1867 / 179 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Stempeltgrif. Allgemeine Vorschriften. I) Enthält eine schriftliche Verhandlung verschiedene stempelpflich⸗ ig Gegenstände oder Geschäfte, so ist der Betrag des Stenipels für jeden dieser Gegenstände un jedes dieser Geschäfte nach den darauf Anwendung habenden Vorschriften besonders zu berechnen, und die e, d, 6 der ö . 2 n e g g. zusammen⸗ genommen zu belegen, insofern der nachstehende Tarif nicht ausdrück— Erbfolge Verträ i lich Befreiungen fuͤr besondere Fälle diefer Art enthält. r a ,.

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ozente.

Prozente. T Thlr. r. Prozente.

Thlr.

Sgr. Sg

und falls mehrere Kontrakts⸗Exemplare durch preisen zu Gelde zu berechnen. Naturaldienste sind

48 ; . erthes ! ͤ ; mit dem gewöhnlichen Lohnsatze, welchen ähnliche

i. 87 ,, n n 3. . von des dadurch vererbpachteten gere ee W e ute ,, . , im freien Verding in der Gegend haben, gr. Sgr. bird daher, wenn der berechnete Betrag des Grundstück ; 8 ; uür jed . itt hei anzuschlagen. ö r 3 5. Sgr. übersteigt, aber nicht über 10 Sgr. hinausgeht, ein so nh ,,, . . Wenn jedoch der V ,, . b) Beständige Hebungen, welche der Pächter blos für tempel von 10 Sgr. und so weiter genommen. dieser Veräußerung zu entrichten ist, aus dem Erb⸗ des . geen ges Vertrages nach den Tarif⸗ . n e, , .

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standsgelde und aus dem Zwanzigfachen der fährlichen it ee »Prolokolle und Notariats Instrumente⸗ ) 7 ,

Leistung an Zins, Kanon oder anderen bestaͤndigen posi 5 Sgr. erforderlich ist, fo soll an⸗= . ; u Gunsten des Verpächters u ein Stempel von 13 Sgr. . - der Stempel auf einmal für den Betrag alles Wen . r r ref, gen siart diefes Stempels nur der geringere in d entsemhen dessen erhoben, was während der Dauer des

übertragen, aher vorbehalten wird, daß periodisch eintreten. Vertrag unter Mitwirkung eines Mallers ganzen Vertrages zusammengenommen an Pacht

nach Ablauf einer gewissen Zeit ein neuer Nutzungs⸗ a stvder d en Agenten abgeschloffen, und der Stem. und Miethe zu zahlen ist.

w t Ichriftli . = ieths⸗ Adjudieations-Bescheide, Dekrete und die Aus— anschlag geinacht ünd der Kanon für die = ; é die Strafe nicht blos d) Schriftliche Verlangerungen der Pacht, und Mie h fertigungen oder Protokolle, welche die Stelle des Ad—⸗ gende eil danach bestimmt . soll, af pel ge . auch . Mãätler oder vertrage sind z e mer che gleich neuen Ver . vertreten wie Kaufverträge, it erte über ine , n, nur in Rück. . . emrah fshehische Haftung aller die se Per. . ö iich pale hege d, cn

. . : etwaigen Erbstandsgeldes wie eine äuße⸗ ö ffen. ̃ ; ü i Wird neben einem Kaufvertrage ein Adjudica— rung, in Rücksicht des . wie . sonen für . welche zwischen gung, daß die Pacht ft 6 n nn m tionsdekret ausgefertigt, so wird der Werthstempel pachtung auf die Anschlagsperiode besteuert. j e) Kau Vn, ne. an einer Erof chast zum für verlängert auf gewis ; Angesehs ffn nur vom Kaufvertrage entrichtet und zu dem Dekrete Erbrezess. der Erbtheilungsrezeffe Erb⸗ . der heilung der zu letzterer, gehörigen solle, sobald und gh , . , ar 9er j ü selbst der für Neben exemplare im g 160 der Ver— schafts iheilungs verträge, wenn badurch die Der md. abgeschlossen werden, sind dein Werth · Fermins nicht getündigt wir?

ordnung vorgeschriebene Stempel verwendet. Vertheilung einer von der Frbschaftsabgabe befreiten . el von Kaufverträgen nicht unterworfen.

