2836
Heri, am 18. Juli. Amtlieher Wechsel-, Fomds- umd Geld- C.
Vochsol-Qourse. Axnsterd... 250 RFI.
dite 250 FI. tisraburg. O,. A.
die 300 M. London... 1 L. 8. . 0090 Fr. wien, öst.
Währ. 150 FI. Wien, dito 150 FI. Angsburg, sudd. W. E090 FI.. *rRkf. a. M., südd. W. 100 FI. Jeipꝛzig in Courant i. 14 Th. F. 100 ThlI. T etersburg 100 8. R.
dito .. 1008. R.
N arscau. 908. R.
Bermen. 1M) Th. G.
t. 1423
Br. 143
161 Iso? 6 257 8
79 7d]
Fonds · Oourse. Treiwillige Anleihe... 1 taats-Aneihe v. 18595
do. v. 1854, 1855, 185714
2
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Gd. 143
161
142
Kur- n. Neumärkisehe
Staats- Anleihe v. 1859 do. von 1856..... do. von 18621..... do. do. do.
ram. - Anl. v. 1855 110900 Thly
Hess. Pram. Scheine k Kur- und Neumärk. Schuldverse hr.
oder-Deichbau-Oblig. dito dito j Schuldversebreib. der Berl. Kaufm. ......
F fandbbrie fe.
dito
do. do. . Ostpreussisehe ......
Berliner Stadt- Oblig. .
ld. 97 973
1093
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7 Ostpreussisehe do. 977 Pommersehe ......
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go osensehe ..... ..... 80] 96 d Sa ehsisehe Schlesis ehe
do. do.
do. do.
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do. . d 2.
985 Rentenbriefe.
81* Kur- und Neumärk.. Pommersche. . . ... 46 Posensche
Rhein. und Westph. 7S ; Sa ehsische . Sg Sehlesische ... ...... 78
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Br. 833 78 S9 *
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Preuss. Hyp. Antheil- Certifieaie (Hübner) 4. Hyp. - Br. d. 1. Pr.
7b. Aetien- Gesell- sehaft (ansemann) Unkündb. Hyp. - Br. der Preuss. Hypt. Aet. Bank (Henckeh 44 r. Bank - Antheil-
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Bank des Berliner ) ln
Kassenvereins Danziger Privatbank. , g. Privatbank. Magdeburger Frivatb. Posener Privathank.. Pommersch. Rittersch. Privatbank t
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Friedrichsdrĩor ..... Gold- Kronen
Andere Goldmünzen 25 Tine,,
Rizenbahn-Aotisn. Stamm- Aetien. Aachen-Mastrichter .
Berlin- Anhalter
Berlin- Namhurger
h erl. Pots dam- Magdab. georlin- Stettiner
Breslau - Schw. - Freib. —
krieg · Neisse Cöoln- Mindener Ragdeb.- Halberstadt .. Vagdeburg- Leipziger .. do. Lit. B.
Münster - Hammer Riedersehles. Märk.... Ke dersehles. Lweigb.. Hessische Nordbahn .. Obersehl. Lit. A. n. C.
do. Lit. B . 3. R heinisehe
do. (Stamm-) Prior. Rhein- Nahe Stargard - Posen Thüringer
Wilh. ( Cosel-Oderbg.) .
6 35135 165
⸗
515
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1890
924 91 1905 do. Dortm. Soest..
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do.
Aachen-Düsseld. I. Em.
Win. (Stamm) Prior. do. do.
Prior itäts-Oblig.
do. II. Emission.. do. III. Emission.. Aachen-Mastrichter ... do. II. Emission.. Berg. Märkische I. Ser. do. II. Serie do. III. S. v. Staat 3 gar. do. do. Lit. B. IV. Serie ..
ö V. Serie .. do. VI. Serie ... do. Düsseld.-Elberf. Pr. dd. 46. II. Serie..
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Fo vorstehend Kein Zinafuga werden us ane za Rkazig 4 pCt.
do. do. II. Serie.. Berlin-Anhalter .. do. do.
4 — Berlin · Harabur er s fe,, Berl. Fotod. ä. L. A.
do.
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Gld.
