1867 / 222 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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in der Geschichte des somit erweiterten Zollvereins. dieses Keshin wurde der rn e c en e. ene der zu einer . . des bisherigen Tarifs führte: den

vorliegenden Gesetzentwurfe nicht zu empfehlen ist, und diese Gründe wer⸗ den auch durch den Wunsch möglichster Gleichförmigkeit mit den in Süd⸗ deutschland geltenden Vorschriften nicht entkräftet. Sollte eine jedenfalls zu erwartende Verständigung mit den süddeutschen Staaten nicht dahin führen, den vielleicht theilweise noch bestehenden af enn für die arbeitsuchenden Reisenden auch dort zu beseitigen, so würde doch das vorläufige Fortbestehen dieser Ausnahme in den süddeutschen Staaten mit dem allseitigen Anerkenntniß der allgemeinen Regel sehr wohl vereinbar sein.

Der §. 3 enthält den Vorbehalt, auf dessen kaum zu bestreitende Nothwendigkeit oben hingewiesen wurde. s ist freilich die Frage angeregt worden, ob eine r. Bestimmung überhaupt in ein Gesetz über das Paßwesen gehöre und nicht vielmehr den verschiedenen Ge⸗ setzen über die Befugnisse der Polizeibehörden zu überlassen sei; allein wenn auch allerdings die jetzt . Verpflichtung des Reisen den, einen Paß oder sonstige Reisepapiere bei sich zu führen, gänzlich verschleden ist von der Verpflichtung desselben, bei entstandenem Zwei⸗ fel über seine Person Auskunft zu geben und Ausweis zu liefern, so erscheint es doch zweckmäßig, dem immerhin möglichen Mißverständ- nisse vorzubeugen, als ob durch die bundesgesetzliche age nnß der einen Verpflichtung auch die andere habe beseitigt werden sollen.

Im §. 4 bezeichnet der, in , n des Paßvertrages von 1865, nach dem Worte »Reisepapiere« hinzugefügte Ausdruck van dere Legitimations-⸗-Urkunden die oben erwähnten Wanderbücher, Dienstbücher u. s. w. hinsichtlich deren gleichfalls der Grundsatz aus⸗ zusprechen war, daß sie im . Bundesgebiet gelten sollen, wenn sie von der zuständigen Behörde eines Bundesstaates ausgestellt sind.

Zu §. 6 ist hervorzuheben, daß die Bestimmung des §. 7 des Vertrages von 1865, wonach von den Behörden eines Vereinsstaates auch Nichtangehörigen desselben eine Reiselegitimation ausgestellt wer⸗ den kann, durch die Vorschrift des Entwurfes nicht berührt wird.

Zu §. J braucht kaum bemerkt zu werden, daß die, wie oben er—= wähnt, beabsichtigten Verhandlungen mit den Südstaaten, sich nament- lich ee, auf die Feststellung des Paßformulars zu beziehen haben werden.

Im §. 9 wird der jedenfalls unerläßliche Vorbehalt, daß unter besonderen Umständen die Paßfreiheit ausnahmsweise und vorüber—⸗ gehend suspendirt werden könne, genügend präzisirt erscheinen, wenn man berücksichtigt, daß derselbe . älle beschränkt wird, wo die Sicherheit des Bundes oder eines Bundesstaates oder die öffentliche Ordnung bedroht ist; eine erschöpfende Aufzählung aller Ereignisse, durch welche sie bedroht werden könnte, wäre unthunlich.

Im §. 10 wird das in den meisten Städten Preußens und Sach- sens bereits abgeschaffte, in anderen Städten des Bundes aber noch me. Institut der Aufenthaltskarten für das ganze Bundes⸗ gebiet aufgehoben. Um möglichen Mißverständnissen , de, e, ist hier darauf aufmerksam zu machen, daß die Beibehaltung solcher Legitimgtions-⸗ Urkunden, welche nicht sowohl zum Aufenthalte an einem Orte, als vielmehr zur Betreibung eines gewissen Erwerbes in deuselben erforderlich sind, auch wenn sie in dem betreffenden Gesetz (wie z. B. die Dienstkarten in der Hamburgischen Dienstboten⸗Ordnung von 1865) als »Aufenthaltskarten« bezeichnet sind, durch die obige Be⸗ stimmung des Gesetz⸗Entwurfes nicht ausgeschlossen ist.

