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dessen Stellvertreter und allen bei der Pfändung zugezogenen
Personen unterschreiben lassen, oder aber den Grund der ehlenden
Unterschriften vermerken.
Der Exekutor muß zugleich den Schuldner nochmals zur Zahlung der Rückstände mit dem Bedeuten auffordern, daß, wenn solche nicht geleistet werden sollte, an dem von ihm in der Regel sofort zu be⸗ sinnumenden Tage zum Verkauf der Pfandstücke geschritten werden würde.
Dem Schuldner, so wie demjenigen, dem die gepfändeten Sachen
etwa in Verwahrung gegeben sind, ist auf Verlangen von dem Exeku⸗
tor sofort eine Abschrift des Pfändungs-Protokolls mitzutheilen und, wie solches geschehen, in diesem zu bemerken.
Die Aufnahme einer Verhandlung ist auch dann erforderlich, wenn bei dem Schuldner keine pfändbaren Gegenstände vorgefun— den sind. vom Tage der vollzogenen Pfändung an zu rechnenden vierzehntägigen Frist ist, wenn inzwischen keine Zahlung erfolgt und keine Eigenthums— ansprüche Dritter rechtzeitig angemeldet und bescheinigt worden sind, der öffentliche Verkauf der abgepfändeten Sachen von dem Beamten, von welchem die Execution angeordnet worden ist, durch eine unter das Pfändungsprotokoll zu setzende schriftliche Verfügung an dem in dem Protokolle schon bestimmten Termine anzuordnen. Die Anord— nung eines früheren Verkaufstermins ist auch ohne Einwilli ung des Schuldners zulässig, wenn die abgepfändeten' Sachen dem Verderben unterworfen sind, oder in der Behausung des Schuldners wegen dessen Unzuverlässigkeit nicht belassen, anderweitig aber nur gegen unver— hältnißmäßig hohe Kosten untergebracht werden fönnen! Der Ver⸗ kaufstermin ist jedoch auch in diesem Falle nicht unter acht Tagen zu bestimmen und der Schuldner vorher davon zu benachrichtigen.
S. 21. Dritte Personen, welche auf die abgepfändeten Sachen Ansprüche haben, müssen diese bis zu deren Verkaufe bei der Behörde, welche die Pfändung angeordnet hat, anmelden und bescheinigen.
Der Bescheinigung gilt es gleich, wenn jene Personen die zur
§. 20. Verkauf der n nen Sachen.) Nach Ablauf einer
Begründung ihrer Ansprüche erforderlichen Thatsachen an Eidesstatt
versichern.
Wird der Anspruch nicht bescheinigt, so behält der Verkauf seinen Fortgang; ist aber eine Bescheinigung beigebracht, so ist nach Befinden der Umstände die Freigebung der Sachen zu veranlassen, oder der an— gebliche Eigenthümer durch eine schriftliche Verfügung zum Rechts— wege zu verweisen.
8S8. 22. Sollten andere Gläubiger des Schuldners ein Vorzugs⸗
recht vor der öffentlichen Kasse, in deren Interesse die Pfändung ge⸗ schehen ist, behaupten, so darf der Verkauf der abgepfändeten Sachen deshalb niemals ausgesetzt, den Gläubigern muß vielmehr überlassen werden, ihr vermeintliches Vorrecht auf das Kaufgeld bei dem zu— ständigen Gerichte geltend zu machen. Ebenso müssen dann, wenn die auf Andringen anderer Gläubiger gepfändeten Sachen auf Antrag dieser Gläubiger verkauft worden sind, die bestrittenen Vorrechte der öffentlichen Kasse für die rückständigen Abgaben und Gefälle auf das Kaufgeld bei dem zuständigen Gerichte geltend gemacht werden.
8. 23. Die Abhaltung des Verkaufs muß in der Regel durch den Exekutor auf dem Marktplatze oder in einem anderen, Jedem zu⸗ gänglichen und zur Auction geeigneten Lokale des Ortes, wo die Pfändung stattgefunden, geschehen! Es bleibt jedoch dem Beamten, welcher die Einleitung des Zwangsverfahrens angeordnet hat, un be⸗ nommen, den Exekutor bei dem Verkaufe, so wie bei der Pfändung zu beaufsichtigen und zu leiten und deshalb bei diesem Executionsaft gegenwärtig zu sein. Es können dem Exekutor zu diesem Zwecke auch andere Beamten beigegeben werden. .
