1867 / 226 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Berlin, am z4. September.

3668

Amtlicher Wechsel-, Fonds- and daeld-Comrs.

Vockhs ol-Oourse.

Amsterd. . dito Hamburg. dito London .. Kw Wien, öst. Währ. .. Wien. dito Augsburg, südd. W. Frkf. a. M., südd. W. Leipzig in Courant. i. 14 Th. F. Petersburg dito Warschau

Bremen 100 Th. G.

1068. R.

Kurz 2 Alt. Kurz 2 Mt. 28 Mt. 2 Mt. 8 T.

250 FI. 250 FI. 300 A. 300 M. . 300 Er.

150 EI. 150 TI.

100 100 FI

FI.

100 rh 1668. .

908. R. 8

Fonds- Ooursèe.

Freiwillige Anleihe .. Staats- Anleihe v. 18595

do. v. 1854,

I 4

1855, 185714

Br. ca. 1423 142 1473 11. iso. 150 160 150

6 2356

85 81

82

9

82

56 221

93

D CCC 5

S GS .

1027

73 974

815

õtz 24

a9 oh

914 4] 1105

ᷓ8

- R- Q Q —=—

Staats Anleihe v. 1859 do. von 1856 von 1864... ...

von 1850 1852 von 1853

d R

886 X

Präm. - Anl. v. 1855 2 100 Thlr. ...... .

Hess. Främ. - Scheine

=

Kur- und Neumärk. Schuldverschr. .... Oder-Deiehbau-0blig. Berliner Stadt- Oblig.

dito

dito Schuldverschreib. der Berl.

Pfandbriefe.

Kur- u. Neumärkische do. do. Ostpreussische.

agld.

1973 97 97 97 89 89 89 83

116

87 771

Ostpreussisehe do. Pommersebe .... .... do. Posensche do. do. Sãchsische Schlesische

do.

do. Westpreussische

Rentenbrie ke.

Kur- und Neumärk. . Pommersche Posensche Preussische

Rhein. und Westph. Sächsische Schlesische

Lf

Br. dz 914 7635 88

ald. S3 90 76 873

855

6. 83 76 82 91

Preuss. Hyp. Antheil- Certificate (Hübner) Hyp. - Br. d. 1. Pr. Hyp. Aetien- Gesell- schaft (Hansemann)

Unkündb. Hyp. Br.

Bank des Berliner Kassenvereins

Danziger Privatbank. Königsb. Privatbank. Magdeburger Privatb. Posener Privatbank. . Pommersch. Rittersch. Privatbank

Friedriehsdꝰ or Gold- Kronen .... .. Andere Goldmünzen

w,

Eis onba hn-Aetien. Stamm- Acetien. Aachen-Mastrichter .. Altona - Kieler

Berg. Mãrk

Bersin- Anhalter

Berlin- Hamburger .... Berl. Potsdam-Magdeb. Berlin- Stettiner

Breslau Schw.-Freib. .. Brieg -Neisse .... ...... Cöln- Mindener . .. ... 4 Magdeb.- Halberstadt .. Magdeburg-

do.

Münster- Hammer

Nie derschles.- Märk. . . . Niederschles. Lweigb. . Hessische Nordbahn .. Oberschl. Lit. A. u. C.

do.

Oppeln-Tarnowitzer .. Rheinische. (Stamm-) Prior.

Rhein- Nahe ..... ...... Stargard- Posen

do.

Thüringer

Wilh. ( Cosel-Oderbg.) .

Lf

Leipziger. i.

JJ

8

ld.

230 125 1423 218 165 218 136 133

23 1414 184 2561

S8 81

1937 165 71

1155

27 983 126

Wilh. (Stamm-) Prior.

Aachen-Düsseld. I. Em.

Aachen-Mastrichter ... herg. Märkisehe I. Ser. do. III. S. v. Staat 37 gar.

do. Büsseld. Elberf. Pr

Berlin- Anhalter .. . . . ..

