1867 / 168 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

dem Appellationsgerichte oder einem bestin unten , in dessen Sprengel belegenen Bezirksgerichten unter nweisung eines

K Wohnsitzes angestellt.

19. 98 ö z über egalisirun stimmten 9 nung Anwendung.

Der ustizminister ist ermächtigt,

die Befu

niß herausstellt, den Rechtsanwalten auch die 2 riats im Bezirke des Appellationsgerichts zu übertragen.

der Disziplin und Au Notare kommen die im Geltu

21. In Betreff Anwalte und n

n vom . Januar 1819 (Gefetz Samml. ri

ten zu Anwendung.

6. §. 22. Ueber den Ansatz und Gebühren, sowie der wird eine besonder Verordnung ergehen.

IAll Allgemeine Best imm ungen.

L Gerichtsstand.

§. 23. Die akademische Gerichts barkeit der Universität Marhurg wird aufgehoben, soweit sie nicht in einer Disziplinarstrafgewalt über Die näheren Bestimmungen hierüber bleiben

§. 24. Die in den vormals Königlich bayerischen Gebietstheilen bestehende geistliche Gerichtsbarkeit wird in weltli

die Studirenden besteht. vorbehalten.

namentlich auch in P

25. Die Bestätigun und Arrogation) gehört . vor das nehmenden. Unsere

schrieben ist.

Großjährigkeits ⸗Erklärungen sowie Dis von Beibringung des Heirath g. Con enss schollenen Eltern und der zur Vormünderi zur zweiten Ehe schreitenden Faters von lichen gerichtlichen Inv

§. 26. Die in d

elb

über die Kreisgerichte von sämmtliche Gerichte von

isziplin,

sichtlich a

ander und Ju den

ennun . 30. S Richter anwalt zugela die Bed in den älteren P nzen zur Ablegu ung Horgeschrieben sind, und nach de iese Prüfung zu bestehen. Der in

r ersten Prüfung Bestandene wird von dem Präsidenten des A ĩ zum Referendarius erna 6

zu seiner praktischen Vo

Amts- und Kreis erichte, b anwaltschaft und bei dem zu arbeiten.

ei einem Rechtsanw

ninister erlassen.

Referendarien können die Functionen wa rnehmen und in den letzten Jahren der bei escheinigter Tüchtigkeit von dem

unction eines ülfsrichters bei den K eines Gehülfen

tung eines Rechtsanwaltes verstattet werden.

Nach der Vorbereitungszeit wird der Refer endarius auf Grund

üchtigkeit beigebrachten ff ming von dem Justizminister zur großen , .

. werden welche in den ä ir n. für die dritte juristische Prüfung ergangen sind, zum Maß⸗

der über seinen Fleiß und seine praktische

assen. Für dieselbe werden die Vorschriften,

abe genommen. Referendarien n bis zu i

stellt und dem D li w Assessoren J chten die Anwessün elbstständigen Geschäftskre ses hängt von der Gene

kinisters ab. Bei den Kreisgerichten darf die

f a Mitglieder mit vollem Stiminrecht nie die Hälfte Richter erreichen. .

Die Verordnung vom 21. Juli 1843

g der Rechtsanwalte von Rechtsschriften ohne Einschränkung erichtsbezirk findet auch im Geltungs

chte wird von dem Direktor

ung zu Ger

ts zur unentgeltlichen Be äf⸗· Ssgerichten seines Sprengels über⸗

ming des

ller Rechts angelegen.

unt und eidlich ver⸗ . bei einem J alt, bei de

„bei dem Appellationsgericht insgesammt vier Jahre n., Die näheren Bestimmungen über die Art und Bauer deer Beschäftigung bei den einzelnen Behhrden werden von dem Justiz · i

eines Gerichtsschreibers der Vorbereitungszeit noch Justizminister mit der zeitweisen

reis und Amtsgerichten, ober er Staatsanwaltschaft beauftragt, au

wo sich dazu ein Bedürf lusübung des Nota⸗

Alle solche

Familien, dung.

