1867 / 161 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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1 Edikt al- Lad urn g.. . ach grfolgter Insolvenzangeige ist zu deni überschuldeten Ver⸗ mögen des Putzwaarenhändlers Carl August Fritsch allhier der Konkurs- Prozeß eröffnet worden. .

Es werden daher alle bekannte und unbekannte Gläubiger dessel⸗ ben, welche aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche an denfelben zu haben glauben, hierdurch vorgeladen, in dem auf

den 18. Juli 1867

anberaumten Liquidationstermine, bei Vermeidung des Ausschlusses ben bet Hasse und bel Berlust bes ztenohttthat der zieh e setzung in den vorigen Stand, in in oder durch gehörig legiti⸗ mirte Bevollmächtigte an Königlicher erichtsamtsstelle allhier zu er⸗ ihre 8 anzumelden und zu bescheinigen,

estellten Konkursvertreter, sowie, eiwaiger Verzugs binnen 6 Wochen

scheinen, darüber mit dem best rechte wegen, unter einander rechtlich zu verfahren,

zu beschließen und

den 9g. September 1867 der Bekanntmachung eines für bie Außenbleibenden Mittags 12 Uhr für bekannt gemacht zu achtenden Ausschließungsbescheides gewärtig zu sein, sodann in dem auf

den 20. September 1867 . anberaumten Verhörstermine, Vormittags 10 Uhr, zur Pflegung der Güte, bei Vermeidung von 3 Thlr. Strafe für jeden Einzelnen und unter der Verwarnung, daß diejenigen, welche außenbleiben oder über die gemachten er g verschen sich nicht oder nicht bestimmt erklären, in die Besqchlüsse der Mehrzahl der Gläubiger für einwilli⸗ gend werden erachtet werden, anderweit an Königlicher Gerichts⸗ amtsstelle allhier in Person oder gehörig vertreten zu erscheinen, end⸗—

lich aber den 5. Oktober 1867 der Akten⸗Inrotulation und den 12. November 1867 der Bekanntmachung eines Loxgationserkenntnisses, welches rücksichtlich der Außenbleibenden Mittags 12 Uhr für bekannt gemacht erachtet werden wird, sich zu versehen. . Auswärtige Gläubiger haben zur Annahme künftiger Ladungen 1 Verfügungen bei 5 Thlr. Strafe Bevollmächtigte hier zu be⸗ ellen. Jöhstadt, am 23. April 1867. . Königliches Gerichtsamt. L. S. G. Klinkhardt.

Nothwendiger r n n.

Königliches ,, zu Carthaus, den 7. April 1867.

Das den Mühlenbesitzer Vincent und Rosalie, geb. Glisezynska, von Kowalewskischen Eheleuten ehörige Grundstück Podjaß Nr. 41, bestehend aus 241 Morgen 9 it uthen, abgeschätzt auf 6678 Thlr. 1 Sgr. 10 Pf. / zufolge der nebst Hyhothelen chein und Bedingungen in der Registratur einzusehenden Taxe, soll am 23. November . Vormittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.

1889)

Gläubiger, welche wegen einer aus dem Hypothekenbuche nicht er⸗

sichtlichen . aus den Kaufgeldern Befriedigung suchen, haben ihre Ansprüche bei dem Subhastations ˖ Gerichte anzumelden.

l

Verkäufe, Verrachtungen, Submitstonen 2c. e rtauf.

V 8 Die fiskalischen Eisenhammerwerke zu Rosenthal und Oberurf im

Regierungsbezirke Cassel foͤllen mit zugehörigen Gebäuden, Ländereien und e, nn,, . nebst Wasserkraft öffentlich meistbietend verkauft werden und ist . qᷣster. er feizerun iz termin auf

en 15. Juli,

den 29. Juli,

und dritter auf. den 14. August,

jedesmal von 10 Uhr Vormittags bis 3 Uhr Nachmittags, auf die Main⸗Weser Bahn ⸗Station Zmmersrode in das Gasthaus 96 Herrn Koch bestimmt worden, wovon Kaufliebhaber mit dem Be⸗ merken benachrichtigt werden, daß der Werth des einen Werks zu ea. 4000, der des anderen zu cg. 3000 Thlr. taxirt wurde und daß nur Solche zum Bieten zugelassen werden können, welche zuvor ihre Zahlungs fähigkeit ,. nachgewiesen haben.

