d
8. Juli e.) wird sich in der Anwendung so gestalten, daß der erwei⸗
w, d. Reihe von Artikeln eingreift, einer Umarbeitung der Ver=
3592
begründen einen weitern Zusammenhang, eine Theilnahme am selbst noch nicht, sondern es ist nur ein faktischer 1 wenn man will, der Schein eines solchen durch Gleichheit der Be⸗ nennungen und theilweise Verwendung derselben Personen vorhanden. Für die Südstaaten ist das ganze Verhältniß keine bleibende Institu⸗ 6 , / , . . auf Zeit und Kündigung ge⸗ — es; es steht auf dem ᷣ ͤ icht — e . ö 64 f dem völkerrechtlichen und nicht auf Für den Norddeutschen Bund ist zwar das Verhältniß zi Sudstaaten ebensowenig Theil seiner Verfassung, 1 n en gleicher Weise auf einem Vertrage. Mit diesem Vertrage sind dann aber die Bestimmungen seiner Verfassung keineswegs beseitigt. Sie bestehen neben dem Vertrage fort, mit der Maaßgabe, daß seine Organe durch den Zutritt von Mitgliedern aus den Südstaaten ver⸗ größert und die Action derselben 261 die Südstaaten ausgedehnt wird — beides indeß nicht auf Grund von Gesetz und Verfassüng, sondern 1 und in Folge eines Vertrages. Liegt in dieser für den Nord- eutschen Bund zulässigen Auffassung eine Verschiedenheit von der für die Süddeutschen Staaten gegebenen, so folgt diese Verschiedenheit aus dem Umstande, daß für letztere Staaten nur ein Vertrag, für den NVorddeutschen Bund aber außerdem eine Verfassung vorliegt, deren . . . Zeit und Kündigung geschlossenen ehoben, sondern nur in i it ö.. 2 g , nur in ihrer Anwendung erweitert ie praktischen Folgen, an denen sich zugleich die Richtigkeit des . , . , . x zu . ö . für diejenigen Gegenstände der Zoll⸗ und Steuerver welche im Norddeutschen Bunde gemeinsam sind, die aber wn, Gemeinschaft mit den Süddeutschen Staaten fallen, namentlich also für Bier und Branntwein sefr. Art. 3, §§. 1, 3, 4 und Art. 10 des Vertrags vom 8. Juli e. mit Art. 35 der Verfassung des Rorddeut= chen Bundes), die Anwendung der Verfassung des Norddeutschen undes keine Aenderung erleidet. ier hat der Bundesrath des Norddeutschen Bundes und dessen Ausschuß seine Functionen zu üben, während für das Zollwesen und die übrigen gemeinschaftlichen Steuern künftig der Bundesrath des Zollvereins in Thätigkeit tritt. Nach Art. 8 8. 3 des Vertrages vom 8. Juli e. wird diefer Bundesrath guch neue Ausschüsse für Zoll! und Steuerwesen, für Handel und — und für Rechnungswesen zu wählen haben. Es wird als— ann allerdings noch über die Zusammensetzung dieser Ausschüsse und die Beschränküng der m,, , der Mitglieder für Fälle, in welchen nicht in die Gemeinschaft mit den Südstaaten fallende Gegenstände u erörtern sind, eine Be immung zu treffen sein. Jetzt, im Gremium j , , 6 8 man eine solche freilich nicht treffen ien, es auf die Bestin . 2. e n bl, . amung des Bundesraths des Zoll⸗ . Ferner wird, nach eiuer doch wenigstens möglichen Kündi des Vertrages vom 8. Juli e., die Norddeutsche een fen wieder zu unveränderter Anwendung kommen: die in ihr gegebenen , 9. Functionen mit keiner andern Modifi⸗ . ö ö . . ; / che aus dem Ausscheiden der Südstaaten eil aber durch den Vertrag vom 8. Juli c. die Norddeutschen Bundes keineswegs 3m n ift mf ih e feng 3. temporär in ihrer Anwendung modifizirt wird, bedarf es auch keiner besonderen Vorlage über Abänderung der Verfassung. Allerdings er⸗ e. sich jene Modification der Anwendung der 6 des Nord⸗ eutschen Bundes, wenn man deren einzelne Ärtikel mit dem Ver— trage vom 8. Juli e. vergleicht, ziemlich weit.
