1867 / 227 p. 8 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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L hr zurückzustellen, was in hohem ehenden Heeres herangezogen werden. Hiernach liegt nicht nur 3694 a een 9 andwehr z zustellen, hoh . keine n l, ö li,, , . ; Iren

1 K ö ̃ ͤ f anzi illi rtite )

in ein angemessenes Verhältniß zu den Rechten und Vortheilen treten, Aeichstags-Angelegenheiten. Zu S. 6. ,, el r utsn . [. an. Jahr festgesetzten Dienstzeit im

ĩ ; . ; ie über die Befreiung von dem⸗ j i welche dieselben in dem Gemeindeverbande genießen. Dienste im e n , . . . einen stehenden Heere zur Landwehr übertreten zu lassen, vielmehr würde

n , , , , , w, , mm, . Ro itt an dem en es ,, , Verpflichtung zu . blabfn n eh rr rn een vorgesehenen umfassenden bei der allgemeinen Verkürzung der Gesammtdienstpflicht eine aus⸗

Verhandlung ist erforderlich, daß darin die Namen der bei der Be— Kriegsdienste. Ibn Ces, im, Artikel 8! der Verfassun n e ; ö F stigen für die schlußfassung gegenwärtig tibesenen Gemeindemitglieder angegeben sind, ; st e r ges be bilden wird. Bis zum Erlaß des leßteren sind reichende Ergänzung ebensowoh] der Offiziere als der sonstigen f

ie V S ͤ Ali il ̃ ür Kriegsformätion der Armee erforderlichen Personen des Beurlaubten⸗

n r n, nn rn 1. er . dem Gemeindevorsteher oder dessen (S. Nr. 226 d. Bl.) iger Sinz. . ö ir an 65 . daisolr le fe fel, end er, ne, in dre. Tell ,,,, eee, ./ s ? . ĩ mmt: » Na ublication dieser Verfa ist j t ̃ rtikel 59 der Verfassung bereits festgestellt. im Beurlai isser fn 2 J , , re e * ö ka einzusuhren.« ; nut ; ̃ März eingestellt werden, als am vorhergehen⸗ gen ! ͤ en welchen 9 . z hmieindevorstebet ozers dessen Stellvgrtreter unterschri hen, und mit dem Die Grundlage der preußischen. Wehrverfassung bildet das pon 2. gere lich h. . dagegen, wenn in . gehen gttiwln Hienstzeit zu Theil wird, auch noch bie Dienstzeit im Beur

Amtssiegel bedruckt sein; der dem Abschlusse des Geschäfts zum Grunde n. 1. O . ůste ; ; ürzen. liegende Gemeindebeschlutz und die daz etiba erforderllche Genehmigung Le eh i gun , ,,, vom 3. September K nctröchenen Krieges eine Rekruten⸗-Einstellung in der Zeit vom laubtenstande zu verkür; jährig Freiwilligen ist darauf ge—

Entscheid ö t ů entlichsten i dell] uebrig öember vorgenommen werden' muß, Sie Dienst,. Der Zweg des Institus der in ährig . ; kee bee itäet, üer n, ,n ,, n, , rn e , e Fc, d ,, , d cee Vollmachten verbinden die Gemeinde, wenn sie Namens ihrer n ä, , ,, ,, Grundlage f . fffolzenden 1. Iltaber gn er chnet wird. = erf n , m. bbli Aus bild möglichst Rechnung zu tragen. ori a6 ; ehrverfassung des Bundes bilden kann. r ai ichstfe Ißigen Ersatzturnus, sowie zur Vermeidung von gewerblicher Ausbildung mog 1 Q ́enst. , , er. gie e f Es Lscheint deshalb, wenngleich nicht durch die Verfassun 16 nchen ee des regelmäßigen Dien sibetriebes drin. Dieses Interesse rechtfertigt eine , ,, *, ,, e, n n , m, ne, Hinn un ö , . J e e. ist/ dert, so doch den allseitigen Interessen entsprechend, daß ein! r in erbt n nlllch pflicht, kann aber durch die geringen Pflich nud . d in, nn,. ey sch n an . 13 , ni rg. ö. 1 e⸗ setz über die Verpflichtung zum Kriegsdienste möglichst bald lei. e mm e bekannt, daß die Einstellung des Ersatzes in gewöhnlichen tenstande unter friedlichen Verhältnissen ae f 1 1 iöchte es nicht den, m sei. e or, Ver , , , hängig pon dein im zweiten Alineg des Artikels Si, der Her hu nn. e elerben ssn stets zwischen dem . ,, . , , n, an., 44 tene f e wenn die Gefetzh eine gerichtliche vder Notariatsvollmacht verlang enn! Aussicht genommenen umfassenden Bundesmilitairgesehe bee ls! in n diefem Zeitraum werden einzelne Nekruten zu sehr verschie= ungerechtfertigt e e

