1867 / 227 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

3692 stadt; den Flecken Cappeln und Arnis; dem Amte Gottorf mit den enklavirten, zum 1. Angler Güterdistrikte gehörenden adeligen Gütern, dem Börmer- und Megger-oçge und den zum St. Johanniseklöster- lichen Distrikte gehörenden Orten und Grundstücken, mit Ausnahme . im Amte Flensburg enklavirten; der Landschaft Stapelholm; er wir or rl nen gn nel ier e n n,

. chw adeligen Güterdistrikten und dem Amte Hütten; schen Stadtstiftsdörfern Bliesdor terke ; 10 i. Alten g/ besteht aus der Stadt Altona mit Ottensen ,, . Yar dorf Klein und Neumühlen; 11) Kreis Pinneberg, aus der Herrschaft Pinne⸗ Sülstorf Gobdendbrf, dem K ͤ 36 ringe orf e mn bs, Klotin, Mon , berg mit Ausnahme von Ottensen und Reumühlen, Poppenbüttel ,, . . ,, ,,. dem Kloster Hetersen mit Ausnahnie des Patri⸗ Verzeichni ö 6.

a Herst und der Wogtei Erempdorf; der Grafschaft Ranzau, erzeichniß der im Stande der Städte auf den Kreist en ern i n, Haselau und Hasseldorf dem Kanzleigut ö ,,,, vertretenen Städte und 6. e. n, . 6 nbugg e . dem Amte Steinburg; dem zum gaben m; . Gemeinden. 1 im Kreise Haders leben: die 3. n e end j nn gehörigen Lan gchen Sachen ande, den zum Amte die Si ern, und der Flecken Christiansfeld, 3 im Kreise Apenr t 6 96g 6 Vir pig Vogteidistrikt Kellinghusen mit Aus. hur x , . 3) im Kreise Sonderburg; die Stadt . ö de . rfer gr eib. Yeeßen und Homfeld; so wie den zum 6 H. 3 ,, Norburg und Augustenburg j Him er n Sf. . 5. Dun zörigen Theileh der Dörfer Poschendorf und Kais. Zo . 9 ,,, und der Flecken Glücksburg; 5 . n, e i. ; 3 . . gehe Wilster, Eremmpe, Glilckstadt; dem Kloster ,. . . , Tondern und die Flecken gan tte . n ö ö nahmẽe der zu den Kreisen Kiel, . und Rendsburg Br 6 / im Kreise Hu su m; die Stadt Husum und der . ö. ö . 3 zum Kloster Uetersen gehörigen Vogtei Fun d i h . im Kreise Schleswig; die ih Seh ee in . ö . r 9 ö , . ihren; , 8. 3 , , , . und Arnis; 8) n gan Herischaft Breitenburg mit Augnahme der zu , Flecken Elmshorn, anit der, ie. n ,, nahen lier . den 6 Guis Drage mit Ausnahme, seines An—⸗ 6 ö Uetersen; 0) im Kreise Steinburg; ., k ö, e ö. der geh oite ai und Neu⸗Böternhofen; f Re, 9 issten Glückstadt, Crempe und der Flecken Riel gh ö 3 . 3 ,, ,, mit: Ausnahme von Rlittiein, irt Kreise Rends burg; die Stght Rendsburg unde der Fl zi ; . 6 ch e . 6 BVeghof, BVeckmuünde, BVahrenfleth, . orf 9 im Kreise Kiel: die Stadt Kiel und der gieren 9 en , . ,, , , „Klein⸗Eamipen (Heiligenstedten, Groß. FI , 3 im Freise Segeberg; die Stadt Segeberg und 1 , e , r . Wildniß. rei ? ĩ andsbeck und Reinfeld; 15) im Kreise 58 . mar chen aus der dandschaft Süderdithmarschen mit Städte Ploen und Lütjenburg und ö zien re ch ar ö blu des Dorfes Feddringen, den vereinigten Süßerdithmgrschen Oldenburg: die Städte Oldenburg, Burg / Neuftadt und Dee 8 ,, 14) Kreis Rorderdithmarschen, hate Sti r n r 1 ,, , ft 8 ö. ö , inkl. des Dorfes Feddringen; bur . . , , Es entsenden: die Städte Flens— ,, , , , ö . usnahme 2 , 1 ö. gli stad Segeberg, Husum, Sonderburg und Tanzlelguß, Haneräu, dem zum Moster Ihehß . 1 J, Wornistegen und al nnd en ien , dn , . 1 en llösterlich Itzehoer Stellen in den. Dörfern vlt hg je 1 Abgeordneten. , ,, , ,, , ,,, , , , ,, ̃ Ide reiz. Itzehder Antheile von Rütteln dem um Gute Drage ,, ,. Flecken Heide im wein ö n, , ,, enen,

