Berlin, am 18. Septemhbper.
3568
Amthieher Wochnek-, Fomddla- med Geld- Cocrn.
Weoohs ol-Qours o.
Amaoterd. . 250 Hl. RKura 250 FIL 2 Mt. Hamburg. 300 M. Kurz
dito
dito 300 M. 2 M
e dito 150 RFI.
Augsburg,
3 R. 100 FI.
FErkf. a. M.,
südd. W. 100 FI.
Leipꝛzig in
Courant.
i. 14 Th. F. 100 ThI.
Petersburg 1908. R. dito .. 1068. R.
Warschau 908. R. Bremen 100 Th. G.
3 Mt. 2 At.
t.
Fonds- Qoursèe. Freiwillige Anleihe...
Staats Ahleihe v. 18595 do. v. 1854, 1855, 185 714
Mi W Mut. T. . 1f 43
Mid. 142 Staats Anleihe v. 1859 do. von 1856
9. Präm. - Anl. v. 1855 2100 Thlr ͤ Hess. Präm. -Scheine
5stz 24 Kur- und Neumärk. Schuldversehr..... Oder-Deichbau-Oblig. gon Berliner Stadt- Obliz.
] Schuldverschreib. der Berl. Kaufm
Pfandbriefe.
102 do. ] ↄ7ᷣOstpreussische
Gld. 7 Ostpreussisehe 974 do. 97 Pommersche ...... 973 do. a,, Sgę Posensehe ..... k S9y do. S89ę do. Sd Sichsis ehe Schlesische do. i do. — Westpreussische
do. 80 do. 102
3*
Sd Preuss. Hyp. Antheil- er ee r (Hübner) 766 Hyp. Br. d. 1 Pr. ¶Aetien- Gesell-
C 2 — ea
F!!!
i Aet. Bank (Henckeh — Pr. Bank - Antheil-
D
1 2
1172 Berliner
Kassenvereins S2 Danziger Privatbank. — Königsb. Privatbank. gl Magdeburger Privatb. Posener Privatbank. . Pommersch. Rittersch.
Privatbank
2 118331
do.
Rent enbrie fe.
792 Kur- und Neumärk. .
Pommersche Posensche Preussische . ...... .. Rhein. und Westph. 4 Si chsis che
Schlesische
Frĩiedrichsd' or. . . . .. ö Gold- Kronen ...... . Andere Goldmünzen
Els onbahn- Aotlen. Stamm- Aectien. Aachen-Mastrichter ...
Altona - Kieler
Berlin- Hamburger .... Berl. Potsdam-Hagdeb. Berlin- Stettiner Breslau Sebw. - Freib... Brieg · Neisse Cõln- Mindener Magdeb. Halberstadt .. Magdeburg - Leipꝛiger. do. Iiĩt. B. Münster- Hammer Niederschles. Märk. ... Niedersehles. Lweigb. . Hessische Nordbahn .. Oberschl. Lit. A. u. C. do. 1 Oppeln- Tarno witz er ..
do. (Stamm-) Prior. Rhein- Nahe Stargard - Posen Thüringer
Lf
Wilh. (Cosel-Oderbg.) .
1
Wilb. (Stamm-) Prior. . do. 5
Ido. do.
e , n, Aachen-Düsseld. I. Em. do. II. Emission. do. III. Emission. Aachen-Mastrichter ... do. II. Emission. Berg. Märkische I. Ser. 1 2 ' . do. III. S. v. Staat ar. do. do. . B. do. IV. Serie ... do. V. Serie ... do. VI. Serie ... do. Düsseld. -Elberf. Pr. do. do. II. Serie. do. Dortm. -Soest. do. do. II. Serie ꝓ Berlin- Anhalter do. do. ; Berlin- Hamburger do. Emis s. Berl. Potsd.·Mgd. Lt. A.
2
Kö
114858311111
Wo vorstehend kein Zinafuss angegeben, werden usancemässig pCt. berechnet.
2 118511
—
Berl. Potsd. Mg. Lt. B. do. Lt. C. Berlin- Stettiner I. Serie do. II. Serie do. III. Serie do. IV. Ser. v. Staat gar. Breslau - Schw. - Freib. Cõöln- Crefelder ..... ... Cõöln-Mindener I. Em. .