Der Paßkarten⸗Vertrag vom 21. Ottober 1850, in welchem eine Verpflichtung zur Führung von Reisepapieren nicht ausgesprochen ist, wird durch das vorliegende Gesetz nicht berührt.

. Nach dem Artikel 2 der Bundesverfassung beginnt die Wirksam⸗ keit eines Bundesgesetzes wenn in demselben nicht ein anderer An— fangstermin bestimmt ist, 14 Tage nach der Publication. Da viel⸗ leicht wegen der einen oder der andern durch das Paßgesetz vorgeschrie⸗ benen Aenderung in einzelnen Staaten noch Vorbereitungen zu treffen 6 auch das neue Paßformular nn,. ist und eine vorgängige

erhandlung mit den Süddeutschen Staaten in der Absicht liegt, 9 schien es angemessen, in dem Gesetz einen etwas späteren Anfangs- termin zu bestimmen.

Bericht der vereinigten Ausschüsse für Zoll- und Steuerwesen und

für Handel und Verkehr über den Vertrag vom 8. Juli d. J. zwischen

dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen, die Fortdauer des Zoll⸗ und Handelsvereins betreffend.

. In der Geschichte des Zollvereins bildet der am 8. Juli c. unter eichnete und jetzt dem Bundesrathe vorgelegte Vertrag zwischen dem orddeutschen Bunde einerseits und Bayern, Württemberg, Baden und Hessen andererseits den bemerkenswerthesten Abschnitt: der Zoll⸗ verein erhält damit zum ersten Male eine feste Organisation, und es ist jetzt mit Sicherheit vorauszusehen, daß er in Zukunft eine iner, Institution für das gesammte in ihm vereinigte Deutschland ein wird. . Die früheren Stadien, welche der Zollverein durchlaufen hat, be⸗ eichneten der Hauptsache nach nur eine Erweiterung seines Gebiets. us der Einigung Preußens und beider Hessen entstanden, konsolidirte er sich wesentlich zuerst im Jahre 1834 durch den Zutritt von Bayern und Wüttemberg, denen dann Sachsen, Thüringen und Baden folgten. Das Gebiet des Zollvereins enthielt am Ende des Jahres . 23 Millionen Einwohner. Später folgten Nassau, Hessen⸗Homburg, Frankfurt und kleinere braunschweigische und hannoversche Gebiets theile, so daß das Gebiet des Zollvereins 26 Millionen Einwohner enthielt. Die folgende Periode inaugurirt alsdann der Vertrag über die Erneuerung des Zollvereins vom 8. Mai 1841, ö. den noch in demselben Jahre der Anschluß des , Braunschweig folgte. n dieser Periode waren die Grenzen des Zollvereins, insonderheit im Norden, schlecht arrondirt; es war also ein wesentlicher Fortschritt, als sich im Jahre 1851 der Beitritt des Steuervereins erreichen und der Zollverein an die Ufer der Nordsee ausdehnen ließ. Der Ver⸗

ub e chofn a e e,, mihrten rr lien bildete dann der en bin aaten zu Stande gekommenen in lte e, ne. * r 6 16. . 1865. Mm men Ein gun Ungeachtet der Zollverein schon in seinen frühere politische, finanzielle und kommerzielle einn nnen u sehr langsam

cke aufg . foi

nun in fahrn

hier steht die Größe und Schwere der uffn

chkeit des Erfolges und des gemachten Fortschritteß in

Zolleinigungk. ff hatte man

on weiteren Verhandlungen ab. sechsmongtliche Kündigungsfrist stipulirt. llverein faktisch fortgesetzt wurde, gründet n Bund. Die am 7. Februar d. J

herigen Zustande in keiner Weise definitiv gebrochen, sondern nur mi voller Entschiedenheit die Organisation durchgreisend r fn und da neben den Punkt zur Anknüpfung sür Herstellung des ganzen Zoll vereins . gelassen hat.