sheil von Hohenwestedi nebst den Gehöften allt. WVhtern. Süderdithmarschen st . ttref höfen; den adeligen Gütern ö h , ,. 6 tretung. , , Roͤrdfee, Cronsburg, Deutsch-Nienhof, Cluvensieck, Pohlsee, Schieren⸗ 6 Annenhof, Westensee, Steinwehr, Georgenthal und Klein-Königs—⸗

orde; 16 Kreis Kiel, aus der Stadt Kiel, dem Amte Bordeshol Verordnung, betreffend, die 5 ; m eyl. betreffend die Landgemeinde⸗ t den Aemtern Kronshagen Kiel und , , ; 6 ker Herzogtümer On nn, . ,, , r herr 69e Meimerstorf; den Gütern Bothkamp, Von 22. September 1867. 3 , . Neu. Nordse] Marutendorf, Hohenschulen, Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Köni Sch nh orff hefe , we, 3 t . Schrevenborn, Sppendorf, verordnen, zur Fortbildung der Landgemeinde 6. von Preußen c ?,, ,, e 6 verndorf, 1 Kreis Segeberg, gus Gebiete der Herzogthümer Schleswig und l erfassungen in dem Lr den bens , n., erh htm , ö r, , ,,, was 65. Holstein, auf Antrag Un—

e Sbuͤ zr , de enborn; den zum II. Den Bezirk einer ländliche . nl. . nb , Dörfern Isstedt und Tonningstedt, dem ständigen Gutes oi. ie ir n n r rr. . ii inn fei , 3. . . von Schlgmers dorf den zum Amte bisher angehört haben. ndstücke, welche demselber , . fan d iel V und Pronstorf eingepfarrten Dörfern; Jedes. Grundstück, welches bisher noch kei meind dn, bean gigen ö,, . und ,. Gutsbezirke angehört hat, ist m , ,, Aoster : * enhorst; der zum etheiligten und nach Anhör drei ö. J ,

