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Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig verwendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen.
ö Fo 5. Wer unechte Stempelmarken anfertigt, oder echte Stempel marken verfälscht, ingleichen wer wissentlich von falschen oder ver⸗ fälschten Stenipelmarken Gebrauch macht, hat die im 8. 253 des
Strafgesetzbuchs angedrohte Strafe verwirkt. e hegen eine schon einmal verwendete Stempelmarke zu
sempelpflichtigen Schriftstücken verwendet, hat außer der Strafe, welche 6 Stempelkontravention eintritt, eine Geldbuße von 10 bis 200 Thalern oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe verwirkt.
Wer wissentlich eine schon einmal verwendete Stempelmarke ver⸗ äußert, wird, insofern er nicht als Urheber des im vorhergehenden Sate vorgesebenen Vergehrns oder als Theilnehmer an demselben an⸗ zuschen isi, mit Geldbuße von Einem bis zu zwanzig Thalern oder mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe belegt. ;
10. Werden von einer Verhandlung verschiedene Exemplare ausgefertigt, so wird der karifmäßige Stempel nur zu einem derselben, und zwar in der Regel zu dem Hauptexemplare angewendet; zu den übrigen Exemplaren aber wird blos dasjenige Stempelpapier n G das tarifmäßig zu beglaubigten Abschriften stempelpflichtiger Verhand⸗ lungen erfordert wird. —
§. 11. Auf allen beglaubigten Abschriften, Duplikaten und Aus⸗ fertigungen stempelpflichtiger Verhandlungen muß ausdrücklich der Be⸗ trag des Stempels bemerkt werden, welcher zu der Urschrift oder der aus . Verhandlung gebraucht oder derselben kassirt beigefügt worden ist. ᷣ
§. 13. Für den zu einem Vertrage oder einer Punctation zu verwendenden Stempel haftet jeder Aussteller oder Thei nehmer unter Vorbehalt seines Regresses gegen die Mitbetheiligten.
Bei gerichtlich oder von Notarien aufgenommenen Verträgen, Punctationen und sonstigen in dem anliegenden Tarife bezeichneten ssempelpflichtigen Verhandlungen muß, wenn deren Ausfertigung nicht früher erfolgt, der Stempel binnen vierzehn Tagen nach der Auf⸗ nahme verwendet, und für dessen Einziehung von den Theilnehmern an dem Vertrage oder Punctation oder der sonstigen Verhandlung von Amtswegen gesorgt werden. Den i dergleichen Notariagts. Verhandlungen zu verwendenden Stempel sind die Gerichte, auf den
Antrag des Notars, von den Interessenten exekutivisch einzuziehen verpflichtet.
k 13. Ist der tarifmäßige Stempel nach den Vorschriften dieser Verordnung nicht gebraucht oder beigebracht worden, so ist dersel be nicht allein sofort nachzubringen, sondern es tritt auch außerdem die ordentliche Stempelstrafe ein, welche in Entrichtung des vierfachen Betrages des nachzubringenden Stempels besteht. ;
Wo zwar ein Stempel, jedoch nur ein geringerer als der tarif ˖ mäßige gebraucht oder , g . worden, da ist der fehlende Stem⸗ pelbetrag zu ergänzen, und auch nur von diesem die Strafe des Vier⸗ fachen zu entrichten. .
Beträgt aber das Vierfache des nachzubringenden Stempels we⸗ niger als Einen Thaler, so wird die ordentliche Stempelstrafe dennoch zu Einem Thaler festgesetzt und erhoben.
§. 14. Die Nachbringung des Stempels und Entrichtung der ordentlichen Stempelstrafe kann gegen jeden Inhaber oder Vorzeiger (Produzenten) einer Verhandlung oder Urkunde verfolgt werden, welche mit dem gesetzlich dazu erforderlichen Stempel nicht versehen ist. Es behält derfelbe indessen seinen Regreß deshalb an den eigentlichen Kon⸗ travenienten. —
Kann der ,. oder Vorzeiger jedoch , ,. daß er in den Besitz der Verhandlung oder Urkunde erst nach dem Tode des eigentlichen Kontravenienten gekommen, so kann die Stempelstrafe von ihm nicht eingezogen werden. . ;
Der eigentliche Kontravenient ist bei einseitigen Verträgen, Ver- pflichtungen und Erklärungen der Aussteller. Bei mehrseitigen Ver⸗ frägen sind es alle Theilnchmer, und jeder derselben besonders ist in die ganze Stempelstrafe verfallen.
