1867 / 221 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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lassen ist, oder der Frauen, der Minderjährigen, der Corporationen und Stiftungen, welche sich im Besitze mberechtigter Güter be- 2. n gestatten sei, bleibt den Bestimmungen des Kreisstatutes vorbehalten.

ei gemeinschaftlichem Besitze, welcher Brüdern oder mehreren Mitgliedern einer Familie zusteht, ist einer der Mitbesißzer zur Aus—= übung des Stimmrechts befugt. . Bei sonstigem ,, Besitz ruht das Stimmrecht. §. 18. Von jedem Grundbesitzer (8§. 14 Nr. I) kann kraft eigenen Rechis nur Eine Stimme geführt werden. ;

§. 19. Die Stimmenzahl im Stande der Grundbestßer soll in der Kreisversammlung den dritten Theil der Gesammtzahl der Mit. glieder des Kreistages nicht übersteigen. Ist die Zahl der Grundbesitzer 8. 14 Nr. I) größer, so sind zwei oder mehrere Güter insoweit zu Gesammtstimmen (Kollektivstimmen) zu verbinden, als dies zur Er⸗ reichung des vorbezeichneten Stimmienverhältnisses erforderlich ist.

Diese Verbindung bleibt zunächst der Vereinbarung unter den

Betheiligten überlassen. In deren Ermangelung wird die entsprechende e , se⸗ . et, e, . das Loos bestimmt, demnächst aber durch das Kreisstatut geregelt. SFöS. 20. Zur Stimmführung im Cine der Städte (8. 14 / Nr. Y) in der Kreisversammlung sind die in dem anliegenden Verzeichnisse B. aufgeführten Städte und Flecken mit dem dort angegebenen Stimmen⸗ verhältnisse berufen. . ö.

Eine Aufnahme anderer Gemeinden in den Stand der Städte und die Verleihung des Stinimrechts in diesem Stande, sowie das Ausscheiden einer Gemeinde aus demselben, kann künftig nach An= e, der Kreis und Provinzialstände mit Unserer Genehmigung erfolgen. t .

Die Zahl der Stimmen, welche die im Stande der Städte ver⸗ tretenen Gemeinden zu führen haben, kann durch Kreisstatut ander- weit feßgsesen werden. .

§. 21. Die städtischen Abgeordneten sind von dem Magistrgte und sämmtlichen Bürger ⸗Vorstehern ,,, und Ge⸗ n . aus der Zahl der Mitglieder dieser Kollegien zu erwählen.

§. 22. Die Abgeordneten der Landgemeinden (6. 14 Nr. 3) wer. den 6 den i mn derselben in den Amtsversammlungen aus ihrer Mitte gewählt. .

r Hierbei wählen jedoch die Vertreter der im Stande der Städte

auf dem Kreistage vertretenen Gemeinden (6. M nicht mit, Für jeden Amtsbezirk sind in der Regel vier Abgeordnete

u wählen. Eine Aenderung der Zahl und der Vertheilung der Ab= 0 . dieses Standes auf die einzelnen Amtsbezirke kann durch 8

Kreisstatut bestimmt werden. 4 ;

SF. 23. Die Wahlen der Abgeordneten für die Städte und für

die Landgemeinden geschehen auf sechs Jahre. Das Mandgt enlischt

jedoch, wenn der Geivählte früher aufhört, Mitglied der städtischen Kollegien, beziehentlich der Amtsversammlung g sein. ;

§. 24. Für jeden Abgeordneten im Stande der Städte und der Landgemeinden ist ein Stellvertreter zu wählen, welcher die zur . eines Abgeordneten vorgeschriebenen Eigenschaften be itzen muß.

j z 25. Für das Verfahren bei allen Wahlen sind die Vorschriften 1 . vom 22. Juni 1842 (GesetzSamml. von 1842, S. 213) maßgebend.

8 26. Für den Kreis Otterndorf wird die Kreisversammlung durch die ständische Vertretung des Landes Hadeln gebildet.

§. . Der Kreishauptniann beruft den Kreistag, führt auf dem= selben den Vorsitz, leitet die Verhandlungen und hat die Ordnung in den Berathungen zu erhalten. Er ist befugt, mit . des Kreistages ordnungsstörende Mitglieder nach fruchtloser Erinnerung für die Dauer der Sitzung von der Versammlung auszuschließen. In Bezichung auf den Kreistag des Landes Hadeln (8. 26) nimmt der Kreishauptmann die Stellung eines Kommissarius der Staatsregierung ein. . ö

§. 283. Die Berufung zum Kreistage geschieht durch ein Ein ladungsschreiben, welches die Verhandlungsgegenstände angeben muß.

