1867 / 196 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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. gleichen Anmeldung sind auch die Besitzer von Fabriken verp in welchen Salz in reinem oder unreinem Sustande als Nebenprodukt gewonnen wird. §. 4. Jeder Bessßzer eines bereits im Betriebe befindlichen Salz⸗ erkes, oder einer Fabrik, welche Salz als Nebenprodukt gewinnt t binnen einer von der Steuerbehörde zu bestimmenden 1 dem Hauptamte des Bezirks in doppelter Ausfertigung eine bung und Nachweisung des Salzwerkes oder der Fabrik nebst hör nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde einzurei Veränderung in den Betriebsräumen, sowie jeder Zu⸗ und Abga und jede Veränderung an den in der Nachweisung verzeichneten Ge räthen und Vorrichtungen, ist dem gedachten Hauptamte vor der Aus⸗ führung anzuzeigen. Eine gleiche n, liegt demjenigen ob, welcher eine neue Saline oder sonstige finirt oder als Nebenprodukt gewonnen wird, anlegen, oder eine außer Betrieb gesetzte Saline oder sonstige Anstalt der gedachten Art wieder

in Betrieb setzen will. Bei Anlage neuer Salinen, Salzbergwerk

oder Salzraffinerieen sind die Anordnungen der Steuerbehörde wegen Einfriedigung des Salzwerkshofes zu .

aufsichtigung * bestinimenden Beamten Geschäfts⸗ und Wohnungs⸗ räume gegen Bezug der reglementsmäßigen Beamten⸗Miethsabzüge

ö. §. 5. Jeder Besitzer eines neuen oder wieder in Betrieb gesetzten Salzwerkes ist die Kosten der steuerlichen Ueberwachung desselben zu tragen verpflichtet, wenn die Menge des auf demselben jährlich zur Verabgabung gelangenden Salzes nicht mindestens zwölftausend Cent⸗

ner beträgt. 22. Kontrole.

§. 6. Die im §. 3 bezeichneten Anstalten unterliegen zur Ermit⸗ telung des von dem bereiteten Salze zu entrichtenden A nn, , so wie zur Verhütung von Defraudationen hinsichtlich ihres Betriebes und geschäftlichen Verkehrs der Kontrole der Steuer (Zoll) Verwal⸗ tung welche durch eine von dieser zu erlassende, jedem Besttzer solcher ö , und von diesem zu befolgende Anweisung geregelt wird. .

ec cf Kontrole wird für jedes Salzwerk durch ein besonders zu rrichtendes oder zu bestimmendes Salzsteuer⸗Amt geübt. Die im

§. 3 Absatz? erwähnten Fabriken unterliegen der Kontrole des nächst⸗ gelegenen Steuer- 5 mts.

T. Durch die im * 6 gedachte Anweisung kann jeder 37 werkobesitzer nach näherer Anordnung der Steuerverwaltung . = tet werden: 1) dafür Sorge zu tragen, daß der Zugang zu den Siede—⸗ 3 iuden und den Trockenräumen, sowie zu den Räumen, in welchen

24 ausgeschieden oder zerkleinert wird, leicht beaufsichtigt und durch sicheren Verschluß behindert werden kann; Y die Sła id n. so einzurichten, daß sie vor gewaltsamer oder heimlicher Ei