Ist der gesetzliche Stempel zu einer Verhandlung nicht gebraucht, welche vor Gericht oder vor einem Notar aufgenommen worden, so trifft die Stempelstrafe (Strafe deshalb) denjenigen Richter (§. 16) oder Notar, welcher die Verhandlung unter seiner Unterschrift aus—⸗ gefertigt hat. Beamte, welche bei ihren amtlichen Verrichtungen 6 sichtlich der Stempelverwendung ihre Pflichten verabsäumen, sind wegen des Stempels zugleich mit den Interessenten unter Vorbehalt des Regresses persönlich verhaftet. .
Das mit dem Stempel vom Werthe eines Kaufs, einer Pacht oder einer Miethe versehene Exemplar eines Vertrages muß in den Händen des Käufers, Pächters oder Miethers sein, um von diesem auf Erfordern, bei Käufen von Grundstücken und dr,, , ,. innerhalb der ersten drei Jahre, bei Käufen von anderen Gegenständen innerhalb des ersten Jahres, nach vollzogener Uebergabe bei Pachten und Miethen aber während ihrer Dauer, darüber Auskunft erhalten zu können, ob der tarifmäßige Stempel gebraucht worden.
Stempelpflichtige Quittungen müssen auf Erfordern innerhalb eines Jahres nach deren Empfang vorgezeigt werden können.
§. 15. Die Verwandlung einer Geldbuße zu deren Zahlung der Verpflichtete unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt.
8 16. Beamte, welche bei ihren amtlichen Verhandlungen die tarif⸗ mäßigen Stempel nicht verwenden, werden von der ordentlichen Steni⸗ pelstrafe nicht betroffen, sondern sind, sofern nicht nach der Art des Vergehens wegen verletzter n, wr, eine höhere Strafe eintritt, nur mit einer Ordnungsstrafe zu belegen. Die Strafe ist auf den ein⸗ fachen 26 des nicht verwendeten Stempels, für den Fall jedoch, daß derselbe die Summe von funfzig Thalern übersteigt, auf letzteren Betrag festzusetzen. Ermäßigung oder Niederschlagung der Strafe ist von dem Ministerium, zu dessen Verwaltung der Beamte gehört, zu
verfügen, und durch Beibringung der Verfügung zu den Stempelstra listen, bei denen die Strafen zu verrechnen sind, nachzuweisen. 17. Notarien sind von den Bestimmungen im §. 16 ausge schloffen und der ordentlichen Stempelstrafe nach 8. 13 unterworfen §. 18. Die Stempelstrafen, welche unmittelbare oder mittel ban Staatsbeamte durch unterlassene ,, . des tarifmäßigen Stem. pels zu Amtsverhandlungen verwirken, sind ni oder hre bi een en der Verhandlung, woran die Contravention if, angen, mit Vorbehalt des Regresses an den Beamten zu forden enn n. von dem letzteren selbst einzuziehen.
§. 19. Wenn zu einem Vertrage, welcher zwischen einer unmittt.
baren oder mittelbaren Staatsbehörde und einer Privatperson a, eschlossen ist, der tarifmäßige Stempel nicht verwendet werden, oll die bei dem . betheiligte Privatperson, desgleichen jeda andere Besitzer oder Produzent der darüber aufgenommenen Verham. lung mit Strafe verschont bleiben, der Beamte dagegen, welcher da Vertrag im Auftrage oder Namens der Behörde geschlossen hat, eine nach §. 16 festzusetzende Strafe verfallen.
Hat jedoch die Privatverson, mit welcher der Vertrag geschlosp worden, erweislich wider besseres Wissen veranlaßt, oder nachgegebg daß zu demselben ein Stempel gar nicht, eder ein geringerer als g tarifmäßige Stempel verwendet worden, so tritt neben der den W amten treffenden Strafe gegen die Privatperson die ordentliche Stempil strafe (988§. 13, 14) ein.
Der Steuerverwaltung verbleibt in allen Fallen die Befugnj
den fehlenden Stempel von dem Produzenten der Verhandlung esf g, unter Vorbehalt der dem letzteren gegen dritte Personen ohn
ehörden zustehenden Regreßansprüche. .
