1867 / 226 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Verlosoosung , , u. s. w. von öffentlichen Papieren.

læcoh Bekanntmachung.

Bei der heutigen Ausloosung der am 1. April k. J. einzulösen den hiesigen Kreis-QObligationen sind folgende Nummern gezogen wor⸗ den, die hiermit gekündigt werden:

JI. Lit. B. à 100 Thlr. 3 Stück: Nr. 26. 46. 66.

II. Lit. C. à 50 Thlr. 15 Stück: Nr. 125. 267. 286. 302. 317. 325. 341. 553. 369. 378. 381. 420. 513. 528. 546. .

III. Lit. D. à 25 Thlr. 145 Stück: Nr. 17. 25. 30. 41. 58. 60. 67. 70. 76. 80. 84. 90. 99. 108. 113. 116. 120. 131. 136. 140. 142. 147. 154. 165. 180. 192. 204. 215. 218. 232. 267. 271. 287. 292. 299. 311. 350. 361. 371. 376. 387. 426. 443. 465. 476. 486. 496. 506. 521. 544. 645. 653. 658. 688. 705. 727. 736. 742. 749. 751. JB5. 759 770. 779. 86 791 891. 807 89. 822. 839. 865. 874. 880 886. 889. 895. 907. 912. 917. 940. 950. 966. 971. 988. 995. 1001. 1012. 1028. 1045. 1047. 1053. 10667. 101. 1087. 1095. 1099. 1104 1117. 1124. 1143. 1179. 1185. 1199. 1200. 1237. 1255. 1268. 1271. 1285. 1291. 1375. 1386. 1394. 1407. 1410. 1427. 1439. 1493. 1523. 1534. 1558. 1570. 1588. 1614. 1657. 1690. 1706. 1728. 1738. 1739. 1749. 1747. 1771. 1785. 1801. 1802. 1812. 1856. 1942. 2015. 2017. 2088. 2121. 2200.

Aus der Verloosung vom 28. September v. J. sind folgende Obligationen bis jeßt nicht eingeliefert worden, weshalb daran erinnert wird:

Lit. C. à 50 Thlr. Nr. 51. Lit. D. à 25 Thlr. Nr. 122. 279. 342. 346. 415. 1165. 1763. 1765. 1767. 1865. Meseritz, den 11. September 1867. Königlicher .

von Hinsceldey.

an Aufkündigung von ö des Schroda'er reises. Die am heutigen Tage von der unterzeichneten Kommission aus⸗ geloosten Kreis⸗Obligationen: Litt. A. a 1000 Thlr. Nr. 1. 2. B. a 100 Thlr. Nr. 12. 61. 139. 158. 187. 189. 190. C. a 50 Thlr. Nr. 41. 61. 97. 143. 148. 162. 169. 177. 183. D. a 25 Thlr. Nr. 19. 29. 30. 31. 69. 70. S8. 188. 214. . . 218. 237. 382. 384. 385. 391. 400. ind in coursfähigem Zustande nebst dazu gehörigen Coupons Serie III. r. 4 bis 10 incl. den 1. April 1868 auf der Kreis-Kommunal⸗ Kasse hierselbst gegen Baarzahlung des Nennwerths zurückzuliefern. Nachbenannte Kreis⸗-Obligationen sind noch nicht eingelöst: A. aus der Verloosung vom 12. September 1865: Litt. B. Nr. 128. x C. Nr. 70. D. Nr. 244. B. aus der Verloosung vom 13. September 1866: Litt. B. Nr. 51. 160. 9. Rr n 9. PD. Nr. 196. 39. Schroda, den 18. September 1867. Die ständische Kommission für den Chausseebau im Schroda'er Kreise. gez. Glaeser. Graf Szoldrski.

e, Oberschlesische Eisenbahn. e ie Ausgabe der neuen vom 1. Oktober C. ab laufenden Zins-Coupons zu den Oberschlesischen Eisenbahn⸗-Prio—⸗ k Littr. F. J. Emission auf fünf Jahre wir a) bei unserer Hauptkasse hier in der Zeit vom 26. Sep— tember bis 3. Oktober e., demnächst aber wieder vom 20. Oktober e ab täglich, b) durch diesseitige Beamte in Berlin im Geschäftslokale der Dis⸗ konto⸗Gesellschaft vom 7 bis 14. Oktober e. in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr, ausschließlich der Sonn⸗ und Festtage, stattfinden.

Die Talons, auf Grund deren die Ausgabe der neuen Coupons erfolgt, sind mit einem die einzelnen Talons in der Nummerfolge nachweisenden Verzeichnisse, welches vom Präsentanten unter Angabe des Standes und Wohnortes, zu vollziehen ist, einzureichen. Für die verschiedenen Apoints a 1000 Thlr., 500 Thlr., 100 Thlr. ist je ein besonderes Verzeichniß zu fertigen.