Auch steht es dem die Execution leitenden Beamten frei, den Verkauf durch die Ortspolizeibehörde bewirken zu lassen. Verspricht der Verkauf an einem benachbarten Orte eine vortheilhaftere Versilbe—⸗ rung der Pfandstücke, ohne die Transportkosten unverhältnißmäßig zu vermehren, so ist dieser anzuordnen.
Der Verkauf in der Behausung des Schuldners ist nur dann nachzugeben, wenn nicht ohne Verwendung bedeutender Kosten der Verkauf anderswo auszuführen ist.
8§. 24. Der Verkaufstermin muß spätestens acht Tage vorher durch Ausruf oder Anschläge öffentlich bekannt gemacht werden. Ersterer kann später noch wiederholt werden. ö
Haben die in demselben Termine zu versteigernden Gegenstände zusammen einen Werth von mindestens funfzig Thalern, so muß die Bekanntmachung auch durch die öffentlichen Blätter des Ortes, wo der Verkauf stattfinden soll, oder wenn daselbst keine solchen Blätter erscheinen, durch die eines zunächst belegenen Ortes erfolgen. Noch andere Arten der Bekanntmachung als die vorgeschriebenen können veranlaßt werden, wenn die Behörde, welche das Zwangsver⸗ fahren betreibt, solche angemessen findet, oder der Schuldner rechtzeitig darauf anträgt und die erforderlichen Kosten bezahlt.
Kann der Verkauf nicht in dem im Pfändungsprotokolle anbe— raumten Termine abgehalten werden, so ist der anderweitige Verkaufs—= termin dem Schuldner und dem Verwahrer der abgepfändeten Sachen besonders bekannt zu machen.
8. 25. Bei der Versteigerung werden die Pfandstücke, soweit es thun⸗ lich ist, in der Regel einzelne ausgeboten und nach dreimaligem Ausruf dem Meistbietenden zugeschlagen. Die zugeschlagenen Pfandstücke dür⸗ fen nur gegen haare Bezahlung verabfolgk und müssen, wenn solche vor dem Schlusse des Termins nicht erfolgt, anderweit ausgeboten werden. Der erste Käufer haftet in diesem Falle für den Ausfall. Der Ortsvorstand oder ein von diesem bezeichneter Gemeinde⸗ oder Polizeibeamter ist bei dem Verkaufe zuzuzichen.
Dieser Beamte sowohl, als derjenige, auf dessen Betreiben das Zwangsverfahren angeordnet ist, und der Exekutor dürfen auf die zu versteigernden Gegenstände weder selbst mitbieten, noch durch Andere für sich mitbieten lassen.
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S. 25. Die Versteigerung muß eingestellt und die no kauften Pfandstücke müssen dem Schuldner zurückgegeben . . die eingegangenen Kaufgelder für die beizütreibenbe Schuld lu! . sämmtliche Kosten hinreichende Deckung gewähren, oder die fel . i, . . in e hlt wird. hl
J ewährt die Auctionslosung keine hinreichende Deckun
die Fortsetzung des Executionsverfahrens dadurch abgeruen e m y a, ,, eine hinreichende Zahl nicht den gepfändeter Sachen übergeben wird, um solche leichfalls öffentfe— auszubieten. solchet Ale chf offentli
Der Beamte, welcher den Verkaufstermin abhält, ist zur An—
nahme aller Gelder, welche aus der Versteigerung Iingehe oder
an demselben Tage auf die Rückstände angeboten werden, befugt, mu aber, wenn die Kasse, für welche das Zwangsverfahren stattgefunden nicht am Orte ist und deshalb die Ablieferung an diese nicht ö erfolgen kann, dieselben in Gegenwart des Schuldners oder“ der . dem Verkaufe zugezogenen Perfonen verpacken und unter der Aldresi des Kassenbeanten zur Post befördern oder dem Ortsvorstande ö. weiteren Beförderung übergeben. ir
S. 27. Ueber den Hergang der Versteigerung muß von den Beamten welche dabei mitgewirkt haben, eine Verhandlung aufgenommen und solche auch dem Schuldner, wenn derselbe gegenwärtig gewefen ist, zur Unterschrift vorgelegt werden. .
§8. 28. Spätestens binnen acht Tagen nach der Versteigerune muß der Kassenbeamte dem Schuldner, welchem auf besondered Ven langen eine Nachweisung über die Verwendung der Auctionglofung nebst einer Abschrift der F. 27 gedachten Verhandlung mitzutheilen ist den etwaigen Ueberschuß des eingegangenen Geldes durch den Exekutor zustellen lassen.
