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. 620. Ist entgegen der Vorschrift im 8. 11. auf beglaubigten . 30. Der unbefugte Handel mit Stempelmateriglien wird an ĩ . i m Ei ieser 12. Für den zu einem Vertrage oder einer Punctati 8 i und Äusfertigungen der Betrag des Stem ⸗ ch schon mit Confiscation der Vorräthe und einer Geldstrafe von va e r n e sdnn rr mme, 3 e, vert chile den tar hel haftet jeder Ri gel der ckmm u cr fh e l leer u der 6 . er ge fg sen Verhand funfzig Thalern bestraft. Ueberdies bleibt die Unterfuchung und Ahne zerssen Ständen, Frtlichen Bezirken und. den nur zum Voptheile n Vorbehalt feines Jiegresses gegen, die Mitbethriligten, ung gebraucht worden 9 ist dirse Unterlasfung mil ciner Ordnungs. dung damit verbundener ertürzungen des Stagtseinkommens und zelner Klaffen der Staatsbürger errichteten Instituten bewilligten Be⸗ Bei gerichtlich oder von Notarien aufgenommenen Verträgen ie von einem halben Thaler zu ahnen, Bieselbe Strafe trifft Unterschleife den Umständen nach besonders vorbehalten. freiungen aufgehoben. Wenn hiernach in einzelnen Fällen die Fort⸗ Punctationen un sonstigen in dem anliegenden Tarife bezeichneten auch die § 5. gedachten Behörden und die Stempewertheiler, wenn 8. 31. Stempelbogen, deren Betrag 109 Thlr. übersteigt, werden auer der inden gedachten Landestheilen bestehenden Befreiungen stempelpflichtigen Verhandlungen muß wenn deren Ausfertigung nicht sie die ele vorgeschriebene Bescheinigung über die innerhalb der bloß von den Provinzial⸗Steuerbehörden oder dem Haupt ⸗ Stempel zweifelhaft ist, so ist darüber gemeinschaftlich von den Ministern der früher erfolgt, der Stempel binnen vierzehn Tagen nach der Auf. gesetzlichen Frist erfolgte Nachbringun des Stempels unterlassen haben. magazin zu Berlin ausgegeben. Sie sind unter dem schwarzen Stem Hirn nnen und der Justiz zu entscheiden. nahme verwendet und für dessen Einziehung von den Theilnehmern §. 21. In Betreff des administrativen und gerichtlichen Straf⸗ . noch nit einem trockenen Stempel versehen, und es ist überdies In Betreff der den Mitgliedern des Königlichen Hauses und des an den ertrage oder der Punctation oder sonstigen Verhandlung verfahrens wegen der Zuwiderhandlungen en die Bestimmungen der Betrag derselben schriftlich unter der Unterschrift der Provinzial⸗ — Fürsflich Hohenzollernschen Hauses, gewissen Anstalten, Gesellschaften von Amtswegen gesorgt werden. Den zu dergleichen Notariat. diefer Verordnung kommen dieselben Vorschriften zur Anwendung, Steuerbehßrde oder des Haupt⸗Stempelmagazins oben auf deim Bogen oder Personen verliehenen Stempelfreiheit kommen die in den Landes⸗ verhandlungen zu verwendenden Stempel sind die Gerichte auf den nach welchen sich das Verfahren wegen, Zollvergehen bestimmt. 1. angegeben. theilen, wo das Gesetz vom . ö. zit, i 21. el des Notars von den Interessenten exekutivisch einzuziehen ver, Denunzianten erhalten ein Drittheil von den festgesetzten Stempe —— ii . 9 7 ee ue güde 9 che vor dem Verbrauche durch chriften auch in den Eingangs dieser Verordnung ezeichneten Landes⸗ ichtet. 5 . . ⸗ rafen. . 