Berlin- Hamburger

Berl. · Potsd.·Mgd. Lt. A.

ff 4

do. do.

do. 5

Wo vorstehend kein Zinsfuss angegehen, werden usancemässig pCt. berechnet

Prioritäts- Oblig.

23

do. do.

Il. Emission. III. Emission. do.

II. Emission.

do. Il. Ser. do. do. do. do.

do. Lit. B IV. Serie. V. Serie ... VI. Serie

do. do. do.

do. II. Serie. Dortm. - Soest. do. II. Serie

r E L K L C s M

do. do.

do. kEmiss.

k 11638

. 113111 d

M- QM Q.

ö

r

Br. 5

db

C CX M Dre M m -

sI 113 8

,-.

Gn So De

7. 797 85

C C QO » * M- d Q

. ü

88 M

.

M 96

Cöln- Crefelder

Berl. Potsd. Mgd. Lt. B. do. Lt. C. Berlin- Stettiner J. Serie do. II. Serie do. III. Serie do. IV. Ser. v. Staat gar. Breslau - Schw. - Freib.

Cöln- Mindener I. Em. .

do. V. Em. Magdeburg- Halberstadt do. v. 1865

do. Wittenberge Magdeburg-Wittenbrge. Niedrseh. Märk. Act. I.S. do. Il. Serie à 62 Thlr. do. Oblig. J u. II. Ser. do. do. III. Serie.. do. do. IV. Serie.. Niederschl. Lweigbahn. Ober- Schles. Lit. A. .. do. Lit. B. ..

EC L M

ö

L d

ß

.

M de 8 C

6.

ö

1 1 ö

11181 D

X

ober-Sehles. Lit. C. ..

53 * do.

Wilh. Cosel- Oderberg)

. k 2

1

282

do. Rheinische do. vom Staat gar.. do. III. Em. v. 1858 / 60 do. do. v. 1862. u. 64 do. v. Staat garantirt. Rhein- Nahe v. Staat gar. do. do. II. Em. . Rhrt. Crf. - Kr. Gladb. I. S. do. II. Serie .. IIl. Serie .. Sehleswig - Holsteinsehe Stargard- Posen do. Il. Emission do. III. do. Thüringer I. Serie do.

do.

do.

- - D =

S . 83

-= e =

* S881

M- = de M- e = 82

——

SI 11

ö

O —— 1141

S5

C C - m =

III. Emiss id)

IV. Emission

do. do.

11

Nichtamtliche Notir ungen. Eisenbahn-Stamm-— Actien. Rotterdam Galiz. (Carl Ludw.) ... Löbau- Littau .. . . . .. .. ͤ Ludwigsha ken- Bexbach

Märkisch Posener do. Stamm-Prior. M2.--Ludwgh. Lt. A. u. C. Mecklenburg Nordh. Erfurt St. Pr... 5 Oester. franz. Staatsbahn 5 Oest.südl.Staatsb. Lomb. 5 Rechte sider-Ufer-Bahn 5 do. Stamm-Prior 5 Russische Eisenb. .. ... . Westbahn (Böhm.) .. Warschau-Ertomberg .. Warseh. - Ter. v. St. gar. Warschau-Wien

Berlin- Gõörlit⸗

Amsterdam

do.

Ostpreuss. Sdb. St. Pr. Prioritdts - Actien. Belg. 0Obl. J. de l'Est. do. Samb. u. Meuse .. OQester. franz. Staatsbahn:

do.

er

ö

25SS1 111832

C O W —1

1SII 1221 =

- Ds -- .

X 611

Oest. frz. Südb. (Lomb. ) Oest. frz. proz. Bonds.

Moskau-Rjsan Kiga-Dünaburg kjâsan-Korlow. .. Galiz. (Carl Eudw) ...

Lemberg- Czernowitz .. Rjasehsk. Morschk. . . .. Kozlow-Woronesch ... 37 Jelez-Woronesch

Warseh. Ter v. St. gar. Kursk-Kiew v. St. gar.

