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Diszivlinar ⸗Strafgewalt über die ihnen untergebenen Unteroffiziere und Gemeinen. = Gegen die ihnen beigegebenen Offiziere aber dürfen sie nicht Arreststrafen verhängen.
14. Jede von einem detachirten Offizier über einen 6 . . Dlsziplinarbestrafung muß dem unmittelbaren Vorgesetzten 6 eich gemeldet werden. Dasselbe muß geschehen, wenn von einem beiachirten Offizier, insofern derselbe nicht Stabsoffizier ist, ein Ge⸗ meiner mit strengem Arrest bestraft wird.
§. J5. Die Disziplinar-Strafgewalt steht den detachirten Offi⸗ zieren in dem im 8. 13 bezeichneten m ,. so lange zu, als sie außer der gewöhnlichen täglichen Dienstverbindung mit ihrem nächsten Vorgesetzten sich befinden und nicht unter die Befehle eines andern, die Stelle dieses e, , ,. einnehmenden Befehlshabers treten.
) Der dem Commandeur eines Regiments oder selbständigen Ba⸗ taillons vorgesetzten Militair⸗Befehlshaber, der Gouverneure, Festungs. Kommandanten und Garnison - Aeltesten. & 16. Die Zuständigkeit der, dem Commandeur eines Regiments oder selbstständigen Batgillons vorgeseßzten höheren Befehlshaber zur Disziplinarbestra ung tritt ein, wenn die zur Disziplinarbestrafung geeignete Handlung: a) unter ihren Augen, oder h) gegen ihre dienstliche Autorität. oder c) von Militair⸗ Personen verschiedener Truppentheile ihres Dienstbereichs begangen, oder h ihnen zur Entscheidung oder zur Bestunmung der Strafe ge= meldet, oder ) von dem niederen Befehlshaber unbestraft gelgssen ist.
§. 17. Die Zuständigkeit der Gouverneure und der Festungs⸗ Kommandanten fritt gegen alle am Orte befindlichen Militair⸗Per- sonen ein, wenn die zur Dish lin geb e nnn, geeignete strafbare
andlung: 1) als Exzeß gegen die allgemeine Sicherheit, Nuhe und
rdnung zu betrachten, oder 2) gegen eine besondere, in Beziehung auf die gIckun fer t und Vertheidigungsmittel bestehende u n n, oder ) gegen eine von ihnen erlassene mnilitgir - Polizeiliche Vorschrift oder sonst' gegen ihre dienstliche Autorität. 4) im Wacht ⸗ oder sonstigen Dienste des Platzes, oder 5) von einer Militair⸗Person .. ist, von deren eigenen mit Disziplinar · Strafgewalt versehenen orgesetzten kein einziger in dienstlicher Eigenschaft am Orte ist.
In den Orten, in welchen zwei Kommandanten sich befinden, hat der zweite Kommandant als ac er nur Disziplinar⸗Strafgewalt, wenn er die Dienstfunctionen des ersten Kommandanten stellvertretend wahrnimmt. ;
Daffelbe gilt von dem Kommandanten an den Orten, in welchen außer dem Gouverneur sich ein Kommandant hefindet.
§. 18. In offenen Orten, für welche kein Gouverneur oder Kom mandant ernannt ist, hat der älteste in dienstlicher Eigenschaft daselbst befindliche Befehlshaber (Garnison ⸗Aelteste) in gleichem Umfange wie über seine Untergebenen die Disziplinar - Strafgewalt gegen alle am Orte befindlichen Militair ⸗ Personen, wenn die zur Disziplinar - Bestrafung geeignete strafbare Handlung: I gegen eine von ihm erlassene militair ⸗polizeiliche Vorschrift oder sonst gegen seine dienstliche Uutorität, oder 3 von einer Militair⸗ Person begangen ist, von deren eigenen mit Disziplinar⸗Strafgewalt 6 Vorgesetzten kein einziger in dienstlicher Ei en i f am
rte ist.
§. 19. Die in den §§. 16, 17 genannten höheren Befehlshaber, Gouderneure und Kommandanten sind, wenn sie danach oder nach den §§. , 22 in den Fall kommen, Disziplinarstrafen zu verhängen, in Betreff aller ihnen untergebenen Militair⸗Personen des Soldaten⸗
andes vom Feldwebel oder Wachtmeister abwärts innerhalb dersel⸗ en Grenzen zur Verhängung von Disziplinarstrafen befugt, wie der Commandeur eines Regiments (§. 12).
