1867 / 213 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Wird eine gütliche Vereinbarung nicht erreicht; wird sofort der förmliche Konkurs erkannt und es gelten auf d een all die nicht angemeldeten Forderungen als von der Konkursmasse ausgeschlossen. Lehe, den 4. September 1867. ee Königliches Amtsgericht. Abtheilung J.

Verkäufe, Berpachtun gen, Submisstonen re. 3436 , , Zum offentlichen Verkauf einer Partie alter Atten ist ein Termin auf den 13. September e, Nachmittags 33 Uhr, vor dem Kammergerichts ˖Secretair, Kanzleirath Gibson, ini Kammergericht, din denstease Nt. 15, anberaumt, zu welchein Kauflustige eingeladen werden. Berlin, den 5. September 1867. . Königliches Kammergericht. 134331 GB etanntmachung. . Seitens des unterzeichneten Artillerie Depots kommen am 25. September e. 9 Ctr altes Blech in Tafeln ꝛe., 4 Ctr. Bleiasche, 55 Etr. 74 Pfd. Gußeisen in unbrauchbarer Eisenmunition 4 Ctr. 75 . sonstiges Gußeisen,

50 Etr. 84 Pfd. Schmiedeeisen in . 95 Ctr. 37 Pfd. Schmiederisen in Beschläͤgen, 23 Pfd. 9 in Gewehrläufen, 5 Ctr. 40 63 Schmelzeisen (Nägel, Schraubenmuttern 2c.) im Wege des Submussions⸗Verfahrens zum Verkauf. Nieflektanten wollen ihre verstegelten Offerten (pro Centner spei⸗˖ fizirth mit der Aufschrift: . Submiss i n en Ankauf von Eisen? ätestens bis zum 25. Septem ber C., Morgens 9 Uhr, porto⸗ rei einsenden, an welchem Tage die Eröffnung der Offerten im dies. eitigen Büreau erfolgt und demnächst ein muündliches Aufgebot

stattfindet. . Der Meistbietende bleibt unter Vorbehalt des Zuschlages 6 Wochen

an sein Gebot gebunden. ö Nachgebote werden nicht berücksichtigt. Jülich, den 6. September 1867. Königliches Artillerie⸗Depot. Ilz 29

Bektanntmachun q . betreffend die Lieferung von Steinkohlen.

Die Lieferung des bei der unterzeichneten Telegraphen ˖ Direction

eintretenden Bedarfs an oberschlesischer Würfelsteinkohle für die Zeit

vom 15. September 1867 bis dahin 1868 soll im Wege der

öffentlichen Submission an den Mindestfordernden vergeben werden. Der Bedarf wird sich auf cirea No0 Centner oder 800 Tonnen

belaufen. Der Preis incl. Transport. und aller Nebenkosten bis in die

Kohlenaufbewahrungsräume im Königlichen Telegraphen⸗Dienstgebäude,

ist sowohl für den einzelnen Centner, wie für die einzelne Tonne an—⸗

zugeben. 1 . 8 sind in unserer Registratur

Die näheren Bedingungen i im Telegraphen ˖ Dienstgebäude, anzösische Straße Nr. 330, aus⸗

elegt und können an den Wochentagen von 9 Uhr Vormittags bis h Uhr Nachmittags eingesehen werden. —; Lieferungslustige werden aufgefordert, ihre Offerten mit der Bezeichnung. : : n . Submission auf Lieferung von Steinkohlen für die König-⸗ liche Telegraphen ⸗Direction pro 1867 / 68, : ; versehen und gehörig versiegelt bis zum 12. September e., Vor⸗ mittags 12 Üühr, an uns frankirt einzureichen, an welchem Termine die eingegangenen Submissionen in Gegenwart der etwa erschienenen Unternchmungslustigen eröffnet werden sollen. Hierbei wird bemerkt, daß Offerten, welche später eingehen oder welche den gestellten Bedingungen nicht vollständig entsprechen, unbe ⸗˖

rücksichtigt bleiben. . . Die Auswahl unter den Submittenten wird vorbehalten und

bleiben dieselben 14 Tage an ihre Offerten gebunden Berlin, den 6 September 1867. Koͤnigliche Telegraphen ⸗Direction.

lsa Submissi on. . Es wird beabsichtigt, die Lieferung einer metg!llographischen 6 se mittlerer Größe mit allem Zubchör im Wege der Submis⸗ ion zu vergeben

Reflektanten werden 2 aufgefordert ihre Offerten mit Zeich nung und Beschreibung verschen unter der Aufschrift: ⸗Submission auf Lieferung einer metallographischen Presse⸗ versiegelt und portofrei

bis zum 30 September er

an die unterzeichnete Stelle einzusenden.

Dresden, den 4. September 1867.