In Bezug auf die nach Art. 4. Nr. 2 der Beau ᷣ Geseßgebung des Bundes unterstellten Zölle und für , . ö. 2 Steuern wird die Thätigkeit des Bundesraths des 2 deutschen Bundes, also die unveränderte Anwendung der Art. * — so weit diese Zölle und Steuern mit den Süddeutschen
aaten gemeinschaftlich werden — suspendirt. Die Thätigkeit des 1 wird auf- den neubegründeten Zollverein ausgedehnt. Der , , — den Inhalt des Ver⸗ r ausmachen, seine Befugnisse zu i . welches nicht periodisch, n n. . a at nz 3 . an , 3 6 26 nn n des Abschn. V J n dem VI. hnitte der Verfassu ifiziri nnn itz . a n, 1 , ,. Le nin eit Zoll und; gebiet bildet; Art. 35 modifsizirt si ügli ng in die Gemeinschaft mit den Südstaaten i ul ir rg ö und 37 modifiziren sich, insofern die Functionen der Aufsicht bc * en und des Bundesraths von den für den Zollverein ernannten Beamten und dem Bundesrathe des Zollvereins für den ganzen Verein wahrgenom⸗ men werden, und Art. 39 (vgl. mit Art. 17 des Vertrages vom
terte Nechnungsausschuß die Abrechnun i r ĩ gen zwischen de = 4 . 13 , dn. Stahle, ,, n, ö e Einkassirungen für die Kasse des Norddeutschen us dem oben bezeichneten Grunde wird aber ei ; e. wegen Abänderung der Verfassung — . gn. dae . änderung, obgleich nur wenige Gegenstände berührend, doch in eine
assung gleich fäme — nicht nöthig sein, und die Genehmi
6 vom 8. Juli c. in seinem ganzen fun fan ? a .
um die Ausführung derjenigen Modificationen zu legalisiren, welch
einstweilen in der Anwendung der Verfassung nothwendig sind
. 2 8 e, ,,,. 6. des neuen Vertrages, von organisatorischen i
so wird hier die Erörterung 53 , . sein ⸗ . .
der Zollverein nur successiv. Am 11. Mai 1864 ei
und Sachsen über die Fortsetzung des Zollvereins, ire d Nein schlossen sich Baden, Kurhessen, der Thäringische Verein imnnf lt furt, am 11. Juli Hannover und Oldenburg und am 9 m 1564 Bayern, Würt 1 das Großherzogthum Heffen u * jn 66 Einigung an. Diese successive mn Vertrin h dann in dem Vertrage vom 16. Mai 1865, welche eine ge, wu ständige Codification der Grundbestimmungen des Zollvertim u H zusammengefgßt. Der Inhalt dieses Vertrages, der an dem ien geltenden Rechte des Zöͤllvereins cine gteihe von Abänderun e ln wird hier nicht weiter zu erörtern sein: es wird nur dare 3 men, die Abänderungen bemerklich zu machen, welche dur ann vorliegenden Vertrag herbeigeführt werden. ch
Vergleicht man die Einzelnheiten, so entspricht ᷣ . trages vom S8. Juli . dem Artikel I 9 hn , ö. n itte. tie ißt , l, des Säntis i gnhl. h. daß daselbst der Zollvereins-Tarif bereits angewendet wi 9
er völlige Anschluß in Aussicht steht, sobald der Plan der x. , n , für diese Gebietstheile festgestellt ist. 9 6 äten des Anschlusses wird alsdann eine weitere ona
„In Artikel 2 ist die Aufzählung derjenigen Staa d Gehsg theile, welche dem Zollsystein eines kel . 16 . sind, die sich in den früheren Verträgen fand, hinweggelassen hop
ĩ In Artikel 3 (Artikel 4 des Vertrages vom 16. Mal lb)
en diejenigen Gegenstände aufgeführt, welche Gegenstand der 6 n Heft sind, und die Grundgesetze und Verträge des Zollverein e.