336 . . ufall oder Rersehen verdorben worden sind, können der Provinzial⸗ alk. zur Anwendung. e S. 138. Ist der tarifmäßi ge Stennpel nach den Vorschriften dieser ö — ⸗ 22. Stempelstrafen gegen Staats, und , , . teuerbehörde des Bezirkes zum Ersatz liduidirt werden. 'n Din nach den vorstehenden Bestimmungen von der Stempelsteuer Verordnung nicht gebraucht oder beigebracht worden, so ist derselht so wie auch gegen Beamte / sofern denselben eine , üng der Fehsrben'steht dies für jeden Vetrag zu, einzelnen Beamten und befreiten Behörden, Anstalten, Personen u. s. w. . nicht befugt, nicht allein sofort nachzubringen, sondern 5 tritt auch außerdem die Stempelgesetze bei ihrer Dien nd rw al ung r Last fällt! können nur Frivatpersonen aber nur, sofern der klar erwiesene Schaden Einen diese Befreiung den Privatpersonen, mit welchen sie Verträge eingehen, ordentliche Stempelstrafe ein, welche in Entrichtung des vierfachen von der ihnen vorgesetzten Dienst⸗ und BDisziplinarbehörde 6 EThaler und daruber beträgt. einzuräumen, wenn diese Personen an sich nach gesetzlicher Vorschrift . des nachzubringenden Stempels besteht. . 23. Die Verwaltung des gesammten Stempel wesens 9 ö. 8 335. Bereits geleisteie Bezahlung für verbrau chtes Stempel. ur Entrichtung des Stempels verbunden sind. Bei allen zweiseitigen Wo zwar ein , . jedoch nur ein geringerer als der tarif. im Eingange dieser Verordnung bezeichneten Landestheilen . . . papier kann nur zurückerstattet werden in Fällen, wo die Zahlung Kerträgen der Art muß jedesmal die Hälfte des Stempels für den mäßige, gebraucht oder beigebracht worden, da ist der fehlende Sten. Leitung des Finanz Ministers von den Propin zial Steuer ehör . bahrehel hne ll Weh schtunge blos aus einem w , Vertrag, und für die ausgefertigten Ueberexemplare desselben außerdem pelbetrag zu ergänzen und auch nur von diesem die Strafe des Vier. durch die Zoll und Steuer⸗ oder auch durch besonders dazu bestimmte fehen geschehen ist, oder wo dieselbe wegen Armuth der Zahlungs— noch der vorgeschriebene Stempel (. 10 entrichtet werden. , fachen zu entrichten. . . * Alemter geführt. . Staats oder Ppflichtigen erlassen werden muß. §. 5. Die stempelpflichtigen Verhandlungen müssen in der Regel Beträgt aber das Vierfache des nachzubringenden Stempels Außer den Steuerbehörden haben alle , . ö 3h ; * Ein erg Bchimmungen im 8.4 und in den 88. 24, 27, 2, auf das erforderliche Sen m ipch g; ibn ir renn , . . zl ene e e fn e 36 ö nnn Stempelsttaf fen , 9 32 1 33 ir fe Weterdnng kommen auch in Betreff der Wechsel⸗ jes nicht hat geschehen können, darf zwar as erforderliche Stempel⸗ i 2 ů ĩ e 8666 , . y , . Stempelsteuer zur Anwendung. r . . 9 . . n. . ö . i une ön en geschnittcn eu P S. 14. Die Nachbringung des Stempels und Entrichtung der der Stempelgeseße zu halten und alle bei ihrer ,,, Vn 6 . . . ö , gets P gen umgeschlagen und kassirt, d. h. durch ezeichnung feiner Bestim⸗ ordentlichen Stempelstrafe kann gegen jeden Inhaber oder Vorzeßger ihrer Kenntniß kommende Zuwiderhandlungen gegen diese ö eseß ,,, r, dr, n. Getrguch untfuigliq img werden, , . uin fr ae fdr nm . , ö ,, her nern rn, zulfcht UN