Königliche Preußische Ober ⸗Telegraphen-⸗Inspection.

3308 .

r die hiesige e, Artillerie ⸗Werkstatt soll die ieferung des Leders

o 1868 durch Submission verdu

4 September er., Vormittags 9 Uhr, ein Term

werden können. ,

Die Angebote sind schriftlich und versirgelt bis zum Beginn des Termins unter Aufschrift ⸗Submission auf e. portofrei 2. uns

einzusenden.

en werden und s hierzu am n in unserem

Bürcau anberaumt, woselbst auch die Bedingungen täglich eingesehen

lg, Deng und diele , ü g e gene d

er Druck un eferung der für die des ments des unterzeichneten Appellations Gerichts, nöͤthigen dn in bürgerlichen Nechtsstreitigkeiten ist im Submissionswege zu . 1 Geeignete Bewerber wollen bis zum 20. September d. hre Anerbietungen mit der De rn fn *Anerbietung un Liefern gedruckter Formulare⸗ portofrei an das Geschäftsburegu ]. des uni enannten Gerichts übersenden. Ebendaselbst können in den Arbeitz. unden die Formulare zur Ansicht vorgelegt und die weiteren Bedin, gun en von dem Bureau. V mündlich mitgetheilt werden. 1 ie Offerten wird nach Ablauf der obigen Fit nur dann ein B scheid erfolgen, wenn das Anerbieten überhaup zur Berücksichtigum

elangt. ; Liesbaden, den 4. September 1867. !. Königliches Appellations⸗Gericht. SHergenhahn.

fsh] Neues Wasserhebewerk zu Breslau.

Die ern von rot. 9 Meilen gußeiserner Wasserleitunng . e, die Stadt Breslau soll im Wege der Submission ven geben werden. Die Submisstons Bedingungen und Detail Zeichnungen sin unserem Büreau, . 8 2 n n . . . resp. werden dieselben auf schriftliches Hachfuchen auswärtigen Unlen nehmern zugesandt werden.

Versiegelte Offerten mit e e go Submission auf Wasserleitungsröhren⸗ sind spätestens am 18. Ottob er er bei uns einzureichen. . Breslau, den N. August 1867. 1

Die Stadt ⸗Bau⸗Deputati on.

13410 . Königliche Niederschlesisch⸗Märkische Eisenbahn. Es . die Lieferung von ö 12 Stück gekup ,, , , . Lo kom otiven nebst dazu gehsrigen Tendern und Reserve⸗Stüctz im Wege der Submisston vergeben werden

Termin h ist auf ; . Mittwoch den 25. September d. J. Vormittags 11 Uht, im Bureau beg Unterzeichneten zu Frankfurt a. O anberaumt, bis z welchem die Offerten in und versiegelt mit der Aufschrift: en m,, auf Lieferung von Per sonen zug⸗go⸗ kom otivene 863 eingereicht sein müssen. ,, Die Submissions ,,. und Zeichnungen liegen in du Wochentagen im vorbezeichneten Büreau so wie im Central-⸗Bürthh der Königlichen Direction der Bahn u erlin zur Einsicht aus un konnen daselbst auch Abschriften, so wie Kopien der Zeichnungen geyt Erstattung der Kosten in Ei , , , , Frankfurt a. d. O., den 4. September 1867. Der Ober · Maschinenmeister der Königlich Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn. In i en rund.

—— 4 Betanntmacun ag. Für den Betrieb der hannoverschen Staatsbahnen ist die Anschaf⸗ fung folgender Materialien n, . r Kupfer. 1) pp. 310 Centner Feuerbüchsplatten. 2 30 Centner große Platten, und zwar; 1 Stück 9 61 lang, M breit, M stark 19 Centner. 1 do. 101 411 2 J Q 9 * 1 do. 1316 61 * 391. 0 11 3) 24 Centner gewöhnliche Bleche in Tafeln, 10 lang, 40! brit 3 ö Centner M! stark, 5 Centner ü! stark, 14 Centna ** stark ; 4 160 Pfd. Kupferdraht, und zwar: keen. 15 Pfd. MM st., 45. Pfd. Mn el st 100 Pfd. Ing! starh ö) 8 Centner in in Eucken, 86 lang, wil äußeren Dung messer ,. en sud gusc ie angegebenen Maaßen sind englische. 2000 Stück Cokekörbe. III. 5 Centner Seim. IJ. 5 Centner Gummiarabicum. V. 100 Pfd. wollenes Dochtgarn. VI. 100 Pfd. baumwollen es Dochtgarn. VII. 600 Eilen baumwollene Dochte in 12 verschiedenen Dim! ionen, von 71 bis 18 f Nummer um 1 Linie in zl

Ii.

reite steigend, platt gemessen. ße hannoverisch. Offerten auf diese Materialien sind bis zum 17. Septemht Morgens 15 Uhr, an Königliche Eisen dahn/ Material ⸗Kommsm⸗ portofrei einzusenden. nie Offerten, welche versiegelt und mit der Aufschrift missson auf Kupfer 2c. bersehen fein müssen, werden zur angegeben Zeit , g. und öffentlich verlesen. 1 3 ie genaueren Bedingungen werden auf portofreie Anfrage r unterzeichneter Kommission mitgetheilt. nnover, den 3. September 1867.

