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2. 1 Wenn wegen Kontrebande oder Zolldefraudation in den
2. S. 2. (2. Verfahren hinsichtlich der in Beschlag genomme . der J 4 11. Nr. 2, S8. 13. 14. 15. 27 des im §. 1 gedachten Sachen) Die 5. z nen
ö der in Beschlag genommenen Ge enstand . . 6 ollstrafgeseßes vom 23 . 6 nnn S. 9. . 6 r lr he e ist . lun — 3 ler er ul . dez ö 3135 ö. H Verurtheilung zu einer Freiheitsstrafe von sechswöchentlicher o er län achverhältnisses davon nicht zu besorgen ist. ann ist solche r nt gerer gen 6 unmittelbar oder für den Fall des ÜUnvermögens ÄUnfehung der Transportmittel Vurch d? Zoll. oder Seu er ellen ohn Wochen zur Einreichung einer schriftlichen Vertheldigung gestattet . aer 2 , ö 3. dan ee n le g, zur Zahlung einer Geldbuße, 235 t, so muß zugleich auf Stellun Verzug zu verfügen, wenn entweder nach den obwaltenden erhalt. ,, Findet die Zollbchörde die Anwendung einer Strafe nicht haftete, gewählt, so steht es dem L . Erste⸗ unter Polizei⸗-Aufsicht (Strafgefeßbuch . 26) gegen Ausländer auf niffen wahrscheinlich ist, daß der Kontravenient dem Staate au ohne rd n. so verfügt fis die Zurücklegung der Alten. ren gewählten Beru c ng nachträglich anzuschlleßen. Will er die ses Landes verweisung erkannt werden. Erfolgt die Verurtheilung zu einer Sicherheits leistung für das Vergehen werde gerecht werden konnen, beg nden Der . 5 g wenn die gescgliche Strafe und Nicht, af . das weitere Herfa hen ausgeseyt, his aber die Zuwiher⸗ Freiheitsstrafe der gedachten Art auf Grund des F. 3 des Zoll. Straf. oder wenn genügende , auf Höhe des Betrages der Gefail der Werth des der Eonfiscation unterliegenden egen andes zu. handlung in dem von dem Kontraͤvenienten gewählten Wege entschieden gesetzls so kann auf die gedachten Nebenstrafen erkannt werden. — Strafe und Kosten oder auf Höhe des Werihs der Transportmittel unn te g n onn men funfzig Thaler nicht u ersteigt, von den Haupt worden sst. Die Stellung unter Polizei lusfiht zieht die in den Sy , und en falls die r geringer is,, geil worden. a m, n, oder Haupt · Steuerãmtern, In aber von der Provinzial ⸗ Steuer s. Ba. Ist die Zuziehung des suhsidiarisch Verhafteten unterblie— des Strafgescßbbuchs begeichneten Wirkungen nach fich. Auch ist die In Ansehung der in Beschiag gengmmenen Waaren, in VBcug behörde erlassen. Dem Strafbescheide müssen die Eni g hung rind: ben oder Leßterer auf die Vorladung der Zollbehörde bei der im Ver- Grenzzollbehörde befugt, den unter Po izei Aufsicht Stehenden das auf welche die uwiderhandlung verübt worden, findet unter obiger beigefügt sein. Derselbe wird durch das Zoll. oder Steueramt dent waltunaswn ge rechtskräftig beendigten Üünterfuchung nicht erschienen, fo Betreten des Auslandes ohne ihre befondere Erlguhniß zu untersagen. , , . die Freilassung durch die Zoll. ober Steuerstellen nut ,,, nach Bffinden der Umstände zu Protokoll publizirt fertigt diejenige Zollbehörde, welche nach 5. j5 zur Entscheidung der Auf Zuwiderhandlungen een die auferlegten Beschränkungen findet statt, wenn bei Vergehen, welche nicht dle Eonsiscgtion der Waaren oder in der für die Vorladung vorgeschriebenen' Form insinuirt. Hr Hauptsache koinpgtent war, nachdem die Czecution gegen den Kgnteän er Kl. des Strasgesetzßucht. Anwendimz;. Y In . un Nach sich ziehen