Die Verkaufs , (liegen bei unterzeichneter Stelle auf, auch wird von derselben mündlich und auf portofreie Anfragen schriftlich nähere Auskunft ertheilt werden.

Schönstein b. Jesber den 1. Juli 1867.

Königliches Hüttenamt.

. Bekanntmachung. Das im Wolmirstedter Kreise des Negierungsbezirks Magdeburg, und zwar 1Meile von Wolmirstedt, 1 Meile von Burg und 25 Meilen von Magdeburg belegene Königliche Hausfideikommißgut Heinrichs⸗ berg, enthaltend: an Hof und Baustellen

Gärten

Aeckern 111 *

Wiesen 26 x

Aengern . 33 7)

Deichwällen 93 *

Schilflaken 140 J

zusammen = T Wersen T ren

soll von Johannis i368 auf achtzehn Jahre bis Hohe, dg ander⸗ weitig öffentlich meistbietend verpachfet werden. Hierzu haben wir einen Termin auf

zweiter auf

Montag den 30. Sept über d. J, Rormittags 1 in unserm iz un szimmer, , Nr. 36, anberans, zu uu wir Jugliftzirt. Pachtiustig? mit bem Bemerken ein laben, das . Pachtgeldermininium auf Zehntausend Thaler felgen ist.

achtbewerber haben sich möglichst vor dem

aber in demselben bei unserm Kommissarius, dem Hoffamme von Lentzcke, über den Besitz eines eigenen, disponlble pon mindestens fünf und, vierzig Taufend Thalern in . Ausbildung auszuweisen. Die el pachtti. um Licitations. Bedingungen, von denen wir auf Verlangen gegen Eu stattung der Copialien Abschrift ertheilen, können in unserer ehistralun während der Dienststunden, so wie auf dem Königlichen Hausfide kommiß⸗Amte Niegr 3 bei Burg eingesehen werden.

Berlin, den 28. Juni 1867.

Königliche Hofkammer

. der Königlichen Familiengüter. 2763 Lieferung von Kreuzleinen.

Im Wege der Submisslon soll der Bedarf an Kreuzleinen fin das Brandenburgische Train⸗Bataillon Nr. 3 beschafft werden.

Die Zahl der zu liefernden Kreuzleinen von Gurtband, di⸗ Lieferungs⸗ Bedingungen und die Probe⸗-Leine können im unterzeich. neten Train Depot, Koöpnickerstraße Nr. 163, Vormittags von?) bi 11 Uhr, eingesehen werden. .

Der Subniissions Termin ist daselbst auf den 13. Juli er, Vormittags 9 Uhr, angesetzt.

Berlin, den 5. Juli 1867.

Königliches Train⸗Depot 3. Armee⸗-Corps. (a 8x , as Ausweißen mehrerer Kasernen soll im Wege der Submission verdungen werden. Die Bed

j Hedingungen und Kosten - Anschläge sind in unserem Geschäfts Lokale, Klosterstraße 76, einzusehen und Offerten mit entsprechender Aufschrift bis zum Sonnahend, den 13. d. Mts. Vormittags 10Uhr, daselbst abzugeben. Berlin, den 6. Juli 1867. Königliche Garnison⸗Verwaltung.