„Ist die Auktionslosung unzureichend, so ist dem Schuldner zu⸗ gleich die Fortsetzung des Exekutionsverfahrens mit dem Bedeuten anzukündigen, daß bei unterdleibender Berichtigung des Rückstandes nach Ablauf von acht Tagen zu einer abermaligen Pfändung oder zu anderen Zwangsmitteln geschritten werden würde.
8§. 29. Von den §§. 20 bis 26 aufgestellten Regeln finden nachstehende Ausnahmen statt: a) Geldwerthe, auf jeden In⸗ haber lautende Papiere sind, wenn nicht binnen acht Tagen nach der Beschlagnahme Eigenthumsansprüche von Dritten ange⸗ meldet worden sind, an die Regierungs⸗Hauptkasse, beziehungs⸗ weise wo solche noch nicht besteht, an die sonst näher zu bezeichnende Kasse zur Versilberung einzusenden. b) Ausgedroschenes Getreide, Heu, Lebensmittel und andere Gegenstände, welche einen gemeinen Maͤrkt= verkehr haben, können mit Zustimmung des Schuldners ohne vor— herige Versteigerung und Bekanntmachung an Ort und Stelle für den letzten Marktpreis derkauft oder aber = 190 möglich mit dem Gespann des Schuldners — auf den nächsten Markt gefahren und daselbst per— silbert werden. c) Goldene und silberne Geräthe dürfen nicht unter ihrem Gold- oder Silberwerthe zugeschlagen werden, Kleinodien und
Kunstsachen nicht unter dem Preise, zu welchem sie von Kunstverstän⸗
digen abgeschätzt sind. Diese Gegenstände sind erforderlichen Falles zur Versteigerung nach dem Hauptorte des Regierungsbezirks oder einer anderen großen Stadt zu versenden.
S. 30. (Beschlagnahme der Früchte auf dem Halme.) Früchte auf dem Halme dürfen nur in den letzten sechs Wochen vor der gewöhn— lichen Reife und nur dann in Beschlag genommen werden, wenn sich ö andere taugliche und sicher aufzubewahrende Pfandstücke vor—
nden.
Ein Drittel der Erndte jeder Fruchtgattung ist von der Beschlag— nahme frei zu lassen.
Von der beabsichtigten Beschlagnahme muß dem Schuldner oder seinen Angehörigen mit der Aufforderung, dabei gegenwärtig zu sein, Nachricht gegeben werden. Die Beschlagnahme wird demnächst in der Art vollzogen, daß der Exckutor die Felder, auf welchen die abzu— pfändenden Früchte stehen, der Obhut des Gemeindefeldhüters oder eines anderen Wächters überweiset und über den Hergang eine Ver— handlung aufnimmt, von welcher dem Feldhüter oder Wächter, sowie dem Schuldner, auf Verlangen, Abschrift zu ertheilen ist.
Im Uebrigen kommen die Vorschriften 58. 12 bis 27 zur An— wendung.
S. 31. (Beschlagnahme aussiehender Forderungen des Schuldners.) Die Beschlagnahme ausstehender Forderungen oder bei einem Dritten befindlicher Sachen des Schuldners erfolgt mit der Wirkung einer ge— richtlichen Beschlagnahme durch eine schriftlichs Verfügung der die Exekution leitenden Behörde, durch welche der Dritte zur Einzahlung der schuldigen Summe an die Kasse oder zur Aushändigung der schuldigen Sachen an den Exekutor zum Zweck des , . Ver⸗ kaufs angewiesen wird. Der Schuldner muß von der Beschlagnahme durch Zustellung einer Abschrift der Verfügung und des darüber auf— genommenen Zustellungsvermerks mit der Aufforderung benachrichtigt werden, die über die Schuld vorhandenen Ürtunden bei Vermeidung der zulässigen Zwangsmittel dem Exetutor auszuantworten. Die Zustellung der Beschlagnahme⸗Verfügung und die B Schuldners muß durch den Exekutor bewirkt un schehen, von diesem auf dem Konzepte jener werden; die Handlungen, welche der' Hritte schlagnahme anord belegten Summen werden in Be
18 erwähnten
isposition über oder Sachen enthalten. isantwortung der in Beschlag
nde
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Summen oder Sachen ist der die Execution anordnende elne eine Verfügung der betreffenden Aufsichts behorde (Re⸗ hean General⸗Konmission, des Provinzial ⸗Steuerdirektors, der serus flat. in den Städten ꝛ2c.) zur Klage, gegen den Dritten zu er⸗ n en Diese Ermächtigung vertritt die Stelle einer Seitens des hh ers ertheilten Anweisung und Vollmacht zur Klage. Der 3h llung der Klage beauftragte Beamte muß jedoch den Schuld—