Rin wahrschein liche Summe der Sirafe und Kosten Eröffnung des Sürafbescheides sind „dem Angeschuldigten zugleich die venienten vergeblich versucht worden, einen Zahlungsbefehl aus und dis. Werhangung ber traf dee Räcksalis. c. . ff, des Zell traf. Und in anderen Fllen, ver angzkannte oder gehörig ermittelte Wert zom, Bageßen zustchenden Rechtsmittel bekannt, auch ist derselbe auf die laßt denselben dem suhsigial ta, Verhafteten mit dem gesebzes mächt es keinen Ülnterschied, ob in den früheren Straffällen der Wagren, einschließlich der Gefälle, entweder haar deponirt, odz Erhöhung der Strafe aufmerksam zu machen, welche er im Falle der gehen, daß, wenn er sich zu der Vertretun eine rechtskräftige , , oder eine freiwillige Unterwerfung 2 Sicherheit dafür n n, Art geleistet wird. Vicberholung seings. Vergehen zu rwarten hat, und daß Kieses ge— dieserhalb binnen zeh unter die Strafe stattgefunden hat. 23. Insofern die in Beschlag genommenen Transportmittel, als. schehen, in der Publications-⸗Verhandlung zu erwähnen. Wird solches S 3. Der Betrag, der nach dem Zollstrafgesetze vom 2. Januar Zugthiere ũ. f w. nicht innerhalb acht 5 freigegeben werden unterlassen, so hat die mit der Nublication beauftragte Behörde cine 1838 festgesetzten und eingezogenen Geldstrafen und der Erlös aus den Innen und deren Pflege und Unterhaltung Kostenaufwand feitens der Srdnungsstrafe bon fünf bis zehn Thalern verwirkt; den Kontra— Tonfiskaten, nach Abzuß der darauf ruhenden , fließt zur Fl oder Steuerbehörde erfordert oder die in Beschlag genommenen venienten trifft jedoch dessenungcachtet bei der Wiederholung des Ver⸗ Staatskasse. Den Denünzianten stehen keine Antheile an den Geld⸗ Vagren dem Verderben bei der Aufbewahrung unterworfen sind, muf chens · die auf leßtere geseßzte Elch strafen oder an dem vorgedachten Erlsse zu. . die Veräußerung derselben alsbald veranlaßt werden. — g 16. C . Rekurs -( Instanz) Ber Angeschuldigte kann ˖ wenn er Ss. 4 Mit dem 15. September 1867 tritt in den Eingangs ge— §. 4. 1 des Thatbestandes durch Protokolle her ven 8e Befugniß zur Berufung auf richterliche E tscheidung keinen t der subsidia⸗ dachten Landestheilen die unter dem heutigen Tage für die in dersel⸗ Beamten) Die Zuwider andlungen gegen die Zollgeseße werden, so⸗ Gebrauch machen will, gegen den Strafbescheis den Rekurs! an die den in den Prozeßgesetzen georbneien Rechts. ben bezeichneten Gebietstheile erlassene Or 9 für das Verfahren weit sie von dem Zoll. oder Steuerbeamten entdect werden, dutch zunächst vorgefetzte Finanzbehörde ergreifen. Dies muß jedoch binnen ebrauch macht. bein Entdeckung und Unterfuchung von Zuwiderhandlungen gegen die Protzkolle derselben , . ; zehn Tagen prätlustvischer Frist nach der Eröffnung des Strafbescheides 8. 30. (13. Verfahren gegen einen unbekannten Defraudanten.) Zollgesetze in Kraft. . 