in höherer Instanz

den Ge schäftsbetrieb

r Staats-

zur Vertre⸗

teren

bestan den haben, chts⸗A ssesso ren be⸗

solche Gerichts- eines bestimmten Justiz⸗ der ünbesoldeten der etatsmäßigen

(Gesetz-Sannnlung zur Anfertigung und auf einen be⸗ bereich dieser Verord-

fsicht über die Rechts ngsbereich der Verord⸗ S. 2) bestehenden Vor⸗

Gericht skosten und Gebühren.

und die Erhebung der Gerichtskosten Gebühren der Rechtsanwalte und Notare

d in chen Angelegenheiten, rozessen über die civilrechtliche . Un⸗ gültigkeit oder Nichtigkeit einer Ehe, aufgehoben. e angelegenheiten . vor die ordentlichen Gerichte. einer Annahme an Keindes Statt ordentliche Gerich Genehmigung dazu ist nur in den Fälle lich, in denen dies für daz Gebiet des Allgemeinen Landre

chts⸗

(Adoption t des An⸗ n erforder ˖ chts vorge⸗

verordnen für das Gebiet des

der vormals Großher oglich hessischen Gebietstheile mit Ausschluß des

Oberamtsbezirks Mei enheim, auf den Antrag Unfseres Staatsministe⸗ riums, was folgt:

und kollegia sisch eingerichtete Kreisgerichte. 2 d Gericht, 3) e che . an

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erichte und den

§. 31. Zur Bekleidung jeder Richter⸗ anwaltsstelle ist die Ablegung der 60 Diese Bestimmung findet auf die bei gestellten Richter und auf diej herigen Vorschriften zur Bek erklärt sind, keine Anwendung,

m 4lebrigen bewendet es bei den Wii m ungen d der Verordnung vom 8 Februar 1867

treffend die Anstellung der Zu izbeaniten Landestheilen. ; 3

§. 32. Die Kollegien, so w von Uns, die Kreis schaft, die Rechts anw in Unserem N

, n. J ngen §. 3:8. Die * b Jen. ellten und in 6h

in den neu erwor!

ektoren un App benen G Amtsrich

34. Diejenigen, welche noch nicht nach den bisherigen Vorschriften zur Beklei qualifizirt bereits erklärt worden sind

noch erklärt werden, bis w

minister sollen erfolgen können, werden als erichtsa pflichtet und nach Maßgabe des g. 30 beschaftigt. z ss

3. Vorbereitungsdiener, welche bis zu diesem Termine ni t für qua⸗ . r , e ,.

zministers, ihrer bisherigen Ausbildun t ; darien beschaftigt 9g g entsprechen als Referen

5. Die vorhandenen Anwalte sind zur Praxis hei sämmt.

lichen Kreis- und Amtsgerichten in dem vormaligen Kurfürstenthum essen und den vormals Königlich bayerischen Gebietstheilen, mit usschluß der Enklave Laufe nf, befugt, desgleichen erhalten die hei dem Ober Appellgtionsgerichte in Kassel und bei den Bber erichten angestellten Anwaste die Befugniß zur Praxis bei dem Appellation

gerichte und sämmtlichen Kreis und Amtsgerichten. Insofern den A .

liche m, . : 8

och durch diese Besti en . . en und

dürfen sie den stellen. Eine V

Genehmigun 36. 9.

den ju fholg 37. ie gegenwärtige Verordn ĩ 8 ; ber 6? in *in ö g ge V ung tritt mit dem J. Septem

raf

Der st mit Ausführung derselben beauftragt und hat die der erforderlichen weiteren Anweisung zu verse st er ermächtigt, durch ein Regulativ den Geschäf ͤ n zu ordnen, auch zu bestimmen, welche . llegien im Plenum zu erledigen und wie die Ge e und Abtheilunger

W der V

icht möglich sein vendig werdende annt zu machen. S. 3) bleiben bis zur Ein⸗ . Wirksamkeit. hängigen Sachen sind nach Instruction an die zu⸗

Pochsteigenhändigen Unterschrift und en Insiegel. Gegeben Berlin, den Z Juni 1867.

