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Die Kataster sind von der Forstverwaltung gemeindeweise zu ent⸗ werfen und der betreffenden Fixatiens - Kommission zu übergeben. Ueber ihre Einrichtung hat der Finanz⸗Minister das Nähere zu bestimmen
.S. 12. Die Kommission hat den Kataster- Entwurf zu prüfen, festzustellen und während einer achtwöchigen Frist zur Einsicht der Be⸗ theiligten öffentlich in der Gemeinde auszulegen.
Die Frist ist unter Hinweis auf die Bestimmungen dieses Para⸗ graphen in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen.
§8. 13. Bis zum Ablaufe der im §. 12 bezeichneten Frist steht es den Betheiligten ah gegen die Richtigkeit der in den Kataster-Ent⸗ wurf aufgenommenen Eintragungen oder wegen unterlassener ver⸗ meintlich erforderlicher Eintragungen bei der Fixations⸗Kommission zu reklamiren. Nach Ablauf dieser Frist hat die Kommission die von den Betheiligten etwa erhobenen Reclamationen der Forstverwaltung zur Erklärung mitzutheilen.
§8. 14 In Ansehung derjenigen Holzberechtigungen, wegen deren von den Betheiligten Reelamationen gegen den Entwurf nicht erhoben sind, erlangt der letztere mit dem Ablaufe der Reclamationsfrist der⸗ gestalt verbindliche Kraft, daß Abänderungen desselben von keiner Seite weiter verlangt werden können. .
§. 15. Ueber die erhobenen Reclamationen hat, nach Eingang der Erklärungen der Forstverwaltung und nachdem nöthigenfalls die Reklamanten nochmals gehört worden sind, die Fixations Kommission zu entscheiden. ̃
§. Ik Die mit dieser Entscheidung unzufriedene Partei kann behufs Verfolgung ihrer weitergehenden Ansprüche den Rechtsweg betreten.
Bei Strafe des Ausschlusses müssen die Klageanträge innerhalb einer von dem nicht mitzurechnenden Tage der Eröffnung oder Zu⸗ stellung an zu berechnenden Frist von 8s Wochen bei dem Gericht ein— gereicht werden.
§. 17. Insoweit das Kataster dem Vorstehenden gemäß durch Fristablauf oder durch rechtskräftige Entscheidung der Fixations-Koni— mission beziehungsweise der Gerichte verbindliche Kraft erlangt hat, dient dasselbe fortan für die Beurtheilung des Vorhandenseins und der Ausdehnung der Bauholzberechtigung zur ausschließlichen Grundlage.
Das somit für imnier ö i festgestellte Kataster soll für ü e Gemeinde doppelt ausgefertigt, von der Fixation s- Konmmission beglau— bigt, demnächst aber das eine Exemplar bei der Forstverwaltung, das andere bei dem betreffenden Gemeindevorstand aufbewahrt werden.
§. 18. Die Kosten des in den §§. 11—17 angeordneten Katastri⸗ rungs⸗Verfahrens sind aus der . zu bestreiten. Die Kosten des etwa eintretenden gerichtlichen Verfahrens sind denselben nicht , , .
B. e , über die Abgabe des Bauholzbedarfs.
8§8. 18. Der Bedarf an Fichtenbauholz, auf dessen , n sich die Berechtigung nach den Bestimmungen unter A. erstreckt, wir den Berechtigten gegen Bezahlung der im Kataster aufgeführten Gegen— , und der Bereitekosten, einschließlich etwaiger Rückerlöhne, nach Selbstkostenpreis in rundem Zustande (Blöcke, Stämme und Stangen) im Walde verabfolgt.
Soweit eine Abgabe von Holz zu solchen Zwecken stattfindet, zu welchem sogenanntes Sägemühlen⸗Material zu verwenden ist, ist die Forstverwaltung befugt, dieses Holz anstatt im Walde, im geschnitte⸗ nenen Zustande auf der Sägemühle gegen Erstattung der Fuhrkosten vom Walde nach der Sägemühle und der Herstellungskosten zu ver— abfolgen und anzuweisen.
