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Auswärtige Gläubiger können die Talons, bezw. Obligationen nebst Quittungen mit einem schriftlichen — an das unterzeichnete Königliche Schatz Collegium gerichteten — Gesuche, worin dieselben, nach den Nummern geordnet verzeichnet, auch deren Kapi⸗ talbeträge angegeben sind, einsenden und haben darnach die Uebersen⸗ dung der neuen Zins -Coupons nebst Talon zu gewärtigen.
In dem Gefuche ist zu bemerken, ob die Uebersendung der neuen Zins-Coupons mit voller, theilweiser, oder ohne Werth⸗Declaration Jewünscht wird. Im Falle, daß keine Erklärung dieserhalb abgegeben wird, erfolgt die Uebersendung stets mit Angabe des vollen Werthes. .
Hannover, den 26. September 1867.
Königlich Preußisches Schaß-Kollegium.
— — m m.
Verschiedene Bekanntmachungen.
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In hiesiger Stadt ist der Bürgermeister selben ist die Verwaltung der städtischen Polizei verbunden. Die Stelle ist mit 1200 Thlr. Gehalt und freier Wohnung dotirt. Be⸗ werber, welche das dritte juristische Examen gemacht, oder solche, welche nach abgelegtem 2ten Examen bereits im Verwaltungsfache 6 haben, werden ersucht, sich innerhalb 6 Wochen bei unserem Vorsitzen⸗ den, Zimmermeister Herrn Arnoldt, wo möglich persönlich, unter Aeberreichung der erforderlichen Ausweise zu melden.
Insterburg, den 3. September 1867.
Die Stadtverordneten.
osten vacant. Mit dem⸗
Bekanntmachung. Die diesjährige Versammlung des Stiftungs-Vereins des Civil⸗ Waisenhauses zu Potsdam findet am Sonnabend, den 26. Oktober d. J., Nachmittags 3 Uhr, im Anstaltshause, Neue Königsstraße Nr. 61! hierselbst, statt und wer— den die verehrlichen Mitglieder des Stiftungs Vereins ersucht, sich hierzu recht zahlreich k Potsdam, den 24. September 1867. Das Civil⸗Waisen⸗-Amt.
Magdeburg -⸗Halberstädter Eisenbahn. Betriebs ˖ Resultate pro Monat August 867 (vorbehaltlich späterer Festsetzung). ) Ba hn . Magdeburg ⸗Thale. a) 123386 Personen mit 47/515 Thlr. 22 Sgr. 3 Pf. gegen 168319 Personen mit 41,259 Thlr. 13 Sgr, 2 Pf. im Monat August 1866. b) Nebenerträge des Personen⸗Verkehrs 1737 Thlr. 21 Sgr. 2 Pf. gegen 1027 Thlr. 25 Sgr. 2 Pf. im Monat August 1866. c 1,408 931,3 Centner Eil und Frachtgutz wofür nebst Viehtransporten 63, (88 Thlr. 2 Sgr. 11 Pf. gegen 131323373 Centner mit 57,5235 Thlr. 5 Sgr. 6 Pf. im Monat August 1866. Total-Ein⸗ nahme pro August 1867 1125341 Thlr. 16 Sgr. 4 Pf. gegen August 1866 M9813 Thlr. 13 Sgr. 19 Pf., im Monat August 1867 daher mehr 126528 Thlr. 2 Sgr. 6 Pf. 2) Bahnstrecke Cöthen⸗ Wegeleben und Güsten-Staßfurt. a) 35,121 Personen mit 116382 Thlr. 1 Sgr. 2 Pf. gegen 32691 Personen mit S0 Thlr. 1 Sgr. 1I. Pf. im Monat August 1866. b) 379,545 Centner Fracht⸗ und Eilgüter 24. mit 11931 Thlr. 4 Sgr. 3 Pf. gegen 230579 Centner mit 8695 Thlr. 21 Sgr. 5 Pf. im Monat August 1866. 9 Außerordentliche Einnahmen, als; ,, . Depot
