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in Gemäßheit des §. 13 anderweit gestempelt sind. Bei den Spiel⸗ banken dürfen schon vom 1. August 1867 ab keine anderen, als nach §.2 oder §. 13 dieser Verordnung gestempelte Karten gebraucht werden.
S. 13. Die Stempelung derjenigen Karten, von welchen die Stempelsteuer nach Maßgabe der bisher in dem betreffenden Landes theile gültigen Gesetze entrichtet ist (8. 1 und 19, erfolgt nach naͤhe⸗ rer Anordnung des Finanzninisters gegen Erlegung des zur Erfüllung des im 5.1 vorgeschriebenen Steuerbetrages erforderlichen zusätzlichen Steuerbertrages. .
Bei den früher von der Steuerverwaltung verkauften Karten kommt hierbei nur die in dem Verkaufspreise enthaltene Steuer in Anrechnung.
In denjenigen Landestheilen, wo die Spielkarten bisher nicht be⸗ steuert sind, erfolgt die Stempelung gegen Entrichtung der im §. 1 bestimmten Abgabe. Im Gebiete des vormaligen Königreiches Han⸗ nover findet die Vorschrift im § 12 überhaupt keine Anwendung, der Gebrauch der nach den bisherigen Gesetzen gestempelten Karten ist da—⸗ . e nach dem 31. Juli 1868 ohne anderweite Stempelung erlaubt.
S. 14. Karten, welche nicht mit dem nach dieser Verordnung er⸗ 1 Stempel versehen sind, werden, wo sie sich vorfinden, onfiszirt.
er dergleichen Karten vom Auslande einbringt, ausländische oder inländische ungestempelte feil hält oder verkauft, vertheilt, in Ge⸗ e , hat oder damit spielt, verfällt für jedes Spiel in eine Strafe von zehn Thalern. ., Kaffeeschänker und andere Personen, welche Gäste halten, haben dieselbe Strafe verwirkt, wenn in ihren Häusern oder Lokalen mit ungestempelten Karten gespielt . 1 und sie nicht nachweisen können, daß dies ohne ihr Wissen geschehen sei.
Was vorstehend von ungestempelten Karten verordnet ist, findet vorbehaltlich der im §. 11 und §. 12 bestimmten Aus“ nahmen auch hinsichtlich der nach den bisher gültigen Gesetzen ge— stempelten Karten Anwendung, wenn deren“ anderwéeste Stempelung (6. 13) nicht stattgefunden hat.
S 15. Ist die im §. 14 vorgeschriebene Strafe gegen eine Person zu verhängen, welche den Handel mit Spielkarten betreibt, so soll in keinem Falle auf weniger als 260 Thaler Geldbuße gegen dieselbe
erkannt werden. ehmigung des Finanz -Ministers t (§. , oder nach erhaltener Steuerbehörde mit der Fa⸗ ation der Geräthe, Materia⸗ der Anfertigung begriffenen 300 Thaler. Für jedes Spiel, rd die Geldstrafe um 10 Thaler
b der nicht a entfernten
§. 19. schon einma
iner vorgängigen Belehrung über diefe .
. ergehens bedarf.
8. 20. Die Entfernung Überzähliger Karten aus der Fabrik, ode der Ausschußblätter, bevor letztere nach Vorschrift des de er n ee unbrauchbar gemacht worden sind, ist, sofern nicht nach dem Vor— stehenden eine höhere Strafe eintritt, mit einer Geldbuße von 16 bis
50 . zu bele . dere Zuwiderhandlungen gegen die in dem Re ulativ (8. 8. Sin gde ziehen eine Ordnungsstrafe ann bis 1c e
enthaltenen ler nach sich.
S. 21. Den Geldstrafen ist auf, den Fall, daß der Ver flichtet dieselben zu entrichten unvermé end sein sollt ei . dil r nl . . 9g sein sollte, eine verhältnißmäßige
„cd. 62. Denuncianten erhalten zwei Dritthei
dieser Verordnung eingehenden Geld trafen n,, 23. Hinsichtlich des administrativen und gerichtlichen Straf⸗ verfahrens wegen der Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung und hinsichtlich der subsidiarischen Vertretungsverbindlichkeit dritter , . e n, zur Anwendung, nach wel— en und die Haftung dri er =
ö er ftung dritter Personen wegen Zoll
24. Auf die , dn Steuerbeamten und die Wider—
ie in Betreff dieser Vergehen in den
seblichkeit genen dieselben sind S8. 35 und 379 der Verordnung vom II. Mai 1867 wegen Besteue⸗ enthaltenen Bestim—
rung des Braumalzes (GesetzSamml. S. 659) i, n e dg d .