§. 20. Die Forstverwaltung hat durch öffentliche Bekanntmachung allgemein die Termine vorzuschreiben, bis zu welchen die Gesuche um Abgabe von Bauholz in jedem Jahre eingebracht werden müssen.
Gesuche, welche nach diesem Termine eingebracht werden, können,
sofern es sich nicht um unvorhergesehene eingetretene, dringliche Be⸗ dürfnisse handelt, und die Holzabgabe noch möglich ist, worüber allein die Forstverwaltung vorbehaltlich des Rekurses an den Finanzminister zu entscheiden hat, auf Berücksichtigung bei der Holzabgabe des be— treffenden Jahres keinen Anspruch machen. Die Gesuche sind bei dem zuständigen Revierforstbeamten schrift⸗ lich oder zu Protokoll einzubringen und mit den erforderlichen, von einem Zimmermeister anzufertigenden Holzanschlägen, so wie, wenn ein Neubau in Frage steht, den nöthigen Grundrissen, Standrissen und Situationsplänen zu begleiten.
S. 21. Die Forstverwaltung hat über das Gesuch zu befinden. Gegen die Entscheidung der Forstverwaltung steht dem Abgewiesenen der Nekurs an den Finanzminister zu und gegen dessen Entscheidung der . offen.
§. 22 oweit die Anforderungen als begründet und zulässig anerkannt sind, ist von der Forstverwaltung wegen der Anweisung des abzugebenden Holzes die nöthige Verfügung zu treffen. Die An— weisung erfolgt an die Einzelnen in einem den , , bekannt zu machenden Termine, und zwar für die nicht erschienchen Empfänger ohne deren Mitwirkung dadurch, daß der anweisende Forst beamte das Holz mit dem Namen des Empfängers bezeichnet. Vom Augenblicke der Anweisung an steht das Holz auf Gefahr der Em— pfänger. Dasselbe muß bei Vermeidung der durch die forstpolizeilichen Vorschriften angedrohten Strafe innerhalb der von der Jorstverwal · tung allgemein zu bestimmenden Fristen vom Orte der Anweisung abgefahren werden. ;
§. 23. Das zu bestimmten baulichen Zwecken abgegebene Holz muß innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren, vom Tage der An⸗ weisung an, dem Zwecke der 66 gemäß, verwandt werden. Die Forstverwaltung ist befugt, diese? en,. zu eentroliren. Erfolgt die anschlagsmäßige Verwendung innerhalb dieser Frist nicht, so hat der berechtigte Empfänger außer den nach den forstpoli eilichen Vor⸗ schriften verwirkten Strafen den einfachen Werth des Holzes an die Forstverwaltung zu zahlen.
C 24. Bei den Holzanschlägen (5. 20) ist das aus d. j und Anlagen, welche reparirt oder , beer en fe eb ande winnende noch brauchbare Bauholz mit zu berücksichtigen. Nu e Bauzwecken untaugliche Holz dieser Art, so wie die bein Ban ge j brauchbaren Abfälle von dem abgegebenen neuen Bauholz derbi ht dem Berechtigten zur freien Verfügung. tiben
S. 25. oll in Zukunft ein Gebäude, welchem nach den Befi mungen dieses Gesetzes eine Bauholzberechtigung zusteht, über di n Kataster verzeichneten Dimensionen hinaus vergrößert, oder der ; 1 umgebaut werden daß der Bauholzbedarf desselben dadurch i t werden würde, so ist die desfallsige Absicht von dem Bauherrn ch Vermeidung einer Geldbuße bis zu 10 Thlr. vor Beginn des Va ; . n, 39 , 9 9 ,, zur din chin
ringen. in Anspruch auf Abgabe von Banholz für die Err rung findet nicht statt. ö ö Erweir Ill. Berechtigung auf den Brennholzbedarf.