fernung des Salzes genügend gesichert sind, und die zur An⸗ ñ

legung des steuerlichen Mitverschlusses erfordertichen Einrichtungen zu

treffen; 3) das Salz nur in den dazu angemeldeten . 1

richtungen und Räumen aufzubewahren; über den Betrieb des

, , , und das gewonnene und verabfolgte Salz genau U

zu führen und die betreffenden Bücher den Steuer⸗

beamten auf Verlangen jederzeit vorzulegen, 5) Personen, welche Salzhandel bekreiben oder durch 34 Angehörigen be⸗ treiben lassen, auf dem Salzwerke keine Beschäftigung zu gewähren, und den Eintritt in das Salzwerk unbefugten Personen zu untersa⸗ len; 6) in den Wohnungen, welche sich innerhalb der Salzwerksloka⸗ en und der zugehörigen Höfe oder in baulicher Verbindung mit den Salzwerken befinden, Salz irgend welcher Art nicht in größerer als der von Ter Steuerbehörde gestatteten Menge aufzubewahren; T die nöthigen Vorrichtungen zum Verwiegen und zur Denaturirung des Salzes (Unbrauchbatmachung zum Genuß für Menschen), so wie die Stoffe zur Denaturirung zu beschaffen und das dazu erforderliche Per⸗ sonal zu stellen, 8 der Steuerverwaltung auf Verlangen gegen eine in Ermangelung einer gütlichen Vereinbarung durch die Bezirksregie⸗ rung festzustellende Entschädigung, ein angemessenes Lokal Behufs der Geschäftsführung, des Aufenthalts und der Uebernachtung der Beamten zu stellen; N den Salzwerkshof auf Verlangen der Steuerbehörde mit

zu 2 bis 7 können auch den Besitzern von werden alz als Nebenprodukt gewonnen wird, auferlegt

Wird die Erfüllung einer der vorbezeichneten Verpflichtungen ver

gert oder verweigert, so kann nach vorheriger Androhung der Betrieb . i m, n. . , . von i, Finanz ·

ster ; rung der Bergpolizeibehsrde so lange untersagt werden, bis der zu stellenden An r. 2 . ö .

S. 8. Gewerkschaften, Corporationen oder Gesellschaften, wel Salz werke besitzen ga Alle mhts er, welche den Betrieb . Iich werke nicht unmittelbar leiten, sind verbunden, zur Erfüllung der ihnen der Steuerverwaltung gegenüber obliegenden Verpflichtungen einen guf dem Salzwerke regelmäßig anwesenden Vertreter zu bestellen, für dessen Handlun en und Unterlassungen sie haften.

§. 9. Alles auf einem Salzwerke oder in einer Fabrik gewonnene Salz, sobald es zur Lagerung reif ist, desgleichen das Schmutz⸗ und Fegesalz muß von dem Besitzer in sichere, unter steuerlichem Mit⸗ e , stehende Näume ,,. gebracht werden, und da in der Regel erst aus diesen in den Verkchr oder zum Gebrauch de Besitzers gelangen. Mit der, nur nach zuvoriger Anmeldung und

nstalt, in welcher Salz gesördert, gesotten, raf⸗-

olgen, auch für die zur Be⸗

it

tritt die Verpflichtung ein, die Steuer zu erlegen, sofern nicht? ö rh auf BVegleitschein, namentlich Heft 2 6 er. (Packhofs⸗) Magazine, stattfindet. Hinfichtlich der B scheine und der aus der Unkerzeichnung und Empfangnahme de erwachsen⸗ den Verpflichtungen finden die dieserhalb in r. und der ordnung enthaltenen Vorschriften und die zr deren Ausftrhrung getroffenen Anordnungen auch auf inländisches Salz Anwendung. , . 2 werden 54 Gebuͤhren erhoben. m allen Salzwerken dar lz nur in Men von mi einem n, . . 3 ö 2. , . ; er Verkehr versteuertem oder denaturi . . steuerfrei abgelassenen Salze r gl vorbehaltlich 5 e

en.

S. henden Bestimmungen, keiner steuerlichen Kontrole. 1 ; rreich der Salzwerke und Fabriken (§. 3 am Schluß), a 4 5 welche solche verlassen, finden die Bestimniungen in den 37 und 39 des Zollgesetzes und in den §8§. 83, 8, 87, 97 96, 106,

Io und 113 der Zollördnung Anwendung. Dicsclben Bestimmun⸗

gen können für den viertelmeiligen Umkreis derjenigen Salzwerke,

welche als gehörig umfriedigt nicht anerkannt werden, durch eine von

Unserem Minister der Finanzen zu erlassende Bekanntmachung in Äln⸗

wendung gebracht werden. Die mit außervereinsländischen Nach⸗

barstaaten hezüglich des Salzverkehrs bestehenden Uebereinkünfte blei- ben in Kraft. . Salzha tige Quellen, deren Sogle zur Bersiedung nicht benutzt wird, sowie Mutterlauge kann die Steuerbehörde unter

Aufsicht stellen . Verschluß nehmen) um mißbräuchliche Ver=

wendung zu ve 3. Strafbestimmungen.

