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Verordnung, betreffend die Organisation der Kreis- und Distrikts- behörden, so wie die Kreisvertretung in der Provinz Schleswig⸗Holstein. Vom 22. September 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen Ac. verordnen, auf den Antrag Ünseres Stgatsministeriums, was folgt;
§. 1. . Kreis-Eintheilung) Die Provinz Schleswig⸗Holstein wird in zwanzig Kreise getheilt, deren Abgrenzung und Benennung die Anlage ergiebt. .
Wir behalten Uns vor, nach Umständen Aenderungen in der Ab⸗ grenzung dieser Kreise zu treffen. Vor Anordnung einer solchen Aen⸗ derung sollen die betreffenden Kreistage und nach Befinden der Pro⸗ vinzial-Landtag gutachtlich gehört werden. 2 . .
S. 2. (II. Kreis -Behörden.) An die Spitze eines jeden länd⸗ lichen Kreises wird ein Landrath gestellt, welcher vorbehaltlich der Einführung eines Präsentationsrechtes Seitens der Kreisvertretung durch Uns ernannt wird, 622
Im Stadtkreise Altona werden die landräthlichen Functionen von dem Gemeindevorstande, beziehungsweise von dem Vorsteher der
Königlichen Polizeiverwaltung wahrgenommen.. .
§. 3. Der Landrath ist das Organ, dessen die Regierung in allen Theilen der Verwaltung zur Vollziehung n, n,, sich be⸗ dient, insoweit nicht andere von ihm nicht abhängige ehörden dazu berufen sind. Er führt seine Verwaltung in dem Umfange, wie die Landräthe in den übrigen Provinzen der Monarchie und nach den für diese bestehenden Vorschriften, sofern und so lange nicht spezielle innerhalb seines Verwaltungsbezirks bestehende Einrichtungen und gel⸗ tende Gesetze oder Anordnungen eine Abweichung bedingen. Insbe⸗ sondere gehen auf den Landrath über: I) alle Functionen der Land⸗ räthe in denjenigen Fällen, in welchen nach den in der Provinz Schles- wig⸗-Holstein eingeführten oder noch einzuführenden altländischen Ge⸗ setzen, Verordnungen und Einrichtungen die Mitwirkung des Kreis⸗ Landrafhes eintritt; die Functionen, welche bisher den GOberheamten ustanden, soweit sie nicht auf andere Behörden übergehen ) die Auf icht über die Polizeiverwaltung in allen Ortschaften des Kreises.
§. 4. (III. Bern rte nh rdrden) In denjenigen ländlichen Distrikten, in welchen die Wahrnehmung der ortsobrigkeitlichen und polizeilichen Geschäfte bisher landesherrlichen Beamten übertragen war, wird nach durchgefübrter Trennung der , ,. von der Ver⸗ waltung die erforderliche Anzahl von Dist rikt s ⸗ eamten ange—⸗ stellt, welche unter der Aufsicht des Landrathes die Geschäste der bis⸗ her dort angestellten Beamten, soweit diese nicht auf andere Behörden übergehen, zu verwalten haben. . 236. ir
Den Bistriktsbeamten liegt insbesondere innerhalb, ihres Bezirks die Besorgung der ortsobrigkeitlichen Geschäfte, sowie die Verwaltung der Polizei in erster Instanz, einschließlich der Brandpolizei, ob. Als Organe des Landrathes fungiren sie in allen dem Letzteren übertrage—⸗ nen Geschäftszweigen. Auch können sie, namentlich auf den Inseln, mit der fortlaufenden selbstständigen Erledigung einzelner Geschäfts⸗ zweige als ständige Kommissarien der Regierung oder des Landrathes betraut werden. . 66
In dem Herzogthume Schleswig führen diese Distriktsbeamten den Titel „Hardesvogt«, in dem Herzogthum Holstein den Titel Kirchspielsvogt.« .
Auf den Inseln kann die Wahrnehmung der Functionen dieser Beamten mit Zustimmung des Justizministers auch den dort ange— stellten richterlichen Beamten übertragen werden (8.1 der Verordnung vom 26. Juni 1867, GesetzSamml. S. 1073). ,, ne
§. 5 (IV. Kreis vertretung.) Jeder landräthliche Kreis bildet einen kreisständischen Verband. .
Dieser Verband hat die Rechte einer Corporation, deren Organ die Kreisstände sind.
§. 6. Die Kreisstände versammeln sich auf Kreistagen. Ihre Verfassung wird durch die gegenwärtige Verordnung bestimmt.