S. 26. Auf die im Bezirk jeder Gemeinde erfolgende Brennhoh Abgabe steht das Recht der politischen Gemeinde zu. Alusgeschl davon ist jedoch: a) die Brennholz-Abgabe an die im aktiven . mittelbaren Staatsdienste stehenden Beamten, einschließlich der Unta⸗ beamten der fiskalischen Werke und der Königlichen Behörden, u welche die gegenwärtige Verordnung keinen Bezug hat, b) die Bren. holzabgabe für Gebäude, Beamte und Diener der Kirchen- und Schul. meinden, bezüglich deren das Recht der betreffen den Kirchen— ode Schulgemeinde zusteht.
„27. Die der Politischen Gemeinde nach §. 26 gebührende Brenn— Holzabgabe soll für die Zukunft in einem unveränderlichen, und au im Falle eines durch Zuwachs der Bevölkerung vermehrten Bedarf nicht zu erhöhenden, in Maltern von 80 Kubikfuß hannsversches Maß festzustellenden Aversum bestehen, welches gleich ist der im jährlichen Durchschnitt in den fünf Jahren vom 1. Juli 862 bis dahin 180 , . abgegebenen Malterzahl, mit dem im 8§. 28 vorgeschriebenen
uschlage.
.S. 23. Für den Wegfall der den Einwohnern des Oberharte bisher , Entnahme von Raff und Leseholz, trockenen Stan⸗ gen, Abraum und Stucken, wird die im §. 7 bezeichnete Malterzahl um 5. pCt. desjenigen Holzquanti, welches nach desfallsiger Festsczum der Fi ations-Kommission auf den häuslichen Bedarf in Gegensaßt zum Bedarf für gewerbliche Zwecke zu rechnen ist, erhöhet.
S. 29. Die eststellung der Aversa für die einzelnen Gemeinden soll durch die Fixations⸗-Kommissionen unter analoger Anwendung der in den §§. 11-18 ig e n Vorschriften, jedoch unter Beohach 9 folgender näherer Bestimmungen und Modiftcationen bewirlt verden:
L Von der Forstverwaltung sind für jede Gemeinde die für die Feststellung des Aversi erforderlichen Uebersichten und e g, auf⸗ zustellen und der Fixations⸗Kommission mitzutheilen.
2) Dieselben werden nur dem Gemeinde Vorstande unter der Erf. nung mitgetheilt, daß ihm freistehe, innerhalb einer Swöchigen, vom Tahe der Mittheilung an zu berechnenden Frist Einwendungen gegen di Richtigkeit derselben zu erheben.
S. 30. Das festgestellte Aversum wird alljährlich der betreffenden Gemeinde gegen Bezahlung nur der Bereitekosten einschließlich etwaiger Rückerlöhne nach Selbstkostenpreis im Walde verabfolgt. Sowät , ,, abgegeben wird, soll jedoch nicht die wirkliche Auslage an. Berxeite osten, sondern nur ein Drittel derselben erstattet werden. Mindestens ein Drittel des Aversi soll in Scheitholz nach Maßgabe der im Jahresschlage vorkommenden Holzarten abgegeben werden. Unter Scheitholz wird solches Holz verstanden, welches vor dem Spalten am dünneren Ende 6 oͤder mehr Zoll hannsversches Maß im Durchmesser hat. ö
. S. 31. „Die Abgabe der Aversa beginnt für die einzelnen Ge meinden, für welche die endgültige Feststellung derselben erfolgt isz mit dem auf die Feststellung folgenden 1. Oktober.
32. Das dem Vorstehenden gemäß an jede Gemeinde gelan— gende Brennholz ist, soweit erforderlich, zur Befriedigung des häͤus— ichen Bedarfs alljährlich unter die im Gemeindebezirke wohnenden Gemeinde⸗Angehörigen, mit Ausnahme der im §. 26 sub a und b bezeichneten, gegen Erstattung der gehabten Auslagen und Kosten zu vertheilen. Ueber den Maßstab der Vertheilung uͤnter die einzelnen Gemeinde Angehörigen ist für jede Gemeinde von der Gemeinde⸗Be— hörde unter Leitung der Obrigkeit ein Regulativ aufzustellen, welches der Genehmigung der Regierung unterliegt. ;
8§. 33. Die im §. 25 sub b bezeichneke Brennholzabgabe soll eben= falls nach den in den §§. 27 und 29 enthaltenen Grundsatzen und Vorschriften jedoch ohne den im §. 28 erwähnten Zuschlag, für 6 Kirchen und Schulgemeinde auf ein jährlich abzugebendes Aversum fixirt werden.
