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§. 7. Zu Artikel 731. Der Dispacheur hat die Dispache Wenn in w der letzteren Bestimmung für mehrere Personen
sofort nach ihrer Aufnahme dem Handelsgerichte zu überreichen. oder Handelsgesellschaften dieselbe Firma in das Handels-Register ein⸗ Dem Handelsgerichte liegt ob, die Dispache zu prüfen, und die. getragen wird, so bleibt jeder von ihnen das Recht vorbehalten, gegen
selbe, wenn sich Fehler oder Mängel finden, durch den Dispacheur be⸗ die anderen, sofern diell ihr gegenüber bei Eintritt der Geltung 8.
richtigen zu lassen. ᷣ . . . . Handelsgesetzbuchs nicht befugt waren, 36 irma anzunehmen oder 8S. 72. Nachdem die Dispache geprüft und erforderlichenfalls be⸗ zu führen, auf Unterlafsung der Führung derselben zu klagen.
richtigt ist, werden diejenigen Betheiligten, welche bei dem Gerichte x —ᷣ ͤ . . sich zemeldet haben, oder demselben anderiveit, insbesonder aus den Yicti 8 u sch ,,, . . . 6 gütig errichtet Schiffs. oder Ladungspapieren bekannt gemacht worden sind, sofern Handel le gtsilt n einen, l 6 . ö . wir . das ee . ö d gen hte ig n fl, . inn nr er füllt sein, Ti ug ne lsge r ch in a,,, n, eg zestellt haben, und für die übrigen Betheiligten ein ihnen zu bestellender ; . ö Offizialanwalt zu einem Termin vor einem Kommissar des Gerichts , ve idr J eh (hr ften i n ge vorgeladen um sich über die Dispache zu erklären. 9g 3 agung der Gesellschaft geschehen kann. Die Vorladung geschieht unter der Verwarnung, daß gegen den S. 8s. Sind die zur Geschäftsführung befugten Mitglieder einer Nichterscheinenden angenommen wird, er habe gegen die Dispache am 30. September 1867 bereits bestehenden offenen Gesellschaft, Kom- nichts zu erinnern. . . ; ᷣ . mangitgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Actien durch den S8. 3. Werden in dem Termine gegen die Dispache keine Ein⸗ Gesellscha tsvertrag oder durch einen vor dem 30. September 18657 er— wendungen erhoben, so hat das Gexicht dieselbe zu bestätigen. richteten Vertrag in der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, be S. Tt. „Wenn ein Betheiligter Einwendungen geltend macht, so schränkt, so besiimmt sich die irkung dieser Beschränkung im Ver— hat er dieselben im Termine näher zu begründen oder sich eine be- hältniß zu dritten Perfonen noch innerhalb eines Zeitraums von drei sondere Klageschrift vorzubehalten. Im letzteren Falle muß die Klage Monaten, vom 30. September 1867 an gerechnet, nach den bisherigen schrift binnen vierzehn Tagen bei dem Gerichte eingereicht werden; Gesetzen. wenn dies nicht geschieht, so wird angenommen, daß das im Termine Die Beschränkung kann innerhalb dieses Zeitraums zur Eintra⸗ aufgenommene Protokoll als Klageschrift gelten solle. ung in das Handels Register angemeldet werden, geschieht dies, so Auf die Klageschrift oder wenn eine solche nicht vorbehalten, bestimmt sich die Wirkung der ger nn rem, im Verbältniß zu dritten oder innerhalb der vierzehntägigen Frist nicht eingereicht ist, auf die Personen für die Zeit nach Ablauf jener drei Monate nach den Grund als Klageschrift dienende Abschrift des Terininsprotokolls wird von sätzen, welche der Artikel 115 des Handelsgesetzbuchs über die Wirkung dem Gerichte das ordentliche Prozeßverfahren eingeleitet. . der Ausschließung eines Gesellschafters von der Befugniß, die Gesell §. 75. Sind die vorgebrachten Einwendungen durch rechtskräftige schaft zu vertreten, enthält. — Entscheidung oder in anderer Art endgültig erledigt, so erfolgt die Wenn die Anmeldung nicht innerhalb des dreimonatlichen Zeit— , ,, der Dispache durch das Gericht, nachdem dieselbe erfor⸗ raums geschieht, so hat die Beschränkung für die Zeit nach Ablauf derlichen Falls nach Maßgabe der Erledigung der Einwendungen be⸗ dieser Frist dritten Personen , . keine rechtliche Wirkung und richtigt ist. . kann später nicht mehr angemeldet werden.