8 9e n. Hitzhusen, eddel. Grundstück, nach seiner : ine gfäbiake k w den Gütern. Caden, Vorstel, einem bend , Ge nd n fe selhh an e , ö! Fronstorf / Ma! ,, n k Kuhlen; (den Gütern dasselbe mit Unserer Genehmigung dazu . , mn . ö 4 ö. 9 Storf, Wensien, Müssen, Mugges⸗ Die Vereinigung eines ke lin. . ö n , . ö ,,. Glasguj den Hasselburger selbsiständigen Gutsbezirks mit einem anderen 29 . oder [. aus dein Amte Reinfeld 21 u. geberg⸗ 18) Kreis Stormarn, Zustimmung der betheiligten Gemeinden und . ser gn in. gbr n. 2. 56 u a. der zum Segeberger Kreise besitzers nach Anhörung des Kreistages mi es betheiligten Gu . Tree,, m rgehß , Pronstorfer Dörfer; dem zum erfolgen. ges mit Unserer Genehmigum . w,, , Die Abtrennung einzelner Grundstücke von ei inde· oda ier Am f. ö. . . üttel mit Ausnahme der zum selbstständigen Gutsbezirke und deren Vereinigu n, , . dem Domanialgut ih ten 5 Itstedt und Tönningstedt . aus solchen Bezirke kann, wenn die betheiligten G z ö 266 ! sii ,, e. ; den Aemtern Reinbeck, Trittau und die Besitzer jener Grundstücke darin ,, [. 2 ö 36 . n nf est Pindeber ,,. Kreise gelegten Dörfer; den des Oberpräsidenten geschehen; soll aber aus 0en mi Gene hn n, und Summelsbüttel; der gg tas drigen Doꝛfschaften Poppenbüttel ein besonderer Gemeindebezirk oder ein selbst ö rn, n e ,,, 4 ldesloc, den, Gütern Ahrensburg, bildet, werden, so ist die Anhörung de . iger Gutsbezrtg⸗ il ne r c er , 91 ö ra 7 ,,, Hohenholz, Hois- nehmigung erferderlich. In diesemn e, . und n, sũh burg, Tralau, a ee. Vun ef Marienthal, Nüutschau, Schulen⸗ veränderungen der vorbezeichneten Art, welche in 9j , 3 , w neigten nhnet, Pothrwendig in selss hn wer enoin ide ffn lich ic n, den Sta di sti ft do rsern i. schen Cute Jrenthorst und Wulmenau, ligten nicht darin eingewilligt been men werden / jyenn die Dan 19 Kreis Ploen aus . k B schn 4 bezeichneten Fällen ist den. Betheiligteh . 2 D ren welche zu Segeberg gelegt sind. den if n rr Kreictages vor Einholung der hoheren Genehmigun Are ntahnte von , . Preetzer Distrikt mit Wird in Folge einer Bezirksveränderung eine Aus einanderseßun ine drehe p m i runde ee , en adeligen Gütern Futter⸗ zwischen den Betheiligten nothwendig, so gi lb ö eden e du G moch, Neuhaus 33 h orf, Panker, Clamp, Hohen- ivege zu bewirken; zu ihrer Hestsicknng genü . ug We li Schõnweide e, , . 9. 51 5 . Watern er torf Ranzau, einig sind, die Genehmigung der Re . gt / 2 9 ih i e nn uhlen, , , , ,, . solche der ö. eng her e rl Vi en hie ebe hae glg . zr e,. Reihe fh . dürfen durch dergleichen Veränderungen niemals gesth

261 iberg, Salzau, Doberstorff Schä , , , . JJ Amtsblatt bclan

hij „dem Amte Ei mar; den Städten Neustadt, Olden⸗ §. 2. Wenn ein bi andi r ga. ellen hg fr e h , ,,. oldenburgischen Fideikommiß · keinein , . . . rn Auͤgustenhof, Brodau, Bürau, Claus stück mit einem Gemeindebezirke n . 6

worde ist / s J

ältniß zu treffen in welchem . der Besitzer und die übrigen ihren Vater, Stie des Gutsbezirks oder Waldgrundstücks an den Rechten ünd Ehemann, sofern zu 1. und 2. der Vater, der Stiefvater der Vormund

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ist, so sind durch ein zu errichtendes Statut Festsetzungen über Grundbesitz n können vertreten werden: 4) Minderjährige durch

vater oder Vormund; 2) die Ehefrau durch ihren

Hawohner descäemeind? Theil zu nehnien habe Fiichten der Gemeinde The . nennen zaben. . und der Ehemann im Gemeindebezirke wohnt, der Stiefvater das zum ii jnsbesondere ist in dem Statute zu bestimmen: a) ob und inwie⸗ Stimmrecht befähigende Grundstück ,,. der Vormund

weit dem Guts⸗ oder Wald besitzer,

ode Eiben namentlich das Recht,

nach Maßgabe des größeren Um⸗ im Gemeindebezirke Grundbesitzer ist; fehlen bei einer dieser Personen

EWerths seines Besitzthums , besondere Rechte deigelegt wer. diese Vorbedingungen so kann' dieselbe die Vertretung einem Stimm.

