1867 / 196 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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fghren gegen den Jo⸗ forder

Heddernheim.

Bekanntmachung.

In unserem Depositorium befindet sich das über 56 Jahre alte Testament des Mehlhändler David Kluinbies aus dem Kämmerei⸗ dorfe Alt⸗Preußen vom 26 September 1810. Da bisher von Rie⸗ mandem dessen Publication nachgefucht worden, auch sonst von dem 32391 Leben oder Tode deg David Klumbies etwas Zuverlässigts nicht be⸗ kannt geworden ist, so fordern wir alle diejenigen, welche ein gegrün⸗ detes Interesse nachweisen können, auf, die Testaments publication binnen 6 Monaten bei uns nachzusuchen, widrigenfalls mit dem Testa⸗ mente nach den Vorschriften der §8§. 219 seq. Tit. 12, Theil I. A. L.

verfahren werden wird. Tilsit, den 31. Juli 1867. Königliches Kreisgericht. 2. Abtheilung.

2696 . a,, . Vorladung. Der am 30. November 1821 zu Ströbitz, Kreis Cottbus, geborne Dienstknecht Christian Pöschel, welcher vor dem Jahre 18657 sich bei seinen Verwandten in Brunschwig⸗Rittergut auf ehalten, etwa im . 1856 bei dem Braumeister Petzoldt zu rn dr gn gedient, päter sich nach Frankfurt a 8. gewandt haben soll und seitdem nichts hat von sich hören lassen, so wie seine etwaigen unbekannten Erben und Erbnehmer werden hlermit zu dem auf , den 9. April 1868, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmer Nr. 4, vor dem Kreisrichter Wulsten anberaumten Termine mit der Auflage vorgeladen, sich vor oder in diesem Termine bei dem unterzeichneten Gerichte perfönlich oder schrift⸗ lich zu melden, und daselbst weitere Anweisung zu erwarten, widrigen ˖ falls der Christian Pöschel für todt erklärt und sein aus einigen 90 Thalern bestehendes Vermögen seinen nächsten, sich als solche legi⸗ timirenden Erben zugesprochen werden wird. Cottbus, den 19. Juni 18667.

Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.

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Verkäufe, Verpachtungen, Submissi onen ꝛce.

(anch Bekanntmachung. . as im II. Jerichow'schen Kreife des Regierungsbezirks Magde⸗ burg und zwar 2 Meilen von Genthin und 2. Meiler von Burg belegene Königliche Hausfideicommißgut Gladau nebst dem Vorwerke Schattberge, enthaltend: an Hof⸗ und Baustellen. 5 Mrg. 127 QRthen. » Gärten ,, x

29 *

zusammen id Mr To ¶Mthen.

soll vom 1. Juni 1868 bis 1. Juli 1886 anderweit Fffentlich meistbie⸗ tend verpachtet werden.

ierzu haben wir einen Termin auf Montag, den 28. Otto⸗ ber d. J, Vormittags ji Uhr, in unserem Sitzungszimmer, Breitestraße Nr. 35, anberaumt, zu iwelchem wir ualifizirte Pacht⸗ lustige mit dem Beimerken einladen, daß das Pachtgelderminimum auf Dreitausend Vierhundert Thaler festgesetzt ist.

Pachtbewerber haben sich möglichst vor dem Termin, spätestens aber in demselben bei unserm Kommissarius, dem Königlichen Hof⸗ kammer-⸗Rath Herrn von Lentzke, über den Besitz eines eigenen dispo- niblen Vermögens von mindestens Zwei und dreißigtausend Thalern, sowie über ihre e r n,, Ausbildung auszuweisen.

Die Verpachtungs⸗ und KLicitations⸗Vedin ungen, von denen wir auf Verlangen gegen Erstattung der Copiallen Abschrift ertheilen können in unserer Registratur während der Dienststunden, sowie auß dem Königlichen at sn e tom miß. Amte Gladau eingesehen werden.

Berlin, den August 1867. .

Königliche Hoffammer der Königlichen Familiengüter.

Bekanntmachung.

. Ill. Nr. 3016/7. 1867.

Die Domainen ˖ Vorwerke Selchow mit Colbitz und Y e felsz

im Kreise Greifenhagen, 1 Meilen von Bahn, 1.7 Meilen von iddichew, 2 Meilen von Königsberg N / M. und 3 Meilen von reifenhagen entfernt, mit einem Areal von S888 orgen 71 MMR.

worunter 36 Morgen 30 IR. Acker und 340 orgen 8 R.

3184

der i meld eines disponiblen oͤgens von 37060 Thir.