in dein vormaligen ztönigreich Hannover a die in dem Zarife luͤch muß dies bei Verhandlungen, welche im Lande selbst vor⸗ ö h ö n ist. ringen. Insoweit eten X niß n . d,. d,, t a a dler zehn Tagen, vom Tage der behalt n. Ind g seinen Regreß deshalb an den eigentlichen wegen Contraventionen gegen die ,,,, . ae n ,,,, i. w ö ; Ilussertigung an, geschthen und der ag der Laffation deshalb von Kon n, ., fi ber oder Bor tigt 6 . strasen zu erfennen oder festzuseßen, behn lt ge hier zurücschtscheer nf, Guns gel sr Hiolariats, Hotumente u.,, , gh. CB oto= ter Behörde oder dem Stempelvertheiler, wo das Stempelpapier ge⸗ Kann er u ha 9 oder ber n jedoch nachweisen, daß er in in Kraft bleibenden Vorschriften jsner , ,,. enen, lh) tg r betten u die in are machs en är be= löst worden, mit Buchstaben ausgeschrieben, bescheinigt werden. Wenn den Besitz der Verhandlung oder Urkunde erst nach dem Tode dez den. Die . im zweiten Absatz dess. sin et auf die 9 6 a erte l gr brd lahr n' fe an feines Ain wendung id en cen rn wer; Inländer außerhalb Landes über cinen im Lande befindlichen Gegen⸗ eigentlichen Kontravenienten gekommen so kann die Stempelstrafe von Beannten und die Vorsteher oder Mitglieder r nn , zehörden, keker r rr nn ef. e, ,, , . n stand stempelpfiichtige Verhandlungen gepflogen haben, so ist das dazu ihm nicht eingezogen werden. . . ; ö so wie auf Nechtsanwalte und Notgrien keine n,, na der lg) 1a 1 , 2, d. Wah] r go gh 33, , . 48. 55. 69. kefordbrliche Stempeipapier binnen vierzehn Tagen nach ihrer Rückkehr Der eigentliche Kontraävenient ist bei , . Verträgen, Ver⸗ §. 24. Zur näheren Aufsicht über die gehörige Beohg u r I 3 13 , M 1 beizubringen und zu kassiren, auch der Tag, wo dies geschehen, vor—= pflichtungen und Erklärungen der Aussteller. ei mehrseitigen Ver. Stempelgesetze werden Stempelfis ale angestellt ünd mit 3 . 13 635 89 e , s, . dee. 3 n a. legt n A vic . gedachtermaßen zu bescheinigen. ö ,, , a , . . n n n hen, . 138 bis 166. 162. und 165. enthaltenen Positionen ünd der zweite Rur be Vollmachten und solchen Verhandlungen, wozu Gerichts. ie ga) , eamten) desgleichen alle Aetien. en w . , , ., . oder . el gr wen . , i , ng i. n Ist der gefehliche Stempel zu eine. Verhandlung nicht gebrauät weise auf einen Handels, oder Gen erbebeftieb irgend i gli er 6 9. Absah 8 1 . Har, be, n b He. r Con Amtgwegen verpflichtet sind, bedarf es keiner scheinigung welche vor Gericht oder vor einem Notar aufgenommen worden söo richtet sind, sind gehalten, den Stempelfiskalen die Einsicht ihr J 1 Are, desde . es Zeitpunktes, worin dies geschehen. . , . , ö deshalb) denjenigen Nichter 5. 15 stempelpflichtigen ö dei den vorzunehmenden Stempel Und norm . 8 3 8. 6. Wenn stempelpflichtige Verhandlungen auch stärker als in * 6 . ien n, 3 kinn, n, n , * i,, . Beauftragte der im §. M genannten Acetien⸗ Kibschriflen des Gesetzes vom 2). Dezeinber 1863 über die Verwen— Bogen sind, so wird 6 nur zum ersten Bogen der vorgeschriebene ich 3. Gi ne sne nh, fllt , mn n. . ele g ten welche bei den Namens derselben gepslogenen Verhand⸗ dung von Steipelpapier auf die in dem gegenwärtigen Tarife be⸗ Stempel erfordert. Müssen mehrere Stempel ö. beigebracht wer. des Stempels zugleich mit den Interessenten unter Vorbehalt des gJie⸗ lungen oder mit Pripatpersonen abgeschlossenen Verträgen den tarif, steuerten Verhandlungen, und die Bestimmungen im S. 30. desselben