8 5. Diese Protokolle müßen enthalten: I) das Datum und . und schließt fernerhin jedes gerichtliche Verfahren aus. Der Wenn ein Unbekannter, welcher auf einer Uebertretung der Zollgesetze S. 5. Die ,, der vorstehend im 8 4. genannten den Grt der Alufnahmej ) die Namen der dahei anwese nden erst. gien ist bei dem Zoll- oder Steueramte, welches die Ünterfuchung betroffen worden, sich entfernt und verbotene oder abgabepflichtige rdnung kemmen in den Eingangs gedachten Landesthellen pom nen; 3) die vollständige Angabe des Hergangs der Sache, und ) hie geführt hat, anzumelden. Hegenstände ohne oder mit anderen Sachen zurůckgelassen hat, so wird zön September 1367 ab auc. bel der Verfolgung von gfien JZuwlder= Intcgheichnung dzr anmwesenden Personen oder die Erwähnung / den Wenn mit der Anmeldung des Rekurses nicht zugleich dessen hierüber eine ffentliche Bekanntmachung von der Hin ah tene. handlungen gegen die gesetzlichen Bestimmungen über die inneren in. diefelben nicht haben unterzeichnen wollen oder können. Nechtfertigung verbunden ist, so wird der Angeschuidigte durch bas behörde erlassen, und dreimal von vier zu vier chen in die amt⸗ direkten Steuern. und Abgäben, und jwar mit folgenden Higaßgaben Daß, Pöototell muß unverzüglich nach Entdeckung der ebe olle der, Steueramt ausgeforkert die Ausführung feiner weiteren lichen Blatt k rings uckt'ethehd ä sich hierauf Niemand binnen vier ur Anwendung: a) wenn die gesetzliche Strafe und der Werth des tung aufgenommen, von den Beamten mit der Versicherung der Rich. De h e ud in einem nicht über vier Wochen hinguß angzuse sn ten K gen n den ee. Beranntmdchun g f wem ' gan de. n San fföcatin, unterliegenden. Gegen landes, zufammengenommen zigkelt deß halts auf den Dienffeid unierschrieben und spaͤtesti ß Termine zu Pint ctyůᷣ zu geben oder bis dahin schriftlich einzureichen. Vortheil der Stgat§zkasse verkauft, dem Inhaber oder Eigenthümer zehn Thaler üterstzigt, entscheidet in, erster Instanz nicht das Saupt. binnen prei . der. Behörde eingereicht werden . s. 13. Die Verhandlungen werden hiernächst zur Abfaffung des Ficibt aber vortehalten, seine Ansprüche auf Erstattung des Erlöses amt Häondern di Höovinziäl, Steuerbehörde; b foweit die Ahndung in don Bälscn Kompetenz). Pie Min terfüchung und. Entscheidung stcht Rekurs⸗Resoluts an die kompetente Behörde geh dt st jedoch noch bis zum Ablauf eines Jahres von der erstin Bekanntmachun von Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze über die Stempelsteuer im in den Fällen, wo eine Freiheitsstrafe unmittelbar statt findet, oder der Angeschuldigte zur Rechtfertigung des Rekurses neue hets an gerechnet, geltend zu machen. Beträgt der Werth der Sachen Ji ministrattzen Rfrfahren, iiach den. Bisherigen Worschriflen den Ve. beim nls hunen treffen mit anderen sirafharen Handlungen, ober! wan eder Bsbei mittel deren Aufgahme erheblich befunden wird, ange⸗ Über funzt! haler, so a , es der öffentlichen Bekanntmachung zordes Ker. Jerwalküng der in dirckten Steuern übertragen oder in den der Aung'spbuldigte berhafttt isf den Gerichten zu führt, so wird mit der Instruction nach den für die erste Inslanz ge. nicht. Nen Vertauf kann alsdann, wenn sich binnen vier Wochen betreffenden Verordnungen über Stempelsteuer auf dle Vorschriften, In allen ü . Fällen wird die Untersuchung von den Haupt. gebenen Bestimmungen verfahren. nach der Beschlagnahme Niemand gemeldet hat verfügt werden, und nach welchen sich daz Verfahren wegen Zollvergehen bestinimt, Zoll. und Steuerämtern gefuͤhrt und darauf im Verwaltungs wih 8. 