. S. 34, Wegen der Abgabe und Anweisung des Brennholzes an die berechtigten Gemeinden kommen die Vorschriften in al. 2 und des §. 22 zur Anwendung.
FJ. 36. Wer den vorstehenden Bestimmungen nach, Brennhoh für den eigenen Bedarf überwiesen erhält, ist 6 willkürlich dar⸗ über zu disponiren. Die Regierung kann jedoch im Wege der Polti Verordnung, allgemein oder für einzelne Gemeinden befonders, die Be⸗ fugniß zu einer anderen Verwendung des Holzes, als zum eigenen Feuerungsbedarf beschränken oder aufheben.
Bexechtigung auf den Nutzholzbedarf. .
S. 36. Das Recht auf die an gewerbtreibende und Lon t fe , wohner des Oberharzes geleistete Nutzholjahgabe steht den politischen Gemeinden chu und soll durch eine an die Letzteren zu leistende Kapital zahlung na folgenden näheren Bestimmungen abgefunden werden;
Unter Nutzholz ist dabei verstanden, alles an Gewerbetreibende zur Verarbeitung in ihrem Gewerbe, insbesondere zur Herstellung von Geräthen, Geruͤsten u. s. w., ferner alles an die Einwohner zur
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nters zum H
.
*.
Fenstermacher, — ) die n , . an sonstige gewerbtreibende und nicht ge—
werbtreibende Einwohner.
§. 338. Bei Berechnung der Kapitalabfindung für die im §. 37 Aab 3 bezeichnete Nutzholzabgabe soll für jede Gemeinde der Natural⸗ ketrag zum Grunde gelegt werden, auf ivelchen sich diese Abgabe in det betreffenden Gemeinde im Durchschnitt der 5 Jahre vom 4. Juli sshd bis dahin 1867 belaufen hat. Der ermittelte Naturalbetrag ist nach der nachstehenden Werthtaze auf eine Geldrente zu reduziren, von welcher der nach demselben Durchschnitt zu berechnende Betrag der dafür aufgekommenen Zahlungen an Accidenz und Forstzins in Ab— zug zu bringen ist.
Der zwanzigfache Betrag dieser Rente stellt die der betreffenden Gemeinde zu gewährende Kapitalabfindung dar.
pr. 1 Kubikfuß
gr. Nutzholz⸗ und Kohlentaxe. reiner Holz⸗ l. Nadelholz. werth.
I) Fichten⸗Nutzholz. .. 2 44 6
2 Sägemühlen⸗Material (gut und starh 6
3 Kleine Nutzhölzer, als doppelte und einfache Latten⸗) bäume / Lattenknüppel, Baumstangen, Hopfenstan⸗ gen, Bohnenstangen, Erbsenstiefel, Wegweiser, 4, 5⸗ und Glachtrige Fahrtenbäume, Karrengestell— bäume ꝛc.