emgemäß eine allgemeine Geltung haben. Neu sst, daß 2 5 Steuern von Tabak und Salz in die Gemeinschaft fallen. 94 2 en b . Tabaks wird die Gemeinschaft eintreten, sobnh n, n. genommene gleiche Gesetzgebung über dessen Besteuern In. Betreff des Salzes ist bereits unterm 8. Mai ü lichen Vereinsstaaten eine Convention , , . de n 1. Staaten mit Ausnahme von Hannover und Oldenhur bein ene Salzmongpol beseitigt, das Salz einer gemeinsamen Pro ult on 2 von 2 Rthlr. vom Centner . und der freie Vetttt m . hergestellt wird. Hier genügt die Bemerkung, daf dit fi 93 . . . 3 verfolgt wurde, und daß dutj bie r, , sehr lästiger und den Verkehr hemmen . Uu Art. 3 8.7 erwähnt das Schlußprotokoll sub . n , n, welche näher zu ,. 6. 3. . . ücksicht auf die gusnahmsweise Lage, in welcher sich die Oln urgischen Eisengießereien und Walzwerke den Bremischen gleth , Unternehmungen gegenüber befanden, ist Oldenburg in
,, . vom 11. Juli 1364 und sub 3 des Schlußprotobalt , . 6. Mai 1865 die Begünstigung des zollfreien Eingang un . 2 din . Waaren verarbeitet oder zun ,, ird, bis zur Höhe von 25/000 Centnern in
Diese Begünstigung ist durch Nr. 3 des Schlußpr
t d . rotokoll 6 zu einer allgemeinen gemacht. Die ad. an 9 g gelten, treffen im Grunde allgemein zu, und es war lh ,, n, die gewünschte Ausdehnung des gewährten Bench
In Artikel 4 (Art. 7 des Vertrages vom 16. Mai 18659 iti in,, . , . ö der Staatsmonopole in ,
; 'aßrege bei . 6 2. egel, die schon bei den Verhandlungen vom
BVür das Salz folgte die Beseitigung der Ausnahme aus der Con vention vom 16, le d. Is. Es schien aber auch hun das Me 6 der Spielkarten zu deseitigen und unter Nr. 3z des Schlußpu shlohe die Erhebung einer Stempelabgabe vorzubehalten, welche i einem Vereinsstaate von fremden Spielkarten in einem höheren Ho trage als von den inländischen erhoben werden darf.
, 9 , ,, , , , Vorschriften über Auch nn * 2 e m ki . ständen erlassen werden können, sind di
Der Artikel 5 betrifft die inneren Steuern und entspricht den Artikel 1 des Vertrages vom 16. Mal 1865. Der gi die Vertrages hatte gegen den bis dahin bestandenen Zustand eine wescht . Abänderung erlitten; a) dadurch, daß ausländische Erzeunnis ann, wenn sie zollfrei oder mit einem Zollsaßze von nicht mehr . Sgr. eingegangen waren, dem inländischen gleichgestellt wurden ⸗ daß also nur bei höher verzollten Gegenständen die Erhebung ein inneren Steuer aüsgeschlossen blieb. Diese Bestimmung wär si nothwendig gehalten, weil Inkonvenienzen entffanden, sobald in du artigen Fällen die innere Steuer höher war, als der Grenzzoll; n ö w eee. Mge⸗/ nnere Steuer von dem zur Essigbereituung verwen Branntwein nicht erlassen werden u. 3
Die auf den Tabak bezüglichen Bestimmungen sind , wit bn Schlußprotokoll Rr. 4 erläutert, deshalb 66 n ,n mil sie durch die Einführung der in Aussicht genommenen Tabalsstua ihre Erledigung finden, einstweilen aber noch in Kraft bleiben werden ö Der Art. 6 ein 3 des Vertrages vom 16. Mai 1855) ben ie Zoll- Ausschlüsse. Nach den Verhältnissen des Norddeutschen Vu/ des mußten als i. jetzt auch e , , üsth, Mecklenhun Schwerin ung Mecklenburg- Streliß, sowie die Hanfestädte Hambun , . . u hrt werden. isga Die Art. 7 — ) betreffen die bereits b neuen organ Einrichtungen des Zollvereins. , ̃
Bei dem Ablauf der letzten Zollbereinsperiode, rekonstituirte sich
Bie Art, Io und Fir irt. A, 2 des Vertrages vom 1s. Mä
den 9
betreffen die gemeinschaftlichen Zoll ⸗ und Steuereinkünfte und
ste Aenderung gegen den bisherigen Zustand ist hier er Präzipuen. hatten Präzipuen burg bestanden. F er Revenüentheilung annover und Oldenbur erechnet, daß
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en / num d l beitruge Volkszahl. be ; nie, Tees PBräzipin Zolli
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. chelstände en, die nach un t angeführten ma ls insofern eine un ischen den mehr und en war, un ; endn der Stellung abhing, die einzelne Staaten be
Jetzt hatten die südlichen — den Wegfall der Präzipuen gelegt — bei Schaumburg: Lippe — und es schien ge⸗ ch die Consum⸗ standes bis auf einen ge—⸗ zunehmen, daß sich die