. zs f ge] . . / ĩ das Vaterland aufzuerlegen, als dem Zu denn Nachibrisf, daß bäh Cher Gemelnde bel der CrKerküng td aschiet?uthansbürde füt Lehteres die unabmwelslich erfordenn i Tirmsnen, intel Ta Mieder! Februar bei den aber geringere Pflichten gegen z

zar ; ü. ; ; ; durch Einstellung weniger Gebildeten. . ö 6 oder Veräußerung von Grundstücken oder denselben gleichstehenden feste Hasß gewonnen 1berden uppen eintretende Abgang an annscha ten. sofort urg d re des Beurlaubtenstandes häufigerer Gerechtsamen die' den Geineinden geseßzlich , Diese Sachlage hat den vorliegenden Hesetz Entwurf veranlaßt ö erseßt werden muß. Die Dienstzeit aller dieser Mann- u S. 12. Daß, die ffhzie die für ihre 536

; n, , ĩ n f . ; sese e j annschaften bedürfen, um beobachlet sind, genügt eine Bescheinlgung der Regierung. Zur Erläuterung der einzelnen Bestimmungen desfelben win sheften wird durch die Bestimmung, daß dieselbe vom vorhergehenden n , ee . n ö. n. nr ,

ñ ̃ 8. 27. Die Aufsicht des Staats üer die Gemeinden und die Folgendes hemerft . Iktoher an zu rechnen t abgekürzt fen r . Nichtsd iger werden nur Einzelne derselben von

5 iche ; ; . ö 185. 1. r s⸗ / iniri iegeri des Sommers unzweifelhaft. Nichtsdestoweniger ; ur Ei derselbe

a n, n n . ,,, arte h der fin nell g gn W gel usftheum . . , h ln . auen geg ui erst im besonderer militairischer 8 . a n n r,

Sberprãsidenten ausgeht 7 ĩ z m m, 6 Die zu 2. und b ausgesprochenen Befreiungen von der Wehrpfiht 6st cingestellt werden sollte, schon vor dem 1. Oltober zum Dienst Routine erlangen, wie solche von den

r ausg . inen Krimi l . ? ßen gefordert werden muß. ö ; 8§. 28. Gegen die Entscheidung der Gemeinde⸗Behörden findet bedürlen keiner Crläuterungen⸗ ö . vgend werden muß. So ⸗ist 3. B. im vorigen Jahre in Preußer . der Landwehr wünschenswerth, die Rekurs an e n e, ö 6. Entscheidung *. nn, e Die älteren Mennoniten⸗ und die Quäker⸗Familien, denen nach ihren . welcher unter gewöhnlichen Verhältuissen im Herbst einge⸗ Deshalb ist es im Interesse der L h s. /

̃ ö ' Fei 18 ; izierste ĩ lben im Kriegsfalle zum Theil mit Linien- Rekurs an die Regierung, und gegen die Entscheldung der Regicrung Glaubenssatzungen das Waffentragen verboten ist, haben die bedin. fellt wäre zum großen Theil bereits in den Monaten Mai, Juni, e , ,. 3 . . an, , , m

