1867 / 225 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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3646 . n we Militai inen Theil sei ill die abzufüh⸗ ö ö ö . H ei der Executionsvollstreckung gegen aktive Militairperso⸗- ner einen Theil seiner Schuld sofort abtragen will, muß 1 2 . dem Stga fhertzg vom 9z27. Mai l833 mit Abgaben - Erhebungen; M) Lie Postgefäll: und P s e pen ü Sinne sind die über die vorherige Benagchrichti, rende Sunne in Gegenwart des Exekutors verpackt und unter Adresse . 9 1 & vo mn gligen Landgia Hast Hessen eingeführte kur! 4) die Abgabe von den Eisenbahnen; e) die Berg dtass' ' sizeblir, 6 kompetenten Militairbehörde und Über die Volistreckung der des Erhebungsbeamten zur Post befördert oder dem Orts vorstande zur e g ee en w,, mn vom 27. 83 1767, sowie die nach! Abgaben, welche an die unter staatlicher Verwaltung saehend⸗ al un n Execution in Kasernen oder anderen zu demselben Zwecke weitern Beförderung übergeben werden. . . 2

6 . Heng cstimmiingen, in Wezichung, uf, die gedacht: fute zusFntrichten sindi, ) diFsenigen öffentlichen Abgaben nden Insi, sctichttitten Blensigehäzuden bestehendeng durch den Allerhöchsten Erlaß An Den Exckutör dürfen keine Zahlungen selbst nicht für Execu— 2 e. e. Dal n n, e, dee. für. das Gebiet des ehemaligen Gemeinden, Corporationen, so wie an ständische Kassen . welche n Äpril d. J. (Gesetz⸗Samml. S. 5I9) in den neuen Landes⸗ tioustosten, geleistet werden; die Schuldner haben dasjenige, was an rt , 60 , ef ,, , n 1855 a zur Unterhaltung öffentlicher Anstalten, brich a end ah nhrihten n ginhgfssbren allgemeinen Vorschriften zu beobachten. . gezahlt ist, bei etwaiger Nichtablieferung noch einmal zu ent⸗ Nr. 7 Z das Gescß vom 8. Juli 1832, betreffend die Zusamnmen. selchen angestellten Beamten aufzubringen oder für die et an angehhtahnung und Executions- Ankündigung.) Vor Voll⸗ richten. 6 ö

. der, Grunzstücke, E heilbgrteit der Parzellen und Feldwege⸗ öffentlicher Anstalten oder ö k Henn bun n ö m mn n muß jeder Schuldner durch einen von der §. 15. Die Pfändung selbst wird in der Art bewirkt, daß der Exeku⸗ eee e (Kandgräflich hessisches Regierungsblatt Nr. dM. Die in dem ie öffentlichen Brandfgssen zu entrichtenden Beiträge r did die n Freckung ezeichteten Behörde auszufertigend en. wäahnzette! ausgefor. ter von den vorhandenen pfändbaren Gegenständ en einen zur Deckung . vom 8. Juli 1863 der vormaligen Landes Regierung zu Hom. Verwaltungs- und Auseingndersetzungs behörden festgesetzi ic won din m Snwärden, die darin speziell verzeichneten Nückstärnde binnen? acht der beizutreihenden Summe und der Exeküttionskosten nach seinem Enn urg zeigelegten Befugnisse werden der Regierung zu Eoblenz und zwar aller Artz Kosten, Geldstrafen und Entschädigungen, 6, gen buht krende r mahlen, widrigenfalls zur Pfändung oder zu anderen zu⸗ messen hinreichenden Betrag in Beschlag nimmt und sicher stellt, und der Ahtheil ung dez Innern übertragen. Der Rekurs Art. 24 a. a. O) und Forstgefälle, mit Einschluß der Gefälle ber r soste. i mania gen ein e n gs mitteln werde geschritten werden, zwar zunächst diejenigen Gegenstände welche am leichtesten trans por⸗ 86 ., Enischeidüng geht an das Revistonskollegium für Landes- in Hannover, sofern dieselken ngch den Vorschriften . Fr wa lm lissg dre Borschriften bes Gefetzes über die Einführung einer Klassen⸗ irt und veräußert werden können. Der Schuldner ist, nachdem ihm z K des . . ö ordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial 9. e sifizirten Einkommensteuer vom 1. Mai 1851 (GesetzSamml. der Pfändungsbefehl vorgelegt worden, verpflichtet, seine Effekten und ; Hie R estimmung des . 1 der GemeinheitstheilungsZs- Ordnung und Finanzbehörden vom 26. Dezeinber 1808 (Gesetz- S ol h 9 13 Litt. b. und e. bleiben jedoch unverändert stehen. Habfeligkeiten vorzuzeigen und zu deim Ende fein Wohnun s- und . die Rhein hropinz, vom 1. Mai 1851 Gesetz⸗Sannnl. S. 3715. für 1817, S. 232) und den dazu ergangenen ergänzenden B n mlunj Die ausgefertigten Mahnzettel werden dem mit der anderen Räume, sowie die darin befindlichen Behältnisse zu öffnen, sindet soweit sie der. Ausführung des Ke bes, won 8. Juli 1862 ent- gen ohne gerichtliche Klage auf Gruͤnd bloßer Zahlun— ze n nin llstreckung beauftragten Begmten (Epekutor) nebst einem Auch Sachen, welche sich in der Wohnung oder sonst im Ge— gegensteht, in. Gebiet der Oberaimts Meisenheim keine Anwendung. irieben werden können; 27) die Geldbeträgg für . . heir ristlichen Anweisung zur Mahnung versehenen und bon der wahrsam des Schuldners befinden und, angeblich dritten Personen ge⸗