§. 20. Ast, entgegen der Vorschrift im §. 11 auf beglaubigt Abschriften, Duplikalen und Ausfertigungen der Betrag des Stempeß nicht bemerkt, der zu der Urschrift oder ausgefertigten Verhandlung se braucht worden, so ist diese Unterlassung mit einer Ordnungsstrz von einem halben Thaler zu ahnden. Dieselbe Strafe trifft auch §. 5 gedachten Behörden und die Stempelvertheiler, wenn sie R! daselbst vorgeschriebene Bescheinigung über die innerhalb der gesh
2 Iii erfolgte Nachbringung des Stempels unterlassen haben.
In Betreff des administrativen und gerichtlichen Stra
ber ; wegen der Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungg dieser Verordnung kommen dieselben Vorschriften zur Anwendum nach welchen sich das Verfahren wegen Zollvergehen bestimmt. st , n. erhalten ein Drittheil von den festgesetzten Stempt⸗ rafen. . S. 22. Stempelstrafen gegen Staats- und Konmmunalbehörden, wie auch e Beamte sofern denselben eine Nichtbeachtung iu Stempelg esetze bei ihrer Vien styerwaltung zur Last fällt, können nu von der ihnen vorgesetzten Dienst⸗ und Disziplinarbehörde ausgehen . S. 23. Die Verwaltung des gesammten Stempelwesens in du im Eingange dieser Verordnung bezeichneten Landestheilen wird um Leitung des Finanz- Ministers von den , durch die Zoll⸗ und Steuer oder auch durch besonders dazu bestimm Aemter geführt. ;
Außer den Steuerbehörden haben alle diejenigen Staats- oh Kommunalbehörden und Beamten, welchen eine richterliche oder lizeigewalt anvertraut ist, die besondere Verpflichtung, auf Befolgun der Stempelgesetze zu halten und alle bei ihrer Amtsverwaltung; ihrer Kenntniß kommende Zuwiderhandlungen gegen dieses Geseß hufs Einleitung des Strafverfahrens von Amtswegen zur Anzeige bringen. Die Bestimmung im zweiten Absatz des §. 21 findet n die gedachten Beamten und Vorsteher oder Mitglieder der bezeichnet Behörden, so wie auf Rechtsanwalte und Notarlen keine Anwendim
§. 24. Zur näheren Aufsicht über die gehsrige Beobachtung R Stempelgesetze werden Stempelfiskale angestellt und mit besonden Anweisung von dem Finanz⸗Minister versehen. Alle Behörden in Beamten desgleichen alle Actien. Gesellschaften, welche ganz oder lhel weise auf einen Handels- oder Gewerbebetrieb irgend welcher Art! richtet sind, sind gehalten, den Stempelfiskalen die Einsicht ih stempelpflichtigen Verhandlungen bei den vorzunehmenden Stemp Visitationen zu gestatten.
§. 25. Vorstände und Beguftragte der im §. A genannten Act
Gesellschaften, welche bei den Namens derselben gepflogenen Verhan lungen oder mit Privatpersonen abgeschlossenen Verträgen den tan mäßigen Stempel nicht verwenden, 66 mit einer dem einfachen trage des nicht verwendeten Stempels gleichkommenden Geldhih welche jedoch die Summe von funfzig Thalern nicht übersteigen soh zu belegen. Dagegen bleibt die bei dem Vertrage betheiligte Pri person, desgleichen jeder andere Besitzer oder Produzent der darth aufgenommenen Verhandlung mit Strafe verschont. . Soweit jedoch nachgewiesen wird, daß die Verwendung des geh lich erforderlichen Stempels gegen besseres Wissen unterblieben tritt in allen vorbezeichneten Fällen die ordentliche Stempelsu (8§. 13 und 14) ein. ;
§. 26. Die Strafe gegen die im §. 265 gedachten Vorstände n Beauftragten ist von der Regierung, unter deren Aussicht die Act gere er, steht, festzuscßen. Die Entscheidung in zweiter Instam f
em Minister fur andel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zu, n cher auch hir Ermäßigung oder Niederschlagung der Strafe erm ist. Der Rechtsweg findet wegen dieser Stenivelstrafen nach Ma gabe der allgemeinen Vorschriften statt, auf welche im ersten des §. 210 verwiesen ist. (
§. 27. Auch Privatpersonen können von den Stempelfich⸗ aufgefordert werden, sich über die gehörige Beobachtung der Stem . auszuweifen, wenn erhebliche Gründe vorhanden sind Beobachtung zu bezweifeln. Wider diejenigen, welche solcher Au derung nicht Folge leisten wollen, müssen die Stem elfis kalt Beistand der strafgerichtlichen Behörden nachsuchen, welchen überh
nicht von dem Bestza
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leibt, zu prüfen, wie weit die bestehenden Verdachtsgründe die ver⸗ ka n, zeuc eisung rechtfertigen, oder eine förmliche Untersuchung be⸗
ünden. grün ; 28. Jeder Stempelbogen trägt auf der ersten Seite oben den
schwaärz aufgedruckten Stempel welcher das Adlerzeichen und die An— . 5 m zu zahlenden Betrages enthält.
