E

r schen Zahlungsbefe ö tionsvollstreckung durch Enke . Ex ñ ch or Die Beobachtung besonderer Executionsgrade ist nicht erforderlich der Personalarrest, sofern er g ist, kann jedoch erst in Erman! elung eines audern E ekts nachgesucht werden. Diese

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sses mittelst de Antrages auf Wieder⸗ . wegen neu entdeckter Beweismittel

8 104. In Anfehung des Gerichtsstandes der im Auslan gie Beamten und der im Inlande fungirenden fremden . ö. der zu den fremden e andtschaften gehörenden Personen, ferner in Ansechung der Zulässigkeit der Beschlagnahme der Besoldungen und Pensionen der im Dienst befindsichen und pensionirten Beamten, fo⸗ ö. ,, . Wer dieselben, sofern dieser

en. en statthaft sein würde, 't r i

n n ,, . gen j e, treten die Vorschriften des

§. 105. Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Vorschriften

treten außer Kraft. Gesetzes vom 14. Juli 1863 so weit ihnen nicht die Be⸗ en, werden hiermit auch in

1867 in Wirksamkeit. Was die bereits vor diesem Zeitpunkte ein . . betrifft; so bleiben jeder Partei diejenigen Rechte, welche sie durch die Ver faummi se des Gegentheils an Säßen, Aus—= flüchten, Handlungen, einzelnen Beweismitkeln oder am ganzen Be— weise oder Gegenbeweise bereits erworben hat vorbehalten; im Uebrigen treten die folgenden Unterscheidungen und Bestimmungen ein.

107. Ist in der Instanz, in welcher die Sache schweht, weder definitiv noch interlokutorisch erkannt, so wird in allen Fällen, in welchen die Akten dem Gerichte zum Spruch oder zur Verfügung vor— liegen, oder die Partei einen Antrag stellt, oder ein Termin ansteht, nach dessen Abhaltung nicht ein Kontumazial⸗ oder Agnitions-⸗Er—⸗ kenntniß abgefaßt werden kann (88. 10 und 11), ein Termin zur mündlichen Verhandlung der Sache in der Gerichtssitzung anberaumt, u welchem die Parteien mit der n fee , vorzuladen sind, alle

ngriffs⸗ und Vertheidigungsmuittel, einschließlich der Beweis- und Gegenbeweismittel, soweit sie damit nicht bereits vor dem 1. Sep⸗ tember 1867 ausgeschlossen sind, vorzubringen, und zwar unter der nach §8§. A bis 31 dieser Verordnung zu bestimmmenden Ver⸗

rnung. ö . J In gleicher Art ist zu verfahren, wenn in erster ar n.

108. 6 bereits interlokutorisch erkannt, das Erkenntniß oder der Bescheid

aber weder rechtskräftig geworden, noch in zweite en darüber

nitiv erkannt ist, alss auch dann, wenn nur erst Appellations⸗ 3m . erkannt silt. Akten, welche bei dem Appellationsrichter zum re, üher einen interlokutorischen Bescheid vorliegen, sind an das Gericht erster In n zu remittiren, welches ohne weiteren Antrag den Termin zur mündllichen Verhandlung der Sache anzuberaumen hat.

§. 109. in zweiter Instanz bereits auf die Appellation gegen einen interlokuütorischen Bescheid vollständig erkannt, das Erkenntniß aber vor jenem Zeitpunkte nicht in Rechtskraft übergegangen, so be= hält es dabei, insofern kein Rechtsmittel eingewendet wird, sein Be⸗

wenden; die Zulässigkeit des Rechtsmittels an sich ist nach den bis⸗

erigen Vorschriften zu beurtheilen. In Rücksicht auf das Verfahren . , , kommen aber die unten gegebenen Bestim ˖ mungen §5. 112) zur Anwendung. . .

