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Sie können auch die Verhandlung in der Sitzung zu einer anderen Sitzung vertagen, so wie von Amtswegen engen zur Sitzung vor⸗ laden lassen. Gegen Zwischenverfügungen findet ein Rechtsmittel
nicht statt. . 1 §. 19. Den Beamten der Staatsanwaltschaft und der Polizei
liegt ob, darauf zu achten, daß den Vorschriften des Handelsgesetz buchs, zu deren Befolgung die Handelsgerichte durch Ordnungsoͤstrafen anzuhalten haben, von den dazu verpflichteten Personen genügt wird; dieselben haben die Unterlassungen und e n n n, welche u ihrer Kenntniß gelangen, bei den zuständigen Handelsgerichten zur Un erh zu bringen. . ᷓ .
§8. 206. Zu Artikel 21. Befindet sich die Hauptniederlassung an einem Orte, au welchem das Handelsgesetzbuch nicht Gesetzes traft hat, so ist die im Artikel 21, Absaß 3 des Handelsgesetzbuchs vorge— schriebene Nachweisung nicht erforderlich. 3 1
§S 21. Zu Artikel 26. In Bezug auf die Ausführung der Vorschrift des Handelsgesetzbuchs, gemäß welcher das Handelsgericht gegen diejenigen einschreiten soll, welche sich einer ihnen nicht zustehen⸗ den Firma bedienen (Artikel 26 des Handelsgesetzbuchs), kommen die Bestimmungen der S8. 11 bis 19 mit folgenden Maßgaben zur An— wendung: 17 Dig Verfügung. (8. 1), durch welche das Handelsgericht einschreitet, sowie die neue Verfügung, welche gemäß §. 14 oder §. 16 ergeht, ist ohne Bestimmung einer Frist dahin zu erlassen, daß der Betheiligte unter Androhung einer Ordnungsstrafe aufgefordert wird, sich dieser Firma nicht ferner zu bedienen. 2) Das Handelsgericht hat nach Erlaß der Verfügung gemäß §8§. 13 ff. weiter zu verfahren, wenn es in glaubhafter Weise davon Kenntniß erhält, daß der Verfügung nach Zustellung derselben zuwidergehandelt worden ist.
6 22. Zu Artikel 34. Die Handelsbücher der Kaufleute sind bei Streitigkeiten gegen Nichtkaufleute für sich allein zur Erbringung des Beweises nicht hinreichend, sondern nur zur Unterstützung anderer Beweise geeignet. ;
Jedoch hat der Richter nach seinem, durch die Erwägung aller
Umstände des r b geleiteten Ermessen zu entscheiden, ob den ord⸗ nungsmäßig geführten Handelsbüchern in Handelssachen in dem Maße Beweiskraft beizulegen sei, daß der einen oder der anderen Partei der Eid auferlegt werde. — . S.. 23. Zu Artikel 42. Zur Ertheilung von Konsensen vor den mit der Führung der Schuld- und Pfandprotokolle beauftragten Behörden ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugniß besonders ertheilt ist.. . ; . *.
§. 24 Zu Artikel 61. Die in landesherxrlich bestätigten Sta— tuten einer Handelsinnung vorgeschriebene Dauer der Lehrzeit kommt nur n nacht insofern nicht durch Vertrag eine anderweite Dauer
estgesetzt ist.
ae * Zu den Artikeln 6 bis 8 Die Handelsmäkler werden an den Orten, für welche kaufmännische Corporationen oder Handels kammern bestehen, von diesen ernannt; die Ernennung bedarf der Bestätigung der Regierung. .
Die AÄAnstellung von Handelsmäklern an anderen Orten geschieht durch die Regierung. . . .
Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, können als Handelsmätler nur dann zugelassen werden, wenn das Konkursgericht bezeugt, daß im Konkursverfahren nicht solche Um⸗ stände ermittelt sind, welche den Gemeinschuldner des öffentlichen Ver—⸗ trauens unwürdig machen.
fi Bestellung einer Dienstkaution sind die Handelsmäkler nicht verpflichtet.
§s. 264. Den Handelsmäklern steht ein ausschließliches Recht zur Vermittelung von Handelsgeschäften nicht zu. Die Gesetze oder Ver— ordnungen, durch welche ihnen ein solches Recht beigelegt ist, werden aufgehoben. .
8. 27.. Die Handelsmäkler, welche zur Vermittelung von Kauf⸗ geschaͤften über Waaren, Schiffe oder Handelspapiere bestellt sind, haben an n. Befugniß, öffentliche Versteigerungen derselben Gegenstände abzuhalten.