— 211* —
do. ö Rheinische J. ö; do. vom Staat gar.. do. III. Em. v. 1858 / 60 do. do. v. 1862. u. 64 do. v. Staat garantirt. Rhein- Nahe v. Staat gar. do. do. II. Em. . Rhrt. Crf. Kr. Gladb. I. S. do. II. Serie.. do. III. Serie .. Schleswig - Holsteinsche 43 Stargard- Posen. do. Il. Emission. do. II. do. Thüring do. do. do. Wilh. Cosel- Oderberg) do. III. Emission do. IV. Emission
.
M eM
CS od S — — ee pee ges
S!!!! * ö
8 ö
do. ö . Magde burg- Halberstadt do. v. 1865
do. Wittenberge Magdeburg-Wittenbrge. Niedrsch. Mark. Act. I.S. do. II. Serie à 623 Thlr. do. Oblig. L u. II. Ser. do. do. II. Serie.. do. do. IV. Serie. . Niederschl. Lweigbahn. Ober-Schles. Lit. A. .. do. Lit. B. ..
. ——ᷣ F
1881 &
K
321118111 1111
C 2 —
S M * 1 — M 28 3
* 2 — b 81
8 6 5 557 S!!
8
318811883112
und eben so wenig darf bei der Normirung der für die
1115 11111111
Nichtamtlioho Notirungeon. Eisenbahn- Stam m- Ace tien. Amsterdam Rotterdam Galia. . Ludw.) ...
Lõbau- Tĩttau Ludwigshafen -Bexbach Mãrkisch · Posener
do. do. Stamm-Prior. Mę-Ludwgh. Lt. A. u. C. Mecklenburger Nordh. Erfurt St. Pr... Oester. franz. Staatsbahn Oest.südl.Staatsb. Lomb. Rechte Oder-Ufer-Bahn
do. Stamm-Prior Russische Eisenb. ..... Westbahn (Böhm.) ... Wars e hau Bromberg .. Warsch. Ter. v. St. gar. Warschau- Wien Berlin- Gõörlit
do. Stamm-Prior Ostpreuss. Sdb. St. Pr. PFrioritäts - Actien. Belg. Obl. J. de Est. do. Samb. u. Meuse ..
Oester. franz. Staatsbahn:
do.
Nele
Oest. frꝛ. Südb. (Lomb. ) 6
do. do. neue pro 18756 do. do. do. pro 18766 10943 1033 Meskau-Rjäsan — kiga-Dunaburg. . ...... 38 Rjãsan-Koꝛlow Galiz. 4 Ludw) ... o. neue ...
264 Rjaschsk. Morschk. . ... 737 Kozlow-Woronesch ... 7 — Jelez-Woronesch
ö 9g Sehles. Bank- Verein. .. — Hannoversche Bank. .. — Preuss. Hyp. Vers. ... 614 Erste Preuss. Hyp. -G. ig g do. Gew. Bk. (Schuster)
In dust rie- Actien.
Fab. f.Holzw. (Neuhaus) 1
Berl. Pferdeb. .... ....
Oest. frz. 6pro. Bonds. 6 892
ltalien. Anleihe
Kuss. Stiegl. 5. Anl. ..
do. do. 6. Anl.. V. Rothschild Lst. Neue e,, , . o.
Berl. Omnibus- Ges. . .. Neue Berliner Gas- Ges. (W. Nolte et Co.) ..
Renaissance
Aus län d. Fon ds. Braunschweiger Bank. Bremer Bank Coburger Creditbank. . Darmstädter Bank Dessauer Credit
do. Landesbank. Genfer Creditbank Geraer Bank Gothaer Privatbank ... Leipꝛziger Creditbank .. Luxemburger Bank ... Meininger . — ĩ Norddeutsche Bank ... Oesterreich. Credit Rostocker Bank Sächsische Bank ..... Thüring. Bank Weimar. Bank Oesterr. Metall. . ......
PNation.· Anleihe Präm. - Anleihe. n. 100 FI. Loose Loose (1860). .