§. 7. Es kann für jeden Kreis durch Beschluß der Kreisstände und nach Anhörung des Provinziallandtages unter Unserer Geneh⸗ migung ein Kreisstatut errichtet werden. Dasselbe hat den Zweck, die⸗ jenigen, die Kreisverfassung betreffenden Gegenstände näher zu ordnen in Bezug auf deren Regelung in dieser Verordnung ausdrücklich auf das Kreisstatut verwiesen ist.
Außerdem können darin Anordnungen über besondere, in den eigenthümlichen Verhältnissen des Kreises begründete Einrichtungen ge— troffen werden. Derartige Anordnungen dur st⸗ jedoch in keinem Falle ausdrücklichen Bestimmüngen der Gesetze zuwiderlaufen.
§. 8. Die Kreisstände sind berufen: I) die Kreiseorporation zu vertreten und die Kreis⸗Kommunal⸗Angelegenheiten unter Leitung des Landrathes zu verwalten; 2) die Verwaltung des Landrathes in den- jenigen Fällen zu unterstützen, in welchen die Gesetze ihnen eine Theil⸗ nahme oder Mitwirkung dabei zuweisen; 3) eine Mitaufsicht über die Kommunalverwaltung der einzelnen Gemeinden des Kreises in dem geseßlich näher zu bestimmenden Umfange zu üben; H über diejenigen Gegenstände zu berathen oder Beschluß zu ien welche ihnen sonst noch zu diesem Behufe durch Gesetze oder Verordnungen ausdrücklich überwiesen werden. ;
§. 9. In Beziehung auf die Verwaltung der Kreis⸗Kommunal— Angelegenheiten steht ihnen — unter der Mitwirkung und Aussicht der Staatsbehsrden — namentlich zu: é) die Verwaltung der dem Kreise zugehörigen Fonds mit der Befugniß, Ausgaben daraus zu beschließen; 2 die Verwaltung der dem Kreise zugehörigen Anstalten; 3) das Recht, zu gemeinnützigen Zwecken, bei welchen ein Interesse des Kreises obwaltet, oder zur Abwehr eines Nothstandes die Kreis⸗ eingesessenen mit Beiträgen zu belasten; 4 die Wahl und Bestellung der für die Verwaltung der Kreis-Kommunal-⸗ Angelegenheiten etwa erforderlichen besonderen Beamten. 661
§. 10. n Bezlehung auf die Mitwirkung an der Kreis verwal— tung haben sie insbesondere Staatsprästationen, welche kreisweise auf⸗
zubringen sind, und deren Aufbringung durch Gesetze ni ̃ näher bestimmt ist, zu repartiren und die i Ih chan gr bereit Verwaltung gesetzlich erforderlichen Kommissionen zu wählen der . S. 11. Die Kreispersammlung wird gebildet: I) aus den Bestz größerer Güter (88. 12 und 13), 2) aus Abgeordneten der Städte . Flecken, 3 aus Abgeordneten der Landgemeinden. und S. 12. Zu den größeren Gütern (6. 11 Nx. 8 gehören alle d jenigen, mit welchen nach den Bestimmungen der Verordnung, bet 4 fend die Verfassung des Herzogthunis Schleswig, vom 15. 4 1854 §. 19 Nr. 6, sowie der Verordnung, e i end die Ver a tun des Herzogthums Holstein, vom 11. Juni 1854 §. 9 Nr. 4 das . recht zum Stande der größeren Grundbesitzer verbunden war.
Hierbei werden die Klöster zu Ißehoe, Preeß, Uetersen und St Johannis in denjenigen Kreisen, in denen sie belegen sind, den adél— Jen Gütern gleichgestellt. ; ö
Durch Kreisstatut ist nach Durchführung der im §. 3 der Ver— ordnung vom 28. April 1867 (Gesetz Samml. S. 543) in Aussich gestellten Grundsteuer-Regulirung an Stelle des Landsteüer-Taxation?— werthes ein entsprechender Grundsteuer-Reinertrag festzusetzen.
Der, Minimalsatz für den Landsteuer⸗Taxationswerth, sowie später für den Grundsteuer⸗Reinertrag kann durch Kreisstatut abge⸗ ändert werden.