innahme, Ziegelei 2c. 275 Thlr. 28 Sgr. 2 Pf. gegen 298 Thlr. 5 Sgr. 5 Pf. im Monat August 1866. Total⸗Einnghme pro August 1867 235599 Thlr. 3 Sgr. 7 Pf. gegen August 1866 18,173 Thlr. 28 Sgr. 9 Pf, im Monat August 1867 daher mehr 5425 Thlr. 4 Sgr. 10 Pf. 3) Bahnstrecke Magdeburg Wittenberge. 2 2,189 Personen mit 18655 Thlr. 17 Sgr. 10 Pf. gegen 23,868 Personen mit 157716 Thlr. 8 Pf., im Monat August 1866. b) 245. 45258 Etr. Fracht. und Eilgüter 2c mit 2910 Thlr. 12 Sgr. gegen 282 083,0 Centner mit 346417 Thlr. 14 Sgr. 4 Pf., im Monat August 1866. ) Außerordentliche Einnahmen an Brückgeld, Zinsen, Rabatt und
rlös aus dem Verkauf alter Materiglien 24 90 Thlr. 7 Sgr. 6 Pf. gegen 1540 Thlr. 2 Sgr. 3 Pf. im Monat August 1866. Total- Einnahme pro August 1867 48767 Thlr. 7 Sgr. 4 Pf. gegen August 1866 516673 Thlr. 17 Sgr. 3 Pf, mithin im Monat August 1867 2906 Thlr. 9 Sgr. 11 Pf. weniger. Gesammt⸗Mehr⸗Einnahme bis ult. August 1867: 112990 Thlr. 24 Sgr.
Magdeburg, den 24. September 1867.
Direktorium.
. Löbau-Zittguer Eisenbahn, Betriebs -Einnahme im Monat August 1867 14,3899 Thlr. 11 Sgr. 5 Pf., hierzu vom 1. Januar bis Ende Juli e. 104,601 Thlr. 1Sgr. 9 Pf, zusammen 194 II Thlr. 13 Sgr. 4 Pf. gegen 1866 (exkl. Militgirtransporte) 76,197 Thlr. 2 Sgr. 8 Pf; mithin 1867 mehr: 43,384 Thlr. 10 Sgr. 6 Pf.
Cöln⸗Mindener Eisenbahn-Gesellschaft. Vergleichende Uebersicht der Betriebs -Einnahmen pro August 1867. a) auf der zauptbahn: 1857: für Personen 1865760, für Militairtransporte 7325, ür Güter 4305787, sonstige Einnahmen 60,681, Summa 685,553, Summa bis ult. August 47762, 347, 13866: für Personen 113,5, für
Militairtransporte 24.409, für Güter 331,304, sonstige Einn
* 533, Summa 57 S364. Summa bis ult; August 4836 054; eanahnn für Personen 73,163, für Güter 49,483, sonstige Einnahmen g Sunima 1137719; weniger; für Militairtransporte 17075, Sunn 6 ult. August weniger 735707. ). auf der Oberhausen⸗Arnheimer uh bahn 1867: für Personen 13,923 für Militairtransporte 255, ur, 277740, sonstige Einnahmen 21536, Summa 44054, Summa biz iin August 319115 1866: für 16 onen 10,247, für Hheililair em m nh 6 für Güter 24/647, sonstige Einnahmen 3082, Summa 39 570. Sur 9 bis ult. August 3105627; 1867 mehr: für Personen 3676, für . 3093, Summa 4484, Summa bis ult. August 8488 wenge i Militairtransporte 1339, sonstige Einnahmen 94. e) auf der 6 Hießener Eisenbahn incl. Rheinbrücken is6r: für Persönen zhiznd! Militairtransporte 492, für Güter 97,690, sonstige Einnahmen 1. Summa 135720, Summa bis ult. August 960 278; 1866: für Per 21,141, für Militairtransporte 9313, für Güter 81735, für eh Einnahmen 19281, Summa 1224170, Summa bis ult. August ghz . 1867 mehr: für Personen 4107 für Güter 15,955 für sonstige Ein men 2009 Summa 13250, Summa bis ult, August 65,0 n 6 für Militairtransporte 8821. d) Total⸗Einnahmen auf den . zahnen 1867; für Personen 225,931, für Militairtransporte s für Güter 556,217, sonstige Einnahmen 75,197, Summa Sb Summa bis ult. August 6041, 740; 1866: für Personen lan , für Militairtransporte 35,307, für Güter 487,686, sonstige Einnahme 65/806, Summa 733874, Sung bis ult. August /G 1883, jh mehr: für Personen 80946, für Güter 6853!, sonstige Einnahmn gêl!, Sunima 13141453; weniger: für Militairtransporte az Summa bis ult. August 145.