Sollen Beschlüsse zur Verhaudlung gestellt werden, welche eine neue Belastung des Kreises mit Ausgaben oder Leistungen ohne be—⸗ reits bestehende Verpflichtung herbeiführen linsbesondere § 12 Nr. 3), so muß das desfallsige Einladungsschreiben mindestens vierzehn Tage vor dem Kreistage den Mitgliedern zugestellt werden. Demselben muß eine ausführliche Darlegung, welche über den Zweck des vorge— schlagenen Beschlusses, die Art der Ausführung, den Kostenbetrag und die Aufbringungsweise das Nöthige enthält, beigefügt sein. .

Das Einladungsschreiben ist der Provinzialbehörde in Abschrift

einzusenden.

§. 29. Die Beschlüsse des Kreistages werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzen den, auch wenn er sonst nicht stimmberechtigt ist.

u einem Beschlusse, durch welchen eine neue Belastung des Kreises mit Ausgaben oder Leistungen ohne bereits bestehende Ver pflichtung bewirkt werden soll, sinsbesondere 8. 12 Nr. 3) ist jedoch eine Stimmenmehrheit von mindestens zwei Britteln der Abstimmen⸗ den erforderlich. n solchem Falle muß außerdem, sobald zwei Drittel der anwesenden Mitglieder eines Standes es verlgn⸗ gen, eine Abstimmung nach Ständen eintreten, und es gilt die Be⸗ willigung als gr . wenn zwei Stände sich dagegen erklären. Die Abstimmung in jedem einzelnen Stande erfolgt in diesem Falle nach einfacher Stimmenmehrheit.

§. 30. Findet ein ganzer Stand sich durch einen Kreistagsbeschluß in seinen Interessen verletzt, so steht ihm frei, mittelst Einreichung eines Sernr g . die Provinzialbehörde und in den Fällen des §. 33 Er. 1 die Minister des Innern und der Finanzen anzurufen.

welche a) über die nächsten zwei

Diese Anrufung muß noch vor dem Schlusse des Krei . w n n nc n angemeldet und das Separatvotum . hen von diesem zu bestimmenden Frist eingereicht werden. Bis in gangenen Enischeidung bleibt die Ausführung des treistagsbesssis ausgesetzt. . ; ust

S. 31. Der Kreistag ist befugt, zur Vorbereitung seinen schlusfé fowie für bestrnimie Geschsfte, Kommfissionen Lund! tn mächtigte aus seiner Mitte zu bestellen, welche unter Leitung ö

Kreis hauptmanns stehen. S8. 32. Die Genehmigung der Stgats-Regierung ist erforderli

zu solchen Veschlüssen des Krels tages, durch welche 1) Äusgabtn, un

istungen für den Kreis ohne bestehende Verpflichtung neui men werden; 2) der Beitragsfuß * Ru fein nn der ar aufgestellt oder der bestehende abgeändert wird; 3) Verauße vom Grund oder vom Kapitalbestande des Kreisvermögens, ö. . letzterer nicht etwa nur aus ersparten Einkünften der letzten fünf herrührt, vorgenommen werden. Mhh

§. 33. Zur Ertheilung der Genehmigung sind zuständig:

J die Minister des Innern und der Finanzen in den Fällen de §. 32 Nr. J, wenn der Kreis * Ausgaben verpflichtet werden son

; Jahre hinaus dauern, oder b) wet betreffen, bei denen nur ein Theil des Kreises interessirt ist, dere nur von einem Theile des Kreises aufzubringen sind; Y in ben ah gen Fällen die Provinzialbehörde.

. F. 34. Ueber den Kreishaushalt haben die Kreisstände alljahtli einen Etat aufzustellen. Derselbe ist der Provinzialbehörde in z schrift einzureichen. .

„Die Abnahme der Rechnungen steht der Kreisbersammlung selbt , . zu. Die Provinzialbehörde kann, wenn ihr durch Veschwern oder sonst eine besondere Veranlassung dazu gegeben erscheint, da Kassen⸗ und Rechnungswesen des Kreises einer außerordentlichen gi vision durch Absendung eines Kommissarius oder durch Einforderum der ech nn n unterwerfen.

