3696
Gerade der Dienst und die ganze Stellung des See⸗Offiziers an Bord fordert die voilständigste Vertrautheit mit dem Kriegsschiffs⸗
dienste, schnelles und richtiges Handeln, sowie ein sicheres, vertrauen
erweckendes Auftreten. Hierzu muß daher den in der Reserve und See— wehr befindlichen gr Gr n nen Gelegenheit so viel als möglich ge⸗ boten werden. Diese Gelegenheit findet sich nur in den Uebungen der aktiven Marine, d. h. an Bord im Dienst befindlicher e gf, Die Begrenzung der Zeitdauer empfiehlt sich nicht, da die Kriegsschiffe, wenn sie zur Ausführung ihrer Uebungen in See kreuzen oder Fahr⸗
ten machen, auf den Ablauf einer für eingeschiffte Seeoffiziere der Reserve oder Seewehr festgeseßten Uebungsfrist nicht rücksichtigen kön
nen. Auch steht die Dauer der Uebung mit, der Qualification und mit den persönlichen Verhältnissen des Betheiligten in Verhindung. Die für die Vermehrung der maritimen Streitkräfte so überaus
wünschenswerthe und mithin im eigenen Interesse der Kriegsmarine
liegende Erhöhung der Zahl durchgebildeter Seeoffiziere schließt dabei
die unnnöthige Einziehung und willkürliche Verlängerung der Uebungs- Uctiengesellschaften allen Mitgkiebern Bes Vorstan ke ᷣ /
mandik⸗Gesellschaften auf Actien allen persönlich haftenden Mitglieden
zeit für die Einzelnen von selbst aus. Da der Umfang der Flotte des Norddeutschen Bundes voraus⸗
sichtlich nicht gestatten wird, sämmtliche Marine-Dienstpflichtigen für
eine ein- und mehrjährige aktive Dienstzeit auszuheben, so werden die nicht Ausgehobenen der Seewehr überwiesen und durch eine kurze Uebung an Bord — namentlich in der Schiffsartillerie — ausgebildet.
Zu §. 14. Dieser Paragraph entspricht dem §. 15 des Gesetzes
vom 3. September 1814. Derselbe ist erforderlich, um die Armee während des Krieges nicht durch die gesetzliche Verpflichtung zu massen⸗ haften Versetzungen und Entlassungen einer Desorganisation auszu⸗
setzen, so wie um einen für alle Fälle ausreichenden Nachschub zu dettieben werden soll (Heimathshafen, Ikegisterhaf — chi
sichern.
Zu S. 15. Bisher durften Mannschaften der Reserve und Land⸗ wehr während der Uebungszeit Reisen nur mit Genehmigung der 15 Tragfähigkeit; 3) die Zeit und den Ort seiner Erbauung, o / lh Fluge ,, n , Bunde gehörend Die Beslimmungen diefes Paragrahen' find die noth. geführt hat, den hatumstand, wodurch es das Recht, di wendige Konsequenz des nach Artikel 3 der Verfassung für den gan- flagge zu führen, felangt hat, und außerdem wenn thunlich, die Ich wund die nähere Bezeichnung des Rheders, oder, wenn eine Rheder . ö ; hederei he . , ö , , steht, den Namen und die nähere Bezeichnunf Indigenat würde für die große Zahl der im dienstpflichtigen Alter die Größe der Schisfspart eines Jeden, ist 6. Hatz . f Rheder oder Mitrheder so sind die Firma und der Ort, ö. eintretenden Mobil ier e lr gr rfthfn h, . d die nähere B , cer e, ö. r. iengesells⸗ ist, die Namen und die nähere Bezeichnun machungen ꝛc. sich jedesmal in den Bundesstaat zurückzubegeben, wel seilschafter einzutragen, bei der Romnmnan lte eself i dnnn ihn, nügt statt der Eintragung aller Gesellschafter die Eintragung aller per sönlich haftenden Gesellschafter; 6) den Rechtsgrund ö? :
: 9g auf welchem die Erwerbung des y, . des Schiffs oder d parten beruht; 2 edenken haben sich in s den. Tag der
Militairbehörde unternehmen. Diese Beschränkung wird durch
beseitigt. In Betreff der Auswanderung sind, gemäß Artikel 59 der
Bundesverfassung, die Reservisten den Landwehrleuten gleichgestellt. i
emeinsamen Indigenats
zen Umfang des Bundesgebietes bestehenden ᷣ Das gemeinsame
in Verbindung mit der allgemeinen Wehrpflicht.
