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§. 5. Für die Erbschaftsabgabe haftet die ganze Erbschaftsmasse, woraus sie binnen sechs Monaten, vom Erbanfalle an gerechnet ent · richtet werden muß. Eine längere Frist kann auf Ansuchen der Erben dann ertheilt werden, wenn besondere Gründe dies Gesuch rechtferti⸗ gen. Die Verzögerung der Auseinandersetzung der Erben darf ĩ niemals zum Vorwande dienen, die Zahlung der Erbschaftsabgabe, soweit der Nachlaß liquid ist, zu verzögern.
Für Nutzungen, welche dem Erben, Donatar oder Legatar erst in Zukunft anbeimfallen sollen, kann die Zahlung der Erbschaftsabgabe nicht eher verlangt werden, bis der Anfall wirklich erfolgt ist
Auch kann der Benefiziglerbe, welcher ein Inventarium überreicht, und den Nachlaß auf Erfordern eidlich manifestirt hat, erst dann zur Entrichtung einer Erbschaftsabgabe angehalten werden, wenn erhellt, daß die Vermögensmasse die Schulden übersteigt .
Von dem Nießbrauch, der einem Vater an dem mütterlichen Ver- mögen seiner Kinder durch Testament, Erbvertrag oder eine andere letztwillige Verfügung auf Lebenszeit, i zur anderweitigen Verhei⸗ rathung oder sonst guf unbestimmte Zeit zugewendet worden, soll die Erbschaftsabgabe erst dann erhoben werden, wenn der Vater auch nach Beendigung der väterlichen Gewalt den Nießbrauch fortsetzt.
Wenn die Kinder eines überlebenden Ehegatten mit demselben die Gütergemeinschaft fortsetzen) so ist während der Dauer dieses e mil ses keine Veranlassung zur Erhebung der Erbschaftsabgabe vorhanden.
1 6. Erben und Miterben sind für die richtige Bezahlung der Erbschaftsabgabe solidarisch verpflichtet. .
Inhaber der Erbschaft, Bevollmächtigte der Erbinteressenten, oder Testamentsvollzieher dürfen die Erbschaft, einzelne Erbtheile oder Ver⸗ mächtnisse nur nach Abzug der darauf treffenden Erbschaftsabgabe, oder nachdem ihnen die Berichtigung derselben nachgewiesen worden, . und bleiben im entgegengesetzten Falle für die Steuer verhaftet. .
99 7. Die Berechnung und n, . der Erbschaftsabgabe wird durch die von dem Finaͤnzminister zu bestimmenden Behörden der Verwaltung der indirekten Steuern besorgt. Dieselben erhalten nach näherer Vorschrift der betreffenden Ministerien von allen Pfarrern, ohne Unterschied der Religion, ingleichen von Civilstandsbeamten, von den Vorstehern der Synagogengemeinden u. s. w. periodische Aus 1 aus den Todtenlisten. — Auch ist Jeder, dem eine steuerpflichtige Erb⸗ schaft, Vermächtniß oder Schenkung von Todeswegen im Inlande zu⸗ fällt, verpflichtet, binnen drei Monaten nach erfolgtem Anfalle eine wenigstens vorläufige Anmeldung dieses Anfalles bei gedachten Be⸗ hörden einzureichen, und diese Verpflichtung liegt auch den Erben in Rücksicht der aus der Erbschaft zu zahlenden Vermächtnisse und Schen⸗ kungen von Todeswegen ob. .
Der Erbe hat ein Inventarium des Nachlasses einzureichen und kann zur eidlichen Manffestation desselben angehalten werden.
§. 8. Ist die Erbschaftsabgabe berechnet, so ertheilt die im §. 7 gedachte Behörde den Erben ein kosten und stempelfreies Attest, in welchem der Betrag der 5 Erbschaft, der einzelnen Erbtheile, des Vermächtnisses und der Schenkung von Todeswegen, das Verwandt—
afts-⸗Verhältniß und die Beträge der von den einzelnen Erbnehmern 9 i U. ö sind, und zugleich die Anwei⸗
sung zur Entrichtung der Abgabe bei der namentlich zu bezeichnenden Steuerstelle.