Zu dem auf Mittwoch, den 18. September dieses Ja 6 . 19 Uhr, 9. unserem Plenar - Sitzung e . raumten Biekungstermine laden wir Pachtbewerber mit bem Bemer ein, daß der Entwurf zum Pachtvertrage und die Licitations Re) sowohl in unserer Domainen ⸗Registratur, als bei dem Königlich Domainenpaͤchter Herrn Schallehn in Selchow, welcher die Besichtigun der Domaine nach zuvoriger Meldung bei ihm gestatten wird, gesehen werden können.

Stettin, den 2. August 1857.

Königliche Regierung. Abtheilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten.

Ein auf dem Grundstück Neue Berliner Straße Nr. 30 zu Chan lottenburg befindlicher Schuppen von Fachwerk mit Ziegeldach sol behufs des sofortigen Abbruch gegen baare Jahlugg versteigert wer den, wozu ein Termin auf Don nerstag, den 23. d. M., Vo, mittags 11 Uhr, an Ort und Stelle anberaumt ist.

Schrobitz, Bau⸗Rath.

Subm ission.

pelte I Träger, 6z Zoll hoch, mit 33 Zoll breiten, 3 resp. S Zl , ,. und P Zoll starkem Steege, so wie ca. S6 entnn chmiedeeiserne, 9 Fuß lange, 6 Zoll breite, 4 Zoll starke Bleche, um . 5 e n . Schienen, à 24 Fuß lang, 3 Zoll breit, Zo ark, erforderlich. Die Bedingungen sind täglich im Büreau der Fortification ein a enn, und werden Unternehmern, auf Verlangen / unfrankirt zin esandt. k Gebote mit der Aufschrift »Ofserte zur Lieferung eiserner Trãga und Bleche für die Fortification Tor aus sind bis zum 26. d. Mtz. Vormittags 9 Uhr, abzugeben . franco ,. Die Oef⸗ nung der Offerten erfolgt zur bezeichneten Stunde und Nachgebo finden keine Berücksichtigung. Die Ertheilung des Zuschlages win innerhalb 8 Tagen demjenigen welchem die Lieferung übertragen wer. den soll, mitgetheilt werden. Torgau, den 16. August 1367.

Königliche Fortification.

e. Bekanntmachung. ie Lieferung von 226 Stück eisernen Läutesäulen zu Glocken. linien soll im Wege der öffentlichen Submission vergeben werden. Offerten sind portofrei, versiegelt und mit der Aufschrift Submission guf Anfertigung und Lieferung von eisernen Läutesäulen zu Glockenkinien« versehen, bis zu dem Submissions⸗Cermine Montag, den 26. i sn d. J. / Vormittags 11 Uhr«, an den Unterzeichneten einzusenden Die Submissions⸗ und Kontrakts Bedingungen liegen auf dem Büreau des Unterzeichneten auf hiesigem Bahnhofe zur Einsicht auf und können auf portofreie Anfragen und Erstattung der Ausfertz⸗ gungskosten von demselben bezogen werden. Hannover, den 14. August 1867. 6 Der Königliche Eisenbahn⸗Telegraphen⸗Ingenieur. Wilmanns.

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Verschiedene Bekanntmachungen.

Bekanntmachung. Bei der unterzeichneten Behörde sollen 3 ,, , . monatliche Remunerationen von 25 und 36 hlrn. beschäftigt werden. Qualifizirte mit dem Civil ⸗Versorgungsschein versehene Bewerber, welche eine derartige Beschäftigung wünschen, werden aufgefordert, sich innerhalb der nächsten 8 Tage dem Vorsteher unserer Kanzlei vorzu— stellen und demselben die über ihre Qualification, Versorgungdansprüche und Führung sprechenden Papiere auszuliefern. . Berlin, den 16. n 1867.

Königliche gel gaze Direction.

von Chauvin.

Königliche Nied erschlesisch⸗Märkische Eisenbahn. Vom 185. August er. ab tritt ein' ermäßigter Spezial ⸗Tarif für den Transport von Rüdersdorfer Kalk von den Statlonen Erkner und Fürstenwalde nach allen übrigen Stationen der Niederschlesisch⸗ . Eisenbahn in Kraft, welcher auf folgenden Einhertssäßzen eruht: t . für die ersten 135 Meilen pro Tonne a 3 Ctr und Meile 65 Pf.

v zweiten 15 3 * x x Y * 45 * weiteren 5 . ö. 53 * und über 35 Meilen im Ganzen * . Bei Sendungen bis zu 5 Meilen kommt neben dem Meilen⸗

frachtsaz von 6 Pf. pro Tonne noch ein Zuschlag zur a

welcher für 1 Meile 15 Pf. und für jede folgende Meile 3 Pf. weniger beträgt. ö.