stehenden Norddeutschen nahezu illusorisch werden, wenn dieselben verpflichtet sein sollten, zur Erfüllung ihrer aktiven Dienstpflicht, zu den Reserve⸗ und Landwehr Uebungen, bei
chem sie im Besonderen als Unterthanen angehören. Man würde hiedurch gerade auf demjenigen Gebiete die schärfste staatliche Sonde— rung fortbestehen lassen, auf welchem vorzugsweise die größtmögliche Einheit Bedürfniß ist.
Praktische Bedenken dürften gegen die Festsetzungen des §. 17 nicht geltend zu machen sein. We g eich n R Preußen, woselbst dienstpflichtige Mannschaften, welche ihren Wohnort in andere Bezirke verlegen, in die militalrische übertreten, nicht geltend gemacht.
ßischen Bestimmungen, namentlich die Festsetzungen des §. 21 der Mi— litair⸗ErsatzInstruckion vom 9. Dezember 18531), werden für den ganzen Umfang des Bundesgebietes in Kraft zu treten haben.
Ausdruck »Wohnsitz«.
) Dieser Paragraph lautet: S§. 21.
Aushebungsbezirk, innerhalb dessen er sein gesetzliches Domizil (Heimath) hat (Ausnahmen nachstehend ad 2 bis 4), gestellungspflichtig, d. h. ver⸗ pflichtet, sich Behufs Eintragung seines Namens in die Stammrolle
zu melden und sich vor die ErsatzBehörden zu stellen. In dem Aus⸗
hebungsbezirk, in welchem der Militairpflichtige gestellungspflichtig ist,
Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehrburschen,
tehende Militairpflichtige, welche sich nicht in ihrer Heimath aufhalten, sind da gestellungspflichtig, wo sie in der Lehre, im Dienst oder in Arbeit stehen.“ 3) Militairpflichtige Studenten, Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten sind an dem Orte gestellungspflichtig,
wo sich die Lehranstalt befindet, der sie angehören, sofern sie sich da⸗
selbst aufhalten. 4) Militairpflichtige, welche außerhalb der preußischen Staaten sich aufhalten, sind an dem Orte gestellungspflichtig, wo sie im Inlande ihr Domizil und in Ermangelung eines solchen ihren Geburtsort haben. 5) Im Auslande geborene und daselbst lebende Preußen, welche kein örtliches Domizil im Inlande besitzen, sind im Ersatz⸗ bezirk der inländischen Behörde, von welcher sie oder ihre , . zuletzt einen Paß oder Heimathsschein erhalten haben, gestellungspflichtig. 5 Wünschen im Auslande sich aufhaltende Militairpflichtige ihrer
estellungspflichtigkeit in einem ihrem Aufenthaltsorte zunäͤchst ge⸗ legenen inländischen Kreise genügen zu dürfen, so kann dies nur mit Zustimmung der Kreis⸗-⸗Ersatz Kommission desjenigen Ortes geschehen, in welchem sie zur Gestellung verflichtet sind. 7) Die Krels-⸗Ersatz= Kommissionen haben, besonders in den ad 2 bis 4 gedachten Fällen, die Idendität der betreffenden Militairpflichtigen festzustellen und kön⸗ nen bei entstehenden Zweifeln verlangen, daß eine der Kommission als glaubwürdig bekannte Person in einer an Eidesstatt abzugebenden
* Wandernde, mit Ausstands⸗Bewilligungen versehene Handwerks⸗ burschen, reisende Künstler und reisende Gewerbetreibende conf. §. 57.