Neisse, den . August 1867, Direction der Artillerie ˖Werkstatt.

Königlich Pr. Eisenbahn ⸗Material⸗Kommisston. v. Sehlen.

ein er,

Das Abonntnient betrãg: 1 Thlr. sur das vierteljahr.

——

Alle gost Anstatten des In und

Auslandes en Sestellun

sũr ger lin die edition des *

Preusischen Staats Anjeigers: Jäger⸗ Straße Nr. ISG.

Gwischen d. Friedrichs · n danonierstr

Berlin, Montag, den 9. September, Abends

H 213.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Den Geheimen Post⸗ und vortragenden Rath beim Gene⸗ ral ⸗Post · Amte, Stephan, zum Geheimen Ober⸗Post⸗Rath;

so wie

von Tschirschnitz und Dr. Hasenbalg zu Hannover zu Divisions⸗Auditeuren zu ernennen.

Die Eröffnung des auf den 10. September einberufenen Reichstages findet an diesem Tage um 1 Uhr Nachmittags im Weißen Saale des Königlichen Schlosses statt.

Zuvor wird ein Gottesdienst; für die evangelischen Mit- glieder in der Schloß ⸗Kapelle um 11 Uhr, für die katholischen e n in der St. Hedwigs⸗Kirche um 12 Uhr, abgehalten werden.

Die weiteren Mittheilungen über die Eröffnungs⸗Sitzung werden in dem Büreau des Reichstages, Leipziger Straße Nr. J, am 9. d. Mts., in den Stunden von g Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends, und am 19. d. Mts., in den Morgenstunden von 8 bis 10 . offen liegen.

In diesem Büreau werden auch die Legitimationskarten für die Eröffnungs⸗Sitzung ausgegeben.

Verordnung, betreffend das Nechnungswesen in den neu erwor- benen Landestheilen. Vom 31. August 1867.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen für den Umfang der durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 mit der Monarchie vereinigten Landestheile, auf den Ankrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:

§. 1. Die Prüfung und Dechargirung der Rechnungen über die Staatsverwaltung bis zum Schlusse des Jahres 1866, soweit dieselbe nicht durch die bisher zuständigen Behörden bis zur Ausführung der gegenwär— tigen Verordnung noch stattfindet, erfolgt, mit der im §. 5 bestimmten Maß⸗ gabe: für das Gebiet des ehemaligen Königreichs Hannover durch eine Kom⸗ mission, welche ihren Si in der Stadt Hannover hat, für das Gebiet des ehemaligen Kurfürstenthums Hessen und die ehemals hayerischen Landestheile durch eine Kommission welche ihren Sitz in Kassel hat, für das Gebiet der Herzogthümer Schleswig und Holstein durch eine Kommission, welche ihren Sitz in Kiel hat, für das Gebiet des ehe⸗ maligen Herzogthums Nassau, der Landgrafschaft Hessen Homburg und die vormals Großherzoglich hessischen Landestheile durch eine Kom⸗ mission, welche ihren Sitz in Wiesbaden hat.

... 2. Jede , F. I) besteht wenigstens aus drei Mit⸗ gliedern. Dieselben werden vom Finanzminister ernannt. Eines der Mitglieder führt den Vorsiß.

„Jeder Kommission wird das ersorderliche Personal an Revisions- Bürzau. und Unterbeamten zugeordnet.

. 3. Die Kommissionen führen die Bezeichnung: »Königliche Rechnungskommission; sie haben die Stellung von Staatsbehoͤrden und sind dem Finanzminister untergeordnet. ;

8. 4. Für das Verfahren bei Prüfung und Dechargirung der im g bezeichneten Nechnungen kommen die in den verschiedenen Lan iathellen geltenden Bestimmungen mit den Maßgaben zur Anwen— ung, welche sich aus der Einsetzung der im §. J bestimmten Kom⸗ misslonen ergeben. 2 Very dad Für die Hauptrechnungen und die Rechnungen über die rmaltung der Staatsschulden wird die Decharge auf Grund der . da ionen zu bewirkenden Vorprüfung durch den Finanz-

rtheilt. 6. Die Prufung und Dechargirung der Rechnungen über Ge- z Bezirks., Kirchen., Pfarr, Schul und Stiftungsfonds, wo e nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen durch Staats-

