1867 / 226 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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standen und Behufs Entscheidung über deren Ausführung dem betreffen den Ressortminister einzureichen.

§. 21. Der Kommunal Landtag wird, so oft es das Bedürfniß erfordert, durch Uns berufen.

Die Ladung der Mitglieder, die Eröffnung, so wie der Schluß des Kommunal-Landtags geschieht durch Unseren Kommissarius (6. 197.

Der Kommissarius, fowie die zu seiner Vertretung abgeordneten Staatsbeamten haben Zutritt zur Landtagsversammlung und müssen auf ihr Verlangen zu jeder Zeit gehört werden.

§. 22. Zur Beschlußfassung des Kommunal -Landtages ist die An- wesenheit von mehr als der lte der Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden e. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor— itzenden.

Zu einem Beschlusse, durch welchen Ausgaben bewilligt werden sollen, die nicht schon in der Verpflichtung des Verbandes beruhen, 1 è6— Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Anwesenden erfor⸗

erlich.

§. 23. Findet ein ganzer Stand sich durch einen Beschluß des Landtages in seinem Interesse verletzt, so steht es ihm frei, mittelst Einreichung eines Sepäratvotums Unsere Entscheidung anzurufen.

Dieses Votum muß noch vor dem Schlusse des Kommunal⸗Land⸗ tages bei dem Oberpräsidenten eingereicht werden.

Bis nach ergangener Entscheidung bleibt die Ausführung des Landtagsbeschlusses ausgesetzt. .

§. 24. Gegenstände, welche das ausschließliche Interesse eines Standes betreffen, können durch Mitglieder dieses Standes ohne Zu⸗ ziehung der übrigen Stände verhandelt werden. I

§. 25. Die Genehmigung der Staatsregierung ist erforderlich zu solchen Beschluͤssen des Landtages, durch welche l Ausgaben und Leistungen für den Verband ohne bestehende Verpflichtung neu über⸗ nommen werden, Y der Beitragsfuß für Aufbringung drr Lasten des Verbandes aufgestellt, oder der bestehende abgeändert wird, 3) Ver—⸗ äuferungen vom Grund- oder Kapitalbestande des kommunalständi⸗ schen Vermögens, soweit letzterer nicht etwa nur aus ersparten Ein⸗ künften der letzten fünf Jahre herrührt, vorgenommen werden.

§. 26. Die Genehmigung wird ertheilt: 1 durch Uns in den Fällen des §. 25 Nr. J, wenn der Verband zu Ausgaben verpflichtet werden soll, welche a) über die nächsten zwei Jahre hinaus dauern, ü) Zwecke betreffen, bei denen nur ein Theil des Verbandes interessirt ist, «) nur von einem Theile des Verbandes aufzubringen sind, 2) in den übrigen Fällen von dem betreffenden Ressortminister.

§ 27. Der Kommunal -Landtag kann durch Uns aufgelöst werden. In diesem Falle werden vor dem Zusammentritte des nächsten Kom⸗ munal-Landtgges Neuwahlen angeordnet, .

§. 28. Für die unter Aufsicht des Oberpräsidenten zu führende laufende Verwaltung des ständischen Vermögens und der ständischen Anstalten können die Kommunalstände, soweit die Geschäfte solches fordern, die geeigneten Personen wählen.

z 29. Ber Geschäftsgang auf dem Kommunal-Landtage wird im Näheren durch die Geschäftsordnung geregelt. .

Die letztere ist von dem Kommunal-Landtage unter Bestätigung des Oberpraͤsidenten aufzustellen,

§. 30. Die gewählten Mitglieder des Kommunal-⸗-Landtages er⸗ halten Diäten und Reisekosten. Der Betrag derselben, sowie die Art und Weise der Aufbringung ist durch Beschluß des Kommunal-Land⸗— tages mit Genehmigung des Oberpräsidenten zu bestimmen.

§. 31. Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt. .

§. 32. Diese Verordnung tritt mit dem Tage in Kraft, an wel⸗ chem das dieselbe enthaltende Stück der Gesetz- Sammlung in Berlin ausgegeben wird. .

Urkundlich unter unherf. Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Baden-Baden, den 20. September 1867.

(L. S.) Wilhelm.

Gr. von Bismarck-Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt.

Gr. v. Itzenpliz. v. Mühler. Gr, zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.

Verordnung, betreffend das Verfahren bei den Wahlen zum Kom— munal-Landtage des Regierungsbezirts Kassel. Vom 20. September 1867.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze. verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums für das Ge— biet des Regierungsbezirks Kassel, was folgt:

§. 1. Von dem Wahlverfahren im Allgemeinen. Sämmtliche Abgeordnete zum Kommunal-gandtage des Regierungs⸗ bezirks Kassel werden in direkter Wahl gewählt.