md Hber! Rränd gungsweise Befreiung von der Wehrpflicht in Pre ; inberufen worden. a ̃ ö 9 k 6 . binnen einer Prakl durch alte Pr enn, welche ihnen . H ,,, ,. zii en n f . alle genau nach dreijähriger Dienst— sprechende ahl von kan din c, fire , , . e . von dier Wochen nach erfolgter ene, oder Benn s i e n, Wehrpflicht bestätigt worden sind, zum Theil durch gesctzliche . it entlassen n, so würde die Ärmee im Sommer 1859 keine rechtfertigt sich die in dem r re mw ö. . 8 m , ,, ide . . , bn abhaiten können a. en n , m r , 29 ö , , 1 . arif ee ; g. e ebenso den Grundsätzen der Du j assen, ist nicht mögli v . z 5 beso . , ,,, ton sie in ihrer ausnahmsweisen lle, zu . ö. e e een ü nss he. lg n, far welche, abgesehen von Zu S. 13. Wenn nach 8. 83 der . . durch Kreisstatut Normativbestimmungen für die J, . 3 59 iger , n nn * 23 . . angesssen gn Menn gn . , ee eren n n n, ö ñ , , ö , ,,,, kerne *, ire es —— Kirchspielverfassungen unter Beachtung' der Vorschriften der gegen⸗ er hnilien welche bisher, abschon nicht durch besternß. iht zu heschaffen ein würde, Penn gerd gt un erbt vas zur seemännischen Hevölkerung gerechnet werden wärtigen Verordnung gegeben werden. Keseße der Prihilegien von der Dienstpflicht befreit, sich doch uz kn ss getroffen, daß ein großer Theil ders d , . . l a. 9. unn der eine Seereise gemacht oder sich mit See⸗ §. 30. Wir behalten Uns vor, Städten und Flecken, in denen ein die gestattet: Stell verfretung dem Persönlichen Dienste entzichen fem. 168 i nach ewas mehr als ziveijähriger Tienstzeit n ,, n, tspricht, welche die Ma⸗ Bedürfniß dazu obwaltet, die Anndhm der gn ch in m , f, nnn za ß chellgemsiner alufhebung der Erstzren guf geseflicm Eine gleiche Maßnahme wird sich der Militairvermwaltung bei etwa sischerei beschäftigt hat, den Anforderungen entspricht, welch

e . wi n g i,. w. . . rni ingen. ĩ Erfaß in feemännischer Beziehung stellen muß. mit den etwa erforderlichen Maßnahmen zu gestatten. ö öglichkeit zu bieten, unter denselben Verpflichtungen und wiederkehrenden ähnlichen Verhältnissen stetẽ Ton. selbst auf ringen , n, 5 §. 13 eine einjährige See⸗ Ueber jeden Antrag dieser Art ist ., 3 Kreistag und der Beschränkungen, wie solche die Kabinets-Ordre vom 16. Mai 183) Dagegen muß ein Theil dieser Mannschaften, um ohne Beein Demgemäß ist in dem Alinea 2 de J . * .

Provinzial-Landtag zu hören. vorschreibt, Befreiung von der Wehrpflicht zu erlangen. hächlihun der Schlagfertigkeit der Armee zum regelmäßigen Ersatz, fahrzelt, beziehungsweise ein einjähriges n er Gef äftigang festge—

32 ; 1 8 ieieni icht 4 . ; 3 ; ; j i als das mindeste Maß eema 8. 31. Der Minister des Innern hat die zur Ausführ . Daß diejenigen Wehrpflichtigen, welche zwar nicht zum Waffen., mrnus zurückzukommen, einige Monate länger als 3 Jahre im Dienst Seefischerei als das . e n. ö Vero dbrnng erben k . führung dieser dienste, doch zu sonstigen militairischen Dienstleistungen (auf n hen Tiefe Mannschaflen werden übrigens hierdurch nicht mehr setzt, welches für die Bundes⸗Marine qualifizirt mach

g 6. e j . ; ö i ñ innischen Personals der Kriegsflotte §. 32. Gegenwärtige Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, in den Lazarethen, Handwerksstätten 2c) verwendbar sind, nach Mö. elastet, als die Reservisten und Wehrmänner, welche ebenfalls aus Die Ausbildung ie, ,,, h. * n =/. ei chungs⸗

r Q J ; j ö 22 z dw* ( j j in i ĩ te ni 7 . . * n d , , . Uri g unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei. Fedanten, daß der Staat in die Lage zu letzen ist, über die . bed ee setzung!L des 8. 6. daß die Dienstzeit der, in Jolge des Dienste bis zu einer Stufe hoch ter Jollen dun g ehrag e d , =. gedrucktem Königlichen . ö , , lichen Kräfte seiner Angehörigen für den Zweck seiner militairiscen Ausbruchs eines Hecke zwichen dem J. April und ultima Septem;. erscheint es, begründet. daß guch ee, en . sie ein für Gegeben Baden-Baden den 22 September 1867 Kraftentwickelung möglichst uneingeschränkt verfügen zu können. Hl ser eintretenden Mannschaften erst vom nächsten 1. Oktober an zu messene Zeit in der Kriegs⸗Marine . ö ten. . l, 8) Warth e lm fe dr e fbr fir ef n hen 5 ige il n ng, rscheint aus den im JJ ge gg nn rng rr lor tf dlhrił 136 in Preußen zeit⸗ 2 X r ie Handwerksstätten fast ausschließlich aus solchen Militairpflichtigen unerläßlich. 4 die sogenannten Seedienstpflichtigen