Fal. Wer es unternnnmt, dem ö die Abgabe von in⸗ ländischem Salze zu entziehen, ist der Salzabgaben ⸗Defraudation schuldig und soll mit der Confiscation der Gegenstände, in Bezug auf welche die Defraudation verübt ist, und nüt einer Geldbuße, 6 dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe gleichkommt, mindestens i. zehn Thaker beträgt, bestraft werden. Kann die Eon siscation selbst nicht vollzogen werden, so ist auf Erlegung des Werths der Gegenstände zu erkennen. Daneben ist die Abgabe mit zwei Tha⸗ lern für den Centner zu entrichten. Ist die Defraupatlon burch un. , n,. n , , ,. 29. S6. verübt C C. 3), so ver-

die dazu benutzten Geräthe (Sieden , 9 ö 2 ö h pfannen, Kessel u. s. w.

räuchliche Verwendung det steuerfrei oder gege der im §. 20 erwähnten , , , ,, 1 rn ung . t r en den Verlüst des Anspriüchs auf seuerfreien

; ich. ̃

8s. 12. Im ersten Wiederholungsfalle, n vorangegan rechtskräftiger Verurtheilung wird die nach §. up! n , . * . Strafe verboppelt in jedem ferneren Nückfalle ver⸗

S. 13. Die Defraudation wird als vollbracht angenommen: l) wenn Salz, den Bestimmungen des §. 3 . 3 Anstalten z deren Betrieb auf Grund des 5§. 7 Untersagt ist, ge⸗ fördert, , , oder raffinirt wird; 2) wenn das in den zu⸗ gelassenen Betriebsanstalten gewonneng Salz vor der Einbrln— gung in die unter stenerlichem Mitverschluß stehenden Ma— gazine ohne ausdrückliche Erlaubntß der Steuerbehörde dus den Siede⸗ umen entfernt oder verbraucht wird; 3 wenn Salz, aus solchen Magazinen ohne zuporige Anmeldung oder ohne Buchung in den dazu bestimmten Registern weggeführt wird; wenn Au i , n oder deren Zubehörungen, sowie in Fabriken (S. 3 am Schlusse) Sa in anderer als der nach 8.7 gestatteten Weise und Menge 4 e wird s wenn Salz v e,, , oder von Fabriken S. Zam Schl uffe zu einer anderen als der von der Steuerbehsrde , , , eit oder auf anderen als den von derselben vorgeschriebenen Wegen entfernt wird;

6) wenn über das unter Steuerkontrole oder unter Kontrole der Ver⸗

wendung befindliche Salz eigenmächtig verfügt oder das steuerfrei

oder gegen Kontrolegebühr abgelaffene Salz zu anderen al ge⸗ statteten Zwecken verwendet 23 7 e m n n,, . fen Sud0, Rr. l Üüber den Begng des pon ihnen lransbortirken Salze auszuweisen haben, ohne usweis betroffen werden; wenne Soose der Mutterlauge ohne Erlgubniß der Steuerbehörde zu anderen

Zwecken als denen der Versiedung in deklarirten Salzwerken oder

Fabriken aus Soolquellen, Gradirwerken oder r drhlh ern ( Mutter

i,, . 4 6. n . wi Das Dasein der Defraudation und bie Linwendung der e derselben wird in den vorstehend aufgeführten Fällen Hin , die bezeichneten Thatsachen begründet. Kann jedoch der An eschuldigte vollständig nachweisen, daß er eine Defraudatlon niht hn; verüben können oder wollen, so findet nur eine Hrdnungsstrafe nach §. 15 statt. 8. 14. Ein Salzwerkz besizer, welcher zum zwelten Male wegen einer von ihm selbst verübten Saljabgaben⸗Defraudation rechtskrä tig perurtheilt wird, verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung die Be⸗ fugniß zur eigenen Verwaltung seines Salzwert.