Aus . J , · e ö . , , wird von der Registerbehörde eine mit solchen ergeben sich die Erläuterungen für den im 5§. 17 gebrauchten übereinstimmende Urkunde (Certifikat) ausgefertkgt.
Gesetz, betreffend die Nationalität der schiffelund ihre Befugniß zur Führung der Bendl lfße
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Köni verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, gene e gent stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was fese gte Zu §8. 1. Die zum Erwerb durch die Seefahrt bestun nin 8 (Kauffahrteischiffe) der Bundesstaaten haben fortan als Natio Scif ausschließlich die Bundesflagge zu führen (Art. 54 und 55 de mmalflag verfas u g e ee, ) der Bunz §. 2. Zur Führung der Bundesflagge sind die K nur dann berechtigt, wenn sie in . an lle i ghetissf olcher Personen sich befinden, welchen das Bundes indigen ih ht der Bundesverfassung) zusteht, (Att. Diesen Personen sind gleich zu achten die im Bundesgebiet em teten Actiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aeth . fern sie innerhalb desselben ihren Sitz haben und zugleich n j e
bei den Kon
das Bundes-Indigenat zusteht.
§. 3. Für die zur Führung der Bundesflagge befugten Kauf
/ fahrteischiffe sind in den an der See belegenen Bundes Register . führen. Die Landesgesetze bestimmen .
das Schiffsregister zu führen haben. wilhe .S. 4. Das Schiffsregister ist öffentlich; die Einsicht desselben s während der gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden estattet en i 8.3. Ei Schiff ani nut in. das! C hfffar f tate, Hafens eingetragen werden, von welchem aus die Seefahrt an
§. 6. Die Eintragung des Schiffs in das l, n enthalten: 1) den Namen und die Gattung des fehl enn Brigg u. s. w.); 2) seine Größe und die nach der Größe in n
der wenn en Lande ie Bundtz
und den Ort der Erbauung; den Heimagthshafen; 5) den Namen
aller Mitrheder und
an wel und wenn die Gesellschaft nhl
. is des er einzelnen Schiffs die Nationalität des Rheders oder 61. . ö intragung des Schiffs. Ein jedes Schiff wird in das Schiffsregister unter einer besoh
h 8 D ö 29 j ontrole 26 der lezen deren Ordnungs⸗Nummer eingetragen.
S. 7. Die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister darf a
,
sen sind.
8§. 8. Ueber die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregistt dem Inhalt der Eintragum
Das Certifikat muß in wortgetreuer Uebereinstimmung Alles at—
halten, was in das Schiffsregister eingetr i d J te (Srtz, an den die Militair⸗ erg getragen ift und bezeugen an Dienstverpflichtung gebunden ist. I) Jeder Militairpflichtige ist in dem
die nach §. 7 erforderlichen Nachweisungen geführt sind, fo wie, d das Schiff zur Führung der ,,. e , , §. . Durch das Certifikat wird das Recht des Schiffs, Li
Bundesflagge zu führen, nachgewiesen.
§. 10. Das Recht, die Bundesflagge zu führen, darf weder vor der Eintragung des Schiffs in das g fs chistz noch ö der A.
l elchem der fertigung des Certifikats ausgeübt werden. wird er auch zum Militairdienst herangezogen, und auf das von diesem nf J Bezirk, zu stellende Rekruten-Kontingent in Anrechnung gebracht. 2) Militairpflichtige Dienstboten, Haus⸗ und Wirthschafts⸗Beamte,
. J. 114. Treten in den Thatsachen, welche in dem 8. gz bezeichmtt sind, nach der Eintragung Veränderungen ein, so müssen dieselben in das Schiffsregister eingetragen und auf dem Certifikate vermettt
, e., 965 vert j werden. aer n g und andere mit diesen in einem ähnlichen Verhältniß
Im Fall das Schiff untergeht oder das Recht, die Bundesflagh—
zu führen, verliert, ist das Schiff in dem Schiffsregister zu löschtn und das ertheilte Certifikat zurückzuliefern, ,, be⸗ scheinigt wird daß es nicht zurückgeliefert werden könne.
