; XXI. ¶Gemisch⸗ ter Zug mit Per⸗ sonen⸗ beförde⸗ rung 1 I. und
g 86 an n Perso⸗ u * nenzug nenzug sonen⸗ I., II. u. I., II. u. beför- III. l. IIl. Kl.
pas Abonnement betrãst . Thlr. für das dierte ljahr.
* , ,. bes In- und sür Gerin die Crpedition des 23
Preusfischen Staals-Anzeigers: Jäger ⸗Straße Rr. 46. Gwischen d. Friedrichs u. dAanonierstt.)
Königlich Preustischer
derung I., 1I. u. I.
IIl. Kl. U. M.
Nachm. 12. 30 12. 38 12. 52
1632 1. 10 1. 18 1. 29
1. 47
1.57 216 231 2. 46
4 1 re. 188 335 *
ockenheim Bonames Vilbel Dortelweil Groß⸗Karben . ... Nieder Wöllstadt.
Friedberg
Nauheim Butzbach Lang · Göns
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M 169. Berlin, Freitag, den 19. Juli, Abends
Se. Majestät der König haben Allerguädigst geruht: Dem freien Standesherrn Grafen Alfred zu Solms— Sonnewalde auf Sonnewalde den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife und dem Johanniter⸗Kreuz; dem ordentlichen Professor, Geheimen Hofrath Br. Ritter zu Göt⸗ tingen den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse; dem Ober⸗ y, ,, . Günste zu Rinteln den Königlichen Kronen— rden dritter Klasse, und dem Wundarzt und Geburtshelfer Ferdinand Selle zu Lomnitz, Kreis Hirschberg, den König⸗ lichen Kronen- Orden vierter Klasse, sowie dem Förster Voigt 8 l 2 . Kreis Brilon, das Allgemeine Ehrenzeichen zu k i. Erbschaftsmasse gehöriges Vermögen ist steuerfrei, s . . * . ' 5 e 5 8 2 z 2
ig hit lieheriken eheinzzn Regierung Rath Franz Lud e g isholbi bcdahnmis,. fe n w nr Te. wig Mittler zu Cassel und ö ö Lasten welcht ihrer Beschaffenheit nach unzweiselh'st auf den im Aus. * Den bisherigen Ober⸗Finanz-Rath Carl Ledderhose zu lande befindlichen steuerfreien Theile der Erbschaft haften, können aber
Cassel zu Ober-Regierungs⸗-Räthen und Regierungs⸗Abtheilungs⸗ steuerxflichtigen Theile derfelben nicht in Abzug ge⸗ 89) Ansichere Forderungen kommen mit einem
Dirigenten; so wie . ⸗ Den Kreisgerichts Rath Schutze in Cöslin zum Direktor ö Wehe, ij. Reünung, den der Erbe n Bor des Kreisgerichts in Jnowraclaw zu ernennen. schlag bringt. Findet die Steuerbehörde den vorgeschlagenen Werth . . i ö. gan . den . nach auch die Erhe— J . chaftsabgabe vom Jagdschloß Glinicke, 19. Juli. kJ , 6
chen deren Bezah ashängt. d) Erben, welche Bedenten tragen Preußen ist heut früh zur Inspizirung nach Frankfurt a. OD. den Verth des Tachtasses de wen n ,n 221 abgereist und kehrt morgen Abend nach hier wieder zurück. ersit
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F. 2. Bei Berechnung der Erbschaftsabgabe sind folgende Vor—⸗ Cristen zu beachten: a) Die Erbschaftsabgabe wird 6 emjenigen Betrage öscahhh um den der Erbe oder Legatar u. s. w. durch * Empfüng der Erbschaft oder des Legats u. ft w. wirklich reicher wird. Es gehören daher zur steuerpflichtigen Erb chaftsmasse alle ausstehen⸗ den. Jorderungen derselben; auch diejenigen, welche der Erbe selbst oder der Legatar zur Masse schuldet, oder ihnen erst mit der Erbes-⸗ einsetzung oder durch das Vermiächtniß erlasffen werden. Dagegen könnnen auch von der Erbschaft in Abzug alle Schulden und 5. welche mit und wegen derselben übernommen werden. b) Zur steuer⸗ Pflichtigen Erbmasse gehören nicht Grundstücke und Grundgerechtig⸗ keiten, welche außerhalb Landes liegen. Auch anderes im Me .
