An fgllen gelassene Policen aldo
2940
d) Aussteuer⸗Versicherungen.
E s. J d.
769 6
186565 5 7
Per Saldo vom 31. Dezember 1865... ...... empfangene Prämien .... ..... ...... . ......
Ds ssß
8
L Feuerbranche.
Bilanz mltimeo 1866
436,602 144534 315,101
Sh Gd 214 814
o/ dis; imõ
K ,
Baar-⸗Einzahlung der Actionaire
. Lebensversicherungs⸗ und Jahres. Renten- Lonto
Steuer ⸗Conto
Noch nicht regulirte Verluste Dividenden⸗Conto
II. Lebensbranche.
4285 Policen mit einer Versicherungs Summe von
Prämien⸗Einnahme Brandschäden
Royal, Feuer⸗ und Leben zer sicherungs Hesellschaft in Liverpool.
Der General ⸗ Bevollmächtigte für das Königreich Preußen.
Thlr. 20,98, 341
45,563 23 35h
Neu abgeschlossen wurden 40 Policen mit einer ö en ö
In Kraft waren am 31. Dezember 1866 . Policen mit einer Versicherungs⸗Summe
Gesammt . Prämien. Einna mnie...
Schäden: vacat. h
Wilh. Renowitzk Berlin, Free nn ! 98.
1 Uebersicht des preußischen Geschäftes pro 18634. NSZ / 803 11 75
Verkäufe, Verpachtungen, Submisstonen 2c.
ferde⸗Ver kauf.
P Die öffentliche Versteigerung von 33 ausrangirten Köniali Dienstpferden des unterzeichneten Regiments findet . So rn *. Juli a. cr, Vormittags 9 Uhr, auf dem Mönchskirch⸗
den 27. hofe in Stendal statt.
Das Kommando des Westphälischen Dragoner ⸗Regiments Nr. 7.
Bekanntm a
ung. ie zur Herstellung g. z
letz
Arbeiten sollen im Wege der Submission angefertigt den in unserer Registratur
gesehen. Berlin, den 18. Juli 1867.
Königliche Ministerial⸗Bau⸗Kommission.
Pehlemann. Herrmann.
2976 Submissssion.
Linien resp. Leitungen I) von Berlin 2) » Meseritz Stettin Pollnow Barth Demmin
. Crone Kwilcz Cüstrin Jastrow . Reetz, — Soldin Li erforderlichen Arbeiten, als: . a Zurichten der Telegraphen⸗ Stangen, b) Transportiren, Aufstellen und Richten der Stan c) Herstellung der Seitenbefestigungen Streben und Transportiren und Befestigen der Ifolations-Vo
nach gif eibit h/ Bütow, lederborn, Semlow, Jarmen, Samter, Schneidemühl, Zirke, Neudamm, Flatow,
. e Transportiren und Befestigen des Teitun Sdrahtes sollen im Wege der öffentlichen Submission in werden.
Die näheren Bedingungen sind in der Registratur Ober⸗Telegraphen⸗Inspection zu Stettin ,
werden auch von derselben auf portofreien Antrag gegen Erstattung
der Copialien abschriftlich mitgetheilt. Anternehmer, welche den Nachweis über ihre O derartigen Arbeiten liefern können, werden aufgeforder
ad a, b. e und d pro Stück, ad e pro Meile und zwar getrennt, pro
Meile Leitung von As Linien Stärke und pro Meile as Linien starkem Draht unter der Aufschrlft:
irstellung des Steinpflasters in der Königsstraße vo der Langen Brücke bis zur Spandauerstraße efercei li Eee gen
serer zur Einsicht ausliegenden Bedingu wird der Einreichung der Submissionen bis . 2. c. Mts. .
Die . Ausführung mehrerer bei Anlage der Staats ⸗Telegraphen⸗
gen,
werden. Nach
Drahtanker), rrichtungen,
der Königlichen ausgelegt und
ualification zu t, ihre Offerten
aus 1,ss resp.
die Telegraphen Neu Anlag von bi
a Gegenwart der etwa Später eingehend l . Die Submittenten bl ö ö. ie Wahl unter denselben wird vorbeh ; Stettin, den 22. * 1867. .
Der Ober⸗Telegraphen⸗Inspektor. 2973
Ka u Wir beabsichtigen, 2 ; Sechshundert Centner Rüböl« von mindestens 38 pCt, Fettgehalt mit reiner Tara anzukaufen. 4 . 6. .
onnersta en 29. Au 7 2 5 J gu st d. J., Morgens 10Uhr,
as Hel ist in guten haltbaren Fässern von nicht über 15 Ctr. Bruttogewicht anzuliefern und müssen in der , der Mo⸗ nate Septbr. Oktbr.,, Novbr,, Dezember 8. Is. je 150 Ctr. Rüböl an die Hauptbergfaktorei zu Zellerfeld gesandt werden.