ver Dem Finanzminister bleibt es überlassen, diesem wesentlichen Stempelzeichen noch besondere Nebenbezeichnungen beizufügen, wo Ferwaltungszwecke ihn dazu bestimmen, Stempelpapier, was zu ge⸗ wissem Gebrauche dient, unterscheidend zu bezeichnen; Kein anderes als! das dergestalt unterscheidend bezeichnete Stempelpapier darf bei einer Ordnungsstrafe von funfzehn Silbergroschen zu dem Gebrauche, welchen die Bezeichnung bestimmt, verwendet werden. Aleberschriebene Perganiente ober gedruckte Fornnmlgre zu öffentlichen Verhandlungen sder Urkunden können auch auf Ansuchen von Privatpersonen bei den zur Fabrication des Stempelpapiers angeordneten Anstalten gestem⸗
pelt werden. ö §. 29. Der Verkauf der Stempelmaterialien geschieht ausschließ⸗
lich durch die Zoll und Steuerämter und die damit besonders beauf- tragten Stempelvertheiler. —
Etwa noch vorhandene Berechtigungen, in Folge deren Corpora— tionen oder Instituten der Verkauf einiger Stempelgattungen, oder der Ertrag davon ganz oder theilweise verliehen worden, sind hiermit auf⸗
ehoben.
. ö §. 30. Der unbefugte Handel mit Stempelmateriglien wird an sich schon mit Confiscgtion der Vorräthe und einer Geldstrafe von funfzig Thalern bestraft. Ueberdies bleibt die Untersuchung und Ahn— dung damit verbundener Verkürzungen des Stagtseinkommens und Unterschleife den Umständen nach besonders vorbehalten.
§. 31. Stempelbogen, deren Betrag 1090 Thlr. übersteigt, werden bloß von den Provinzial ⸗ Steuerbehörden oder dem Haupt⸗Stempel⸗ magazin zu Berlin ausgegeben. Sie sind unter dem schwarzen Stem— pel noch mit einem trockenen Stempel versehen, und es ist überdies der Betrag derselben schriftlich unter der Unterschrift der Provinzial⸗ en,, oder des Haupt⸗Stempelmagazins oben auf dem Bogen angegeben. 14
§. 32. Stempelmaterialien, welche vor dem Verbrauche durch Zufall oder Versehen verdorben worden sind, können der Provinzial⸗ Steuerbchörde des Bezirkes zum Ersatz liquidirt werden. Oeffentlichen Behörden steht dies für jeden Betrag zu, einzelnen Beamten oder Privatpersonen aber nur, sofern der klar erwiesene Schaden Einen Thaler und darüber beträgt.
S§. 33. Bereits geleistete Bezahlung für verbrauchtes. Stempel- papier kann nur zurückerstattet werden in Fällen, wo die Zahlung entweder ohne alle Verpflichtung blos aus einem unvermeidlichen Ver⸗ sehen geschehen ist, oder wo dieselbe wegen Armuth der Zahlungs⸗ pflichtigen erlassen werden muß.
S. 34. Die Bestimmungen im §. 4 und in den §5. 21, 7, 29, 30, 32 und 33 dieser Verordnung kommen auch in . der Wechsel⸗
§. 35. Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Vorschriften treten vom 1. September 1867 ab . e, schif 36. In allen, fortan dieser Verordnung und dem angeschlosse⸗ nen Tarife unterliegenden Fällen, welche vor dem 1. September 1867 vorgekommen sind, und in welchen nach den bisherigen Gesetzen Stempel oder die im §8. 1 erwähnten Abgaben von der Uebertragung unbeweglicher Güter und von Auctionsgeldern zu erheben waren, kommen noch die bisherigen Gesetze zur Anwendung. Der Finanz- Minister ist jedoch ermächtigt, für diese Fälle die Feststellung und Ein— ziehung der gedachten Abgaben den von ihm zu bezeichnenden Steuer— Behörden zu übertragen und in Betreff des Verfahrens, sowie wegen des Stempelgebrauches die erforderlichen Anordnungen zu erlassen. §. 37. Der Finanz⸗Minister ist mit der Ausführung dieser Ver⸗ 8 beguftragt ; Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift beigedrucktem Königlichen I sfegd . . Gegeben Ems, den 7. August 1867.