im der Gemeindeversammlung, den berechtigten der Gemeinde übertragen; 3) unverheirathete Besitzerinnen

s fi ̃ oder mehrere Stimmen zu führen, bei der Wahl von Gemeinde⸗ 4 auswärts wohnende und juristische Personen, zu 3. und 4. durch Einen oder Mehrere erfelben allein zu wählen oder an Stimmberechtigte der Gemeinde, zu 4 * auch arch Pächter oder

sammlung selbstständig T un de

heil zu nehmen, in der Versamm⸗ Nießbraucher der zum Stimmrechte befähigenden Grundstücke.

r Gemeinde oder deren Perordneten sich durch Pächter, Wirth. S. 12. Die stimmberechtigten Mitglieder der Gemeinde bilden dwoder Forstbeamte seiner Grundstücke bertreten zu lässen; b) ob die Bemeinde Versammlung. Die Veschlüsse werden nach einfacher

aft 8 ; ö a. 3 h nr . . 6g die Wiederauflösung der Vereinigung des Gutsbezirks Majorität gefaßt, jedoch kann durch Gemeindestatut eine andere Form

nd inwiewei

. Valdgrundstücks mit dem Gemeindebezirke von dem einseitigen der Abstimmung festgesetzt werden.

Antrage r ingig sei Antr siünd er abhängig sein soll.

des Guts⸗ oder Waldbesttzers, oder von dem der übrigen Ge⸗ §. 13. Die Gemeinde⸗Versammlung kann nur beschließen, wenn

mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten zugegen sind. Eine Aus⸗

einde 2 ; . nen Cin folches Statut ist nach den Erklärungen der Betheiligten von nahme findet statt, wenn die Gemeinde⸗Versammlung zum zweiten

dem dandrathe zu entwerfen, dem

. und alsdann mi

jut Bestätigung vorzulegen. 3

Kreistage zur Aeußerung darüber Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammenberufen,

é dem Gutachten der Regierung dem Sber⸗Präsidenten dennoch nicht in gehöriger Anzahl erschlenen ist. Ueber die Art der

Berufung und die Anfetzung regelmäßiger Versammlungstage sind

35. In Ergänzung dieser Verordnung können wegen solcher nähere Festsetzungen der statutarischen Anordnung überlassen. tas Gemeinwesen bezüglichen nn,, in Hinsicht deren Fe, Der Gemeinde⸗Vorsteher führt in der Versammlung den

e gegenwärtige Verordnung keine

estimmungen enthält, nähere Vorsitz nit vollem Stimmrechte und bei Stimmengleichheit mit ent—

ut en aber für den ganzen Umfang der Herzogthümer oder ein⸗ scheidender Stimme. 1Beschluß gefaßt,

selne estheile sich als nöthig e

rgeben, statutarische Anordnungen §. 15. Hat die Gemeinde ⸗Versammlung eine

durch des Provinzial-Landtages, mit Unserer Genehmigung welcher ihre Befugnisse überschreitet, das Staatswohl oder das Ge—

getroffen der Aus G.

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r Gem

meinde⸗Interesse verletzt, so hat der Gemeinde ⸗Vorsteher die Ausfüh⸗

ng können abändernde Bestimmungen in Ansehung rung em̃stweilen zu beanstanzen und über den Gegenstand des Be— §§. 8 bis 11 dieser Verordnung) der schluͤsses die Entscheidung der Aufsichtsbehörde sofort einzuholen.

S8. 19 und 20 der Regulirung der §. 16. Auf Antrag der Gemeinde kann an die Stelle der Ge⸗

21) und der Aufbringung der Ge⸗ meinde Verfammlung eine Ve ? 23 ; . [c. g eine Vertretung derselben durch gewählte Ge⸗ ch inn, des Provinzial Land meinde Rerordnete eingeführt werden.“ Wo dies geschehen soll⸗ sind gesezt werden. Anord zuvor durch Statut die dazu erforderlichen Festsetzungen zu treffen, sche Anordnungen zu insbesondere über die Gesammtzahl der Gemeindeverordneten, die Wahlperiode die etwaige Klasseneintheilung der Wähler, die hierbei aus jeder Klasse zu wählende Zahl von Gemeindeverordneten und

meinde. d die Wahlordnung. stimmungen der Ueber ein solches, von der Gemeinde unter Mitwirkung der Orts⸗