ö 6. Wenn Einwendungen erhoben werden, welche nur einen 9 der Vorstand einer am 30. September 1867 bereits bestehen⸗ Theil der Dispache berühren, so hat das Gericht die letztere, insoweit den Actiengesellschaft in der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, sie durch die Einwendungen nicht berührt ist, sofort zu bestätigen. beschränkt, so kommt während des Zeitraums von fünf ahren, vom
S. 77. . Aus der von dem Gerichte bestätigten Dispache findet die 36. September 1365, an gerechnet, die im 2. Absatze des Artikels 251 Eteegt n . t eln , , 3 sn - . ger , m, fn n, . nicht zur Anwendung;
S. B. Zu, de i ke. bi Wie Bestimmungen der für die spätere Zeit hat die Beschränkung dritten Personen enüb Artikel Zz bis 4], so wie die auf dieselben sich beziehenden Vorschriften keine rechtliche Kitt z wan gegenuber im Buch V. Titel . des Handelsgesetzbuchs finden auch auf den Zu⸗
v . S ᷣ sennmenstgß don Fluß- und Seeschiffen ünd von Flußschiffen unter Hereihz am 30. September i867 sich bedient hat, oder bei einer zu
einander Anwendung. . der gaunn . . . 8 ; dieser Zeit bereits bestehenden Handelsgesellschaft nach dem 36. Sep⸗ Ke, ä sArk ils 6. Ziffe 1. Erfolgt, der öffentliche Ver tember 1867 eine Thatsache sich kreignet, , den Vorscoch
kauf des Schiffes im Konkurs des Rheders, so ist der Erlaß eines be— . , ᷣ sonderen Hroklams nicht erforderlich, wenn berrits in ö. Konkurs ,,,, n . . Handelsregister an. Proklam das Schiff als in der Konkursmasse begriffen, ausdrücklich nicht allein, diess Anmeldung gleich wie bei den
ee g . erst nach dem 30. September 1867 entstandenen Firmen und Handels w n,, ö. tikel 7658. Bei freiwilliger Veräußerung von Gesellschaften geschehen, fondern es bestimmen h auch die 3. , . fn en dem a gel richt in dessen Bezirk . Hei⸗ , . . 3. . mathshafen des Schiffes n ĩ icti ĩ 6 ö .
hshafen des Schiffe ö. efindet, ein Evictionsprotlam mit der Vorschriften des San eg; esetzbuches; insbesondere sind die früheren
Bedeutung erlassen werden, daß alle nicht angemeldeten dinglichen An⸗ h 5 h ; 8 ö ⸗ spruͤche n mn nghesfsieber⸗ auch die . ‚ hn. n re len . Vorschriften über die 5 Folgen der Veröffentlichung der That—
löschen. Die Anmeldungsfrist ist nach dem Ermessen des Gerichts, sachen nicht anwendbar. jedoch nicht unter drei Monate, festzusetzen. hat §. 3 3. a 6 ö 1867 eine Prokura erhalten . — at, und nach diesem Zeitpunkte nicht von Neuem von de inzi- Zweiter Titel. Uebergangsbestimmungen. pal zum Prokuristen bestellt wird ö 41 Absaßz 2 dean n . 5. Sl.. Die Vorschriften des Handelsgesetzbtpuchs, gemäß welchen erg g, ist nichtmnnehr Befugt, Per Procura die Firma zu zeichnen die Fandelsfirmen und die ane loge lsfastn, soivie die Vorsteher der sich sonst als Prokuristen auszugeben; er gilt vielmehr Üur als der Actiengesellschaften zur Eintragung in das Handelsregister ange. Handlungsbevollmächtigter im Sinne des Artikels 47 des Handels- meldet und die Firmen und Une nn ten vor dein Handelsgericht ze. gescßbuchss jedoch als ermächtigt zur Vornahmie aller Geschäste und seihnet, det die Zeichnungen in beglaubigter Form eingereicht werden Rechtshans lungen, wozu er äuf Grund der Protutg? nach