Verloosung, Amortisation, ie f nhl ng u. s. w. von öffentlichen Papieren. n . Bekanntmachung. Bei der am 16. Januar er. zum Behuf der Amortisation statt gehabten Verloosung der vom hiesigen Kreise emittirten Kreis⸗Obliga . tionen sind nachstehende Nummern gezogen worden: Litt. B. über 1060 Thlr. Nr. 27. 35. 144. 97. 1063 107 123. 146. . . 118. 170. 173. 181. 200. Litt. C. über 40 Thlr. Nr. 287. 335. 3473 387 77. 129. 430. 435, . 440. 450. 481. 463. 483. 499. 53. 5s. 568. 593. 601. 620. 622. 645. 654. 6öö. 674. 679. 695. 708. 710. 712. 716. 715. T5. 726. 731. 740. 755. 759. JII3. 790. 795. 799. 814. 817. 8i9. &. 825. 873. 876. 901. 936. 37. gz. 93 973. 974. 980. 982. 984. 9935. 166 1013. 1021. 1028. 1051. 1654. 16565, 1074. 10997. 1132. 1166. 1174. II86. 1197. 1199. 1201. 1262. 1228. 134. 1251. 1282. J989. 13623. 1517. 1356. 1361. 1377. 1392. 1419. 1421. 1451. 1441. 1442. 1451. 1455. 1459. 1462. 1456. 1477. 1488. 1489. 1495. 1496. 1591. 15099. 1517. 1545. 1556. 155g. 1585. 1615. 1654. 1657. 1664. 1673. 1719. 1712. 1718. 1755. 1736. 174i. 1.18. 1757. 1759. 1771. 1778. 176. 1786. 1810. 1819. 1824. Dieselben werden den Besitzern mit der Aufforderung gekündigt. den darin verschriebenen Kapitalsbetrag vom J. Ofto ber c' ab eni— weder bei der Kreis Kommunal Kaffe hierselbst, oder bei den Herren

Cohn Uu. Tietzer zu Berlin, Unter den Linden Nr. bh

gegen Rückgabe der Obligationen nebst dazu gehörigen nach dem 1. Okto ber e. fälligen Zins. Eoupons baar in Em en. Schubin, 13. . ( ( Königlicher Landrath. gez Rochlitz. 2660

Warschau⸗Wiener Eisenbahn⸗ Gesellschaft.

Der fällige Zinscoupon“ der Obligationen der Wiener Eisenbahn-⸗Kesellfchaft 1. Halbjahr 1867 wird vom J. bis ult. Juli er. bei folgenden Zahlstellen eingelöst:

in Warschau bei der Hauptkasfse der Gesell schaft,

in Bresiau beim Schlesischen Bankverein,

in Anmsterdam bei Hrn. Lippmann Rofenth al

u. Co., in Berlin bei Hrn. Feig u. Pink u ß in 2 a. Pe. bei Srn. J. Weil ker Söhne, in Krakau bei Hrn. Anton Hölzel, in Brüssel bei Srn. Brugmann Söhne.

Warschau, den 25. Juni 1867. Der Verwaltungsrath.

Litt. D. über 20 Thlr. Nr.

ermine, spqtesten

Warschau⸗

Das Abonnement betrgt 1 Thlr. für das biertellahr.

Königlich Preu stisch er

1 e, . tien ne ga, nad es nehmen Geste aun, 53 e d , nn, eser Jäger Straße r. 10. siwischen d. Friedrichs · n. danonlerstr.)

, 161.

Berlin, Mittwoch, den 10. Juli, Abends

1867.

Fe. Majestät der König haben ,,, ,. st geruht; Dem Geheimen Justiz und Kammergerichts Rath Friedrich kein rich Georg Nicolovius zu Berlin den Rothen dler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub, dem Pfar⸗ Eer und Schul ⸗Inspektor von Velsen zu Unna. den kothen Adler Orden dritter Klasse mit der Schleife, em pensionirten Strafanstalts-Direktor, Major a. D. Ulrichs y Aurich, dem Pastor Gerke zu Sudwalde, Amts Bruch⸗ ausen, und dem Domainen⸗Rentmeister a. D. Kopplin Lauenburg den Rothen Adler⸗-Orden vierter R asse, em. Königlich schwedischen Kammerherrn von Fahne jelm, dem Legations⸗ Seeretair bei der Kaiserlich fran⸗ ösischen ian n in Carlsruhe, Baron de Acher e Montgascon, und dem Professor Pr. Hermann '5rockhaus in Leipzig den Königlichen Kronen ⸗Orden ritter Klasse; dem Kanzler bei der Kaiserlich französischen Ge⸗ nig, Earlsruhe, Hepp, und , n,. der Musit im Großherzoglichen Seminar zu Weimar, Jo ann Gott⸗ ob Toepfer, den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, em evangelischen 846 rer und. Kantor Schmidt zu dillenburg, Regierungs⸗ Dehn Wiesbaden, das Allgemeine hrenzeichen, so wie dem Bootsmanngmaat zweiter Klass 36 Flotte der Ostsee,

er von der Stamm⸗Division der

Infanterie⸗Regiment Nr. 16 die Rettungs⸗Medaille am Bande u verleihen;

