Vrozente. Thlr.
4. Erbzinsverträge, wie Erbpachtsverträge, s. diese. 25. Familienstiftungen, wie Fideitommißstiftungen,
diese. 26. ö ohne Unterschied, ob sie
falls gedachte Masse den Werth von Eintausend
Thalern nicht erreicht wenn dadurch eine abgabenpflichtige Erbschaft ver⸗ theilt wird, stempelfrei.
zu Gunsten der Anverwandten des Stifters oder anderer Personen errichtet werden, unterliegen der Stempelsteuer von Drei vom Hundert des Gesammt⸗ werthes der denselben gewidmeten Gegenstände, ohne Abzug der etwanigen Hin ben
Der Stempel ist zu der Urkunde, durch welche die Stiftung errichtet wird, zu verwenden, ohne Rück— sicht darauf, ob zu der Stiftung eine Bestätigung erforderlich ist oder nicht.
Bei Stiftungen unter Lebendigen ist der Stem⸗ pel in der durch §. 5 der Verordnung vorgeschrie⸗ benen Frist beizubringen. —
Bei Stiftungen von Todeswegen ist der Stempel innerhalb des für die Entrichtung der Erb⸗ schaftsabgabe vorgeschriebenen Zeitraumes beizubringen und sind die Inhaber der Erbschaft für die Entrich⸗ tung der Stempelsteuer ebenso, wie für die Ent⸗
richtung der Erbschaftsabgabe, alle für einen und einer für alle verhaftet.
. Gütergemeinschafts⸗Verträge unter Eheleuten,
s. Eheverträge.
Kaufverträge.
a) über inländische Grundstücke und Grund gerechtigkeiten Eins vom Hundert des Kaufwerthes. Bei Verkäufen ist der bestimmte Kaufpreis mit nn, ,. des Werthes der vorbehaltenen utzungen und ausbedungenen Leistungen diejenige Summe, wonach der Betrag des Stempels zu be⸗ rechnen ist. Werden Gegenstände anderer Art, ohne besondere Angabe ihres Werthes, mit Grundstücken oder Grund⸗ gerechtigkeiten zusammengenommen in Einer Summe
veräußert, so wird der Stempelsatz von der gedachten
Summe dergestalt berechnet, als ob sie ganz für Grundstücke oder Grundgerechtigkeiten gezahlt wor⸗
den wäre. Bei Subhastationen wird der Stempel nach dem Gebote, worauf der Zuschlag erfolgt, entrichtet: b) über au ßerhalb Landes belegene Grundstücke und Grundgerechtigkeiten
c) über alle anderen Gegenstände ohne Unterschied
w, , Prozent des vertragsmäßigen Kauf. reisesaö;s d) jeder im kauf männischen Verkehr über be⸗ . Gegenstände, mit Einschluß der Aktien un ohne Zuziehung eines vereideten Agenten oder Mäklers, schriftlich abgeschlossene Kauf- oder Lie⸗ ferungsvertrag, ohne Unterschied, ob derselbe unter Handelstreibenden oder unter anderen Personen ab⸗ geschlossen worden, unterliegt, soweit er nach der Höhe des Betrages an sich stempelpflichtig ist, einer Stempelabgabe von
und falls mehrere Kontrakts⸗Exemplare durch .
Unterschrift der Kontrahenten vollzogen werden, für jedes Exemplar dem Stempel von ... . . . . . . ..
Wenn jedoch der Stempel zu Ein Drittheil Prozent
anderer geldwerthen Papiere, sei es mit oder!
des Kaufpreises weniger als 15 Sgr. beträgt, und nicht wegen der Form des Vertrages nach den Tarif⸗ positionen »Protokolle und Notariats ⸗Instrumente⸗ ein Stempel von 15 Sgr. erforderlich ist, fo soll an⸗ — 464 . Stempels nur der geringere Prozentstempel eintreten.
Ist der Vertrag unter Mitwirkung eines Mäklers oder vereideten Agenten abgeschlossen, und der Stem— pel nicht verbraucht, so soll die Strafe nicht blos
356 der Kontrahenten, sondern auch den Mäkler oder lgenten unter solidarischer Haftung aller dieser Per⸗ sonen für den Stempel treffen.
e) Kauf- und Tauschverhandlungen, welche zwischen Theilnehmern an einer Erbschaft zum Zwecke der Theilung der zu letzterer gehörigen Gegenstände abgeschlossen werden, sind dem Wh fer n von Kaufperträgen nicht unterworfen.
Zu den Theilnehmern an einer Erbschaft wird auch der liberlebende Ehegatte gerechnet, welcher mit den Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemeinschaft⸗ liches Vermögen zu theilen hat.
S. auch Pos. 54 »Uebertragsverträge g.
, der Handlungsdiener, Künstler, Fabrik
30. Lehrkontrakte, s. Verträge. Ist jedoch entweder gar
31.