8G Gr M
285
1 Goch K enen enen
51 1157
do. Engl. ..... ...... do. Prim. Anleihe v. 64 do. do. do. v. 66 do. 9. Anl. 90 9. do. do. ( Holl.) do. Poln. Schatz - Obl. do. do. Cert. L. A. Poln. Pfandbr. in S. -R. do. Part. 500 FI ... do. Liquidat.- Br... Dessauer Prämien- Anl. Hamb. St.- Prüm. - Anl. Neue Bad. do. 35 RFI. 633 Schwed. 10 RI. St. Fr. A. 5 Lübeck. Pr. Anl. ...... Amerikaner Bad. Staats- Anleihe ... Bad. Präm. Anleihe. .. Bayersche Präm. - Anl.. do. neue . ...... Loose (1864.. ö Braunschweiger Anleihe
82
D ee S = . . ö
ö —
2 — 1 — *
8111
er r MM.,
Silb.· Anl. 18654) Sächsische Anl.. ......
MHünzpreis des Silbers bel der Königl. Mänze.
Das Pfund fein Silber: 29 Thlr. 23 Sgr.
Eins fuss der Preuss. Bank: für Wechsel 4 pCt., für Lombard 4 pCt.
Redaction und Rendantur: Schwieger. Berlin, Truck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdructerti
(R. v. Decker). . Fol en zwei Beilagen
11118
/
ꝗ——
z660 Erste Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats⸗Anzeiger
Mittwo
Neichstags⸗ Angelegenheiten.
Berlin, 18. Septenrber. Der Gesetzentwurf über das Postwesen des Norddeutschen Bundes, welcher dem Fteichstag vorgelegt worden, hat folgenden Wortlaut:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von verordnen im Namen des Norddentschen Bundes, nach simmung des Bundesrathes und Reichstages, was folgt
Abschnitt L.
werbe mäßige Beförderung von Personen und Sachen. ö. §. 1. Wer gewerhemäßig auf Landstraßen Personen n ahlüng und mit unterweges gewechselten Transportmitteln befördert, ien, dann der Genehmigung der een, ,, wenn zür Zeit der Erricht ug der len ge auf der Beförderungsstrecke eine Personenpost bereits Besteht. Fuhrgelegenheiten, welche am 1. Januar Bös bereits errichtet sind; bedürfen einer Genehmigung der Postver⸗ waltung zu ihrem zolibeßlehen nicht.
§. J. Die Beförderung 1 aller versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen Briefe, M aller Zeitungen ö. Finn sfn gi Be⸗
reußen ac. olgter Zu⸗
zöhlung von Hrten mit einer Post⸗Anstalt nach anderen Otten mit iner Post⸗Anstalt des In⸗ oder Auslanbes ist verboten, Wenn Briefe und Zeitungen (Nr. J und 2 vom Auslande ein. chen und nach inländischen Orten mit einer Post Anstalt bestimmt nd, oder durch das Gebiet des Norddeutschen Bundes grausititen pollen, so müssen sie hei der nächsten inländischen Post ⸗Austalt zur Feilerbefsrderüng eingeliefert werden. 3
,,, Briefe, welche in versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen Packeten befördert werden, sind den verschlossenen Brie fen gleich zu achten. Es ist jedoch gestattet, n , , oder fonst verschlossenen Packeken, welche auf andere Weise, als durch die Post befördert werden, solche unversch Cn Briefe, Fakturen, Prels⸗Courante, Rechnungen und ähnliche Schriftstücke bezufügen, welche den Val des Packets betreffen. .
. 3. Die Beförderung von Briefen und politischen , C. Y gegen Bezahlung durch erpresse ir n, . ge e h
och darf ein solcher Expresser von nut Einem Absender .
n 2 Gegenstände weder von Anderen mitnehmen, noch für Andere — ngen. §. ng Bie Annahme und Beförderung von Briefen und politi- schn Zeitungen (6. 2) darf von der Post, sofern die Vorschriften über Wresstrung, Verpackung u. s. w. beobachtet sind, nicht verweigert, ins⸗ htsondere 6 keine im Gebiete des Norddeutschen Bundes etschei⸗ nende politische Zeitung, so lange überhaupt der Vertrieh der Zeitun⸗ sen in Wege des Postdebits erfolgt, von demfelben ausgeschlosfen Beförderung und Debitirung der verschiedenen, im Gebiete des Norddeutschen Bun⸗ de erscheinenden Zeitungen zu erhebenden Provision nach verschiede⸗ nen Grundsätzen verfahren werden. . ; ;
§. 5. Hinsichts der Eisenbahn-Unternehmungen verhleibt es bei den besonderen gesetzlichen Vorschriften. Für die Verbindlichkeit der bereits konzessionirten Elsenbahn ⸗ Gesellschaften zum unentgeltlichen Itansport von Postsendungen bewendet es bei den Bestimmungen der Koönzessions Urkunden, und bleiben insbesondere in dieser Beziehung die bisherigen Gesetze über den Umfang des Postzwanges und uber die , ., der Eisenbahnen zu Leistungen im Interesse der Post maßgebend. ;
Wenn eine bereits konzessionirte Eisenbahngesellschaft ihr Unter— nehinen durch den Bau neuer Eisenbahnen erweitert, so sind dieselben ju gleichen Leistungen im Interesse der Post verpflichtet, wie solche der ursprünglichen Bahn obliegen, falls nicht in der bereits ertheilten Kon— e nh eine ausdrückliche Ausnahme in dieser Beziehung ent⸗
en ist.
