1867 / 193 p. 8 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

träge bestimmte Stempel, sofern er hoͤher ist, als der allgemeine Vertragsstempel, zu verwenden, und bei Festsetzung desselben der Werth der Gegen⸗ leistung zum Grunde zu legen. In gleicher Art findet, wenn zur Sicherstellung der Vergleichs- summe eine Hypothek bestellt wird, der für hypo⸗ thekarische Schuldverschreibungen vorgeschriebene Stempel Anwendung. Dagegen muß, wenn ein Dritter, welcher zu den ursprünglichen Kontra—

henten nicht gehört, in der über den Vergleich aufgenommenen Verhandlung stempelpflichtige Er- klärung abgiebt, z. B. eine Bürgschaft über- nimmt, der dazu er order ich Stempel neben dem zu dem Vergleich beizubringenden unbedingt ver⸗ wendet werden.

Insoweit für Vergleichsverhandlungen der Gerichte Stempelfreiheit bewilligt ist, darf dieselbe nicht dazu dienen, den Parteien stempelfreie Dokumente über an sich stempelpflichtige Geschäfte zu verschaffen. Sie findet daher in den vorstehend unter a. und b. er⸗ wähnten Fällen keine Anwendung, dergestalt, daß wenn nach den daselbst getroffenen Be nn nge auch kein höherer als der allgemeine Vertragsstempel begründet sein würde, dennoch dieser letztere zu dem Vergleiche verwendet werden muß.

56. Verträge, sofern für einzelne Gattungen derselben nicht ein durch diesen Tarif besonders bestimm⸗ ter Stempel zu entrichten ist 1

. S. Adoptions, Ehen Erbfolge, Erbpachts Erb⸗ zins⸗, Kauf/ Lehr-, Leibrenten, Pacht⸗ und Mieths⸗, auch Tauschverträge u. s. w.

ö7. Vollmachten . Die Genehmigung der gerichtlichen Verhandlungen eines mit keiner Vollmacht versehenen Anwaltes durch die Partei ist mit dem zu einer Vollmacht erforder⸗ lichen Stempel zu versehen, sofern dieselbe an die Stelle einer Vollmacht tritt.

Zu den gerichtlichen oder notariellen Beglaubigun⸗ gen bei Vollmachten wird ein besonderer Stempel von genommen.

Zweite Abtheilung.

Abschiede der Oberoffiziere und besoldeten Militair, Civil“, geistlichen und Kommunalbeamten der unbesoldeten Beamten Abschriften, beglaubigte Ist jedoch zu der stempelpflichtigen Verhandlung selbst

es dessen auch nur zur beglaubigten Abschrift. Atteste, amtliche, in Privatsachen Zeugnisse, welche, von wem es auch sei, nur allein fi dem Zweck ausgestellt werden, um auf Grund der⸗ elben ein amtliches Attest ausfertigen zu lassen, sind nicht stempelpflichtig. Alle amtlichen Atteste, welche nur deshalb ausgefer— tigt werden, damit der Inhaber seine Berechtigung zum Genusse von Wohlthaten, Stiftungen und andern Dis⸗ gel r n für Dürftige dadurch nachweisen könne, sind empelfrei.

Alle Atteste, welche die Pfarrer von Amtswegen in Bezug auf kirchliche Handlungen ertheilen, mit alleini—⸗ ger Ausnahme der Geburts oder Tauf⸗, Trauungs⸗ oder Todten oder Beerdigungsscheine, bedürfen keines Stempels.

Diejenigen Atteste, welche bei öffentlichen Kassen als Rechnuüngsbelag wegen Zahlung der Wartegelder und Pensionen von den Empfängern eingereicht werden müs. sen, sind stempelfrei.

e e, 3 . , im gegenwär⸗

if ni esonders taxirt werden, n Er⸗

messen der Behörden ; .

oder auch nur

Der Stempel von 15 Sgr. ist für Ausfertigungen

in der Regel zu gebrauchen. Der niedrigere Stempel

findet nur statt, wo die Verhältnisse des Empfängers

oder die Geringfügigkeit eines nicht nach Gelde zu

ke, e, Gegenstandes die Ausnahme besonders be— gründen.