z 4. Bis zun, Vereinigung des Qberamts. Meisenheim mit einem rungen, welche nach fruchtlos gebliebener Aufforderun . Lil Behörde vollzogenen Verzeichnisse der anzumahnenden hören, müssen in Ermangelung anderer tauglicher Pfandstücke in Be⸗ altpreußischen Kreise und bis zur Einführung einer gemeinsamen Kreis- teten für dessen Rechnung durch Dritte im Auftrage 63 Vel enpflih. und ihrer Rückstände Restenverzeichnisse) übergeben. Der schlag genommen und die angeblichen Eigenthümer mit ihrem An⸗ ö aul . . für ö. ö und geführt werden (56. . . . muß? jeden. Mäahnzettel dem Schuldner selbst oder rinem er. Prüche an die Behörde, von welcher der Pfaͤndungsbefehl ausgegangen

estkalen vom 13. Juli 1827 (Gesetz Sammlung S. 117) und der . 2. Wenm es sich um die Lei 1 . isenaliede oder Hausgenossen de behändi d, ist, verwiesen werden.

ö. ö , . 3 9 J. 2. 2 5 Leistung von Hand öffentli l 5' inaliede oder Hausgenossen desselben behändigen und verwi ‚. ; e . . dazu ergangenen eeganzenden BVestimmmungen bleibt der bisherige Bee Interesse des el . hee hn nech an n nn e gn a e hehe Angabe 1a. 6 desjenigen, dem der 5. 16. Sachen, welche auf das Andringen anderer Gläubi er irksrath mit der Germ altung der vorhandenen Bezirks-Anstalten des falls der Verpflichtete es auf Execution ankommen läßt n önh, . zugestellt worden und? des Tages der Behändigung in dem bereits gepfändet worden, sind nur in Ermangelung anderer taugli er z 6, 69 Vorschrift. w,, . die Bezirksräthe vom zu, entweder auf Leistung der Handlung durch den Verpslia um . und dem Restverzeichnisse bescheinigen. Diejenigen Mahn⸗ Pfandstücke durch Anlegung eines a , . mit Beschlag zu ee Oktober a,. des ef fee e n, , die Verfassung des Lande bestehen, oder aber die Handlung, sofern dieselbe auch , . ttel, deren Annahme verweigert wird, oder deren Behändigung legen. Dies geschieht in. der Art, daß der Exekutor den etwa * ,, beziehungsweise die Bezirksräthe vom 25. April 1852, Dritten bewirkt werden kann, für Rechnung des Verpflichteten . . Abwesenheit der vorgedachten Perfonen nicht bewirkt werden . 6. . , . rg gm de ,, J. Ut. . einen Dritten ausführen, beziehungsweise bei Liefe z ) Exe die Haus? oder Stubenthür des Schuld! etiwa zestellten Verwahrer eröffnet, daß die nohuse ;