Dieser Verlust hat die Wirkung des im 8. 7 gedachten Verbots. S. 15. Die Verletzung des amslichen Verschlusfes von Salz ohne Beabsichtigung einer Gefalle⸗Hinterziehung, ferner die Uebertretung der

Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung, so wie der in Folge der⸗

selben erlassenen und öffentlich oder den Salzwerksbesitzern und Fabri⸗ kanten, welche Salz als Nebenprodukt gewinnen, . . oder gegen Kontrole ebühr beziehen, besonders bekannt gemachten Ausführungs⸗Vorschri ten, für welche keine besondere Strafe angedroht . a. mit einer Ordnungsstrafe von Einem bis zu zehn Thalern §. 16. Kann das Gewicht der Ge enstände, in Bezug auf welche eine Salzabgaben⸗Defraudation . nichl , . mäß der Betrag der vorenthaltenen Abgabe, so wie die danach zu e

Abfertigung zulässigen Entnahme des Salzes aus diesen Magazinen

messende Geldstrafe nicht berechnet werden, so ist statt der Conflscation

e a lung einer Geldsumme n de g , 1. e 6. 8.

I7. Hinsichtlich der Verwandlung der Geld- in Freiheitsstrafen und a subsi diären Haftung dritter Personen, sowie der afun

finden die immungen in den

der Theilnehmer

esetzes, und hinsichtlich der Anerbietungen von Geschenken an n,, der Salzabgabe betrauten Beamten und deren

Angehörige sowie auf Widersetzlichkeiten 6 erstere, finden die Be⸗ se

e mit

stimmungen in den Ss. 2. und 26 ebendaselbst

ni

greift. . 18. Auf die Feststellung, Untersuchung und galübo ben. Ki a h nn ben die in §S§. 28 Fefebes enthaltenen und die solche abändernden, erl gJaͤnzenden ag lichen Bestimmungen Anwendung. Der §. 60 des Zollstrafgesetzes findet auch auf

dung. Anwen ug en bgabe Zoll) von ausländische

§. 19. Auf die Einfuhr von Salz und salzhaltigen Stoffen aus dem Auslande, sowie auf deren Durchfuhr und Ausfuhr finden die . des Zollgesetzes, der Zollordnung und des Zollstraf⸗

seßzes, nebst den solche abändernden, erläuternden Veh nm ngen Amwendung.

Von der Bestimmung Unseres Finanzministers hängt es ab, in wieweit eine steuerfreie Lagerung fremden Salzes im Inlande zu ge⸗

statten sei. §. 20. Befreit von der Salzabgake (8. ) ist.

fuhr nach dem Zollvereins-Auslande und das zur 2 zhat⸗ und Soda Fabrication bestimmte Salz; 2) das zu landwir ] wecken, d. h. zur Fütterung des Viehes und zur Düngung bestimmte alz; 3) das zum Einsalzen von Heringen und ähnlichen Fischen, so wie das zum Einsalzen, Einpökeln u. s. w. von Gegenständen, die zur Ausfuhr bestimmt sind und ausgeführt werden, erforderliche und verwendete Salz; 4 das zu allen sonstigen gewerblichen Zwecken be⸗

cht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine härtere Strafe Platz

III. Befreiungen von der Salzabg

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von zwanzig bis Urkundlich unter e , nnr Unterschtkft und nsegel

beigedrucktem Königlichen 1 ms, den 9. August 1867. (L. S.) CM i lhe lm.

Frhr. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe. Gr. zu ü. ; 26.

Vtinisterium der auswärtigen Angelegenheiten.

Uehereinkunft wegen Erhebung einer Abgab ; Entscheidung der . Vom 5 1867. gabe von Salz

des Zoll⸗Straf⸗ Die ,, von Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg,