§. 2. Für jeden Abgeordneten ist ein besonderer Wahlakt er— forderlich.

§. 3. Das Wahlrecht kann niemals darch Bevollmächtigte aus— geübt werden.

§. 4 Die im Wahltermine nicht erscheinen gen Wahlberechtigten verlieren ihr Wahlrecht für den einzelnen Wahlakt.

ñ 9 . Jedem Wahlberechtigten ist die Einsicht des Wahlprotokolls gestattet.

§. 6. Die Wahlen der Abgeordneten werden in n . Städten, welche für sich allein zur Wahl berufen sind, von den Ge—⸗ meindebehörden, in allen übrigen Fällen

geleitet. Für jeden Wahlbezirk wird durch den Ober⸗Präsidenten ein Be⸗

er Kreistagsmitglieder des Bezirks ernannten Beisitzern gebildet.

von Bezirksausschüssen

wird mit Angabe des Namens, Berufs, Wohnorts und

6, aus einem Wahlkommissarius und drei aus der Zahl ges der darin Aufgenommenen in den zu amtlichen Publicationen be

7. Die Wahlzeugnisse für die Abgeordneten w die Rel leitenden Behoͤrden (§. 6) 6 Angabe ur n en den der Wähler und der Zahl der dem Gewählten zugefallenen Oer ü al ausgestellt und sofort in den zu amtlichen Publicationen bestim 6e. Blättern des Wahlbezirks bekannt gemacht. Eine Abschrift des . d Cen diem i 2 . an zureichen. Wai

.8. ie die Wahl leitende Behörde hat den Gewä unter Uebersendung des Wahlzeugnisses zu einer kerne ee n nahme oder Ablehnung der Wahl aufzufordern. n ö i. ᷣ⸗. durch se , n,. inn , , , neuen Wahlen edarf es keiner nochmaligen vorherigen Feststellung der Wählerli ge. 12 und 2). ĩ ö

8§. 9. II. Von dem Verfahren bei der Wahl der Ab ordneten im Stande der Städte und der Land gem ern o ins beson dere. Die Geschäfte bei der Wahl der Abgeordneten . Stande der Städte und der Landgemeinden werden in jeder Gemeinde un einer Wahlkommission besorgt, welche in den Städten aus dem amtz führenden Bürgermeister oder dessen Stellvertreter aus vier von dcn Stadtrathe zu erwählenden Mitgliedern des Stadtraths oder wo deren in zureichender Anzahl nicht vorhanden sind des Ausschusfe⸗ endlich dem Stadtschreiber oder dessen Stellvertreter, als Proto ll führer; in den Landgemeinden aus dem Bürgermeister und Gemeinde— rathe besteht. . .

8 10. Zur Einleitung einer Wahl ist von der Wahlkommission eines jeden bei der Wahl hetheiligten Ortes eine Wählerliste anzufer. tigen, welche alle zur Wahl Berechtigten umfaßt, die in der Gemeinde und den ihr in Ansehung der örtlichen Verwaltung etwa zugetheilten Bezirken ihren Wohnsitz haben.

§. 11. Die Wählerliste ist acht Tage lang auf dem Nathhause oder in der Wohnung des Bürgermeisters zur Einsicht offen zu legen, und . solches geschehen, in der am Orte üblichen Weise bekannt zu machen.

FS. 12. Ueber eingehende Reclamationen wegen Uebergehung von Wahlberechtigten oder wegen Aufnahme von Wahlunfähigen ent. schetdet der Gemeinderath.

Reclamationen, welche später als acht Tage vor dem Wahl— Termine eingehen, können vom Gemeinderathe als verspätet zurilk. gewiesen werden, doch steht es demselben zu, Berichtigungen der Wähler. liste von Amtswegen bis zum Wahltermine vorzunehmen.

Die Entscheidung des Gemeinderathes ist nur 7 den einzelnen . gültig, und ein Rekurs steht dem Betheiligten an den Bezitkk.

lusschuß nur Behufs der Erlangung einer für künftige Wahlen zur Norm dienenden Entscheidung zu.

§. 13. Für die, in Ansehung der örtlichen Verwaltung, einer Gemeinde gleichgestellten Orte wird von dem Bezirksgusschusse diejenige Gemeinde bestimmt, mit welcher die in jenen Orten wohnhasten Wahlberechtigten den Wahlatt vorzunehmen haben.