Die näheren Bedingungen kö iftli it⸗ . . gung nnen auf Verlangen schriftlich mit ze Entscheidung auf die Angebote wird an dem bezeichneten 3 . . 3. . 96 den u ie Post zuge ; Clausthal, den 22. Juli . . Königlich Preußisches Berg- und Forst⸗Amt. v. Linsingen.
2962 Rechte⸗Oder-Ufer-Eisenbahn
Ver Bau von 2 Land und Heinel fe eri fer über die Schiff err e ö. Jö. ai ,. anzulegenden Eisenbahn⸗ er Su i ; . g mission an geeignete Unternehmer ver . ie Ausführung ist in vier Theile getrenn ie einem Landpfeiler und je drei alf, cr . Die Materialien Lieferung, exkl. eines Theils des Ziegel, Klinker⸗
und Holzbedarfs, ist. in der Entreprise einbegriffen. 3 Kopieen der Zeichnungen, Beschreibung und Bedingungen, so wie fferten · Formulare für die Entreprise sind von dem Bau? Hi eg der ale cho l zu Breslau, am Oberschlesischen Bahnhofe Rr. 7, mittelst portofreien Schreibens zu beziehen. Auch ertheilt Herr Baumeister
Sattig daselbst etwa erforderliche nähere Auskunft. Offerten werden bis zum z. Au gust er. portofrei angenommen.
Breslau, den 19 Juli i867. Direction der Oppeln Tarnowitzer Eisenbahn⸗Gesellschaft.
Submission auf Uebernahme von Ausführungs- Arbeiten für
eten Linien« besonders bis 19 Uhr, versiegelt und portofrei nspection zu Stettin ein usenden,
. in
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Has Abonnement betrãgt I Thlr. sür das dierteljahr.
Alle post ⸗ Anstalten des In und
A ndes an. 2 — — 2
für Gerlin die
Preußischen ð Anzeigers: Jäger⸗Straße Nr. AM.
Gwischen d. Friedrichs · u. AKanonierstr.
Anzeiger.
n 175.
Berlin, Freitag, den 26. Juli, Abends
1867.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, nag n, / . Kaiserlich fran chen Hofe beglaubigten
diesseitigen Botschafts⸗Beamten Orden zu verleihen, und zwar:
Königlichen Kronen⸗-Orden erster Klasse mit dem dens e n f fligemnb⸗ D mit ichenlaub: . Dem außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter von der Goltz; 4 Rothen Ek ler. Or den Or itter Klasse mit der Schleife:
Dem Botschafts⸗Rath Grafen zu Solms ⸗Sonnewalde
und dem Geheimen Hof-⸗Rath Gasperini, Vorstand der Bot⸗ afts⸗Kanzlei ; .
5 0 Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse:
Dem Legations⸗Secretair Grafen zu Lynar.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Den . 3 Edwin von Bischoff⸗ in Cassel, un .
. bie in Landrath des Kreises Sensburg im Re— gierungsbezirk Gumbinnen, Wilhelm von Saltzwedell, zu ,,, und Regierungs⸗Abtheilungs⸗ Dirigenten zu ernennen; so wie
3. . der physitalisch mathematischen Klasse der Akade⸗ mie der Wissenschaften getroffene Wahl des Professors Dr. du Bois⸗Reymo nd zum Secretair der Klasse zu be tätigen ö
Jagdschloß Glinike, 25. Juli. Se. Königliche Hoheit der Prinz Friedrich Carl von
Preußen ist heute zur Inspizirung nach Rathenow abgereist.
Verordnung, betreffend die Einführung verschiedener seerecht⸗ licher Ws Ihn en! des preußischen Rechts in das vormalige Königreich Hannover.
Vom 24. Juni 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc, verordnen auf den Üntrag Unseres Staatsministeriums für das
vormalige Königreich Hannover, was folgt: Die in der Anlage enthaltenen seerechtlichen Vorschriften des preußischen Rechts, nämlich: J. der Artikel 56 des Gesetzes über die Einfüh⸗ rung des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs in Unserer Monarchie vom 24. Juni 1861 (GesetzSammlung S. 449) II. das Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Schiffsmann⸗ schaft auf den Seeschiffen vom 26. März 1864 (Gesetz'Samml. S. 693); III. das Gesetz zur Aufrechterhaltung der Mannszucht
auf den Seeschiffen vom 31. März 1841 (Gesetz Samml.