. 8. 35. Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche den Kreis gthn Dritte verbinden sollen, müssen von dem Kreishauptmann und 9. . von der Kreisversammlung zu wählenden Mitgliedern unter chrieben und mit dem Siegel des Kreishauptmanns wersehen sein.

§. 36. Der Kreishauptmann führt die Beschlüsse der Krelböen sammlung aus, sofern nicht eine andere Behörde mit der Ausführun beauftragt oder die Sache als ständische Kommunal ⸗Angelegenhelt he sonderen ständischen Beaniten übertragen ist.

Beschlüsse, welche die Befugnisse der Kreisstände überschreiten cd das Staatswohl verleßen, hat der Kreishauptmann zu beanstahe und Behufs Entscheiduͤng über deren Ausführung der Probsns Behörde einzureichen.

F. 37. Ueber die Gewährung von Diäten und Reisekosten ani

Vertreter der Gemeinden auf dem Kreistage zu bestimmen, bleibt d

Kreisversammlung mit Genehmigung der Provinzialbehörde überlasttn S. 38. Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung ditse Verordnung beauftragt. . Urkundlich unter Unserer Pochsteigeahandigen Unterschrift und be gedrucktem Königlichen le. . Gegeben Schloß Babelsberg, den 12. September 1867.

([. Ss) Wilhelm.

Gr. v. Bismarck-Schsnhausen. Frhr. v. d. Heydt. v. Roo v. Mühler. Gr. v. hen p ig Gr. zur Lippe. v. Selchow SGr. zu Eulenburg.

à.

Verzeichniß der Kreise in der Provinz Hannover.

HI Kreis Diepholz, besteht aus den Aemtern Diepholß, Su lingen und Freudenberg. 9 Kreis Hoya, aus den Aemtern Ele Bruchhausen und Hoya. 3) Kreis Nienburg, aus den Aemtm Rienburg, Stolzenau, Uchte und der Stadt Nienburg. c Landttt Hannover, aus den Aemtern Neustadt 9. Rübenberge, Linden, ha nover und den Städten Reustadt a. Rübenberge und Wunstorf, Stadtkreis Hannover, aus dem Gemeindebezirke der Stadt annott G Kreis Wennig fen, aus den Aemtern Wennigsen. Calenhet Springe und den Städten Pattensen, Eldagsen und Münder, Kreis Hameln, aus den Aemtern Hameln, Lauenstein, Po

und den Städten Hameln und Bodenwerder. 8) Kreis hilde d den Stadt

8 den Aemte

4

n

Einbeck, aus den Aemtern Einbeck, Northeim, Usl Städten Northeim, Moringen und Einbeck. 14) Kreis 3 aus den Aemtern Zellerfeld, Elbingerode und Hohnstein. Celle, umfaßt die Aemtir Celle, Burgdorf, Burgwedel und Celle ünd Burgdorf. 16) Kreis Gifhorn, die gemter 9 , , fem agen, Meinersen und die Stadt Gifhorn. J

alling bo .

8 Kreis Uelzen, die Aemter Oldenstadt, Medingen und di h Uelzen. 19 Kreis Dannenberg, die Aemter Dannenberg, gung Gartow, Neuhaus i. L. und die Städte Dannenberg un di g 20) Kreis Lüneburg, die Aemter Lüneburg, Bleckede und Lüneburg. 21 Kreis Harburg, die Siemter Harburg / Ww

edt und die Städte Harburg ünd Winsen. 22) Stader

reis, besteht aus den Acmiern Jork und Freiburg. 23) S

el, die Alemter Soltau, Fallinghostel, Ahlden und Mn

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arsefeld 9 1 remervörde. reis Oste aus den Aemtern Neuhaus und 6e z3 Kreis Otterndorf, aus dem Amte und der Stadt Otterndorf. agen.

7 Kreis QOsterholz, aus den Aemtern Osterholz, . / Verden, Achim

4 29) Kreis Notenburg, aus den Aem— Zeven. 30) Kreis Aurich besteht aus den und Esens. z)) Kreis Emden aus den Aemtern Emden, Berum 6 Giädten Emden und Norden. 32 Kreis Leer, aus den Aemtern Feer, Wener, Stickhausen und der Stadt Leer, 33 Kreis Meppen, Hümniling aus den Aemtern Bentheim, Neuenhaus, Lingen, Freren und der Stadt aus den Aemtern Ber⸗ , ittlage un dei Stadt Osnabrück. 37) Kreis Melle, aus den Aemtern mn.

kreis, aus den Aemtern Himmelpforten 3 aud den Städten Stade, Buxtehude und

Reuhaus a.