§. 9. Die Unterlassung der Anmeldung einer steuerpflichtigen Erbschaft, Vermächtnisses oder Schenkung von Todeswegen innerhalb der gese lichen Frist wird durch Verdoppelung des Betrages der Erb schaftsabgabe beahndet. Werden steuerpflichtige Erbschaften, Vermächt= nisse und Schenkungen zwar angemeldet, aber nicht innerhalb der ge⸗ setzlichen, oder auf Ansuchen verlängerten Frist versteuert, so tritt gleich⸗ falls die Verdoppelung des Betrages der Erbschaftsabgabe als Strafe ein. Auch kann alsdann die Ausmittelung des Betrages der Erb⸗ schaft auf Kosten des Säumigen vorgenommen werden. J
10. In Betreff des administrativen und gerichtlichen Straf⸗ verfahrens kommen dieselben Vorschriften zur Anwendung, nach wel⸗ chen sich das Verfahren wegen Zollvergehen bestimmt.
Denunzianten erhalten ein Drittheil von den nach §. 9 festgesetz⸗ ten Strafen.
§. 11. Außer den Steuerbehörden haben alle diejenigen Staats⸗ und Kommunalbehörden und Beamten, welchen eine richterliche oder
olizeigewalt anvertraut ist, die besondere Verpflichtung, alle bei ihrer mtsverwaltung zu ihrer Kenntniß ko¶mmende Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz Behufs Einleitung des Strafverfahrens (8. 10 zur Anzeige zu bringen.
Die Bestimmung im letzten Absatz des 98. 10 dieser Verordnung findet auf die gedachten Beamten und die Vorsteher oder Mitglieder der bezeichneten Behörden, sowie auf Rechtsanwalte und Notarien keine Anwendung.
Kein Gericht oder Notar darf bei eigener Vertretung der Erb— schaftsabgabe für Erben, Legatarien oder Donatarien in Bezug auf ihnen zugefallene Erbschaften, Vermächtnisse oder Schenkungen von . eine Handlung vornehmen, bevor nicht nachgewiesen worden, daß entweder die Erbschaftsabgabe bereits berichtigt, oder doch wenigstens die Behörde, welcher die Aufsicht über die Ausmittelung und Berichtigung der gedachten Abgabe zunächst obliegt, von der vorzunehmenden Handlung unterrichtet sei.
. *. 3 Diese Verordnung tritt mit dem ersten September 1867 in Kraft.
Von demselben Zeitpunkte ab werden die gesetzlichen Vorschriften, welche über die Besteuerung der Erbschaften in den im Eingange be— zeichneten Landestheilen bestehen, insbesondere: a) in den Herzogthü⸗ mern Schleswig und Holstein: die Verordnung vom 12 September 1792, betreffend eine Abgabe von Verlassenschaften 2c, so wie die Verordnung vom 8. Februar 1810, betreffend die Entrichtung einer Abgabe von 3 pCt.