ben bishe sollen, müssen von den Kaufleuten, welche bereits vor dem 30. Sep. rigen Gesetzen befugt war. tember 185 ihren Geschäftsbetrie begonnen haben, so wie in Bekreff „ Wärd eine ver dem M Septemhez 186 ertheilte Prokura binnen der Handelsgesellschaften, welche berelts vor diesem Zeitpunkte errih! drei Rongten, vom 39. September 1867 an gerechnet, aufgehoben, so tet sind, ebenfalls bee i en sind die, bisherigen Gesetze auch für die NRothwendigkeil und die Forin Handelsgesellschaften, deren Firmen bereits nach den bisherigen Ein. der geschehenen oder nicht geschehenen Veröffentlichung im Verhältniß richtungen, bei Behärden oder Eorporationen angemeldet oder'in amt. zu Fritten maßgebend. Erfolgt“ dagegen dit Aufhebring erst nach Ab. liche Register eingetragen sind, so wie von den Handelsgesellschaften, lauf der dreinionatlichen Frist, so gelten die Grundsatze über die Auf deren Errichtung in solcher Weise veröffentlicht ist. hebung einer erst unter der Herrschaft des Handelsgesetzbuchs ertheilten an,. y . . ö. 3. ie nnber 186 bereits bestehenden Handlungsvollmacht. ellschaft nach ihrer Errichtung eine Aend : iffsregister si iejeni iffe ei 1 . ö. ö . r rene nm Chen 44 e n . 38 n rn n ie, 36 det n get if hn. in das Handelsregister anzumelden ast, so di 5 mi igher Eintragung der 3 ff n nach . , 6 ? . . . . , n n wr geschehen. ᷣ usübung dieses Rechts erforderlichen Papieren versehen sind. Die §. S3. Die in den §§. 81 und 82 i . f ö
und Zeichnungen sind . einer n n nn nr, Ann bungen 1 eptember 1867 an gerechnet, unter Zurückgabe der früher ö 1867 an gerechnet, zu bewirken. Nach Ablauf . 3 J w ,, ö h 21 rist haben die Handelsgerichte die Betheiligten in dem durch die der einjähri ᷓ teh kn, ah ehh, eis
, nach Ablauf der ein ährigen Frist zurückkehrt, so gilt die Frist als bis . 11. ff. vorgeschriebenen Verfahren zur Wee ung der abigen An.· zur Rückkehr des . verlängert. Die a, Li nicht
ordnungen von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalt 8 ĩ ĩ int br! * S., in, bie in Len bande ell hr iiber n gelten gege- n il woes gend gil weitheiniährign Fris in chem Hafa
ö ( ö ö ege⸗ ,, 5 ) g 6 dnn, ,,, . der im vorhergehenden Absatz bezeichneten Frist bestimmt schäftsbelrieb' begonnen haben, so wie fie Tre d fe lh, . sich zie Zulässigteit der Auslibung des Jiechtz, die preüßische Fiagge wesche bereits vor dem 30. September 1867 errichtet fa . . 6 ,,, i bisherigen Vorschriften. ur Ausführung der in den vorstehenden Paragraphen
n n derselben in das Schiffsregister muß binnen Einem Jahre,
Geltung. §. 90. Jedoch kommen die Vorschriften der Artikel 16, 17, 18, 20 und A, enthaltenen Vorschriften hat der Justizminister die Gerichte mit einer
. des an r i, . gigen, irma deren ein näheren Instruction zu versehen.
ausingnn oder eine Handelsgesellschaft bereits vor dem 30. Septem⸗ . 91. Di ᷣ ; n =
ber 1867 sich bedient hat, nicht zur Anwendung, sofern dieselbe inner. shheindem lin r f en, . ö rn d, ee gbr, Rm
. der im 8. ,,, . rist zur Eintragung in das Handels. treten in Betreff der Schiffe wclche vo? dend 3) Scpicmł ö 1365 egister angemeldet wird. gebaut sind, erst mit dem 1. Januar 1869 in Geltung.