110. Ist ein Interlokut rechtskräftig geworden, in der Sache aber nicht desmmitiv erkannt, so ist auf den Antrag einer Partei, inso⸗ fern ein Termin zur Beweisaufnahme bereits anberaumt istz jedoch erst nach Abhaltung desselben ein Termin zur mündlichen Verhgnd⸗ lung nach Vorschrift des §. 107 anzubergumen und darin nach Maß-

gabe dieser Verordnung zu verfahren. Ehen dieses findet statt, wenn

näß §. 109 von dem Richter dritter Instanz über ein den inter— pen öl . oder abänderndes Appellations⸗ . tniß noch zu erkennen ist. . . if 53 die Verhandlungen der Instanz bereits vor dem im § 106 bezeichneten Zeitpunkte bis zum Definitiv. Erkenntniß ge⸗ schlossen, so ist entweder das Erkenntniß nach den bisherigen Vor- an abzufassen oder, wenn das Gericht beim Vortrage der Sache

ndet, daß noch nicht definitiv erkannt werden kann, ein Termin zur file lige en nn, und Entscheidung der Sache anzuberaumen. 8. 112. Ist ein Definitiv Erkenntniß bereits vor jenem Zeitpunkte publizirt, so wird die Zulässigkeit des Rechtsmittels an sich nach den

bisherigen Vorschriften beurtheilt. Wenn die Anmeldungsfrist noch d a mie elch 6 wird solche nach den Vorschriften dieser Verord⸗ nung bemessen, insofern nicht das bisherige Recht eine erweiterte Frist gewährt. Ist das Rechtsmittel bereits angemeldet, aber noch nicht eingeführt und justifizixt, so bestimmt sich die betreffende Frist, insofern nicht bereits eine weitere Frist läuft, gleichfalls nach dieser Verord. nung, so daß mit deren Ablauf das Rechtsmittel ohne Weiteres für desert zu erachten ist. Wenn das Rechtsmittel berejts gerechtfertigt und die Rechtfertigungsschrift zur Begntwortung mitgetheilt istz so wird nach deren Eingange, oder nach Ablauf der , ,, n. auf eingehenden Antrag, ein Termin zur mündlichen Verhandlung und Entscheidung der Sache anberaumt. .

§. 113. Die Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen er— folgt in allen Fällen von jenem Zeitpunkte ab nach den Bestimmun gen des 5§. 365 dieser Verordnung. Bei , e, m. eines Termins ur mündlichen Verhandlung werden alle noch nicht den Parteien er— ffnete Vernehmungsprotokolle auf Antrag ohne Weiteres abschriftlich mitgetheilt, ,, ihrer Berechtigung zur Benennung und Ver- nehmlassung fernerer Zeugen. .

n Ur lil unter Render zöchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel!

Gegeben Berlin, den 24. Juni 1867.

(L. S) Wilhelm.

v. Ro on. Gr. v. Itzenplitz v. Mühler—

rhr. v. d. Heydt. Frh Her v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.

Gr. zur Lippe.

Verordnung, betreffend die Einrichtung einer Königlichen Polizei⸗ n,, zu Frankfurt a. M. Vom 29. Juni 1867.

Wir Wilhelm, 43 9 Gnaden König von Preußen ze. verordnen hiermit, was folgt: ;

8 J. . ortlichẽ Phe i erwaltung in der Stadt Frank urt a. M. und den nachbenannten Ortschaften; Bornheim, Oberrad Niederrad, Hausen, Niederursel, Bonames, Bockenheim und Rödelheim, wird einem von Uns ernannten Polizeipräsidenten übertragen.

Der Polizei räsident ist befugt, sich der Gemeindevorstände in den obengenannten Außenortschaften als seiner Organe bei der Ausübung der Polizei zu bedienen. ö ;

§. 2. Hir Minister des Innern ist befugt, einzelne Zweige der örtlichen Polizeiverwaltung den Gemeinden zur eigenen Verwaltung unter Aufsicht des Staates zu überweisen, auch die Einrichtungen zu bestimmen, welche in diesem Falle den betreffenden Geschäftszweigen

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ö 7 sind. Die dw, n, aller derjenigen Polizeibeamten, deren nstellung den Gemeindebehörden überlassen wirb, bedarf der Heft ar gung der Staatsregierung.

5 3. Die Kosten der Polizeiverwaltung sind, mit Ans nahme der Gehälter der von der Staats ⸗Regierung angestellten besonderen Beamten, von den Gemeinden zu bestreiten.

Den Maßstab für das Theilnahmeverhältniß der einzelnen Ge⸗ meinden an den obigen Kosten bestimmt der Minister des Innern.

S. 4 Der Minister des Innern ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt,

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 29. Juni 1867.

(. S.) Wilhelm.

v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler.

Frhr. v. d. Heydt. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.

Gr. zur Lippe.