Der Norddeutsche Bund bildet danach Ein Zollgebiet, seine Mit 6 setzen den Zollverein unter sich auf Grund des materselin nhalts der Zolleinigungs-Verträge fort, die Gemeinschaft wird durh Hinzuziehung neuer Gebiete und Erstreckung auf innere Steuern er. weitert; das Zoll- und Steuerwesen fällt aber unter die Kompetenz der Organe des Bundes. Der Zollverein ist im Norddeutschen Bunde danach bleibende Institution und beruht auf Gesetz und Vn. eln, seine Entwickelung und seine Organisation ist aber durch Be⸗ eitigung des Unanimitätsprinzips und die Einrichtung von Organen, die nach Majorität entscheiden, sicher gestellt. Damit war denn allerdings die Auflösung des bisherigen Vereins mit den nicht zum Bunde gehörigen Staaten ausgesprö— chen. Eine Erneuerung auf unveränderten ö, war nicht denkbar, da der Norddeutsche Bund einen zn wichtigsten Abschnitte seiner Verfassung', der eine längst erwünscht Verbesserung ins Leben rief, nicht schlechthin wieder aufgeben konnte. Eben so wenig war aber eine Wiederanknüpfung auf neue Grund . ausgeschlossen so wenig im Norden als im Süden war man gesonnen, die Wohlthaten der Zolleinigung von ganz Deutschlan aufzugeben. Freilich war die Verbindung des verfassungs mäßig al Zolleinheit konstituirten Norddeutschen Bundes zu einem Zollverein mit Staaten, die außerhalb seiner Verfassung standen, eine scheinbha— schwierige und nicht ohne eine immerhin künstliche Vermittelung zu lösende Aufgabe. Darin aber, daß sich solche Veriniftelung rasch um leicht gefunden hat, liegt der Beweis einerseits für die Lebenskraft und Nothwendigkeit des Zollvereins, und andererselts für die patriotish⸗ Gesinnung der betheiligten Regierungen, welche das im allgemein i fil srresf Liegende rasch erkannten und ohne Anstand in eben führten.

Eben fo unzulässig, wie die Erneuerung des Zollvereins auf d alten Grundlagen . allen einzelnen Staaten, war aber 2 Combination, nach welcher der Norddeutsche Bund als 98am . den Südstagten einfach die alten Verträge erneuert, in dem erlah. nisse zu diesen Staaten es lediglich bei den organisatorischen Bestim mungen dieser Verträge gelassen und die Neuerungen der Terfasth des Norddentschen Bundes als sein Internum behandelt hätte . mit wäre nichts erreicht als eine Verringerung der Zahl der Hit slis des Vereins; das im Innern des Norddeutschen Bundes beseitigte nen gnimitätsprinzip wäre aber für den Gesammiverein bestehen geblltbi Andere Combinationen, nach welchen von den Organen des . deutschen Bundes durchaus verschiedene Organe des gen, Zollvereins geschaffen wären, hätten zu einer zu großen Vervie e

trag vom 4. April 1853 bezeichnet den Anfang eines neuen Abschnitts

gung des ganzen AÄpparates, und abgesehen von einer tief greifenden

mten, thatsächlich noch bestehenden e h, thren Wirkungskreis auf ein größeres Gebiet zu er⸗

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des zu bemerken: Die Bestimmun

men erweitert wird indem für Bayern 6 Stim Stimmen, für Baden 3 und für Hessen ö. 3 . 1 ĩ eutschen Bundes gegebenen Regel, ts billig erschien, en solche Vermehrung der Stimmenzahl ge⸗ . i r gd mn, ih designirten Vertreter er Geschäfte ste em dazu designi Art 8 §9. ich n . X kumho die Kompetenz des Bundesrathes en Vorschriften in Art. 37 der untsprechend geregelt. Ausschüsse der Verfassung des Norddeutschen Bundes konform. Daß sich im Bundesrathe fuͤr Zollsachen auch Vertreter soscher Flagten befinden, welche nicht Theilnchmer am Zollberein sind, erllärt ich daraus, daß diese Staglen dem und im Bundesrathe ihre Vertretung haben. Das Zollparlament besteht aus den

glieder in sie e, , we.