Kreis Lehe, aus den Aemtern Lehe, Dorum und slienthal. 28) Kreis Verden, aus den Aemtern J

rn Kotenburg und D) glemtern Aurich Wittmund, Esens und den Städten Auri

5 den Aemtetn Meppen, Haselünne, Aschendor . der Stadt Papenburg. 34) Kreis r,

6 3 uri 9

35) Kreis 3 Fürstenau, Vörden und der Stadt onabrück, gus den Aemtern Osnabrück,

berg / Iburg und der Stadt Melle.

Städte Etaͤdte

lecken Drakenburg, Liebenau,

Uchte. Lgndkreis Hannover:

lsrode. Kreis Uelzen: ü Stadt Uelzen und Flecken Bevensen. Kreis Dannenberg die Städte Lüchow, Dannenberg und Hitzacker. Kreis Lüneburg: Stadt neburg. Kreis Harburg: die Städte Harburg und Winsen a. d. 8. Heestkreiz Stade: die Staͤdte Stade, Buxtehude und Bremervörde und. der i . Horneburg. Kreis Lehe: Flecken Lehe, Hafenort Jeestemünde und Gemeinde Gestendorf. Kreis Osterholz: die . Osterhelz und Scharmbeck. Kreis Verden: Stadt Verden. tiz R atenburg: die Flecken Rotenburg und Zeven. Hr, Stimmenvertheil ung. Von diesen Gemeinden sollen: die Städte Osnabrück, Hildenheim und Lüneburg eine jede vier Ab- säordneten, die Städte Emden, Göttingen und Harburg eine jede drei geordneten, die Städte Leer, Norden, Papenburg, Nienburg, Hameln,

Goslar, Osterode, Einbeck, Northeim, Clausthal, Celle, Stade und Verden

ind der Vorort Linden je zwei Abgeordneten, alle übrigen dagegen je nen Abgeordneten zum Kreistage absenden. Die Stadt Hannover lldet einen eigenen Kreis.

Hanpt⸗Verwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung, ttreffend die 28. Verloofung der Staats- Anleihe vom Jahre 1848.

Fin, der am heutigen Tage in Gegenwart eines Notars mich bewirkten Verloosung von Schuldverschreibungen der br ent gen Preußischen Staats⸗Anleihe vom Jahre 1848 n in der Anlage (a) verzeichneten Nummern gezogen ig Dieselben werden den Besitzern mit dem Bemerken gekün⸗ i, daß die in den ausgeloosten Nummern verschriebenen äpitalbeträge vom 1. April 1863 ab täglich, mit Ausschluß ö Sonn⸗ und Festtage und der zu den monatlichen Kassen⸗ lie sssonen nöthigen Zeit in den Vormittagsstunden von 9 bis 9 hr bei der Staatsschulden⸗Tilgungskasse hierselbst, Oranien⸗ ih e ür. 9d, gegen Quittung und Rückgabe der Schuld reid ungen mit den dazu gehörigen, erst nach dem 1. April . Zinscoupons nebst Talons baar in Empfang zu . Die Einlösung der Schuldverschreibungen kann auch bei 9 Königlichen Regierungs⸗Hauptkassen, sowie bei der Haupt⸗ gun am is affe und der Kreiskasse in Frankfurt a. M., der Haupt-