Berl. Handels- Gesellsch. Dise. Commandit -Anth. Schles. Bank- Verein. .. Hannoversche Bank... Preuss. Hyp. Vers. ... Erste Preuss. Hyp do. Gew. Bk. (Schuster)

Hoerder Hüttenwerk .. Minerva

Fabrik v. Eisenbahnbed. Dessauer Kont. Gas. .. Fab. f. Holw. (Neuhaus) Berl. . 5

do. do. neue pro 1875 do. do. do. pro 1876

do. neue ...

In länd. Fonds.

6.

Rn r C L ü M M

Industrie- Actien.

M o

5 5 1

Berl. Omnibus- Ges. . . . Neue Berliner Gas-Ges. (W. Nolte et Co.) ..

Renaissance

Ausländ. Fonds. Braunschweiger Bank. Bremer Bank Coburger Creditbank .. Darmstädter Bank Dessauer Credit

do. Genfer Creditbank Geraer Bank Gothaer Privatbank ...

Oesterreich. Credit

Sächsische Bank Thüring. Bank Weimar. Bank

Nation. Anleihe Främ. Anleihe. n. 100 FI. Loose Loose (1860) .. Loose (1864). .

Hundicbenn,,.

Leipziger Creditbank. . Luxemburger Bank... Meininger Oreditbank. . Norddeutsche Bank . ..“

Rostocker Bank . ...... .

Oesterr. Metall. .... ...

M

M Sc

5 4 5

Silb. Anl. (i864)

4 do.

. do.

do. Pon. Schatz obi.

3 (do. Liquidat. Br... IIamb. St. Präm. - Anl. ) Schwed. 10 RI. St. Pr. A.

Italien. Anleihe Russ. Stiegl. 5. Anl. ..

do. 6. Anl. .. v. Rothschild Lst. Neue Engl. Anleihe

do.

do. do.

do.

do. do. do do. do. do. v. 66 do. 9. Anl. (Engl.)

do. do. 16

do. do. Cert. L. A. Poln. Pfandbr. in S.-R. do. Part. 500 Fl ...

* 5!

C c M n C OG Mn

r

Dessauer Prämien- Anl.

Neue Bad. do. 35 RFI.

14 .

Lübeck. Pr. Anl. ......

Amerikaner

Bad. Staats-Anleihe ...

Bad. Präm. Anleihe. ..

e ,. Pram. Anl.. o.

Braunschweiger Anleihe

8 Xe

ö C— ——

C C L ——

M 1311

8g

Sächsische Anl. .. .....

87

Münzprels des Silbers bel der Königl. Mänze. Das Pfund fein Silber: 29 Thlr.

2zinsfuns der Freussz. Bank: für Wechsel 4 pCt., für Lombard 45 pCt.

23 Sgr.

Nedection und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei (R. v. Decker).

Folgen zwei Beilagen

2

3669 Erste Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats-Anzeiger.

Dienstag, den 24. September

M 226.

Ferordnung, betreffend die kommunalständische Verfassung im Ge⸗

biete des Regierungsbezirks Kassel. . Vom 20. September 1867.

ir Wilhelm, von Gottes Gnaden König, von Preußen 2c, ö. n. Antrag Unseres Staatsministeriums, für das Ge⸗ hiet des Regierungsbezirks Kassel, was folgt:

8. 1. Der Regierungsbezirk Kassel in seiner jetzigen Begrenzung lildel einen kommunalständischen Verband .

Der Verband hat die Rechte einer Corporation. Dersclbe wird durch Kommunalstände vertreten, welche sich auf dem Kommunal-⸗Landtage versammeln. ; /

§. 3. 1. Befugnisse der Komm un alstän de. Dem Kom⸗ munal · Landtage steht unter der Mitwirkung und Aufsicht der Staats⸗ regierung die Beschlußnahme über die Kommunal-Angelegenheiten des Verbandes, die Verwaltung und Vertretung der kommunalständischen Institute und Vermögensrechte zu. .