§. 87. Wenn in Bezug auf eine Firma, deren ein Kaufmann
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Dritter Titel. Schlußbestimm ungen. * Folgen * er,. 2 43 —— 4 — 2 i iner Bi ; t enderung der Mitglieder des Vorstandes. n Stelle des dritten Ab⸗ za üs ik che net Börse kann nur mit Genehmigung saten del get g, Pe e, where he i hf, mise des Ha ; — . oder in anderer Weise bekannten Gläubiger sind durch besondere Erlasse §. 93. Neue Börsenordnungen bedürfen der Genehmigung des Aufzufordern, sich zu melden, unterlaffen fie dies, so ist der Betrag ihrer andelsministers. Diese Genehmigung ist auch zur Abänderung und orderungen gerichtlich niederzulegen Das letztere muß auch in An⸗ deer bestehender Börsenordnungen erforderlich und genügend. ehung der noch schwebenden Verbindlichkeiten und . en For- §8. 96. In den Börsenordnungen ist inshesondere auch zu bestim derungen geschehen, sofern nicht die Vertheilung des Gesellschafts⸗ men wie die laufenden Preise und Kurse festzustellen, wie die Fest⸗ vermögens bis zu deren Erledigung ausgeseßt bleibt oder den! Glau⸗ stellungen zu veröffentlichen und wie Zeugnisse darüber zu ertheilen sind. bigern eine angemessene Sich erh n ben il wird. 11) An Stelle des §. 956. Auf Actiengesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Artikels 216: Die Bücher der , . Gesellschaft sind an einen Unternehmens nicht in ,, , besteht, finden die in den von dem Gerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, Artikeln 18. 2N bis 248 des Handelsgesetzhjuchs und in den Ss. 40 zu bestimmenden sicheren Ort zur Aufbewahrung quf die Dauer von bis 48 dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften gleichfalls Aniven⸗ zehn Jahren niederzulegen 123 An Stelle der Bestimmung unter dung, soweit in den folgenden §§. 96 bis 98 nicht ein Anderes be. Ziffer 4 Artikel 247: Die Auflöfung der Gesellschaft ist wie in sonsti-= stimint ist. gehn Auflösungsfällen bekannt zu machen. 13) An Stelle des zweiten Ingleichen sind auf jene Actiengesellschaften die Bestimmungen der Absatzes des Artikels 218. Die Zurückzahlung kann nur unter, Peob- S8. si, ünd 32 dieser Verordnung dahin anwendbar, daß die zu dem achtung zerselben Bestimmungen erfolgen welche für die Vertheilung Vermögen einer solchen Gesellschäft gehörenden Grundstücke, Gerechtig. des Gesellschaftsvermögens im Falle der w g nach den im Ar- keiten, dinglichen Rechte und ö auf den Nainen tikel 245 und den vorstehend unter Ziffer 8 und 15 enthaltenen Vor— der Gesellschaft, ohne Benennung der einzelnen Gesellschafter in das schriften maßgebend sind. — . ö Schuld und Pfandprotokoll einzutragen, daß bei der Eintragung die S. 98. Ist der Vorstand einer zur Zeit des Eintritts der Geltung Firma der Gesellschaft und der Ort, wo sie ihren Sitz hat, anzugeben, dieser VerTrdnung bereits bestehenden Actien-Gesellschaft, bei welcher und daß, wenn in Bezug auf die Firma oder den Siß eine Aenderung der Ge . des Unternehmens nicht in Handelsgeschäften besteht,
ar, n, . und ndprotokoll zu vermerken ist. in der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, beschräntt, so kommt eintritt, dies im Sthuld uns Pfandpr z s während des Jeltraums von fünf Jahren, von! der Zeit des Eintritts