Offiziere dagegen dürfen: 15 von dem kommandirenden General mit vierzehntägigem, 27) von dem Divisions⸗Commandeur dem Gou⸗ verneur und dem Kommandanten einer Festung ersten Ranges mit hn ta digemj 3) von den Brigade⸗Commandeuren und den Komman⸗
anten der übrigen Festungen mit achttägigem einfachen Stubenarrest
bestraft werden. —ͤ Wird gegen einen Regiments Commandeur oder einen ge n
Befehlshaber Arrest verhängt, so ist in einem jeden derartigen Falle Mir davon sofort zur weiteren Bestimmung Meldung zu machen.
f Der in den §§. 10— 18 nicht ausdrücklich genannten Militair⸗ Befehlshaber. §. 26. Für den Umfang der Disziplinar⸗Strafgewalt der in den S§. 10 u. ff. nicht ausdrücklich genannten Befehlshaber sind die bei Verleihung derselben in den betreffenden Ordres und Instruk⸗ tionen darüber ertheilten Bestimmungen maßgebend.
g). Wenn zur Disziplinar -Bestrafung geeignete Handlungen von Milmfair Personen verschiedener Truppentheile an n,. begangen werden. FJ. 21. Wenn außer den Fällen der S8. 17 u, 18 von meh⸗ reren der Disziplinar · Strafgewalt verschiedener Befehlshaber unter⸗ worfenen Militair⸗ Personen des Soldatenstandes gemeinschaftlich eine, zur Disziplinar⸗Bestrafung geeignete strafbare andlung begangen wird so steht die Bestimmung der Strafe gegen alle Betheiligte dem nächsten gemeinschaftlichen Befehlshaber, oder wenn ein solcher sich nicht in dienstlicher Eigenschaft ain Orte befindet, dem Gouverneur oder beziehungsweise dem Kommandanten und, in Ermangelung des⸗ selben, dem ältesten am Orte in dienstlicher Eigenschaft befindlichen Bec az er zu.
Bei kombinirten Truppenkörpern. §. 22. Nach den Bestim⸗ mungen der S5. M- 2I regelt sichẽ der Umfang der Disziplinar⸗Straf⸗ enn, der llitair⸗ Befehlshaber auch in dem Falle, wenn verschie⸗
ene Truppen ⸗Abtheilungen zum gemeinsamen Dienst mit einander
zeitweilig vereinigt werden. Dritter Abschnitt. Von der Disziplinar⸗Bestrafung der zum Soldgtenstande gehörenden ilitair⸗Personen des Beurlaubtenstandes. A. Bei der Landwehr.
der Disziplinar ˖Bestrafung, wie die Mannschaft des beha denn ea e l . — schaft des stehenden bean o lange die Landwehr nicht versammelt ist, haben wehr Beziris Commandeur und dessen r et 7 Bc und 9 ziplingrstrafen gegen die Stamm⸗ annschaft zu verhängen? * dit Der Landroehr⸗Bezirks ⸗ECommandeur hat die Bisziplinar. Str en in demselben ang wie der Commandeur eines selb af. igen Bataillons 69 12). Ist der Landwehr Bezirks. Cen abwesend oder dessen Stelle unbeseßt, so geht dessen Disziplinar. Ci ewalt während der Dauer der Siellpertreiung auf den Stellvert raf. im Kommando über. — Wird aber für den abwesenden oder ma . renden Landwehr Bezirks Commandeur kein Stellvertreter — 8. während der Dauer eines an Verhältnisses der et nl ataillons ⸗Stabsquartier anwesende diensithuende Offizier des 9 faillons die Sisziplinar-Strafgewalt eines Eompagnie- Chess G' ißt. §. 24. Auf die nicht zum Stamm gehörenden Mannschaßten Landwehr kommen die Disziplinar-Strafbestimmungen für das stc ge Heer nur während der Zeit durchweg zur Amvendung / für welch ; vmit der vorschriftsmäßigen Verpflegungs Kompetenz. zum 8i j oder zu den Uebungen einberufen sind. Die Unterstellung deß n unter diese Disziplinar Strafbestin mungen beginnt in diesen gil 1) wenn die Einberufung zum Kriege oder zu einer außerorden n Zusammenziehung der un herr eg mit dem Empfange der gn berufungs -Ordre; 2 wenn die Einberufung zu den Uebungen siatff 61 296 6. . , i n bezenchneten 9 ellungstages und endigt in beiden Fällen mit dem der 6 . ö 3a Ablauf des Tazt . 25. Außer der Zeit der Zusammenziehung der (8. 24 tritt, insofern nicht eine härtere Strafe n l ist / Dan n bestrafung ein: 1) wegen Ungehorsams gegen Befehle, welche Mann.