Er ist befugt, im Interesse des Bezirks ö übernehmen und die Art und Weise der

ießen. . 1 Kommunal⸗Landtag hat außerdem die Rechte und Pflichten der in den älteren Landestheilen des preußischen Staats bestehenden Provinzialstande.

3. II. Zusammensetzun

Die Zusammensetzung des Kommunal ˖⸗ Landtages bestimmen ie folgt:

. 9. erscheinen: I)

Ausgaben und Leistungen Aufbringung derselben zu

g des Kommunal-Landtages. Wir

mit Virilstimm recht und aus der Nitter⸗ schaft: a das Haupt der Linie der Landgrafen zu Hessen-Philipps= thal, bz das Haupt der Linie der Landgrafen zu Hessen⸗Philippsthal⸗ Barchfeld, M) das Haupt jeder Fürstlichen oder Gräflichen ehemals reichßunmittelbaren Familie, welche eine Standesherrschaft im kom⸗ munalständischen Verbande besitzt, 4 der Senior oder das sonst mit dem Erbmarschall⸗Amte beliehene Mitglied der Familie der Freiherren von Riedesel, e) ein Vertreter des Domainen⸗ Fiskus, f) einer der ritterschaftlichen Ober Vorsteher der Stifter Kguffungen und Wetter, ein von der Universitäts⸗ Deputation aus ihrer Mitte zu wählen⸗ des Mitglied für die Universität Marhurg, h) sechs Abgeordnete der Riitterfchaft; im Stande der Städte: sechszehn lbgeordn te Dim Stande der Landgemeinden: sechszehn Abgeordnete; 9 im Stande der ,, . Grundbefitzer und Gewerb— sechszehn eordnete. . tree , g nn n, der Ritterschaft werden von den Mit⸗ gliedern des dem konmmunalständischen Verbande angehörigen, ehemals reichssunmittelbaren Adels, und von den, im kommunalständischen Verbande wohnenden und begüterten (8 5) Mitgliedern der git n, chen Ritterschaft, der Ritterschaft der Grafschaft Schaumburg un f. im §. 16 des Landtagsabschiedes für das Kurfürstenthum Hessen vom 9. März 1831 genannten 3 Familien der ehemaligen Pro— : ihrer Mitte gewählt. . . rmnathehn eg im ginn dieser Verordnung gelten nur Die- jenigen, welche entweder kraft eigenen Rechtes oder, kraft des . am Grundvermögen ihrer Ehefrauen oder ihrer Kinder n n en Rießbrauches Grundvermögen besitzen, welches zu einem Grun . Reinertrage von mindestens 500 Thalern veranlagt ist, sei es, . dasselbe allein besitzen, oder daß sich im Falle gemeinschaftlichen Be⸗ sizes ein solcher Reinertrag auf ihren Antheil berechnet. ; . §. 6. Bis zur Durchführung der nach 8, 3 der Verordnung ö. 2. April j867 (GefetzSaniml. von 1867, S. 538) ,, Grundsteuer⸗Regulsrung bleibt die nach S, 4 des , s 1er. bens vom 10. Juni 1863 (Gesetz-Samml. für Kurhessen S. 68) au gestellte Wählermatrikel der Ritterschaft in Anwendung. . 8. 7. Behufs der Wahl der Abgeordneten der Nitkerschaft hat der Ober ⸗Präsident insbesondere auch wegen etwaiger Bildung k Wahlbezirke und Vertheilung der Abgeordneten auf. 6 . . näheren Anordnungen zu treffen. Bei der Wahl ,, a Stimmenmehrheit und im Falle der Stimmengleichheit das Loos.