225 iese Verordnung tritt mit dem 1. August 18 d Von demselben Zeitpunkte ab werden die gar ffn . welche über die Stempelabgabe von Spielkarten in den im Eingang bezeichneten Landesthellen bestehen, aufgehoben.
Unser Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Verordn beauss gg ter Unserer Höchsteigenhändigen Unt * rkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschri — gedrucktem Königlichen Insiegel. ; tschrist un hn Gegeben Schloß Babelsberg, den 4 Juli 1867 (L. S) Wilhelm.
Frhr. v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. tzenplitz. v. ; Gr. zur Lippe. v. Selchow. * zu Eälen du khla
Verordnung, betreffend die Erhebung der Wechselstem den durch die Hesetze vom 20. September und 24. le ne, der Monarchie vereinigten Landestheilen. ᷣ
Vom 4. Juli 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen) verordnen auf den Antrag Unseres Staatsministeriums für die dun die Gesetzte vom 20. September und 21. Dezember 1866 Geng Samml. S. S6h, 875, Sc) mit der Monarchi? vereinigten Lands theile, mit Ausnahme der vormals bayerischen Enklave Kauldo 26 a vormals hessen - homburgischen Oberamtes Meisenhtim was folgt:
S. 1. Vom 1. September 1867 ab unterliegen gezogene und eigen (trockene) Wechsel, ferner die unter den Den nn ue, rene oder ,,,, verkommenden Handelspapiere und Anweisun n aller Art, — sowohl inländische als aus dem Auslande eingehende einer Stempelsteuer von Prozent der Werthsumme mit der Meß gabe, daß der niedrigste Stempel 5 Silbergroschen beträgt und M Stempelsatze von 5 zu 5 Sgr. steigen, so daß der Stempel bei Werl summen bis zu 409 Thaler 5 Sgr, über 466 bis 890 Thaler 16 Sst u. s. w. beträgt. Die Berechming der Steuer erfolgt überall m dein Dreißigthalerfuße und der Eintheilung des n. in 30 Silhen groschen. Bel. Reduction der Werthfummen wird, soweit nicht siü gewisse Münzsorten von dem Finanzminister besondere Vorschrisin erlassen werden, der laufende Kurs zum Grunde gelegt.
§. 2. Befreit von der Stempelsteuer sind: I) die im S. 1 bezeich neten Urkunden, welche üher Werthfummen von weniger Lis W hn ler lauten, oder 2) im Auslande ausgestellt und, uf einen Ort in Auslande gezogen, in den diesseitigen Staaten in Umlauf kommen 3) Anweisungen, der Ausstellung selbst oder im Laufe des unmittelbar darauf folges den Tages zahlbar sind; 4) die von den Giro⸗Interessenten der pren. ßischen Bank auf deren Guthaben ausgestellten, auf den Inhaber lau. tenden Anweisungen.
S. 3. Die im §. 1 bezeichneten Urkunden müssen, und zwar dit ausländischen nach dem i ,. in Unsere Staaten, gestempelt wen . h än Geschäft damn it gemacht oder Zahlung darauf ge Wird eine solche Urkunde in mehreren Exemplaren ausgefertigt so ist unter diesen jedes Exemplar stempelpflichtig, welches 394 U
laufe bestimmt ist. Auch Abfchri Eighnthiln g mine in schiften, wenn sie zur Uebertragung dh
— durch Indosstren und Giriren benust
d ö ,,
e . der Stempelsteuer. Die übrigen Exemplare sind S. 4. Jeder inländi iner im empel.
pflichtigen ünd noch s i dne nf enn,
Entrichtung der Stein zu bewirken.
mpelbetrages an ellen, welche auf
achtet sind.
§. 6.