. 12. Die Thatsachen, welche gemäß §. I1 eine Eintragung ode die df hein im Schiffsregister erforderlich machen, sind 69 dem Rheder binnen sechs Wochen nach Ablauf des Tages, an welchem t von ihnen Kenntniß erlangt hat, der Registerbehörde zum Zwechdu Befolgung der Vorschriften des §. 11 anzuzeigen und nachzuweisth betreffenden Falls unter Zurücklieferung des Certifikats.
Die Verpflichtung zu der Anzeige und Nachweifung liegt ot: I) wenn eine Rhederei ; 5 allen Mitrhedern; 2) wenn eine Actien gesellschaft Rheder oder Mitrheder ist, für dieselbe allen Mitgliedan des Vorstandes; 3) wenn eine andere Handelsgefellschaft Rheder od Mitrheder ist, für dieselbe allen persönlich haftenden Gesellschastem 4) wenn die Veränderung in einem Eigenthumswechsel besteht, wodutt das Recht des Schiffs, die Bundesflagge zu führen, nicht berührt wird dem neuen Erwerber des Schiffs oder der Schiffspart.
Erklärung sich für die Identität des Militairpflichtigen verbürgt, 3 eine solche Bürgschaft nicht zu erlangen, so hat sich der Milttan, pflichtige zur rn nn seiner Militairpflicht vor seine heimatlih Kreis ErsatzKommission zu gestellen. 83) Alle Militairpflichtige— aut die ad 2 bis 4 gedachten, sind an dem Orte ihres Domizils resp, iht
Geburt von den betreffenden Behörden zu kontroliren. Conf. §§. 2) —
Zweite Beilage
3697 Zweite Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats-Anzeiger. Mittwoch, den 25. Septembe
1867
Mn 227.
8 13. Wenn ein Schiff, welches gemäß der Bestimmung des 2 zur Führung der Bundesflagge nicht berechtigt ist, unter der hin e s c ge fährt, so hat der Führer des Schiffs Geldbuße bis zu hinfhundert Thalern oder Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten ver— nirkt; auch kann auf Confiseation des Schiffs erkannt werden.
14. Wenn ein Schiff, welches ng §. 10 sich der Führung zer Bundesflagge enthalten muß, weil die Eintragung in das Schiffs. tthister oder die Ausfertigung des Schiffscertifikats noch nicht erfolgt ä unter der Bundesflagge fährt, so hat der Führer des Schiffs Geld— puße bis zu Einhundert Thalern oder verhältnißmäßige Gefängniß— srafe verwirkt, sofern er nicht nachmeist, daß der unbefugte Gebrauch her Bundesflagge ohne sein Verschulden geschehen sei.