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Berl. Potad.· Mgd. Lt. B.
do.
Lit. C.
Berlin- Stettisger 1. Serie
do. do.
II. Serie III. Serie
do. IV. Ser. v. Staat gar.
KHagdekurg Nalbersi di
do. do.
Breslad - Sew. - Freip. Cä n- Orefelder
vV. Em
v. 1865 Wittenberge
Magdeburg -Wittenhrge. Nic draeh. Mark. Act. * 8.
do. II. Serie à 623 Thlr. do. Oblig.
do. do.
do. do.
I. u. IIl. Serie ..
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Niederschl. Jweighbahn. Ober-Schles. Lit. A... Lit. B... 35
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Sa Ehr. Crer. Kr Ge. 8 8439 84
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GO der-Sebles. Liz. do. ;
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Stargard Posen.... do. II. Emission.. do. II. d9.
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Rishtamt liche Natirunger. KR isenbahn- Stamm- Acetien.
Anisterdam- Rotterdam —
Caliz. (Carl Ludw.) ... Löbau-Littan j
Ludwigshafen Bexbaeh]
Mãrkisch Posener do. do. Stamm- Prior. Ma- -Ludwgh. Lt. An. C.
KLeeklen burger
Nordh. Erfurt. St. Pr.. 5
Bester. franz. Staatsbahn est. südkStaatsb Lomb. Reht. Od. Ufer-B. St. Pr. KEnssische Eisenb. .... Westhahn (Böhm.) ...
Warte hau- Bromberg ..
Varseh. Ter. v. St. gar. Wersehau- Wien
Berlin- G ß̊rlitz
do. Stamm-Prior. ... Estpreuas. Sdb. St. Pr. Frioritâỹts- Aeti en. Belg. Obl. J. de l'Est. 0. Samk. u. Meuse .. ester. franz. Sta ats hahn
do. neue
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est. fra. Hproꝛ. Bonds. do. de. neue pro 1875 0. do. do. pro 1876
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Moskau-Rjäsan. .. ..... 3
KRiga-Dünaburg Kjäsan-Koꝛzlov. ..... .
Salim. (Carl Ludw.) .
Lemherg-Czernowitꝛ. Rjasehsk. Morsehlt... Koꝛrlow-Woroneseh ... Jelez-Worones ch
Warsch. Ter. v. St. gar.
Kursk-Kienm v. St. gar.
Inländ. FoOnds. Berl. Handels- Gesellsch. Disc. Commandit-Anth. Schles. Bank- Verein. Hannoversche Bank. .. Erenss. Hyp. Vers. ... Erste Preuss. 1 60. do. Gew. BR. .
Ia dustrie- Actien. Hoerder Hüttenwerk .. Minerva... .. Fabrik v. Eisenbahnbed. Dessauer Kont. Gas. .. Cab. f. Holzw. ¶ Ceuhaus) Berl. Pferdebahn Berl. Omnibus- Ges. . ..
est. tr. Sudd. (Lomb. )s
w en ener ee, e e e de. e. r r ü ü de S , G S G
8 S211 28S 212 11 3318SS 31 BI Sc. — *
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I Neüe Berliner Gas- Ges.
W. Nolte et Co.) ..
Aut länd. Fonds.
Braunschweiger Bank. Bremer ef ö Coburger Creditbank .. Darmstädter Bank
Dessauer Credit. ..... .
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Landesbank.
Genfer Creditbank Geraer Bank Gothaer Frivathank ...
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Creditbank ..
Uuxemburger Bank... Meininger Creditbank. Korddeutseche Bank ... gesterreieh. Credit... Rostocker Bank. ..... Sãä ehsische Bank Lhüring. Bank Weimar. Bank
9. Metall. .....
Nation. Anleihe Erm. Anleihe. n. 100 FI. Loose Loose (1860) ..
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er Königl. Minzo. Das Pfund teig Süper, Pina fnaa der Pronan. ir mi tar We ßen 1 pom eia Siber
28 hir. 25 8g. für Lom dard 45 pCt.
Redaction und Rendantur: S chwieg er.
Berlin, Druck und Verlag der . 9. v.
