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§. 7. Die gemäß §§. 3—5 den Staatsdienern obliegende Bei⸗ tragspflicht zu den Kommunalabgaben erstreckt sich auf alle diejenigen Beträge der letzteren, welche innerhalb der Zeit, da der Pflichtige dem betreffenden koöm]mmunalen Verbande angehört, auf ihn vertheilt und auch fällig werden, nicht aber auf, später fällige.
§. 8. Jeder Beamte ist bezüglich der Kommunalbesteuerung seines Diensteinkommens als Einwohner desjenigen Gemeindebezirks zu be⸗ frachten, in welchen die Behörde, der er angehört, ihren Sitz hat.
§. 9. Von ihrem etwanigen, besonderen Vermögen haben auch die nach §. 3 begünstigten Staatsdiener, eben so die Offiziere der unter §. J. Nr. 2 bezeichneten Kategorie, die Geistlichen und Elementarlehrer, ihre Beiträge zu den Kommunallasten gleich anderen Angehörigen der betreffenden Verbände zu entrichten.
§. 10. Durch die nach den vorstehenden Bestimmungen zu be— messenden Geldbeiträge sind die Pflichtigen zugleich von persönlichen Kommunaldiensten frei. Sind sie jedoch Besitzer von Grundstücken oder betreiben sie ein stehendes Gewerbe, so müssen sie die mit diesem Grundbesißb oder Gewerbe verbundenen persönlichen Dienste entweder selbst oder durch Stellvertreter leisten. .
Geisiliche und Elementarlehrer bleiben von allen persönlichen Ge— meindediensten, soweit dieselben nicht auf ihnen gehörigen Grundstücken lasten, befreit; Untere Kirchendiener insoweit, als ihnen diese Befreiung seither rechtsgültig zustand. . .
§. 11. Zu den indirekten Gemeindeabgaben müssen auch die nach §§. 1—5 begünstigten Personen gleich anderen Gemeinde ⸗Ein⸗ wohnern beitragen. Sie sind nicht befugt, was sie hierauf entrichten, bei ibren direkten Kommunalbeiträgen in Anrechnung zu bringen.
Die Militair⸗Speiseeinrichtungen und ähnliche Anstalten bleiben indessen von Verbrauchssteuern in dem in den altpreußischen Landes⸗ theilen bestehenden Umfange befreit.
t 9 . Alle entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen werden aufgehoben.
Wo jedoch weitergehende Immunitäten für Beamte, Militairs, Geistliche oder Lehrer nach statutarischem Recht oder besonderen Privi⸗ legien bestehen, soll in denselben hierdurch nichts geändert werden.
§. 13. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 30. September d. J, unter Anwendung auf alle von diesem Tage an zur Ausschrei⸗ bung gelangenden direkten n, , , . in Kraft.
Der Minister des Innern wird mit Ausführung derselben be⸗ auftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 23. September 1867.
. Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schsnhausen. Frhr. v. d. Heydt. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Allerhöchster Erlaß vom 17. September 1867, betreffend die Stempelabgabe von Konzessionen u. s. w. in den Regierungsbezirken Kassel und Wiesbaden.
Auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 16. September d. J. bestimme Ich für den Regierungsbezirk Kassel und für den Regie⸗ rungsbezirk Wiesbaden, mit Ausnghme der ehemals freien Stadt Frankfurt, Folgendes: I) Vom 1. Oktober d. J. ab unterliegen einer Stempelabgabe von 15 Silbergroschen die Ausfertigungen: a) von Konzessionen zum Betriebe eines stehenden Gewerbes, zu dessen Be⸗ ginn eine besondere obrigkeitliche Erlaubniß erforderlich ist; b) von Konzessionen zur Errichtung oder Veränderung derjenigen gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen obrigkeitlichen Genehmigung unter⸗ worfen find; ej der Verleihungs⸗, Konsolidations⸗ und Deklarations⸗ Urkunden der Bergbehörden und sonstige amtliche Ausfertigungen der⸗ selben, sofern sie in dem Stempeltarife vom 19. Juli d. J. (Gesetz⸗ Samml. S. 1204 nicht besonders taxirt sind. In Betreff der Erhebung dieser Abgaben kommen ausschließlich die Vorschriften der Verordnung vom 19. Juli d. J. (GesetzSamml. S. 1I9I) zur Anwendung. 2) Aus—⸗ nahmsweise ist zu den im §. 1 bezeichneten stempelpflichtigen Aus⸗ fertigungen nach dem Ermessen der Behörden nur ein Stempel von fünf Silbergroschen zu gebrauchen, wo die Verhältnisse des Empfängers oder die Geringfügigkeit des Gegenstandes die Ermäßigung der Abgabe begründen. 3) Konzessionen zum Betriebe der Gast⸗ oder Schank— wirthschaft und zum Kleinhandel mit Getränken sind stempelfrei zu ertheilen. 4) Alle diesem Erlasse entgegenstehenden Vorschriften treten außer Kraft; insbesondere werden die Bestimmungen 2) in den §§. 69 bis 73 des kurhessischen Gesetzes über die Verwendung von Stempel⸗ papier vom 23. Dezember 1853, und H in dem Tarife, welcher dem naffauischen Gesetze über die Stempelabgabe vom 13. August 1859 angehängt ist, unter den Positionen 2 Actiengesellschaft)h, 5 Agentur), 111 Assekuranzgesellschaft), 19 Belehnung), 34 (Konsolidirung) 37 (Kon⸗ zession),, 53 Erfindungspatente), 55 (Erlaubnißscheine), 58 (Feldesreguli⸗ rung), 59 Fristung beim Bergbau) 64 Hausirscheine), 8g unter Nr. 2 (Müthscheine zu Bergwerken) 91 Regulirung der Grubenfelder), 98 Schifferpatente⸗ 1060 (Schurfscheinc) 132 Wirthschaftsbetrieb), so—⸗ wie e) im letzten Satze des §. 5 der Verordnung vom 9g. v. M., be⸗ treffend den Betrieb stehender Gewerbe im Amtsbezirke Homburg, (GesetzSamml. S. 1441) vom 1. Oktober d. J. ab aufgehoben.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zu veröffentlichen.
Gegeben Berlin, den 17. September 1867. .
Wilhelm. Frhr. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Ministerium für Handel, Gewerbe und ö Arbeiten. d fentliche
Dem Civil-⸗Ingenieur Franz Win dhau 3, ,, ul en bed, e genen nnn J ,,,, inne,, bekannter Theile 3 ale girhen Bienen isrrhel wn ln ran.
Bekanntmachung.
Post⸗Dampfschiff⸗Fahrten (,,
Die Fahrten der Postdampfschiffe zwischen Stralsund und Ystadt werden mit Ablauf des Monats September d J für die folgenden Monate eingeschränkt. ö.
Vom 1. Oktober d. J. ab finden die Fahrten bis auf Weiteres nur zweimal wöchentlich statt, nämlich: aus Stralsund jeden Montag und Freitag drei Uhr Nachmittags, U aus ystadt jeden Mittwoch und Sonnabend elf Uhr Abends.
Reisende, welche am Montag und Freitag von Berlin um 8 Uhr 45 Minuten Morgens per Eisenbahn über Angermünde nach Stralsund sich begeben, erreichen fahrplanmäßig in Stral— sund den Anschluß an das Postdampfschiff nach Istadt; die selben können vom Bahnhof in Stralsund direkt nach dem Schiff mittelst des für diesen Zweck bereitstehenden Post-Omnt— bus fahren.
Berlin, den 25. September 1867.
General⸗Post⸗Amt. von Philipsborn.