Ezemplare dieses Tarifs sind bei allen Güter ⸗-Erpeditionen der Wiesen, sollen auf di; 18 Jahre von Johannis 1368 bis dahin Nied 69 . ö. ifs sind bei allen Güter⸗Expe üufli aben

meistbietend verpachtet werden. ; Das Pachtgelder⸗Minimum ist auf 7000 Thlr und die Pacht

käuflich

ischen Eisenbahn zum Preise von 6 Pf pro Stück

rschle U ; 2 . Herbe, den 30. Juli 1867.

Caution auf Thlr. festgesetzt. Zur Uebernahme der Pachtung ist

Königliche Bfrecllon der Felederschteftsch⸗ Häätkischen Eisenbahn.

Für die Fortification Torgau sind 93 Stück schmiedeeiserne dor

erlassen.

Alle post⸗ A beg Ja- und

Aus landes 4

sür gerlin die edition des

Preu ssischen Anjeigers: Jäãger⸗ Straße Nr. ¶s. G.

G wischen d. Friedrichs · n. Nan onierstr.)

M 196.

. Magjestät der König haben Allergnädigst geruht: . . französischen Ingenieur Jo ulin zu Tou⸗ louse und dem Maler Freiherrn Carl von Binzer, z. Z. in Lyon sich aufhaltend, den Königlichen Kronen⸗Srden vierter

Klasse zu verleihen.

. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: 4 n Pfarrer Dr. Kober zu Strehlen im Re⸗ gierungsbezirk Breslau, dem Geheimen Kanzlei⸗Secretair Kauf- mann im Ministerium des Innern und dem Lehrer Denhardt am großen Militair⸗Waisenhause zu Potsdam den Rothen Adler⸗

Orden vierter Klasse, so wie dem katholischen Schullehrer und

isten Paul zu Jauer im Kreise Ohlau das Allgemeine geen, . ben . Carl Baedecker zu Coblenz die Rettungs- Medaille am Bande zu verleihen; ferner Den Geheimen Commerzien: Rath, Lieutenant 9. D. und Rittergutsbesitzer Carl Friedrich Kulmiz zu Ida und Marienhütte bei Saarau in den Adelstand zu erheben; und Dem Graveur, und akademischen Künstler Fritz Kei ser zu Berlin das Prädikat eines Königlichen Hof⸗Graveurs zu verleihen.

die Aufhebung des Salzmonopols und Einführung 66. ö J. . . enen abe. . Vom 9. August 1867.

ir ilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 20. n,, Zuslimmung beider Häuser des Landtages der Mon⸗ archie / was folgt: . . ö taatsregierung wird ermächtigt, das zur Zeit be

chedd el gc hd Tie nn, den Froßhandel mit Salz allein zu be= en (das Staats ⸗Salzmonopol) aufzuheben, an, das zum . ländischen Verbrauche , J. ö e , i den Produzenten

3. rr . . 2. 26 Einblingern zu entrichtenden Abgabe bis zum Betrage von 1 Thalern für den Centner i u unterwerfen. :

35 9 1 von der Abgabe (98. 1) ist: . zur . zu Unterstü gungen bei Nothständen und für die Natronsulphat . . Sodafabrikation bestimmte Salz; 2) überhaupt alles Salz, welche zu landwirthschaftlichen und eber n gg ne gn, . 8 um Einsalzen von Heringen und ähnli , . i von auszuführenden Gegenständen, verwende e d e, üer des Salzes für solche Gewerbe, welche Nahrungs- und Genußmittel für Menschen bereiten, namentlich auch ür die Fabrikation von Tabak, Schnupftabak und Cigarren, . Kid und Conditoreien, sowie für die Herstellung von Mineral⸗ wässern. . . euerfreie Verabfolgung von der Beobachtung

der , een n , ,. Kontrole Maaßregeln abhängig.

Die durch die Kontrole erwachsenden Kosten können in den Be⸗

it ei trage von 2 Sgr. pro

freiungsfällen sub 2. mit einem Maximalbe ängern erhoben werden. ,, des Salzmonopols und der guten der Salzsteuer ö alle an. . siehen bgaben, welche von i / ö dire. ö Salzen und von den werden, aufgehoben. n, , . 6 ele r e ga nr geh fe e. nopols die Erhebung der Abgabe beginnt, , ,, , ordnung festzusetzen. In dieser sind zugleich ö. k O n T ngen inmittelst zu treffenden Ve un dl Abgabe erforderlichen Ausführungs- und

, 66 9 e Maaßgaben (88. 5 bis 7 zu

.5. Dis Strafe der Umgehung der Salzabgabe darf neben der

. Constscation der Gegenstände, in Bezug auf welche, sowie der Ge⸗

das Vergehen verübt ist, für den ersten Fall den r n t nen zweiten Fall den achtfachen, für jeden ferneren