, Geheimen Kriegs⸗Rath und General-Pro⸗ diantmeister, Abtheilungs⸗Chef im Kriegs-⸗Ministerium, Messer⸗ chmidt, in den . zu erheben;

Den Apotheker Dr. phil. Theodor Poleck in Neisse zum ördentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der lni⸗ bersität zu Breslau zu ernennen; .

Dem Physikus hr. Julius Schütte in Cassel; und

Dem praktischen Arzt und Di g der städtischen Augen⸗ linik Dr. Mooren zu Düsseldorf ben Charakter als Sanitäts⸗

Rath zu verleihen.

Verordnung, betreffend die Erhebung der Stempelsteuer von Spiel—⸗ arten in den 6 3 Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 mit der Monarchie ber fn , Landestheilen.

Vom 4. Juli 1867.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Köni reußen 2c derordnen . Antrag Unseres , für die durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 (Gesetz⸗Samml.

5b5 , 875 und 876) mit der preußischen Monarchie vereinigten bandestheile, mit Ausnahme der vormals Königlich bayerischen Enklave Kaulsdorf und des vormals hessen⸗homburgischen Oberamtes Meisen. eim was folgt: 3.

§. 1. Die von Spielkarten zu entrichtende Stempelsteuer, beträgt om 1. August 1867 ab: a) 8 Sgr; (oder 28 Kreuzer oder 105 Schil. ling für das Spiel Tarotkarten und französische Karten von mehr als * Blättern; b) 3 Sgr. loder 105 Kreuzer oder 4 Schilling) für das Spiel französische Karten von 32 oder weniger Blättern (Piquetkarten),

von

deutsche Karten und Trezlierkarten, und wird zur Staatskasse erhoben.

964. n Entrichtung der im 8. 1 bestimmten Steuer erfolgt die e auf , un f Der ö enthält unter dem Adler die Angabe des Steuerbetrages, sowie

S ör i welcher die Stempelung verrichtet ist. - , bene von Spielkarten aus dem Auslande, mit

Einschluß der Zollvereinsstaaten, ist verboten. Die Versendung von

Spiel s einem Theile des Inlandes in den anderen durch ir m r g unter wee ln der erforderlichrn Kontrol⸗ maßregeln stattfinden. Wegen der Durchfuhr ausländischer Spiel⸗

lar die zollgesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung. 4 om , . y Spielkarten uf nur mit besonderer

Erlauͤbniß des Finanzministers und in den von demselben g e⸗ nehmigten Räumen betrieben werden.

ö . Braumaglzes leg Sonim S. 665] andearker-=

hefreiten Gie sen ur̊ßd den! Füller Edel im 3. Westfellschen Spie

as Zeichen der

Die Genehmigung zu einer neuen Spielkartenfabrit wird nur in dem Falle ertheilt, wenn 15 diefelbe in einem Orte, der mehr als zehntausend Einwohner hat und woselbst sich ein Haupt- Zoll. oder Haupt, Steueramt hbefindeh, angelegt werden und die zu einem fabrik⸗ mäßigen Betriebe, sowie zu einer angemessenen Aufsicht und Kontrole erforderliche Einrichtung erhalten soll; Y) eine auf 3666 bis 5066 haler zu bestimmende und nach ertheilter Konzession sofort zu bestellende Caution angeboten wird.

Die Fabrikanlage muß spätestens binnen drei Jahren, von dem Zeitpunkte der Gene migung gn gerechnet, vollendet werden, widrigen falls die letztere ihre Guͤltigteit verliert.