Bei neu zu , . Eisenbahn⸗Unternehmungen wird das Hundes⸗-Präsidium die erforderlichen Anordnungen wegen gleichmäßiger Bimessung der den Eisenbahnen im Interesse der Post aufzuerlegenden Ptrpflichtüngen treffen Jedoch sollen diese Verpflichtungen nicht über des Maß derjenigen Verbindlichkeiten hinausgehen, ivelche den neu zu trbauenden rr bn! nach den bisher in den älteren östlichen Lan⸗ destheilen Preußens geltenden Gescßzen obliegen.
Abschnitt I.
Von der Garantie. Sa 6. Die in, n lestet dem Absender Ersatz für den Derlust und die Beschädigung sol i her ihr zur Beförderung regle⸗ ments mäßig eingelicferterten Gegenstände; i der, Geld fendungen x der Packete mt oder ohne Werths-Deelaration, 3) der Briefe mit flarirtem Werthe, und für den Verlust 4 der reglementsmäßig ein. lieferten rekonmmandirten Sendungen, denen in dieser Beziehung dungen gleichgestellt werden, weiche zur Beförderung durch Esta⸗
ttt eingeliefert orden sind. .
9 Für einen durch verzögerte Beförderung oder Bestellung dieser enstande entstandenen Schaden leistet die Postverwaltung uur daun n ak, wenn die Sache durch verzögerte Beförderung oder, Bestellung gedorhen ist, oder ihren Werth bleibend, ganz oder ibheilweise verloren ö. Auf eine Veränderung des Courses oder marktgängigen Preises
id jedoch hierdei keine Rücksicht genommen.
,, Brief oder anderen Gegenstand 68.
zur Ersatzleistung bleibt igung oder die —
Die Verbindlichkeit der Postverwalt
aus geschlossen, wenn der Verlust, die Bes 21 ung oder Bestellung a) durch die ei , des Ab- senders, oder b) durch die unabwendbaren er. es Natur ereignisses, oder durch einen Zufall, wohin jedoch Raub und Diebstahl nie= mals gerechnet werden ollen, herbeigeführt worden ist, oder o) auf n,, . ost· Anstalt sich ereignet hat, für welche die ostverwaltung des Norddeutschen Bundes nicht durch Convention die rrsatzleistung ausdrücklich übernommen hat; ist jedoch in diesem Falle die Einlieferung bei einer norddoutschen PostAnstalt erfolgt und will der Absender seine Ansprüche gegen die auswärtige . geltend a 3 . 30 Postverwaltung des Rorddeutschen Bundes ihm Für andere, als die unter Nr. 1 bis 4 bezeichneten Gegenstände en , d e, fi wf, ig wird 2 ür 8a i mt noch für verzögerte Beförderung oder llung Ersaß
S. 7. Wenn der Verschluß und die Emballage der zur Post 6 e, e, e e. nes re d e, den e . äu ich unverleßt und zugleich das er Einlieferung a lte Ge⸗ wicht übereinstimmend befunden wird, so ,, bei der Eröffnung an dem angegebenen Inhalte fehlt, von der Postverwaltung nicht vertreten werden. Die ohne Erinnerung geschehene Annahme einer Sendung begründet die =, n,. bei der Aushändigin Verschluß und Emballage unverletzt und das bei bee de r m g. gemittelte Gewicht übereinstimmend befunden worden ist.