Bloße Benachrichtigungen der Behörden an die Bitt— steller, wodurch ihnen nur vorläufig bekannt gemacht wird, daß ihr Gesuch eingegangen sei, und sie darauf

nur ein geringerer Stempel nöthig . so bedarf

Bescheid zu gewärtigen haben, sind ohne Stempel zu

erlassen.

Bescheide derjenigen Staats, oder Kommunalbehör⸗ den und Beamten, welchen eine richterliche oder poli⸗ zeiliche Gewalt, oder die Verwaltung allgemeiner Ab⸗ gaben anvertraut ist, auf in ihrer amtlichen Eigenschaft an sie gerichtete Gesuche, Anfragen und Anträge in Privatangelegenheiten) sind dagegen in der Regel für stempelpflichtige Ausfertigungen zu achten, wenn sie eine Entscheidung oder Belehrung in der Sache selbst enthalten, welche dem Bititsteller darauf zugefertigt wird, sie mögen nun in Form eines Antivortschreibens, einer Verfügung oder Dekretsabschrift, oder eines auf die zurückgehende Bittschrift selbst geseßßten Dekrets, er⸗

lassen werden.

n wieweit besondere Gründe eine Ausnahme von

s. auch Posi

Bittschri ften, s. Gesuche. Bürgerbriefe Chartepartien, wenn sie bei einem Handelsgerichte,

oder einer anderen gerichtlichen, Polizei- oder Kommu⸗ n,. ausgefertigt werden, wie Ausfertigungen, diese.

Konzessionen, wie Ausfertigungen, s. diese. Dekrete, wenn sie statt Ausfertigungen dienen, wie diese,

s. Ausfertigungen.

Dienstentlassungen der Beamten, s. Abschiede Duplitate von stempelpflichtigen Verhandlungen, wie

beglaubigte Abschriften, s. Abschriften.

Ehen und Trauscheine, wie amtliche Atteste, s. diese. Eingaben, s. Gesuche.

Examination s-Protokolle . ...... ...... ...... . Extrakte, s. Auszüge.

Festebriefe

Geburtsscheine und Taufscheine, wie amtliche Atteste,

s. diese.

Gesuche, Beschwerdeschriften, Bittschriften, Eingaben,

welche ein Privatinteresse zum Gegenstande haben, und bei solchen Staats⸗ und Kommunalvehörden oder Be— amten eingereicht werden, welchen die Ausübung einer richterlichen oder polizeilichen Gewalt übertragen ist, oder welchen die Verwaltung öffentlicher allgemeiner Abgaben obliegt Bloße Beschleunigungsgesuche,

Sache selbst gehörige Erörterungen oder Anträge ent— halten, bedürfen keines Stempels Die Bestim mung in der Anmerkung zu Position 61 findet auch in Be— treff der Gesuche Anwendung.

Ist zu steinpelpflichtigen Gesuchen und Bitischriften der tarifmäßige Stempel von 5 Sar. nicht gebraucht, 6 soll die Nachbringung desselben nicht verlan et, auch ie ordentliche Stempelstrase deshalb nicht eingezogen, sondern dies Verfahren nur dadurch benhndet werden, daß der Stempel des Bescheides auf ein solches Gesuch um 15 Sgr. erhöhet, oder, wen die Besceidung außer— dem stempelfrei geiwwvesen wäre, ein Stempelbogen von funfzehn Silbergroschen verbraucht wird. Kann nicht sogleich Bescheid erfolgen, so ist dem Bitssteller ein solcher Siempelbogen fassirt statt Strafdekreis zu übersenden und der Betrag von ihm einzuziehen.

