1867 / 221 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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wege bedienen, auch über ungehegte Wiesen und Aecker n, unbe schadet jedoch des Rechtes der Eigenthümer auf Schadenersaß.

§. 17.. Gegen die ordentlichen Posten, Couriere, Extraposten und Estafetten ist keine Pfändung erlaubt, 2 darf dieselbe gegen einen Postillon nicht geübt werden, welcher mit dem n. espann zu⸗ rückkehrt. Zuwiderhandlungen werden mit Geldbu bis zu zwanzig Thalern bestraft. ; .

§. is. Jedes Fuhrwerk muß den ordentlichen Posten, sowie den Extraͤposten, Courieren und Estafetten auf das übliche Signal aus⸗= weichen. Zuwiderhandlungen werden mit Geldbuße von 10 Sgr. bis zu zehn Thalern bestraft. t .

. 19. Das Inventarium der Posthaltereien darf im Wege des Arrestes oder der Execution nicht mit Beschlag belegt werden.

20. Wenn den ordentlichen Posien, Courieren, Extraposten oder Estafetten unterwegs ein Unfall begegnet, so sind die nwohner der Straße verbunden, denselben die zu ihrem Weiterkommen erforder⸗· liche Hälfe gegen vollftändige Entschädigung schleunigst zu gewähren.

21. Die vorschriftsmäßig zu haltenden Postpferde und Postillone dürfen zu den Behufs der Staats und Kommunal⸗Bedürfnisse zu leistenden Spanndiensten nicht herangezogen werden. ;

22. Die Thorwachen, Thor, Brücken und Barriere Vegmten sind verbunden, die Thore und Schlagbäume cen ff zu onen, sobald der Postillon das übliche Signal giebt. Ebenso müssen au dasselbe die Fährleute die Neberfahrt , bewirken. Zuwider , werden mit Geldbuße von 10 Sgr. bis zu zehn Thalern

estraft. . §. 23. Auf Requisition der Postbehörden haben die Polizei⸗ und Steuer⸗Beamten zur Verhütung und Entdeckung von Post⸗Uebertre⸗ tungen mitzuwirken. .

24. Die Post ⸗Anstalten sind berechtigt, unbezahlt gebliebene Beträge an Personengeld, Porto und Gebühren, so wie die wegen en und Porto ⸗Uebertretungen ausgesprochenen Geldstrafen, nach den

r die Beitreibung öffentlicher Abgaben bestehenden Vorschriften exeku⸗ tivisch einziehen zu lassen.

25. Die Beträge, welche in einer Sendung enthalten sind, die weder an den Adressaten bestellt, noch an den Absender zurücgegeben werden kann, oder welche aus dem Verkaufe der vorgefundenen Gegen⸗ stände gelöst werden, fließen nach Abzug des Fertz und der sonstigen Kosten zur Post ⸗Armen⸗ oder Unterstuͤtzungskasse. Meldet sich der Ab⸗ fender oder der Adressat später, so zahlt ihm die Post⸗Armen⸗ oder die ihr zugeflossenen Summen, jedoch ohne Zin en, zurück. ;

zien, gleichen Grundsätzen ist mit zurückgelassenen Passagier⸗ Effekten zu verfahren.

Abschnitt NV. Strafbestimm ungen bei Post⸗ und Porto⸗ Defraudationen.

§. 26. Mit Geldbuße von . bis fünfzig Thalern wird be—⸗ straft: 1) wer gewerbemäßig Personen befördert, ohne die nach §. 1

erforderliche Genehmigung der Postverwaltung 1 besitzen, oder wer ĩ

von den Bedingungen der ihm ertheilten Konzession abweicht; 2) wer rt Briefe oder politische Zeitungen gegen Bezahlung (885. 2. 3) efördert.

Wenn die Befoͤrderung in versiegelten, zugenähten oder sonst ver⸗ schlossenen Packeten erfolgt, sottrifft die Strafe den Beförderer nur dann, er den verbotwidrigen Inhalt des Packetes zu erkennen ver⸗ mochte. ;

§. 27. Wird das in §. 1 ausgesprochene Verbot des Wechsels der Transportmittel durch den Anschluß mehrerer für sich erlaubter Fuhr⸗

elegenheiten umgangen, so hat jeder Unternehmer, wenn er auf ge⸗ 6. Aufforderung der Postverwaltung den Anschluß der Fahrten nicht einstellt, die Strafe des §. 26 verwirkt.