9 8. Ist eine Werths Declaration geschehen, so wird dieselbe bei der . des Betrages des von der Postverwaltung zu leisten-⸗ den Schadenersatzes zum Grunde gelegt Beweist jedoch die Postver⸗ waltung / daß der detlarirte Werth den gemeinen Werth der Sache übersteigt, so hat sie nur diesen zu ersetzen. Ist in betrüglicher Absicht 66 dellarirt worden, so verliert der Absender nicht nur jeden An pruch auf Schadenersaß, sondern ist auch nach den Vorschriften der Strafgesetze u bestraferi.
§. 9. Ist hei h. die Declaration des Werthes unterblieben, so vergütet die P verwaltung im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung den wirklich erlittenen Schaden, jedoch niemals mcht, als einen Thaler für jedes nd der ganzen Sendung. Packete, welche weniger als ein Pfund wiegen, werden den Packeten zum Ge—= wichte von Einem Pfunde gleichgestellt und überschießende Pfundtheile für ein Pfund gerechnet.
8. 10. Für einen rekommandirten Brief oder eine andere rekom- mandirte Sendung, so wie für einen zur Beförderung durch Estafette ᷣ d 6 Nr. 4 wird dem Absender im Falle des Verlustes, ohne Rücksicht auf den Werth der Sent nn ein kisat, von vierzehn Thalern gezahlt. Eine Werths⸗
eclaration ist bel diesen Gegenständen nicht zulässig.
8. 11. Bei Neisen mit den ordentlichen Posten leistet die Post verwaltung 1) für den Verlust oder die Beschädigung des reglementsmäßi
eingelieferten Belag, nach Maßgabe der §§. S und 9, u
2) wenn ein Reisender körperlich beschädigt wird und die Beschädigung nicht erweislich durch einen Zufall oder die Folgen eines unnbwend- baren Naturereignisses oder durch die Schuld des Reisenden herbeige führt ist, für die erforderlichen Kurfosten Srsatz. . 2. der Extrapostbeförderung findet weder für den Verlust oder die Beschädigung an Sachen, welche der Reisende bei sich führt, noch bei einer körperlichen Beschädigung des Reisenden Entschädigung statt.
S.. 12. Eine weitere, als die in den 8§. 8, 9, 10 und 11 nach Verschiedenheit der Fälle bestimmte Entschädigung wird von der Post= verwaltung nicht geleistet; insbesondere findet gegen dieselbe ein An- eng wegen eines durch den Verlust oder die Beschädigung einer
zendung entstandenen mittelbaren Schadens oder entgangenen Ge⸗ winnes nicht statt.
§. 13. Der Anspruch auf Schadloshaltung gegen die Postverwal- tung muß in allen Fällen gegen die Ober -⸗Post Direction, beziehungs- weise gegen die mit deren Functionen beauftragte Postbehörde gerichtet werden, in deren Bezirke der Ort der Einlieferung der Sendung oder der Ort der Einschreibung des Reisenden liegt.
S. 14. Der Anspruch auf Entschädigung an die Postverwaltung erlischt mit Ablauf von sechs Monaten, vom Tage der Einlieferung der Sendung oder vom Tage der Beschädigung des Reisenden an ge= rechnet. Diese Verjährung wird nicht allein durch Anmeldung der Klage sondern auch durch Anbringung der Reclamation bei der kom⸗= , ,. S8. 13) unterbrochen. Ergeht hierauf eine ab- chlägige Bescheidung; so beginnt vom Empfange derselben eine neue Vexjabrung / welche durch eine Neclamatlan gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird,
§. 15. In Fällen des Krieges und gemeiner Gefahr sind die Post ⸗ Anstalten befugt, durch 9— * Bekanntmachung jede Vertre⸗ tung abzulehnen und Briefe, so wie andere Sachen, nur auf Gefahr des Absenders zur Beförderung zu übernehmen. In solchem Falle steht jedoch dem Absender frei, sich ohne Rücksicht auf die Bestim-= mungen des §. 2 jeder anderen Transport Gelegenheit zu bedienen.
Abschnitt II. 5 Besondere Vorrechte der Posten.
§. 16. In besonderen Fallen, wo die gewöhnlichen Postwege gar. nicht oder schiwer zu passiren sind, können die ordentlichen Posten, so wie die Couriere, Extraposten und Estafetten sich der Neben- und Feld⸗
452