A doptions verträge , . Erbschaft ausgesprochen wird: falls die dadurch zu fen hel an einer Erbschaft wird auch . . . . bee m 6 Eintausend Thaler und r hben . k gerechnet, ,, . 3 . es jenigen Betrages. 96 ü nschaft⸗ ; z ĩ bis auf welchen der Actieninhaber inn die ngen g 1 Erben des n, gutergemeinsch f) Pacht- und Miethsverträge, welche blos auf Kün— theilte Aetie zur , . an den Einlagen und liches Vermögen z

j digung oder überhaupt auf unbestimmte Zeit ge— Zuschüssen verpflichtet wir S uc, Hos. ,, Fabrik⸗ ale f worden, sind bei Berechnung des Stem⸗

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8

Prozente.

längerungen, welche hiernach wirklich eintreten, den r nnn auch in Rücksicht der Stempelpflichtig⸗ teit gleich zu achten und ist der Stempel dazu be⸗ sonders zu lösen.

n : ö iefe der Handlungsdiener, ir, ür ländliche Grund, . Actien der Eisenbahngesellschaften sind stem⸗ pachtsver trage s. dies liss 866 1e r ehe fm, auch Jäger, Gärtner und gilde anf il bah ls fe . heel garn auf . Angabe an Zahlungsstatt. Vertrage über Angabe . 8 igen, wie Fidei gin in an Zahlungsstatt, wie Kaufverträge, ö. diese. ; di , ,, Antichretische Verträge, wie Pachtverträge, Fideitommißstiftungen, ohne Unterschied, ob sie 3 . e en.

. ditse. ; ö. zu Gunsten der Anverwandten des Stifters oder 2 a cen e; ra

Ein halbes Prozent der ge— anderer Personen errichtet werden, unterliegen der Stempelsteuer von Drel vom Hundert des Gesammt⸗

Werthes der denselben (, n, Gegenstände, ohne . Abzug der etwanigen Schulden. f ö Der Stempel ist zu der Urkunde, durch welche Diej die Stiftung errichtet wird, zu verwenden, ohne Rück—⸗ der Regierung o

Ein Va, geschlossen wären.

Pfandbriefe s. Schuldverschreibungen.

IPpoli zen, s. Assekuranzpolizen. .

„Prolongationen von Pacht- und ,,

wie neüe Verträge dieser Art für die Dauer der Pro⸗

longation, s. Pachtverträge.

Pro te ste ; ͤ .

Protokolle in Privatangelegenheiten ver einem Notar oder einem mit richterlichen oder polizeilichen Verrich⸗

tungen oder mit Verwaltung öffentlicher allgemeiner Abgaven beauftragten Staats⸗ oder Kommunalbeam⸗

. ̃ ten. H Bei Stiftungen unter Lebendigen ist der Stem— , welche vereidete Mäkler auf den

Versteigerung pel in der durch §. 5 der Verordnung! vor eschrie⸗ H ü Bücher den Interessenten zu ihrer Nach⸗ JJ . url , . . . irn e, gen keines Stempels, sofern davon Vei Stiftungen von To deswegen ist der teln Gebrauch von einer gerichtlichen oder polizeilichen Stempel innerhalb des für die Entrichtung der Erb— Behörde gemacht wird. schaftz abgabe vorgeschriebenen Zeitraumes beizubringen Wo dagegen ein solcher Gebrauch stattfindet, ist n m n, n,, . und sind die Inhaber der Erbschaft für die Entrich= ö. dazu ein Etempel von n W Tehrigen aer s zwe gn en se, er. 3 6 , ebenso, wie für die Ent . , G gal lz . . der Protokolle bei den bestehenden richtung der Erbschaftsabgab le für ei . ̃ iesen auch nachträglich zu de . ö ö ; . 4 für alle ern ls HJ . . vel Gig e, , n . aer, ,, erf ue Herd sns n sr re, ö h fts⸗ i : in ohne ! . 4 ü . chafts⸗Verträge unter Eheleuten, . iich un nig ien, gen Gebrauch, mith . ate n, t end . w , . n ,, efügt, dazu kassirt un a) über inländi ü ö . . ! . rträge. zu besteuern, we fert Jörm⸗ ** . fi e t . ö. 1 rg, ö . ß, 9 e —ᷣ . lichen Vertragsurkunde vorbehalten 9 s. Verträge. ngen besoldeter Beamten - werthes. J ; x mente, welche die elle einer . . ; . . tbeslimnite Kaufpreis mit *r u r r n; e e e g n, J . . ,, oh. 1. u des ung des Werthes der vorbehaltenen? iner Quittung, au n n, e,. ö iti Wi ngen gh g, . 9 e ö . Ea er ö ö mindestens aber in allen, Zwoͤlftheil Prozent des Betrages, worüber quittirt

welche die Stelle einer im 8 enwärtigen Tarife be⸗ steuerten Verhandlung (z. B. einer Quittung) ver⸗ treten, wie diese mindestens aber. ... ; ; In denjenigen Landestheilen, wo für Vieh— handelsprotokolle Stempelfreiheit gewährt ist, bleiben dieselben auch ferner vom Stempel befreit.