8 2B. Im ersten Rückfall wird die Strafe (65. 26, 2) ver

doppelt, und bei ferneren Rückfällen auf das Vierfache erhöht.

Im Rückfalle befindet sich derjenige, welcher, nachdem er wegen einer der in den §9. 26 und A bezeichneten ir, ,, n, vom Ge⸗ richte oder im Verwaltungswege zur Strafe rechtskräftig verurtheilt worden ist, innerhalb der nächsten 3 Jahre nach der Verurtheilung eine dieser Uebertretungen verübt.

§. 29. Mit dem vierfachen Betrage des defraudirten Porto, je⸗ doch niemals unter einer Geldbuße von einem Thaler, wird bestraft: 1) wer Briefe oder politische Zeitungen den Bestimmungen des §. 2 zuwider, auf andere Weise, als durch die Post, gegen Bezahlung ver⸗ schickt; wer Gegenstände unter Streifband eder Kreuzband zur Ver⸗ sendung mit der Post einliefert, welche übergaupt oder wegen ver- botener Zusätze unter Streifband nicht versandt werden dürfen; 3) wer ich zu einem portopflichtigen Schreiben einer, von der Entrichtung des

orto befreienden ,. bedient oder ein selches Schreiben in eine 66 verpackl, welche bestimmungsmäßig unter einer porto⸗ freien Rubrik befördert wird; 4) wer Postfreimarken oder gestempelte Brief ⸗Couverts nach ihrer Entwerthung zur Frankirung einer Sen⸗ dung benutzt. In wie fern in diesem Falle wegen hinzugetretener Vertilgung des Entwerthungszeichens eine härtere Strafe verwirkt ist,

wird nach den allgemeinen Strafgesetzen beurtheilt/ 5) wer Briefe oder

andere Sachen zur Umgehung der Portogefaͤlle einem Postbeamten oder Postillon zur Mitnahme übergiebt.

§. 30. Im ersten Rückfalle wird die Strafe (9. 29) verdoppelt und bei ferneren Rückfallen auf das Vierfache erhöht.

Im Rückfalle befindet sich derjenige, welcher, nachdem er wegen einer der in dem §. 29 bezeichneten Uebertretungen vom Gerichte oder im Verwaltungswege zur Strafe . n veruriheilt worden ist, innerhalb der nächsten fünf Jahre nach der Verurtheilung eine dieser

AUebertretungen verübt.

§. 31. Wer wissentlich, um der Postkasse das Personengeld zu

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e von 10 Sgr.

entziehen, unein mr en mit der Post reist, wird mit dem vierfa Bekrage des defraudirten r , m n. jedoch niemals unter 2 Geldbuße von einem Thaler, bestraft tr „32. In den 8. 29 unter Nr. Z bis 4 bestimmten Fällen iz Strafe mit der Einlieferung der Sendung zur Post verwirkt. ; §. 33. Außer der Strafe muß in den Fällen des §. 29 das Port welches für die Beförderung der Gegenstände der Post zu enttichtn gewesen wäre, und in dem Falle des F§. 31 das defraudirte Mersonz ö gezahlt werden. In dem §. 26 unter Nr. 2 und 8§. 2 unit r. 1 bestinimten Falle haften der Absender und der Beförderer fir das Porto solidarisch.

§. 34. Kann die verwirkte Geldbuße nicht beigelrieben warden s

tritt eine verhältnißmäßige Freiheitsstrafe ein. Die Umwandlung da

Geldbuße in Freiheitsstrafe erfolgt nach Maaßgabe der in den Landes.

gesetzen 6 enthaltenen Bestimmungen.

Hat Jemand mehrere Post. oder Porto ich erh nn

begangen, so kommen die sämmtlichen dadurch begründeten Straf zur Anwendung.

Der Versuch einer Fast oder Porto ⸗Uebertretung und die Thel. nahme an derselben bleiben straflos.

§. 36. Post⸗ und Porto ⸗Uebertretungen (988. 26 bis 31) versährn P . an welchem sie l

in 3 Jahre, von dem Tage an gere gen sind.

Die Vorladung des Beschuldigten zu seinex Verantwortung in Verwaltungswege unterbricht die Ver ,,

§. 37. Die Postbehörden und * beamten, welche eine Uebe tretung entdecken, sind befugt, die dabei vorgefundenen Briefe Hin

andere Sachen, welche Gegenstand der Uebertretung sind, in Beschlh

zu nehmen und h lange ganz oder theilweise zurückzuhalten his 9 weder die defraudirten Postgefälle, die Geldstrafe und die Kosten se zahlt oder durch Caution sicher gestellt sind. Diese Vorschrist u auch Anwendung auf die Pferde und Wagen, mit welchen ein Fuh mann bei der Verübung einer der in dem 58. 26 bezeichneten Ueberhh, tungen betroffen wird.