Formulare zu den Verzeichnissen werden bei unserer Hauptkasse und in dem Geschäftslokale der Diskonto⸗Gesellschaft unentgeltlich verabfolgt werden. .

Soweit bei Präsentation größerer Posten von Talons die Aus— gabe der neuen Coupons nicht auf der Stelle zu ermöglichen ist, wird eine Interimsbescheinigung über die Ablieferung der Talons ertheilt werden und die Aushändigung der Coupons gegen Rückgabe dieser Bescheinigung an dem in derselben bezeichneken Tage gegen Quittung erfolgen.

Schriftwechsel und Sendungen nach auswärts finden nicht statt.

Verschiedene Bekanntmachungen. 3600 General⸗Versammlung des Danziger Sparkassen-Actien-Vereins Gemäß des neuen Statuts voin 29. März sööz, bestätigt 13. Mai 1867 (siehe Gesetzsammlung de 1867 und Ame ct . Königlichen Regierung zu Danzig vom 26. Juni 1867 er. 3h S ze bis 209) und namentlich nach Artikel 32 36 werden die Herren A 9 naire zur ersten ordentlichen General-Versammkun ö ohh , , 16 , . 13 Uhr ier im Rathhause, Saal der Stadtver Versammlung, rordneten.

eingeladen. . Tages ⸗Ordnung. I) Erörterung des Geschäftsberichts der Direction und d Berichtes der Revisions-Kommission für das Jahr 18665 ep ö ö , ent. ahlen der Mitglieder der Direction und ihrer Vertreter: der Revisions⸗-Kommission. ̃ reter / Wall 3) Normirung der verschiedenen Beamten-Gehälter und der Amts Cautionen. ) Anzeige von dem Grundstücks - Ankaufe und über dessen Va wendung. . 9 3. r. , n, . , , Versammlung sind alle im ctienbuche eingeschrieben stehenden Actionaire gemäß Arti Sir me eren fel nn, dne n . Danzig, den 20. September 1867. Die Direction des Danziger Sparkassen Actien-⸗Vereins. Rodenacker. Olschewsti. Tennstaedt. Klose. Goldschmidt.

Hoerder Bergwerks- und Hütten-Verein.

. Gen eral-Versammlung.

Die , ordentliche General ⸗Versammlung der Actionaire

des Hörder Bergwerks und Hütten-Vereins wird Sonnabend den 28. September d. J, Vormittags 11Uhr, im Directions-Gebäude auf der Hermannz— hütte zu Hoerde stattfinden.

Unter Hinweisung auf die §9§. 33 und 36 unseres Gesellschaftk— Statuts laden wir die dazu berechtigten Actionaire ein, an dieser Ge. neral-Versammlung Theil zu nehmen, indem wir zugleich bemerken, daß die Eintrittskarten und Stimmzettel am Freitag, den 2. Sp— tember C. Nachmittags von 3 bis 6 Uhr, in unserem vorgenannten Geschäftslokale in Empfang genommen werden können.

ö Tages -⸗-Ordnung. 1) Bericht über die Lage des Geschäftes im Allgemeinen und über die Resultate des verflossenen Geschäftsjahres insbesondere; 2) Bericht der im §. 38 der Statuten bezeichneten Kommission über die stattgehabte Nevision der Rechnung; 3) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes und der Kommis— ion zur Revision der Bilanz pro 18607—1868; 4) K über die Verwendung eines Theiles des Reserve= fonds. ö Hoerde, den 7. September 1867. Der Verwaltungsrath.

Bekanntmachung. Vom J. Oktober d. Is. ab dem Tage der Betriebs-Eröffnung der diesseitigen Bahnstrecken Gu— Sn, , sow-Berlin resp. Danzig Neufahrwasser tritt auf der Qstbahn ein neuer Tarif für die Beförderunz won Personen und Gütern 2c. in Kraft. = Dieser Tarif findet insbesondere im Binn en⸗Ver⸗ kehr und insoweit Anwendung, als die für einzelne directe Verkehre eingeführten besonderen Tarife und Reglements nicht ausschließ— lich Gültigkeit haben. Exemplare des ersterwähnten Tarifs können, zum Preise von 10 Sgr. pro Stück, auf sämmtlichen Ostbahn⸗Stationen käuflich be= zogen werden. j Bromberg, den 19. September 1867. Königliche Direction der Ostbahn.

Bekanntmachung.