Fewachsenes Kinn, gewöhnliche Rafe und Mund, ovale Gesichtsbil. . . h sichf fade ist mitteler Gestalt und spricht die deutsche

der Sachverständigen, wenn sie bei stempel

ten

, ,. Verhandlungen gebraucht werden. ..... 5

Heiratts-Konsense für Beamte ; ö 36 nventarien, welche zum Gebrauche bei stempelpflich⸗

j dlungen dienen

iigen wrrnnd len ber Clos deöheltz aufgnoin, nen, um den Betrag einer Abgabe auszumitteln, so n die §. 3. der Verordnung ausgesprochene Befreiung

uwenden. n ,, . Urkunden, sofern sie nicht auf der ö. Gitunde selbst statt findet

sonst N ,. e riften, J. ; i ie amtliche Atteste, s. Atteste. r fs. Jnstruimente, sofern nach deren Inhalt (s. Pos. 37) nicht ein höherer Stempel eintritt Paässe, gewöhnliche, welche auf gedruckten Formularen Alt werden ö an n, ,. Seepässe und Landpässe .. Protokolle, weiche in Privatangelegenheiten vor einem Notario, oder einem mit richterlichen oder polizeilichen der mit Verwaltung öffentlicher allge⸗

errichtungen, o Be r h ehen beauftragten Staats oder Kommunal⸗

Beamten, oder einer dergleichen Behörde aufgenommen

werden: . , .

nn sie die Stelle einer Beschwerdeschrift, Bitt⸗

9 l, fer be oder eines Gesuchs vertreten

p) wenn diejenigen Personen, mit welchen es aufge-

nommen wird, auf Erfordern eine Auskunft geben

oder eine Aussage als Zeugen ablegen, oder eine

Verbindlichkeit zu einer Leistung oder Unterlaffung dadurch übernehmen, insofern nicht der in der

ersten Abtheilung Pos. 45 bezeichnete Fall eintritt ] 15

Recognitions-⸗Protokolle, wenn sie die Stelle der

Atteste vertreten * wenn auf deren Grund Recognitions ⸗Atteste ausge

fertigt werden .

Reguisiti onen, wie Ausfertigungen, s. diese. ;

Refolutionen, schriftliche wie Ausfertigungen s. diese.

Schiffs meßbriefe, wie Ausfertigungen s. diese.

Strafresolute der Finanzbehorden, so wie auch der Polizeibehörden . .

Taufscheine, wie amtliche Attesten s. diese. .

FTaren von Grundstücken sind insofern stempelpflichtig, als sie wegen eines Privat⸗Interesses unter Aufsicht einer öffentlichen Behörde aufgenommen werden und erfordern alsdann einen Stempel von......

Der Stempel wird jedoch nicht angewandt, wenn

die Taxe zum Gebrauche bei einer Suhhastation oder Erbtheilung aufgenommen und in Folge dessen von dem taxirten Gegenstande ein Kaufslempel oder eine Erbschaftsabgabe entrichtet wird. .

Todten sche ine, wie amtliche Atteste, s. diese.

Trauscheine desgleichen. .

Ürlaubs-⸗Ertheilungen wie Ausfertigungen s. diese.

Verfügungen, amtliche, in Angelegenheiten des Em pfängers, oder überhaupt an Privatpersonen in Privat- angelegenheiten wie Ausfertigungen, s. diese.

Vocationen der Geistlichen und Schullehrer, wie Be⸗ stallungen, s. diese, ;

Vorstellungen wie Gesuche, s. diese.

Gegeben Ems, den 7. August 1867. (L. S.) Wilhelm. Frh. v. d. Heydt. Gr. zur Lippe. Gr. zu Eulenburg.

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Oeffentlicher Anzeiger.

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. Steckbrief s- Erneuerung.

Der hinter den Kaufmann k Wolff wegen wieder holte Wechselfälschung in den Ikten . 401 de 1866 unter dem i8. November ö . wird hierdurch erneuert.

Berlin, am 13. Augus . r

Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Untersuchungssachen.

Kommission II. für Voruntersuchungen. Signale me nt.

Der Kaufmann Ferdinand Wolff ist 41 Jahr alt, am ten Mai 1826 geboren, 5 Fuß 2 Zoll groß, hat schwarze Haare, freie Stirn, braune Augen, schwarze Augenbrauen schwarzen vollen Bart,

Sprache. Stechbrief.

Der nachfolgend näher bezeichnete Kaufmann Moses Bern stein J. aus Vandsburg, welcher des Betruges dringend verdächtig ist, hat s inen bisherigen ö , . verlassen und soll auf das Schleunigste zur Haft gebracht werden.