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Gensungen ; 4 Gui ' ghaufen 3 6. 11. 11 ilhelmshöhe. w 35 69 7. 2 er Cassel ; 7 11. 30
10. 20 Bemerkungen: 1) Mit Vormittags ist die Zeit von 1 hr 1. Minute Nachts bis 7 Ühr Mirage, mi Fan, d- eit von 17 ö — Minute Mittags bis j2 Uhr Nachts bezeichnet. ch ; Zei Uh 27) Die arg Zwischenstationen angegebenen Abfahrtzeiten sind nur annähernd und kann bei den Zügen II. VI., XVI, I, V. und L. bis zu 15 Minuten, bei den übrigen bis zu 19 Minuten früher abgefahren werden. K 3) Die Schnellzüge IV. und XVIII., sowie IX., und XIX., sind bei Benutzung von Retourbilleten und bei Beförderung von
Auswanderern zu ermäßigten Taxen gusgeschlossen. 4 r 1 2. ie Schnellzüge IX. und XVIII. nur von oder nach den End⸗ und Ueber gs⸗Stationen Cassel, Guntershausen,
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auch von dem bracht werden.
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zuweisen,
schaftsabgabe anzubieten, desfen him das Jina⸗ rim
geben darf, wenn das Anerbieten dem ane schein e, rh! * angefallenen Erbschaft angemessen ist. c Bei Lehns und Fideikommiß⸗ Anfällen, sie mögen in Gütern oder Kapitalien bestehen, ist das Funfzehnfache ihres einjährigen Ertrages der steuer flichtige Betrag. Gegenstände, weiche dem Lehns- oder Fideikommiß⸗Erben keine Nutzun⸗ gen gewähren, werden nicht versteuert.
. 3. Wenn der Werth eines Gegenstandes ausgemittelt werden soll, um den Betrag der Erbschafts Abgabe zu bestimmen, so ist dabei nach folgenden Regeln zu verfahren: a; die Berechnung ist in preußi— schein Silbergelde nach dem Dreißigthalerfuße anzulegen; b) es müssen also alle in anderen Währungen angegebenen Werthe nach ihrem Be⸗ trage n preußischem Silbergelde ausgedrückt werden. Hierbei sollen zehn Thaler in Gold für elf Thaler in Silbergeld und andere Wäh⸗ rungen nach den vom Finanzminister festgesetzten Mittelwerthen oder, falls die Festsetzung eines Mittelwerthes nicht stattgefunden hat, nach dem Tageskurse zur Zeit des An falles angenommen werden; c) pon immerwährenden Nutungen wird das Zwanzigfache ihres ein⸗ jlͤhrigen Betrages als Kapitalwerth angenommen, von einer Leibrente
Gießen und Frankfurt ausgegeben.
. un 286 * j. 5) an nen werden nur in den Personenn , gemischien und Güterzügen, aber nicht in den Schnellzügen frei befördert . guch ße tattet em ein glquantum für die Erh. den Schnellzügen f Nun .
Berlin, 19. Juli. Se. Königliche Hoheit der General der Kavallerie und kommandirende General des Garde ⸗Corps, Prinz Aug ust von Württemberg, ist nach Karlsbad abgereist.
Diese Obligationen werden den Inhabern zur baaren Rückzahlung am 31. Dezemer d. J mit der Aufforderung gekündigt, die bw treffenden Kapitalbeträge gegen Rückgabe der Obligationen in courz— fähigem Zustande bei unserer Kämmereikasse in Empfang zu nehmen.
Mit den Obligationen sind die dazu . Zins coupont Ser. II. Nr. 1 — 10 und Talon zurückzugeben, da die Verzinsung vom l. Januar 1868 ab aufhört. Die Beträge für fehlende Zins⸗Cou= pons werden vom Kapitalbetrage gekürzt. ö
Eisleben, den 12. Juli 1867.