8§. 28. Die Beeidigung der Handelsmäkler erfolgt bei dem Han. delsgerichte.
Die für das Tagebuch des Handelsmäklers in dem Artikel 71. des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebene Beglaubigung geschieht durch den Vorsitzenden des Handelsgerichts.
Die Behörde, bei welcher nach der Vorschrift des Artikels 75 des Handelsgesetzbuchs das Tagebuch eines verstorbenen oder aus dem 6. geschiedenen Handelsmäklers niedergelegt wird, ist das Handels—= gericht.
S. 29. Handelsmätler, welche eine der nach dem Artikel 69 des Handelsgesetzbuchs ihnen obliegenden Pflichten verletzen, werden mit Geldbuße von fünf und zwanzig bis zu fünfhundert Thalern bestraft; im Rückfalle kann außerdem auch auf Entfetzung erkannt werden— Durch diese Bestimmung wird die Anwendung einer härteren Strafe nicht ausgeschlossen, wenn dieselbe nach sonstigen Gesetzen durch die Handlung begründet ist.
Die Verordnungen, nach welchen kaufmännische Corporationen befugt sind, die Handelsmäkler wegen Pflichtverletzungen anderer Art im Wege der Disziplin zu bestrafen, bleiben in Kraft.
§. 30. Zu Artikel 91. Die bestehenden gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzung des ,. an unbeweglichen Sachen werden durch die im Artikel 91 des Handels- gesetzbuchs ausgesprochene Präsumtion nicht abgeändert.
§. 31. Zu den Artikeln 111, 164,213. Grundstücke, Gerech tigkeiten, dingliche Nechte und Hypothekenforderungen, welche zu dem ermögen einer Handelsgesellschaft gehören, sei diese eine offene Gesellschaft, eine Kommanditgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Actien oder eine Actiengesellschaft, werden auf den Namen der Gesellschaft in das Schuld⸗ und Pfandprotokoll eingetragen.
f 32. Die Eintragung erfolgt ohne Benennung der ein elnen Gesellschafter; sie darf erst geschehen, wenn die Eintragung der esell. schaft in das Handelsregister , . ist. Bei der Eintragum ist die Firma der . und der Ort, wo sie ihren Sitz hat, an.˖ zugeben. Tritt in Bezug auf die Firma oder den Sitz der Gesellschaft eine Aenderung ein, so ist diese im Schuld. und Pfandprotokoil zu vermerken. „S.. 33. Soll eine Verfügung, welche im Namen der Fesellschaft über einen der im 8. 31 bezeichneten Gegenstände erfolgt ist, in daz Schuld⸗ und Pfandprotokoll eingetragen werden, so genügt zur Fest. stellung der Befugniß desjenigen, welcher im Namen der Gesellschaft erf th hat, der Nachweis aus dem Handelsregister, daß derselbe zu der Gesellschaft in einem Verhältniß gestanden hat, wodurch er na den Bestimmungen des Handelsgesetzbuͤchs befugt war, in der geschehe nen Art im Namen der . mit rechtlicher Wirkung gegen Dritte zu verfügen.
S. 84. Die Nachweisungen aus dem Handels ⸗Register werden 1 Atteste des Handelsgerichts geliefert, welches das Handels⸗Registe ührt.
8§. 35. Zu den Artikeln 123, 170, 200, 242. Ueber das Ver mögen einer unter einer gemeinschaftlichen Firma bestehenden Handels, gesellschaft, sei diese eine offene Gesollschaft, eine Kommanditgesellschas oder eine Kommandit Gesellschaft auf Actien, ist der Konkurs zu erdff
welchen über das Vermögen eines Kaufmanns der Konkurs zu e n t und wenn zugleich die Gesellschaft ihre Zahlungen einge. l at. 79
jeden persönlich ha ten.
172 und 205 des Konkurtkürator die
F. 38. Kemmanxitgesellschaft auf Actien ist die sta
erforderlich. ;
S. 39. Zu den Artikeln 175, 177, 191 bis 195. Die persbn lich haftenden Mitglieder einer Kommanditgesellschaft auf Actien werden mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft: I wenn sie vorfätli Behufs der Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelß⸗—
Register falsche Angaben über die Zeichnung oder Einzahlung deh Kapitals der Kommianditisten machen; 27) wenn durch ihre Schuld die Gesellschaft länger als drei Mongte ohne Aufsichtsrath geblseben ift. K 40. Zu den Artikeln 208, 214, 242, 247, 248. Unter de in den Artikeln 208, 214, 242, 247 und 248 des Handelsgesetzbuchs für erforderlich erklärten staatlichen Genehmigung ist die landesherrlich Yen en ing zu verstehen.