§. 15. Die im S. 14 . Strafe hat auch derjenige ver—⸗ pirkl, welcher eine nach den Bestimmungen des §. 12 ihm obllegende
Ferpflichtung binnen der sechswöchentlichen Frist nicht erfüllt, sofern
t nicht beweist, daß er ohne sein Verschulden außer Stande gewesen sei, dieselbe zu erfüllen. Die Strafe tritt nicht ein, wenn vor Ablauf her Frist die Verpflichtung von einem Mitverpflichteten erfüllt ist. Die Strafe wird gegen denjenigen verdoppelt, welcher die Verpflich— ung auch binnen sechs Wochen nach Ablauf des Tages, an welchem das ihn verurtheilende Erkenntniß rechtskräftig geworden ist, zu er— füllen versäumt. ö 33
8 16. Wenn ein außerhalb des Bundesgebiets befindliches frem⸗ des Schiff durch den Uebergang in das Eigenthum einer Person, welcher das Bundesindigenat zusteht, das Recht, die Bundesflagge zu führen, erlangt, so können die Eintragung in das Schiffsregister und has Certifikat durch ein von dem Bundeskonsul, in dessen Bezirk das Schiff zur Zeit des Eigenthumsüberganges sich befindet, üher den Er— werb des Rechts, die Bundesflagge zu führen, ertheiltes Attest, jedoch nur für die Dauer eines Jahres seit dem Tage der Ausstellung des Attestes ersetzs werden. So lange Landeskonsulate noch bestehen) ist jur Ausstellung des Attestes auch der Konsul des Bundesstaats befugt, pelchem der Erwerber angehört (Art. 56 der Bundesverfassung).
§. 17. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß und welche kleinere Fahrzeuge (Küstenfahrer u. s. w.) zur Ausübung des Rechts, die Bundesflagge zu führen, auch ohne vorherige Eintra— zung in das Schiffsregister und Ertheilung des Certifikats befugt seien.
§. 18. Die in Gemäßheit des C 2 zur Führung der Bundes—⸗ sagge berechtigten Schiffe, welche in Folge der Vorschrift Art. 432 u. sol z, des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches in das Schiffs—⸗ iegister eines Bundesstaates bereits eingetragen und mit Certifikaten Bchufs Führung der Landesflagge versehen sind, brauchen zur Aus⸗ bung des Rechts, die Bundesflagge zu führen, von Neuem in das Schiffsregister nicht eingetragen und mit neuen Certifikaten nicht ver— schen zu werden. . . .
§. 19. Die landesgesetzlichen Bestimmungen über die Führung der bisherigen Schiffsregister finden auch auf die nach diesem Gesetze u führenden Schiffsregister Anwendung, soweit sie mit den Vorschrif⸗ ten desselben sich vertragen und unbeschadet ihrer späteren Aenderung auf landesgesetzlichem Wege. ; .
8. 20. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. April 1868 in Wirksamkeit.
Notive zum Gesetze, betreffend die Natignalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge.
Die Bundesverfassung bestimmt im Att. 54; »Die Kauffahrtei= ßbiff. aller Bundesstaaten' bilden eine einheitliche Handelsmarine. Der Bund hat die Ausstellung der Schiffs- Certifikate zu ,,. Der Art. 5 setzt hinzu: »Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist
schwarz · weiß⸗roth. ; R i internationalen Verkehrs hat jedes ach den Grundsätzen des in , ,
Schiff unter der Flagge des Landes zu fahren, ingehor die Landes oder k ist es, durch welche es seine Nationalität lundgiebt und kundgeben muß. Um so einleuchtender ist, daß die mit- sttheilten Bestimmungen der Bundesverfassung auf der schon bei der Berathung des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs (Gamburger Berathungs-Protokolle S. 1479, 1480) vertretenen Auffassung beruhen: in Anfehung der Nationalität der zur See fahrenden Kauffartheischiffe bilden die Bundesstaaten eine Einheit, der Bund gilt in dieser Be— ziehung als ein einheitlicher Staat! dessen Einheit durch die von allen diff der Bundesstaaten als ,, . oder Landesflagge zu füh⸗— ende neue Bundesflagge repräsentirt wird. . .
Ohne ein , * können ide n, Bestimmungen nicht zur Aus- und ö gelangen. Durch ein neues gin illen Bundesstaaken geltendes Gesetz sind einestheils die materiellen imd formellen Erfordernisfe der Nationalität der Kauffarthesschiffs zu letimmen und anderentheils über die zum Ausweis der Nationalität nenden Papiere insbefondere zum Zweck der Sicherstellung des den Jafionalitats- Urkunden lim internatsonalen Verkehr unenkbehnlichen nsehens die nöthigen Vorschriften zu ertheilen. Hierauf weist auch Art. 54 der VBündesßberfassung hin, wenn er dem Bunde vorbe- 1 e Ausstellung der Schiffs-Certisitate, d. h. der Rationalitäts⸗
nden, zu regeln.
