1867 / 179 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2996 Kerlim, am Bi. Juli. Amtlicher Wechsel-, Fomds- m el Geld- Cos. 2997

ai ? . ö Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats Anzeiger.

,, n d , n n 179. Mittwoch, den 31 Juli 1867. 767 Hyp. - Br. d. 1. Pr. 863

858 Hyp. Actien- Gesell-

. , . Verordnung, betreffend die Einführung des Gesetzes über die ordnen, daß die nach den bisherigen Vorschriften noch fernerhin zu

* . 5 ͤ n ö trichtenden Stempelabgaben ohne Verwendung von Stempelmate⸗ llung der Erwerbs⸗ und Wirthschaftsgenossen⸗ entr . labg g in er ne Irre , rh. 1867. (GesetzSammil. Wo in das rialien an die zu bezeichnenden Behörden oder Beamten gegen Beschei⸗

e . 14, . nigung einzuzahlen, oder von dem Abgabepflichtigen einzuziehen sind. Pr. Bank - Antheil- Gebiet des , f. Königreichs Hannover. Wegen i nn der Stempelabgaben bei 16. Cine, in den⸗

,, ,, ; 2. Juli 1867. . jenigen Landestheilen, für welche eine anderweite Regelung des Ge⸗ * . Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. richts kostenwesens eintritt, enthalten die dieferhalb ergehenden Verord⸗ , verordnen auf den Antrag des Staats-Ministeriums, was folgt: nungen die weiteren Bestlmmungen.

n, nn, n. Art. i. Das Gesetz, betreffend die privatrechtliche Stellung 8. 2e, Wenn der Werth eines Gegenstandes ausgemittelt werden

Magdeburger Privatb. der Erwerbs. Und Wirthschas ih genofsen shaften vom 27. Mtar, sol( Lin des. etra! der Cüen fetalen n destimnien so ist dabei

; im Allgemeinen nach folgenden Regeln zu verfahren: a) die Berechnun i 1001.3 M Berliner Stadt- Oblig. ; Eosener Privathank.. 1867 (GesetzSamml. S. 59, wird in . 9 n. ist in preußischem Silbergelde nach dem Dreißig-Thalerfuße , . Petersburg 1968. E. 5 W. ) dito. (dito 5 Eammersch. Rittersch. Monarchie vereinigte Gebiet des vormaligen nigrei b) es müssen also alle in anderen Währungen angegebenen Werthe

quo 1698 R. : dito dito 393 Privatbank ..... ... Hannover mit folgenden Abänderungen und Ergänzungen ein⸗ nach ihrem Betrage in pr fem Silbergelde ausgedrückt werden. Warschau 9g68 R. ; Schuld verschreib. der h geführt. . . Siebei sollen 10 Thaler in Golde für 11 Thaler in Silbergeld und Bremen 100 Ih. 6 8 ᷓ. h Berl. Kaufm * §. 1. Die im S§. 4. des Gesetzes enthaltenen Worte: »(Arti⸗ andere Währungen nach den vom Finanzminister festgesetzten Mittel- . Friedriehsdꝰ or kel 73 des Einführungsgesetzes zum Allgemeinen Deutschen Han⸗ werthen, oder, falls die Festsetzung eines Mittelwerthes nicht stattge—⸗ Fonds · Cours. Ffandbrie ke. Gold- Kronen 659 delsgesethuche vom 24. Juni 1861). fallen fort. funden hat, nach dem Tageskurse angenommen werden, ) von immer- Freiwillige Anleihe... kKur- u. Num irkisehe III Sächsische ...... 1 Andere Goldmünzen 5. 9 Im dritten Absatze des F. 10 treten an die Stelle währenden Nutzungen wird das Ziwanzigfache ihres einjährigen Be. Staats- Anleihe v. 185965 10 . do. Schlesische ö ,,,, der Worte: » vom 24. Juni * 185 Gesetz Sammlung S. 19. . 9 er, 1 6 ö einem do. . 1854, 1855, 185714 3 . die folgenden Worte: vom 5. Oktober 1864 (Hannoversche Niekbrauchsrechte auf Lebens, oder andere unbestimmte Fe agegen

; 2 ur das Zwölfundeinhalb injähri d) 9 . R - d . Geseß Sammlung Abtheilung 1, Seite R * n Zwölfundeinhalbfache der einjährigen Nutzung; Nutzungen 1 6T- C es. It. 26

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Weoohs ol Qourse. . f : ; * Amsterd. . 250 FEI. Kurz ö. ; 9 96. ö *

dito 250 FI 2 Mt. ,, . * it ͤ 2AMt. 9o. Holden .. IL. 8.3 Mt von sg3). 165 Paris 2 Alt. ö. 1853 .. 3 150 FI. 8 T 79 Wahr . .. . 8ta Wien iii 156 FI. 2 Mt. 6. , , 7. 1855 Augsburg, à Lhlr. E..... südd. W. 100 EFI. Frkf. a. M.,

. z Kur- und Neumärk. üdd. W. 100 FI. ; n *, Schuld verschr. ....