§§. 3 16, 19 de

wendung, soweit

uternden oder er⸗ Baden Hessen, die bei dem Thüringischen Zell- und Handelsvereime betheiligten Staaten, Braunschweig und Oldenburg, von dem Wunsche inländisches Salz leitet, die Bes rankun en, denen der Verkehr 3 Salz im Geblete 8 deutschen Zoll- und . zur Zeit noch unterliegt, zu m Salz. beseitigen, haben zu diesem Zwecke Verhandlungen eröffnen n, wozu als Bevollmächtigte ernannt haben: eig en, ,. h . 41 nn, ,. * es 3 dlerhöchstihren Geheimen Dber⸗Finanz⸗Rath Friedri il oder ergänzenden hehm Ajiexander Scheele ö ne , z Allerhöchstihren Geheimen Ober Negierungs Rath Heinrich Albert Eduard Moser; . Seine Majestät der König von Bayern: Alg. fe hren Ober · Zoll Rath Georg Ludwig Carl *

er big Sei ne Maj glät der König von Sagchsen: ie, , ng, Geheimen Finanz⸗Rath Julius Hans von Thüm mel, Seine Majestät der König von Württem berg— Allerhschstihren Finanz ⸗Rath Egrl Viktor Riecke; Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden: Allerhöchstihren Ministerial⸗Rath Eugen Regen auer; Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen

a be. I) das zur Aus⸗

hschaftlichen

stimmte Salz, jedoch mit Ausnahme des Salzes für solche Gewerbe, und bei Rhein:

welche Nahrungs⸗ und Genußmittel für Menschen bereiten, namentlich

mit Ausnahme des Salzes für die Herstellung von Tabaksfabxi⸗ ö. ; Wich, 5 91 U Staats Regie⸗

rung oder mit deren 3 zur UnterstüßZung bei Nothständen

katen, Mineralwassern und

so wie an Wohlthätigkeits-Anstalten vergbfolgte Sa Ueberall ist die abgabenfreie Verabfolgung a

Beobachtung der von der Steuerverwaltung angeordneten Kontrole-⸗

Maßregeln.

Die durch die Kontrole erwachsenden Kosten können in den Be⸗ Seine freiungsfällen unter Nr. 2, 3 und 4 mit einem Maximalbetrage von 2 9 für den Centner von den Salzempfängern erhoben werden.

, Geheimen Ober · Steuer⸗Rath Ludwig Wil-

. helm Ewald;

die bei dem Thüringischen Zoll. und delsvereine betheiligten n,, nämlich außer Seiner Majestät dem Könige von

reußen:

Seine i, , n. Hoheit der Großherzog von Sachsen⸗ Weimar ⸗Eisenach,

Seine 63 der 3 von S* mn einingen,

Hhangig von der

oheit der Herzog von Sachsen⸗Altenburg, oheit der Herzog von Sachsen ⸗Coburg⸗Gotha, urchlaucht der Fürst von Schwarzburg⸗Rudol⸗

Seine, Seine

21. Unser Finanzminister wird mit Ausführung dieser Ver⸗ st adt

ordnung, welche am 1. Januar 1868 in Wirksamkeit tritt, beauftragt und hat die zu diesem Zwecke erforderlichen Anordnungen zu treffen. Urkundlich unter Unserer ochsteigen ändigen Unterschrift und bei⸗

el.

gedrucktem Königlichen Insieg Gegeben Ems, den 9. August 1867.

(CL. S) Wilhelm. Frhr. von der Heydt. Graf von Itzenplitz. Graf zur Lippe.

Graf zu Eulenburg.

Verordnung, betreffend die Einführung der Verordnung vom heutigen Tage wegen einer Abgabe von Salz in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 der preußischen Monarchie

einverleibten Landestheilen. Vom 9g. Au gust 1867.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Köni

Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Son⸗ dershausen Seine HGurchtaucht der Fürst von Reuß älterer Linie, Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie: den Königlich preußischen Geheimen Ober-Finanz⸗Rath Frie⸗ drich Wilhelm Alexander Scheele und den Königlich preußischen Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Rath Heinrich Albert Eduard Moser, Seine Hoheit der e r von Braunschweig⸗Lüneburg: Höchstihren Minister⸗Residenten am nnn n preußischen 33 ö. Geheimen Rath Dr. Friedrich August von Liebe,

un Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg: den Herzoglich braunschweigischen Minister-Residenten am Königlich preußischen Hofe und Geheimen Rath Dr. Frie—

drich August von Liebe, von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratification,

von Preußen xc. , folgende Uebereinkunft abgeschlossen worden ist:

verordnen, auf den Antrag des Staatsministeriums, was folgt; . * ) vom heutigen ern be el ie Er Art. 1. Der Artikel 10 des Vertrages vom 16. Mai 1865, die