Der Magistrat.
Magdeburg⸗aglberstädter Eisenbahn. . Wir haben zur Auslobfung der nach den Allerhöchsten Privile= gien vom 19 März 1851 und resp. 15. April 1861 für das Jahr 186
zur Amortisation gelangenden 58 Stück 4procentigen Magdeburg · Halberstadter Eisenbahn⸗
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc. 2899 'n ission auf Uebernahme von Aus führungs arbeiten für die Telegraphen-Linie von Berlin über Wittenberge
nach Seehausen. .
Für die Anlage von 3 Telegraphen-Leitungen von Berlin über Wittenberge nach Seehausen follen die Arbei. en des Vertheilens des Leitungsdrahtes längs der Strecke der Verbindung der Srahtadern und der Befestigung des Drahtes an die Isolatoren im Wege der Submission vergehen werden. .
Die näheren Bedingungen sind im technischen Bureau des Unter— zeichneten, so wie bei den Königlichen Telegraphen-Stationen zu Lübeck und Wittenberge zur Einsicht ausgelegt und werden auch auf porto freien Antrag gegen Erstattung der Copialien abschriftlich mitgetheilt.
Qualifizirte Unternehmer werden aufgefordert, ihre Offerten unter
Verordnung, betreffend die Einführung der preußischen Medizinal⸗ taxe in Nassau. Vom 2. Juli 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen z. verordnen auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
Die Taxe für die Medizinalpersonen vom 21. Juni 815 (Gesetz⸗ Samml. 6 nebst den dazu ergangenen Abänderungen, Ergänzungen und Erläuterungen tritt mit dem JI. September d. J. für das Gebiet des ehemaligen Herzogthums Nassau in Kraft. Von demselben Zeit— punkt ab sind alle entgegenstehenden Vorschriften aufgehoben.
2904
der Aufschrift: . Submission guf Uebernahme von Ausführungsarbeiten für die Linie Berlin ⸗Seehausen .
bis zum 29. Juli d. J, 12 Uhr Mittags,
an den unten ichn mn portofrei einzusenden, woselbst zu der bezeichneten
Stunde die Eröffnung der de, e,, Lieferungs · Erbietungen in
Gegenwart der etwa erschienenen Submittenten erfolgen soll. Nach⸗
gebote werden nicht angenommen. ;
Die Submittenten bleiben bis zu m 8. Au gu st e. an ihre Offerten
gebunden. Die Auswahl unter den drei Mindestfordernden wird vorbehalten. Hamburg, den 13. Juli 1867. / Der Königlich preußische Ober ⸗Telegraphen⸗Inspektor. J. V.: Braun.
Verloosung, Amortisation,
von öffentlichen Bekanntmachung.
ei der heute stattgehabten Ausloosung von 400 Thlr. Eislebener
Stadt- Obligationen der auf Grund Allerhöchsten Privilegiums vom
12. Februar 1862 aufgenommenen Anleihe sind folgende Nummern
ezogen worden: . Littr. B. Nr. 49, 66, 67 und 83 a 100 Thlr.
ö u. s. w. apieren.
a,
reichung der Talons und eines
Prioritäts⸗Obligationen und resp.
130 i 43prozentigen J. Emission dergl., owie
S0 Stück Stamm ˖Actien unserer Cöthen ˖ Bernburger Eisenbahn
einen Termin auf Dienstag, den g. August, Nachmittags 3 Uhr, in unserem Bürcau, Fürstenwallstraße 16 hierselbst, angeseßt, zu wel⸗ chem den Inhabern solcher Prioritäts-Obligationen f Stamm⸗ Actien gegen Vorzeigung derselben der Zutritt gestattet ist. Magdeburg, den 17. Juli 1867. Direktorium.
(2901 Cöln⸗-Müsener Bergwerts⸗Actien⸗Verein. Ausreichung neuer Dividenden s heine.