n da? ; . ö. 1 ; ; beziehungsweise bei Li er Exekutor an die Haus- oder ) ö . ( are er e g , e e, nn, , ,,,, 7 9 nicht gerade auf bestimmte, im In bes Be rn rg n . m el lichen rer, achttägige Frist wird in diesem Falle von dem hörde, 29 der er seinen Auftrag erhalten, gleichfalls in Beschlag ge tage haben wird, gehen die Jungtionen des weßlptsrathfe Stücke ankommt, die zu liefernd e ande 9. rechne elch der Exekutor die Mahnzettel ange⸗ nommen eien; ö za als Vertreter der Veh in d Loren, n, auf dicjenigen Mitglieder des Verpflichteten ankausenꝰ zu irn . de . i eh,, , dnnn 9 . Der Behörde, auf, deren Verfügung die frühere Pfändung statt⸗ Sei 6 . Konvent für diesen Ziweck uber, ioelche dem gllen Fällen Gebrauch zu migchen, in welchen es an e h el . ö u Execution; verschiez ene Arten der Zwangsmittel cwaäch gefunden, besiehnsnseeise denn en n! . , . 3 .

gehoren. i ss⸗ 6 6 7667 ; . el ö ; a 8 ö a f ege der gerichtli 3 s nen

Vei ie. Heschästen und Verhandlungen dieser ständischen Ve n die n n n,, lassen, nicht . l Ablauf der achltägigen Frist sind wegen der , n 3, . . i m. , . ug g Tf, ĩ ni bel hg t

ter des Oberamts führt der Landrath des Kreises init denselben Be⸗ ner Ausführung der schub 9g ist ,,, n Mandat zu eisr⸗ den Rückstände an Abgaben und Mahngebühren die gese g n Tann gn. weise dieser Beamte ist gehalten den Verkauf der Pfandstücke mög. fugů fen den Worsiz, welche ihm der kreis siändischen Ver sammlüng fern nicht en r . , , nd zwar, so mittel anzuwenden. Diese sind. a) die Pfändung; 6 . 6 kichl Mie keschteun gen, auch ker Behörde, weiche den Superarrest hat , sind. ; . . destens acht Tagen. 9 et, mit einer Frist von min. nahme . ö , n gn, . a n shlägnahne anlegen laffen, den Verkaufstermin bekannt zu machen und darauf zu be, . . 966. ö , r sen , ö Fordert die Behörde die Leistung durch den Verpflichteten selbs ,, d) die Sequestration und Verpachtung sehen, daß beide . h . ber Tilgung dieser Schuiden im Wege der Amortisation n ö nean C nin s end, nr , , . nach Maßgabe der Allerhschsten Ordre vm l. De cube . ö und ,,, JJ