§. 41. Nach erfolgter landesherrlicher Genehmigung einer Actien gesellschaft wird der Gesellschaftsvertrag nebst der Genehmigungt urkunde durch das Amtsblatt Verordnungsblatt desjenigen Regie⸗ 3 in welchem die Gesellschaft ihren Sitz hat, bekannt ge Eine Anzeige von der landesherrlichen Genehmigung der Errich⸗ tung der Gesellschaft ist in die Gesetz- Sammlung gufzunchmen.
Die Kosten der Bekanntmachung durch das Amtsblatt trägt die ö r ; ede Abänderung oder Verlängerung des Gesellschafts Vertrage ö. n,, nach Maaßgabe der vorstehenden K n. bekannt
achen.
nen Vorschriften werden durch diesen Paragraphen nicht berührt. . 42. Zu den Artikeln 327 r gg .Die nach den At tikeln 27 und 250 des handel g ichs dem Vorstande der Geselh schaft zustehende Befugniß zur Vertretung derselben erstreckt sich auh auf. diejenigen Geschäfte und dä heben lun gelt für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. S. . Zu den Artikeln 239, 249, 242. Unter der Vn— waltungsbehörde, welche in den Artikeln 0 und 247 des Handelb— gesetzbuchs erwähnt wird, ist die Negierung zu verstehen, in deren De zirke die Actiengesellschaft ihren Siß hat. Ist für die letztere eine be— sondere Aufsichtsbehörde bestellt, so kritt diese an die Stelle der R.
gierung. S8. 44. Innerhalb der im Artikel 239 des Handelsgesetͤbuche
nen, wenn in Bezug auf die Gesellschaft Verhäͤltnisse vorliegen, unter
schaft eröffnet
nehmende Prüfung der Probemäßigkeit (Nachstechen, Nachzlöhen u. f K. ausbedungen hat, so gilt es im Ziveifel als die Absicht der ener
Die in dem Handelsgesetzbuch über die Veröffentlichung enthalt
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vorgeschriebenen Frist hat der Vorstand die jährliche Bilanz auch der im d. N bezeichneten chotde einzureichen. . DOrdnungsnummier eingetragen.
se 45. Ini Falle das Vermsgen der Gesellschaft nicht mehr die S. 60. Die Eintragung des Schiffs in das Schiffs register darf Schulden delt hat die im §. 43 bezeichnete Behörde dem zur Er⸗ erst geschehen, nachdem das Recht desselben, die preußische Flagge zu öffnung des Konkurses befugten Gerichte davon Mittheilung zu machen, führen (6. 56) und alle in dem § 59 bezeichneten Thatfachen glaubhaft
Ein jedes Schiff wird in das Schiffsregister unter einer besonderen
sobald sie die Sachlage durch Einreichung der Bilanz erfahrt. nachgewiesen sind. §. 61. Das Recht, die preußische Flagge zu führen, darf weder
§. ö. in ,, . . . 3 Actiengesellschaft werden mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft, wenn sie, der vor der Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister, noch vor der Aus fertigung des Eertifikals ausgeübt . 5
Vorschrift des Artikels 240 des Handelsgesetzbuchs zuwider, dem Ge⸗ richte die Anzeige zu machen unterlassen, daß das Vermögen der Gesell— Das Certifikat muß in wortgetreuer Uebereinstimmung Alles ent⸗ halten, was in das Schiffre ister eingetragen ist, und bezeugen, daß
schaft 6 ier n 536 deckt. . x Die Strafe tritt nicht ein, wenn von ihnen nachgewiesen wird, die nach §. 69 erforderlichen Rachweisungen eführt sind. D das daß die Anzeige ohne ihr Verschulden unterblieben ist. Certififat wird das Recht des Winizechungen geführt sind. Durch da . 2 ie , , nh r nn er dem e n mn das Recht des Schiffs, die preuisische iagge zu führen, Sands rr altg itherwwirgenden Gründen, des Gemeinwohls gegen 62. Wenn ein im Auslande befindliches Schiff Entschädigung zurückgenommen werden. Ueber die Höhe der Ent. den Uebergang in das Eigenthum 2 , ,, N schädigung entscheidet, in streitigen Fällen das ordentliche Gericht des gtecht, die 6 , . Flagge zu führen, erlangt, so können die Eintra— Orts, an welchem die im 8. 