S. 5. Die Vorschriften im §. 4 finden auf den Fortbetrieb der bereits bestehenden Kartenfabriken in den bis her benutzten Räu⸗ men keine Anwendung. Die Fabrikinhaber sind jedoch verpflichtet eine Zeichnung und Beschreibung der Fabrikräume der Steuerbehorde einzureichen und nach deren Vorschrift die zur ufbewahrung der Karten erforderlichen Räume einzuxichten. Auch sind erst die Retz nachfolger der gegenwärtigen Inhaber der Fabriken, bei Verlust des fer , . 4 . einer Cautionsstellung von 3000 bis õ000 Thlr.

4 zu er tet. 2 . ꝛ;

§.6. m . Kartenfabritanten stehen unter steuerlichen K atrole und unterliegen den steuerlichen Revisionen. Haussuchungen 1 den im §. 18 der Verordnung vom 11. Mai ] wegen Besteuerung

c

en, d. 9. unter Einem Dußend 8 ist 6 Spielkarten fabrikant . . ungen werden mit einer Geldbuße von 16 . r. geahndet. 9 8. 8m hinsichtlich der Fabrikeinrichlung, der Fabrication, Stempelung, Aufbewahrung und n, n, . Spielkarten, sowie hinsichtlich der Buchführung und der bei der Steuerbehörde zu machen⸗

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Fieltgtfen in Ein

ö. dersesben Gattung, zu verkaufen,

den Meldungen von den Inhabern der Spielkarten⸗Fabriken zu beob⸗

achten ist, wird durch ein von dem Finanzminister zu erlaffendes Re—⸗ gulativ. vorgeschrieben.

§. 9. Für die Abführung der Steuer können angemessene Fristen gegen Sicherheitsstellung bewilligt werden. .

Steuererlaß oder Ersatz kann nur von dem Finanzminister und nur in dem Falle gewährt werden, wenn gestempelte Kartenspiele bei der Verpackung oder Aufbewahrung in den dazu bestimmten Fabrik⸗ räumen durch einen unverschuldeten Zufall zum Gebrauche untauglich geworden sind und das Ereigniß binnen 24 Stunden unter Einliefe⸗ rung der verdorbenen uneröffneten Kartenspiele, sofern dieselben durch den I oll nicht ganz verloren gegangen, der Steuerbehsrde ange— zeigt wird.

8S. 10. Der Detailhandel mit Spielkarten, welche nach den Be— stimmungen in S§. 1 und 2 gestempelt sind, unterliegt nur den allge⸗ meinen gewerbepolizeilichen und gewerbesteuerlichen Vorschriften; eine besondere Genehmigung ist dazu nicht erforderlich.

Der Verkauf von Spielkarten durch die Steuerverwaltung wird, wo derselbe zur Zeit stattfindet, von dem durch den Finanzminister zu

bestimmenden Zettpunkte ab eingestellt.

S. 11. Kartenfabrikanten und Karten händler haben alle am 1. August 1867 in ihrem Vorrath befindlichen Spielkarten mit der Anzeige, ob dieselben ungestempelt oder nach den bisher gültigen Ge⸗ setzen gestempelt sind, der Steuerbehörde binnen drei Tagen schrfft⸗ lich anzumelden und entweder unter steuerlichen Mitverschlüß setzen zu lassen oder zur Stempelung (6. 2 und §. 13) vorzulegen. Dieselbe , n e, liegt hinsichtlich aller bei den Spielbanken vorhandenen Kartenvorräthe den Inhabern der Spielbanken ob. - Wer der vorstehenden Vorschrift zuwider die Anzeige unterlaßt oder nicht gehörig bewirkt, oder unter Steuerverschluß befindliche Kar⸗ ten aus demselben ohne vorgängige schriftliche Abmeldung bei der ,, entfernt, hat dieselbe Strafe verwirkt, welche im §. 18 erordnet ist. ö Was der Versendung von Karten in das Ausland zu beob- achten ist, wird in dem nach §. 8 zu erlassenden Regulative bestimmt.

12. Der Gebrauch von Spielkarten, welche nach den bisheri- en del en gestempelt sind) ist innerhalb des gandestheiles. für den ie . Gesetze erlassen waren, noch bis zum 31. Juli 1868 erlaubt, nach dieser Zeit aber nur dann gestattet, wenn die Karten

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