se Anste 3 , 4 . . le alla an dem zu führenden Prozesse gerichtlich auffor⸗
an al. ie Beschlagnahme von Besoldungen, Wartegeldern und . lg . . auf Innehaltung und Abfuͤhrung des f en Betrages gerichtetes Requisitionsschreiben des Beamten, der kg ion anordnet, an diejenige Kasse oder Behörde, bei welcher ö. eltung oder Pension zu erheben ist. Von dem Requisitions- rn, welches die Wirkung 3. g , Beschlagnahme hat, dner Nachricht gegeben werden. ͤ itz he S e e 9. gr ang rr, Die Seguestration und er ichtung, sowie die Subhastation von Grundstücken des Schuld- . ist nür mit Genehmigung der im §. 31 bezeichneten Behörden
ul . Sequestration und Subhastation 9. alsdann bei dem kom— erichte in Antrag gebracht werden. ö. ven n G Tn, hat dem Antrgge ohne materiell Prüfung der Sache Folge zu geben, im . . in Gemäßheit der bestehenden pro— „salischen Vorschriften zu verfahren. . iii ng in, gegen Forensen.) Zwangsmaßregeln, , , inen anderen Empfangsbezirke zur Ausführung gebracht 6 nüssen, als demjenigen, in welchem die Zahlung zu entrichten ist, , Requisition der betreffenden Behörde zu bewülen. . 8. 35. (Kosten des Executions ⸗ Verfahrens) Die Kosten de . utiols⸗Verfahrens sind nach dem angehängten ö . BVcachtung der nachstehenden näheren Bestimmungen zu . . Die Gebührenkolonne wird durch den , n ,. , . * i * )) 6 * 8 j IDe d ze nen 2856 ö tsie und rückständigen Kosten eines jeden einzeln um! auf welche die . e ,, ; n . i ; nüssen, er V Beginnen eines Executionsaktes : ühren bezahlt werden scht e st, die vollen Gebühren beza J ¶ nicht ein Anderes bestimmt ist, ann, e, Ausstands⸗ : zege en eingetretener Zahlung, auch wenn der Akt wegen inzwischer . Ylns führung gekommen ill cr deren Gründen nicht zur Ausführung g bewilligung, oder aus ndere ĩ ir l G nr mchte ie Executions en müssen, auch wenn der Exe sst. ) Die Executionsgebühren müß , nn, nn ᷣ in derfelben Gemeine zu gleicher Zeit vorg ! Ezecutionsakte in derse nee iche Uherken, die Ftosten für . . ts entrichtet werden; die Kost dah von jedem Schuldner besonders en . en öffentli d den Verkauf der abgepf hie öffentliche Bekanntmachung un . ; , nen . ; tere Massen zusammeng Sachen werden jedoch, wenn mehrere Me erer mn nber —⸗ ; Hesammtsumme entrichtet 2. werden, nur einmal nach der G ,, , h J F 92 3 1 niß des aus leder die dabei betheiligten Schuldner nach Verhältniß , gen. erls ertheilt. ) Bei Vertheilung der X gewonnenen Erlöͤses vertheis , m, ,,, ,, osten und anderer baaren Auslagen, welch ,,, ichn ii zu tragen haben, muß der das K en. bende Beamte auf den Werth der e m we un ne, 6 ᷓ enden Umstände ⸗ . Schwere und die sonst obwaltenden Um ĩ Zeh kun aß ; den besondere Reise⸗ und M Neben den tarifmäßigen Gebühren finden b ö ) . unter keinen Umständen statt, c) Die ,,, . ö e 5 ; r m n mne üblichen An—⸗ zrtichtlichen Schätzungen in dem; hetregsende tsbehörde bestimmt. sätzen, event nach dem Ermessen der Aufsitsbehörde helm er—⸗ ö Das Staatsministerium it n eine Revision und ander ite Festse des Tarifs vorzunehmen. . 16 3 seß . des Exekutors und alle n ,,, osten werden von dem das Verfahren betreibenden , . durch den Verkauf der verpfändeten Sachen oder ande
den Geldern gezahlt. t ; j ,, die Gebühren des Exekutors berichtigt, die übrigen, . öffentlichen aber, soweit sie nicht gedeckt werden, auf die dazu e ne. ,, . Fonds übernommen, oder von nn , w die Execution stattgefunden hat, gh er⸗ 6 7 ö . n Landgräflich h 8 ni it r n ,. , ; ; je Meror ee Untsbezirk Meisenheim kommt die Verordnung weg n ,,.