ö 38. Die in den §§. 26 bis 31 bestimmten Geldbußen fließt zur

ost⸗ Armen oder Unterstützungs⸗Kasse. Abschnitt W.

Strafverfahren bei Post⸗ und Porto⸗Defraudationen. §. 39. Die , , in Post⸗ und Porto ⸗Defraudationz⸗ e

. wird summarisch von den Postanstalten oder von den Bezirk

ufsichtsbeamten geführt und darauf im Verwaltungswege von du

Ober⸗Post ˖Directionen, beziehungsweise von den, mit deren Functzonmn beauftragten Postbehörden entschieden. Diese können jedoch, so lan noch kein Strafbescheid erlassen worden ist, die Verweisung der Sach aun gerichtlichen Verfahren verfügen und ebenso kann der Angeshhh igte während der Untersuchung bei der Postbehörde, und binnen zi Tagen präklusivischer Frist, nach Eröffnung des von letzterer ! Strafbescheides, auf, rechtliches Gehör antragen. Der Strafbeschh

wird alsdann als nicht ergangen angesehen. Einer ausdrücklichen Anmeldung der Berufung auf rechtliche . wird es gleich geachtet, wenn der Angeschuldigte auf die Vm adung der Postbehörde nicht erscheint oder die Auslassung vor de selben 40. Bei den Untersuchungen im Verwaltungswege werden ii

§. Betheiligten mündlich verhört und ihre Aussagen zu Protokoll é

nommen.

§. 41. Die Vorladungen geschehen durch die Beamten oder Unt beamten der Post⸗Anstalten, oder auf deren Requisition nach den füt gerichtliche Insinuationen bestehenden Vorschriften.

42. Die Zeugen sind verbunden, den an sie von den Pa

Behörden ergehenden Vorladungen Folge zu leisten. Wer sich desh

, wird dazu auf Requisilion der Postbehörden durch das Ge richt in gleicher Art, wie bei gerichtlichen Vorladungen, angehalten.

§. 45. In Sachen, wo die höͤchste zulässs Geldbuße den Belt von fünfzig Thalern übersteigt, muß dem An

einer schriftlichen Vertheidigung gestattet werden. . § 44. Findet die Hirn Fons G etn , beziehungsweise die mi deren Functionen beauftragte Postbehörde, die ,,, eintt

Strafe nicht begründet, so verfügt sie die Zurücklegung der A ten.

§. 15. Dem Strafbescheide müssen die Entscheidungsgründe l

gefüßt fein. Derselbe wird durch die Postanstalt dem Angeschuldistn

nach Befinden der Umstände zu Protokoll, publizirt oder in der die Vorladung vorgeschriebenen Form insinuirt. Bei Eröffnung d

Strafbescheides sind dem Angeschuldigten zugleich die ihm dagehm

zustehenden Rechtsmittel bekannt, auch ist derfelbe auf die Erhöhum

der Strafe aufmerksam zu machen, welche er im 54 der Wieden

holung der Uebertretung zu erwarten hat, und daß dieses geschehen in der Publications verhandlung zu erwähnen.

Wird ee, unterlassen, so hat die mit der Publication beau tragte Behörde eine Ordnungsstrafe von fünf bis zehn Thalern pet wirkt; den Kontravenienten trifft jedoch dessen ungeachtet bei der Wied holung der Uebertretung die auf letztere gesetzte Strafe.

§ 46. Der Angeschuldigte tann, wenn er Von der Befugniß ö Berufung auf richterliche Entscheidung keinen Gebrauch machen m ; ge den Strafbescheid den Rekurs an die oberste Postbehbrde d

orddeutschen Bundes ergreifen. Dies muß jedoch binnen zehn .

präklusivischer Frist nach 'der Eröffnung des Strafbescheides geschch und schließt fernerhin jedes inn! 3 au. Der Fttin

ist bei der Postanstalt, welche die Untersuchung geführt oder die Erif

uf des Strafbescheldes an den Angeschuldigken bewirkt bat, ann melden.