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unterschied chen von
perhandlunge entschiedenste welchen und einig ralhen diesel lions Verhäl
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wird haben, un d nach
wissen Grad
üÜüngleichheit durch Bezirke an
Theil nehme erheblich Stagten
Beträge, weisbaren Eisenbestandtheile u Nr. 12. 2. des Schlußpro
die Theilun im Art. 3
2 Mai 1865.
Der Art. 19 entspricht den Art. 27 u 16. Mai 1865 und dem Art. 36 Alinea 1 deutschen Bundes.
Im Art. 20 wird das Verhältni herigen Vereins ⸗Bevollmächtigten un Verfassung des Norddeutschen Bundes Art. 31 und 32 des Vertrages vom des Schlußprotokolls korrespondirt bom 16. Mai 1865. Die Kosten dieser Verein getragen.
.Der Art. 21 die Erfindun einer neuen wünscht worden, die u ingt in Kraft zu lassen. Es ist also
aß aus einer Verschiedenbeit der Gesetzgebung
Freiheit des Verkehrs im
Die Ko gebun
nicht
stär
z
nicht zu bestreiten sein, d im Zollvere
n einnahmen. Gewicht auf außer Preußen nur Oldenhurg, sche Gebietstheile interessirt sind ganz zu beseitigen. tnisse beim Steigen des Wohl ausgeglichen haben, theils ist anzune das höhere Maß ausgleicht, in w ational⸗- Sõkonomischen Vortheilen der Geme endlich findet in den füddeutschen Staaten eine tt, und die süddeutschen Salzsteuer ein Opfer für
Zeit ge Bremi ben
den n n) theils kere Consumtion von Salz sta bringen durch die Gemeinschaft der die Aufhebung der Präcipuen.
Der Art. 11 enispricht dem Art. 2 des 1365 und dem Art. IZ8 der Verf
Der Art. 12 entsp vom 16. Mai 1865, un Schlußprotoko
Die Art.
vom 16. Mai 1865. . Die in Art. 13 enthaltene Bestimmung,
Naschinentheile keine Zollnachlässe werden sollen, ist eine Konsequenz Tarifs. . Die der Nr. 11 des Schlußprotokolls beigefügt welche bei dem Neubau eines Seeschiffes höchstens vergütet wer tokolls vom 4. April 1853
5.
3
t.
für die Stadt Frankfurt und Hannover
Frankfurt war die städtische Bevölke⸗ . 2. dem Handelsvertrage mit Oesterreich vom rt. 18.
Ole Erleichterung des früheren Zustandes liegt im Alinea 3. Während früher den Handelsreisenden von ihrer Heimaths behörde Legitimationen gi wurden, auf deren Grund sie in dem Staate, in welchem sie Ge ten, ist eine auf der funfzehnten General⸗Konferenz getroffene Abrede, nach welcher Legitimationskarten der Heimathsbehörde schlechthin enügen, in die neuen Verträge aufgenommen. Dabei wird Schluß Protokoll Nr. 17) den Reisenden gestattet, die aufgekauften Waaren mit sich zu führen, und eben so ist die in einzelnen Staaten nach vorhanden gewesene Beschränkung, daß die Reisenden dann nicht steuer- rei blieben, wenn sie für mehr als ein Handlungshaus Geschäfte be⸗
orgten,
vorliegen blo i schäft perfönlich u. . w.« die Worte: »bloß für dieses Geschäft« weg
elassen. ; e, Art. N und 28 entsprechen endlich Bestimmungen, welche sich in Art. 14 und 19 des ältern Vertrags finden.