§. 13. Sofern der Domainenfiskus in einem Kreise Domainen oder Forsten besitzt welche den Bedingungen des §. 12 entsprechen erhält er auf dem Kreistage eine Virilstimme. n
§8. 14. Die nach den Bestimmungen des §. 11 Nr. J, bezüglich §§. I2 und 13 zur Stimmführung auf dem Kreistage berechtigten Grundbesitzer werden durch den Landrath in eine Nachweisung zu— sammengestellt. Diese Nachweifung muß von einem öffentlich bekannt zu machenden Termine, ab vierzehn Tage lang auf dem Landraths— amte zur Einsicht ausliegen. Ueber Einwendungen, welche nicht ihre n, Erledigung durch den Landrath finden, hat der Oberpräsident zu entscheiden. Nach Erledigung dieser Einwendungen wird die Nach— weisung vom Landrathe festgestellt.
Spätere Veränderungen, namentlich in Folge der Durchführung der Grundsteuer⸗Regulirung, werden vom Landrathe nach Anhörung des Kreistages bewirkt und vom Ober-Präsidenten bestätigt.
§8. 15. Das Stimmrecht der größeren Grundbesitzer (8. 11 Nr. h muß in Person ausgeüht werden.
Doch können sich die Klöster durch deren Vorstände oder Organe vertreten lassen.
. Ehenso erfolgt die Vertretung der virilstimmberechtigten Doma— nialgüter (8. 13) durch einen von der betreffenden Behörde aus ihren Beamten oder aus der Zahl der Pächter größerer Domanialgüter zu bestellenden Bevollmächtigten.
. Ob und in welcher Weise eine Vertretung des Gutsbesitzers durch einen volljährigen Sohn, welchem die Verwaltung des Gutes über— lassen ist, der Frauen oder der Yin der a or , sowie der Corpo— rationen und Stiftungen, welche sich im Besitze stimmherechtigter Güter befinden, zu gestatten sei, bleibt den Bestimmungen des Kreik— Statuts vorbehalten.
, . gemeinschaftlichem Besitze, welcher Brüdern oder mehreren Mitgliedern einer Familie zusteht, ist einer der Mitbesitzer zur Aus— übung des Stimmrechts befugt. Bei sonstigem gemeinschaftlichen Be= sitze ruht das Stimmrecht.
8. 16. Von jedem größeren Grundbesitzer (68. 11. Nr. I kann Kraft eigenen Rechts nur Eine Stimme geführt werden.
§. 17. Die Stimmenzahl im Stande der größeren Grundbesiher
§. 11. Nr. I), soll in der Kreisversammlung der Regel nach den dritten Theil, in den Kreisen Eckernförde, Oldenburg und Ploen die Hälfte der Gesammtzahl der Kreistagsmitglieder nicht übersteigen. Ist die Zahl der berechtigten Grundbesitzer größer, so sind zwei oder mehrere Güter insoweit zu Gesammtssimmen (Kollektivstimmen) zu verbinden, als dies zur Erreichung des vorbezeichneten Stimmen ⸗Ter⸗ hältnisses erforderlich ist. Diese Verbindung bleibt zunächst der Ver= einbarung unter den Betheiligten überlassen. In deren Ermangelung wird die entsprechende Verminderung der Stimmenzahl vorläufig in der Weise festgestellt, daß die betheiligten Grundbesitzer soviel Mitglieder unter sich wählen, als sie Stimmen zu führen berechtigt sind. Dem— . wird die Vertheilung der Stimmen durch das Kreisstatut ge— regelt. Durch Kreisstatut kann die Stimmenzahl der größeren Grund⸗ besitzer in der Kreisversammlung überall bis zur Hälfte der Gesammt⸗ zahl der Kreistags-Mitglieder erhöht werden. S8. 18., Zur Stimmführung im Stande der Städte (8. 11 Nr.) in der Kreisversammlung sind die in dem anliegenden erzeichnisst aufgeführten Städte und Flecken mit dem dort angegebenen Stimmen Verhältniß berufen.
Eine Aufnahme anderer Gemeinden in den Stand der Städte und die Verleihung des Stimmrechts in diesem Stande, so wie das Ausscheiden einer Gemeinde aus demselben, kann künftig nach An⸗ en der Kreis. und Provinzialstände mit Unserer Genehmigun) erfolgen.
Die Zahl der Stimmen, welche die im Stande der Städte ver—⸗ tretenen Gemeinden zu führen haben, kann durch Kreisstatut ander weit fen gesetz werden.