Wenn mit der Anmeldung des Rekurses nicht asleh ch Rechfferligung verbunden ist, fo wird der Angeschuldtgte durch

; geschuldigten auf Vt. langen eine Frist von acht Tagen bis vier Wochen zur Einxreichun

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stanstalt gige er er g , Ausführung seiner weitzeren Pertheidigung verkehrganstalt eingerichtet und verwaltet werden soll, und in Ve= 24 m nicht über vier Wochen hingus anzusetzenden Termine zu Proto! tracht des Umstandes, daß eine große Zahl der Bundesstaaten aus⸗ u u geben oder bis dahin schriftlich einzureichen. reichende geseßliche Bestimmungen über den Umfang des Postregals, lol i. Die Verhandlungen werden, hiernächst zur Abfassung des über Nechte und Verpflichtungen, der Postanstalt bis her 6 Rekursresoluts an die kompetente Behörde eingesandt. Hat jedoch der nicht besaß, die in anderen Staaten bestehenden Postgesetze aber, selbst In eschuldigte zur Rechtfertigung des Rekurses neue Thatsachen oder die der neueren Zeit angehörenden, in nicht wenigen Beziehungen von ll mitten deren Aufnahme erheblich befunden wird, angeführt, so einander abweichen, unbedingt bejaht werden. Einheitliche Einrichtung

ir emit der Instruction nach den für die erste Instanz gegebenen Und Verwaltung sind ohne dolltommen e Uebercim slimmung der gefeß⸗ Bestimmungen verfahren. ; lichen Grundlagen undenkbar.

§. 48. Das Recursresolut, welchem die Entscheidungsgründe bei- Bei Bearbeitung des vorliegenden Gesetzes sind, wie der erste Blick ufügen sind⸗ wird an die betreffende Postbehörde befördert und nach zeigt, vor allem die neueren vollständigen Postgeseße einzelner nord- Ih ter Publication oder Insinuation vollstreckt. deutscher Staaten, namentlich also das Königlich preußische vom Sten 7 49. Bei der Untersuchung im Verwaltungswege kommen außer , 1852 mit den Abänderungen vom 21. Mai 1869, das Königlich den baaren Auslagen an Porto, Stempel, Zeugengebühren u. s. w. ächsische vom J. Juni 1859 und das He ich braunschweigische vom ane Kosfen zum nsatze. 1. Juli 1864, so wie selbstverständlich —— ie in den wichtigsten Post-⸗

Ber Angeschuldigte, welcher wegen Post⸗ oder Porto⸗Defraudation verträgen verabredeten Bestimmungen, soweit einzelne derselben hier u einer Strafe gerichtlich verurtheilt wird, hat auch die durch das einschlagen, be nußt und beachtet worden. Man ist aber zugleich davon hersahren im Verwaltungswege entstandenen Kosten zu tragen. ausgegangen, die zu Gunsten des Staatspostwesens bestehenden Be=

§. 506. Die Vollstreckung der rechtskräftigen Erkenntnisse geh t schraͤnkungen, deren Maß in den verschiedenen Staaten bisher ein sehr nach den für die Vollstreckung strafgerichtlicher Erkenntnisse im Allge⸗ verschiedenes war, sowelt als dies nur mit dem 4 meinen bestehenden Vorschriften, die Vollstreckung der nr, aber und wirksamen Fortbestehen der Staatspostanstalt vereinbar erschien, von der Postbehsrde, welche dabei nach denjenigen Vorschriften zu ver, zu vermindern und überhaupt dem Verkehre jede thunliche Erleich⸗ fahren hat, welche für die * der im Verwaltungswege fest⸗; kerung zu verschaffen. Das Gesetz enthält deshalb imanche Bestim . Geldstrafen ertheilt sind. mung nicht mehr, welche sich bisher in allen oder fast allen Gesetzen vor=

Die Postbehörde kann nach Umständen der Vollstreckung Einhalt fand, und verändert viele andere im Sinne der Erleichterung und thun, und die Gerichtsbehörden haben ihren desfallsigen Anträgen Vereinfachung. Die Grenze für den Umfang der gesetzlichen Be— hiolge zu geben. , über das Postwesen, im Gegensatze zu den im Wege des

§. 51. Zur Beitreibung von Geldbußen darf ohne die Zustim⸗ eglements oder der administrativen Anordnung zu erlassenden, hat mung des Verurtheilten, nf fern dieser ein Inländer ist, kein Grund⸗· Art. 48 der Verfassung des Norddeutschen Bundes im zweiten Absaßtze stück fubhastirt werden. bereits gegeben. Ba die gegenwärtig in dieser Beziehung bei der preu—

g. 55. Der Werurtheilte kann von der statt der Geldbuße be ßischen ölen wcktan maßgebenden Grundsätze auf welche Art. 48 reits in Vollzug gesetzten Freiheitsstrafe sich nur durch Erlegung des Bezug nimmt nicht als allgemein bekannt vorausgeseßzt werden vollen Betrages der erkannten Geldbuße befreien. können, so sind dieselben, soweit sie die der reglementarischen Ver

. fügung zugewiesenen Gegenstände 37 materiell völlig überein.