Königliche Niederschlesisch⸗Märkische Eisenbahn.
Unsere Bekanntmachung vom 13. Juni e. wonach Sendungz nach Moskau ohne Vermittelung der Großen Russischen Eisenbahn Gesellschaft zu Petersburg direkt auf Moskau zu adressiren sind, wid hiermit außer Kraft gesetzt. Es bewendet daher bei der im 8. 129 reglementarischen Bestimmungen und Tarife für den direkten Cstdeuts Russischen, Hamburg⸗Russischen und Russisch-Deutsch. Niederl andishe Güterverkehr enthaltenen Zusatzbestimmung Nr. 4 al. 2 zu §. 6 det Vereins⸗Güter⸗Reglements. ʒ
Berlin, den 290. September 1867.
Königliche Direction der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn.
Bekanntmachung. Vom 1. Oktoher cur. ab werden im Lokalverkth der Westfälischen Eisenbahn zwischen den nachstehen , verzeichneten Stationen Netourbillete in den drei erse Wagenklassen zum 13fachen Tarifsatze der Einzelbillet mit dreitägiger Gültigkeit (den Tag der Abstemp
. lung mitgerechnet) ausgegeben, welche zu allet
zügen, bei denen Personen-Beförderung stattfindet, benutzt werde können und sowohl für die Hin als Nücktour zur Mitnahme vo 50 Pfund Freigepäck berechtigen. Diese Retourbillete sind jedot nur für eine ohne Unterbrechung zurückzulegende Hin- und Rü reise gültig.
IL) zwischen Warburg und Bonenburg, Driburg, Brakel, Högl Holzminden, Paderborn, Gesecke, Lippstadt, Soest, Hamm, Mun ster, Rheine;
2 zwischen Warburg und Willebadessen, Altenbeken;
3) jwischen Bonenburg und den sub 1 und? genannten Station
4) zwischen Willebadeffen und Warburg, Bonenburg, Altenbtte
aderborn;
5) zwischen Altenbeken und Warburg, Bonenburg, Willebadesse Driburg, Brakel, Höxter, Holzminden;
6) zwischen Driburg, Brakel, Höxter, Holzminden und den Sub benannten Stationen und Altenbeken.