edoch
gen über die Kollateral
u. s. w., insoweit dieselbe sich auf die Besteuerung von Erbschaften bezieht, und das Gesetz vom 19. Februar 1861, wegen der Erbschaftz. steuer in den vormals Königlich dänischen Landestheilen; h) in dem vormaligen Königreiche Hannover die in dem Tarife, welcher dem Stempelgesetze vom 30. Januar 1859 angehängt ist, unter den laufen. den Nummern 32, 69, 121 enthaltenen Positionen und die auf Schen. kungen von Todeswegen bezügliche Bestimmung unter Nr. 106; c in dem vormaligen Herzogthum Nassau die Bestimmungen über die Konfirmationstaxe von Erbschaften im §. 10 des Ediktes vom 9.11. Dezember 1815, im §. 42 des Ediktes vom 26.27. Januar 1815 und in der Regierungsverordnung vom 15. März 1816, im §.2 des Ediktes vom 13. Mal 1818 und in der Regierungsverordnung vom 2 Januar 18327; d) in den vormals Großherzoglich ö Landestheilen die Verord. nungen über die Kollateralgelder vom 11. August 1898 und v. 8. Juni 182, e) in den vormals hessen⸗homburgischen Landestheilen die Verordnun. gelder vom 11. August 1898, 123. März 1816 30. Oktober 1846; 22. April 1848 und 5. Oktober 1849; ) in den vormals Königlich bayerschen Landestheilen die Bestimmungen über die Erbschaftstaxe in dem Gesetze voni 28. Mai 1852 insoweit nach. stehend nicht etwas Anderes verordnet ist, außer Wirksamkeit gesez. S. 13. In den im §. 12 unter a. und . bis f. bezeichneten Landestheilen kommen hinsichtlich der Besteuerung der vor dem lsten September 1867 eingetretenen Erbfälle noch die his herigen Gesetze zn
Anwendung. Der Finanzminister ist jedoch ermaͤchtigt auch fuͤr dlese
Fälle die Feststellung und Einziehung der Steuer den im 8. 7 gedach. ten Behörden zu übertragen und in Betreff des Verfahrens die er. forderlichen Anordnungen zu erlassen. In denjenigen vor dem lsten September 1867 ir ne, Erbfällen, in welchen wegen Fortdauer
der Gütergemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und den
Kindern, oder wegen des einem Dritten zustehenden Nießbrauches die
Versteuerung ausgesetzt ist, erfolgt dieselbe nach dem 1. September
, nach Vorschrift dieser Verordnung und des anliegenden arifes.
§. 14. In dem vormaligen Königreiche Hannover unterliegen vom 1. September 1867 ab fn n D ungen bei ihrer Errichtung einer Stempelabgabe, welche für Testamente 2 Thlr., fürr Kodizlll 15 Sgr. beträgt. ö
Von den vor dem 1. September 1867 errichteten Testamenten und Kodizillen, welche erst nach diesem Tage eröffnet werden, ist die selbe Stempelabgabe bei deren Eröffnung zu entrichten.
§. 15. Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Verord. nung beauftragt. R
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei= gedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 5. Juli 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Frhr. v. dxHeydt. v. Rocçn. v. Mühler. Gr. zur Lippe.
v. Selchow. Tarif, nach welchem die Erbschaftsabgabe zu erheben ist.
Allgemeine Vorschrift.
Die Abgabe beträgt mindestens 5 Sgr. und steigt von ß ju 5. Sgr. Es wird daher, wenn der berechnete Betrag 5 Sgr. übersteigh aber nicht über 10 Sgr. hinausgeht, 19 Sgr. u. s. w. entrichtet.
Der Anfall wird versteuert: AX. mit Einem vom Hun— dert des Betrages wenn er gelangt a) an überlebende Ehegatten mit der unter Befrelungen Nr. 2c. bestimmten Ausnahme. Wenn Ehegatten in Gütergemeinschaft gelebt haben, so hat der überlebende Ehegatte die Erbschaftsabgabe von demjenigen zu entrichten, was et über die Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens erhält; b) an Haus— offizianten und Dienstboten des Erblassers, soferm der Anfall in Pensionen und Renten besteht, die ihnen mit Rücksicht der demselben geleisteten Dienste vermacht werden; B. mit Zwei vom Hundert des Betrages, wenn er gelangt ag an natürliche, aber gesetzlich anerkannte Kinder, sofern sie nicht durch die nachfl⸗ gende Ehe die Rechte ehelicher Kinder erlangt haben; b) an adoptitte oder nur in Folge der Einkindschaft zur Erbschaft berufene Kinder;
c) an vollbürtige und Halbgeschwister und deren eheliche Des.