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derung im Norddeutschen Bunde, zu mancherlei Ver-

Es blieb daher nur der Ausweg, die Institutionen en Bundes bezüglich der Zoll und Handelssachen ollverein auszudeh⸗

dem entsprechend, neue, dieses hinzukommende Gebiet

o einfach und klar, daß bei der ern⸗ einem früheren Umfange fortzusetzen,

en Anschlusses feststellte: r nach Dig ub des Vertrages vom 16. Mai d die Gemeinschaft auf die Besteuerung des ks erstreckt werden, die Präzipuen sollten hin⸗ uerte Zollverein sollte Organe erhalten, welche Weise den in der Verfassung des Norddeutschen

en Bundes, b) sein übriger nderung an den Abreden

hen. z freilich auch von den Bevollmäch-

2 Stimmen hinzukommen. der in Art. 6 der Verfassung des 6 Stimmen zugelassen, weil

Der Vorsitz und die Lei⸗ Preußens zu erfassung des Norddeutschen e e Tln ghd Hrn h ung des Norddeutschen

. Won hrif̃f über die Wahl der

entsprechen.

vergl. niit Art. 15 der

Eben so ist die

RNorddeutschen Bunde angehören

3

tages des Norddeutschen Bundes und den nach gleichen Normen 6e. wählten Abgeordneten der Süddeutschen Staalen. Die Wahlen dieser letzteren finden auf drei Jahre statt, die des Zoll Parlaments findet aber nicht wie die des 4 alljährlich, son⸗ dern dann statt, wenn das legislative Bedürfniß den Zu ammentritt erforderlich macht, oder ein Drittheil der Stimmen im Bundesrathe denselben verlangt (Art. 9 §. 5 des Vertrages vergl. mit Art. 13 der Verfassung des Norddeutschen r, Die Unterscheidung des Zoll⸗ Parlaments von dem Reichstage des Norddeutschen Bundes ist dann . Art. 9 * 9 des Vertrages mit Art. der Verfassung des Norddeutschen Bundes) dadurch fest 2 daß das Zoll parlament eine eigene Geschäftsordnung für sich feststellt und Präsiden ten, Vice Präsidenten und Schriftführer wählt. . Die Vereins ⸗Beamten endlich, durch welche die Oberaufsicht seitens des Präsidii geübt wird (Art. 36 der Verfassung des Nord- deutschen Bundes, Art. 20 des Vertrages vom 8. Juli und Nr. 15 des Schlußprotokolls), entsprechen den bisherigen Vereinsbevollmäch= tigten und Controleuren. Sie werden indeß nicht von den einzelnen Staaten, sondern vom Präsidium ernannt, und zwar nach Anhörung des urge des Bundesrathes. Daß aus drücklicher Bestim⸗ mung des Schlußprotokolls nicht blos preu ische Beamte, sondern auch Beamte anderer Staaten zu diesen Functionen zu bestimmen sind, scheint im Grunde =/ . ,. zu sein. Die Kosten dieser Vereins⸗Lontroleure und Bevollmächtigten trägt künftig der Verein.

Der Fortschritt, welcher mit dieser Organisation gemacht wird, ist augenscheinlich. Bisher galt im Zollverein das Prinzip des freien Vertrages. Jede neue Maßregel in Gesetzgebung oder , sebzte eine Einigung im Korrespondenzwege oder auf den General⸗ Konferenzen voraus. Nur da, wo eine Entscheidung schlechthin ge⸗ funden werden mußte, wenn nicht eine unmittelbare Stockung die Folge sein sollte, also bei Differenzen über die Ausführung der Grund⸗ verträge und der übrigen Uebereinkünfte und gemeinschaftlichen Ge⸗ setze, so wie über die ligten Abrechnungen, war eine Entscheidung durch einen mit Stimmeneinhelligkeit gewählten Schiedsrichter mög- lich Art. 5 und 384 des Vertrages vom 16. Mai 1865.

Daß man an dieser Organisation nichts ändern und bessern konnte, folgte aus dem Unanimitäts⸗Prinzip selbst. Man befand sich damit in einem 1 Zirkel, in welchem selbst der Versuch einer mäßigen Verbesserung, den Preußen auf der zehnten Generalkonferenz machte, scheitern mußte. .