. W. Die in den Artikeln 210, 211, 212 in dem zweiten und ; 1. , , Tr , enn ner , m ,n ng. in den Artikeln 226, 228, 233, in dem ersten Absatz des Artikels 239, Anwendung / für dic spatere J ar hat die Beschrantung witten Mer in dem Artikel 243, in dem zweiten Absatz des Artikels 244, in dem sonen gegenilber keine rechtliche Wirtung ꝛ̃ dritten Absatz des Artikels 245, in dem Artikel 246, in dem Artikel §. 55. Bis zur Errichtung von Händelsgerichten treten an Stelle 247 unter Ziffer K und in dem zweiten Absatz des Artikels 243 des der letzteren die orden lichen Gerichte Fer erstent Instan;. Handelsgesetzbuchs ., Vorschriften finden auf die im §. 95 100. Für die auf die Führung des Handels. und Schiffs⸗ bezeichneten Actiengesellschaften keine Anwendung. Registers sich beziehenden Geschäfle find die Kosten nach Maßgabe der
§. 97. Für dieselben treten an Stelle der nach dem §. 96 nicht an⸗ für die ältern Landestheile erlassenen Verordnung vom 27. Januar wendbgren Vorschriften des Artikels 211, des dritten Absatzes des Ar⸗- 1852 (GesetzSamml. S. 33), betreffend die durch die Einführung des tikels 214, des ersten Absatzes des Artikels 220, der Artikel 226, 228, Allgemeinen Deutschen Handels-Gesetzbuchs nöthig gewordene Ergän⸗ 233, des ersten Absatzes des Artikels 239, des Artikels 243, des zwei- zung der Gesetze über die gerichtlichen Gebühren und Kosten, §§. 1 bis ten Absatzes des Artikels 244, des dritten Absatzes des Artikels 245. 13, zu erheben. . . der Artikel 46, 247 Ziffer 4 und des zweiten Absatzes des Artikels 248 §S. 101. Die bisherigen Bestimmungen/ welche Regeln darüber des Handelsgesetzbuchs folgende Vorschriften: 15 An Stelle des Ar⸗ enthalten, wie der Beweis durch Handelsbücher geliefert wird, die Be⸗ tikels 211: Vor erfolgter landesherrlicher Genehmigung und Bekannt⸗ stimmungen über die . Beweiskraft der Handelsbücher machung des K,, nebst der Genehmigungsurkunde auf eine bestimmte Zeit, die Be ,, über die Benutzung des durch das Amtsblatt (658. 40 und 41), besteht die Actiengesellschaft als Stempelpapiers zu den Handelsbüchern, Bestimmungen über die Zu⸗ solche nicht. Wenn vorher im Namen der Gesellschaft gehandelt wor. lässigkeit des öffentlichen Aufrufs und der Präklusion unbekannter den ist, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch. 2 An Gläubiger einer , , in Folge des Austritts eines Ge— Stelle des dritten Absaßzes des Artikels 214. Ein solcher Beschluß hat sellschafters oder er Auflösung der Gese cat sowie über die Zu⸗ keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe nebst der Genehmigungs-⸗Ur⸗ läs— igkeit des öffentlichen Aufrufs und der Präklusion unbekannter kunde durch das Amtsblatt bekannt gemacht ist (88. 40 und 41). Gläubiger, welche aus den Rechtshandlungen eines Prokuristen oder 3) An Stelle des ersten Absatzes des Artikels 229: Ein Actiongir, Handlungsfaktors gegen den Eigenthümer der Handlung Ansprüche welcher seine Actie nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Zahlung der herleiten, ingleichen alle dem Deutschen Handelsgesetzbuch und dieser landesüblichen Verzugszinsen von Rechtswegen verpflichtet. c An Verordnung entgegenstehenden Bestimmungen werden aufgehoben. Stelle des Artikels 26: Handelt es sich um die Führung von Pro— Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhaͤndigen Unterschrift und bei— zessen gegen die Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsraths, so gedrucktem Königlichen Insiegel. . kommen die Artikel 194 und 1985 mit der Maßgahe zur Anwendung, Gegeben Berlin, den 5. Juli 1867. daß die Ernennung der Bevollmächtigten, wenn die Bestellung der— . selben 4 Wah ö . ö. 3 J ,. 9. m 5 (L. S.) Wilhelm. Gericht erfolgt, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. n .