Majorennitäts-Erklärungen ... .... .... .. ...... .. .
um Köch
kein Lehrgeld, oder ein Lehrgeld von weniger als 50 Thaler ausbedungen, für jedes Exemplar
Leibrentenverträge, wodurch Leibrenten erkauft
oder sonst gegen Uebernahme von Leistungen oder Verpflichtungen erworben werden, Eins vom Hundert des Kapitalwerths der Leibrente.
Lieferungsverträge, wie Kaufverträge, s. diese.
Diejenigen, welche , ,, von Bedürfnissen der Regierung oder öffentlicher Anstalten übernehmen, sind verpflichtet, den vollen Stempelbetrag ausschließ⸗ lich zu entrichten. J
= ,, welche vereidete Mäkler auf den
Grund ihrer Bücher den Interessenten zu ihrer Nach⸗ richt ertheilen, bedürfen keines Stempels, sofern davon kein Gebrauch von einer gerichtlichen oder polizeilichen Behörde gemacht wird. Wo dagegen ein solcher Gebrauch stattfindet, ist dazu ein Stempel von
, if Assekuranzpolizen 5. Per ibn al ie len von Pacht ⸗ und Mieths verträgen,
Pro te ste. . ... —ĩ Frs rekt ie in
. die Kraft eines Vertrages haben und demnach
anzuwenden.
Es ist gestattet, diesen auch nachträglich zu dem Mäkler⸗Atteste beizubringen, wenn , lich ohne Rücksicht auf solchen Gebrauch, mithin ohne Stempel, ausgestellt worden.
Mie ths verträge, s. Pachtverträge.
Mortifi cation sschein e. ... ..... ..............i.i..i.i.. ;
. Notariats-Instrumen te, welche die Stelle einer
in der ersten Abtheilnng dieses Tarifes besteuerten Verhandlung vertreten, z. B. einer Quittung, wie
diese, mindestens aber in allen Fällen .. . ...... ;
Im Uebrigen s. zweite Abtheilung.
Noten der Kaufleute über abgemachte Wechsel⸗ und
Geldgeschäfte, welche nur als Belag über die gezahlte Valuta dienen, bedürfen keines Stempels.
Obligationen, s. Schuldverschreibungen. Pacht- und Miethsverträge von dem ganzen Be—
trage der durch dieselben bestimmten Pacht oder Miethe
kene, eden best 3 ö. Wenn dieselben über ein im Auslande belegenes
. geschlossen werden, ist nur ein Stempel
ii .
dazu erforderlich.
Verträge über Afterpacht oder Aftermiethe wer⸗ . . Pacht- und Miethsverträge überhaupt be⸗
euert.
Bei Verträgen über Pacht und Miethe ist der Werth des stempelpflichtigen Gegenstandes nach fol- genden Grundsätzen zu berechnen:
a) Alles was der Pächter vertragsmäßig dem Ver⸗ pächter selbst, oder einem Dritten für Rechnung des Verpächters wegen erhaltener Pacht zahlt, lie⸗ fert oder leistet, muß dem ausbedungenen Pacht⸗ gelde zugerechnet werden, und bildet mit demfelben zusammengenommen den stempelpflichtigen Betrag der Verpachtung. Naturalien, welche sich hier⸗ unter befinden, sind nach den Durchschnitts⸗Markt⸗= preisen zu Gelde zu berechnen. Naturaldienste sind mit dem gewöhnlichen Lohnsatze, welchen ähnliche Dienste im freien Verding in der Gegend haben, anzuschlagen.
b) Beständige Hebungen, welche der Pächter blos für Rechnung des Verpächters , 3. egen nicht j der stempelpflichtigen Pachtsumme.
c) Bei Abschluß der Pacht und Miethsverträge wird der Stempel auf einmal für den Betrag alles
dessen ehoben, was während der Dauer des ganzen Vertrages zusammengenommen an Pacht und Miethe zu zahlen ist.
d) Schriftliche Verlangerungen der Pacht ⸗ und Mieths⸗
verträge sind ohne Unterschied gleich neuen Ver— trägen stempelpflichtig.
e) Enthalten Pacht, oder Miethsvoerträge die Bedin- . daß die Pacht oder Miethe stillschweigend ür verlängert auf gewisse Zeit angesehen werden solle, sobald und so oft innerhalb eines gewissen Termins nicht gekündigt wird, so sind die Ver längerungen, welche hiernach wirklich eintreten, den schriftlichen auch in Rücksicht der Stempelpflichtig⸗ keit gleich zu achten und ist der Stempel dazu be⸗ . zu lösen.
f) Jacht und Miethsverträge, welche blos auf Kün⸗ ding oder überhaupt auf unbestimmte Zeit ge= schlossen worden, sind bei Berechnung des Stem— pels so anzusehen, als ob sie für ländliche Grund
stücke auf drei . für andere Gegenstände auf
Ei r geschlossen wären. 61 7a e gehalt sülibungen.
wie neue Verträge dieser Art für die Dauer der Pro— longation, s. Pachtverträge.
inem mit richterlichen oder polizeilichen Verrich= , mit Verwaltung öffentlicher allgemeiner Abgaben beauftragten Staats, oder Kommunalbeam— ten oder einer dergleichen Behörde aufgenonimen, welche die Stelle einer in der ersten Abtheilung des egenwärtigen Tarifes besteuerten Verhandlung (3. B.