Das 100. Stück der Gesetz Sammlung, welches heute aue
gegeben wird, enthält unter Nr. 6847 die Verordnung, betreffend die provinzialstän⸗
dische Verfassung im Gebiete der Herzogthümer Schleswig und Holstein. Vom 22. September 1867 unter
Nr. 6848 die Verordnung, betreffend die Organisation der Kreis- und Distriktsbehörden, sowie die Kreisvertretung in der Provinz Schleswig⸗Holstein. Vom 22. September 1867; unter
Nr. 6819 die Verordnung, betreffend die Landgemeinde Verfassung im Gebiete der Herzogthümer Schleswig und Holstein. Vom 22. September 1867 unter
Nr. 6850 den Allerhöchsten Erlaß vom J7. September 1867, betreffend die Fortsetzung des Spiels der Lotterie zu Frankfurt a. M.; und unter
Nr. 6851 den Allerhöchsten Erlaß vom 20. September 1857, betreffend die endgültige Erledigung der Beschwerden über polizeiliche Beschränkungen der Vereinigung oder Zersplitterunß von Bauerhöfen in der Provinz Hannover durch den Ober Präsidenten.
Berlin, den 26. September 1867.
Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗ Sammlung.
Justiz⸗Ministerium.
Der Rechtsanwalt Schwennsen in Apenrade ist zugleith zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Kill mit Anweisung seines Wohnsitzes in Apenrade, ernannt worden.
Der Rechtsanwalt Gülich zu Pinneberg ist zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Kiel mi Anweisung seines Wohnsitzes in Pinneberg, ernannt worden.
Der Rechtsanwalt und Notar M oeg er zu Ibbenbüren 6 in gleicher Eigenschaft an das Kreisgericht zu Dortmund, mi Anweisung seines Wohnsitzes daselbst, versetzt worden.
Der bisherige Rechtskandidat Gidionsen zu Meldorf! zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht in Flensburg und h den in dessen Sprengel belegenen Amtsgerichten, so wie zug zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Riel mit Anweisung seines Wohnsitzes in Leck, ernannt worden.
Der bisherige Gerichts-A1sessor Hübener in Halber fn ist zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht in Halberstadt e. zugleich zum Notar im Departement des Appellation geri zu Halberstadt, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Osterwien⸗ ernannt worden.
Ulgemeine Verfügung vom
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Ministerium der geistlichen, Unterrichts
ügung vom 18. September 1867 — betreffend di . Staatsprüfung der Aerzte. J 5
llen. ö . Um dies, soweit es für jetzt thunlich ist, herbeizuführen, be—⸗ simme ich, kraft der mir durch die Allerhöchste Verordnung pom 13. Mai d. Is. — Gesetz⸗Sammlung Seite 667 — er⸗ theilten Ermächtigung unter Aufhebung der entgegenstehenden Forschriften, für die Regierungs⸗Be irke Cassel und Wiesbaden und für das ehemalige Königreich Hannover, was folgt:
8. 1. Die Staatsprüfung der Aerzte ist vom 1. Oktober J. IJ5. ab ausschließlich nach Maßgabe des Reglements vom hentigen Tage zu bewirken. ;
8. 2. Die vollständige Erfüllung der Bedingungen, von welchen nach §. 2 des Reglements die Zulassung zur Prüfung abhängt, soll nur denjenigen Kandidaten der Medizin angeson⸗ nen werden, welche nach dem 1. Oltober 1869 zur Prüfung ge⸗ langen. Die übrigen Kandidaten sind zur Prüfung zuzulassen, wenn sie alle nach den bisherigen Gesetzen ihrer Heimath gelten⸗ zen Bedingungen für die Zulassung zur ärztlichen Staatsprüfung erfüllt und die Würde eines Dr. meclicinae an einer der jetzigen Landes⸗-Universitäten erlangt haben.
Hinsichtlich der Anforderungen, welche in der Prüfung selbst an die , der Kandidaten zu stellen sind, findet ine solche Unterscheidung nicht statt.
§. 3. Die in den Eingangs genannten Landestheilen be⸗ schenden Prüfungsbehörden für Aerzte treten mit dem 1. Okto⸗ ber d. Is. außer Thätigkeit, sind jedoch ermächtigt, etwa bereits begonnene Prüfungen nach den bisherigen Vorschriften fortzu⸗ fen und zum Abschluß zu bringen,
Berlin, den 18. September 1867. .