Dienstordnung ertheilt werden, insbesondere: a) wegen R befolzung der Einberufungs⸗-Ordre zu den ö b) wegen Nichtbefolgung der Einberufung zu den Kontrol-⸗Vt. sammlungen oder der Einberufung Einzelner zu einem ande ren bestimmten Dienstzweck ohne die Verpflegungs - Kompetem; 2) wegen strafbarer Handlungen, welche von den ohne die Verpflegunst⸗ Kompetenz Einberufenen (Nr. Ih) am Gestellungsorte, während de Anwesenheit ihrer Vorgesetzten verübt werden; 3) wegen Umgehunz des vorgeschriebenen Dienstweges bei Anbringung dienstlicher Gesut oder Beschwerden, sowie wegen anderer Vergehen 3. Landwehr⸗Mann schaften, gegen die Subordingtion beim mündlichen oder schriftlihe Verkehr derselben mit ihren Vorgesetzten in militairischen Dienstanst legenheiten; wegen Zuwiderhandlung gegen das Verbot, wonah Ländivehr⸗Mannschaften, auch wenn die Landwehr nicht zusammm berufen ist, ohne Befehl in Vereine oder zu BVersammlungen zur B rathung militgirischer Einrichtungen oder anderer Angelegenheit in ihrer militairischen Eigenschaft nicht zusammentreten dürfmn 5) wenn Mannschaften der Landwehr in der Militair ⸗ Uniform a Vergehen gegen andere, gleichfalls in Uniform befindliche Persomt des Soldatenstandes im persönlichen Zusammentreffen mit denselben oder h) der Theilnahme an einem von Personen des Soldatenstandel verübten Dienstvergehen, sich schuldig machen.
§. 26. Die Disziplinar⸗Strafgewalt über die beurlaubten Land wehr⸗Mannschaften haben in den Fällen des §. 25 nur die im namhaft gemachten Vorgesetzten,
Die Bisziplinarstrafe darf jedoch in den Fällen des S. B snd ! 2. 3, 5a einen dreitägigen mittlern Arrest nicht übersteigen. Ist in so chen Fällen dreitägiger mittler Arrest keine ausreichende Strafe / s tritt gerichtliche Untersuchung und Bestrafung ein.
8. 27. Wegen, Nichtbefolgung der Einberufungs⸗Ordre m d Uebungen, — wohin auch die Fälle gehören, wenn Landwehr Mm schaften, während sie ihrer Einberufung entgegensehen konnten, du eine, ohne Erlaubniß der Landwehr-Behörde unternommene Neise si dem Empfange der Einberufungs Ordre entziehen, — darf nur den die Disziplinar - Bestrafung erfolgen, wenn entweder der Einberuf nur zu spät sich an dem bestimmten Orte eingestellt hat, oder die Ur stände sonst eine mildere Beurtheilung zulassen. .
Ist hiernach die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht an reichend, so muß gerichtliche ntersuchung und Bestrafung eintreten. Dies mniuß auch stets geschehen, wenn eine Einberufungs⸗Ordre sul Kriege eto g geblieben ist.
S. 28. Beurlaubte Landwehr⸗Mannschaften, welche nach d Eintritt in den Beurlaubten-Stand, oder bei ihrer Au enthalt änderung die Anmeldung in dem gewählten Aufenthalts orte lan als vierzehn Tage verscumen, sind disziplinarisch mit Geldbußt ĩ e bis fünf Thalern, oder mit pollzeilichem Gefängniß gong is acht Tagen zu bestrafen. Ist von ihnen bei Aufenthalt. ain
rungen nur die vorgeschriebens Abmeldung versäumt, die Ann .
in dem Bezirk ihres neuen Aufenthaltsorts aber rech f in er ö
tritt, nut Geldbüße von einem bis zwei Thalern, oder polizei
Gefängniß von einem bis zwei Tagen ein. de Diese Strafen für die unter assene An ⸗ oder Abmeldung sn il
mn n des Landwehr. Bezirks- ECommandeurs durch die Cin
hörde zu vollstrecken. z
S. 29. Auf die Offiziere der Landwehr kommen die .
bis B enthaltenen Belimmungen mit der Maßgabe zur .
