2762 ö ö 2763
2 3 . , , . 12 n . 8 . hen. . e mungen, die Ma an Stelle der Eidesleistung einer andern Betheuerungöform zu be⸗ men sind ob die frühere Strafe eine ordentliche oder außerordentliche
. , . n n, der 4 . iw n r , . , , ; . . diente r XIII. Die ,, der gr ng; wird unter der . , ,,, ** reef . . ö
mit en, —— ** e n . 6 , . ͤ r fg . die auf gie den Gewerbe. 34 3 31 ie 7 2 . der zu den Po 3 ber 3 ö — — . —
des Gesetbzes vom 5. Juni 1831 der §. Zz des Gesehes . — . i ol ei. bc üglichen Strg esteht die Verwaltung dein Einzelrihter nach den bisherigen Vorschrifter über die Zuständigtelt und das Ver r ;
izministers d taatsanwalt . 3 : 3 Hinsichtlich der zu . j ö .
zefan
9 . 2. Ini Ia ern her die gtzemp arte Kerr l e ltgfbeftinnnin erichten gehs igen st die dein E ; ö 8 0. = le V g keine Anordnu — ung der enen, gegen welche noch nicht rechts⸗ fahren zu Ende geführt. 1852 (oben zu D.) tritt; G. das Gesetz über den Waffe des 2 Wlizeiliche Vorschriften, die einen Gegenstand betreffen n u . ist, find die fer u n f, n , . er Pond f dcs ffn von allen am 1. September 1867 anhängigen e zur
i , nf wegen Injurien, auch wenn in denselben bis dahin ein
auch ft; Militairs vom 26. März 1837 (Geseß⸗Sam ml. G 60); 8 Gez salich desfen das Strafgese buch auf besondere polizeili hen. ö ; ö m e, . ö eiliche ; die Vorsitzenden der Strafkammern und Schwurgeri oe mn , . un e m chr, mi r b n ,,,. 1 63 6 7 n e 8. n Li n fs, ft ungen befugt. an, ihnen im Urtheil erster Instanz noch nicht ergangen ist. . vom 1 Mal 1852 (Qesetz Gamml. G * 2 bes n,, . rt. VII. 3 in n nem Ge 1 ngen des biz. ; ng. der Untersuchung getroffenen Anordnungen hinsichtlich der Arte XXII. In den Landestheilen, in ie, e. ein n n g II. Apal ids. der 46 — Vcc gti nn r T 3 . . lafrechts, welche mach d tikel V * eltung her Behandlung solcher Gefangenen, insbesondere wegen Erleichterungen verfahren mit Geschworenen schon bisher bestanden hat, bleibt die außerhalb der t l efeßz. Saniml S 7 . — 3 n 7 ö m g el ,,, i . . 1 , , . . 3 , * 3 . . rn f. , *. , . die den Bestin nter Strafe gin, wi ̃ zegen responden n zur Ausführung gebracht werden. ilfe des Jahres in Kraft; a o ahin die Ernennun ö , . . gesteln en 9 6 ,,. . n , ö er 85. ö 4 Klten, eine Freiheitsstrafe von mehr als J weit sie zur Zeit noch dem Justizminister zusteht, auf. den Minister nen zu den noch stattfindenden Sitzungsperioden und die Bildung des 1. 6 und ? un ; 3 rafgesez 19 nur insoweit . 15 drohen so ist die ö ein Verbrechen (8. 1 des gh des Innern übergehen. Die Bestimmung des Zeitpunkte, mit wel! Schwurgerichts in den einzelnen Sachen, einschließlich der Vercidizung wendung als auf. digselben he gehn . dor 2 J Ist die Handlung mik einer gra dr bin, von chem diefe Uebertragung zur Ausführung kommen soll, bleibt Unserer der er nen, nicht nach den Vorschriften der Strafprozes ordnung 4 erg ö. ,, . 17! in iugg en han . ict nf l, ,. . einer Unordnung vorbehalten. 9 . . Titel 13. Abschnitt 2 und 3, sondern nach den bisherigen . .. m lehr als funf alern bebtoht, oder ist au rift . 