Prbvinziaistatuts nicht wider. obrigkeit und des La fendes Statut is der Kreistag zu hören und dasse Gutachten der Regierung und

einde unter Leitung des Landraths des Ober⸗Präsidenten Bestaͤttzung vor-

ö ae n und 66 . zulegen

883 Kreistages der Genehmigung der e⸗ 5 17. Der Mini ; ; 9

ö ; än- ö. nister des Innern ist befugt, eine Gemeindever⸗ r inzelne Falle andere Formen der Bestatt ordnetenVersammlung aufzulösen und eine Neuwahl anzuordnen.

gung au eben sind.

§. 18. Die Gemeindeversammlung beschließt über alle Gemeinde⸗

§. 5. der auf Grund besonderer gesetzlicher An . . yließt u. . ; gelegenheiten, soweit dieselben nicht ausschließlich dem Gemeinde⸗ Bistmmungen herr n men zu, besond en Zwecken, wie orsteher überiwiesen sind Ueber andere, als Gemeinde⸗Angelegen⸗

ür das Schul Armen⸗ Wege

Verbänden, wird durch gegenwärtige Verordnung nichts geändert.

J. 6. Jede Gemeinde bildet e vu en he selbst.

Deichwesen gebildeten ann un. 5 kann die Versammlung nur dann berathen, wenn solche durch

jkr esondere Gesetze oder durch besondere Aufträge der Aufsichts⸗Behörden mne Corporation und verwaltet ihre rl fig gewiefen sind ; §. 19. Der Gemeinde⸗Vorsteher, sowie ein Stellvertreter, welcher

Für den Bereich eines selbstständigen Gutsbezirks oder ersteren ĩ . 4 . ö. Fs ist de 8. zu unterstützen und in Behinderungsfällen zu vertreten hat, tines großen geschlessenen Wald⸗ oder Moorgrundstücks ist der Guts werden von der Gemeinde⸗Versammlung gewählt.

bestzer' zu den Pflichten und Leistungen verbunden, welche den Ge—

Die Wahl erfolgt in der Regel auf sechs Jahre, kann jedoch auf

' . h T 1nd ir ks 6 f j 9 . ö. F 9 meinden für den Bereich des Gemeindebezirks im öffentlichen Interesse länge? San er, sogat guf Biben Weit erfolgen.

In allen Fällen ist der Gewaͤhlte nach sechsjähriger Amtszeit zur

Die Theilnahme an dem Stimmrechte und die Art der zicbe , n De lm kes auf gleich. Dinner berechtigt

Auskbung desselben in der Gemeindeversammlung wir

sichende Srtsverfassung bestimmt.

di . d durch die be Die Bestätigung der Wahl erfolzt durch den Landrath,

jedoch in denjenigen Geineinden, in denen die Ausübung der obrig⸗

§8. 9. Ergicht sich das Bedürfniß einer nenen Sestst lung 69. keitlichen Gewalt einem Gute zusteht, in Uebereinstimmung mit dem

Regelung der Stim weil oder zweifelhaft ist, der Theilnahme an den

die Theilnahm

befugt, nach Anhörun

nisters des Innern Ansehung

Feststellung oder Regelun wirken.

. F. 10. I) Zur Theilnahme Einwohner des Gemeindebezirks v Hausstand haben und zugleich in

die Ortsverfassung darüber dunkel , .

wesentliche Mängel in Ansehung Guts besitzer. K tlich erhebliche Mißver⸗ 8. 21. Dem Gemeindevorsteher wird für bagre Auslagen und sten bestehen, so ist Dienstaufwand Entschädigung geleistet. Im Falle unzureichender chte unter Be— Emolumente und in Ermangelung einer gütlichen Einigung wird die II durch einen von der Re. Entschädigung nach Vernehmung der Betheiligten und der Drtsobrig⸗ eizuführen. keit auf das Gutachten des Landrathes nach Anhörung des Kreistages o ist die Regierung von der Regierung festgesetzt. KJ . . nehmigung des Mi⸗ §. 22. Die Uebernahme des Amtes eines, Gemeindevorstehers chts erforderliche oder Stellvertreters kann ein Mitglied der Gemeinde nur aus solchen Maßgab und 11 zu be⸗ Gründen ablehnen, die ihn von der Uebernahme einer Vormundschaft

enischulz en 3, H .