ü s ; i lb⸗

. tande der Städte wählen; a) die Stadt Kassel 22 J . Hanau *, e) die Stadt Marburg 1. 4) die . Fulda 1, e) die Stadt Hersfeld oder Melsungen, welche ,, . gestalt abwechseln, daß die erstgenannte Stadt auf zwei und. ö. 6. Melsungen auf eine Wahlperiode (ef. S. 16) den Abgeordneten en ö ö h f die Stadt Schmalkalden 1, g) die Stadt Rinteln und ö . Obernkirchen, Oldendorf, Rodenberg und Sachsenhagen 1 1 . Hofgeismar, Carlshafen, Grebenstein, Helmarshausen, Immen 6 Liebenau, Naumburg, Trendelburg, Volkmarsen, Wolfhagen un 3 renberg j, ij die Stadt Hersfeld oder Melsungen ssiehe obem u ö. Städte Felsberg, Rotenburg, Sontra und Spangenberg . . Städte Homberg, Vorken, Fritzlar, Gudensberg / ,,, ein, Schwarzenborn, Treysa und Ziegenhain ö . . wege, Allendorf, Großalmerode, Lichtenau, Wal appel, zbann tied und Witzenhaufen 1, in) die Städte Frankenherg, Amjodenebung 236 enau, Gemünden, Kirchhain, Neustadt Rauschenberg, , . Schweinsberg und Wetter J, n) die Städte Hünfeld, n, 8 3

münster, Schlüchtern, Soden, [, o) die Städ

*

Steinau und Tann Gelnhausen, Bockenheim, Orb, Wächtersbach und Windecken I, zusam⸗

men 16 ; . 8 bah mn der Landgemeinden werden die Abgeordneten

; —; J . j 1Ab⸗ in folgenden Wahlbezirken gewählt: a) der Landkreis Kassel : geolbnsfin p) dab ben on are mn ar und Wolfhagen 1, e) der Kreis

Eschwege 1, d) der Kreis Witzenhausen 1, e) der Kreis Rotenburg 1, f) der Kreis Hersfeld L 9) die Kreise Fr een Melsungen 1,ů, h) die Kreise Homberg und Ziegenhain 1, ij der Kreis Marburg 1, E) die Kreise Frankenberg und Kirchhain 1, ) der Kreis Fulda 1, m) die Kreise Hünfeld und Gersfeld 1, n) die Kreise Gelnhausen und Schlüch⸗ tern 1, 0) der Kreis Hanau 1, ö der Kreis Rinteln 1, q) der Kreis Schmalkalden 1, zusammen 16 Abgeordnete. i

. 10. Im Stande der höchstbesteuerten Grundbesitzer und Ge—⸗ werbtreibenden werden die Abgeordneten in folgenden Wahlbezirken gewählt: a) der Stadtkreis Kassel 1! Abgeordneter, b) die Kreise Hof⸗ geismar und Landkreis Kassel 1, c) der Kreis Eschwege 1B ch der Kreis Wißtzenhausen 1, e) die Kreise Rotenburg und Melsungen 1, F) der Krels Hersfeld 1, g) die Kreise Fritzlar und Wolfhagen 1, h) die Kreise Homberg und Ziegenhain 1, ih der Kreis Marburg 1, E die Kreise Frankenberg und Kirchhain 1,ů ) der Kreis Fulda , m) die Kreise Gersfeld und Hünfeld 1, n) die Kreise Gelnhausen und Schlüch⸗ tern 1, o) der Kreis Hanau 1, p) der Kreis Rinteln 1, q) der Kreis Schmalkalden 1, zusammen 16 Abgeordnete.

8§. 11. Von der Theilnahme an den Wahlen der Ab eordneten sind Überhaupt ausgeschlossen Alle, welche ) sich nicht im Vollgenusse der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, 2) noch nicht das dreißigste Le— bensjahr zurückgelegt haben oder 3) unter Kuratel stehen, oder 4 über deren Vermögen ein Konkurs besteht oder bestanden hat, bis zur völligen Befriedigung der Gläubiger. .

§. 12. Die Abgeordneten der Städte werden von den in densel⸗ ben wohnhaften selbstständigen Staatsbürgern nach Ausscheidung derer, welche als Mitglieder der Ritterschaft und als Höchstbesteuerte zur Wahl der im §. 3 unter Nr. 1h und Nr. 4 genannten Abgeord⸗ neten berufen sind gewählt. 2.