. * . e, e. . gin, . . 961 . ; . . 2 ) ; Le . e (S ) ö. 6 . 63 6 Ve S . ; jo S ö 8 . ö 5. 52 denjenigen Gemeinden zu bewirken, welche seither die Bezirks Corpo- his zur Summe von und! . e . Sttafbesehle welh . All. Lütt. h. Geset Sc nl füt . on o) 3 2 wegen welcher später der Superarrest angelegt ist, ration des Sbergmtes Meisenheinn gebildet haben. Auch jallt die An. F. 13r. 5), oder aber ,. . Kesteigert werden lönmmn Die. Segiestratign und. Verbachtung , deer aus dem zelösten Kaufgelde befriedigt werden. terhaltung der Bezirksstraßen selbst den gedachten Gemeinden zur Last, licher Dauer dazu anzuhalten arrest von höchstens vierwöchen Hrundstücke, Berg. ur Siltten werte . . . Reichk der Erlös zur Befriedigung sämmtlicher, die Zwangs voll⸗ so lange nicht die Uebernahme auch dieser Straßen auf den Bezirks— Soll die Leistung dur nen Sri ö Falle, wenn auf andere Weise keine Zah ung zu erlangen ist, erg streckung betreiben den Gläubiger hin, der findet eine gütliche Einigung, straßen⸗ Fons ö. Anhörung des Provinzial Landtages von Uns ge- erforderlichen Kosten e , ,, n,, z . ili laßt werden. In n n, 39 an ,, ,. ßen; unter denselben statt, so ist danach die Auszablung der beigetriebenen nehmigt worden ist. dem m , n n, ; . 9g sestzusetzen und von Reihenfolge nicht nothwendig zu beobg jsten, in d Re Gelde ; ̃ ; entgegen gesetzten Falle ist derselbe an das zu⸗

. Verpflicht r N , , . ; h 86 din Re elder zu beschaffen, im entgegengzeseßten Falle lt de 18 3

Verpflichteten einzuziehen (8. 1 Nr. 7), vorbehaltlich der nachträg— zunächst die Pfändung und? nöthigenfalls die Beschlagnahme der ie ed hen ir sur Vertheilung der sonstigen Verfügung abzuliefern.

§. 5. Die Verwaltung der Ortsarmenpflege in dem Gebiete des lichen Einzi 8 s⸗

ö. , e, 0 Y . ö nziehung desjenigen Betrages ñ in der witz ; - e erzo 1 . . . .

Oberamts Meisenheim verbleibt den Lotal-Armenkommissionen, die Ver lichen Ain r n n hh ö K 5 Früchte auf dem Halm worzknchi n, eg sn onde e err Bas Gericht hat sodann in Gemäßheit der bestehenden prozessuali⸗ den. Schleswig und Holstein findet jedoch die Seng . schen Bestimmungen weiter zu verfahren.

waltung der Bezirks-Armenpflege der Bezirks-Armenkommission, Die 3 Kommissionen behalten die durch die Verordnung vom 15. Oktober . 1832 (Landgräflich hessisches Amtsblatt von 1832 Nr. 48) ihnen ge— gebene Zusammensetzung und üben die durch diese Verordnung ihnen beigelegten Befugnisse und Obliegenheiten insoweit aus, als dieselben mil den im Bezirke des Oberamts eingeführten altländischen Gesetzen vereinbar sind. .

§. 6. Der Erlaß der erforderlichen Ausführungs-Instructionen bleibt den betheiligten Ressortministern überlassen.

§. 7. Gegenwärtige Vererdnung tritt an dem Tage in Kraft, an welchem das Lieselbe enthaltende Stück der Gesetz Sammlung in Berlin ausgegeben wird.