Leipzig in der- Deiehbau-Oblig.

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7 . an, d. eines Kapitals sind z fünf vom Hundert jährlich zu veranschlagen me, , . ö, . . 9 ö, . . S. 3. Die im SF. 26 enthaltenen Worte: »(9. 1 der Ver— sofern ein anderer Prozentsatz für die Nutzung aus den stempelpflich⸗ amm - Actien. o. o. 0. C.

; ö ordnung über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit ge— tigen Verhandlungen darüber nicht ausdrücklich hervorgeht; e) der

Aachen. Mastrichter .. 3 . ö . fähMrden den Mißbrauches des Versammluͤngsrechtes vom 11. Werth von Bergwerksantheilen ist nach dem Gutachten der Ober- . , pot. berechnet. Ji. it Seri? März 1850) fallen fort. Bergämter anzunehmen; ) der Betrag aller übrigen beweglichen und

,,, . e e, n,, ane el än Sate des 8 an enthalten ert: 3 , ,, , , n ,,,

. 53. Fan: ö gen nach dem gegenwärtigen Werthe anzugeben, sofern er aus den Berlin Hamburger .... do. Il. Emission. Breslau - Schw. - Freib. nr g e ,,. ersten und zweiten Absatzes im empelpflichtigen Verhandlungen selbst nicht unzweifelhaft hervorgeht. §. 5

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do. Rheinische do. vom Staat gar.. do. III. Em. v. 1858 / 60 do. do. v. 1862. u. 64 do. v. Staat garantirt. Rhein- Nahe v. Staat gar. do. do. II. Em. . Rhrt. Cxf. Kr. Gladb. IJ. S. do. II. Serie .. do. II. Serie .. Sehleswig - Holsteinsehe Stargard- Posen ..... 8 do. II. Emission. do. III. do. Thüringer J. Serie do. II. Serie do. do. Wilh. (Cosel- Oderberg) do. III. Emission do. IV. Emission

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Berl. Potsdam-Magdeb. do. III. Emission. CGöln- Crefelder... ..... Berlin- Stettiner ö 1377 Aachen-Mastriehter ... Cöln- Mindener J. Em. . Breslau Schw-Freib. .. 33 do. Il. Emission. Brieg · Neisse Berg. Mãärkische I. Ser. Cöln-Mindener do. Il. Ser. Magdeb. Halberstadt .. do. III. S. v. Staat 33 gar. Magdeburg- Leipziger .. ĩ do. do. Lit. B. do. Lit. B. , ; IV. Serie ...

Münster- Hammer ; V. Serie ... Nie dersehles. Märk. ... I. Serie... Niederschles. Lweigb. . do. Düsseld. Elberf. Pr. Nordbahn kr. nf. * do. do. II. Serie. Oberschl. Lit. A. u. C. 1 do. Dortm. - Soest.

do. Lit. .. do. do. II. Serie Oppeln-Tarnowitzer. z Berlin · Anhalter Rheinische do.

do. (Stamm-) Prior. do. Rhein- Nahe Berlin Hamburger Stargard- Posen do. Emiss. Thüringer Berl. Potsd. Mgd. Lt. A. Wilh. Cosel-Oderbg.).

Nlohtamtlicho Oest. frz. Südb. (Lomp.) Notirungen. Oest. fr. 6proz. Bonds. Eisenbahn-Stam m- 33 6. 6 pro ö Actien. o. do. do. pro Amsterdam Rotterdam 963 Moskau-Rjäsan. . ...... Galiz. (Carl Ludw.) ... 33 , . 4 Lõbau- Littau 37 Rjisan-Kozlow. . ...... , ,, e m En Ludw) ... Märkisch · Posener o. neue ... do. do. Stamm- Prior. C Lemberg- Czernowitz .. M2. -Ludwgh. Lt. A. u. C. 1223 Rjaschsk. Morschk. . ... , , . 72 . . ordh. - Erfurt St. Pr... Nelez· Woronese gester. franz. Staatsbahn 122 Warsch.-TLTer. v. St. gar. ,, n, ,. 97 6 5. St. gar. echt. Od. Ufer-B. St. Pr. nländ. Eonds. Russische Eisenb. ..... 7Tõh Berl. Handels- Gesellsch. . ,. ö ö 8] ö. arschau-Bromherg .. C Schles. Bank- Verein. .. Warsch. Ter. v. St. 33 723 Hannoversche Bank. .. Warsehau- Wien o8 Preuss. Hyp. Vers. ... Erste Preuss. Hyp.- G. 585 do. Gew. Bk. (Sckuster) 3 Industrie- Actien. 6 5 Er. . . Hüttenwerk .. ri oritäts - Aetien. iner va . 986 J. 3 1IEst. ö abrik v. 1 o. Samb. u. Meuse .. Dessauer Kont. Gas. .. Oester. franz. Staatsbahn 245 E ab. f. Holzw. (Neuhaus) do. neue 230 Berl., Pferdeb. .... ....