Anter Bezugnahme, auf die Bekanntmachung vom 30. März . theilen wir den ÄActionairen hierdurch mit, daß nunmehr die III. Serie der Dividendenscheine zu unferen Actien, sowohl bei unserer Gesell⸗ hof gta in Lohe bei Dahlbruch als auch auf dem Effekten · Bureau
s zi. Schgaffhau sen ichen Bantkvere ns hüfte n er. quittirten Verzeichnisses in genommen werden können.
Cöͤln, den 17. Juli 1867. Der Verwaltungsrath.
mpfang
hie , vorstehende Verordnung ist durch die Geseß⸗Sammlung zu ubliziren. ; ln nidlic unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. .
Gegeben Schloß Babelsberg, den 2. Juli 1867.
(I. 8. Wilhelm. v. Roon. v. Mühler. Gr. zur Lippe.
Fr r. v. d. H eydt. Irh Sey Gr. zu Eulenburg.
v. Selchow.
Verordnung, betreffend die Erhebung der Erbschaftsabgabe in den durch die Geseze vom 20. September und 24. Dezember 1866 mit der Monarchie vereinigten Landestheilen.
Vom 5. Juli 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zc— verordnen auf den Antrag Unseres Staatsministeriums für die durch die Gesegtz vom 20. September und 24. Dezember 1866 (Gesetz⸗ Samml. S. 555, 75 und 876) mit der preußischen Monarchie ver- gte Landestheile, mit Ausnahme der vormals 3 bayerischen Enklave Kaulsdorf und des vormaligen hessen⸗homburgischen Oberamtes Meisenheim was folgt: . .
§. 1. Erbschaften, sowie auch Vermächtnisse oder Legate, Schen⸗ kungen von Tobeswegen (mit Einschluß der remuneratorischen), Lehns⸗ und Fideikommiß⸗Anfälle, ohne Unterschied, ob der Anfall Inländern oder Ausländern zufomnmit, werden nach dem Betrage des Anfalles
s 2 bis 4 dieser Verordnung) nach Vorschrift des anliegenden, von ns vollzogenen Tarifs versteuert.
Oder einem Nießbrauchsrecht auf Lebens oder andere unbestimmte Zeit dagegen nur das Zwölfundeinhalbfache der einjährigen Nutzung.
c) Nutzungen eines Kapitals sind veranschlagen, sofern der Erbe nicht eren Prozentsatz beschränkt ist. en i
zu fün nachwe
vom Hundert jährlich zu ist, daß er auf einen gerin⸗
„Der Werth von Bergwerksanthei⸗ nach dem Gutachten der Oberbergämter anzunehmen. f) Der
Betrag aller übrigen beweglichen und unbeweglichen Gegenstände ist
der Steuerpflichtige nach dem Wert
verpflichtet. Trägt die Steuerbehsrde Bedenken, Abschätzung nach
anzunehmen, so kann sie die
he zur
eit des Anfalles anzugeben diese Angabe für richtig
den allgemeinen Vor
schriften über die Aufnahme , . Taxen veranlassen.
8 6 Erbschafts⸗2 gabe jedes einzelnen Theilnehmers fuͤr d Bei Beurtheilung der Verwan
besteuert wird, kann nicht auf ein
Anfalle zu bestehen . hat. Ehegatten und aufgeho
wird
nach dem ganzen Antheile
iesen besonders berechnet.
dtschaftsgrade, wonach der Anfall . Verhältuiß zurückgegangen werden, welches durch richterliches Erkenntniß oder Vertrag schon vor erfolgtem Namentlich ist dies auf geschiedene
ene Einkindschaften anwendbar und werden
Anfälle, welche nach erfolgter Trennung der Ehe oder nach i.
ner Einkindschaft besteuert, welcher
stattfinden, lediglich nach demjenigen Abga ohne Rücksicht auf die vormaligen solchergestalt ge⸗
trennten Verhältnisse anwendbar bleibt. i,. Der Steuersatz von Lehns⸗ und Fideikommißanfällen wird nur
nach dem Verwandtschaftsgrade zwischen dem letzten Inhaber des
Lehns oder Fideikommisses und dessen jedesmaligem
Besitze desselben bestimmt.
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Nachfolger im