II. Laubholz.
I a. Eichen⸗Nutzholz zu Hackeklötzen, Schmiedeklötzen, u Rademacherhölzern b. Eichen ⸗Knüppelholz pro Malter 1 Thlr. 11 Gr. c. Astholz pro Malter .. — 13 ) Buchenholz, 3 bis 8 spännig⸗Buchen-⸗Nutzholz zu , , nr tn, zu Hacke⸗ und Schmiede⸗ ötzen 2c. 3) Sonstiges Laubholz Nutzholz . . . . . . . ... ..... ...... h Gr. und kl. Bandstöcke III. Kohlen. 1 eine Karre Fichtenbaum⸗Knüppel⸗ )
kohlen 3 Thlr. 6 Gr. Y eine Karre Fichten⸗Stuckenkohlen — “ 18 Y eine Karre Buchen⸗Baum⸗Knüp⸗ vpel⸗Stuckenkohlen 2 h eine Karre Fichten und Buchen⸗
Ast⸗ und Stöckerkohlen . . . . . . . . 24 ᷣ
§. 39. Die Kapital-Abfindung für die im 8. 37 sub Ü bezeich⸗ tte Nutzholzabgabe ist ebenfalls nach den im 8. 38 aufgestellten Hrundsätzen, zunächst für die einzelnen Gemeinden, demnächst durch Aödition der so gefundenen Summen in einer Gesammtsumme für ale Gemeinden des Oberharzes zu ermitteln. ᷓ
Der Antheil einer jeden Gemeinde an dieser Gesammtabfindung beftimmt sich nach dem Verhältnisse, in welchem nach dem Ergehnisse der Vertheilung ketztvorhergegangener ö die Einwohner⸗ dla hen zu der Einwohnerzahl des ganzen Oberharzes gestan⸗ en hat. .
. 10. Die Feststellung des Betrages dieser Kapital⸗Abfindungen 8 und 39) soll erfolgen durch die Fixations-Kommissionen nach i im 5. 29 gegebenen Vorschriften. Bie Berechnung der im S. 39 heeichneken Gefammtabfindungssumme auf Grund der im Verfahren vor den Fixations - Kommissionen festgestellten Spezialsumme für die änzelnen Gemeinden, sowie die Vertheilung der ersteren unter die ein— slnen Gemeinden erfolgt durch die Regierung mittelst eines Beschlusses, gen welchen unter Ausschluß des Rechtsweges nur ein Rekurs an
hen Oberpräsidenten zulässig ist, welcher von der sich beschwert erach⸗
tenden Gemeinde innerhalb einer dreiwöchigen Frist nach Zustellung des Beschluffes zu erheben ist. . ,
§S. 41. Wegen der Auszahlung der Kapital-Abssindungen wird zolgendes bestimmt: I) die Kapital-Abfindung für die im S. 37. sub 2 bezeichnete Nutzholzabgabe soll für jede Gemeinde, für welche die end— Jültige Feststellung erfolgt ist, an dem auf die letztere folgenden 2. Ja- har ausgezahlt werden. Von diesem Zeitpunkte an findet eine utzholz- Abgabe dieser Art nicht weiter stait. ) Die Kapital hfindung für die im §. 37 sub 1 bezeichnete Nutzholz⸗-Abgabe ol an sämmtliche Gemeinden gleichzeitig und zwar in 4 gleichen Naten nebst 5 pCt. Zinsen des jedesmaligen Rückstandes erfolgen, von urlchen die erste an dem auf die endgültige Feststellung der Kapital- bindung folgenden 2. Januar, jede folgende Rate ein Jahr, später i 6s. Die Rutzholzabgabe cessirt mit dem Fälligkeitstermine der
en Rate. t
8. 42. Ueber die den Gemeinden geleisteten Kapitalabfindungen
seht denselben die freie Disposition in gleicher Weise zu, wie über das
unsige Gemeinde⸗Vermögen. Berechtigung auf den Bedarf an Holzkohlen. §. 43. Auf die Holzkohlenabgabe an die im S§. 26 sub a. bezeich- sten Empfänger findet die gegenwärtige Verordnung keine Anwen⸗ ung. Die Holzkohlenabgabe' an die im §. 26 sub b. Bezeichneten fil 3. denselben Grundsätzen wie die Brennholzabgabe an die— wfixirt. ; §. 44. Das Recht auf die an gewerbetreibende und sonstige Ein- wohner des Oberharzes, mit Ausnahme der im §. 45 bezeichneten und r Bergschmieden geleistete Holzkohlenabgabe steht den politischen Ge—
D'die Nutzholz-Abgabe an Tischler, Büttner, Rademacher und
meinden zu, und soll durch eine, den .= Zahlung abgefunden werden.
Es kommen dabei in Betreff der Grundsätze für die Ermittelung des Abfindungs Kapitals, seine Vertheilung und Auszahlung an die einzelnen Gemeinden, sowie in Betreff des dabei zu beobachtenden Verfahrens die Vorschriften zur Anwendung, welche in Beziehung auf die Abfindung der im 5§. 39 sub 1 bezeichneten Nutzholzabgabe ge⸗ geben sind.