; Das Zwangsverfahren wird von den mit der Einzichumn 17 Pfändung.) Die Pfändung darf nur, auf den Grund Deckiltrenhnände im Wege der Zwangsvollstreckung auf Verfü⸗ ftr aten Behörden oder Beamten angeordnet und ö ö. . 6b Zwängsverfahren leitenden Behörde ausgefertigten ine, , , . be if zen en ben, alan un Wege Leitung durch dig ihnen beigegebenen Exekutoren oder die enigen Be Piandungsbefehls vorgenommien zperden, Krgst desselben ist der 4 gerichtlichen Zwangsvollstreckung nur ein Anschluß an die frühere in, deren sie sich als solcher zu bedienen haben, ausgeführt. Für Exekutor befugt, die im Besitze des Schuldners befindlichen pfändbaren ral bu nn Bench Anlegung! des Zur erarrestes staͤttfinden und sind . Falle aber, in ,, den Ersteren keine bestimmten, zur Ausfih— bemweglichen Sachen in Beschlag zu nehmen. . Kb ie vorstchenden Vorschriften auch in Aeziehung auf die ger n e n , . zugeordngt sind, oder in wel §. 13. Von der Pfändung sind ausgeschlossen a) die . den richtliche Qrdangsvmlistrecung analog anzuwenden. Finder der Vertauf 94 dic. A fsichtsbehörde selbst die Execution verfügt, hat diese auch Schuldner, seine Ehefrau und seine bei ihm lebenden Kinder und der gepfandeten Gegenstände nicht statt, so dürfen dieselben nur mit die Behörde oder den Beamten zu bestimmen, von welchem dan Eltern e, ihrem Stande undntbehrlichen Betten, Kleidungsstücke Genchmigung derjenigen Behörde, beziehungsweise desjenigen Gläu— , vollltreckt werden soll. Falls es den Verwaltung. und Leibwaͤsche, fo wie die Betten für zas Gesinde und das zur bigers, welcher den Superarrest hat anlegen fasfen, freigegeben werden. ,,. ien e n en, zur Zwangsvollstreckung fehlt, sind zi. Wirthschaft unentbehrliche Haus⸗ und Küchengeräthej b eine Milch F. 17. Bei der Pfändung ist die Zuziehung des Ortsvorstandes , ; . erech igt die Gerichte wegen Vollstreckung der gerichtlichn kuh, oder in deren Ermangelung zwei Ziegen, nebst dem zum Unter. ane 961 a , G ne, ober Hoktizeibeamten, oder zweier unbe⸗ Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Feeution zu rzguigiren, und haben die Gerichte solchenm; Nntrage tit hall oder zur Stren der freizulassenden hier erfgrderlichen utter . te 1er Männer nur dann erforderlich: ) wenn der Schuldner zu der beigedrucktem Königlichen Insiegel. ichen, ohne die Rechtmäßigkeit der Forderung ihrer Prüfung unta— Un Strohn für nen Röonat, 9 der einmengtliche Bedarf an Brod, 1 ae Fan dung vorgenommen werden soll, sich entfernt hat; b wenn Gegeben Baden-Baden, den 20. September 1867. Eichen zn but en. 6 Getreide, Mehl und andern nothwendigen Lebensbedürfnissen für den 9 en n nnn ne Erttutors wegen Seffnung der Wohnungsräume nc. 2. ar F. 4. Ueber die Verbindlichkeit zur Entrichtung der geforderten Schuldner und seine Familie; ) ein' zum Heizen und Kochen ,, . . thätlichtr Widerstand geleistet, wird. ö Wilhelm. Abgaben und die Befugniß zur Anord ö, , , 'Künstlern, Handiwerkern und Tagelöhnern die keine Folge gegeben oder ihm th. ĩ die Pfändun z Bis t. Schsnh auf ö . , . zur nordnung des eingeleiteten Zwang stimmter Ofen; ê) bei Künstlern, de 9 ö ore gen . In Gegenwart der obengedachten Personen kann die Pfändung Gr. von Bismare hönhausen. Frhr. von der Heydt. det der Rechtsweg nur nach Maßgabe, der hierüber zur Fortschung ihrer Kunst, und ihres Gewerbe n nöthsgenfalls mit Gewalt vorgenommen werden.

Gr. von Itzenpliß. von Mühler. Gr. zur Lippe. unterm 16. d. M. ergangenen besonderen Verordnung (Geset⸗Samml. zeuge und anderen Gegenstände mit der in dem Jewerbest euer gesete mme emnberftand auch kuf diesem Wege nicht zu beseitigen, so

von Selcho m. Gr. zu Eulenburg. 2 . 2 z vom 30. Mai 1829 G. 35 Gesetz Hammnl. . y, ,, muß der Exekutor davon der Behörde, in deren Auftrage er handelt,

ö Wegen vermeintlicher Mängel des Verfahrens, dieselben mögen Maßgabe; f) die Bücher, welche für den Gebrauch ö . 86 . Din eige m When, diefe aber das Erforderliche wegen der dem Exetutor

* kJ oder die der Ausführung oder die Fra)f und' seiner Familie beim Gottesdienst Un . . 36 ö t gun gerbährenden Hülfe nach den hierüber bestehenden Gesetzen veran—