Stempelste g zur Entrichtung der
dessenigen zu bestrafem vorden. Diese Straft
nem Jeden, der im In Indossant oder Girant
de Antheil genommen
che solche Papiere ver.
etrag des Stempels selbst zu. des Regresses an seine Vor. einer Geldbuße, zu deren
ie Verwandlung ist, in eine Freiheitsstraft
tete unvermögend
strafen.
Se. Außer den Steuerbehörden haben alle dieieni taats⸗ oder Kommunalbehorden und Beamten, welchen cin eig r n g, . Polizeigewalt anvertraut ist, die besondere Verpflichtung, alle bei ihrer , an * ,,,. , . Zuwiderhandlungen
ehu inleitun ffahr Amtswegen zur Anzeige zu , J. K 3 Die Bestimmung im zweiten Absatze des §. 7 findet auf die ge—
welche am Orte der Ausstellung entweder am Tag
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chten Beamten und die Vorsteher oder Mitglieder der bezeichneten behörden, so wie auf Nechtsaniwalte und Notaren keine Ansbendung.
Gerichtspersonen und Notare, welche Wechselproteste ausfertigen, nd verpflichtet, sowohl in dem Protcste, als in dem über die Pro- estation aufzunehmenden Protokolle ausdrücklich zu bemerken, mit
elchem Stempelbetrage der protestirte Wechsel gestempelt, oder daß
mit einem inländischen Stempel gar nicht versehen ist. Sie ver⸗ allen, wenn sie diese Bemerkung interlassen, in eine Strafe von kinem Thaler. Verabsäumen sie aber, eine bei dieser Gelegenheit zu hrer Kenntniß gekommene Wechselstempel - Contravention zur Vestru— ung anzuzeigen, so sollen sie dafür noch besonders mit einer Strafe hon zwei bis fünf Thaler belegt werden. .
§. 23. Wer unechte Stempelmarken anfertigt oder echte Stempel. narken verfälscht, ingleichen wer wissentlich von falschen oder gefälsch= en Stempelmarken Gebrauch macht, oder sich einer dieser Handlungen n Bezug auf gestempelte Formulare zu den im S§. 1 bezeichneten Ur⸗
nden (68. 5 Nr. 2) schuldig macht, hat dieselbe Strafe verwirkt, welche enjenigen trifft, der unechtes Stempelpapier anfertigt oder echtes Ztempelpapier verfälscht oder wissentlich von falschem oder gefälsch- em Stempelpapier Gebrauch macht.
Wer wissentlich eine schon einmal verwendete Stempelmarke oder
in schon einmal verwendetes gestempeltes Formular zu einer stempel⸗ Höflichtigen Urkunde (95. I) verwendet, hat, außer der im §. 6 bestinim· en Strafe eine Geldbuße vou 10 bis 200 Thaler oder verhältniß. näßige Gefängnißstrafe verwirkt. Wer wissentlich eine schon einmal verwendete Stempelmarke ver⸗ ußert, wird, 6 er nicht als Urheber des im , ,. Satz vergesehrnen Vergehens ader als Theilnehmer an demselben an⸗ uschen ist, mit Geldbuße von 1 bis 20 Thaler oder mit verhältniß⸗ näßiger Gefängnißstrafe belegt. ⸗ .
§ 10. Vom 1. September 1867 ab werden die gesetzlichen Vor⸗ christen, welche in Betreff der Wechselstempelsteuer in den im Ein⸗ zange bezeichneten Landestheilen bestehen, außer Wirksamkeit gesetzt.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung
Feauftragt.
Urkundlich unter Unserer ö Unterschrift und bei⸗ nedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Schloß Babelsberg, den 4. Juli 1867. (CL. S.) Wilhelm.
Heydt. v. Roon. v. Mühler. Gr. zur Lippe.
Frhr. v. d. . von Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Verordnung, hetreffend die Erhebung der Zeitungs ⸗Stempelsteuer n den durch die e. vom 20. September und 24. Dezember 1866 mit der Monarchie vereinigten Landestheilen.