aß hh hersecnden nd mit einer dem ein fachen Ve- Kesches Beglaubigungen) auf beglaubigte Abschriften der gedachten ö. , k Tin g gleichkommenden farben, Verhandlungen und beglaubigte Aus ug aus denselben keine Anwen⸗ ehe jedoch die Summe von funfzig Thaler nicht uͤbersteigen foll, dung, Außerdem werden b), die S§. 31. 41. 48. 52. 53. bis 56. 65. zu belegen. Dagegen bleibt die bei dem Verttage betheiligte Privat. und die Bestimmungen über ,, , und Ankindung Kurkbn ebesglcich s jeder andere Vgsitzer oder Pöeoduzent der darüber leidoption) im s 4 desselben Gesezes, sewie die Bestimmungen, über aufgenommenen Verhandlung mit Strafe verschont. die n, , , zu Wechfelprotesten im Artikel . der Wech; Soweit jedoch nachgewiefen wird, daß die Verwendung des geg, selordnung vom 26. Oltober 1859 C. 3 der Verordnung vom 13. Mai lich erforderlichen Stempels gegen gen gn. . n , . , r,, e e, wean ö n
itt in alle ᷣ ä ᷣ ͤ tempelstrafe n t k allen dit. rden lich r 6 ,, 6 n, a nl . r . 4 ( ; ; ⸗ . 8 ꝛ z abgabe angehängt ist, enthaltenen ositionen: 1. (6 riften und Aus⸗ §. 28. Die Strafe gegen, die im 8. 25 gedachtzn Derstündz and üge), 18. Beilagen und S3. unter Nr. Z und 3 (Protokolle) auf die Beauftragten ist Von der Ilegierungl unter deren Aufsicht die 6. ln dan anliegenden Tarif besteuerten Verhandlungen keine Anwendung.
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werden, um den geseßzlichen Betrag des tempels für eine z per sönlih verhaftet. Verhandlung zu irfuhk'!* so muß der höchste beigebrachte Stempel. gren c g ö. 4 . vom Werthe eines Kaufs, einer Pacht bogen zum ersten Bogen der Verhandlung gebraucht, das übrige oder üer Miethe versehene Egemplar eines Vertrages muß in zi Stempelpapier aber zu den folgenden Bogen der Verhandlung ge⸗ Tänden Tes Käufers. Päͤchters ader MiethLers sein, um von dim nommen, ünd iwas auf solche Weise nicht verwendet werden kann, guf Erfordern . Grundstücken und Grundgerechtigkeilmmn zun , ,, en nn gerchetthlung to innerhalb der ersten drei Jahre, bei Käufen von anderen Gegensin. ö das ; empe , zur . ung ö 1 g g agen, so den innerhalb des ersten Jahres nach vollzogener Uebergabe bei Pach. muß nicht nur der Hauptbogen, sondern auch jeder zur Ergänzung ten und Miethen aber während ihrer Dauer darüber Was rum ft erhal⸗⸗ des Stempelbetrages beigefügte Nebenbogen, unter Beobachtung der ten zu können, ob der ar ig Stempel gebraucht worden! ö *,, 65 . ia ö. . mat f Stempeipflichtige Gulttungen müsfen auf Erfordern innerhalb F. 7. Der Finanzminister ist ermächtigt, Stempelmarten aner, eines Jahres nach deren Empfang vorgezeigt werden können, . tigen und zum Te fre, zu lassen, durch deren Befestigung auf §. 15. Die Verwandlung einer Geldbuße, zu deren Zahlung der .
steimpelpflichtigen Schriftstücken die gesetzliche Verpflichtung zur Ver— Verpfiich tete an vermb n, r, . ö ; ; . wee, gene e,.