9 . r andesgesetzen. anlagen. Weinbergen oder auf Aeckern eine Riachiese halt; Aemtern oder alf den Verlust des Rechts zum ‚— Ill. Vorschriften . . . , . reichs ' Ee m. Die nach der Anlage zur Strafprozeßordnung zu Räachif Grasguggrn adez Segen Leinwand, Wäsche oder andeie Cägen. immer ader auf Zeit, der auf Stellung unter Art XV.. Für das Gebie 9. on,, 326, ; kafgefcz; herufen den Schöffen beginnen ihre Wirtsamteit mil dem 1. Jar ar stände zum Bleichen, Trocknen u. s. w. ausbreitet oder niederlegt; kennen, so ist die Handlung ein Vergehßen 6 ö Hann ęver zvird Folgendes bestimmt: Rl . 364 . 9g 6 1663 Bis dahrnl behäll es in ben andegtheilen, in welchen die Mit⸗ 3 in Pripatgewässern oder auf fremdem Grund und Boden Flachs . Besteht die Strafe nur in einer J . vom 25. Mai 18417 wird außer J. *. g 65 .. ki nr von Schöffen in dem Verfahren vor dem Cingeltichter schon oder Hanf roͤthet, oder Privatgerw sellen in Geldbuße big h n,, n, bleiben jedoch bis auf . . Jm. : 6 Straß. bisher befanden has bei der für das Jahr 16, getroffenen Auswahl darin oder sonst rn e , g, 4 F Strafe in den Gesetzen unbestummmt ge ordnungen der S§§. 51 und . über die r. en 2 hh * 3 der Schöffen, und bei den Pestimmungen der bisherigen Candesgefehe 6 Agcergeraäthe gebraucht; ö AMebertretung (G. 1, a q. S3 G9 363 elder und n, . agg . . . e . chgg fie ke, über die Berufung der Schöffen zu den einzelnen Sipungen und bet d, , ,,, ch neben der eigentlichen Strafe n spachen i ,n 9. yz 135 fe, leg zi, g ö. ie Vereipigung derselben fein Bemenden. In allen anderen Landes. men ist oder 2 in, . 6 pi 29. . ö. ; nicht der lezlere P . raph durch theilen bleiben die Vo chriften der Strafprozeß ordnung über die Noth. orten, * aus stra h ; 159 des Strat sezhuchs ersezt wird, serner der H 2, wendigktit der Mitwirkung von Schöffen in polizeigerichtlichen Straf⸗ ten, 6 Artie den S ö, c 0 o, , af dis Siraf. fachen. bs zum J. Jinwwar 165 aher Zin wendung. . licßt, W und de FS, ub din chtchenden Fähr n, hrcke,. s Wirt s dn, In so weit ine Wertreinng der Slaatsampwaltschaft . 3 , n, gn . unden r Hear n Eis in dem Verfahren vor dem Einzelrichter schon bisher stattgefunden . 9 . ritt . 1 * n, . go zu sechs Wochen zu bestrafen, und It bleiben die mit diefer Vertretung beauftragten Beannten bis auf a3 . . . eg, a Ting, e i der , 66 ach a, , se enn . unterschrift und 36 57 i bis zu funfzig Thalern oder Gefängniß his zu sech igedrucktem Königlich i troht sst. Müh kann neben den ge: in Geldhuße bi ⸗ 3 His, cu ge heigehrucktem Königlichen Insiegel. 6 a e nn der hignbung der e i, ; r erben * . ,, , ö. Seb de ö. ö. Gegeben Berlin, den 2 Juni 1867 Zu ) . . zeihe i tßzstigc c i tägraphen bezeichnete Strafe ein. S. 3. , , es, wel⸗ (L. S) Wilhelm oder in Correetionshnnt cher Folge eingr von Mehreren gemeinschaftllg; aussefuhrten; oder Frhr. v. d. Heydt. v. Ron. Gr. v. Itzenpliß? v. Müh ler von dem Einen r, ,. und von den Anderen ausgeführten Gr. zur Lippe. v. Seicho w. G. zu Tu len burg. f strafbaren Handlung ist, haften die Einzelnen für das Ganze. anzi 9 w,. Dies gilt auch von der Theilnahme im Sinne des 8§. 34 Nr. 2 des J . . ; . . Strafgesetzbuches und von der Begünstigung, sofern der Theilnehmer Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche egen . BHuche zur Anwendn ö. 3. case oder 6. iger . . aus 2. 