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. Ober · Sofbuchdruckerei Folgen zwei Beilagen
barkeit, ingleichen die Verpflichtung zur n nn von oder Zahlungen an gerichtli
Königlichen Hauses und
und dun en n gehört fortan vor derlich, in denen dies für das Ge
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Erste Beilage zum
168.
*
rdnung über die Trennung der Rechtspflege von der Verwal- 2 ; die Aufhebung der Privatgerichtsbarteit und des eximirten Ge— richtsstandes, sowie über die Gerichtsverfassung in den Herzogthümern Schleswig und Holstein. Vom 26. Juni 1867.
ir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc / ver * 96 Gebiet der Herzogthümer Schleswig und Holstein, auf den Antrag Unseres Stagtsministeriums, was folgt: . Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung. . 1. Die Rechtspflege wird von der Verwaltung völlig getrennt. Sch auf den Westsee⸗Inseln Sylt, Föhr, Nordstrand und Pell worm angestellten Justizbeamten können jedoch bis auf Weiteres mit Genehmigung des Justizministers zugleich Verwaltungsgeschäfte über-
werden. . II. Kosten der Rechtspflege.
§. 2. Sämmtliche Kosten der Rechtspflege, mit Einschluß der durch die Strafvollstreckung veranlaßten, werden fortan aus de
tskasse bestritten. . ie, . Verpflichtung von Privaten oder Kommunen zur Tragung der Kriminalkosten einschließlich der Kosten der Unterhaltung und Verwaltung der Strafanstalten und der Kosten der Polizei 33 gebäuden und Gerichtsgefängnissen, sowie zu estimmten Leistungen e Beamte wird aufgehoben.
Dagegen fließen sämmtliche Gerichtsgebühren in die Staats kasse.
Ill. Aufhebung der Privatgerichts barkeit und des eximirten Gericht sstand es. .
§. 3. Die städtische und tie K jeder Art
in Cwil⸗ und Strafsachen wird aufgehoben.
s . soll frre e ren nur durch vom Staate bestellte
Gerichtsbehörden in Unserem Namen ausgeübt werden.
§. 4. Die Aufhebun der städtischen und der Patrimonialgerichts⸗ barkelt erfolgt ohne Entschädigung der seitherigen Inhaher, jedoch gehen vom Tage der Aufhebung nicht blos die Nutzungen der erichtsbar⸗· keit nebst den sonstigen aus der 6 fließenden Gerechtsamen, son ˖ dern auch alle Lasten derselben auf den Staat über, —
§. 5. Der eximirte und privilegirte Gerichtsstand für Personen und Brundstücke, sowie der Gerichtsstand für besondere Arten von Sachen ,, . ,, . der privilegirte
ᷣ nd des Fiskus wird allgemein aufgeh K 4 f t fortan unter dem ordentlichen Gerichte, welches für den Ort oder Bezirk zunächst und unmittelbar bestellt ist, und jedes Grundstück gehört im dinglichen Gerichtsstande vor das ordent⸗ ia Gericht desjenigen Sprengels, in welchein es belegen ist.
§. 6. Die in den Herzogthümern bestehenden besonderen statuta · rischen Rechte, welche auf die nach den seitherigen Bestimmungen vom ordentlichen Gerichtsstande eximirten Personen und Sachen nicht An⸗ wendung gefunden haben, sind, ungegchtet der im S8. 5 angeordneten allgemeinen Aufhebung des eximirten Gerichtsstandes, auf solche Per⸗
Die in den älteren Provinzen des Staats bestehenden 7 n, Cin heft d der Mitglieder des er Hohenzollernschen Für enhäuser, sowie der Häupter und Mitglieder der vormals reichsstän ischen Familien finden auch im Geltungsbereich dieser Verordnung Anwendung. 8. 8. Die akademisch, Gerichtsbarkeit der Universität Kiel wird aufgehoben. In Betreff der Studirenden bleibt die Disziplinarstraf⸗ e n. der (,, nn, . Bestimmungen hier⸗ über werden besonderer Verordnung vorbe ( . . 9. An ö. Zuständigkeit i Cid earn und Elb⸗Zollgerichts ittenberge wird durch diese . geg den Hgidoption ü äti iner Anna , ka ordentliche Gericht des An— dazu ist nur in den Fällen erfor⸗ et des Allgemeinen Landrechts vor⸗
sonen und Sachen auch ferner nicht anzuwenden.