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ n ,,. von ühler.
18. September 1867 — betreffend die pharmaceutische Staatsprüfung.
Da es nothwendig erscheint, innerhalb des erweiterten Staatsgebiets überall gleiche Anforderungen an die wissen⸗ shaftliche und praktische Befähigung zum selbstständigen Betrieb der Apotheken zu stellen, und nachdem sich ergeben hat, daß die bharmazeutische Staats⸗ zrüfung, wie sie in den älteren Pro— vinzen sich gestaltet hat, in einigen Beziehungen einer Ver⸗ infachung' faͤhig ist, so bestimme ich hierdurch für den Umfang der Monarchie, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bestim⸗ mungen, was folgt: .
§S. 1. Die pharmaceutische Staatsprüfung ist vom 1. Ok⸗ tober d. J. ab ausschließlich nach Maßgabe des Reglements vom heutigen Tage zu bewirken. .
8. 2. Die vollständige Erfüllung der Bedingungen, von welchen nach §. 2 des Reglements die e nh, Prüfung achängt, soll nur denjenigen Kandidaten der Pharmacie an— sebnnen' werden, welche nach dem J. April 1869 zur Prüfung ngen. Die übrigen Kandidaten sind zur Prüfung zuzu— assn, wenn sie alle nach den bisherigen Gesetzen ihrer Heimath Eltenden Bedingungen für die Zulassung zur pharmaceutischen Staatsprüfung erfüllt haben. ; Sinfichtlich der Anforderungen, welche in der, Prüfung lbst an die Befähigung der Kandidaten zu stellen sind, findet line solche Unterscheidung nicht statt.
8. 3 Die Vehörden, welche in den auf Grund der Gesetze kom 20. September und 24. Dezemher 1866 — Ges. S. s. 565, 875, 855 — mit der Monarchie vereinigten Landes⸗ heilen mit Abhaltung der pharmaceutischen Staatsprüfung betraut sind, haben diesen Theil ihrer amtlichen Thätigkeit, so⸗ kern mit einer Prüfung nicht bereits begonnen ist, vom lsten Dktober d. J. Ab einzustellen. Die bereits begonnenen Prü⸗ fungen sind nach den bisherigen Vorschriften zu beendigen.
Berlin, den 18. September 18867. .
Der Minister der geistlichen, Unterrichts. und Medizinal⸗ Angelegenheiten. von Mühler.
über die Organisation der Medi— naligen sersehthum Nassau. 867.
Allgemeine er fü gun zinal⸗Verfassung im eher Vom 17. September
Um die im ehemaligen Herzogthum Nassau bestehende Or⸗
ganisation der Medizinal-Verfassung mit der in den älteren
Theilen der Monarchie bestehenden Einrichtung so weit als nöthig in Einklang zu bringen, bestimme ich kraft der mir durch die Allerhöchste Verordnung vom 13. Mai d. J. — G. S. S. 667 — ertheilten Ermächtigung für den Umfang des ehemaligen deres en, Nassau, unter Aufhebung der ent⸗ gegenstehenden Vorschriften, was folgt:
I) die in den bisherigen Medizinalbezirken angestellten Aerzte und Thierärzte bleiben im en aller, ihnen nach der bisherigen Medizinal-Verfassung zustehenden Rechte. — Sie dürfen, soweit sie für ihre ärztlichen Bemühungen Gebühren beziehen nach der durch die Allerhöchste Ver⸗ ordnung vom 2. Juli d. J. eingeführten neuen Taxe li⸗ quidiren. — Dagegen behalten sie alle ihnen vermöge ihres Amts . Verpflichtungen. Ein Aufrücken
in höher dotirte Stellen findet fortan nicht statt.