18. Das Rekursresolüt, welchem die Entscheidungsgründe bei. bie einsährige Fri für den Eigenthümer oder Inhabeth ben Sache zur Perviesen worden, ist für das Verfahren die' vorerwähnte entschieden. zufügen sind, wird an das betreffende Zell- oder Steueramt befördert Gelten niachun iger Ansprüche auf Erstattũng des Erlöfes wird 8 maßgebend, jedoch erfolgt die Verwandlung der § 7. Jedoch hat in allen Fällen der Angeschuldigte das Recht, und nach erfolgter Publiegtion oder Insinuation vollstreckt vom Tage der Beschlagnahme an gerechnet. Stempelstrafen in Freiheitsstrafen nach den Bestimmungen des während der Untersuchung oder während einer zehntägigen praͤklussyi⸗ 8. 19. 8. Kosten) Bei der Uniersuchung im Verwaltungswege S. 31. Die in den Eingangs gedachten Landestheilen zur Zeit Erlasses vom 264. Mai 1844. (Gefeß Sammlung Seike 283i schen Frist auf rechtliches Gehör anzutragen. Sie 804 beginnt mit kommen außer den bäͤaren Auslagen an Porto, Stempel, Jeugen⸗ bestehenden gesetzlichen Bestimmungen Über die 2 und AW die Bestimmungen des Regulativs vom 7. Junk 1834 (. em Ablaufe des Tages, an dem die Bekanntmachung des in erster gebühren u. s. w. keine Kosten zum Anfaßze. Bestrafung der Zollvergehen werden, infoweit in der gegenwärtigen n, 167 a. 8 n i . , , (bertretungen auf Staats-Chausseen insoweit zur nwendung , a4 meldung der Berufung auf rechtliches Gehör erfolgt bei dem Haupt. wird, ohne Unterschied, ob die Entscheidung im gerichtlichen oder im gehoben. . nicht die voigedachte Ordnung andere ausdrücklich Vorschriften enthält. Zoll. oder Gilt ere n bei welchem die Sache u hae ist. den , erfoigt ist, durch die 5 oder Steuerbehörde be⸗ Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ S. 6. Soweit in den Eingangs gedachten Landestheilen gehörig ausdrücklichen . wird es gleichgeachtet, wenn der Angeschul wirkt, Die Vohsstreckung der rechtskräftigen Erkenntnisse geschieht nach gedrucktem Königlichen Insiegel. , Haupt-Zoll. und Haupt. Steuerämter am 165. September digte auf die Vorladung diefer Behörde nicht erscheink, oder die Aut. den für die Vollstreckung fta fg che Erkenntniffe im Aligemeinen Gegeben Ems, den X59. Juli 1867 1867 noch nicht bestehen, sind Die Functionen, welche nach lassung vor derselben verweigert. Die Einleilung der gerichtlichen bestchenden Vorschriften, die Vollstreckung der Jlesolut. aber von der ; den in den Ss. 1.4 4 und 5 bezeichneten gesetzlichen Be—⸗ Untersuchung wird von dem betreffenden Sanni. oder Steueramt Zoll oder Steuerbehörde, welche dabei nach den für Executionen im ( . S.) Wilhelm. stimmungen den Hauptämtern obliegen nach näherer Anordnung durch Abgabe der Verhandlungen an die Staatsanwaltschaft veranlaßt. Verwaltungswege ertheillen Vorschriften zu ,, hät. Die Zoll. Frh. v. d. Heydt. Gr. zur Lippe. Re sFinanzminister? pen, den sonstigen in den ö Landes. s Ss, So lange ein Sttafbescheid Joch nicht erlassen! der noch oder Steuerhehörde kann nach Umständen der Vollstredung Einhalt theilen in Wirksamkeit befindlichen Steuerbehörden wahrzunehmen. nicht verkündet ist, kann die Zoll. oder Steuerhchtzröe ] It Fällen thun, und die Gerichtsbehörden haben ihren desfallfigen Anträgen S. 7. Mit dem Eintritte der Wirtsamnmteit diesei Verordnung sich' der Entscheidung enthalten und wegen Einleitung des gerichtlichen Jolge zu geben. . 1 er nd, n g. K gilt Verfahrens das iche she veranlassen 6. 7D. §. 21. Zur r m von Geldbußen darf. ohne die Zustim—⸗ Allerhöchster Erlaß vom 15. Juli 1867 — betre end die gen g intlange stehendei chriften 8. 9. (65. Verfahren bei gerichtlichen Untersuchungeu.) Die mung des Berurtheilten, insofern dieser ein Inländer ist, kein Brund. erleihung der sißtali chen Vorrechte . fir den — *