§. 7. Vorschriften über den all
zu
nehmenden. Unsere n n inn
1
eschrieben ist. . . .
. cher af gteits Lrllarungen erfolgen durch die . Gerichte.
lI7. Organisation der Gerichte.
§. 11. Die Gerichts 3 wird ausgeübt: 15 durch lmtsgerichte
und kollegialisch eingerichtete Kreisgerichte, 2) durch ein Appellations⸗ 4 j durch den obersten Gerichtshof.
Zur gütlichen Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten
n, Institut der Schiedsmänner im Wege der Justizverwaltung eingeführt werden. K J . i, Sämmtliche jetzt bestehende Gerichtsbehörden mit Ein— der Volksgerichte werden ede n, 1. Amts⸗ und reis gerichte.
. 14. Die Amtsgerichte werden mit einem oder mehreren Amts⸗ richtern und mit den erforderlichen Büregu⸗ und Unterbegmten beseßt.
§. 15. Die Amtsgerichte sind zuständig: J. in bürgerlichen Rechts- achen: I) für die Verhandlung und Entscheidung aller Rechtsstreitig= eiten, deren Gegenstand an 8. 34 Geideswerth die Summe von Einhundert Thalern nicht übersteigt; die uf . Her des irn andes, für die Verhandlung und Ent. eidung der Besitzstreitigkeiten, der Streitigkeiten über Einfriedigungen on Grundstücken, über Altentheile, über Ansprüche aus , , chen Beischlaf, der Streitigkeiten zwischen Dienstboten un ö. . erren, die aus dem Dienstverhältnisse entspringen, und der Streitig⸗
wesen nach
sowie außerdem, ohne Rücksicht
J Koͤniglich Preußischen Staats⸗Anzeiger. Donnerstag, den 18 Juli
1867.
keiten über Einräumung oder Verlassung einer Wohnung zwischen Miether und Vermiether; ) für die Behandlung der Konkurse, mit Ausschluß der Entscheidung solcher einzelner Nechöstreitigkeiten, welche mit Rücksicht auf Nr. 1 die Zuständigkeit des Einzeirichters über schreiten und für den Erlaß einstweiliger Verfügungen, ins⸗ besondere für die Anlegung von Arresten u. s. w.; 9) für die gesammte nichtstreitige Gerichtsbarkeit, insbesondere die An- ordnung und Leitung der Vormundschaften, Kuratelen und e, . =, Verwaltungen, die Behandlung der Nachlaßsachen, die
ufnahme und Ausfertigung von Akten der freiwilligen Gerichtsbar—- keit, einschließlich letztwilliger Dispositionen, sowie für das Hypotheken-
f daßgabe des ö 16, g der in dem §. 2 Nr. J. 3 bestimmten Ausnahmen; 11. in Strafsachen für die Besorgung der in der en,, , , , und anderen Gesetzen den Einzelrichtern über- wiesenen Geschäfte; III. für die Aufnahme von Klagen, Gesuchen, Anträgen und Erklärungen jeder Art, welche Eingesessene des Bezirks in ihren . enheiten zum Protokoll geben wollen und die Weiterbe förderung . an die zuständige Gerichts behörde; IV. für die Erledigung von Aufträgen der vorgesetzten Kollegialgerichte.
§. 16. Die Schuld⸗ und Pfandprotokolle des Bezirks sind von dem Amtsgerichte zu führen. k .
Das Appellationsgericht ist jedoch . die ihrn der Schuld⸗ und Pfandprotokolle für Kompleze, welche den Bezirken ver⸗ schiedener Gerichte angehören, Einem Amtsgerichte zu übertragen, so⸗ fern solches erforderlich ist, um eine erhebliche Zerstückelung der be⸗ stehenden Schuld und Pfandprotokolle zu vermeiden. ö
Die Führung der bisherigen landgerichtlichen und obergericht⸗ lichen Schuld- und Pfandprotokolle ist bis auf Weiteres einem dafür u bestellenden besonderen gerichtlichen Beamten in Kiel zu über⸗
tragen.