(L. S)

Frhr. v. d. Heydt. v. Roon. Gr. zur Lippe.

. er neuen Geri bei den au

einer von dem ständigen neuen

Wilhelm.

Gr. v. Itzenplitz. v. Müh ler. von Selchow. 8 zu Eulenburg.

Verordnung über die Gerichts verfassung in dem vormaligen Her⸗ zogthume Nassau und den vormals Großherzoglich hessischen Gebiets. theilen mit Ausschluß des Oberanitsbezirks Meisenheim.

Vom 26. Juni 1867 Wir Wilhelm,

von Gottes Gnaden 266 von Preußen c. vormaligen Herzogkhums Nassau und

4. Organisation der Gerichte. Die Gerichtsbarkeit wird ausgeübt. 15 durch Amtsgerichte

ein Appellations⸗

§. 1.

durch den obersten Gerichtshof.

Zur gütlichen Schlichtung er Rechtsangelegenheiten

36 reiti kann das Institut der Schiedsmänner a Were der Justizverwaltung

da. werden. Ober

„ock Tie bestehenden Gerxichtsbehörden mit Ei luß der Land⸗ chultheißereien werden w inschluß der

er F. esetz Samml eg rbenen

ange.

R 8 bei ei alle übrigen bei den au fn ie Anstellung ais Kreis. 3.

2841

Den eld erichten Bürgermeistern und Ortsgerichten verbleibt die 3 . e. Hit wre lung in Rechtssachen. ; An der Tr . . n,, . nichts geändert. J. mts un reisgerich te. F. 4. Die Amtsgerichte werden mit ö oder mehreren Amts- richtern und mil den erforderlichen Büregu⸗ und Unterbeamten besetzt. 8. 5. Die Amtsgerichte find zuständig; J. in bürgerlichen Rechis. sacheñn: I) für die Verhandlung und Entscheidung aller Nechtsstreitig⸗ keiten, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswerth die ,, Einhundert Thalern nicht übersteigt; so wie außerdem, ohne ich auf den Werth des Streitgegenstandes, für die Verhandlung ö Entscheidung der ß. der ere rf rn r f sthehr über Ansprüche aus einem u ö 3 . Dienstverhältniß en . un fi fre g derum ga. mung oder . iner , . , Teer, Lr. miether für die Behandlung , ,,. nrg ne h ht en cheidung solcher , . Rechksstreitigkeiten, . uständigkeit des Einzelrichters überschreiten, un . , m, ,. i,, slt knie a n . rin w. j. 3) für die gesam . i ie n g bei Beurkundungen, bei dem Stock= buch⸗ (Grundbuch⸗) und ., in demselben nf fn wie solche bisher von den ,. 1 . ö wurde, sowie nun . 5 i, , . e n n, n nn. vorbehaltlich der in dem 8. 1 in der Strafprozeßord? Il. in Strafsachen für die , in der ö 6 . ren Gesetzen den Einzelrichtern überwiesenen Geschäfte . e . . fend eki e g, ragen, J. n. jeder Art, welche Eingese . ; . esel 9 wollen, und die ,,, rung derselben an die zuständige Gerichtsbehörde; IV. für die Erle gung von Aufträgen der vorge . , ,, ö K 6. Die Amtsrichter handeln und entscheiden als Einzelrichter. Bind bei einem Anitsgerichte mehrere Amtsrichter ange . so können die Geschäfte unter ihnen r erer ch Gattungen oder nach i Distrikten vertheilt werden 3 bn gn . Amtsgerichte, bei denen nur . de, richtẽt angẽstellt 9 wird im , r ö Amtsgerich i ̃ fällen bestimmt. 1 Ver un 9 r nn m n nl, angestellte Amtsrichter vertreten ,,, ichter ist der ordentliche, doch richtsstand der Amtsrichter ist der or do n e g gr. persönlich betreffenden Rechtssachen ein im Voraus zu bestimmendes bengchbartes Amitsgericht ein. . §. 9. Die Kreisgerichte bestehen aus einem Direktor . forderlichen Zahl von Mitgliedern, nebst den entsprechenden , n,, , . zel nicht vor die Amtsgerichte Rechtsstreltigkeiten erster Instanz, we beg n gh hn . gehören, 2) für die Verhandlung un ö auf das Rechtsmittel des Rekurses gegen in n Trennen ir 6. 2. für die Ertheilung von Großj . hun en nde gf estätigung der Annahme an Kindes S , unden, nnn verträge, für die Genehmigung zur . ö. ge nnr der Pflegebefohlenen in den vom Gesetze , n ,,. des obervormundschaftlichen Kollegiums 4 ,, für die Erlassung der Proklame: a) 56 ? 4. e n ,, den, b) wegen Todeserklärung Verscho en vac , de fifth gen ällen der Genehmigung einer höheren Beh , ,. r . erfahren bei fen zen, . . . ö,, Erklärungen, für die Führung der ini gane, . gerichten überwiesenen Register, so lange He . ingeri z II. in Strafsachen für die Erledigung i n m, den Kollegialgerichten erster Instanz zugewiesenen K ̃ ü i Abtheilungen ge⸗ ie Kreisgerichte können in verschiedene Abth ; theild ö. ö . . , , n. . , y ale Stimmengleichheit giebt die den Ausschlag. n,, . Bedürfniß es erfordert, kann ö. , ̃ ; . 7 ] 1t⸗ n n fh ie n ll 6 Kreisgerichts zu verhandeln und zu ent