. Quittung) verireten, wie diese, mindestens aber .
m Uebrigen s. zweite Abtheilung. ö über einen zu errichtenden Vertrag,
eine Klage auf Erfüllung begründen, sind wie Ver träge über denselben Gegenstand, und zwar auch dann zu besteuern, wenn darin die Ausfertigung einer förm⸗ lichen Vertragsurkunde vorbehalten ist, s. Verträge.
selben zum Rechnungsbelage bei Ablegung der Rech- nung vor einer öffentlichen Behörde dienen, Ein Zwoͤlftheil Prozent des Betrages, worüber quittirt ird. 2. Dieselbe Stempelabgabe ist auch von Quittungen ohne Unterschied des Zweckes zu erlegen, wenn die⸗ selbe vor einem Notario, oder einem mit richterlichen oder polizeilichen Verrichtungen, oder mit Verwal⸗ tung allgemeiner Abgaben beauftragten Staats oder Kommunalbeamten amtlich aufgenommen, oder an⸗ erkannt worden. ;
Wenn eine Quittung erst durch nachfolgende Verhandlungen stempelpflichtig wird, so darf der Stempel dazu auch erst bei Eintritt dieser Verhand⸗ lungen nachgebracht werden. .
Wird in einer Verhandlung, welche tarifmäßig anderweitig einein gleichen oder höheren Stempel vom Betrage des Gegenstandes unterliegt, zugleich über den Empfang dieses Betrages oder eines Theils des⸗ selben quittirt, so ist ein besonderer Quittungsstem⸗ pel deshalb nicht zu entrichten. Auch bedarf es keines besonderen Quittungsstempels, wenn zwar nicht in einer solchen Verhandlung selbst, aber nachträglich unmittelbar darunter quittirt wird.
Die in Vormundschafts und Kuratelsachen von den Vormündern oder Kuratoren zur Belegung ige Rechnungen beizubringenden Privatquittungen sind stempelfrei.
Privatangelegenheiten ver einem Notario
„Quittungen über geleistete Zahlung en, sofern die n
Es bedarf ferner keines Quittungsstempels zu Interimsquittungen auf Partialzahlungen, welche be⸗
stimmt sind, gegen eine Hauptquittung Über den gan.
zen Betrag ausgetauscht zu werden. . . Ueberdies sind von dem Quittungsstempel frei
alle Quittungen über folgende Zahlungen: a) Rückzahlung der von öffentlichen Kassen irrthüm
lich erhobenen Gelder;
b) Rückzahlung der für öffentliche Anstalten gemach—
ten baaren Auslagen, sofern dafür keine Zinsen oder andere Vortheile angerechnet werden;
e) Reisekosten in Dienstangelegenheiten und unfixirte Diäten aus öffentlichen Kassen; .
d) Gehalt und Diensteinkommen der im Felde stehen⸗ den oder Dienstes wegen im Auslande befindlichen Angestellten;
e) Armengelder, Remissionen und Unterstützungen
aus öffentlichen Mitteln;
desgleichen
f) Quittungen, welche Inhaber von verloosten Staats⸗ schuldscheinen bei Auszahlung der Valuta darüber * die Staatsschulden⸗Tilgungskasse auszustellen aben.
Der Quittungsstempel von Besoldungen, Warte⸗ geldern, Pensionen und anderen periodischen Hebungen aus öffentlichen Kassen wird in der Regel nach dem jährlichen Betrage der Zahlungen berechnet.
Militairpersonen zahlen sedoch den Quittungs⸗ stempel von ihren Besoldungen, Wartegeldern, Pen⸗ 546 und anderen Dienstemolumenten nur nach
em monatlichen Betrage der Zahlungen.
Naturalien, welche als Besoldungstheile oder Dienstemolumente empfangen werden, kommen nach einem verhältnißmäßigen Anschlage bei Bestimmung des Quittungsstempels in Anrechnung.
Quittirte Rechnungen sind insofern wie Quittun-
Tausch verträge, wie Kaufverträge, s. diese.
„ Testamente und zwar sowohl schriftliche als münd⸗
* zu behandeln, als sie die Stelle stempelpflichtiger
uittungen vertreten.