2 . Arbeiten. ; Gräben inan in ns, m,, a, i. eltun mt 4. ie in der Strafprozeßordnung vorgesehenen Verrichtungen de ö ö. ö . Gräben n , n, . l e die on Heli 46 und . . . . folgt, . Der Vorsitzende der Direction der Westfälischen Eisenbahn, arnun arbetn n anger et , ⸗ nden. ö des Polizeirichters durch die Amtsrichter; der Strafkaminer und der Geheime Regierungs Rath Lentze, ist als Vorsitzender der das zu hen. Stra fbestimnmun gen angeordneten Rathskammer durch die kleinen Senate der Obergerichte; der Berufungs- Direction der Oberschlesischen Eisenbahn nach Breslau und der uße von zehn Silbergroschen bis in 2 den 2 . , . 5 der ,, . Vorsitzende der ö 8 ,, 6 Regie⸗ ) ; Vera Unmh⸗ ,, Hurmizer., durch das Appellgtionsgericht. Wo das Gesetz von Kollegialgerid rungs⸗Rath Dittmer, als Vorsitzender der Direction der West⸗ EGlei eg, 9 ,,, durch n. . n redet! nd darunter die Höergerichte zi. derstehen., fälischen Heede n nach , versetzt worden. st
orschriften in ic, der Steuern insichtlich der Gerichtsbarkeit der Universität Göttingen in muh catignSahgtben und a e ge oöffent done l n wn n , ,. behält es bei der Verordnung vom . . ö gaben und Gefälle begangen werden, verjähren in fünf 20. Aug ust 18h auch hinsichtlich des Verfahrens, sein Bewenden. Dem Ober Berg- Rath Theodor Melchior Wagner ist Se 6. Der 5§. 391 der bürgerlichen Prozeßordnung vom 8. November die Stelle des Vorsltzenden der Bergwerks ⸗Direction zu Saar⸗ lichen f 1860 tritt gußer Krxaft. ⸗ brücken übertragen worden.
8 k
6 9 i irn erh n echtsstreitigkeiten vom 28. Oktober 1863 wird ) Dem Techniker Ed. Kunz zu Berlin ist unter dem 9. Juli ehoben. . ; ö ; in gh ig der Strafverfolgung wegen Nachdrucks verbleibt es bei 1867 ein Patent V . dem 8. 6 Nr. 7. des kurhessischen Gesetzes über das Sttafverfahren von zun ein für neu und eigenthümlich erkanntes Zünd⸗ demselben Wg J nadel⸗Gewehr mit Hinterladung in der durch ch⸗ r nn üb Art. XVII. Für das Gebiet der vornials freien Stadt Frank- nung und Beschreibung nachgewiesenen Zusammen⸗ ksammkeit treten, furt behält es bei den Artikeln 3 und 14 des Gesetzes über das Ver- setzung
t 15. Mai . t ü T t, und für den U rdnung vom 5. Apt fahren in Strafsachen vom 5 8a . ö. 1856 mit der aus Artikel l. auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗ Septemb ; ischen Staates ertheilt worden. wgerichte vom 24. Dezember Unserer Verordnung vom 3. Oktober 1866 (GesetzSanunl. S. 606) fang des preußische 9 h ich ergebenden Maßgabe, ingleichen bei der durch den Artikel II. der⸗ ; 3 ,, , c, , el Sri. Tenn. Hen nn o wenden. . . ien uber . 36 e n, er mn n r e en, ö. den richten der Strafkammer und der Der Gerichts⸗Assessor Qu enstedt . Jm, ist zum Rechto⸗ en wer Scheine ien eld affe eren Nathskanimer durch daz Stadtgericht, der Verufungäkammer und der Anwalt bei dem r, ,. in Bromberg und zugleich zum ne, ,,, 239 9. hf ö Anklagekammer durch das Appellationsgericht wahrgenommen. Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Bromberg, , hero Die beisitzenden Nichter der Schwurgerichtshöfe iwerden von dem mit Anweisung seines Wohnsitzes in Bromberg, ernannt worden. der Best d April 1819, 6 i 3. , aus den Mitgliedern des letzteren der Bestimmungen der S§ę́. 266. 267. = s oder des Stadtgerichts ernannt. 0 a, . . ,, ö ,,,, n , , , , , , u aden, Ems und Homburg. is auf weitere im . * c — t — ren . . n, ,,, . ing Hinsicht uf das Strafrecht. ir fle r nr ee Nr. 4 zur Anlegung der von des Groß⸗