Daß sich dieser Zustand aber jetzt ändert, daß an die Stelle de mer e n n , 33. der nl erk. also eine wirkliche Be⸗ schluß fähigkeit des Vereins tritt, ist jedenfalls ein wesentlicher, aber auch ein füglich nicht länger zu entbehrender Vortheil. Der Zollverein

at in seinen früheren Perioden segensreich gewirkt und vie fach seine heben cli und Nothwendigkeit bewiesen; es liegt indeß auf der Hand, daß bei der fortwährend . Wichtigkeit der von ihm vertrete⸗ nen Interessen eine eigentliche Beschlußfähigkeit auf die Dauer doch nicht zu entbehren war. Im Grunde bringen die Staaten mit dem Aufopfern des Vertragsprinzips ein geringeres Opfer von ihrer Souve- rainctät, als Manche glauben mögen. Schon bisher war ihre Souve⸗ rainetät nicht frei; an die Verträge und eine Reihe von Gesetzen waren sie gebunden, der eigene Wille war für neue Maßregeln durch das liberum veto der übrigen gehemmt und die Souverainetãt konnte sich nur durch den eigenen Gebrauch dieses Veto, oder möglicher Weise durch Kündigung des ganzen Verhältnisses geltend machen.

Dann aber liegt ein entschiedener , e. in der Bürgschaft der Dauer und Stabilität, welche dem Zollverein gegeben ist. Im Nord⸗ deutschen Bunde ist die Zolleinigung verfassung smäßige und bleibende Institutisn: beruht die Verbindung mit dem Sü⸗ den zu einem erweiterten Vereine aber auch nur auf einem kündbaren Vertrage, so hat doch der Verein Organe bekommen die den Charakter der Dauer haben müssen und deren Thätigkeit den Verein so tief mit dem wirthschaftlichen und politischen Leben des deutschen Volkes ver knüpfen wird, daß sich an eine Auflösung des Vereins durch Kündi gung schwerlich denken läßt. . .

Gerade hierin liegt die hohe Bedeutung des Vertrages vom 8. Juli, der eine neue in ganz anderer Weise lebenskräftige Zukunft des Zoll⸗ vereins begründet. Der Zollverein hat fortan eine wirkliche Ver⸗ fassung, und wenn diese Verfassung dem Süden gegenüber auch auf kündbarem Vertrage beruht, so hängt doch die Dauer einer Verfassung nicht von der Möglichkeit ihrer Aufkündigung, sondern von ihrer Rothwendigkeit und der Stärke der Wurzeln ab, die sie im wirklichen

eben gewinnt. . . ö ö begg erübrigt indeß noch, das Verhällniß etwas näher zu präcisi⸗ ren, in welchem die neuen or anischen Einrichtungen des Zollvereins u den Bestimmungen der Cn cfung des Norddeutschen Bundes

1. * * . cher leuchtet sofort ein, daß die Organe des Zollvereins mit denen des Rorddeutschen Bundes, ungeachtet der Gleichheit der Benennun— gen, der Vorschriften über Kompetenz und Wirksamkeit und selbst der kheilweisen Identität der Personen doch nicht schlechthin identisch sind. Präsidium, Bundesrath, Parlament und Aufsichtsbeamte sind nicht die gleichnamigen Institutionen des Norddeutschen Bundes. Gleichwohl ist die Verschiedenheit keine absolute, wenigstens nicht nach beiden Seiten hin. Das Verhältniß ist ein anderes für die Süd- deutschen Staaten, ein anderes für den Norddeutschen Bund. . Die Suͤddeutschen Staaten sind dem Norddeutschen Bunde nicht etwa bezüglich der Zölle und der Steuern von Rübenzucker Salz und . beigetrefen und können sich nicht in tantum als Mitglie⸗ der diefes Bundes betrachten. Vielmehr sind für den zwischen dem Bunde und den vier süddeutschen Staaten neu , , , verein neue Organe auf vertrags mäßigem Wege geschaffen. Die süd⸗

Mitgliedern des Reichs—

deutschen Staaten stehen mit dem Norddeutschen Bunde nur durch den . als b m n e, im Zusammenhange: die neuen Organe

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