43 bezeichnete Behörde ihren Sitz hat. gung des Schiffs in bas Schiffgregifter und däeah en fas is e rrsn 8. 48. Wenn, eine Actien - Gesellschaft sich rechtswidriger Hand. Bon dem preusischen Konsul, in dessen Bezirk das Schiff zur Zeit des lungen oder Unterlassungen schuldig macht, durch welche das Gemein- Eigenthunisüberganges sich befindet, über den Eriwcrb' dis Rechts, die a , m., e ,,, werden, ohne daß deshalb r ich FIlagge zü führen, ertheiltes Ilttest, jedoch nür für die ein Anspru igung . . auer eines Jahres seit d der Aus 8 stes Die Auflösung kann in diesem Falle nur durch gerichtliches Er⸗ werden. Jahres seit dem Tage der Aussleliüng des Attestes, ersetz K San S'Tritt in den Thatsachen, welche in dem 8. 3) bezeichnet
kenntniß auf Betreiben der im §. 45. Als das zuständige Gericht ist dasjenige anzusehen, bei welchem die sind, nach der Eintragung des Schiffs in das Schiffsrégister eine Ver— anderung ein, so hat der Rheder dieselbe binnen sechs Wochen nach'
Gesellschaft ihren ordentlichen Gerichtsstand hat. (Artikel 213 des Ablauf des Tages, an welchem er von ihr Kenntniß erhalten hat, dem
Handelsgesetzbuchs.) . ö S. 49. Zu Artikel 283. Der Anspruch auf Schadensersatz unter⸗ das Schiffsregister führenden Gericht zum Zweck der Befolgung der Vorschriften des Artikels 436 des Handelsgesetzbuchs anzuzeigen und
liegt keiner Beschränkung in Ansehung des Betrages; er kann den doppelten Betrgg oder den doppelten Werth des ursprünglichen Gegen— nachzuweisen. Dasselbe gilt, wenn ine Thatsache eintritt, welche nach — dem zweiten Absatz des Artikels 436 des Handelsgesetzbuchs die Löschung
standes der Qbligation übersteigen, , K öbr Zu den Älrtiteln zo und 307. Die Artitel zo und des Schiffs im Schiffsregister und die Zurücklieferung des Certifikats erforderlich macht. z
. r ss , rn e ahr f. Inhaber, so
lange dieselben außer Kurs gesetzt sind, keine Anwendung. . Die Verpflichtung zu der Anzei S. 51. Zu Artikel 340. Wenn der Verkäufer sich im Vertrage wenn tin? n hehe, . 26
eine vam Käufer in hestimmter oder gebräuchlicher Frist vorzu⸗
gesellschaft Rheder oder Mitrheder ist, des Vorstandes 3) wenn eine andere Mitrheder ist, für dieselbe allen pers 4 wenn die Veranderung in einem durch das Recht des Schiffs, die preu rührt wird, dem neuen Erwerber
S§. 64. Wer eine nach d gende Verpflichtunz binnen füllt, wird mit Geldbuße bis
daß der Vertrag im Falle befundener Probewidrigkeit als nicht ge⸗ schlossen behandelt werden soll. .
. Läßt der Käufer in diesem Falle die Frist verstreichen, ohne die Prüfung vorzunehmen und die Probewidrigkeit zu erklären, so kann er die Nichtübereinstimmung der Waare mit der Probe nicht ferner geltend machen. — 4. —
§. 52. Zu Artikel 343. Den im Artikel 343 erwähnten, zu Versteigerungen befugten Beamten sind die Notare gleich zu achten.
g 53e e den Artikeln 347 bis 349. Die ÄArtitel 347 bis 349 finden auch auf solche Kaufgeschäfte Anwendung, bei welchen die Waare dem Käufer nicht von auswärts zugesandt, fondern am Platze vom Verkäufer übergeben wird.
S. 54. Bei den in der Stadt Altona unter Kaufleuten geschlosse⸗ nen Platzgeschäften wird durch den Empfang der Waare, soweit nicht
ein Anderes bedungen ist, jede Einwendung gegen die Beschaffenheit der Waare ausgeschlossen.
§ 55. Zu den Artikeln 348, 365, 407. In den Fällen der Ar⸗ tikel 348. 3h5 und 407 des Handelsgesetzbuchs ist eine besondere Er— nennung von Sachverständigen nicht erforderlich, wenn solche Sach⸗
ef nn g; ein für alle Mal im Voraus von dem Handelsgericht
estellt sind.
S. 55. Zu den Artikeln 432 bis 438. Als preußische Schiffe und als berechtigt, die preuß sche Flagge zu führen, sind nur, diejenigen Schiffe anzusehen, welche sich in dem ausschließlichen Eigenthum preußischer Unterthanen befinden.