aungesetzt. 13 ; 1 . ; = ; . ö ö 24 43 ; ; ĩ ö . . ö 2 U. WVorschriften, die Aufhebung Au frechterhaltung und in Strafsachen vom cp zem läd Mur insaweit, als in ba IJ. D e, , , g, e eh. i n. berge don Aldenkurg Königlicher Hoheit ihnen, versie henen Abänderung bisheriger Gefeße betreffend Strafprozeßordnung oder in der gegenwärtigen Verordnung guf Br beurtheilt. Ist aber eine solche Handlung in den neu zin fi nen Deforgtionen vom Haus und Verdienst, Orden des Herzogs . in Hin sicht auf das Strafrecht. n ng der bisherigen n n h e ne r, 2 wird Geseßen mit keiner Strafe oder mit einer gelinderen als der bisher Peter Friedrich Ludwig Allerhöchstihre Genehmigung zu ertheilen, e
n Art. I. Es, treten außer Kraft: alle. Strafbestimmun lommen Pie vente hen ahh nen Geseze noch zur Anrendun rgeschri t, so 1d zwar: . . oge e noch z wendung. Es vor iebenen bedroht, so soll diese Handlung nach dem neuen Straf- und zwar:
die Vorschriften der Die e mene n Ml⸗ ber eilt r n.
a. zur
die Matgrien betreffen, aus weiche sich die nach Artie J. bleiben in Kraft! ! 5 zwei ꝛ
1p Y WM 5 Heil ft: re es zweifelhaft, ob die Handlung vor dem des Ehren⸗Comthur⸗Kreuzes:
66 in wirken , lrelsnen nr, ,. beg chen; Nament· litairgerichte tand in Straffachen, einschließlich der Insurlensachen, . er 1867 ,. hin, 3 ssi bei 64 Earn gore das dem Major 6. Regiments ⸗ Führer . Arnim; lich das , . e g nel esetbu far das Königreich Fan. Ind über das Verfahren in Un gssachen nr d, mildere Gesez anzuwenden. des Ehren⸗Ritterkreuzes erster Klasse: nover vom 1 = das Gesetz über molizeiliche Au fsicht sonen / J das Gesetz vom 25. April 1855, betreffend n, zetenz dis Art. Xx. Die Vollendung der Verjährung einer vor dem dem Major und etatsmäßigen Stabs- Offizier von Bockel⸗ un. wir,, . He, m. ur 2 die gemeinen deutschen Kriminal . Kammiergerichts zur Untersuchung und Entscheidung der Ike e 1. September 1867 begangenen strafbaren Handlung wird nach den ber g, sowie den Rittmeister von Kuyl en stjer na und Frei⸗ ö . 87 . *. . rn, , , , , 83 bisherigen Landesgeseßze über ö. , , oder 6 . nenn, , . a ĩ von Wr ede, und y ler
ö. h o ng reich ra und sur⸗ a der Eideslei n der Zeugen, erst und Dol je as eine? dere dem Thäter am günst n ist. . .
, ,, sen zom lo. uli 1861 und ig. September 183. metschet, in zbesonderz Ninsichtüch 1 . ,, , n ,, g e e . Strafe des er n Grund des Ehren-Ritterkreuzes zweiter Klasse: ul dies n y'. , e. istrafgssez zom 1 September ich nebst der amm Schlusse hin zune genden Brkrafligun gz formel; in glejchen die der neu in Kraft e n. macht es keinen , oh die dem Seeonde⸗Lieutenant Grafen von Plettenberg⸗Len⸗
ö. en abändernden / ergänzenden und erlernen Besnim . Bestimmungen ühtr die Befugniß gewisser Religion Sgesellfcha ten, sich früheren Hanf, vor oder näch dem J. September 1865 vorgekom⸗ hauen.
351 *