S. I15. . Die städtischen Abgeordneten sind von den städtischen be ziehungsweise Fleckens-Kollegien aus der Zahl der Mitglieder dieset Kollegien zu wählen. ;
Bem Fleckens-Keollegium zu Elmshorn treten bei dieser Wahl dit Fleckensgevollmächtigten von Vormstegen und Klostersande hinzu, 1
§. 20. Die Zahl der Abgeordneten der Landgemeinden (8. ö
Nr. 3) wird für jeden Kreis auf mindestens . für den 3.
Stormarn auf zwölf, für den Kreis Haderslehen auf dreizehn un für den Kreis Tondern auf vierzehn hierdurch festgesetzt.
Landra
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iese Zahl der jedem Kreise zugewiesenen ländlichen Abgeordneten mn de le dell abgeändert werden. z ?
21. Behufs der Wahl der ländlichen Abgeordneten (95. 20) wird der Krels durch den Landrath in so viele Wahldistrikte getheilt, ais Abgeordnete W wählen sind —
In jedem ahldistrikte wählt jede Gemeindeversammlung aus ihrer Mitte je einen Ortswähler.
Mit den Ortswählern 6 Wahlbezirks treten die Besitzer solcher Güter, welche nicht zum emeindeverbande gehören und nicht im Gtande der größeren Grundbesitzer vertreten sind, zu einem Wahlkörper zusammen, welcher den Abgeordneten aus seiner Mitte wählt.
§. 22. So lange die Abgrenzung von Landgemeindebezirken in einem Kreise noch nicht überall stattgefunden hat, gelten an Stelle des 821 Alinea 2 und 3 folgende Bestimmungen:
Jeder Wahldistrikt (§. 21 Alinea 1) wird Behufs der Wahl der Ortsiwähler durch den Landrath in Unterabtheilungen getheilt, in denen fe ein Ortswähler von denjenigen Grundbesitzern, einschließlich der Erbpächter und Festebesitzer, welche dispositionsfähig, 24 Jahr alt und zu mindestens vier Thaler jährlicher Klassensteuer veranlagt sind, aus hhrer Mitte gewählt wird.
Wählbar zum Abgeordneten sind diejenigen Wahlberechtigten, welche seit zwei Jahren im Wahldistrikte mit Grundbesitz .
§. 23. Im Stadtkreise Altona treten zur Berathung der kreis ständischen Angelegenheiten aus den Gemeinden Ottensen und Neu⸗ mühlen zwei Abgeordnete dem Deputirtenkollegium zu. Diese Abge⸗ ordneten werden in gleicher Weise gewählt, wie die Ortswähler für die Wahl der Abgeordneten im Stande der Landgemeinden.
5. 24. Die Wahlen der Abgeordneten für die Städte und für die Landgemeinden geschehen auf sechs Jahre, Das Mandat erlischt jedoch, im Falle die Vorbedingung der Wählbarkeit früher fortfällt.
§. 2. Für jeden Abgeordneten im Stande der Städte und der Landgemeinden ist ein Stellvertreter zu wählen, welcher die zur Wähl⸗ barkeit eines Abgeordneten vorgeschriebenen Eigenschaften besitzen muß.
§. 25. Für das Verfahren bei allen Wahlen sind die Vorschriften des Reglements vom 22. Juni 1842 (GesetzSamml. von 1842 S. As) maßgebend.
8. N. Zur persönlichen Ausübung des Stimmrechtes auf den Kreistagen ist bei allen Mitgliedern desselben und deren Vertretern die Vollendung des 24. Lebensjahres erforderlich. y
§. 28. Für die Kreise Norder⸗Dithmarschen, Süder⸗Dithmarschen und Eiderstedt gelten folgende Bestimmungen: 17 Die Vertretungen der bestehenden Landschaften bilden die Kreisversammlung— 2) Der Kreis versammlung für Norder-Dithmarschen treten der bgeordnete des Kirchspiels Feddringen und je ein Vertreter der zum Kreise gehö⸗ rigen Köge hinzu. 3) An der Kreisversammlung für Süder ⸗Dith⸗ marschen nimmt der Abgeordnete des Kirchspiels Feddringen nicht Theil, dagegen treten derselben zwei Vertreter des Kronprinzen⸗ und Sophien⸗Koogs, zwei Vertreter des König Friedrich VII.-Koogs und ein Vertreter des Christian⸗Koogs hinzu. 4 Die zum Kreise Eider— stödt gehörigen Köge und das Gut Hoyersworth werden Behufs der Vertretung auf dem Kreistage denjenigen Kirchspielen zugetheilt, in welche sie eingepfarrt sind. 5 Die Bestimmungen über die Zusam— mensetzung der Kreisversammlung, über das Wahlverfahren und die Wählbarkeit der Abgeordneten u. s. w. können durch Kreisstatut ab- geändert, insbesondere nach den Vorschriften der gegenwärtigen Ver— ordnung neu geregelt werden.
i Der Landrath beruft den Kreistag, führt auf demselben den Vorsitz, leitet die Verhandlungen und hat die Ordnung in den Be— rathungen zu erhalten. Er ist befugt, mit Zustimmung des Kreis⸗ tages, ordnungsstörende Mitglieder nach fruchtloser Erinnerung für die Dauer der Sitzung von der Versammlung auszuschließen.