Die vormals hannoverschen Ober und Garnison⸗Auditeure

Behörden zu bewirken ist, erfolgt fortan durch die Bezirks. Regi gen. Hie l the treten in dieser Bezi * een de , s eziehung an die Stelle der bisher 7. Für das Gebiet des ehemaligen Königreichs Hannover i auf das Jahr vom 1. Juli 1865. bis 36. Juni 8 fis n, 1 etat in analoger , auch für das Halbjahr vom J. 3. bis 31. Dezember 18665 der Rechnungslegung zum Grunde zu legen. 58S. 8. Mit dem Zeitpunkte, wo die im F. 1 bestimmten Kom- missionen in Thätigkeit treten, werden die in einzelnen Landestheilen 2 . e,, aufgehoben. Arkundlich unter Unserer eigenhändi . beigedrucktem Königlichen Insiegel. 3 , . Gegeben Schloß Babelsberg, den 31. August 1867.

(L. S.) Wilhelm.

Gr. v. Bismarck-⸗Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe. Gr. zu ger, r,

Verordnung, betreffend die Ausdehnung der Zuständigkeit der Ober- gerichte im Gebiete des vormaligen Königreichs 2 auf die Erledigung verschiedener nicht prozessualischer Rechtsangelegenheiten. . Vom 4. September 1867. .

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zc. verordnen für das Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover, auf den Antrag Unseres Staats ⸗Ministeriums was folgt:

S. 1. Den Obergerichten steht außer den ihnen sonst übertragenen Geschäften zu und gehört zu den Obliegenheiten der kleinen Senate: 1. Bezüglich derjenigen Gebiete, in denen das Gemeine Necht gilt: I) die Ertheilung von Großjährigkeitserklärungen; Y die Dispensation von dem Verbote der Veräußerung unbeweglicher Güter der unter Vormundschaft oder Kuratel befindlichen Personen aus Gründen der Nützlichkeit; sowie die Dispensation von dem Verbote der Veräußerung der zum Sondergute der Hauskinder (pe- eulium adventitium) gehörigen Gegenstände; 3 die Bestäti⸗ gung der Annahme nicht in väterlicher Gewalt stehender Personen an Kindesstatt (Arrogation). Unsere Genehmigung ist jedoch in denjenigen Fällen erforderlich, in denen dieses für das Gebiet des Allgemeinen bandrechts vorgeschrieben ist. II. Bezüglich der- jenigen Gebiete, in denen das Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten Geltung hat: I) die Ertheilung der Großjährigkeitserklärun⸗ en, 2) die Genehmigung zu subhastationsfreien Veräußerungen un-

eweglicher Güter der Pflegebefohlenen. . Der Genehmigung einer höheren Behörde bedarf es bezüglich der in diesem Paragraphen aufgesührten Angelegenheiten nicht 2

8§. 2. Zuständig zu den vorerwähnten Verfügungen ist dasjenige Obergericht, in dessen Bezirke die betreffende Vormundschaft oder Ku⸗ ratel anhängig ist, oder, falls eine solche nicht besteht, der Minder⸗ jährige beziehungsweise das Hauskind oder der Arrogirende sein juri⸗ stisches Domizil besitzt.

. S. 3. Gegen die Entscheidung des Obergerichts steht den Bethei⸗ ligten das Rechtsmittel der Beschwerde an das vorgesetzte Gericht zu.

Auf die Beschwerden, welche bezüglich der in dieser Verordnung erwähnten Rechtsangelegenheiten erhoben werden, finden die Vorschrif⸗ ten des Theil Ill. Titel 4, insbesondere des §. 458 der hannoverschen bürgerlichen Prozeß Ordnung vom 8 November 1850 Anwendung.

§. 4. Die QObergerichte haben dafür Sorge zu tragen, daß für Instruction und Entscheidung der im 5. 1 erwähnten Angelegenheiten die Gebühren in Gemäßheit des hannoverschen Geseßes vom 17. Juni 1862, die Gebührentage in Verwaltungssachen betreffend, insbesondere der §§. 8. 19 ff. erhoben werden. . .

. 5. Alle entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere die des 833 des hannoverschen Gerichtsverfassungsgesetzes vom 8. November dõ0 werden aufgehoben. J

Urkundlich unter Unserer , . Unterschrift und bei⸗

gedrucktem Königlichen Insiege Gegeben Schloß Babelsberg, den 4. September 1867.

(L. S) Wilhelm.

Gr. v. Bismarck. Schönhausen. Frhr. v. d. 6 Gr. v. Ißenpliß. Gr. zur Lippe. Gr. zu Eulenburg.

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