Als selbstständig gelten Diejenigen, welche als Ortsbürger oder Beisitzer einen eigenen Haushalt führen und nicht in Kost und Lohn eines Anderen stehen, sowie Diejenigen, welche seit Anfang des der . . Kalenderjahres eine direkte Staatssteuer ent— richtet haben.

§. 13. Zur Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden (. 3 Nr. 3) sind die in den einzelnen Wahlbezirken mit Ausschluß der darin gelegenen Städte wohnhaften Staatsbürger, nach Ausscheidung der Mitglieder der Ritterschaft und der höchstbesteuerten Grundbesitzer und Gewerbtreibenden, unter der Voraussetzung befähigt, daß sie nach § 12

als selbstständig zu betrachten sind.

§. 14. Zu den Wahlen der Höchstbesteuerten §. 3 Nr. ) sind diejenigen mit dem Staatsbürgerrechte versehenen Stadt- und Land⸗ bewohner des Bezirks berechtigt, weiche im abgelaufenen Kalender— jahre die meiste Grund und Gewerbesteuer gezahlt haben und bei Aufstellung der Wählerlisten überhaupt noch Grund⸗ oder Gewerbe⸗ steuer entrichten. .

Die Zahl der Häöchsibesteuerten beträgt auf 10909 Seelen des Be⸗ zirks, und bei einem sich ergebenden, nicht volle 1009 Seelen betragen⸗— den Ueberschusse auf volle 500 Seelen des letzteren Einen Wähler.

Wenn mehrere Steuerpflichtige, welche gleich hohe Steuern be⸗ zahlt haben, vorhanden sind, von denen nach dem , . der Be⸗ völkerung nur einzelne zur Wahl berufen sein würden, so sind aus— nahmsweise diese in deinselben Steuergrade stehenden Personen sämmt⸗ lich als Wähler zuzulassen. r

Die Seelenzahl wird nach dem Resultate der letzten amtlichen Volkszählung bemessen.

8 15. 9 i b cht jedes Standes werden aus der Zahl der sämmtlichen n dem betreffenden Stande zur Wahl berechtigten

ersonen gewählt. * sp stzg b Allgemeine Bestimm ungen. Die Wahlen der Abgeordneten geschehen auf sechs Jahre dergestalt, daß alle drei Jahre die Hälfte der gewählten Abgeordneten jedes Standes ausscheidet.

Die für das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestinunt. ;

Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. .

Die §. 3 sub 1 a. bis e. genannten Fürsten und Standes herren können sich durch bevollmächtigte Agnaten ihres Hauses und in deren Ermangelung oder Verhinderung durch einen anderen geeigneten Be⸗ vollmächtigten, der im Gebiete des kommunalständischen Verbandes wohnt und begütert ist (§. 5), vertreten lassen. .

§. 17. Für das Verfahren bei den Wahlen zum Kommunal⸗ Landtage sind die Vorschriften der am heutigen Tage vollzogenen be⸗ sonderen Verordnung maßgebend. .

§. 18. 17. Verhandlungen des Kommunal-Landtages. Der Vorsitzende des Kommunal-⸗Landtages, sowie ein Stellvertreter desselben wird aus den Mitgliedern des Kommunal⸗Landtages auf die Dauer jedes Landtages von uns ernannt. .

Der Vorsitzende hat die n n , . zu leiten und die Ord—

in der Versammlung aufrecht zu erhalten. 1 19. Zu Unserem Kommnissarius bei dem Kommunal-⸗Landtage bestimmen Wir den Oberpräsidenten. Wir behalten Uns vor, dem— selben in Behinderungsfällen einen Stellvertreter zu bestellen.

Der , n . 536 . bei allen Verhandlungen

Behõ mit den Ständen. unter , n, Beschlüsse des Kommunal Landtages werden an , vorgelegt, welcher dieselben zu prüfen und deren

Ausführung zu vermitteln hat. . z . ili ie isse der Kommunalstände überschrei⸗ Beschluͤsse, welche die Befugnisse e n n dn rn.

ten, oder das Staatswohl verletzen,

464