Die Wahlkommission der bestimmten Gemeinde hat die Wahlbercch, tigten jenes Ortes unter Mitwirkung des die Geschäfte des Ortsvat— . versehenden Ortsbewohners festzustellen und in die Wählerlist

er Gemeinde mit aufzunehmen.

§. 14. Der Wahltermin wird von dem Bezirks⸗Ausschusse (und zwar für alle bei ein und derselben Wahl betheiligte Gemeinden af denselben Tag) bestimmt, den Wahlkommissionen mitgetheilt und duch die zu amtlichen Publicationen bestimmten Blätter des betreffenden Wahlbezirks bekannt gemacht.

§. 15. Die Wahlkommission hat die in der berichtigten Wähltt. liste eingetragenen Wahlberechtigten mindestens zwei Tage vor dem , , . durch besondere, gehörig zu bescheinigende Umsagen ein zuladen.

Wo die Anzahl der Wahlberechtigten es erfordert, sind die Vat. ladungen in angemessener Weise auf den Wahltag und die nächst folgenden Tage zu vertheilen. .

§. 16. Im Wahltermine wird von den Wahlberechtigten die Ab stimmung unter genguer Bezeichnung des zur Wahl Vorgeschlagenen vor der Wahlkommission mündlich zu Protokoll gegeben.

§. 17. Die Anzahl der Stimmen, welche auf die verschiedene zu Abgeordneten vorgeschlagenen Personen gefallen sind, sind in dem Wahlprotokolle am Schlusse anzugeben.

8. 18. Die Wahlprotokolle ind sofort nach beendigtem Wahlotte an den die Wahl leitenden Bezirksausschuß (98. 6) einzusenden, welcher nach dem Ergebnisse derselben das Resultat der Wahl feststellt und bekannt macht (§. 7.)

§. 19. Als gewählt ist derjenige zu betrachten, welcher von den im Wahltermine abgegebenen Stiminen die meisten Stimmen erhalten hat, oder für wen bei Stimmengleichheit das Loos entscheidet.

8. 20. Ill. Von dem Verfahren bei der Wahl der At, geordneten im Stande der Höchstbesteuerten. Die Ermit. lung und Feststellung der Höchstbesteuerten, welche zu einer Abgeonht netenwahl gesetzlich berufen sind, geschieht von dem die Wahl leitend Bezirksausschusse auf Grund der von den Behörden mitzutheilenden Verzeichnisse über die Steuerzahlungen. a.

Die Behörden haben dem Bezirks⸗Ausschusse jede zu diesem Zwtte erforderliche Auskunft zu ertheilen. .

§. 21. Würde eine Steuer von mehreren Personen gemein gg lich bezahlt, so ist dieselbe auf die einzelnen Beitragspflichtigen gh, mäßig zu vertheilen, sofern nicht ein anderes Antheilverhältniß aus t Steuerrolle sich ergiebt, oder sonst nachgewiesen wird. i

Die einzelnen Theilhaber sind von der Steuerbehörde zu erm teln, soweit dieselben nicht ohnehin schon feststehen

§. 22. Die von dem Bezirks. Ausschusse aufgestellte Wähler s Steuerbetz

stinmmnten Blättern des Wahlbezirks veröffentlicht.

punkt trete

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23. Ueber Einwendungen wegen Aufnahme nicht berechtigter t ichtaufnahmeberechtigter Personen entscheidet der Bezirks. Ausschuß.

ur Einbringung solcher Reclamationen läuft vom Tage der röffentlichung an eine e, , , Frist. i nach Ablauf der⸗ ben eingehenden Reelamationen kann der Bezrtsausschuß, unbe— stadet feiner efugniß, zur Perichtigung der iste von Amtswegen, i verspätet zurückweisen. Gegen die Entscheidung des Bezirksaus⸗ shusses welche nur für den einzelnen Fall Geltung hat, ist eine wei— r Heschwerde nicht zulässig;;. .

Der Bezirksausschuß hat die Wählerliste so zeitig definitiv festzu⸗ len, daß die durch die nachträglichen Berichtigungen derselben etwa nthig werdenden Veränderungen in den Wählerlisten der Gemeinden bor dem Wahltermine (s. 1h von ihim verfügt und von den Wahl— pommissionen ausgeführt werden können.

24. Der Wahlakt wird an dem von dem Oherpräsidenten uketzenden Wahlorte in dem von dem Bezirksausschusse anzube—

b / . Termine unter unmittelbarer Leitung dieser Behörde vor⸗

ohm r. 27 n amtlichen Publicationen bestimmten Blättern des Wahlbezirks be⸗ mt zu machen. .