Für Kartoffel⸗Transporte in Wagenladungen von mindestens 199 Centner, welche von Schönlanke und den weiter östlich gelegenen Stationen ab nach Elbin) und darüber hinaus, oder von Elbing und den östlic

davon belegenen Stationen in der Richtung nach

D Eydtkuhnen befördert werden, ist die Fracht ausnahmẽ, weise bis zum 1. Juli k. J. auf Einen Pfennig pro Centner und Meile neben einer festen Expeditionsgebühr von 1 Thaler pro 10 Centner ermäßigt. Im Uebrigen erfolgt der Transport unter den Bedingungen des Betriebs ⸗Reglements und der allgemeinen Tarif⸗Vorschriften.

Bromberg, den 19. September 1867. Königliche Direction der Ostbahn.

3584 Wars ehau- Terespoler Eisenbahn. n Folge der vollständigen Beendigung der Warschau-Terespoler Eisenbahn ist dieselbe vom 18. September d. J. ab in ihrer gangen Ausdehnung dem Betriebe übergeben und ist von diesem LTage an der Personen- und Güter-Verkehr auf der ganzen Linie von Warschau bis Terespol eröflnet. . Has Nähere über den Gang der Lüge, die Bestimmungen über die Beförderung von Passagieren, die Expedition vn Gepäck und Güterg, sowie über Passagier-Gelder von Reisenden und Frachtsätz¶e für Gepöäc und. Güter ist aus dem Fahrplan, resp. dem Betriebs-Reglement und dem

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Breslau, den 12. September 1867. Königliche Direction der Oberschlesischen Eisenbahn.

Tarif zu ersehen. Der Verwaltungsrath.

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pas Abonnement betrãgi 1 Thlr. für das pierteljahr.

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Königlich Preußischer

Ale post⸗Anstalten den An⸗ und 2 nehmen Sestellung, an, sür 8gerlin die edition des unn Preußischen Staats- Anjcigers Zäger⸗Straße Nr. EG. hwischen d. Fritdrichs · u. sanonierstr.)

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nzeiger.

1867.

Majiestät der König haben Allergnädigst geruht: 984 gh lern gs Secretair, Rechnungs⸗Rath Taube u Bromberg den Rothen Adler Orden dritter Klasse mit der Schleife, dem evangelischen Pfarrer Weber zu Brachstedt im Saalkreise und dem Kataster⸗Controleur a. D. Miquel zu Münster den Rothen Adler-Orden vierter Klasse, sowie dem fatholischen Schullehrer Niederprüm, zu Berg im Kreise Schleiden das Allgemeine Ehrenzeichen, ferner . Dem Landtath von Bojanowski zu Grünberg bei seinem Ausscheiden aus dem 5 den Charakter als Geheimer S8⸗Rath zu verleihen; zee g g n n, Landrath des Kreises Templin, von Met⸗— tingh, zum Regierungs⸗Rath zu ernennen; Dem Juwelier Joseph Heinrich Heimerdinger zu iesbaden; und ö . 2 Glaswaarenhändler Heinrich Wilhelm Thiel zu Ems das Prädikat eines Königlichen Hof⸗Lieferanten; fo wie Dem Buchdrucker und Lithographen Som mer ebendaselost das Prädikat eines Königlichen Hoßf-⸗Buchdruckers und Litho⸗ graphen zu verleihen.

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ö ing“, betreffend die Kommandit-Gesellschaften auf Actien . ie . vom 260. September und 24. Dezember 1866 Ges⸗Samml. S. 555 876) mit der preußischen Monarchie veręinig- ien Landestheilen, mit Ausnahme der vormals Königlich bayerischen Enclave Kaulsdorf, Vom 24. August 1867.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen * verordnen für 9ᷣ durch die Gesetze vom 20. September und 3 . jember 1866 (Ges. Saimml. S. 5hö / S76) mit Unserer d , . 1. tinigten Landestheile, mit Ausnahme der vormals Königlich ba 6 schen Enclave Kaulsdorf auf den Antrag Unseres Staats⸗Ministerium was folgt: ; . a n. . n vorbezeichneten Landestheilen kommen die shr n 6. ur Co und 9 ir Einführungsgesetzes , ,,, Deutschen Handl, Gee ch gen 3. Juni 1861 (Ges. Samml. 8 1 Ge e also lauten; ö. n n ,,,, einer enn g ö auf Actien ist di liche Genehmigung nicht erforderlich,. ö. tigt af i 1 ö hasten en Mitglieder e , , Gesellschaft auf Actien werden mit Gefängniß bis zu e 7 g bestraft:! I) wenn sie vorsätzlich Behufs der Linz gun . . schafts Vertrags in das Handels -Register falsche Angaben ü ö Zeichnung oder Einzahlung des Kapitals der Köommamnzitisten ö. . ö Y wenn durch ihre Schuld ö. Gesellschaft länger als drei Moi ohne Aufsicht⸗ eblieben ist. . . . 9 gscht father gbr den Vorschriften werden fs enz Ferner kreten außer Kraft: 1) die Strafbestimmängen 14 9. . des Art. 14 des Großherzoglich hessischen Einführungs. 163. . Allgemeinen deutschen Handels Gesetzbuche vom 1. J rt herzoglich hesstsches Reglerungsblatt 1862 Nr. 3th und ,,, des Art. 12 des Landgräflich hessen⸗homburgischen Einführung . setes vom 25. Auguft“ 1863 (Candgräflich hessisches k . 863, Nr. 7); 2) die Bestimmungen in den Artikeln 1 i 6. . führungs⸗Gesetze, welche eine Veröffentlichung des Gese 9 . lrages der Kokrmandit-Gefellschaften auf Actien und , . . ö desselben neben der durch . Handels⸗Gesetz g ordneten Veröffentlichung vorschreiben. . . . , . . , Unterschrift und eigedrucktem Königlichen Insiegel. . Gegeben Garch Babelsberg, den 24. August 1867.