zendenten; C mit Vier vom Hundert des Betrages, wenn er gelangt *) an . Verwandte, welche vorstehend oder unter Befreiungen Nr.? nicht benannt werden, sofern sie nicht über den sechsten Gad hinaus mit dem Erblasser verwandt sind; b) an Stiefkind er und Stiefeltern; c an Schwiegerkinder und Schwiegereltern, D. mit Acht vom Hundert des Betrages, wenn er gelangt ) an solche, die nur im sieben ten oder einem noch entfernteren Grade mit dem Erblasser verwandt sind; bh an Schwäger und Sch wägerin— nen; ce) an alle übrigen Nichtverwandte ohne Unterschied. Befreiungen. Von der Erbschafts⸗Abgabe befreit ist den Betrag von 56 Thaler Silbergeld nicht erreicht. Sind mehrett Theilnehmer an der Erbschaft vorhanden, so wird jeder einzelne An. theil nur dann versteuert, wenn derselbe 0 Thaler oder mehr betragt 2) jeder Anfall! welcher gelangt ) an Aszendenten ohne Untet, schied; bh an Deszendenten, sofern dieselben aus gültigen Ehn abstammen oder nachfolgend durch solche legitimirt sind; auch unehl⸗ liche Kinder haben von dem Nachlasse ihrer Mutter oder deren At⸗ zendenten keine Erbschaftsabgabe zu entrichten; ch an überlebendt Ehefrauen, insofern sie zugleich mit hinterlassenen ehelichen Kin⸗ dern ihres verstorbenen Ehemannes zur Erbschaft gelangen; q) an Personen, welche in Diensten und Lohn des Erblassers ge standen haben, jedoch nur für eine Summe von 300 Thaler Kapital einschließlich; ej an Kirchen, öffentliche Armen, Kranken, Arbeits, Straf- und Besserungs⸗Anstalten, ferner Waisenhäuser und andert milde Stiftungen, insofern solche nicht einzelne Familien oder be⸗
anderswo selb
I) jeder Anfall, welcher
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stimmte Personen hetreffen; Äffentliche Schulen und Universitäten;
an Stadt- und Landgemeinden und Gutsherrschaften zur Verwen⸗ dung für die Ortsarmen; 9 an een n i Actien⸗Baugesellschaften (Gefetz om 2 März, 1867 Geseß.Samml. S. ZSö); I an Privat. unternehmungen, welche nicht auf einen besonderen Geldgewinn der Ünternehmer gerichtet sind, sondern einen gemeinnützigen nicht auf ein⸗ zelne Familien oder Corporationen beschränkten Zweck haben, sofern diesen Unternehmungen die Befreiung von Erbschaftsabgahen in den Lan⸗ destheilen, wo das Gesetz wegen der Stempelsteuer vom 7. März 1822 gilt, oder in den im Eingange dieser Verordnung bezeichneten Landestheilen nach den bisherigen Bestimmungen zusteht oder künftig verliehen werden wird. h. Im Uehrigen werden alle in den Eingangs dieser Verordnung be— zeichneten Landestheilen bestehende Befreiungen von Erbschaftsabgaben, insbesondere auch alle gewissen Ständen, örtlichen Bezirken und den nur zum Vortheile einzelner Klassen der Staatsbürger errichteten Instituten bewilligten ,, aufgehoben. Wenn hiernach in einzelnen Fällen die Fortdauer der bisherigen Befreiungen in den gedachten Landestheilen zweifelhaft ist, so ist darüber gemeinschaftlich von Uülnseren Ministern der Finanzen und der Justiz zu entscheiden. FH) Die in den Landestheilen, wo das Gesetz vom 7. März 1822 gilt, noch außerdem bestehenden, nicht auf einen bestimmten Bezirk einge⸗ schränkten Befreiungen vom Erbschaftsstempel auf die Entrichtung der Erbschaftsabgabe auszudehnen, ist der Finanzminister ermächtigt. 3) ien, Anfall, welcher in einer jährlichen Vergeltung aufgetragener
ienstleistungen y und auf die Dauer dieser Dienstleistungen be⸗ schränkt ist. Wird dagegen ein Kapital hinterlassen, dessen Zinsen auch nach vollendeter Dienstleistung einen Zuwachs für das Ver⸗ mögen des Empfängers bilden, so bleibt diese letztwillige Zuwendung der Erbschaftsabgabe unterworfen.
Gegeben Berlin, den 5. Juli 1867.
(L. S. Wi lh el m.
v. Roon. v. Mühler. Gr. zur Lippe.
rhr. v. d. Heydt. dit J v. Selchow.