Verordnung, betreffend die Einführung der Verordnung über die . des im ö erzeugten Rübenzuckers vom 7. August 1846 in den Herzogthümern Schleswig und Holstein.

Vom 24. Juni 1867.

Wir Withelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zc. verordnen für die Herzogthümer Schleswig und Holstein, mit Aus- nahme der von dem Zollverbande derselben ausgeschlosfenen Landes⸗ theile, was folgt:

§. 1. Die Verordnung, betreffend die Besteuerung des im In— lande erzeugten Nübenzuckers vom 7. August 1846 ( esetzSamml. S. 335), sammt den diese Verordnung erläuternden, ergänzenden und abändernden Vorschriften, tritt in den Eingangs gedachten Landes⸗ theilen mit der ö der gegenwärtigen Verordnung in Kraft.

5. 2. Der Finanzminister wird mit der Ausführung der gegen⸗ wärtigen Verordnung beauftragt. rkundlich unter Unserer a mn, Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insie el. Gegeben Berlin, den 24. Fini 1867.

JL. S5 Wilhelm.

Frhr. v. d. Heydt.

Verordnung, betreffend die Aufhebung der Tranksteuer und Zapf⸗ gebühr von Wein, Traubenmost, Obstwein und Obstmost in den vor⸗ mals Großherzoglich und Landgräflich hessischen Landestheilen. Vom 24. Juni 1867.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. ver⸗ ordnen, was folgt: . 1. Die Abgaben, welche in den nach der Verordnung vom 22. Februar 1867 (Gesetz Samml. S. 273) zu den Regierungsbezirken Kassel und Wiesbaden gehörigen, vormals Großherzoglich hessischen und Landgräflich hessen⸗homburgischen Landestheilen von dem eine, dem Traubenmoste, deni Obstweine und dem Obstmoste, an Trank steuer und Zapfgebühr bisher erhoben worden sind, sollen vom J. Juli dieses Jahres ab nicht weiter erhoben werden. Die wegen der Erhe— bung dieser Abgaben ergangenen gesetzlichen Vorschriften werden von dem bezeichneten Tage ab hiermit außer Wirksamkeit gesetzt. §. 2. Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Ver⸗ ordnung beauftragt. , . Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. . Gegeben Berlin, den 24. Juni 1867.

(L. S.) Wilhelm.

Frhr. v. d. Heydt.

Verordnung, betreffend die evangelischen militairkirchlichen Ange—= legenheiten im ehemaligen Königreich Hannover. Vom 24. Juni 1867.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen für das Gebiet des ehemaligen Königreichs Hannover, was folgt: . S. 12. Zur Wahrnehmung der evangelischen Militairseelsorge wird die erforderliche Anzahl von Divisions⸗ und Garnisonpredigern ange⸗ stellt. Dieselben führen ihr Amt nach den Vorschriften der Militair⸗ Kirchenordnung vom 12. Februar 1832 (GesetzSamml. für 1832 S. ff) und den dieselbe ergänzenden oder abändernden späteren Bestimmungen. Einer der evangelischen Militairgeistlichen in der Stadt Hannover versieht zugleich die Functionen eines Militair⸗Ober⸗

redigers. ö

. 9 2 Die nach 8. 9 der Militair-Kirchenordnung den Konsistorien ustehenden Befugnisse und obliegenden Pflichten gehören bis auf . zu dem Geschäftskreise des evangelischen Feldprobstes der Armee, welcher insbesondere die Anstellung, Verseßung und Ent⸗ lassung der Divisions- und Garnisonprediger mit Genehmigung des Ministers der geistlichen Angelegenheiten zu bewirken hat, vorbehaltlich jedoch der in dem vorgedachten Paragraphen den Militairbefehlshabern zugewiesenen Mitwirkung. . ö

§. 3. In Beziehung auf Beichte, Abendmahl, Einsegnung der Kinder und ihre Vorbereitung dazu bedarf es zur Verrichtung durch einen anderen Geistlichen nach den Vorschriften der Militair⸗Kirchen - ordnung einer besonderen Erlaubniß von Seiten des Militairgeistlichen nicht, eben so wenig zum Besuche des Gottesdienstes in anderen Kir⸗

chen; für Taufen und Trauungen ist ein Erlaubnißschein des zustän⸗

digen Militairgeistlichen erforderlich, welcher jedoch auf Verlangen unentgeltlich ertheilt werden muß.