̃ 2 ; ĩ ñ ̃ . . Uebungspflicht weilig getroffene Bestimmung, daß die sogenannten Seedien ple Gr. v. Bismarck. Frhr. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. ergänzt worden, welche zum Dienst mit der Waffe nicht geeignet er Was die in dem Gesetz Entwurf, aufgen enn , ieteillaen Seeleute, welche beim Eintritt in das militairpflichtige v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu kr urg unt g, Voll he in der, Rl ksicht ichen . ,,

ö, eine bezügliche ausdrückliche Bestimmung in den Entwurf aufgenom. mung zu geben. Es wird dies schon aus finanziellen Rücksichten nicht bei den gewöhnlichen iar . ing Era nne nen erütent den, der

ständigkeit wegen und zur Beseitigung von Zweifeln it Uebungen allgemein d

men worden. zalich e Eescheint es wünschenswerth, den Militair⸗ Bestimmung sich übrigens *

Allerhöchster Erlaß vom 173. September 1867, betreffend die S. G3 err Die auf. der Bestimmung im 8. 13 des Gesetzes übe el n segen gg ü, ein uräumen, cin zelne, dann schaft zn , mere gi or,

r, nnn be, ene der meer än grant ui a. M. der gr Tu m dr . . ö : 6 6. , . k mii ch risthen , s rn mn , 96 6 8 eg . Seite doch möglich, solche Dien of ichtigz

r ; J ; 8 urm hat unter i r⸗ iti 8 dem akti ; ; che * jd besitz ämlich v

i,, 260. . . ö 3. I 2. . . * hann, n , , an. 6 , e er, , fn, Ken dhe nfassung im , . i . an rn ane gr '

ierdurch, daß das S Xot. j ; i., vorbehalt⸗ u S§. 5. ie Landwehrmannschaften der Spezialwaffen, gleich Zu §. 8. Wenn nach Artikel der Bundes“ jah ; , j d zw anz nach Maßgabe ihrer

lich einer anderweitigen Organisation desselben, einstweilen und bis zu denen der Infanterie und Kavalleri kn sten äsdium die Entscheid üben Kröeg und Frieden zusteht, so kann mäßig sehr kurzer Dienstzeitt und zuntggank j üh⸗

einem von Mir bei der Auseinandersetzung mit der Stadt neh den Ten, ge geen, zu he n finn mn , nn,, . ,, lech: hie eg nen zur Einberufung Qualification zu entlassen. 5 . .

furt g. M. näher festzustellenden Termine gestattet sein soll. nicht angängig. Gerade diese Waffen bedürfen, um kriegstüchtig zu der Referve und Landwehr zuerkannt werden. ; 266 zeitigen Entlajsungen ,. er lch rd und Seewehr auszubilden.

Berlin, den 17. September 1867. sein, fester Friedenscadres. Andererseits ist es nicht füglich aus führ zur iir nen Call, daß Theile deg Vundesgchietes zin ericder., it , . , . welche Seelen von Beruf, sind,

Wilhelm. bar, im Frieden so viele Mannschaften in den mannigfaltigen Dient. pustand erklärt werden, sind nach Artikel Hs der Verfassung i hf, e Die nah ö. . und Waffendienst, sowie für die

. . zweigen derselben auszubilden, daß der Augmentationshedärf be ein. Pungsweise nach Vorschrift des preußischen Gesetzes vom 4 Juni miüssen zwar für de 18aebildet werden, indeß füllen sie doch in

Gr . . ; , 1 .,, des a ow e , m n ohne Heranziehung von Landwehrmannschaf⸗ ö kommandirenden Generale . der n fee lere n n , i n r n rl aug 6 * ton ge n i mn aich Vw. n, mr, e ) v. en gedeckt werden könnte. efugt. Die Einberufung der Mannschasten des * em , auch wirklich aus. Gr. zu Eulenburg. t öiñ̃ . x 166 ite sführung dieses Ge⸗ Mannschaften, die sie einnehmen, . an

An das Staatsministerium. ] gan fe n ef, i V e gn egen, . ben jährlichen Uebungen ipitd in zreitergt als führ nene fl ns; Ez kann der Werth der von den zur Seeschifffahrt Erzogenen zu

tes i ßig geregelt werden, so daß alsdann ein ̃ ee , m Aequivalent für di ährung an Löh—