daß für die in den 8§. 235 — 33 bezeichneten strafharen
egen sie höchstens sechstägiger einfacher Stubenarrest verhä
9 Ist dieser zur Be . nicht ausreichend, so n
auch da, wo gegen die Mannschaften vom eldwebel oder
abwärts Diszlplinarbestrafung stattfinden kann, gerichtliche
§. 23. Die Stamm ⸗Mannschaft der Landwehr wird in Hinsicht
60.
erfolgen. . den ., des §. 28 darf gegen Offiziere der Landwehr mald Geldbuße, fondern nur einfacher Stubenarrest eintreten.
schaften der Landwehr von ihren Vorgesetzten in Gemäßheit der
handlung zu berücksichtigen.
356551 3. Sei der R ger ge und hinsichtlich aller übrigen unter 41. Ein , den / zum ande gehörenden Personen des auferlegt werden. Dies sch 3 eg r . Ine 2 1 e
6. Soldatenstan des. einer 8. 30. Die in den §§. 25 — 2 enthaltenen ,. gelten und — ern d ken en er .
auch fur die Rekruten, für die auf unbestimmte Zeit von Truppen. binden. hee des ,. r, f für die kw §. 42. Wird nach erfolgter Diszipli d für alle übrigen unter der Controle der Landwehr Bezirks ⸗ Com. Disziplinar⸗Vergehen von d 36 r, , — mandeure stehenden, zum Beurlauhtenstande gehörenden Personen des nicht besondere ilderun En h e re sten n, , T, Holdatenstandeg, . Von jeder Oisziplinar- Bestrafung eineg noch u Strafe als Hei der Len, nnd ,, einem Tru pentheile des stehenden Heeres gehörenden, auf unbestimmte Disziplinar-Bestrafung nicht a wenne, d, ,, Zit 2 . z ar . en be⸗ und Bestrafung 2 t ane, so muß getichtiche Unterfuqhang freffenden ppen enachrichtigen. . 43. W ;. n §. 31. 691 für 2 . der Landwehr im §. 29 ertheilten Be Befehlshaber . * wu n ff di 13 sinmungen finden 55 nwendung auf alle übrigen unter der Con-! ihm zustehenden Strafbefugniß aber für un ; ö , sroie der Landwehr: Bezirks- Commandeure stehenden Offiziere, ein er dem nächst vor e gh. ehlshaber v 85 n shließlich der mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere. ren Bestimmung Meldung zu machen on dem Straffalle zur weite⸗ . Vierter Abschnitt. . S. 44. Entstehen Bedenken darüber, ob eine strafbare Handlun Von der , , der Militair⸗ Beamten. disziplinarisch oder gerichtlich zu bestrafen ist, so müssen dieselben d J 865 Gegen ,, ,, welche ausschließlich unter Mili⸗ nächsten, mit der höheren Militair-Gerichtsbarkeit v en . * tair⸗Befehlshabern stehen, übt der Meilitair. Vorgeseßzte die Disziplinar. ten e n en werden, welcher darüber Bestimmung zu tr e r Häaffclvält nach Maßgabe ihres Ranges innerhalb derselben Grengen die Entscheidung zes Genergl, Kuditeriat? dr e nn e a a. ar, bie gegen gie ihm untergebenen Pyrsonen des Soidaten andes, 8. 45. Strafbare Handlungen der Personen des Soidatenstandes g. 33 Militair- Beamte, welche sowohl unter einem Militgir. welche nur zur Disziplinar - Bestrafung sich eignen, dürfen, wenn si⸗ gefehlshaber, als auch unter einem Verwaltungs -Vorgefetzten soder später als drei Monate nach der Verübung zur Kennt de betreffen · siner Verwaltungs Behörde stehen, sind bei Perletbzung der Dienst., den mit Disziplinar- Strafgewalt versehenen Befehlshabers gelange , een n, . . , , . , aus als , . nicht mehr mit Strafe belegt werden gelangen / ießli ö es Verwaltungs ⸗Vorgese usgenommen hie ᷣ — 6 e, ,, , , , ⸗ gesetzten ae. 2 ,,, , , mn slle anderen, zur Disziplinar ⸗Bestrafung geeigneten Handlungen 46. Ist eine strafbare Handlung, ichtli solcher Y en gene gehören zur if cn nf des ihnen 1. straft werden sollen, nur mit * Hr ober raff , heb db, sesehien Militair · Befehlshabers - o ist dadurch die Strasbarkeit nicht getilgt, sondern, — wenn in wil Hierdurch wird jedoch die Mitqufsicht der Verwaltungs. Vor chen nicht die Verjährung eingetreten ist — die förmliche ich iir i. loder der Verwaltungs Behörden) über die sittliche Führung ntersuchung einzuleiten. Bei Abmessung der gerichtlichen Strafe c Beamten und die Befugniß, auch ihrerseits dieserhalb, wo nöthig , muß alsdann auf die bereits verbüßte Disziplinarstrafe Nücksicht ge= un Hisziplingrwege einzuschreiten, nicht gusgeschlossen. nommen werden. Die Verjährungsfrist beträgt für . Fälle 234 KWo bie Grenzen diefer beiden Subordinatisns Berhältnisse zweife die diezipiinarisc; bestrafte Handimng zu den Wien sioergthen lgehsrt haft fin sollten, imüssen bei Ausübung der Disziplinar-Strafgewalt welche in den Militairgesetzen entweder nur mit er , , his für diefe Beamten ertheilten besonderen Dienstobrschriften und In. alternativ mit Arrest oder Festungsstrafe bedroht sind, drei Mona sructionen berücksicht igt werden. ( . . von der Verbüßung der Disziplinarstrafe gerechnet . 834. Die Militair-Vorgesetzzten dürfen im Disziplinarwege; In Betreff der Dienstvergehen dagegen, weiche nur mit Festungs. ahn unler? Militair; Beamte, die gegen Unteroffiziere mit dem strafe, oder mit härterer Freiheitsstrafe, oder außer einer erm, . öͤrtepee zulässigen Arreststrafen (6. 4 B. 3) Und 3 i obere mit einer Ehrenstrafe bedroht sind, sowie hinsichtlich der gemeinen Ver- Rilitäir⸗Beamte a) einfache Verweise und b) Ordnungsstrafen ver⸗ brechen oder Vergehen gelten in Absicht 4 die Verjährungsfrist die längen. Dronungsstrafen (Nr. 2b) dürfen nicht in. Arreststrafen be—= Grundsätze des allgemeinen Strafrechts. sehen. Nur gegen Affistenz-Aerzte, Zahlmeister und Fortifikations II. Vollstreckung der Disziplinar⸗Strafen. §. 47. Die Gecteiaire ist einfacher Stuben Arrest als Disziplinarstrafe zu lässig; Vollstrecknng der Disziplinarstcafen niuß, sofern die Umstände ed nur und darf von den zur Dr eg dieser Strafe berechtigten Militair. irgend gestatten gleich nach deren Festseßung erfolgen. Ist die Strafe Befehls habern in gleichem Maaße verhängt werden, wie sie diese von einem höheren Befehlshaber verhängt, so bleibt es seinem Er⸗ . ene fin ste 7 wer n fn . t . fehr Tenn . mögen fen g in Vollstreckung derselben entweder selbst anzuord⸗ 35. e eurlaubtenstande gehörenden Militair-⸗ oder dem nächst vorgesetzten . te nn r e 8h 2 . die . ertheilten . Be K esimmungen na aaßgabe ihres Ranges zur Anwendung. . S. 48. Bei dem Kasernen⸗ und Quartier. . ng z. In den Verhäbtnissen, in weichen, WMilitgir. Beamte nach die Kergunziehung zum Dienst während n 3 r,, 36 616 wa ,,, . ch ing . niese, i ö , , . n 6 Arreststrafen sind die i en Be icziplinar · Strafgewalt na en Vorschriften der Gefeße vom 7ten stimmungen über die Vollstreckung gerichtli g . n,, ,. 26 6 unn . .. un 1852 maß en. O O . , rn, , , cser Sammlung Seite 465) auszuüben. Insoweit jedoch ür ein⸗ . 