4*5 fach gerechnet.
wurde bei den Zöllen und der von dem Brutto⸗Ertrage 75 pCt. nach dem Bevölkerungsmaßstabe erhalten hät-⸗
Verwaltungskosten nur nach dem Verhältniß der ein⸗ Nach dem Vertrage vom 16. Mai 1865
bezüglich der Rübensteuer ganz beseitigt und den auf die Garantie eines Minimalsatzes von Kopf der Bevölkerung reduzirt. daß dergleichen Präzipuen ihre ine als Ausnahmen gelten konn⸗ beseitist werden mußten. Ungeachtet der dabei f teriellen Billigkeit und Gerechtigkeit, war doch jeden billige Ungleichheit dabei nicht zu vermeiden, als weniger konsumirenden Gebieten sonst nicht
d die Geltendmachung der bezeichneten Rücksicht i den Beitritts⸗
Staaten das
Theils werden si
elchem reichere inschaft
Vertrages vom 16. Mai orddeutschen Bundes. 2. Alinea des Art. 14 des Vertrages d Nr. 10 des Schlußprotokolls der Nr. 14 des
lls vom 16. Mai 1865. j3 bis 15 entsprechen den Art. 23 bis 25 des Vertrags
daß für Maschinen⸗ und Rechnung gewährt der Herabsetzung des allgemeinen
e Nachweisung der ür die nicht nach⸗ en (efr. Anlage A ) ist durch die⸗
assung des N richt dem
auf privative
mund reproduzirt
lt die Zollverwaltungs kosten .
den Inhalt des Art. 30 des Vertrages des Schlußprotokolls entspricht der N lb. Mai 186
Der Art. 1I7 (Art. 29 des Vertrgge der gemeinschaftlichen Auftün im er Convention vom 16. Rübenzuckers betreffend, enthaltene Abrede, vom Salze. Die Abrechnungen erfolgen zr Theilen, d. i. zwischen dem deüutschen Staaten.
vom 16. Mai 1865.
r. 15 des Schlußprotokolls vom
s vom 16. Mai 1865) betrifft ezieht sich auch auf die die Besteuerung des die Abgabe ischen den kontrahirenden Bunde und den vier süd= theile der einzel Internum dieses
fte, und b Mai 1865, ; so wie au
orddeutschen Verrechnung der An nen Mitglieder des Norddeutschen Bundes wird ein
Bundes bilden. 3. 18 enitspricht dem Art. 26 des Vertrages vom I6ten
nd 28 des Vertrages vom der Verfassung des Nord-
der bis⸗
Die weitere
ß der Kontrol ⸗Beamten, d Controleure nach Art. 3 und unter Berücksichtigung der 6. Mai 1865 geordnet. mit Rr. 16 des Schlußprotokolls Beamten werden künftig von
16. Mai 1865) betrifft dieser ganze Gegenstand ollverein schon längst ge⸗ J. September 1842 nicht
nur Fürsorge getroffen, keine Beschränkung der
der Gesetz enen Abrede
Nr. 15
(Art. 8 des Vertrages vom Patente und Privilegien. D bedarf, so ist im
egulirun ebereinkunft vom 2
nnern des Vereins folge. torddentschen Bundes bezügli
m Cern bud Patente wird von der getro
über erüh
3593
6 der
rungen, welche der Vertrag vom ꝛ organifatorischen Bestimmungen und abgesehen von blos redactionellen
Modifieationen — an dem Vertrage ; 2346 Punkte reduziren; es sind dieses: I) die Erstreckung der Ge⸗ mein
Beseiligung der hinsichtlich des Salzes und der Spielkarten bestandenen rden, en des freien Verkehrs, 3 der Wegfall der Präzipuen, 4) die
Vertrag vom 16. g — Rorddeutschen Bundes und eine Abänderung seiner Bestimmungen —
foweit sie nicht schon durch die Verfassung selbst abgeändert sind, was hinsichtich der organisatorischen Bestimmungen bereits geschehen ist — wird daher auf dem in Art. 37 der Verfassung vorgesehenen Wege
geschehen müssen.
Die Art. 2, 23, 24, 25 entsprechen den Art. 13, 15, 16, 17 des
Vertrags vom 16. Mai 18665. 8ů Art. 25 (Art. 18 des Vertrags vom 16. Mai 1 finden sich e früher
estimmungen über den Gewerbebetrieb, durch welche d
eltenden Bestimmungen erweitert werden. Gleiche Abreden nden
11. April 1865
chäfte machen wollten, neue Legitimationen erhiel-
jetzt beseitigt. Im dritten Alinea sind daher in dem jetzt 14. Vertrage aus dem Satze: -wenn sie bloß für dieses Ge⸗
Aus dieser Zusammenstellung ttz sic nun, 1 . ö. ,
e vom 16. Mai 1865 enthält, auf chaft auf die Besteuerung des Salzes und des Tabaks; Y) die
eneralistrung einer den oldenburgischen Eisengießereien und Walz⸗
werken zustehenden Zollbegünstigung, und 5) eine Erleichterung des Verkehrs der Handelsreisenden.