Abschnitt VI. stimmend mit 5§. 50 des preußischen Postgesetzes von 1852, in §. 56

Allgemeine Bestim mungen. des Gesetzes aufgenommen worden, ünd es mag außerdem bemerkt

53. Was ein Briefträger oder Postbote über die von ihm ge. werden daß für die an, mn, der selbstständigen Befugnisse der

, e 2 2 2 3 9 n e ie 2 2

r anzunehmen, bis das Gegentheil überzeugend nachgewi sen die Bestimmungen in der neuesten preußischen Instruction für das

8. 54. Die Postverwaltung ist für die richtige Bestellung nicht Vostwesen vom Jahre 1867 maßgebend sein werden.

veraniwortlich, wenn der Adressat erklärt hat, die an ihn eingehenden Postsendungen selhst abzuholen oder abholen zu lassen, Auch liegt in Abschnitt 1. diesem Falle der Post zinstalt eine Prüfung der Legitimatien degifni— Der erste Abschnitt des Gesetzes enthält die Beslimmungen über gen, welcher sich zur Abholung meldet, nicht ob, sofern nicht auf den die Vorrechte, welche der Postaustalt in Bezug auf die Beförderung Antrag des Adressaten zwischen diesen und der Post⸗Anstalt ein des von Personen und Sachen zustehen sollen, die Beschränkungen welche sallnges besonderes Abkommen getroffen worden ist. zu diesem Behufe dem freien Verkehre auferlegt werden und bit Ver 9. 55. Die Postverwaltung ist, nachdem sie das Formular zum pflichtungen, welche abgesehen von der Garantie hieraus für Ablieferungsschein dem Adressaten hat ausliefern lassen, nicht ver.! die Postanstalt sich ergeben. Er ist un n en der wichtigste Ab- pflichtet, die Aechtheit der Unterschrift und des etwa e , schnitt des ganzen Gesetzes und erheischt deshalb vorzugsweise ein Siegels unter dem mit dem Namen des Adressaten unterschriebenen näheres Eingehen. ; und beziehungsweise untersiegelten Ablieferungsscheine zu untersuchen Der Inbegriff aller von der Staatspostanstalt in Anspruch ge— und die Legitimation dessentgen zu prüfen, welcher unter Vorlegung nommenen ausschließlichen Beförderungsrechte pflegt mit dem des vollzogenen Ablieferungsscheines, oder bei nicht deklarirten Sen. Namen des Postregals bezeichnet zu werden. Da das Staats post· n n unter Vorlegung der Begleitadresse, die Aushändigung der wesen im jcßigen Sinne neueren Ursprungs ist, so ist auch dieses Sendung verlangt. . . . Regal unter allen sogenannten Regalien das jüngste. Die Geschichte . 36. Das Bundes⸗Präsidium ist ermächtigt, durch ein von dem. des Postwesens auf welche hier nicht näher eingegangen werden kann, selben zu erlassendes und mittelst der für die Publication amtlicher zeigt, daß die e ungen, sobald sie die Wichtigkeit regelmäßiger Be⸗= Bekanntmachungen der Behörden bestimmten Blätter zur öffentlichen k von Briefen, Personen und Sachen erkannt hatten, fast Kenntniß zu bringendes Reglement, dessen Bestimmungen als ein überall fehr bald das ausschließliche Recht zu ,,,, in Vestandtheil des zwischen dem Absender oder Reisenden einerseits und dem Umfange, welcher im öffentlichen Interesse und im speziellen der der Postverwaltung andererseits eingegangenen Vertrages erachtet wer⸗ Staatsverwaltung nöthig und ersprießlich schien, in Anspruch nahmen. den sollen, die weiteren bei Benußung der Posten ju Versendungen In Deutschland ist durch den Gegensatz zwischen Reichs. und Territo⸗ und Reifen zu beobachtenden Vorschriften zu treffen, insbesondere rial⸗Regierungen die Geschichte des Postregals eine besonders ver- 1j die Einlieferung der absufendenden Gegenstände an die wickelte geworden. Die Entstehung und Aushildung der Fürstlich Post, deren Rückforderung don Seiten des Absenders und Thurn: und Taxisschen Posthoheit und ihrer Kämpfe mit den Terri⸗ die Bestellung der durch! die Post beförderten Gegenstände, torial-Regierungen ist in der Hauptsache bekannt genug. So viel ist

sowie die Behandlung nicht bestellbarer Sendungen zu regeln; gewiß, daß in Deutschland, mit alleiniger Ausnahme vielleicht einiger