Ven arikesen e Gesetzentwurf hat den Zweck dem vorstehend nachgewiesenen edürfniß abzuhelfen. Aus dem Vorstehenden leuchtet zugleich hervor, daß der Entwurf einen Ge enstand behandelt, welcher unjwelfelhaft In das Gebiet der Bundesgesetzgebung fällt.
8§S. 1. Der S§. 1 spricht klar und bestimmt den der Bundesver- fassung zum Grunde liegenden Gedanken aus: die Bundesflagge ist die ausschließliche National! oder Landesflagge der Kauffarteischiffe aller Bundesstaaten. Daß neben dieser Nationalflagge noch eine andere Flagge, z. B. die spezielle Landesflagge des Bundesstaates ge⸗ führt werde, schließt er zwar nicht aus. Allein klar ist, daß die letztere Flagge sich nicht mehr als Nationalflagge im völkerrechtlichen Sinne betrachten läßt, daß ihr vielmehr nur noch eine ähnliche Bedeutung beiwohnen kann, wie einer Stadt- oder Nummerflagge.
. Die Bezeichnung: »Die zum Erwerb durch die Seefahrt be⸗ stimmten Schiffe« ist dem Art. 432 des Deutschen Handelsgesetzbuchs entlehnt. Sie enthält nur eine Verdeutlichung des Wortes: »Kauf⸗ fahrteischiffes. Wie angemessen die Umschreibung sei, lehren die Ham⸗ burger Berathungsprotokolle S. 1483 bis 1485, 3694 bis 3696.
Wie die Bundesflagge beschaffen sei, ergiebt der im §. 1 ausdrück⸗ lich allegirte Art. 55 der Bundesverfassung. Insoweit dessen Vorschrift »die Flagge sei schwarz- weiß ⸗ roth« noch der Vervollständigung durch nähere Bezeichnung der Lage und Breite der einzelnen Streifen ꝛe. bedarf, hat das Bundes⸗Präsidium die erforderlichen Anordnungen zu treffen und rechtzeitig zur öffentlichen Kunde zu bringen.
§. 2. Im ersten Absatz des 5. 2 wird der wichtigste Gegenstand des neuen Gesetzes erledigt; er stellt die materiellen Erfordernisse der Nationalität fest, befaßt sich also mit der Lösung einer Frage, welche allerdings zu verschiedenen Zweifeln und Bedenken Anlaß geben kann. Bei der Feststellung jener Erfordernisse sind der Gesetzgebung eines einzelnen Staats insofern gewissermaßen die Hände gebunden, als sie die Grundsätze des völkerrechtlichen Verkehrs nicht unbeachtet lassen darf. Ob ein Schiff als das Nationalschiff eines bestimmten Staats anzusehen sei, hat 6 gerade für den völkerrechtlichen Verkehr die größte Bedeutung. Von ihrer Entscheidung hängt es ab, ob das Eci in Friedenszeiten die traktatenmäßigen Vortheile beanspruchen könne, o ihm, was noch bei weitem wichtiger ist, in Kriegszeiten die Rechte eines neutralen Schiffs gebühren. Der Grundsatz, die Nationalität eines See⸗ schiffs bestimme sich einzig und allein nach den Gesetzen des Landes, welchem es angehört, wird wohl in neuerer Zeit mehrfach vertheidigt und in verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen anerkannt (Vertrag zwischen Preußen und Mexiko vom 18. Februar 1831 Art. 5; zwischen Preußen und Uruguay vom 3. April 1857 Art. 6; zwischen Preußen und der Argentinischen Conföderation vom 19. September 1857 Art. 7; zwischen Preußen und Chili vom 1. Februar 1862 Art. 7), ist bisher je⸗ doch keineswegs zur allgemeinen Geltung gelangt. Die größeren maritimen Staaten werden auch