/) ö. ö. ; ie a gepfan deten Sachen zu den pfändbaren gehören, betreffen sind; g) die Bücher welche sich auf das . e , . .

e n, Legend die cpetutivische Beitreibung der direkten st dagegen nun die Beschwerde bei der vorgesetzten Dienstbehörde des ziehen, so wie die Bücher Maschinen und Instrumente, he 3 9(baepfändete baare Gelder und auf jeden Inhaber lau⸗

; er Aw ; . B z 25 §. 18. Abgepfändete ba— J 129

und indiretsen Steuern und anderer öffentlicher Abgaben und Gefälle, eamten zulässig, dessen Verfahren angefochten wird. Unterricht oder zur Ausübung einer Wissenschaft oder unst , . , 'r n Tenn dole Kaffe sich gicht' an! Orte seibst befin⸗

Kosten z. Seitens der Verwaltungsbehörden, in den durch die Gesetze . §8. 5. Die Exekutoren müssen bei ihren amtlichen Verrichtungen dis zu einem Werthe von Thalern und nach der 5 ö ö. 36 . 6 . kJ dic g n rdn Is oder der bei der

vom 20. K 266. D nh 186 ö der preußischen n i e r ,, Aüftrag bei sich führen und dem Schuh pfändeten; h) bei Personen, . n n . ,, heren m e ha dc Ullcunter der Adreffe des

2. tchie vereinigten neuen Landestheilen Verlangen vorzeigen. betreiben, das hierzu nöthige eräthe, Vieh und Felde nh . e. 86 , . svorstande⸗ der zur

3 9 2 ; ] . ö 4 z 9 . z *,, ; assenbe n din Post befördert, oder dem Ortsvorstande, der zu

Vom 22. September 1867. sie abr gin ligen Verhandlungen und Anzeigen haben insoweit al der nöthige Dünger, so iwie das bis zur P . , . . i ,,, verpflichtet ist, übergeben werden.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛ— 2 w,, übertragene Einziehung der Gefälle beziehen, bib Brod, Saat- und Futtergetreide / . 1 , göwheru nde fler m, T m weren eig lung dem Schuid ner

verocbnen zur Herftellung eines gleichmäßigen, möglichft einfachen Ver Genen . Gegenithtile gelen Kisinhen. Beamten die zur ern altun! e Be el anständige Kleider gegen das Versprecheng für, deren Aufbewahrung zu sergen, und

fahrens bei Einziehung der direkten und inditekten Steuern und ande⸗ e 5 E E i n 5 n ,, sof ich , ö. J . , . 6 n unter Verweisung auf die Strafen der Vereitelung der Pfändung, zu rer öffentlicher Abgaben und Gefälle, Kosten 2. von Seiten der Ver— b Die „Einleitung des Zwangsverfahrens kann sofort n und Wäsche, welche auch den beng sn than Die n, n, e gar.

waltungsbehörden in den durch . Gehe, vom 20 8 nn t, n , g r n er den Schuldnern besonder ö. personen zu belassen sind⸗ P das Mobi ir , fn ,,, k bei Unzuverlässigkeit des Schuldners sind die gepfändeten

65, ; nn mg n , n n , nn,, Unteroffizier? und Gemęinen und alt atzen mn nnn. Sachen einem zahlungsfähigen Gemeindemitgliede oder dem Orts⸗

24. Dezember 1866 (Gesetz⸗Samml für 1866 S. 555, 875 2 . . ' 4 366 S. Höh, Sh und 876 §. 7. An denjenigen Tage id ͤ : es si dein Garnisonorte derselben k Tagen, an welche l - Anold nen 3 S es, welches sich an dem Garn ; ; Fenn, . h w. g em elchen nach erlassenen An,, des Soldatenstandes welch t Inaktivitätsgehalte enklasse⸗ vorstande zur Aufbewahrung, zu übergeben. e , n .