Vom 4. Juli 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zc., verordnen auf den Antrag Unseres Stagtsministeriums für die durch die . vom 20. September und 24. Dezember 1866 (Gesetz Samni⸗ ung S. 555, 875 und 876) mit der Monarchie vereinigten Landes- heile, mit Ausnahme der vormals, Königlich bayerischen Enklave Kaulsdorf und des vormals heim, was folgt: /
8§. 1. Vom 30. September 1869 ab treten in den im Eingange bezeichneten Landestheilen das Gesetz vom 29. Juni 1851 wegen Er hebung der Stempelsteuer von Zeitungen, Zeitschriften und Änzeige⸗ blättern (GesetzSamml. S. 689, mit Ausnahme der im §. 6 dessel⸗ ben enthaltenen mern n nn, und das Gesetz vom 26. September ob2 , betreffend die Stempe e ; schriften und Anzeigeblättern (Gesetz Samml. S. 335), in Kraft.
§8. 2. Der unterlassene Gebrauch des Zeitungsstempels zieht die Strafe des vierfachen Betrages nach sich und es muß der fehlende Stempel überdies nachgebracht werden. Bei inländischen Zeitun⸗ gen haftet die Verlagshandlung und jeder Vertheiler für den Stempel ind für die Strafe wegen Nichtgebrauch desselben. .
Bei ausländischen Zeitungen haften in gleicher Art nicht nur die Hostbedienten, welche deren Vertheilung besorgen und etwaige andere en, sondern auch diejenigen, welche sie für ihre Rechnung kom⸗ men lassen.
S. 3. Den gegen Verleger oder Vertheiler von Zeitungen festge⸗ ctzten Geldstrafen ist auf den Fall, daß der Verpflichtete dieselben zu uu g n unvermögend sein solste, eine verhältnißmäßige Freiheitsstrafe ju substituiren. . if. 4. Die Nichtbefolgung oder Verletzung einer von dem Finanz⸗ munister erlassenen Kontrollvorschrift . 7 des Geseßes vom 29. Juni i851 8. 3 des Gesetzes vom 36. September 1863) soll mit einer Geld- buße von 1 bis 10 Rthlr. geahndet werden.
5. Denunzianten erhalten ein Drittheil der auf Grund dieser Verordnung eingehenden Geldstrafen 4.
§. 6. Hinsichtlich des administrativen und gerichtlichen Straf⸗ verfahrens wegen der Zuwiderhandlungen gegen 6. Verordnung und hinsichtlich der n ,, Vertretungsverbindlichkeit dritter Personen kommen dieselben Vorschriften in Anwendung, nach welchen sich das Verfahren und die Haftung dritter Personen wegen Zoll- vergehen bestimmt.
§8. 7. Haussuchungen sind unter den im §. 18 der Verordnung vom 11. Mai 1867 wegen Besteuerung des Braumalzes (Gesetz-Samml. S. 655) angegebenen Bedingungen und Maßgaben gestattet. .
Auf die Bestechung von Steuerbeamten und die Widersetzlichkeit egen dieselben sind die in Betreff dieser Vergehen in den §§. 36 und 37 der vorgedachten Verordnung enthaltenen Bestimmungen an— zuwenden. .
§. 8. Die in den im Eingange der gegenwärtigen Verordnung
hessen· homburgischen Oberamtes Meisen⸗
steuer von ausländischen Zeitungen, Zeit⸗
gen Landestheilen bestehenden Vorschriften über die Stempel— bgabe von Zeitungen, n und Anzeigeblättern treten vom 30. September 1867 ab außer Wirkfamkeit. . §. 9. Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Verord⸗ nung beauftragt. Arkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. ; Gegeben Schloß Babelsberg, den 4. Juli 1867.
(L. Ss. Wilhelm.
Frhr. v. d. Heydt. v. Roon. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. : 9
Verordnung, betreffend die Entrichtung der Stempelsteuer von Kalendern in den durch die Geseße vom 20. September und 23. De— zember 1866 mit der Monarchie vereinigten Landestheilen. Vom 5. Juli 1867.