Dle einzelnen Wahlberechtigten sind außerdem acht Tage vorher shhriftlich zu dem Wahltermine einzuladen.

§. 26. Die Stimmen der Wähler werden vor dem Bezirksausschusse, pelcher, wenn er es für nöthig erkennt, aus der Zahl der Wähler Hehülfen für die Protokollführung zuziehen darf, mündlich zu Protokoll egeben, . ;

ö. 58. 27. Ueber die Wahl entscheidet die absolute Stimmenmehrheit zet erschienenen Wähler. .

Wenn bei der ersten Abstimmung nicht wenigstens Eine Stimme mehr als die Hälfte der Stimmenden auf eine Person gefallen ist, so tffolgt eine zweite Wahl.

Würde auch mit der zweiten Wahl keine Mehrheit, welche die hälfte der Stimmen überschreitet, erzielt, so dienen für die nöthige siitte Wahl folgende Vorschriften zur Richtschnur: 1) haben in der zweiten Wahl zwei der , die meisten, gleiche oder un⸗ sseihe Stimmen so erstreckt sich die vorzunehmende dritte Abstim. mung auf eine Wahl zwischen diesen beiden; 2) wenn mehr als zwei der Vorgeschlagenen die meisten, jedoch gleiche Stimmen er⸗ hielten, so soll die vorzunehmende neue Wahl sich auf zwei derselben rstrecken, welche hierzu aus ihnen durch das Loos bestimmt werden; R so oft blos einer der Vorgeschlagenen die meisten Stimmen, jedoch nicht die absolute Mehrheit für sich hat, und auf Andere gleiche Stim⸗ men gefallen sind, wird einer unter den Letzteren durch das Loos dazu kstimmt, mit dem Ersteren zur dritten Wahl gebracht zu werden; ergiebt die dritte Wahl Stimmengleichheit zwischen den beiden der äntscheidungswahl Unterworfenen, so wird zu einer endlichen Ent⸗ schtidung durch das Loos geschritten.

§. 238. Das Ergebniß der Abgeordnetenwahl ist den Wählern aßbald zu verkündigen. .

§. 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage in Kraft, an wel⸗ them das dieselbe enthaltende Stück der Geseßz⸗BSammlung in Berlin uusgegeben wird. . .

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ zedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Baden⸗Baden, den 20. September 1867.

(. 8) Wilhelm.

Gr. v. Bis marck-Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr, zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.

Der Wahltermin ist mindestens acht Tage vorher in den

Ferordnung, betreffend die Errichtung eines evangelischen Konsisto—⸗ riums in Wiesbaden. Vom 22. September 1867.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König, von Preußen ac. berordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, zur Erledi⸗ lung des im §. 11 der Verordnung vom 22. Februar 1867 (Gesetz⸗ Samml. S. 273) gemachten Vorbehalts wegen Errichtung eines Kon ssoriums für den' Regierungsbezirk Wiesbaden, was folgt; . SF. I. Fuͤr den Regierungsbezirk Wiesbaden ist ein evangelisches donsistorium in Wiesbaden unter Leitung eines weltlichen Vorsitzen⸗ den einzurichten, welchem der General-Superintendent, ein Justitia⸗ 1 . 96 Räthe in der durch das Bedürfnjß bestimmten Zahl

uordnen sind. .

§8. 2. Der Wirkungskreis des Konsistoriums begreift diejenigen

Heschäfte, welche durch die Instruction für die Konsistorien vom Bsten

dttober 1817 Geseß Samml. S. 237), die Allerhöchste Kabinets Ordre rom zl. Dezember 18235 (Geseß⸗Saminl. 1826 S. oy, die Verordnung bom 27. Juni 1845 (Geseß-Samml. S. 440 und die dieselben erläu⸗ urnden, ergänzenden und abändernden Bestimmungen den Konsistorien

iberwiesen sind. . Votgescte Behörde des Konsistoriums ist bis auf Weiteres Unser Ninister der geistlichen ⁊. Angelegenheiten, an welchen in Fällen, die außerhalb der Zuständigkeit des Konsistoriums liegen, zu berichten ist. SF. 3. Im Gebiete der ehemals freien Stadt Frankfurt 4. M. 1 bis auf Weiteres die dort bestehenden Konsistorien in Wirk⸗ eit. §. 4. Unser Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten wird mit e Alus führung al Verordnung beau strag und hat den Zeit, n bestimmen, mit welchem die neue ehörde in Wirksamkeit

ten soll

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen gen g fangt g art ; Gegeben Baden ⸗Baden, den 22. September 1867.