hierdurch aufgehoben. ö. . ; s̃ . ö ̃ erden. — 8 §. 8. Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieser Ver⸗ ab n n r n , n ,, erf . zu gn b erg ußerung der Konfiskate erfolgt in den Formen, En Ausbau: 1) der Strehlen ⸗Zoptener Land raße von dem ordnung beauftragt. . Gun sb. (Geschß - Sammi! S. das). drr ghen welche für die Veräußerung von ,, vorgeschrieben nd. Erührungspunkte mit der Breslau Glatzer Staats Chauffee „4lrkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Hulbigte bei einer n Verwaltungs, gesch nr hn eführten Un. 8 23. (10. Vollstreckung der fubsidiarisch eintretenden reiheits! bei Jordansmühl im Kreise Rimptsch über Schwentnig und beigedrucktem Kähis ichen, n stegfl. . ö 6 während der zjehntägigen Frist nach der k strafe) Kann die Geldbuße ganz oder theilweise nicht be getrieben Przhdrowie bis zur Kreisgrenze, und Y der Nimptsch⸗ trehle⸗ Gegeben Ems, den 29. Juli 1867. des t n be r hh §§. 7 und 9 auf rechtliches Gehör angetragen werden, so ist, wenn nicht schon für den ,, auf eine ner Landstraße von Nimpisch über Woislowitz, Petrikau, Prauß
L. 8) Wilhelm. got, so rnird in diesen Falle das Hauptverfahren ein gehe ten r, Freiheitestrafe erkannt werden, die Geldbuße von dem Gerichte in und Karschau bis zur Kreisgrenze vor Niclasdorf.
über die Eröffnung ber nersehu nun ; eine verhältnißmäßige Freiheitsstrafe zu verwandein und letztere zu ̃ Frh. v. d. Heydt. Gr. zur Lippe. faz wiede ffnung der suchung von dein Gerichte Beschiuß g voũstrecken. Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage
i . Wenn es auf eine solche Strafumwandlung ankommt, sind die 2. ᷣ . 2 J m , . Ri = 6 gierungsbczirken trag auf rechtliches Gehör zurücknehnien. Es fallen ihm jedoch als ⸗ e Hache mit m kon Landstraße von dell Beruhrungze mti r ee r ,
ies baden und Kassel, dem vormaligen Königreich Hannover und den . 1hin. : ten Herichie vorlegt. Es ist alsdann, ohne daß Kan gg, hm h gen. andstra o . gsõpbuntie ini der Bre lad Gi Herzogthümern e und . , dahin erwachsenen Kosten der gerichtlichen Unter scheidun . We alti oͤbehörde selner Beurtheilung zu unterziehen Staatschaussee bei Jordansmüͤhl im Kreise Nimptsch über Vom 29 Ju li 1867 Der Angeschuldigte, welcher zu einer Strafe gerichtlich verurtheilt g. bi heit 5 ö 435 und 436 der Strafprozeßordnung vom an n . . re . der
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König v . ; die Zuni zu verfahren. . . linptsch. trehlent adstraße vo n hei grade, lr helm, er ig von Preußen c. wird, hat auch die durch das Verfahren im Verwaltungswege ent . 24 Ji1. Verfahren bei der Execution gegen Aus länder.) Aus- Petrikau, Prauß und Karschau bis zur Kreisgrenze vor Niela ;
verordnen für die durch die Verordnung vom 22. Februar 1867 standenen Kosten zu tragen. 242 * *. ; —ĩ — . SGeseß . Samiml. S. 273) gebildelen Regierungshehirke Rafe und Med 8. 10. G. Verfahren bei Untersuchungen im Verwaltungswege , . irn hn abt gen im 3 a , ,, * e,, 1
n un n, ,, Strafbescheides erfolgt ist. Die An. §. 20. 9. Strafvollstreckung Die eräußerung der Konfiskate Ordnung etwas Anderes vorgeschrieben worden ist, hierdurch auf⸗