, , , s 47) erg sch nach n J ,, ö n , ,. en , . ichen Prozeßordnung für d 3. Der nach dem anliegenden Tarife zu entrichtenden Stempel—⸗ 8. November 1850, Theil 6 (Gesetz' Saminlung erste Abtheilung steued sind nicht unterworfen; a) Verhandlungen über Gegenstände, Seite 341 und folgende). deren. Werth nach Gelde geschäßt werden kann, wenn dieser Werth

§. 6. An die Stelle des zweiten Absatzes im §. 54. tritt funfzig Thaler Silbergeld nicht erreicht b) alle Verhandlun len, welche folgende Bestimmung: die Ordnungsstrafen können im einzel wegen Vestimmung des Betrages Gffentlicher Abgaben und Einziehung

n Derselben, wegen Eintrittes in den Kriegsdienst und über aupt wegen nen Falle bis zur Summe von 200 Rthlr, angedroht und er— Leitungen an den Staat in Fol w Ach bee e ,

] F 6 h 2. ; e kannt . Eine Umwandlung der Geldbuße in Gefäng Kallgin müssen, sofern sie nur . zu diesem Zwecke dienen; c alle , , .II. gen T er Gemeinheiten und Auseinandersetzung des im

anuar 1859. (Hannoversche Gesetz'Sammlung Abtheilung 1. Geinenge ö, Grundeigenthums, wegen Ablssung bang Gen stmn eite 39 zu Gesellschaftsverträgen zu verwendende besondere und anderen Feistungen, die auf Grundstücken haften, und wegen Ab. Stempel wird für die zur Gründung von Genossenschaften ge. sösung ausschlichlicher Gewerböbercchtigungen, sofern biese Wirhank— schlossenen Verträge (6. 3.), ohne Rüuͤcksicht auf den Betrag des ingen vor den mit der amtlichen Ceitung der bezeichneten

. t lber. Angelegenheiten, beauftragten Behörden oder Beamten (der auf in die Gesellschaft einzuschießenden Kapitals, auf 15 Silber- deren hteguisiti , ,.

. quisition stattfinden; ch alle Verhandlungen vor den groschen (16 Groschen Hannoversch Courant) festgesetzt. Verivaltungs - Behörden wegen gilcheis ß von grun k cn