; VI. Schlußbestimmungen. §8. 45. Der §. 195 der Gewerbe - Ordnung vom 1. August 1847
wird aufgehoben. Auf den Gewerbebetrieb auf dem Oberharze fin⸗
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den , . die allgemeinen Vorschriften der Gewerbegesetzgebung An⸗ wendung. . 63 S. 46. Der Finanz ⸗Minister und der Minister des Innern wer⸗— den mit Ausführung der gegenwärtigen Verordnung beauftragt. Urkundlich unter Unserer ew heihenhän digen Unterschrift und bei⸗ el. ‚
gedrucktem Königlichen Insieg
Gegeben Schloß Babelsberg, den 14. September 1867. . Wilhelm.
Gr. v. Bismarck. Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Das 95. Stück der GesetzSammlung, welches heute aus⸗ gegeben wird, enthält unter
Nr. 6839. den Allerhöchsten Erlaß vom 29. Juli 1867, be⸗ treffend die Ausführung der Eisenbahnverbindung zwischen den rechts- und linksrheinischen Eisenbahnen bei Düffeldorf und Neuß, nebst fester Rheinbrücke bei Hamm, durch die Bergisch— Märkische Eisenbahngesellschaft; unter
Nr. 6831. die Verordnung, betreffend die Errichtung einer General⸗Kommission für das Gebiet des vormaligen König⸗ reichs Hannover und die Auflösung der in Hannover bestehen⸗ den Abtheilung des Ministeriums des Innern für Berufungen. Vom 16. August 1867; unter
Nr. 6832. den Allerhöchsten Erlaß vom 2. September 1867, betreffend die Genehmigung des Tarifs, nach welchem die Ab— gabe für die Benutzung der Oderschleusen bei Cosel, Brieg, Ohlau und Breslau zu erheben ist; unter
Nr. 6833. den Allerhöchsten Erlaß vom 11. September 1867, betreffend die in dem vormaligen Kurfürstenthum Hessen und den früher Königlich bayerischen Landestheilen, mit Ausschluß der Enklave Kaulsdorf, bis zum 1. Januar k. J. noch abzuhal⸗ tenden Schwurgerichte, und unter
Nr. 6834. den Allerhöchsten Erlaß vom 16. September 1867, betreffend die Ueberweisung des vormals Kurhessischen Staats⸗ schatzes an den kommunalständischen Verband des Regierungs⸗ bezirks Kassel.
Berlin, den 21. September 1867.
Debits⸗-Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.
Vt inisterium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten. Der Regierungs-Medizinal-Rath Lam bert ist der König- lichen Regierung in Cassel überwiesen worden.
Der Sanitäts⸗Rath Dr. Wicke zu Bleckede ist zum Land— Physikus der Amtsbezirke Bleckede und Neuhaus i. L. ernannt worden.
Der praktische Arzt r. Koehler zu Neuenhaus ist zum Landphysikus der Amtsbezirke Bentheim und Neuenhaus er⸗ nannt worden.
Die Berufung des ordentlichen Lehrers am Gymnasium in Glatz, Dr. Gotschlich, zum Oberlehrer am Gymnasium in
Beuthen O. S., ist genehmigt worden.
Finanz⸗Ministerium. Bekanntmachung.
Da die uns zur Verausgabung überwiesene zweite Emission von Schatz-Anweisungen zu einem halben Prozent Agio voll⸗ ständig vergriffen ist, bringen wir dies zur Vorbeugung weite⸗ rer Nachfrage hiermit zur öffentlichen Kenntniß.
Berlin, den 21. September 1867.
Königliche General⸗Staats⸗Kasse. Geim. Toeche.
Reichstag des Vorddeutschen Bundes. Tagesordnung für Dienstag, den 24. September. 7. Plenarsitzung. Vormittggs 11 Uhr., Schlußberathung uͤber den Antrag der Abgeordneten Miquél
und Genossen.