Verordnung, betreffend die Heimathsrechte der außerhalb der Her⸗ zogthümer Schleswig und Holstein geborenen, mit ihren Eltern in das Herzogthum Schleswig eingewanderten Personen.
Vom 5. Juli 1867.
D e, n. , , , ö .
erm, ,. ö ? ö
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zc. , hiermit für das Gebiet des Herzogthums Schleswig, was olgt:
Außerhalb der Herzogthümer Schleswig und Holstein geborene Kinder solcher Eltern, welche zur Zeit der Geburt dieser Kinder in den genannten Herzogthümern nicht , , ,, waren, er⸗ langen, falls sie vor zurückgelegtem achtzehnten Lebensjahre als Fami⸗ lienmitglieder der letzteren Schleswig oder bei der Verheirathung ihrer
ei deren Nie e , . dem Herzogthum ; utter mit einem im Herzogthume Schleswig heimathsberechkigten Manne mitgebracht wor⸗ den sind, nach Erfüllung ihres achtzehnten Lebensjahres in derjenigen Kommune, in welcher ihre Eltern zu diesem Zeitpunkte Versorgungs⸗ rechte enn e en und behalten dieselben, bis sie solche
ändig erwerben.
Urkundlich unter Unserer d ten mne Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 5. Juli 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. v. Ro on. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. hr sz Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche . Arbeiten.
Dem seitherigen Mitgliede der Kommission für den Bau der Schlesischen Gebirgsbahn, , ,,, Le Juge zu Görlitz, ist die Stelle des Vorsitzenden der Königlichen Direction der Wilhelnisbahn zu Ratibor kommissarisch übertragen worden.
Der Baumeister Wilhelm Eschweiler zu Berneastel ist zum Königlichen Kreisbaumeister ernannt und demselben die Kreisbaumeister-Stelle zu Siegburg verliehen worden.
Das 65. Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute ausge⸗ geben wird, enthält unter: ,, .
Nr. 6721. die Verordnung, betreffend die Einführung der preußischen Gesetzgebung über die Ertheilung von Erfindungs—⸗ und ne uhr l Patenten in den Herzogthümern Schleswig und Holstein. Vom 24. Juni 1867; unter
r. 6722. die Verordnung, betreffend die Einführung der preußischen Medizinaltaxe in Nassau. Vom 2. Juli 1867; und unter —
Nr. 6723. die Verordnung, betreffend die Erhebung der Erbschafts Abgabe in den durch die Gesetze vom 29. September und 24. Dezember 1866 mit der Monarchie vereinigten Landes- theilen. Vom 5. Juli 1867.
Berlin, den 26. Juli 1867.
Debits⸗Comtoir der GesetzSammlung.
Das 66. Stück der Gesetz Sammlung, welches heute ausge—⸗ geben wird, enthält unter —
Nr. 6724. die Verordnung, betreffend die Organisation der Forstverwaltung in den neu erworbenen Gebietstheilen. Vom 4. Juli 1867; unter
Nr. 6725. die Verordnung, betreffend das Landesgewicht für die im §. 1 unter Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. De⸗ zember 1866 hezeichneten ehemals Königlich bayerischen Gebiets⸗ theile. Vom 5. Juli 1867, und unter
Nr. 6726. die Verordnung, betreffend die Heimathsrechte der außerhalb der Herzogthümer Schleswig und Holstein ge— borenen, mit ihren Eltern in das Herzo khuiñ! Schleswig ein⸗ gewanderten Personen. Vom 5. Juli 1867.
Berlin, den 20. Juli 1867.
Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.
Angekommen: Der Ober⸗Land⸗Forstmeister und Mini⸗ sterial⸗Direktor von Hagen aus Wiesbaden.