§. 30. Die Berufung zum Kreistage geschieht durch ein Ein— ladungsschreiben, welches die Verhandlungsgegenstände angeben muß.
Sollen Beschluͤsse zur Verhandlung gestellt werden, welche eine neue Belastung des Kreises mit Ausgaben oder Leistungen ohne bereits bestehende Verpflichtung herbeiführen (insbesondere §. 9 Nr. 3), so muß das desfallsige Cinkadungsschreiben mindestens 14 Tage vor dem Kreis— tage den Mitgliedern zugestellt werden. ; Demselben muß eine ausführliche Darlegung, welche über den Zweck des vorgeschlagenen Beschlusses, die Art der Ausführung, den ire ett und die Aufbringungsweise das Nöthige enthält, beige—
ein. Das Einladungsschreiben ist der Regierungsbehörde in Abschrift einzusenden.
§. 31. Die Dschlis⸗ des Kreistages werden nach einfacher Stim⸗ menmehrheit gefaßt. ei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, auch wenn er sonst nicht stimmberechtigt itt.
Zu einem Beschlusse, durch welchen eine neue Belastung des Krei⸗ ses mit Ausgaben oder Leistungen ohne bereits bestehende Verpflichtung bewirkt werden foll sinsbefondere 8. 0 Nr. 3) ist jedoch eine Stimmen mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Abstimmenden erforderlich. Mn solchem Falle muß außerdem, sobald zwei Drittel der anwesenden its ieder eines Standes es verlangen, eine Abstimmung nach Stän, den, eintreten, und es gilt die Bewilligung als abgelehnt, wenn zwei Stände sich dagegen erklären. . ö
Die Abstimmung in jedem einzelnen Stande erfolgt in diesem h nach einfacher Stimmenmehrheit. . . SF. 32. Findet ein ganzer Stand sich durch einen Kreistagsbeschluß n seinen . n. ö so steht ihm frei, mittelst Einreichung eines
cparatvõtums die Reglerungsbehörde, und in den Fällen des 8§. 35 Nr. die Minister des Innern und der Finanzen anzurufen Diese Anrufung müß noch vor dem Schlusse des Kreistages beim
the angemeldet und das Separatvotum binnen einer von diesem ü bestimmenden Frist eingereicht werden. ö. 6
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Bis zur ergangenen Entscheidung bleibt die Ausführung des Kreicf e bes lf ausgesetzt. 8 .
§. 33. Der Kreistag ist befugt, zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, so wie für bestimmte Geschäfte Kommissionen und Bevollmächtigte aus seiner Mitte zu bestellen, welche unter Leitung des Landrathes
stehen.
§. 34. Die Genehmigung der Staats -Regierung ist erforderlich zu solchen Beschlüssen des Kreistages, durch welche 1) Ausgaben und Leistungen für den Kreis ohne bestehende Verpflichtung neu übernom- men werden; 2) der Beitragsfuß für Aufbringung der Kreislasten auf⸗
gestellt oder der bestehende abgeändert wird; 3) Veräußerungen vom
Grund oder vom Kapitalbestande des Kreisvermögens, soweit letzterer nicht etwa nur aus ersparten Einkünften der letzten fünf Jahre her⸗ e. ee mn n nn. ü. SF. 35. Zur Ertheilung der enehmigung sind zuständig: 1) die Minister des Innern und der Finanzen in den ile! des . ger I, wenn der Kreis zu Ausgaben verpflichtet werden soll, welche a) über die nächsten zwei Jahre hinaus dauern, oder b) Zwecke betreffen, bei denen nur ein Theil des Kreises interessirt ist, oder ) nur von einem
Theile des Kreises aufzubringen sind; 2) in den übrigen Fällen die Regierungsbehörde.