baden, ferner für das Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover Die Haupt- Zoll. und Steuerämter untersuüchen die Zuwiderhandlun⸗ ae und für das Gebiet der Herzogthümer Holstein und Schleswig, was . und können sich hierbei der ihnen w . und behörde unter ilchung ö.. . 9. Ir. ten, und wenn sie lichen Grundstücke, imgleichen daͤs Recht zur Entnahme der
folgt: amten bedienen; die Betheiligten und Zeugen werden mündlich ver. hierguf nicht t hestimmenden C e⸗Bau⸗ und Unterhaltungs⸗Materiali M 1. (I. Verfahren bei Entdeckung einer ollgeset Uebertre . hört und ihre Augsagen zu Protokoll . Fris ggf zit, richt gung oder Sichfrslelllmig der Gel ene fegen an anf ü 9 . : tung Der erst' An nn ⸗ genommen. ,,, . reckung der subsidiarisch eintre⸗ gabe der für die Staats Chauffeen best henden Vorschriften h erste Angriff und die vorläufige Fessstellung des That S. 11. Die Vorladungen geschehen durch die Steueraufseher oder , , . af ö, st g s sch 6 Bezug auf diese Straßen. Zugleich wi Ich dem genann⸗
bestandes bei Entdeckung einer Zuwiderhandlung gegen die Zoll esetze Unterbedienten d = ö isition 2 wü :
ei 2 durch die mit der Wahrnehmung des wah en sse . na d e lenden n e ne n rn n , , ⸗ Fü Wer, Verurt elltz kann von Ser statt der, Geldbuße bereits ten Krelse gegen Ulckernghmts der tünftigen, ausseemnähigen
ten Veamteng welche sich der Gegensiände des Vergehnn! und, wenn §. 12. Die ,. sind verbunden, den an sie von! den Zoll. in . gesetzten Freiheitsstrafe sich nur durch Erlegung des vollen Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung bes e
es zur Sicherstellung der Abgaben, Strafen und Ünterfuchungsktosten oder Steuersiellen erqrhend n Vorladu ̃ Betrages der erkannten Geldbuße befreien. , = Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats- Erforderlich ist, alich der Transportmittel durch Beschlagnghime ver. Wer 66 dessen , . K. i chi gen oder S. 26. (12. Verfghren gegen die suhsidiarisch Verhafteten.) Ist . jedesmal geltenden Chausseegeld⸗Tarifs, einschließlich fen mühen, Jniwiemei diz, zoriänsige Fessnahmt en h Person * Sicheramtes durch das Gericht in gleichen Artie lb gerichtlichen Kr diz Gölöbuße An hndere, derhaftet, z veranlaßt die Zoll. ader der in den elben enthäiten n Bestimmungen Über die Befreiun⸗ lässig ist, muß nach den im Allgemeinen dieserhalb bestehenden gesetz. Vorladungen angehalten. ,, die Zuziehung desselben zu der gegen den Kontravenien en, sowie der fonstigen die Erhebung . zufaͤgzlichen ö gn ngen, e nr, ,, * . gi der 8* 125 8 13. In Sachen, wo die Geldbuße und der Consiscationswerth 9 ö. eiteten irn , . ö 6 n,. ö. 9. Kur üiften, wie die se Hestinne se n uf Kern n ais C en h 9 ; i (Gesetz · Samml. keien men den Betrag von funffig Thalern übersteigen, muß dem ehörde oder in dem . ichen Erkenntnisse wegen der Zuwi 32 von] Ihnen ie i werden hierdlirch! werke en.
S. 933) b den. ; 2 . ver ) bemessen werden ngeschuldigten auf Verlangen elne Frist von acht Tagen bis vier . . 35s etze zugleich über die subsidiarische Verha solnũn M Ten? ö . ö * Dem subsidiarisch Verhafteten seht egen die Entscheidung gehängten Bestimmungen 32 der Chausses · Polizei. Vergehen
der Follbehoͤrde die Beru ung entweder an die zunächst vorgesetzte auf dle gedachten Straßen zur Anwendung kommen. Der gegen 2073 *