J die Gegenftände zu bezeichnen, welche als zur Beförderung mih der kleineren Gebiete, der Frundsatz überall in unbestrittener Geltung ost nicht geeignet zurückgewiesen werben dürfen oder zurückgewiesen war, daß das Postwesen dem freien Verkehre entzogen sei und ein werden müssen; 3) 'die Bedingungen und Gebühren für baare Ein. ausschließliches Recht des Staates bilde. Daß ältere Gesetze über den jahlungen, Post⸗Anweisungen, Vorschußsendungen, Streif. oder Kreuz z lellin Umfang dieses Rechtes in Bezug auf den Transport von handsendungen, Sendungen mit Waarenproben oder Mustern, offene . Personen und Sachen meist keinerlei nähere Bestimmung Karten und recommandirte Sendungen ferner für, a der enthalten, sst aus den Anschauungen und Bedürfnissen jener Zeit erklärlich. nf briefe der Stadtbriefe und der Packete, beziehungsweise der Die Stäalspostverwaltung oder die an deren Stelle tretende

erthsendungen, durch Factage- Boten, so wie für die Landbrief Ve. Taxis sche Verwaltung nahm thatsächlich so viel Rechte in An sellung zu feiern, 4 die Estafetten⸗Veförderung zu ordnen; sprüch, als ihr nothwendig erschien und ließ im Uebrigen gewähren. die Bedingungen festzusetzen, unter denen Reisende mit den ordent— * der Regel findet man daher in den Ländern, welche keine neuere

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lichen Posten oder mit trapost befördert werden und zu bestimmen, n. ha n , ie. , ar . a mn. immung übe ostregal, ie ganz allge⸗

was auf den einzelnen CToursen an Personengeld zu entrichten ist; liche Be zostregal. e auch G die zur Äuͤfrechthaitung der Ordnung, der Sicherheit und des meine, daß dem Staate allein die Erxichtung von Postanstalten zu. Anstandes auf den Posten und in den Passagierstuben nöthigen poli. stehe, höchstens noch mit der näheren Beschränkung auf Beförderung zeilichen Anordnungen zu treffen. mit Wechsel der Transportmittel! was Personen und Sachen „F. 57. Alle bißherlgen allgemeinen und besonderen Bestimmungen anlangt, während für Briefe die Beförderung durch die Staatspost über Gegenstände, wortlber das gegenwärtige Geseg verfügt, soweit überall in vollem Umfange thatsächlich in Anspruch genommen wurxze. 9 BVestimmungen nicht auf Staats verträgen und Tonventionen mit Mit steigender Entwickelung des Verkehrs uns der volkswirth- em Auslande beruhen, werden hierdurch aufgehoben. ; chaftlichen Anschauungen wurde dieser so zu sagen patriarchalische Zu⸗ 8. 58. Das gegenwärtige Gefeß tritt mit dem 1. Januar 1868 stand immer oni haltbar. Das Vedürfniß fe ster geselicher Be- i Kraft. ; immungen über den Umfang des Postregals trat 26 ieden hervor.

Bei Ziehung der Grenzen zwischen Freiheit des Verkehrs und Post⸗-

Motive zu dem Gesetz über das Postwesen. zwang sind aber Rücksichten verschiedener Art maßgebend.

Die Vorfrage, ob ein Gesetz über das Postwesen des Nord. Zuerst meist finanzielle. Man hatte sehr bald erfahren, daß

deutschen Sundes uͤberhaupt nöthig fei, muß im Hinblick auf Art. 8 eine Jut geleitete Postverwaltung in verkehrsreichen Ländern eine nicht

er Bundesverfasfu lchem das Postwesen für das ge⸗ zu verachkende Finanzquelle sei, und war daher im Allgemeinen nur sammte . gore g! Wendel uu n n ft ih Staats. geneigt, den gegenüberstehenden Anforderungen so weit nachzugeben,

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