S ̃ gend ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht stat,. l t steht usetzen. Die Entscheidung in zweiter Instanz steht w. = .
en, v3 8 , w irn , le die Verwendung Cre d zi. n Re mite, welche bei ke ö kan bn die 9 Her e an e , Gewerbe . g ulli Arbesten zu, iwel⸗ i,, 6 . . 65 1 ö 8 566
Sn Bleep ö. ale ch̃ alte gi = . ö 3 n die i. . 63 3 1 tarifniäßigen Stempel nicht verwenden, werden von der ordentlihn her auch . Ermäßigung oder Niederschlagung der Strafe , . 9 unn 5) 6 95. R 6 3 99 199 106, 65 Ko? ur I3 Stempelstrafe nicht betroffen, sondern sind, sofern nicht nach der Art ist. Der Rechtsweg findet wegen diefer Stempelstrafen nach Maaß⸗ 18. 150. 1246 125. 127. 51, fo wi? der zweite Abfat der Position
5 die Verwendung erfolgen muß ö ., von dem Finanzminister Fes Vergehens wegen verletzter Ämtspflicht eins höhere Strafe einttt;, gabe der allgemeinen Vorschriften statt, auf weiche im ersten Abfatz i chien Di ion i f
mmt und öffentlich bekannt gem ndet nur noch auf gerichtliche Ver—
iht g nn j ; it einer Ordnungsstrafe zu belegen. Die Strafe ist auf den des §. 21 verwiesen ist. . j eri ͤ Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nutz n, ; ö ö . ö R h . gleiche in rechtshängigen Sachen, vorbehaltlich der hierüber in dem J ; ange 6 Wer unechte Stempelmarken anfertigt, oder echte Stempel— Vetrag festzufeßen. Ermäßigung oder Niederschlagung' der Strafe it gesetzze auszuweifen, wenn erheblich Gründe i . sind, diese . eh Zug fich , . 6 die . 35 m,, . marün ver istht 1 iche . h lin ern g ne, 6 eh. von dem Ministerium, zu deffen Verwaltung der Beamte gehört in Bäedhach tung zu bezweifeln. Wider diesenigen welche solcher gluffor— irn dormaligen Herzogthum NRassau bejuglichen Vorschriften außer ten Stem n, ü. Gen n, macht, hat die im F§. 253 des Straf— verfügen und durch Beibringung der Verfügung zu den Stempelstra ⸗ derung nicht Folge leisten wollen, müßfen die Stempelfiskale den a . .
; n,, ere g nr van. ie 255 listen, bei denen die Strafen zu verrechnen sind, nachzuweisen. . Veistand der strafgerichtlichen Behörden nachsuchen, welchen überlassen S. 36. . der Stempelabgabe von den vor dem Isten g ö ! §. J7. Rotarien sind von den Bestinimungen ini §. 16 ausge bleibt, zu prüfen, wie weit dĩe bestehenden Verdachtggründe die ver— Sepfeniber 1j errichteken leßtwilligen Verfügungen im vormaligen
Wer wissentlich eine schon einmal verwendete Stempelmarke zu schlos stempelpflichtigen Schriftstücken verwendet, hat außer der Strafe, welche ) wegen Stempelkontravention eintritt, eine Geldbuße von 16 bis 200
en und der ordentlichen Stempelstrafe nach §. 13 unterworfen.