cheiden. 2. Appellationsgericht.

̃ i ä ten llationsgericht besteht aus einem Präsiden . , , ̃ äßige Räthe ch . zur Aushülfe oder zur Stellvertretung be schäftigt werden. ö asdenben ellationsgerichte außer dem Ersten Präsi hn nn ,, kann ö. Vicepräsident angestellt 2 Appellationsgerichte wird das entsprechende Büreau⸗ und Unterbeamtenpersonal zugetheilt.

§. 14. Das Appellationsgericht ist zuständig: L in k

fr fir di dlung und Entscheidung auf das Re . 2 i . neger e mn ,,, . . das Rechtsmittel des Rekurses g ; ö und Be⸗ hf er tr nf rhef nn ,,,,

i it di dies eiten; II. in Strafsachen, soweit die Strafpro eßordnung

. 1j. zur ga g des zuständigen e . ö nee. ein positiver oder negativer Kompetenzkonflikt zwischen versch w * ö Kreis oder Amtsgerichten besteht, , das zuständige . = . Amtsgericht verhindert ist, sich er Verhandlung und k 8 un = Sache zu unterziehen; 3 wenn ein gemeinschaftlicher Gerich . 9 bestimmen ist; L. für alle Angelegenheiten der Justiz-⸗Aufsich ö, Verwaltung des Bezirks, insbesondere für gusi⸗ isitationen, Diszi⸗ plinar⸗ und Ainstelltngssachen und zwar in demselben Umfange, ö welchem die Appellations richte der älteren Provinzen zuständig sind. §. I5. Das A pellen cricht kann nach Bedürfniß in mehrere Senate getheilt werden. Zur eschlußnahme und Entscheidung ist die Theilnahme von fünf ,, n, , des Vorsitzenden, er⸗ forderlich. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme Des Vorsitzenden

sͤschlag. . R 3. Oberst er Gerichtshof. /

8 16. Ueber die Errichtung des obersten Gerichtshofes ergeht eine besondere Verordnung, welche zugleich die Zuständigkeil desselben regelt.

4. Stgaatsanwalũrschaft. .

§. 17. Bei dem Appellationsgerichte wird ein Ober Staats- anwalt, bei jedem . 3. ein Staatsanwalt nebst dem erforder- i ilfspersonal angestellt.

. dere ran walte und Notare.