7) zwischen Paderbern und den sub l benannten Stationen un Willebadessen, Altenbeken, Salzkotten;
8 , Salzkotten und Paderborn, Gesecke, Lippstadt, Sos hamm;
9) zwischen Gesecke und den sub 1 genannten Stationen in Salzkotten;
10 zwischen Lippstadt und den sub 1 genannten Stationen u Salzkotten, Benninghausen, Sassendorf; II) zwischen Benninghausen und Lippstadt, Sassendorf, Soest; 13 . Sassendorf und Lippstadt, Benninghausen, Sot amm; 13) ,,. Soest und den sub 1 benannten Stationen und Ell otten, Benninghausen, Sassendorf und Welver;
14) zwischen Welver und Soest, Hamm;
15 zwischen Hamm und den sub 1 genannten Stationen und Eil kotten, Sassendorf, Welver, Drensteinfurt, Greven, Emsdetten
16) zwischen Drensteinfurt und Hamm, Münster, Rheine. —
17) en Münster und den sub 1 genannten Stationen und Dit teinfurt, Greven, Emsdetten; ö 18) jwischen Greven und Hamm, Münster, Emsdetten, Rheine 19 zwischen Ensdetten und Hamm, Münster, Greven Rheine 20 al gn Riheine und den zu6 l genannten Stationen und Ou einfurt, Greven, Emsdetten. . Von der Abstempelung der Retour -Billets bei Antritt der , reise wird versuchsweise abgesehen. Im Falle von Defraudali wird sowohl gegen den Passagier, als gegen den betreffenden Beam mit aller Strenge eingeschritten werden. Münster, den 21. September 1867. Königliche Direction der Westfälischen Eisenbahn.
Pas Abonnement betrãgl 1 Thlr. sür das pierteljahr.
Staats-
Königlich Preußischer
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Alle post ⸗Anstalten des In- und Auslandes nehmen Ssestellung an, für Gerlin die Expedition des Königl. Preußischen Staats- Anzeigers:
Jäger⸗Straße Nr. IG. Gwischen d. Friedrichs u Kanonierstr.)
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Anzeiger.
I, 2p.
Berlin, Freitag, den 27. September, Abends
betreffend die Kreisverfassung im Gebiete des Regie— rungs⸗Bezirks Wiesbaden. Vom 26. September 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze . verotdnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, für das Ge— hiet des Regierungs ⸗Bezirks Wiesbaden, was folgt:;
8.1. Jeder landräthliche Kreis bildet einen kreisständischen Ver—
band. — Dieser Verband hat die Rechte einer Corporation, deren Organ auf Kreistagen.
die Kreisstände sind.
5.2 Die Kreisstände versammeln sich t Ihre Verfaͤssung wird durch die gegenwärtige Verordnung bestimmt,.
5. 3. Es kann für jeden Kreis durch Beschluß der Kreisstände und nach Anhörung des Kommunal-Landtages unter Unserer Geneh⸗ migung ein Kreisstatut errichtet werden. —
Dasselbe hat den Zweck, diejenigen die Kreisverfassung betref⸗ senden Gegenstände näher zu ordnen, in Bezug auf deren Regelung in dieser Verordnung ausdrücklich auf das Kreisstatut verwiesen ist.
Außerdem können darin Anordnungen über besondere in den eigen⸗ thümlichen Verhältnissen des Kreises begründete Einrichtungen getroffen werden.
Derartige Anordnungen dürfen jedoch in keinem Falle ausdrück⸗ lichen Bestimmungen der Gesetze zuwiderlaufen. . .
§. 4. Die Kreisstände sind berufen, I) die Kreiskorporation zu pertr'len und die Kreis⸗Kommunal⸗Angelegenheiten unter Leitung des Landrathes zu verwalten; 2 die Verwaltüng des Landrathes in den jenigen Fällen zu unterstützen, in welchen die Gesetze ihnen eine Theil⸗ nahme oder Mitwirkung dabei zuweisen; 3) über diejenigen Gegen⸗ stände zu berathen oder Beschluß zu fassen, welche ihnen sonst noch zu diesm Bchufe durch Gesetze oder Verordnungen ausdrücklich über⸗ wiesen werden. .
§. 5. In Beziehung auf die Verwaltung der Kreis⸗Kommunal⸗ Angelegenheiten steht ihnen unter der Mitwirkung und Aufsicht der Staatsbehürden namentlich zu: I) die Verwaltung der dem Kreise zu⸗ gehörigen Fonds mit der Befugniß, Ausgaben daraus zu beschließen; 3 die Verwaltung der dem Kreise zugehörigen Anstalten; 3) das Recht/ zu gemeinnützigen Zwecken, bei welchen ein Interesse des Kreises ob⸗ waltet, oder zur Abwehr eines Nothstandes die Kreistags⸗Eingesessenen mit Beiträgen zu belasten; 4 die Wahl und Bestellung der für die Verwaltung der Kreis-Kommünal-Angelegenheiten etwa erforderlichen besonderen Beamten. .