Sti „te dürfen nur solche K öer Semeindevorsteher verwaltet die Gemeindeangelegen⸗ whale ü dr se ü , e . heiten und führt die Beschlüsse der Gemeindeversammlung aus. Er dim Bezirke mit einem Wohnhause ist Organ der Ortsobrigkeit und hat alle örtlichen Geschäfte der all- gemeinen Verwaltung zu führen, sofern nicht andere Behörden oder

n Ffm dem Gemeindebezirke ein . gesesfen sind. 2) Wenn aber Jemand in z Cr eder em nk

Grundstück besitzt, auf welchen

halten werden kann, oder welches durch eine Fabrik, . eine Nutzung gewährt, deren Werth dem Gemei

undstücks mindestens gleichkommt., so ist oder nicht n n ej heit d . We gt. ö dann zuzulassen, wenn bei keinen sichern Anhalt gewährt, oder zu erheblichen Mißverhältnissen z ist (Forense). Daffelbe gilt führt, so ist eine Ergänzung oder Abänderung der Ortsverfassung hier⸗

werbliche Anlage oder sonst eines solchen spannfähigen derselbe zur Theilnahme

er nicht Einwohner des Gemeindebezirks auch von juristischen Personen, welche Grun

ein Gespann von zwei Pferden ge— . . . ö. eine andere ge⸗ 24. Wenn in Ansehung des Maßstabes der Vertheilung der nde Abgaben oder Dienste die Ortsvperfassung dunkel, zweifelhaft

t mehr passend ist, insbesondere hergebrachte Gewohnheit da⸗

dstücke von einem solchem über, unter Beobachtung der Vorschrift des 8. 25. durch einen von der Besißern solcher Grund⸗ Regierung zu hestätigenden Gemeindebeschluß herbeizuführen.

Umfange i ei irke besitzen. 3) Den zu uhr fange am Gemeindebezirte get ö Hröße erheblich übersteigen, Komin! ein solcher Beschluß nicht zu Stande, fo ist die Regierung

stücke, welche die übrigen an Werth. o

lann mehr als Eine Stimme bei

Gemeindeglieder in Ansehung ihre verschiedene Klassen getheilt werd

der kleineren nicht spannfähigen

stimmen (Kollektivstimmen) verbunden werden. it t in der Gemeindeversammlung, durch

haben alsdann das Stimmrech Abgeordnete auszuüben, welche z und höchstens 6 Jahre wählen.

§. 11. In der Ausübung

Auch können die befugt, nach Anhörung des Kreistages, mit Genehmigung des Mini⸗ r Vertheilung der Abgaben und

gelegt werden. Orts verfassung

r Theilnahme am Stimmrecht in sters des Innern die in Ansehung de

en. 5). Die Stimmen der Besitzer Dienste erforderliche Ergänzung oder Abänderung der

Fstücte foõnnen zu Gesgmmt— vorzuschreiben. . int, Wwe glilchttr gin 8. 265. Bei einer solchen neuen. Vertheilung der Gemeindelasten (8. 24) ist darauf zu achten, daß dieselbe mit Berücksichtigung der in sie aus ihrer Mitte auf mindestens der Gemeinde stattfinden den Abstufungen des Grundbesitzes und des

Klassenverhältnisses geschehe, und die den einzelnen Gemeindemitglie⸗

des Stimmrechts, zu welchem ihr ] dern oder den Klassen derselben aufzuerlegenden Antheile an den Lasten