Actien⸗Gesellschaften, welche in Preußen errichtet sind und welche zugleich in Preußen ihren Sitz haben, stehen preußischen Unterthanen gleich. Dasselbe gilt von Kommandit-Gesellschaften auf Actien, welche in Preußen errichtet sind und in Preußen ihren Sitz haben, sofern zu⸗ gleich die persönlich haftenden Mitglieder dersel ben sämmtlich preußische Unterthanen sind. . ü
8§. 57. Die Führung des Schiffsregisters und die Ausfertigung der Certifikate wird den Handelsgerichten übertragen, in deren Bezirken die Sechäfen belegen sind. Ein jedes dieser Gerichte hat für alle Häfen seines Bezirks nur Ein Schiffsregister zu führen.
. 8. 58. Ein jedes Schiff kann nur in dasjenige Schiffsregister eingetragen werden, welches für seinen Heimathshafen (Artitel 433 des Handelsgesetzbuchs) geführt wird.
S. 59. Die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister muß Rnthalten: 1) den Namen und die Gattung des Schiffs (ob Barke,
Dre n, s. w) 2) seine Größe und die nach der Größe berechnete
Tragfähigkeit; 3) die Zeit und den Ort seiner Erbauung, oder, wenn
es einem anderen Lande angehört hat, den Thatumstand, wodurch es
das Recht, die Landesflagge zu führen, erlangt hat, und außerdem, wenn thunlich, die Zeit und den Ort der Erbauung; 4 den Heimaths⸗ hafen, 5h) den Namen und die nähere Bezeichnung des Rheders (Ar⸗ titel 450 des Handelsgesetzbuchs), oder, wenn eine Rhederei besteht lrtikel 456 4. a. O.), den Namen und die nähere Bezeichnung aller
itrheder und die Größe der 6 eines Jeden, ist eine Handels⸗ gesellschaft Rheder oder Mitrheder, so sind die Firma und der Ort, an welchem die Gesellschaft ihren Sitz hat, und, wenn die Gesellschaft nicht eine Actiengesellschaͤft ist, die Namen und die nähere Bezeichnung aller Gesellschafter einzutragen, bei der Kommanditgesellschaft auf Aetien genügt statt der Eintragung aller Gesellschafter die Eintragung aller persönlich haftenden Gesellschafter; 2 den Rechtsgrund, auf welchem die Erwerbung des Eigenthums des Schiffs oder der einzelnen Schiffs⸗ ten beruht; Y die Nationalität des Rheders oder der Mitrheder; den Tag der Eintragung des Schiffs.
S. 68. Zu Artikel 489. Auf kleineren Fahrzeugen (Küsten⸗ fahrer und dergl) ist zwar die Führung des Journals i en, er⸗ forderlich. Bei kurzen Küstenfahrten dieser Fahrzeuge braucht jedoch wur von Tag zu Tag die Beschaffenheit von Wind und Wetter und , . . . soweit thunlich, täglich, und außer⸗
] . ug jeder Unfall, welcher dem Schiff oder der L ,,, zu werden. en, .
69 Zu den Artikeln 536 bis 541. Wenn na Beendi⸗ gung der Ausreise eine oder mehrere Zwischenreisen , werden, s kann der Schiffsmann, sobald sechs Monate seit dem An⸗ tritt der Ausreise abgelaufen sind, in dem ersten Hafen, welchen das Schiff anläuft, sofern es darin ganz oder zum größeren Theile ge⸗ löscht wird, die Auszahlung der Hälfte der bis dahin verdienten Heuer . ö . ö 9 seiner Wahl entweder baar oder
elst nwessnng auf den Rheder erfolgen, welch 1è 2 . zahlbar ist. ; 1 .
In gleicher Weise ist der Schiffsmann, sobald sechs Monate seit deren früheren Auszahlung abgelaufen sind, die Auszahlung der e n n seit der früheren Auszahlung verdienten Heuer zu fordern
2 76. Die in dem Artikel 541 des Handelsgesetzbuchs vorge⸗ schriebene Erhöhung der nach Zeit bedungenen Heuer beträgt von ö. Beginn des dritten Jahres an ein Fünftel, von dem Beginn des vierten Jahres an ein ferneres Fünftel des in dem Heuervertrag fest⸗ esetzten Betrages; Leichtmatrosen rücken mit Beginn des dritten
ahres in die Heuer der Vollmatrosen, Schiffsjungen in die Heuer der deichtmatrosen, in beiden Fällen unter Hinzurechnung der vorerwähn⸗ ten Erhöhung.
1*
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