S 6, soweit dasselbe durch das Gesetz vom 26. März 1864 Rr. II) nicht abgeändert ist, 19. die Verordnung, betreffend die Verpflichtung der preußischen Seeschiffer zur Mitnahme verun⸗ glückter vaterländischer Schiffsmäinner vom 5. Oktober 1833 GesetzSamml. S. 122; V. das Gesetz über die Bestrafung von Seeleuten preußischer Handelsschiffe, welche sich dem übernom⸗ menen Dienste entziehen, vom 20. März 1854 (GesetzSamml. S. 137) treten für das vormalige Königreich Hannover am 30. September 1867 mit nachstehenden Maßgaben in Kraft: üIdie Bestimmung des §. 8 des Gesetzes vom 26. . 1864 (Nr. II) über die Beziehung der Formulare der Seefahrts⸗ bücher von den Stempelvertheilern wird dahin ergänzt, daß bis auf weitere im Verwaltun swege zu treffende Anord⸗ nung die Formulare der Seefahrtsbücher von den Musterungs⸗ behörden zu beziehen sind. D. Die auf die Größe des Logis⸗
verordnen auf den Antrag
raums sich beziehenden Vorschriften im zweiten Absatz des * des Gesetzes vom 265. März 1864 (Nr. II) treten in Betreff der Schiffe, welche vor Erlaß dieser Verordnung bereits gebaut sind, erst mit dem 1. Januar 1869 in Kraft. 3) Die nach dem dritten Ab satz des §. 26 a. a. O. den , . zu⸗ stehende Befugniß zur Erlassung von örtlichen Verordnungen über die dem Schiffsmann zu verabreichenden Speisen und Ge⸗ tränke steht, so lange Bezirts⸗Regierungen nicht eingesetzt sind, den Landdrosteien zu. .
Alle dieser Verordnung entgegenstehende Vorschriften wer⸗ den aufgehoben. . —
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel,
Gegeben Berlin, den 24. Juni 1867.
(L. S.) Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen.
v. Roon. v. Mühler. r. zur Lippe. Gr. zu Eulenburg.
Wilhelm.
Frhr. v. d. Heydt. v. Selchow.
Verordnung, betreffend die Einführung des Gesetzes über die privatrechtliche Stellung der Erwerbs⸗ und e, . g⸗ Genossenschaften vom 27. März 1867 de,, . 50), in das Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover. Vom 12. Juli 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. . en . was folgt: rtikel I.
Das Gesetz, betreffend die privatrechtliche Stellung der Er⸗ werbs- und Wirthschafts-Genossenschaften vom 27. März 1867 (Gesetz Sammlung Seite 59l), wird in das mit Unserer Mon⸗ archie vereinigte Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover mit enen, Abänderungen und Ergänzungen eingeführt:
§. J. Die im §. 4 des Gesetzes enthaltenen Worte: (Artikel 73 des Einführungsgesetzes zum Allgemeinen deutschen Handels⸗Gesetzbuche vom 24. Juni 1861).
fallen fort. ; ; . 2. Im dritten Absatze des §. 10 treten an die Stelle der Worte: »vom 24. Juni 1861 (Gesetz Sammlung Seite 449). die folgenden Worte: ö ; vom 5. Oktober 1864 (Hannoversche Gesetz- Sammlung, Ab⸗ theilung 1, Seite 213).
§. 3. Die im §. 26 enthaltenen Worte:
6. 1 der Verordnung über die Verhütung eines die gesetz⸗ liche Freiheit gefährdenden Mißbrauches des Versammlüngoͤ— rechts vom 11. März 1850)
fallen fort. — ö 8§. 4. Das im zweiten Satze des §. 47 enthaltene Wort: »'kaufmännischen⸗ fällt fort. — §. 5. An die Stelle des ersten und zweiten Absatzes im §. 50 tritt . Bestimmung: das Konkurs⸗Verfahren (8§. 47) richtet sich nach den Vor⸗ schriften der allgemeinen bürgerlichen , . für das Königreich Hannover vom 8. November 1850, Theil 6 (Gesetz⸗ Sammlung 1. Abtheilung Seite 341 und folgende). . §. 6. An die Stelle des zweiten Absatzes im S§. 54 tritt folgende Bestimmung: / ᷣ —t die K können im einzelnen Falle bis zur Summe von 200 Thlrn. angedroht und erkannt werden. Eine Umwandelung der Geldbuße in Gefängnißstrafe findet
nicht stati. 373