Registraturen, wenn sie die Stelle der Protokolle vertreten, wie bi
Schenkung en, s. Donationen.
Schlußzettel der Mäkler, wie Mäkleratteste, s. diese.
Schuldverschreibungen, hypothekarische, Pfandbriefe und persönliche jeder Art Ein Zwölftheil Prozent des Kapitalbetrages, auf welchen die Verschreibung lautet.
ese.
Die Verschreibungen der Sparkassen (Quĩttungs⸗ bücher, k über Einlagen von funfzig Thaler oder mehr sind stempelfrei.
Bei Tauschverträgen wird der Stempelsatz nur nach dem Werthe des einen der beiden vertauschten Gegen- stände und zwar nach demjenigen, wofür der höchste Werth zu ermitteln ist, berechnet.
lich zu Protokoll erklärte. ...... ..... ... ...... ......
Uebertragsverträge zwischen Aszendenten und Des
zendenten. ö . . e
a) Lästige Verträge, durch welche Immobilien allein oder im Zusammenhange mit anderem Vermögen von Aszendenten auf Deszendenten übertragen werden, unterliegen dem i ne Kaufstempel.
Es kommen jedoch für die Festsetzung des stempel⸗
pflichtigen ,, ,. olgende von dem Er⸗
werber übernommene Verpflichtungen und Gegen⸗ leistungen nicht in Anrechnung:
I) die von dem Erwerber übernommenen Schul⸗ den des Uebertragenden, so wie die auf den übertragenen Vermögensstücken haftenden be⸗ ständigen Lasten und Abgaben;
2) der zu Gunsten des Uebertragenden und dessen Ehegatten in dem Vertrage festgesetzte Alten theil, die denselben vorbehaltenen Nutzungen, Leibrenten und sonstigen lebenslänglichen Geld⸗ oder Naturalprästationen, sowie die denselben zugesicherten Alimente; .
3) die Abfindungen, Alimente und Erziehungs⸗ . welche der Erwerber nach Inhalt des
ertrages an andere Deszendenten des Ueber⸗
tragenden zu entrichten hat; endlich:
4 der senige Theil des Erwerbspreises welcher dem Uebernehmer als sein künftiges Erbtheil ange⸗ wiesen wird. .
b) Wenn die von dem Erwerber übernommenen Gegenleistungen lediglich in den unter a. Nr. 1 bis 4. einschließlich aufgeführten Verpflichtungen bestehen, so ist der Vertrag einer Schenkung unter Lebenden gleich zu achten und bleibt daher vom Kaufstempel frei.
Wenn in einem solchen Vertrage dem Uebernehmer
Abfindungen, Alimente oder Erziehungsgelder für
andere Deszendenten des Uebertragenden auferlegt
sind (unter a. Nr. 3), und der Kapitalwerth die⸗ ser Zuwendungen zusammengenommen wenigstens
50 Thaler beträgt, so ist zu dem Vertrage, abge⸗
. von dem (nach a.,) etwa erforderlichen Kauf-
empel ein Rezeßstempel von 15 Silbergroschen resp.
2 Thalern (s. Position: Erbrezesse) zu verwenden.
55. Vergleiche, schriftliche, gerichtliche und außergerichtliche
wie Verträge, s. diese. .
Bei Anwendung dieser Vorschrift treten folgende nähere Bestimmungen ein: ;
a) Ist der Vergleich über ein Geschäft abgeschlossen worden, welches blos mündlich oder durch Kor⸗ respondenz oder in einer anderen, die Stempel⸗ verwendung nicht bedingenden Form zu Stande i, . ist, und hätte für dieses Geschäft, wenn arüber eine schriftliche Verhandlung aufgenommen
wäre, ein höherer, als der bei Verträgen im All- gemeinen stattfindende Stempel entrichtet werden müssen, so ist f dem Vergleiche, insofern dadurch
das Geschäft im Wesentlichen aufrecht erhalten wird, dieser höhere Stempel zu verwenden. r Wird durch den Vergleich zugleich ein anderwei⸗ tiges Rechtsgeschäft begründet, welches, wenn es nicht in Vergleichsform zu Stande gekommen wäre, einem höheren, als dem bei Verträgen im Allgemeinen vorgeschriebenen Stempel unterwor⸗ en sein würde, so tritt bei dem Vergleiche dieser öhere Stempel ein. Insonderheit ist, wenn für die reitigen w als Gegenleistung das Eigen⸗ thum einer Sache abgetreten, ein Erbzins, ein Erbpachts., ein Pacht⸗ oder Miethsrecht einge⸗ räumt, eine Leibrente versprochen wird, u. s. w., zu dem Vergleiche der für Kauf Erbzins—, Erb⸗ pachts-, Pacht ⸗ oder Mieths⸗, Leibrenten⸗ 2c. Ver-
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