Feststellung dedärfende

Ber lin, Dienstag, den 20. August, Abends

all den sechszehnfachen Betrag der um e . Abgabe nicht über⸗ eigen. nn das Gewicht der Ge 3 e, in Bezug auf welche eine Salzsteuer⸗Defraudation verübt sst, nicht ermittelt, und demgemäß der Betrag der vorenthaltenen, beziehungsweise der von einer gleichen Quantität inländischen Salzes zu entr chtenden Abgabe, sowie die danach zu bemessende Geldstrafe nicht berechnet werden, so ist statt der Lonftgcatlon und der Geldstrafe auf Zahlung einer Geldsumme von 20 bis zu 2000 Thalern zu erkennen. . . Die rechtskräftige Verurtheilung des Besitzers eines Salzwerkes im NRückfalle zieht für den Verurtheilten den Verlust der Befugniß zur eigenen Verwaltung eines Sal werkes, jede Verurtheilung wegen mißbräuchlicher Verwendung steuerfrei empfangenen Salzes den Ver- lust des Anspruches auf steuerfreien Salzbezug nach sich. 6e Uebertretungen von Kontrole⸗Vorschriften sind nach §. 18 ollstrafgesetbzes zu ahnden. n. 2 gti der Verwandlung der Geld in Freiheitsstrafe und der subsidiären Faftzng dritter Personen finden die Bestimmun— en in den §9. 3 und 19 des Zollstrafgesetzes und hinsichtlich der An- letungen von Geschenken an die mil der LKontrolirung der Salz- abgabe betrauten Beamten und deren Angehörigen, so wie wegen Widersetzlichkeit gegen erstere, die Bestimmungen in den §§. 25 und 26 ebendaselbst Anwendung, soweit nicht nach den allgemeinen Straf- gesetzen eine härtere Strafe Plat eift. Auf die. Feststellung, Ünterstichung und Entscheidung der Salz steuer· Defraudation kommen die in den S5. 26 ff. des Zollstrafgeseßes enthaltenen und die solche abändernden, erläuternden oder ergänzenden geseßlichen Bestimmungen zur Anwendung. ; 8. Die Genehürigung des Landtages zu allen der gesetzlichen n g n n der Ausführungs-⸗Verordnun (S. 4) über welche gegenwärtiges Gefetz keine Entscheidung trifft, bleib

vorbehalten.

9. Die der Königlichen Staatsregierung ertheilte Ermächti- e 8 1 glich 7 von derselben bis zum 1. Januar 1868 ein Gebrauch gemacht ist. ;

9 §ß. 9 * int Tn her wird mit der Ausführung dieses etzes beauftragt. . , 236 Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insie gel. Gegeben Ems, den 9. August 1867.

(L. S.) Wilhelm.

Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe.

v. d. Heydt. tnt 9 Gr. zu Eulenburg.

. erordnung, betreffend die Erhebung einer Abgabe von Salz. 2 '. 33 9. Aug ust 1867.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen auf Grund des Gesetzes vom 9. August d. J., was folgt: Aufhebung des Salzmonspols. §. 1. Das ausschließliche Recht des Staates, den Handel mit Salz zu betreiben, soweit solches zur Zeit besteht, wird aufgehoben. Einführung einer Salzabgabe. §. 2. Das zum inländischen Verhrauche bestimmte Salz unter liegt einer Abgabe von zwei Thalern für den Centner Nettogewicht, welche, insoweit das Salz im Inlande gewonnen wird, von den Pro⸗

duzenten oder Steinsalz⸗Bergwerksbesitzern, insoweit solches aus ande—

ren als den zum n-, . georigen Ländern eingeführt wird, von

inbringern zu entrichten ist. 2. un ner gen, Caen hn zwar außer dem Siede', Stein und Seesalz alle Stoffe begriffen, aus welchen Salz ausgeschieden zu wer— den pflegt, der r, , . ist jedoch ermächtigt, solche Stoffe von der Abgabe frei zu lassen, wenn ein Mißbrauch nicht zu befürch— t. . 2 teh Abgabe Steger , m tse mn Salze.

1. Anmeldung.

.S. 3. Die Gewinnung oder Raffinirung von Salz ist nur in den gegenwärtig im Betriebe befindlichen, sowie in denjenigen Salz- werken (Salinen, Salzbergwerken, . gestattet, deren Be⸗ nutzung zu einem solchen Betriebe mindestens sechs Wochen vor Eröff. nung ge. dem Haupt -Zoll⸗ oder Haupt-⸗Steueramte, in dessen Bezirk die Anstalt sich befindet, angemeldet worden ist.

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