(L. S.. Wilhelm. Frhr. v. d. Heydt. Gr. zur Lippe. Gr. zu Eulenburg. Stempeltarif. Allgemeine Vorschriften.
12 Enthält eine schriftliche Verhandlung verschiedene stempelpflich— tige Gegenstände oder Geschäfte, so ist der Betrag des a,
Stemwpelsteuer zur Anwendung.
jeden dieser Gegenstände und jedes dieser Geschäfte nach den darau Anwendung habenden Vorschriften besonders 2. berechnen, und f
Verhandlung mit der Summe aller dieser Stempelbeträge zusammen— genommen zu belegen, insofern der nachstehende Tarif nicht ausdrück-
lich Befreiungen für besondere Fälle dieser Art enthält.
2 Die Stempelabgabe beträgt mindestens 5 Sgr. und steigt
) it gr. von 5 Sgr. zu 5 Sgr. Es wird daher, wenn der berechnete Xin des Stempels 5 Sgr. übersteigt, aber nicht über 10 Sgr. hinausgeht, ein Stempel von 19 Sgr. und so weiter genommen.
Erste Abtheilung.
ĩ Adjudications⸗Bescheide, Dekrete und die Aus⸗ tigungen oder Protokolle, welche die Stelle des Ad⸗ , vertreten — wie Kaufverträge, diese.
Prozente.
ĩ ,
) erpacht oder Mieth svert räge, s. Pachtverträge. Ati n. Ein Zwölftheil Prozent 3 — — — 1 Henn e,. . . durch die ihm er⸗
. Actie zur Theilnahmie an d :
Zuschüssen verpflichtet wird. . , Actien der Eisenbahngesellschaften sind stem⸗ ; A nga be an Zahlungsstatt. Vertra e über
an Zahlungsstatt, wie Kaufverträge, ö diese. . ; n,. Verträge, wie Pachtverträge,
diese. Assekuranz-Poli cen. Ein halbes ö zahlten Prämie. e , .
/ . ie Cessionen öffentlicher Papier i. . ffentlicher Papiere sind stempelfrei TLontracte, s. Verträge 5. 11, von Todes wegen wie Testamente, diese. . Depositionsscheine der Bankiers und Ka wie Schuldverschreibungen, s. diese. . .Donationen oder Schenkungen unter Lebendi⸗ gen, sofern solche durch schriftliche Willenserklärungen erfolgen, mit Einschluß der remuneratorischen Schen⸗ kungen, werden wie Erbschaften nach der Verord⸗ nung, betreffend die Erbschafts⸗Aogabe, versteuert. Der hiernach zu berechnende Abgabenbetrag ist als ée een zu der steuerpflichtigen Verhandlung zu ver⸗ „Eheversprechen, schriftliche Eheverträge Engagements⸗Prototolle, wenn sie die Stelle von . Verträgen vertreten, wie diese, s. Verträge. Er bfolge⸗Verträge (Erbverträge) Erbpachts⸗Verträge. Eins vom Hundert des Werthes 1 des dadurch vererbpachteten Gegenstandes. Werden Grundstücke auf Erbzins oder in Erbpacht ausgethan, so besteht die Summe, von welcher der Stempel bei dieser Veräußerung zu entrichten ist, aus dem Erb⸗— standsgelde und aus dem Zwanzigfachen der jährlichen Leistung an Zins, Kanon oder anderen beständigen u Gunsten des Verpächters übernommenen Lasten. Wenn zwar der erbliche Besitz des Nutzungsrechts übertragen, aher vorbehalten wird, daß periodisch nach Ablauf einer gewissen Zeit ein neuer Nutzungs- —— gemacht und der Kanon für die nachst fol gende Periode danach bestimmt werden soll, so wird der Vertrag über ein solches Geschäft nur in Rück- sicht des envanigen Erbstandsgeldes wie eine Verauße⸗ rung, in Rücksicht des Kanons aber wie eine Ver⸗ pachtung auf die Anschlagsperiode besteuert B. Erbrezesse oder Erbtbeilungsrezesse, Erb⸗ chaftstheilungsverträge, wenn dadurch die Vertheilung einer von der Erbschaftsabgabe befreiten Erbschaft —— 4 — wird: falls die dadurch zu e ere. asse Eintausend Thaler und darüber eträg
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