49. Die im Disziplinarwege gegen Pe d = iir Kähtegoriten von Militair-⸗Vedmten besondere Disziplinar-Straf ⸗ standes verhängten . ö. 2 1 6 — tsimmungen gegeben sind, kommen diese zunächst zur Anwendung. moessen des Landwehr ⸗ Bezirks ⸗ Commandeurs, beim Bataillonsstabe 8.37. Die Militair, und Verwaltungs ⸗Worgesekten haben von vollstreckt werden; nur darf dies nicht während der Zeit geschehen, wo et, gegen einen, ihnen beiden untergebenen. Milltgir Vegmten Ker. der zu Bestrafende zur Uebung eingezogen ist. a Disziplinarstrafe, insoweit dieselbe nicht blos in einem Ver⸗ Wenn aber im Bataillons ⸗Stabs⸗Quartiere ein Militair⸗ oder ein weise besseht, sich gegenseitig Mittheilung zu machen. zur Aufnahme von Personen des Beurlaubtenstandes geeignetes bürger. Fünfter Abschnitt. , , . . ere een, 31 wenn 18 r, es gn. ö; . Meilen davon entfernt ist, so muß di Von der Disziplinar . e n. 1 unter Nr. 2 und 3 . rettung auf Requisition des e 8. 34. Auf die im §. J unter Nr. 2 und 3 genannten Personen 4 , , finden, wenn fle zum Soldatenstande gehören, die für Persoönen des in ihren Tivnn , airpersonen des Beurlaubtenstandes welche Loldalenstandes in dicfer Verordnung ertheilten Vorschriften nach , n,. 36 , , Raßgabe ihres Ranges Anwendung. Gehören sie nicht zum Sol stehenden Beamten gehören, disziplinarisch mit Arrest bestraft, so ist datenstande, so sind in Absicht 31 die Disziplinar Bestrafung dersel⸗ rer er. 6 ne, , . sogleich nach Verhängung der hen die Vorschriften des §. 32 maßgebend, jedoch muß dabei die Stel⸗ e 51 on Nachricht zu geben, zr lung diefer Personen im bürgerlichen Leben berücksichtigt werden. 8. 51. Hinsichtlich der Bekanntmachung der gegen Militair ⸗Per— : onen des Soldatenstandes verhängten Disziplinarstrafen, bei dem ; Sech ster Abs chnitt. ruppentheil, welchem der Bestrafte angehört und hinsichtlich der Füh⸗ Von der Ausübung der Disziplinar - Strafgewalt und von der rung der Straflisten, behält es bei den darüber bestehenden Vorschriften
Vollstreckung der Disziplinarstrafen. das Bewenden. Siebenter Abschnitt.
J. Ausübung der Disziptinar - Strafgewa lt. S. 39. Jeder . Disziplinar - Strafgewalt versehene Militatr - Befehlshaber muß Von der Beschwerdeführung über Disziplinar⸗Bestrafung. §. 52. Be- berall mit strenger Unparteilichkeit zu Werke gehen, ünd wenn die schwerden über eine von dem zuständigen Militair⸗Befehlshaber ver- srafbare Handlung nicht mit Gewißheit aus seiner eigenen Wahr- hängte Disziplinarstrafe dürfen erst nach der Strafvollstreckung und nehmung, oder aug einer dienstlichen Meldung oder aus dem Geständ. alsdann nur: ) von dem Bestraften selbst und ohne Mitwirkung . des Beschuldigten hervorgeht, sowie überhaupt, wenn er über die Anderer, und b) in der für dienstliche Beschwerden vorgeschriebenen hund oder den Grad der Strafbarkeit zweifelhaft ist, den Hergang Form, im Dienstwege angebracht werden. 1. Sache durch mündliche oder schriftliche Verhandlungen aufzuklären Das Zusammentreten in Vereine, sowie jede sonstige Versamm⸗ chen. . lung von Militair⸗Personen des Soldatenstandes zur Berathschlagung gd . und 2 r mg v Tien r gr, . der e mne n * n . solcher . darf, wie Befehlshaber innerha er renzen seiner Disziplinar⸗- überhaup ei Beschwerden und Gesuchen in dienstli . trafgewast, unter möglichster Schonung des Ehrgefühls des zu Be. heiten, nicht stattfinden. such stlichen Angelegen
afenden, mit Berücksichtigung feiner Individuglltät, seiner bisherigen ührung und des durch die zu bestrafende Handlung mehr oder min⸗ Von der Beaufsichtigung der Militair⸗Befehlshaber in Absicht au
der gefährdeten Dienst Intereffes zu bestimmien die richtige Anwendung der Diszipli ö — . sziplinar · Strafgewalt. 5. 53. D
ei der Wahl der Strafart it zugleich die Natur der strafbaren höheren efehlshaber haben die 6. und er rd he zn
wendung der, den ihnen untergebenen niederen efehlshabern zustehen
4495*
chter Abschnitt.