2) Den in Nr. J bezeichneten Aerzten und Thierärzten steht
frei, unter Verzicht auf alle mit ihrer Anstellung verbun⸗ denen Rechte, wobei ihnen jedoch der Anspruch auf die Reliktenversorgung erhalten bleibt, von der durch die Verfügung vom 18. Juli d. J. gewährten Freiheit der Ausübung ärztlicher Praxis Gebrauch zu machen und auf ihre Entlassung aus dem Amt anzutragen. das Institut der Kreis⸗Medizinal⸗Beamten (Kreis-Physiker, Kreis⸗Wundärzte, Kreis⸗Thierärzte, wie solches in den älteren Theilen der Monarchie besteht, soll auch im ehe⸗ maligen Herzogthum Nassau eingeführt werden. Der Zeitpunkt, mit welchem die neue Einrichtung für die ein⸗ zllnen Kreise ins Leben tritt, wird von der Königlichen Regierung zu Wiesbaden bestimmt. Mit der Anstellung der Kreis-Medizinal-⸗Beamten, welche als Organe des Staats für die Medizinal⸗ und Sanitäts—⸗ Polizei, so wie für die gerichtliche Medizin zu dienen haben, hören die entsprechenden regelmäßigen Functionen der auf Grund der bisherigen Medizinal-Verfassung des Herzog— thums Nassau angestellten Aerzte und Thierärzte auf. Sie haben diese Functionen nur noch vermöge hesonderen Auftrags zu üben, welchen zu ertheilen die Königliche Regierung zu Wiesbaden jederzeit ermächtigt bleibt. In ihren sonstigen Verpflichtungen, namentlich hinsichtlich der Armen⸗Krankenpflege, tritt hierdurch keine Aenderung ein. Die Medizinalbeamten-Stellen, welche durch den Abgang der unter Nr. 1, bezeichneten Aerzte und Thierärzte all⸗ mälig zur Erledigung gelangen, werden nicht wieder be—⸗ setzt. Die für dieselben aus der Staats-Kasse fließenden Besoldungen und Emolumente werden eingezogen.
Die Verpflichtung der Gemeinden zur Zablung der in dem Gesetz vom 1. Juli 1859 angeordneten Zuschüsse zur Besoldung der Medizinalbegmten fällt bei der nächsten Erledigung der einzelnen Stellen fort. Dagegen haben die Gemeinden von diesem Zeitpunkt ab für die Armen⸗ Krankenpflege selbst J sorgen. Inwieweit den Gemeinden hierzu bei nachgewiesenem Unvermögen eine Beihülfe aus Staatsfonds gewährt werden kann, läßt sich nur im ein⸗ zelnen Fall beurtheilen und bleibt besonderer Erwägung vorbehalten.
6) Die vorstehende Verfügung tritt mit dem 1. Oktober d. ; in Kraft.
Berlin, den 17. September 1867.
Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten.
von Mühler.
Berlin, 26. September. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Major von Loos vom 2. Garde⸗ Regiment zu Fuß und dem Hauptmann und Compagnie⸗Chef von Brederlow vom Garde⸗-Füsilier⸗Regiment zur . des von des Königs von Schweden Majestät ihnen verliehenen Ritterkreuzes vom norwegischen Orden des heiligen Olaf; so wie dem Direktor der gesammten Musik des Garde-Corps, Wieprecht, zur Anlegung des von des Kaisers der Franzosen Majestät ihm verliehenen Ritterkreuzes der Ehrenlegion Aller⸗ höchstihre Genehmigung zu ertheilen.
Neue Post-Expedition auf dem Bahnhofe der . Ostbahn.
Mit dem Tage der Eröffnung des Betriebes auf der Eisen⸗ bahnroute Berlin⸗Cüstrin — dem 1. Oktober e. — tritt auf dem Bahnhofe der Ostbahn hierselbst eine Post⸗Expedition in Wirksamkeit, welche die Bezeichnung »Post-Expedition Nr. 34. Ostbahnhof) erhält und innerhälb der Bestimmungen des Reglements zum el sesehe vom 5. Juni 18652 zur Annahme von , , 1g icher Art befugt ist.
Berlin, den 25. September 1867.
Der Ober⸗Post⸗Direktor Sachße.
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