J * J * 1 83 — * d Beitreibung der direkten und indirekten Steuern 9 6 ; J einprovinz vom lich Abgaben und Gefälle, Kosten ꝛe. ar . zol) nüt den
2. November 1843 (Gesetz Sammlung ) n dazu ergangenen erläuternden, ergänzenden und abändernden V schr Anwendung. ö. 1 gur . ö. neuen Landestheilen , n 6 Vorschriften, welche den Bestimmungen der n, ö. . entgegenstehen, oder mit denselben nicht zu vereinigen / raft. ö .. 8§. 39. Die zur Ausführung gegenwärtiger , . sorderlichen Anordnungen haben die betheiligten Mini schaftlich zu erlassen. . 6 ir ch, 166 mit dem Tage in Kraft, an a , ent haltende Stück der Gesetz Sammlung in Berlin 2 ere t . Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unter
gedrucktem Königlichen Insiegel. . Gegeben er n, cdi den 22. September 1867.
.,. Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frhr. v. d.
Gr. v. iz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. J Gr. . Eulenburg.
— —
I) Für die Mahnung. 55
Heydt. v. Roon. v. Selchow.
Executionsgebühren⸗Tarif.
bis Ibis 5 I 3 bis õ0 1 Thaler Thaler Thaler Ueber ein⸗ ein⸗ ein⸗ 50 Thaler
schließlich schließlich schließlich Thlr. sg. pf Thlr. sg. pf. Thlr. sg. pf Thlr. sg. pf.
A. Gebühren des Exekutors.
k . 6
und Sicherstellung der gepfandeten Sachen, sowie für Anlegung eines Su⸗ perarrestes In dem 8. 14 ge⸗ dachten Falle wer⸗ den, wenn es zu keiner Pfandziehung kommt, nur die hal⸗ ben Gebühren ent- richtet. Dieselben Gebühren passiren für die Freigebung abgepfändeter Sa⸗ chen, sofern dieselbe nicht bei Gelegenheit eines anderen Exe⸗ cutionsatts vorge⸗ nommen wird,. 3) Für die Anfertigung und Anheftung der Anschläge, sowie für Bewirkung des Aus⸗
, 4) Fur die Versteige⸗ rung 5) Für die Zustellung eines Zahlungs⸗Be⸗ fehls an den Schuld⸗ ner des Aogaben⸗ pflichtigen und die Benachrichtigung des letzteren, sowie für jede sonstige Zu- stellung . . 6) Für jede Abschrift von einem Pfän— dungs⸗, Auctions⸗ oder anderen Pro⸗
ür die Pfandung
B. Andere Kosten.
7) Gebühren der bei einer Pfändung zu⸗ gezogenen Zeugen..
8) Gebühren des Auf— bewahrers von Militair ⸗ Effekten, — täglich — w
YM Gebühren des Hü— ters von n,. auf dem Halme . gulli J 65
3 d 9 werden, wenn die Aufbewahrung länger als acht
e von dem! neunten Tage an nur die halben Gebühren . 2 Cr
bew e st. gebahren können dagegen, wenn mehr als zehn r
liegende Parzellen zu beaufsichtigen sind, um die ne. .
mehr als zwanzig zerstreut liegende Parzellen zu beaufsichtigen sind,
um das Doppelte erhöht werden.
J alts- Etat des RNorddeutschen Bundes Zum Haush für das Jahr 1868.
II.
VI. Marine-Verwaltung. . ö ͤ tf i ; t er einheit⸗
Im Artikel 53 der Verfassung ist die Aufstellung einer einhe 1 Bundes-Kriegsmarine auf Bundeskosten und unter preuischem Oberbefehle vorgesehen und sind der Kieler⸗ und der Jade⸗ Fasen zu Bundeshäfen bestinmt. Der dadurch erwachsende Ausiwvand. ist ö. das Jahr 1868 auf 4,9686979 Thlr. veranschlagt, von denen. 6 3 Thaler fortlaufende und 26283376 Thlr. außerordentliche Aus— k m vertheilen sich die Aue gg ben so eder nnen für das Marine⸗ , . an . .
ungs-Behörden 11650 Thlr.! für das ait. Per]
a ss für . . i G, n., ür Krankenpflege 49,056 Thlr., für Servi ö, , nr hen ern ö Thlr. für Unterrichtswesen und, für . . liche Zivecke 136590 Thlr, für das Material (persönliche Aus gg * Kosteñ des Werft⸗ und Depotbetriebes, der Unterhaltung der Fahr
zeuge und ihtes Inventars, so wie der Gebäude und Quais, Muni—