J ohne den jüngsten Jahrgang nicht möglich sein würde, die Linien-R— . h ien w 9. Win des felt herrn hierzu nicht 1 erwartenden Leistungen ie fr en,, . . Schi 3. imenter mit ihren Ersatzbatataillonen auch in dem Falle auf Kriegs, arsheint. fs die nicht ang , aus und die einjährig Freiwilligen befin-

Allerhöchster Erlaß vom 20. September 1867, betreffend die ärke zu formiren, wenn in dem Vorjahre in der Reserve ein außer Zu §. 9. Daß bei Vertheilung des ielrutenbe darf C fen 9 J fung 3 än Wenendnung ber die Erglnzung der rf g e endgültige Erledigung der Beschwerden über polizeiliches Beschränkun. gewöhnlicher Abgang, wie beispielsweise in Folge eines Krieges ꝛc stat. um. Militairdienst verpflichteten Ausländer Hon, Ro 3, zu 3 h ers lle vom 15. Juni 1864 s 21 u. f. während der 6. gen' der Vereiniglng?oder Zerfpttterung von Vawerhbfen in der Pro.] Jefunden haben sollte, Auch würde es in einzelnen Fällen ohne Hara“. belche der Reparlition zu Grunde zu legen . ; l ft ihrer Biensipfticht angeschifft, Diese besonderen Kerhaltuiss vinz Hannover durch den Oberpräsidenten. ziehung des jüngsten Jahrganges der gandwehr-Infankerie nicht ausfüh, bringen sind, versteht sich von selbst. zs ird auf ö t gi 1e die Bcfrelung von einer eistung, deren Forderung den

Auf Ihren Bericht vom 12 d Mö. genehmige Ich, daß Beschwer ,,, . , , f . d . n enn cht hen et, , ,, Ee ner ige Kategorie von Verpflichteten nur i . a

8 3 shed rh, ; n, , m s, n, Infanterie in dem Umfange zu berücksichtigen, I7 Bezug genommen. ; ö der Zud derselben im eigentlichsten und wesentlichsten

den, welche das Verfahren der Verwaltungsbehörden in Beziehung dies wünschenswerth und bisher auf Hrund' ber Bestimmungen vom u n Auf Grund des Gesetzes vom 3 September 1814 tra ,. 8 ö, , sehr n , erscheint. Aehnlich

auf die in der Provinz Hannover bestehenden polizeilichen Beschrän⸗ 7. Nop 185 ̃ , , 2 „als einjährig Frei⸗ Kr . 261 wifsigen Di ; kungen der Vereinigung oder Zersplitterung , , , ,, , un löhel in Mreußen die ungen htenf elch 6 . Ft das Verhältniß mit den zum einjährigen freiwilligen Dienste Be

li . i Dienst ͤ . 32336 z Gegenstande haben, hinfort in letzter Instanz endgültig von dem Ober- Verhältnissen anzupasfsen fein. Bei Annahme des in Rede stehenden ninise gedient hatten, bereits nach Ablgu donne 2 6 gicserve, rechtigten, welche in die Maschinen - ompaßnie eintreten und während

J in Präsidenten zu entscheiden sind. Vorbehaltes würde es zulässig erscheinen, Mannschaften der Reserve in

von das erste im aktlven Dienste die beiden anderen ng ol! bers Bienstjahres auch cingeschifft fein follen. . . 83 3 a1 7 dieser zu Offizieren beför⸗ ihre * ienste 93 . . K 3schiffsdienst Baden-Baden, den 20. September 1867. Berücksichtigung dringender häuslicher Verhältniffe selbst bis hinter i ne,, dan, 4a n n ieser Tuüchtige See⸗Offiziere sind, als die * den Kriegsschiffsd

nehm in Aus icht esen n mne, d tbehrlichsten Kräfte, er ahrungsmäßig am schwie— Wil ö den h a . iziere des Beürlaubten wichtigsten und unentbe Sl ö . e . e ch n n g ge fr n ag nf nl, Kompictirung des rigsien zu erlangen und zu ersezen Vw. Selche n. . tz su Eu slenbu rg. ) Allerhöchste Kabincts-Ordre vom 16. Mai 1839 (Ges. Samml , D mae m nme mn

An den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten S. 82 rovinzi ür s euße f. S 184 und rene Hern fert ene nn. 8. inzialrecht für Westpreußen §. 22 (Ges-Samml.