atslasse in Cassel, der Staatkassein Wiesbaden, der Generalkasse

in Hannover und der Schleswig⸗Holsteinischen Hauptkasse in Rends⸗ burg bewirkt werden. Zu r. 6 n ,. schreibungen nebst Zubehör Einer dieser Kassen einzureichen, welche sie hier zur Prüfung vorlegen und ihre Auszahlung nach dem Rückempfange besorgen wird. „„Der Geldbetrag der etwa fehlenden, unentgeltlich mitabzu= liefernden Zinscoupons wird von dem zu zahlenden Kapitale , * ormulare en Quittungen werden von d Kassen unentgeltlich verabreicht. . . 66 Staatsschul den⸗Til gun gskasse kann sich in einen Schriftwechsel mit den Inhabern der Schuld⸗ ,,, über die Zahlungsleistung nicht ein⸗ Zugleich werden die Inhaber der in der Anlage bezeichne⸗ ten, nicht mehr verzinslichen Schuld erf n h der vgrhezeichneten Anleihe, sowie der Anleihen aus den Jahren 1854, 1855 A, 1857 und 2ten 1869er, welche in den früherẽn Ver⸗ loostingen (mit Ausschluß der am 9g. März d. J. stattgehabten) gezogen, aber bis jetzt noch nicht realistrt sind, an die he n been ge ge m, 96 n Betreff der am 9. rz d. J. ausgeloosten und zum l. Oktober d. J. gekündigten St ib erf r e, wird , das an dem ersteren Tage bekannt gemachte Verzeichniß Bezug genommen, welches bei den Regierungs⸗ auptkassen, den Kreis, den Steuer⸗ und den en, den Kämmierei⸗ und anderen größeren Kommunalkassen, sowie auf den Bureau der Land⸗ räthe und Magistrate zur Einsicht offen liegt. Berlin, den 16 September i867. Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden, von Wedell. Gamet. Loewe. Meinecke.

. A liegt der heutigen Nummer dieses Blattes bei.

Abgereist: Se. Excellenz der Ober⸗Hof⸗ und Haus⸗ Marschall und Ober⸗Stallmeister, Graf von Pückler Frankfurt a. M. . ö .

Der General ⸗Major und Commandeur der 11. Infanterie⸗ Brigade, von Berger nach Mecklenburg. .

Der Ministerial⸗Direktor, Ober ⸗Berghauptmann Krug von Nidda nach Holstein und Hannover.

8 n, Geheime Kabinets⸗Rath von Mühler nach Baden⸗ aden.

Berlin, 18. September. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, den nachbenannten Offizieren die Erlaub⸗ niß zur Anlegung der von des Königs von Italien Majestäͤt ihnen verliehenen Orden zu ertheilen und zwar:

Des Großkreuzes des St. Mauritius⸗ und

Lazarus⸗Ordens:

Allerhöchst Ihrem General ⸗A Adjutanten, General ⸗Major von Tresckow,;

Des Commandeur⸗Kreuzes desselben Ordens:

Allerhöchst Ihrem Flügel ⸗Adjutanten, Obersten Grafen von Kanitz, Commandeur des 2. Garde⸗Regiments zu Fuß; dem Obersten von Krosigk à la suite des Kaiser Franz Garde⸗Grenadier⸗Regiments Nr. 2, kommandirt zur Dienst⸗ leistung bei des Kronprinzen Königliche Hoheit;

Des Offizier⸗-Kreuzes desselben Ordens:

Allerhöchst Ihrem Flügel⸗Adjutanten, Major Grafen von Lehndorff;

Des Ritter⸗Kreuzes desselben Ordens:

Dem Rittmeister a. D. von Romberg, zuletzt bei der Kavallerie 1. Aufgebots des 1. Bataillons (Berlin) 2. Garde⸗ Landwehr⸗Regiments, früher im Garde⸗Dragoner⸗Regiment; dem Seconde - Lieutenant Baron, von der Osten, genannt Sacken, des 4. Branden burgischen Infanterie⸗Regiments Nr. 24 (Großherzog von Mecklenburg⸗Schwerin).

ͤ Bre kanntmach ung.

Zu Wiedenbrück, im Regierungs⸗Bezirk Minden, wird am 20. Sep—⸗ tember C. eine Telegraphen⸗- Station mit beschränktem Tagesdienste ef. §. 4 der Telegraphen⸗Ordnung für die Korrespondenz im Deutsch⸗

esterreichischen Telegraphen⸗Verein) eröffnet werden.

Cöln, den 16. September 1867.

Der Königliche Ober⸗Telegraphen ⸗Inspektor.

Bekanntmachung. Zu Borken, im Regierungsbezirk Münster, wird am 20. Septem⸗ ber e. eine Telegraphen Station mit beschränktem Tagesdienste (efr. „4 der Telegraphen⸗Ordnung für die Korrespondenz im Deutsch⸗ esterreichischen Telegraphen⸗Verein) eröffnet werden. Cöln, den 17. September 1867.

Der Königliche Ober⸗Telegraphen ⸗Inspektor.

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