Wir Withelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen auf den Antrag Unseres Staatsministeriums für die durch die Gesetzt vom 20. September und X. Dezember 1866 (Gesetz= Samml. S. zö5, S7, Si) mit der Monarchie vereinigten Landes- theile, mit Ausnahnie der vormals Königlich bayerischen Enklave Kaulsdorf und des vormals hessen⸗ homburgischen Oberamtes Meisen heim, was folgt:
§. 1. Von den für das Jahr 1868 und für die folgenden Jahre erscheinenden Kalendern ist eine Stempelsteu er zur Staats kaffe zu entrichten, und zwar: I) für jeden inländifchen Kalender a) in Quart mit 3 Sgr, b) in Ottas und Duodez, imgleichen Schreibkalender mit 2 Sgr. / ej in noch kleineren Formaten, auch Tafelkalender, mit 1 Sgr.; 34 r ausländische Kalender mit dem Doppelten der vorstehenden
äßze
S
. 2. Der Verleger eines inländischen Kalenders hat die ganze erste und jede fernere Auflage sofort nach vollendetem Drucke der zu- nächst belegenen . Steuerstelle zur Stempelung gegen Ent⸗ e , der Steuer vorzulegen.
Alle vom Auslande eingehenden ausländischen und inländischen Kalender müssen von dem n nach Maaßgabe der von dem Finanzminister zu erlassenden Anordnungen angemeldet und zur Ver⸗
euerung oder Abfertigung vorgelegt werden.
Wer im Inlande einen ungestempelten Kalender in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, denselben gleich nach dem Empfange der nächsten zuständigen Steuerstelle Behufs Stempelung gegen Entrichtung der Steuer vorzulegen.
S. 3. Ungestempelte Kalender werden konfiszirt und der vierfache Betrag des Stempels wird überdies als Strafe von dem Inhaber erhoben. — Jedoch soll die Confiscation und Stempelstrafe nur auf Kalender angewendet werden, welche für das laufende oder ein noch nicht angetretenes Jahr bestimmt sind. .
§. 4. In Betreff des K kommen dieselben Vor- schriften zur Anwendung, nach weichen sich das Verfahren wegen Zollvergehen bestimmt.
ee n lntn erhalten ein Drittheil von den festgesetzten Stem⸗ pelstrafen.
§8. 5. Außer den Steuerbehörden haben alle diejenigen Staats- oder Kommunalbehörden und Beamten, welchen eine richterliche oder Polizeigewalt anvertraut ist, die besondere Verpflichtung, auf Befol gung dieser Verordnung zu halten und alle bei ihrer Amtsverwaltung zu hr Kenntniß kommende Zuwiderhandlungen Behufs Einleitung des Strafverfahrens (6. 4 von Amtswegen zur Anzeige zu bringen.
Die Bestimmung im zweiten Absatze des S. 4 findet auf die vor⸗ stehend bezeichneten Behörden und Beamten keine Anwendung.
8§. 6. Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Vorschriften wer⸗ den 3 . .
. Mit der Ausführung dieser Verordnung ist Unser Finanzminister beauftragt, welcher auch anzuordnen hat, was wegen Stundung der Steuer gegen Sicherheitsbestellung, wegen der (. das Ausland be⸗ stimmten Kalender⸗ Exemplare und wegen Erstattung der Steuer für unabgesetzte Exemplare zu beobachten .
Urkundlich unter Unserer ,, . Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 5. Juli 1867.
(L. 8. Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selcho w. Gr. zu Eulenburg.
Allerhschster Erlaß vom 31. Mai 1867, betreffend die Aus⸗
gabe von verzinslichen Schatzanweisungen im Betrage von fünf
Millionen Thaler. Auf Ihren Bericht vom 8. d. M. Ich, daß in Gemäß⸗
enehmige
heit des Gesetzes vom 28. September v. ' an gem den außerordent⸗ lichen Geldbedarf der Militair⸗ und Marineverwaltung und die Do⸗ tirung des Staatsschatzes Gesetß-Samml. S. So?) verzinsliche Schatz Anweisungen im Betrage von , Thaler, und zwar in Ab⸗ schnitten von je funfzig Thalern, inhundert Thalern und fünfhundert Thalern ausgegeben werden. Zugleich , Ich Sie, den Zinssatz dieser Schatzanweisungen und die Dauer ihrer Umlau Szeit, welche den
eitraum eines Jahres nicht überschreiten darf, den Verhältnissen ent⸗ . nach Ihrem Ermessen zu bestimmen und jedesmal zur öffent⸗
lichen Kenntniß zu bringen. 9 Ich . Ihn die Hauptverwaltung der Staatsschulden
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