n, . Stiftung eine Bestätigung find verpflichtet, ten oder einer dergleichen Behörde aufgenommen,

Quittungen über geleistete Zahlungen, sofern die-

Summe, wonach der Beirag des ; fiene , , , , wird. . rechnen iff. G ,, es wegen der Stempel Dieselbe en n n, , . n. ,, Ang. e r . ee f 6 1 g lid gr w solaris nsttumen e bet den bestthen. ar , 3 lbuch ir ri l lichen e ih mit Grundstücken oder Grund ö iften. n . ; gerechtigteiten zusamniengenommen in Einer Summe . . i mn m, nie über abgemachte Wechsel⸗ und oder ,, . , ,, 66 . beräußert, so wird der Stempelsatz von der gedachten Geldgeschäfte, welche nur als Belag über die gezahlte tung an n, n. ö , chen 6 Zunmme, dergestalt berechnet, als ob sie ganz für Valuta dienen, bedürfen keines Stempels. Kommunalbeamte g

Grundstücke oder Grundgerechtigkeiten zor⸗ ann erschreibungen. erkannt worden.

den ware . ,,. I. Ze hren nen aht . ben en. ganzen Be 4 e, . a . af . , Bei Subhastationen (freiwilligen oder Zwangs —« trage der durch ine bestimmten Pacht oder Miethe De m fingen 5 ne a En *in biel har

versteigerungen un beweglicher Sachen wird der Stemn⸗ Ein Drittheil Prozent. Stempe en Ii,

bel nch dem Gebote, worauf der Zufchlag erfolgt, . Wenn eher über ein im Auslande belegenes lungen nachgebra .

ö ichtet: , ird in e dlung, welche tarifmäßig 93 6 entrichtet: Grundstück geschlossen werden, ist nur ein Stempel Wird in einer Verhan ; ang n n, von Todes wegen wie Ti amentt / b) über außerhalb Landes belegene Grundstücke ,,, ö , , . anderweitig einem gleichen oder höheren Stempe

iglei i age des Gegenstandes unterliegt, zugleich über . Däs pesitizsensscheine der Bankiers und Kaufleute, i nrg gte n,, dazu erforderlich Derr g 3 1

; , l i Betrages oder eines Theils des⸗

; ber alle anderen Gegenstände Unter⸗ Vertrã ber Afterpacht oder Aftermiethe wer⸗ den Empfang dieses B. f x wie Schuldverschreibungen, f. diese gh 96 i g J ohne nter Vertrage uber ; . ; nitirt, so ist ein besonderer Quittungsstem

Do nationen oder , . unter Lebendi⸗ kiedyrä Drittel Prozent des vertrag maßigen zen wie Pacht: und Miethsverträge überhaupt be ih dee ail zu nb kel Auch bedarf es keines

ͤ . ö Kaufpreises ; t l ; x gen / sofern solche durch schriftliche Willenerklärungen ch jeder im kauf männi ü 5 j besonderen Quittungsstempels, wenn zwar nicht in it 6 ͤ uu m ö h t und Miethe ist der esondere erfolgen, mit Einschluß der remuneratorischen Schen⸗ li. Ga fen ,, Wen K nach fol⸗ einer solchen Verhandlung selbst, aber nachträglich

kungen, werden, wie Krtschaften ach ibtt Rerorz. ; n ñ ; unmittelbar darunter quittirt wird. nung, betreffend die Erb 8. und anderer geldwerthen Papiere, sei es mit oder genden Grundsätzen zu berechnen: . . j ittungsstempels zu . zu e , e nn, ohne, Zuziehung eines vereideten Agenten oder a) Alles was der Pächter vertragsmäßig dem Ver⸗ Es bedarf ferner keines Quittungsstempels z

h 19. k s ; i ü lche be⸗

2 . cht Mãklers riftl . TLie⸗ z m Dritten für Rechnung Interimsquittungen auf Partialzahlungen, we . , n. zu der steuerpflichtigen Verhandlung zu per— e . ; . , ,, . ahh . , über den gan ] . Handeltreibenden oder unter a = ist iuß dem ausbedungenen Pacht⸗ . .

8 3636 . en schriftliche ̃ ö. geschlossen worden, mn n n gkn err f , e 1 . und bildet mit demselben Üeberdies sind von dem Quittungsstempel frei

ö x chin , ichti über folgende Zahlungen. äängagements-Protokolle, wenn sie die Stelle von ohe des Betrages an sich stempelpflichtig ist, einer . den stempelpflichtigen Betrag 64 fi n, . vhls s en n fen arthem.

Verträgen vertreten, wie diese, s. Verträge. w,, n , ., Der rel ir u grill hh r, lich erhobenen Gelder;