Ueber Anträge, welche, darauf gerichtet sind, Grundstücke aus den land und ohergerichtlichen Schuld. und Pfandprotokollen in die Schuld⸗ und Pfandprotokolle des Amtsgerichts zu übertragen, ent⸗ scheidet das Appellationsgericht.
§. 17. Die Amtsrichter handeln und entscheiden als Einzelrichter.
Sind bei einem Amtsgerichte mehrere Amtsrichter angestellt, so können die Geschäfte unter ihnen entweder nach Gattungen oder nach ortlich abgegrenzten Distrikten vertheilt werden.
S. 18. Für diejenigen Amtsgerichte, bei denen nur Ein Amts richter angestellt ist, wird im Voraus ein benachbartes Amtsgericht zur 3 in Behinderungsfällen bestimmt. .
Mehrere bei einem Amtsgerichte angestellte Amtsrichter vertreten sich gegenseitig. ; .
. 19. Der Gerichtsstand der Amtsrichter ist der ordentliche, doch tritt in den einen Amtsrichter persönlich betreffenden Rechtssachen ein im Vorgus zu bestimmendes benachbartes Amtsgericht ein. .
ö 20. ie Kreisgerichte bestehen aus einem Direktor und der erforderlichen Zahl von Mitgliedern nebst den entsprechenden Büreau⸗ und Unterbeamten. .
§. 21. Die Kreisgerichte sind zuständig: J in bürgerlichen Rechts- sachen: 1) für die Verhandlung und Entscheidung aller bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten erster Instanz, welche nicht vor die 6 gehören; 2) für die Verhandlung und Entscheidung zweiter Instanz auf das Rechtsmittel des Relurses gegen Erkenntnisse der Amtsgerichte; 3) für die Ertheilung von Großjährigkeits⸗ ,,, für die Be=
ätigung einer Annahme an Kindes Statt, für die Genehmigung zur He g grlie der Setzjahre über das vorschriftsmäßige Alter hinaus und zur Veräußerung ünbeweglicher Güter der Pflegebefohlenen in den vom Gesetze einer ehm mn des obervormundschaftlichen Kolle⸗ giums unterworfenen Fällen, für die Erlassung der Proklame; a) we⸗ gen Mortification von Urkunden, b) bei Einführung neuer Schuld⸗ und Pfandprotokolle, e) wegen Todeserklärung Verschollener / ohne daß es in diesen R llen der Genenehmigung einer höheren Behörde ferner bedarf für das Verfahren bei Blödsinnigkeits“, Wahnsinnigkeits⸗ und Prodi- galitäts-Erklärungen, für die uh un der im Handelsgesetzbuch den Handelsgerichten überwiesenen Register, so lange Handelsgerichte noch nicht eingerichtet sind; JJ. in Strafsachen für die Erledigung der in der , ü ü slerlinuin den Kollegialgerichten erster Instanz zugewie⸗ en Geschäfte. . . 9 6h Die Kreisgerichte können in verschiedene Abtheilungen ge⸗ theilt werden. Zur Beschlußnahme und Entscheidung genügt die Theilnahme von drei Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, so weit nicht ein Anderes bestimmt ist Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 8§. 23. Wenn ein dringendes Bedurfniß es erfordert, kann der ustizminister anordnen, daß an einem der Sitze der Amtsgerichte drei . von Zeit zu Zeit zusammentreten, um gewisse kollegialische An n n an Stelle des Kreisgerichts zu verhandeln und zu entscheiden.
24. t und e erforderlichen Anzahl von Räthen. welche nicht etatsmäßige Räthe des Gerichts 6 nur vorübergehend zur Aushülfe oder
a men dem Appellationsgerichte außer dem Ersten Präsi⸗
denten zehn oder mehr Käthe fungiren, kann ein Vizepräsident ange= stellt werden. . *
2. Appellationsgericht. 9 ö ö ĩ h ᷓ ht aus einem Präsidenter Das Appellationsgericht besteh zi r ig ell, sind, können bei dem⸗ zur Stellvertretung be⸗