§. 1. Die Verordnun hebung einer Abgabe von

alz, wird in den Landestheilen, welche Fortdauer des Zoll⸗ und Handelsvereins betreffend, wird aufgehoben

durch die Gesetze vom 26. September und 24. Dezember 1866 (Gesetz. und im ganzen Umfang des Zollvereins freier Verkehr mit Salz her-

Samml. S. 555 und S7 5) der preußischen Monarchie einverleibt wor- gestellt. den sind, eingeführt und tritt in Unseren Herzogthümern Schleswig und Holstein dergestalt sofort in Kraft, daß die Zollstellen sogleich nach Empfang der gegenwärtigen Verordnung nach Inhalt derselben zu n. haben. In den übrigen Landestheilen tritt die Verord⸗

nung mit dem 1. Januar 1868 in Kraft.

§. 2. Ausgenommen von der Wirksamkeit dieser Verordnung

(8. 1) bleiben diejenigen Gebietstheile, welche zum ehemaligen König⸗ reich Hannover gehörig, vom deütschen Zoll! und Handelsvereine , so e slheik! welche vom Zollverbande des Herzog⸗

wie diejenigen thums Schleswig ausgeschlossen sind.

§. 3. Von dem Salz, welches in dem Augenblicke, wo diese Ver⸗

ordnung (§. I) in Kraft tritt, auf den Salzwerken e lee. Schleswig und Holstein sich befinde alzabgabe nach Maßgabe der Bestimmungen in

derselben, jedoch nach Abzug der von den Salzwerkbesitzern bereits er⸗ , . Beh uf⸗ deren Feststellung Unser Finanz⸗

legten , , , , minister das Erforderliche anzuordnen hat, erhoben.

S. 4. Statt der in dem §. 18 der Verordnung Bestimmungen des Zollstrafgesetzes kommen in denjenigen Landestheilen, für welche die Ordnung für das Verfahren bei Entdeckung und Unter- suchung von Zuwiderhaͤndlungen gegen die Zollgesetze vom 29. Juli d. J. ergangen ist, die entsprechenden Bestimmungen dieser Ordnung in An⸗

wendung.

§. 5. Unser Finanzminister wird mit Ausführung dieser Ver⸗

ordnung beauftragt.

Art. 2. Das im Zollvereinsgebiet gewonnene so wie das aus dem Auslande eingeführte Salz unterliegt einer Abgabe von zwei 6 (drei Gulden dreißig Kreuzern) für den Zollcentner Netto- gewicht.

Neben dieser Abgabe darf in keinem Falle eine weitere Abgabe von dem Salz, weder für Rechnung des Staates, noch für Rechnung von Kommunen oder Corporationen erhoben werden.

Unter Salz (Kochsalz) sind außer dem Sieder, Stein- und Seesalz alle Stoffe begriffen, aus welchen Salz ausgeschieden zu werden pflegt.

Art. 3. Der Ertrag der Abgabe ist gemeinschaftlich. Derselbe

wird nach Abzug derjenigen Kosten der Erhebung und Kontrollirung (Raffinerieen) der der Abgabe, welche zur Besoldung der damit auf den Salzwerken t, wird zwar die (Salinen, Salzbergwerken, Naffinerieen) beguftragten Beamten auf—⸗ den §§. 1 und 9 gewendet werden, sowie nach Abzug der Rückerstattungen für un— richtige Erhebungen, zwischen sämmtlichen Vereinsmitgliedern nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, mit welcher sie in dem Gesammt⸗ verein sich befinden, vertheilt. Im Uebrigen findet die Abrechnung §. 1) angezogenen über den Ertrag dieser Abgabe nach den für die Zolleinnahmen ver- abre deten Grundsäßen statt.

Art. 4. Die Erhebung und Kontrollirung der Abgabe von dem im Zollvereinsgebiete gewonnenen Salz erfolgt nach Maßgabe der hierüber zwischen den vertragenden Regierungen verabredeten beson= deren Bestimmungen, die Erhebung und Kontrollirung der Abgabe von dem aus dem Auslande eingeführten Salz nach der Zoll geseß-=

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