§. 18. Die Prokuratoren und angestellten Advokaten, welche den Amtscharakter -Rechtsanwalt« annehmen, werden fortan . mit . Berechtigung zur Praxis bei dem Appellationsgerichte oder e . . stimmten Kreisgerichte und den in dessen Sprengel belegenen . gerichten unter Anweisung eines bestimmten Wohnsitzes angestellt. ;

19. Die Verordnung vom 21. Juli 1813 (Gesetz 5 S. 3 über die Befugniß der Rechtsanwalte zur , , un Legalisirung von Rechtsschriften ohne 3 auf einen . ten Gerichtsbezirk findet auch im Geltungsbereich dieser Verordnung Anwendung. p,, . ö

220. Der Justiz-Minister ist ermächtigt, wo sich dazu ein dur 3 here . t fen Rechtsanwalten auch die Ausübung des No- tariats im Bezirk bes Appellationsgerichts zu übertragen. die Rechts.

§. 21. In Betreff der Disziplin und Aufsicht über die . anwalte 63 Notare kommen die im Seen rn, der Veror . vom 2. Januar 1849 (Gesetz Samml. S. Y bestehenden Vorschriften zur Anwendung. ; . 6. Gerichtskosten und Gebühren.

S. 22. Ueber . . und die Erhebung der Gerichtskosten 6 Gebühren, sowie der Gebühren der Rechtsanwalte und Notare wir eine besondere Verordnung ergehen.

II. ,,, r,, eri and. . 2 1 2 2 22 1 * 2 ber 23. Die geistliche Gerichtsbarkeit wird auch in Prozessen ü die dil gtd h . einer Ehe aufgehoben. . gehören i i erichte. . ö err der che , ung einer Annahme an Kindesstatt . und Arrogation) a, fortan vor das ordentliche Gericht des hr nehmenden. Unsere Genehmigung dazu ist nur in den , . . derlich, in denen dies für das Gebiet des Allgemeinen Landrechts vo geschrieben ist. ; . ge 1 erich: j S-Erklärungen erfolgen durch die ordentlichen 9 5 ö . . Provinzen des Staats ,,. Vorschrĩften über den allgemeinen Gerichtsstand der Mit 6 ö Königlichen Hauses und der Hohenzollernschen in n er ö ö. der Häupter, und Mitglieder der vormals reichsständischen Familie finden auch im K 8 ö ,,, 2. Aufsicht und Beschw - . 3.26. Die Jiu i ih die Amtsgerichtt, wird von . rektor des , , . 3 . mn sg og 4 6 n ellationsgerichte, d ; d e . . . ö . Aufsicht über sämmtliche erichte von dem Justiz⸗Minister ausgeübt. den Geschaftsbetrieb 27. Beschwerden, welche die Disziplin, den Ge ) oder Vr . en helressen J ., hinsichtlich aller Rechtsangelegen iten i u erledigen. vet mn, rf nen. Henn ö und zu den Verwaltungsbehörden. ; §. 28. Die Gerichte unter einander, sowie die Gerichte . . waltungsbehörden haben sich bei Erledigung der ihnen o ue Geschäfte innerhalb ihres , . . an ,,,, ö. ifi i ne ;. ö 8 . n n ö Ri 3. ö 9. 4 anwalt zugelassen sein will, hat die Be ingungen zu er . ä inzen zur Ablegung der ersten juristischen k . . bestehenden Vorschriften diese ö ö 3 . Prüfung Bestandene wird von dem Praästdenten des Appellationsgerichts un a mn n, en nn T nch . HJ tsanwalte, bei der Staats⸗ mts⸗ und Kreisgerichte, bei einem Rech . . ö e n,. anwaltschaft und bei dem Appellationsgerichte insge n,, ,, iten. ie näheren Bestimmungen über die Ar ö 4 Wi ng 63 bei 6 einzelnen Behörden werden von dem Justiz . , können die Functionen eines n,, wahrnehmen und in den letzten Jahren der ., . scheinigter Tüchtigkeit von dem Justizminister mit u r. ,,. 1 tion . Hülfsrichters bei den Kreis- und Amtsgerich n,, Gehülfen der Staatsanwaltschaft beauftragt, auch zur

̃ t werden. , 1 wird der Referendarius auf Grund