(L. S.) Wilhelm.

Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen. Frh. v. d Heydt. v. Noon. Gr. v. Itzenpliß. v. Mühler. Gr. zur ine v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.

Verordnung betreffend die Errichtung von Provinzial⸗Schulkollegien und Medizinal⸗Kollegien für die neu We , n Landestheile. Vom 22 September 1867.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze. verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, wegen Errichtung von Provinzial⸗Schulkollegien und von Medizinal⸗Kollegien für die neu erworbenen Landestheile, was folgt: .

. 1. Für die durch die Gesetze vom 20. September und 24sten Dezember 1866 (GesetzSamml. S. 555, 875, Sz) mit der Monarchie neu vereinigten Landestheile sind unter dem Vorsitz der betreffenden Ober⸗Präsidenten drei Provinzial-Schulkollegien und drei Medizinal⸗ ., mit dem Amtssißtz in Kiel, Hannover und Cassel zu er⸗ richten.

S§. 2. Der amtliche Wirkungskreis der neuen Behörden erstreckt sich für die Kollegien in Kiel, auf die Herzogthümer Holstein und Schleswig, für die Kollegien in Hannover auf, die Provinz Han. noper für die Kollegien in Cassel auf die Regierungsbezirke Cassel und Wiesbaden.

. S. 3. Dieselben stehen unmittelbar unter Unserm Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten und haben in dem ihnen augewiesenen Bezirk diejenigen amtlichen Aufgaben zu lösen, welche den gleichnamigen Behörden in den alteren Theilen der Monarchie nach den Instrüctionen vom 23. Oktober 1317 (Gesetz⸗ Samml. S. 237, 245), der Allerhöchsten Kabinetsorder vom 31. Dezem⸗ ber 1825 (GesetzZamiml. von 1826, S. 5) und den dieselben erläu⸗ ternden, erg n enden und abändernden Bestimmungen gestellt sind.

8§. 4. Unser Minister der geistlichen, Unterrichts und Medizinal— Angelegenheiten wird mit der Ausführung dieser Verordnung und dem Erlaß der dazu erforderlichen Instructionen beauftragt. Derselbe hat den Zeitpunkt zu bestimmen, mit welchem die neuen Behörden in Wirksamkeit, und die durch ss keit treten.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei—⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Baden-Baden, den 22. September 1867.

(. 8) Wilhelm.

Gr v. Bis marck⸗Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Gr. zu Eulenburg.

ĩ le zu ersetzenden Behörden außer Thätig⸗

v. Roon. Selchow.

Verordnung, betreffend die Einführung des Regulativs über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken, vom 9. März 1839, und des dasselbe abändernden Gesetzes vom 16. Mai 1853 in die neu erworbenen Landestheile. Vom 22. September 1867.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Hrn g; 2c. verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was olgt:

§. 1. Das Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken, vom 5. März 1839 (GesetzSamml. von 1839 S. 156), sowle das Gesetz, betreffend einige Abaͤnderungen dieses Regulatips, vom 16. Mai i853 (GesetzSamml. von 1853 S. 225) werden in die mit Unserer Monarchie durch das Gesetz vom 20. September 1866 und die beiden Gesetze vom 24. Dezember 1866 (GesetzSsamml, von 1866 S. 555, 875 und 876) vereinigten Landestheile mit den nachstehenden Abänderungen und Ergänzungen eingeführt.

§. 2. Die nach dem Regulativ vom 9. März 1839 den Regie—⸗ rungen übertragenen Befugnisse werden, insoweit die Geschäfte der Regierungen in einzelnen Landestheilen anderen Behörden überwiesen sind, von diesen Behörden ausgeübt.

8§. 3. Sollte durch die Äusführung dieser Verordnung bereits bestehenden Fabrikanstalten, Berg⸗ Hütten- und Pochwerken die 3 Arbeitskraft entzogen werden, so ist der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Mi⸗ nister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten auf bestimmte Zeit Ausnahmevorschriften zu erlassen. In gleicher Weise kann durch Ausnahmevorschriften die nach §. 3 Absatz 1 des Regula⸗ tivs vom 9. März 1839 zulässige Arbeitsdauer von zehn Stunden bis auf sechs Stunden täglich für solche jugendliche Arbeiter beschränkt werden, welche zwar das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, sich aber nach den besonderen, in einzelnen Landestheilen bestehenden Schul— einrichtungen noch im schulpflichtigen Alter befinden.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Baden-Baden, den 22. September 1867.

(L. 8. Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt.

Gr. v. Jenplitz. v. Mühler Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.

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