in Zukunft, zumal in Kriegszeiten den Neutralen gegenüber, voraussichtlich noch den ältern Grundsatz befolgen, den Grundsatz: die Erfordernisse der Nationalität be= stimmen sich zugleich nach den Vorschriften des Völkerrechtes beziehungsweise nach den Gesetzen des Staats, welchem gegenüber die Nationalität nachzuweisen ist. Welche Grundsätßze aber das Völker⸗ recht in der betreffenden Beziehung aufstelle, ist um so schwerer zu be— stimmen, je abweichender die einschlagenden Vorschriften der Landes-
esetze bisher waren und noch gegenwärtig sind. Eine übersichtliche
usammenstellung der zur Zeit geltenden landesgesetzlichen Vor⸗ schriften findet sich im Bremer Handelsblatt 1864 S. 328. Die Gesetze der meisten Staaten (Großbritannien, die Vereinigten Staaten, Spanien, Portugal, Norwegen und Schweden, Rußland ꝛc, halten an dem Erforderniß fest, daß das Schiff sich in dem ausschließlichen Eigenthum solcher Personen befinden muß, welche Angehörige des Landes sind, dessen Flagge das Schiff führt. Die Gesetze anderer Staaten, namentlich die Frankreichs, erklären es für genügend, wenn eine bestimmte Quote des Schiffes Nationalen gehört. Sie fordern dagegen meist noch die Erfüllung einiger anderer Bedingungen, als Erbauung des Schiffs im Inlande, Nationalität des Schiffsführers unnd eines bestimmten Theils der übrigen Besatzung, — Erfordernisse, welche auch den Gesetzen einiger der zuerst genannten Staaten be⸗ kannt sind. Die neueren Hic der Norddeutschen Staaten folgen durchgehends dem englischen Recht, indem sie das Prinzip der Nationalität aller Eigenthümer proklamiren (Preuß. Einf.⸗Gesetz um Deutschen Handelsgesetzbuch vom 24. Juni 1861 Art. 33 „1; Hamburgisches Gesez vom 22. Dezember 1865 5§. 1; Bremisches Gesetz vom 11. Juli 1859 §. 1 Suben. Gesetz vom 8. August 1864 §. 1; oldenburgisches Gesetz vom 21. August 1856 8. ). Nur Mecklenburg⸗Schwerin macht eine Ausnahme; nach dem Gesetze vom 31. Januar 1865 soll es nämlich genügen, wenn drei Viertel des Schiffes Nationalen gehören. Bei Erlassung der übrigen neueren Ge= setze ist sorgfältig geprüft, ob der Weg zu betreten sei, welchen jüngst Mecklenburg⸗Schwerin gewählt hat. Die Frage ist verneint, vorzugs- weise wegen der Besorgniß, im Falle der Abweichung von dem stren⸗ geren bisher befolgten Systeme in Kriegszeiten, wenn der eigene Staat neutral bleibt, die nationalen Schiffe zu gefährden (zu vergleichen Hamburgischen Kommissionsbericht über die Einführung des Allge—⸗ meinen deutschen Handelsgesetzbuchs vom 26. Juli 1865). Und in der That muß diese Besorgniß den Ausschlag geben. Die Vermuthung ist nur zu begründet, daß in Kriegszeiten unter der erwähnten Voraus setzung mindestens diejenigen Schiffe der Gefahr der Aufbringung unterliegen, deren Papiere das Miteigenthum eines feindlichen Unter= thanen ergeben, daß ferner wegen dieser Vermuthung bei ausgebrochenem oder auch nur drohendem Kriege die Schiffe des betreffenden Staats von den Befrachtern , r. werden. Der Entwurf beläßt es daher bei dem Systeme, welches mit Ausnahme von Mecklenburg⸗Schwerin
467