langte Jtachweisung rechtfertigen, oder eine förmliche Unterfuchung be.! Königreich Hannover bewendet es bei demjenigen, was in der Ver= 18. Die Stempeistrafen, welche unmittelbare oder mittelbar
gründen. ordnung, betreffend die Erhebung der Erbschaftsabgabe (8. 14), vor⸗
Thalern oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe verwirkt. Staatsbegmie durch unter lassene Verwendung des tarifmäßigen tz. §. 28. Jeder Sten r gn trägt auf der sersten Seite ohen Jen aischs z in , fortan dieser Verordnung und dem angeschlossenen Tarife
ͤ en . ; pels zu Amtsverhandlungen verwirken, sind nicht von dem Besiha weicher das Adlerzeichen und die An— r , . , . oder Prodnien ten der, Perhgndiung! worgn die Contraventz:́ ä. gäbe des dalürr zu zahlenden Betrages enthält. unterliegenden Fällen weiche ver den g. Septen eg, is, rg tenm,
Satze vorgesehenen Vergehens oder als Theilnehmer an deniselben , h. kJ Beamten zu fordern Dem Finanzminister et, e, . / . . 6, en i . nnn, . lh lid s eng r r fer . zu 20 Thalern oder mit ver⸗ ; §. . n f einem Vertrage, welcher zwischen einer unmittelbaren . . ui e, n, ,. . . ; ge⸗ ere e n e 1 dm e cn . an , . en, n, ; oder mittelbaren Stgatsbehs d ei ᷣ ossn ĩ di ĩ ; ei . ie, aus welche unde em 1. September 1867 ni J d , , , , ⸗ n, dem Vertrage Betheisigte Privatperson, desgleichen jeder andere . ĩ Silbergroschen zu dem Gebrauche agegen tritt alsdann die Verpflichtung ein, an Stelle der vormglügen
und zwar lin der Regel, zu den Hauptegemplare angewendet, die siter Hder Produzent der darüb ] piung mt eingt Ordnungsstrafe von funfzehn Silber . i , die , gegemwariige Verordnung besimmten Siempelgbgaben Tahen übrigen Exemplare und die beglaubigten Abschriften der Verhandlung, Strafe . og oon 9 rue. , . . n, weichen die Bezeichnung bestimimt, verwendet werden. Ueberschriebene Ei Vermeidung der gesezten Strafen dergestalt und in solchen Fristen sowie beglaubigte Auszüge aus derselben, unterliegen einer Stempel⸗ im Auftrage oder Namens ö a d , . e nah ö PRergamente oder gedruckte Jornn nt chin n, , n,, u erlegen, als wenn der stempelpflichtige Fall sich nach dem Eintritte , ,, g Behörde Reschlossen han, in ein i Ren lirtenten köhnen, auch Fit Antachen bonn enen bed Ler helf eit det gegend en Körnern ee, rätte
a zar Berhaff lind selbst aer ell äctinterch s lempcl Eöhhig ger deen, e J , , . ertrag gestloss — , ,,, des Stempelpapiers angeordneten Anstalten gestem k Piz hi 31 h . g. . . . er Ber. o bedarf es dessen auch nur zu den übrigen Exemplaren und beglaubigten worden, erweislich wider befferes Wiffen veranlaßt oder nachgegeben . en Verkauf der Stempelmaterialien geschieht ausschließ ordnung beauftragt. ; Abschriften. Nicht beglaubigte Übschriften der in dem anliegen zen arife daß zu demselben ein Stempel gat nicht, oder cin geringere al de lich durch di Dol * n Guckt nnter und die kant besonders beauf . li und e er Unzer sochfteiaen kandigen Unterschrift und bei⸗ bezeichneten Verhandlungen und Auszüge aus denselben unterliegen tgrifmäßige Stempel verwendet weren, so ud ncbän der zu in nr, ,n. . gedrucktem Königlichen Insiegel,.
feiner Stempelabg abe. 6 Veamieh treffenden. Strafe gegen die Privatperson die ordentlih, Etwa! noch vorhandene Berechtigungen, in Folge deren Corpora. Gegeben Enis, den 19. Juli 1867.
§. 11. Auf allen beglaubigten Abschriften, Duplikaten und Aus. Stempelstrafe (68. 13. 14 ein. 91 tionen oder Instituten der Verkauf einiger Stempelgattungen, oder der (L. 8.) Wilhelm.
fertigungen stempelpflichtiger Verhandlungen muß ausdrücklich der Der Steuerverwaltung verbleibt in allen Fällen die Befugn Ertrag davon ganz oder theilweise verliehen worden, sind hiermit auf. 3
Betrag des Stempels benierkt werden, welcher zu der Urschrift oder den fehlenden Stempel von dem Produzenten der Verhandlung ei gehoben gan t — Frhr. v. d. Heydt. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. der ausgefertigten Verhandlung gebraucht, oder derselben kassirt vei⸗ Keie n, unter Vorbehalt der dem letzteren gegen dritte Personen od . 3805 *.
gefügt worden ist. Behörden zustehenden Regreßansprüche. .