(L. S.) Wilhelm.

rhr. von der Heydt, Gr. von Itzenplitz.

Gr. v on Bismarck ippe. Gr. zu Eulenburg.

Gr. zur

llerhöchste Verordnung über die Einführung des die ,, der bedürftigen gat fen zum Dienste einberufener Reserve⸗ und Landwehr ⸗Mannschaften betreffenden Gesetzes vom 27. Februar 1850 in den neu erworbenen Landestheilen. Vom 31. August 1867.

Wir Wilyein, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.

dnen was folgt 1 dern, 1. Das IlMlinterstũtzung der bedürftigen Familien zunt Dienste einberufener Reserve⸗ und Landwehr Mannschaften be⸗ freffende Gesetz vom N. FJebrrgr 1850 (6. 8 8 . 464 den durch die Gesetz vom 29. September döß . , 3 ö und vom 24. Dezember 1866 (G. S. S. 875 und 8.8, mul Unserer Monarchie vereinigten Landestheilen mit folgenden Maßgaben eingeführt. , .

8 2. 6nß H e g Gesetz findet auch auf die bedürf⸗ tigen Familien der zum Dienste einberufenen Mannschaften der

Ersatzreserve Anwendun

§. 3. Bis zur Dkung von Kreisen und kreisständischen Vertretungen hat der Minister des Innern die zur Unterstützung verpflichteten Verbände, die mit der Ausführung des Gesetzes zu beauftragenden Organe, ferner das Verhältniß zu bestim—⸗ men, nach welchem die zur Unterstützung erforderlichen Geld⸗ mittel aufgebracht werden sollen, sowie überhaupt alles zur wirksamen . des Gesetzes Nöthige mit rechtsverbind⸗— icher Kraft anzuordnen. è ö 8 Beiordnung eines Offiziers zu den Verhand⸗ lungen der Unterstützungs⸗ Kommissionen ist bis zu dem im §. 3 gedachten Zeitpunkte nicht erforderlich . .

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel, a.

Gegeben Schloß Babelsberg, den 31. August 1867.

L. S) Wilhelm.

Bismarck. Frhr. v. d. Heydt. Graf v. Itzenplitz.

v. Graf v. Hen nete fr. Graf zu Cusen bur.

Ministerium für Sandel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Dem Lehrer an der Königlichen Gewerbe ⸗Akademie Dr. R. Weber ist das Prädikat »Professor« beigelegt.

Bekanntmachung.

Vom 1. Oktober d. J. ab treten für die Korrespondenz aus dem preußischen Postgebiet nach dem Königreich, Italien et vice versn, sofern dieselbe auf den Wegen über Wien resp. Innsbruck befördert wird, folgende Veränderungen in den Portosätzen ein. .

ö 6 Gesammt-Porto beträgt. ö für frankirte Briefe nach dem Königreich Italien 3 Sgr. bzw. 12 Kr. . . für n fugn ine Briefe aus dem Königreich Italien 5 Sgr. bzw. 18 Kr.

is zum Gewichte von 1 Loth esel. . Xn Briefen, welche das Gewicht von L Loth erreichen oder

übersteigen, tritt für jedes Loth Mehr⸗Gewicht ein einfacher u. ö Briefe unterliegen demselben Porto, wie gewöhnliche frankirte Briefe nach Italien unter tg u, tritt einer Recommandations-Gebühr von 2 Sgr. bzw. 6 Kr.; dieselben müssen bis zum Bestimmungsorte frankirt und mit einem Kreuzeduvert verfehen sein, welches mindestens mit zwei gleichen Siegeln mittelst Siegellacks zu verschließen ist. Der

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