mit der preußischen Monarchie vereini re, Ga ,. ; . —ͤ . eue k ,, , , , , , auf nungen Amtshandlungen der Behörden und einzelner Beamten nitzt befindet, mngleichen das Mobiliar der mi Je kö. erden Sachen, deren Benutzung ohne 53. 1. Wlügemeine Grundsatze) Hr rm nn n Beitreibung im , werden sollen darf kein Executionsakt vorgenommen werden nen oder mit Pension zur fit, k . ö ,, k e, e en Gch ulld ers

e fir Mien , , nnn ͤ venig gegen Juden am Sabhath und südischen Festtagen. W e zerthe Papiere, baares Geld Sc mi. so sin iw es nach den Ümständen geschehen, administrativen W ege nach den Vorschriften dieser Verord ; e 91 8 ginn abbath und an jüdischen Festtag ohnorte. Geldwer ye Papiere, c , ; ' ? d solche s weit es nach den Umständen geschehen ann, ; t 5 nung unter⸗ Während der Saat— Erntezest dürf . elche ae. ̃ der Pfändung nicht ausgen innen. belassen, so sind solche, so ee, , Nerschließ liegen: ) alle Abgaben und Gefälle, welche an den S ö 4h der Saat- und Erntezeit dürfen gegen Personen, wele und Kleinodien derfelben sind von der Pfändung ů irnere Be Sei des Schuldners durch Verschließung 1 ; . en Staat zu ent« sich mit d zandwirths af o, r. e f ö Höller Schuldner nur schützen, gegen fernere Benutzung Seitens des Schuldners richte 8be die direften S . der Landwirthschaft besch en, Ex r t, wem Hege ed ng kann sich der Schuldner ußen / ( . x . weg,, des d durch Hirn ning n enn ) . ,. . 6 im Verzuge ist, ie en g r reren e nl, werden . ö ehh nl Berichtigung dez ba n fen , ; 2 19 3 0 J L len⸗ und h ewer e⸗ * arüber ob Gefahr . Ve 1 ö j F 5 21 ö ord—⸗ b 3 * 1 d 2 der Vorlegung eines Po hein Ve che W die And 9 ; P 7. ⸗. . steuer, sowie die zu Staats-, Gemeinde- oder anderen öffentli hr im Verzuge sei, hat die, die Execution 4h enden Sunime durch Quittungen ort nin d.! enten Behörd tegen der Vorschrift des 8. 273 des Strafgesebbuchs. . zu Riqgigen. ,, ö. ichen nende Behörde zu bestimmen. Beschwerdeführ über diese Bestim sofor i b) eine Fristöewilligung der kompetenten Behörde liegen der Vorschrist aes e. ͤ fa ctkuto Zwecken ausgeschriebenen Beischläge zu diesen Steuern; b) die indirek in. Beschwerdeführungen über diese Be ofort nachweist, oder b) eine Frist x ae, en. 5 8. 19. Ueber den Hergang bei der Pfändung muß der Exekutor

5 ; ö . mung hemmen den Lauf der Executi j ir die Saat werden vorzei Abführung der beizutreibenden Summe §. 19. n Hergang . . icht ten Steuern, die Wege⸗ Brücken-, Fähr⸗, Waage⸗ mung hen der Execution nicht. Für die Saat we orzeigt, oder aber c) zur ö. ; r ̃ : Stelle eine Verhandlung aufnehmen und solche nich t ĩ ge und Krahngelder, im Frühjahr und Her ͤ srr die Ernte ĩ e leich bereit und im Stande ist. an Srt und Stelle eine Verhandlune ; mn . die Kanal-, Schleusen«, Schifffahrts und Hafenabgaben, die Ni im Frühjahr, und Herbst jedesmal vierzehn Tage für die ei, und Bezahlung der Excculionskosten soglzi achreiben sondern auch von dem Schuldner oder

Sch / Sch ) 9asenab die Nieder⸗ vier Wochen in derjeni ö , Gertlichkeit ; je in dem Falle, wenn der Schuld nur selbst unterschreiben, sond ; n ,. ĩ . n , ,. pi derjenigen Jahreszeit elch rtlichke lle, so wie in dem Falle,

lagegelder, Quarantainegebühren und Pachtgelder für verpachtete Saat und Ernte en hin 9 n m , , nd In diefeni lebten Zalle 4613 *

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