„Berlin, 19. Juli. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst , , Dem Obersten von Rieff, Abtheilungs⸗Chef im Kriegs Ministerium, i Anlegung des von des Großher—⸗ zogs von Baden Königliche Hoheit ihm verliehenen Comman⸗ deur⸗Kreuzes zweiter Klasse des Ordens vom Zähringer Löwen, dem Direktor des Telegraphenwesens, Obersten von Chauvin, zur Anlegung des von des Königs von Dänemark Masestät ihm verliehenen Commandeur⸗Kreüzes erster Klasse des Dane⸗ brog⸗Ordens, dem Major Heusinger von Waldegge, aggre⸗ girt dem 1. Westfälischen Husaren Regiment Nr. 8, zur . gung des von des Kaisers von Oesterreich Majestät ihm ver⸗ liehenen Ritterkreuzes des Leopold⸗Ordens mit der Kriegs⸗ Decoration, so wie dem Premier⸗Lieutenant von und zu Schachten vom 1. Leib⸗Husaren⸗Regiment Nr. 1 zur Anle⸗ gung des von des Kaisers von Oesterreich Majestät ihm verlie⸗ henen Ordens der Eisernen Krone dritter Klasse mit der Kriegs⸗ Decoration die Erlaubniß zu ertheilen.
Nicht amt liches.
Preußen. Ems, 18. Juli. Se. Majestät der König hatten gestern den diesseitigen Botschafter am groß⸗ hritannischen Hofe, Grafen Bernstorff, den General⸗Feldmarschall Grafen Wrangel, den Grafen zu Dohna-Schlobitten, den Wirk⸗ lichen Geheimen Legationsrath Abeken mit einer Einladung zur Tafel beehrt. Abends wohnten des Königs Majestät dem Con⸗ certe im Kursaale bei. Heute Mittags fuhren Se. Majestät der König nach beendigtem Militair⸗Vortrage, zur Begrüßung der Allerdurchlauchtigsten Gemahlin per Extrazug nach Coblenz.
Köln, 18. Juli. (Köln. Z. re Majestät die Königi Augusta traf, 39 . . . tat * . 5 Uhr fälligen Schu lege der Rheinischen Eisenbahn hierfelbf ein ünd benutzte nach kurzem Verweilen den um 6 Uhr rhein⸗ aufwärts gehenden Schnellzug derselben Bahn zur Weiterreise
nach Coblenz. — Die Ankunft Ihrer Majestäten des Königs
und der Königin von Portugal, Höchstwelche die Rheinfahrt von Castel näch Köln auf einem Extraboote der Kölnischen Dampfschifffahrts⸗Gesellschaft zurückgelegt hatten, erfolgte gestern Abends 55 Uhr. Die hohen Reisenden wurden an der Landungs⸗ brücke von dem hiesigen portugiesischen Konsul Roeder empfan⸗ gen und begaben sich zu Wagen nach dem Hotel du Nord, wo ieselben von der hiesigen Generalität begrüßt wurden. Zur Weiterreise nach Brüssel benutzten die portugiesischen Majestäͤten den Abends 1065 Uhr von hier abgehenden Schnellzug der Rhei⸗ nischen Bahn.
Mecklenburg. Schwerin, 18. Juli. (Meckl. Itg) Von Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzoge wurde gestern Mit⸗ tag der i. von Rudolstadt eingetroffene Gesandte, Geheime Rath Freiherr von Kettelhodt, welcher den in Schwarzburg⸗ Rudolstadt eingetretenen Regierungswechsel notifizirte, in feier⸗ licher Audienz im Schlosse empfangen. Heute Morgen ist der⸗ selbe wieder abgereist.
Bayern. München, 17. Juli. (N. C.) Der Sozial⸗ Ausschuß der Kammer der Abgeordneten hat in seiner heutigen Sitzung mit der Berathung des Gesetz⸗Entwurfs über die , 2c. begonnen und drei Artikel in wesentlich modifizirter Fassung angenommen.
Oesterreich. Wien, 18. Juli. (W. T. B) Das Herren⸗ haus nahm heute das Gesetz über die Ministerverantwortlich⸗ keit bis auf eine unwesentliche Modification in der Wasung des Abgeordnetenhauses an und vollzog sodann die Wahlen von Mitgliedern für die Deputation, behufs Verhandlung mit dem ungarischen Reichstage. . . .
Pesth, 17. Juli. Eine im heutigen Amtsblatte publizirte
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