. S. 36. Ueber den Kreishaushalt haben die Kreisstände alljährlich einen Etat aufzustellen. Derselbe ist der Regierungs-Behörde in Ab⸗ schrift einzureichen. si an. Abnahme der Rechnung steht der Kreisverwaltung selbst—
ändig zu.
Die Regierungsbehörde kann, wenn ihr durch Beschwerden oder sonst eine besondere Veranlassung dazu gegeben erscheint, das Kassen⸗ und Rechnungswesen des Kreises einer außerordentlichen Revision durch Absendung eines Kommissarius oder durch Einforderung der Rechnungen unterwerfen. .
. 5. 37. Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche den Kreis gegen Dritte verbinden sollen, müssen vom Landrathe und drei hierzu von der Kreisversammlung zu wählenden Mitgliedern unterschrieben und mit dem Siegel des Landrathes versehen sein.
§. 38. Der Landrath führt die Beschlüsse der Kreisversammlung aus, sofern nicht eine andere Behörde mit der Ausführung beauftragt oder die Sache als ständische Kommunal-Angelegenheit besonderen Beamten übertragen ist. .
Beschlüsse, welche die Befugnisse der Kreisstände überschreiten oder das Staatswohl verletzen, hat der Landrath zu beanstanden und Be— hufs . über deren Ausführung der Regierungsbehörde ein- zureichen.
38. 39. Ueber die Gewährung von Diäten und Reisekosten an die Vertreter der Gemeinden auf dem Kreistage zu bestimmen, bleibt . , , mit Genehmigung der Regierungsbehörde überlassen.
§. 40. Mit Bildung der Kreisvertretung im Kreise Hadersleben tritt der Amtsrath des Amtes Hadersleben außer Wirksamkeit.
Im Uebrigen wird an den bestehenden Kommunal -Verbänden
i. . deren Verfassungen durch gegenwärtige Verordnung nichts geändert. §. 41. Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung dieser Verordnung und mit Erlaß der erforderlichen Instructionen beauftragt.
§. 42. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage in Kraft, an welchem das dieselbe enthaltende Stück der Gesetz Sammlung in Berlin ausgegeben wird.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei gedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Baden⸗Baden, den 22. September 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
A.
Verzeichniß der Kreise in der Provinz Schleswig⸗Holstein. 1) Kreis Hadersleben, besteht aus der Stadt Hadersleben; dem Flecken Christiansfeld; dem Oster⸗ und Westeramt Hadersleben mit der Insel Aarö; den enklavirten adeligen Gütern und vormals Jütischen Enklaven, sowie den bisher zum Amte Lügumkloster gehöri⸗ en enklavirten Landstellen; 2 Kreis Apenrade, aus der Stadt penrade; dem Amte Apenrade und den enklavirten adeligen Gütern; . Kreis Sonderburg, aus der Stadt Sonderburg; dem Flecken orburg und den Aemtern Sonderburg und Norburg mit den im ersteren enklavirten adeligen Gütern Ballegaard und Beuschau und der Grafschaft Reventlow⸗ Sandberg; 4) Kreis Flens⸗ burg, aus der Stadt Flensburg; dem Flecken Glücksburg; dem Amte Flensburg mlt den enklavirten adeligen Gütern und dem geschlossenen 1. Angler adeligen Güterdistrikt, sowie den im Amke enklavirten, zum St. Johannis -klösterlichen Distrikte gehörenden Landstellen; 5) Kreis Tondern, aus der Stadt Tondern; den Flecken Hoyer und Lügumkloster; dem Amte Tondern mit den enklavirten adeligen Gütern und Köögen; den Inseln Röm, Sylt, Föhr mit dem Flecken Wyck, und Amrum; dem Amte Lügumkloster mit Ausnahme der diesem untergehörigen, in andern Amtsbezirken
enklavirten Landstellen; der Loh⸗Harde mit den Birken Mögeltondern
und Ballum; 6) Kreis Husum, aus der Stadt Husum ; den Aem⸗ tern Husum und Bredstedt mit dem Flecken Bredstedt und den enkla— virten adeligen Gütern und Köögen, so wie aus den Inseln Nord strand und Pellworm mit sämmtlichen Halligen; 7) Kreis Eiderstedt, aus der Landschaft Eiderstedt mit den Städten Tönning und Garding;
dem adeligen Gute Hoyersworth und den Grothusen Alten⸗Augusten⸗
Neuen⸗Augusten⸗, Süder-Friederichs und Vorder⸗Friederichs⸗ Köögen; 83) Kreis Schleswig, aus den Städten Schleswig und Friedrichs⸗
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