Jeder, 36. ö ö gegenwärtigen Aufenthaltsort des Ent⸗ wichẽnen Kenminiß hat, wird aufgefordert, solchen dem Gerichte oder der Polizei seines Wohnorts augenblicklich anzuzeisen und diese Be⸗ hörden und Gendarmen werden ersucht, auf den Entwichenen genau Acht zu haben und denseiben im Vetretungsfalle unter sicherem Ge⸗ leite nach Danzig transportiren und an unsere Sean gni n pection gegen Erstattung der Geleits⸗ und Verpflegungs⸗Kosten abliefern zu lassen. .

Danzig, den 8. August 1867. 1 . Eön lll Stadt⸗ und Kreisgericht.

Deputation für Strafsgchen. Beschreibung der Per son.;.

Größe: 5 Fuß 2 Zoll; Haar: schwarz; Stirn; niedrig; Augen⸗ brauen: schwarz; Augen: schwarzbraun; Nase und Mund: propor. tionirt; Schnurrbart: schwarzbraun; Zähne; vollständig; Kinn: rund; Gesichtsbildung: oval; Gesichtsfarbe: gesund; Statur: mittel; besondere Kennzeichen: keine. ,

dmr srl he R inlsle, .

Alter: 29 Jahr 2 Monat (geb. 16. Mai 1838), Religion: jüdisch; Gewerbe: Kaufniann; Sprache: deutsch; Geburtsort und früherer Aufenthaltsort: Vandsburg.

Handels⸗Register.

Unter Nr. 75 unseres Firmen ⸗Registers, woselbst die andlung, Firma -M. Wolfsohn« zu Gransee und als deren Inhaber der Kauf-

Kolonne 6 Bemerkungen, eingetragen;

je Firma ist durch Vertrag auf die Wittwe Wolfsohn, 4 geb. . zu Gransee übergegangen; vergleiche r. 191 des Firmen ⸗Registers. Ferner ist in dasselbe unter Nr. 191 als Firmen Inhaber: Wittwe Wolffohn, Fanny geb. Halinger, zu Gransee, Srt der Niederlasfung: Gransee,

irma: M. Wolfsohn zufolge Xn mm vom IC. August 1867 am 12. August 1867 ein⸗

getragen. u⸗Ruppin, den 12. August 1867. . 1. en kh Kreisgericht. Ferien⸗Abtheilung. In unser Firmen⸗Register ist zufolge Verfügung vom 165. August

1867 am selben Tage . . 1 Nr. * Kolonne 6, bei der Firma

Carl Radezewsti⸗- Inhaber: Kaufmann Carl Radczewski zu Lindow,

olgender Vermerk eingetragen fols ge. Firma ist erloschen.«

Neu⸗Ruppin, den 15. August 1867. eu · Rẽu pr nec r Trin, J. Abtheilung. Zufolge Verfügung vom 1. d. M sst heute in unser Firmen ⸗Re⸗ gister , r. 84. Inhaber: Kaufmann und Gastwirth Carl Wilhelm Stobbe

zu Marggrabowa,

rt der Niederlassung: . ; n, n

. C. 6 5 ö 186, r owa, den ugu ? 3 gibnigliched Kreisgericht. J. Abtheilung.

n unser Firmen ⸗Register ist unter Nr. Ws der Kaufmann. Ju⸗ uuns Nn 3 zu Memel, Ort der Niederlassung: Memel, Firma: A. Ballnus, eingetragen zufolge Verfügung vom 9. August 1867 am heutigen Tage.

Memel, den 12. August 1867. Königliches Kreisgericht. . Handels un , , ö Sub Rr. 733 unseres Firmen⸗Registers ist in Folge gung vom 165. d. Mts. . daß der Kaufmann Robert Stobbe hier⸗

bst unter d irma . 68 di Robert Stobbe

eine andlung etablirt hat. ng den 13. August 1867.

mann 6 Wolffohn daselbst vermerkt steht, ist zufolge Verfügung vom 10. August 1867

iches Konimerz⸗ und Admiralitäts Kollegium. * er ge sds

Sie .

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