zlckundlich unter Unserer Höchsteigenhcndigen llnterschrift rewbabhenn Gründung neuer Ansiedelungen, fowie in Deich— und beigedrucktem Königlichen In cg bau- und Vorfluthsangelegenheiten und über Widerspruchsrechte Gegeben Ems, den 12. Jul 1857. oder Entschädigungsansprüche in Beziehung auf Bewässerungs⸗ oder . ö Wilhelm. Entwässerungsanlagen bei Privatflüsfen; e) alle Verhandlungen über d dt 6 li Besitzueränderungen, welche zum Zweck des gemeinen Besten unter Freiherr von der Heydt. Graf von Itzenplitz. Verpflichtung der Interessenten angeordnet werden müssen, insbesondere von Mühler. Graf zur Lippe. von Selchow. wegen Ueberlassung und wegen der Entschädigung für die Abtretung der an oem er , oder r, im Ge ge nrg. des Gesetzes wegen der Stempelsteuer vom 7. März FSesetz⸗Samml. S. 57 en,, . die . des J und ie en fit Bauten in Anspruch genommenen Hure f n icsofén he . es Urkundenstempels in dem vormaligen Königreich dieselben der Expropriation unterworfen find, ohne Unterschied, ob den dem vormaligen Kurfürstenthum Hessen un Herzogthum die Veräußerung selbst durch Expropriation oder frelen Vertrag bewirkt Nassau, sowie . . , Gebietstheilen. ist; h die noch außerdem in den Landestheilen, wo das Gesetz wegen der J om 19. Juli ö Stempelsteuer vom 7 März 18232 gilt, bestehenden Bestimmungen Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c, über die Befreiung gewisser Angelegenheiten von der Stempelsteuer sollen vergrdnen, auf den Antrag Unseres Staatsministerlums, für, das mit ebenfalls, soweit nicht die Verschledenhert der Verhältnisse ihrer An⸗ Unserer Monarchie vereinigte Hebiet des vormaligen Königreichs Han. wendung entgegensteht, nach näherer Bestimmung des Finanzministers hoöbet des vormaligen Kurfürstenthums Hessen und Herzogthüms in? denim Eingange dieser Verordnung bezeichneten Landescheilen in Nassau, sowie für die in dem Gesetz vom 24. Dezember 1866 (Gesetz. Kraft treten. Sanmm S S7 6) bezeichneten vornials en lig bayerischen Gebiets⸗ 8. 4. Von Entrichtung der in dem anliegenden Tarife vorgeschrie⸗ heile mit Ausnahme der Enklave, Kaulsdorf, was folgt: benen Stempelsteuer befreit sind: a) der isl und alle öffentlichen §S. 1. Vom 1. September 1857 ab sind von den in dem anlie⸗ Anstalten und Kassen, welche für Rechnung des Staates verwaltet n,. von Uns vollzogenen Tarife bezeichneten n . werden, oder diesen gleichgestellt sind; b hie preußische Bank, ihre erhandlungen die daselbst bestimmten Stempelabgaben ausschließlich Comtoire, Kommanditen und Agenturen und diejenigen Feld. und hac Vorschrift dieser Verordnung zu erheben. Hinsichtlich der übrigen Kreditinstitute, denen in Betreff der Stempel die Rechte der preußischen . en im Eingange gedachten Landestheilen der Stempelsteuer unter⸗ Bank bewilligt sind; e) Kirchen öffentliche Armen, Kranken⸗ Arbeits⸗, genden Gegenstände bewendet es bei den bisherigen Bestimmungen. Straf⸗ und Besserungs Anstalten, Waisenhäuser und andere milde . die Vorschriften in den §8. 7 bis 9 und S8. 23 bis 33 dieser Stiftungen, insofern solche nicht einzelne Familien oder bestimmte . Verordnung kommen in Betre aller stempelpflichtigen Gegenstände Personen betreffen; d) Stadt und Landgemeinden und Gutsherrschaf⸗ 1493 Loose (8650). Braunschweiger Anleihe f ö. Ausnahme der Kalender, Spielkarten, Zeitungen und Wechsel, sen in Armenangelegenheiten, e) öffentliche Schulen und Universitäten; . Loose (1864. Sächsische Anl. .. ... .. J,, deren besondere Verordnungen erlassen sind zur An⸗ c) gemeinnützige Baugesellschaften nach dem Gesetze vom 3. März 1867 3. Silb. An (i863) ung. (Gesekz Samml. S. 3855; 9) Privatunternehmungen, welche nicht auf

ö Ist eine Schrift, welche eine nach dem anliegenden Tarif zu versteuernde einen besonderen Geldgewinn d si Münzprels des Silbers bol der Königl, Münzę. Das Pfund fein Silber: 29 Thlr. 25 Sgc· Verandlung enthalt nach den bisherigen und durch diese Verordnung einen ,. n uf e, w erlesen

Zlnsfuss der Preuss. Bank 5 für Werkel I pt., für Lombard 4 pot nicht aufgehobenen Bestimmungen noch einer ferneren Stempelabgabe beschränkten Zweck h ern di ; ö : * ; ͤ gen haben, sofern diesen Unternehmungen die Befreiun diedacti on und Rendantur: S chwieger. unterworfen, fo ist letztere ausschließlich nach den bisherigen Bestim⸗ von der Stempelsteuer n 9 er gn hu Eis . nl

4 ; mungen zu berechnen, auch deren Hinterziehung nach den bisherigen 7. März 1822 ilt, oder innerhalb eines der im Ei . Ver⸗ Berlin, Druck und Verlag der ö Geheimen Ober · Hofbuchdruckerel rn in nin ngen zu ahnden. Der Finanzminister ist jedoch ermächtigt, ordnen ea g en Ein ff, a a. . v. Decker) Beilage ur Fälle der vorgedachten Art, so wie für alle anderen Fälle, anzu— zusteht oder künftig verliehen werden wird.

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do. Wittenberge Magdeburg-Wittenbrge. Niedrs ch. Märk. Act. IS. do. Il. Serie à 62 Thlr. do. Oblig. IL u. II. Ser. do. do. III. Serie.. do. do. IV. Serie.. Niederschl. Zweigbahn. Ober- Schles. Lit. A... do. Lit. B. ..

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