Es ist damit der Vertrag vom 16. Mai 1865 wesentlich verein.
facht und die Abänderungen, denen er unterliegt, können unbedenklich als Verbesserungen bezeichnet werden.
Nach der Verfassung des Rorddeutschen Bundes, Art. 10, ist der Mai 1865 indeß Grundlage für das Zollwesen des
Eine besondere . halten die Ausschüsse auch hier nicht für noöͤthig; sie sind vielmehr des Dafürhaltens aß durch die Genehmigung des Vertrages vom 8. Juli é der alsdann dem Ver- trage vom 16. Mai 1865 derogirt, alles Röthige gewahrt und die An wendung der neuen Bestimmungen gesichert sei.
Immerhin wird aber die Genchmigung — da es sich bei den wichfigsten Bestimmungen des Vertrages um eine mindestens einst⸗ weilige Modification der Verfassung des Norddeutschen Bundes han- delt = mit der in Art. 78 dieser Verfassung vorgesehenen Majorität
eschehen müssen. 3. ; . ; sch 2 Ausschüsse für Zoll- und Steuerwesen und für
andel und Verkehr nehmen keinen Anstand, dem Bundesrathe die e,, . zu dem Vertrage vom 8. Juli e. anzuempfehlen. Berlin, den 24. August 1867. . Die Ausschüsse für Zoll! und Steuerwesen und für Handel und Verkehr.
v. Pommer Esche. Delbrück, en Dr. Weinlig.
v. Liebe. Kirchenpauer.
— Die Nr. 38 der »Annalen der Landwirthschaft in den König ˖
li reußischen Staaten« vom 18. September 1867 hat folgenden . Ach diesjährige Ausstellung der Königlichen Ackerbaugesellschaft don England zu Bury St. Edmunds vom 15.—19. Juli. Von Dr. H. Thiel. Fortsetzung) — Art der Ma chinenprüfung. Ihr Werth. — AUus der General⸗ersammlung des Vereins für die Rübenzucker⸗In
siwereinslanden am J. u. 10. Magi d. J. zu Magde
dustrie in den Zo — . — inn l — Tandwirthschaftliches. — Technisches. —Kom⸗ merzielles.— Die neunte Versammlung des volkswirthschaftlichen Kon
reffes vom 2X6. bis 29. August d. J. in Hamburg. — Die Woh- 2 sfrage. — Zolltarife. — Städtische Steuern. — Die Arbeiter. Wohnhäuser auf der Ausstellung * Paris. Vom Baumeister Engel in Proskau. (Mit Abbildung) chluß. — Belgisches Arbeiterhaus. = England. — Zur Leporidenfrage. — Neue Beobachtungen. — Der Brutto - Ertrag des Ackerlandes in Preußen. — Kontroverse zwischen den Angaben von Hermann's und Dr. Engels. — Berichte und Korrespondenzen: Aus dem Regierungsbezirke 8 d. September. Literalur: Der Londoner Viehmarkt und seine Bedeutung für den Kontinent, insbefondere Deutschland, von Dr. Eduard Hartstein,.— Vereins. Versamnilungen. Vom 20. bis inkl. 30. September. No tizen. Noch einmal die Pariser Dampfpflug : Konkurrenz. Die offi⸗ ielle Berichterstattung über die Pariser Ausstellung in den Monaten August und September. Statut des Entwässerungs ⸗-Verbandes des Narpe. und Kattenauer Bruches in den Kreisen Gumbinnen und Stallupönen. Kultur -⸗-Unternehmungen in Bavern im ahre 1866. Herbst⸗Ausstellung des Gartenbau⸗Vereins für die Ober. Lausiß. V. Ver- sammlung deutscher Pomologen 24 zu Reutlingen Ueber den Stand er Rinderpest in Oesterreich. Stand der Rinderpest in Holland.
Auction von Merino Kammwoll⸗Böcken zu Ranzin.