§. 6. In Beziehung auf die Mitwirkung an der Kreisverwaltung haben die Kreisstände insbesondere Staatsprästationen, welche kreis⸗ weise aufzubringen sind und deren Aufbringung durch Gesetz nicht bereits näher bestimmt ist, zu repartiren und die zur Theilnahme an der Verwaltung geseßlich erforderlichen Kommissionen zu wählen.
. J. 7. Die Kreisversammlung wird gebildet durch die Bezirks= räthe der zu einem Kreife gehörigen Aemter (5§8§. 13 und 16), welche zu einer Versammlung zusammentreten, ;
. Außerdem sind Mitglieder der Kreisversammlung die estzer der im Kreise belegenen Güter, welche jährlich mindestens fünfhundert Gulden Grundsteuer zahlen. ö , .
§. 8. Sofern der Domainenfiskus in, einem Kreise Domaginen und Forsten besitzt, für welche entweder die im 8.7 bezeichnete Grund⸗ steuer gezahlt wird oder welche zu einem diesem Grundsteuerbetrage intsprechenden Reinertrage veranlagt sind erhält derselbe auf dem Kreistage eine Virilstimme. Ein Gleiches gilt von dem Central⸗ Studien fonds.
. 5. 9. Durch Kreisstatut kann auch dem Besitzer eines umfang. reichen Fabrik- Etablissements, so wie von Berg— und Hüttenwerken eine Virilstimme beigelegt werden. . .
190. Durch das Kreis⸗Statut kann der die Stimniberechti zung 1 üter auf dem Kreistage bedingende Grundsteuerbetrag (9. 7)
nderweit festgesetzt werden. k r 6 it. Le r niche der Grundbesitzer (8. 7 Alinea, 2 muß in Person ausgeübt werden, doch erfolgt die Vertretung der im Freise belegenen Domanialgüter durch einen von der betreffenden Behörde aus' ihren Beamten oder aus der Zahl der Pächter größerer omanial⸗ güter zu bestellenden Bevollmächtigten. Die Befugniß . mächtigung steht in derselben Weise den Standesherren für ihre Be⸗ izungen zu.
Verordnung,
Corporationen und Stiftungen, welche sich im Besitze stimm⸗ , ,. Güter befinden, werden durch ihre Vorstände oder Organe vertreten.
Ob und in welcher Weise eine Vertretung des Gutsbesitzers durch einen volljährigen Sohn, welchem die Verwaltung des Guts über⸗ lassen ist, oder der Frauen und der Minderjährigen zu gestatten sei, bleibt den Bestimmungen des Kreis⸗Statuts vorbehalten.
Bei gemeinschagftlichem Besitze, welcher Brüdern oder mehreren Mitgliedern einer Familie zusteht, ist einer der Mitbesitzer zur Aus- übung des Stimmrechts befugt. Bei sonstigem gemeinschaftlichen Besitze ruht das Stimmrecht. ,
§. 12. Von jedem Grundbesitzer (6. 7 Alinea ?) kann kraft eigenen Rechtes nur eine Stimme geführt werden.