53 a itil 228: Kir jeweiligen Mitglieder des Vorstandes Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
müssen alsbald nach ihrer Bestellung in der Form, welche für die von Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe.
der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen angeordnet ist, und Gr. zu Eulenburg.
durch die dafür bestimmten öffentlichen Blätter (Artikel 209 Ziffer 11)
bekannt geniacht werden. 6) An Stelle des Artikels 233. Jede
1 der n, ,, . . ; . ä . 1 3 eröffentlichung der Mitglieder des Vorstandes vorgeschriehenen Weise J ;
. , . In Bezug auf ein erst nach Ablauf des Allerhöchster Erlaß vom 8. Juli 1867, betreffend die Ausübung
dritten Tages, von dem Tage der Ausgabe des Blattes an gerech! der Gerichtsbarkeit in den an die Krone Preußen abgetretenen, vor— net, in welchem die Bekanntmachung zuerst erschienen ist, abgeschlosse mals Königlich bayerischen Gebietstheilen, außer der Enklave Kaulsdorf. nes Geschäft kann, der Gesellschaft gegenüber. die Unkenntniß der ; . Aenderung nicht geltend gemacht werden. Ist das Geschäft früher Auf 5 Bericht vom 3. Juli d. T bestimme Ich in weiterem abgeschlossen, oder ist die Wa ff nsr! nicht geschehen, so kann die Verfolge Meiner Order vom 6. Mai d. J. (Gesetz Saämml. S. 699), Gesellschaft einem Dritten die Aenderung nur dann enigegensetzen, was ö 1 In den Bezirken der Justizämter zu Orb, Weyhers und wenn sste bhewelst, dah ihrnt diesethel bel dem Abschluß denn Ccescha fte „Hilders sollen fortan auch über die Zuständigkeit, und das Verfahren bekannt war. I) An Stelle des ersten Absatzes des Artikels B9; Der in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 2 des Vormund Vorstand ist verpflichtet; Sorge zu tragen, daß die zur Uebersicht der schafts⸗ und Kuratelwesens, cer. hinsichtlich der Behandlung der Ver⸗ Vermögenslage der elf j erforderlichen Bücher geführt werden. lassenschaften die nämlichen Gesetze, Verordnungen und sonstigen For- Er u den Hack a e! spätestens in den ersten sechs Monaten jedes schriften entscheiden, welche in den Bezirken der Qbergerichte zu 2 Heschäftsjahres eine Bilanz deJ verflossenen Geschäftsjahres vorlegen. und Fuldg und zwar was den Bezirk des Obergerichts zu Hanau Die Bücher der Gesellschaft sind während zehn Jahre, von dem Tage ,, in den althessischen Theilen * gelten. 3 Sas bisher der in dieselben geschehenen leßten Eintragung an gerechnet, aufzube⸗ geführte General Hhpothekenbuch ist in seiner dermaligen Einrichtung, wahren. Dasselbe gilt in Ansehung der ge gr blen sowie in An wonach dasselbe Real- und nicht Personglfolien enthält, zu belassen schung der Jnventare und Bilanzen. 8) An Stelle des Artikels 213: und in der Weise zu einem General. Währschafts. und Hypotheken- Die Auflösüng der Gesellschaft muß, ivenn fie nicht eine Folge des buche zu erweitern, daß der Erwerb von Immobilien auch dann zur fröffneten Konkurses ist, zu drei verschiedenen Malen durch die hierzu Eintrggung kommt, wenn dieselben nicht mit Hypotheken belastet sind. bestimmten öffentlichen. Blätter (Artikel 209 Ziffer 11) bekannt ge. Sich der Justizminister, werden ermächtigt, die zur Ausführung macht werden. Durch diese Bekanntmachung . zugleich die Glu dieser Meiner Order erforderlichen Anordnungen zu erlassen.
biger aufgefordert werden, sich bei der Gesellschaft a melden. 9 An Ems, den 8. Juli 1867. ;
Stelle des weiten Abfatzes des Artikels 244. Es kommen die bezüg- Wilhelm.
lich der offenen Handelsgesellschaften über das Rechtsverhältniß der . Liduidatoren gegebenen Bestimmungen auch hier zur Anwendung, mit Gr. zur Lippe. der Maßgabe, daß die Liguidatoren, das Austreten eines Liquidators An den Justizminister.
oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen in gleicher Art, wie die Mitglieder des Vorstandes und eine Aenderung ' diefer Mitglieder, bekannt zu machen sind. Die Folgen der geschehenen oder nicht ge⸗ schehenen Bekanntmachung bestimmen sich nach den Vorschriften über