§. 13. Der §. 6 der Verordnung vom 24. Juli 1854, betreffend die Srganisation der Verwaltungsstellen Verordnungsblatt des Her= zogthums Nassau für 1854, Nr. 17 S. 160) wird aufgehoben und treten an dessen Stelle folgende Bestimmungen: Einem jeden Amte wird ein gewählter Bezirksrath beigeordnet, der aus sechs Mitgliedern besteht. Zur Wahl der Bezirksräthe wird jeder Amtsbezirk von dem Landrathẽ nach der Seelenzahl in sechs Wahlbezirke eingetheilt. In jedem Wahlbezirke wählen die stimmberechtigten Gemeindebürger jeder Gemeinde je einen Ortswähler. Die Ortswähler des Wahlbezirks treten zu einem Wahlkörper zusammen, welcher ein Mitglied des Be— zirksrathes, so wie einen Stellvertreter desselben aus den wahlberech⸗ ligten Gemeindebürgern des Wahlbezirks wählt. Umfaßt eine. Ge— meinde einen Wahlbezirk für sich oder mehrere Wahlbezirke, so wählen die stinmberechtigten Gemeindebürger direkt so viele Mitglieder des Bezirksrathes und deren Stellvertreter aus ihrer Mitte, als die Ge⸗ meinde Wahlbezirke enthält. Nach Verlauf von drei Jahren scheiden drei Mitglieder des Bezirksrathes gus und werden an deren Stelle drei andere gewählt. Ueber die zuerst Ausscheidenden entscheidet das Loos.
§. 14. Die bisherigen Bezirksräthe bleiben so lange in Wirksam⸗ keit, bis nach den Bestimmungen des §. 13 die Neubildung derselben erfolgt ist. .
§. 15. Im Kreise Biedenkopf wird bis auf Weiteres die Kreis⸗ Versaͤmmlung gebildet: l aus dem nach dem Gesetz vom 19 Februar 1853 (Großherzoglich hessisches Regierungsblatt für 1853 Nr. 6) zu⸗ sammengesetzten Bezirksrathe; 2 aus den im §. 7 bezeichneten großen Grundbesitzern, sofern dieselben nicht bereits zum Bezirksrathe gehören.
Bei der Bildung des Bezirksrathes nehmen die Gemeinden des früheren nordwestlichen Theiles des Kreises Gießen Theil, so lange sie zum Kreise Biedenkopf gehsren.
§. 16. Die Bestimmungen über die Bildung des Bezirksrathes in der ehemaligen Landgrafschaft Hessen⸗Homburg bleiben für den Amtsbezirk Homburg in Kraft. Der Bezirksrath wählt aus seiner Mitte zur Kreisversammlung sechs Mitglieder.
§. 17. Für das Verfahren hei allen Wahlen sind die Vorschriften des Reglements vom 22. Juni 1842 (GesetzSamml. für 1842 S. 213) maßgebend.
§. 18. Der Landrath beruft den Kreistag, führt auf, demselben den Vorsitz, leitet die Verhandlung und hat die Ordnung in den Be⸗ rathungen zu erhalten; er ist befugt, mit Zustimmung des Kreistages ordnungsstörende Mitglieder nach fruchtloser Erinnerung für die Dauer der Sitzung von der Versammlung auszuschließen.
§. 19. Die Berufung zum Kreistage geschieht durch ein Einla⸗ dungsschreiben, welches die Verhandlungsgegenstände angeben muß.
Sollen Beschlüsse zur Verhandlung gestellt werden, welche eine neue Belastung des Kreises mit Ausgaben oder Leistungen ohne be— reits bestehende Verpflichtung herbeiführen (insbesondere §. 5 Nr. 3) so muß das desfallsige Einladungsschreiben mindestens vierzehn Tage vor dem Kreistage den Mitgliedern zugestellt werden. Demselben muß eine ausführliche Darlegung, welche über die Zwecke des vorge— schlagenen Beschlusses, die Art der Ausführung, den Kostenbetrag und die Aufbringungsweise das Nöthige enthält, beigefügt sein. Das Einladungsschreiben ist der Regierung in Abschrift einzusenden.
§. 26. Die Beschlüsse des Kreistages werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, auch wenn er sonst nicht stimmberechtigt ist.
Zu einem Böeschlusse, durch welchen eine neue Belastung des Kreifes mit Ausgaben oder Leistungen ohne bereits bestehende Ver⸗ pflichtung bewirkt werden soll (insbesondere §. 5 Nr. 3), ist jedoch
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