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eine Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln der Abstim— menden erforderlich. . :
§. 21. Der Kreistag ist befugt, zur Vorbereitung seiner Be— schlüffe, sowie für bestimmte Geschäfte Kommissionen und, Bevoll⸗ mä chtigte aus seiner Mitte Lan drathes stehen. K . .
22. Die Genehmigung der Staatsregierung ist erforderlich zu so chen Beschlüssen des Kreistages, durch welche 1 Ausgaben und Leistun gen für den Kreis ohne bestehende Verpflichtung neu übernoͤm⸗ men wer den, 2) der Beitragsfuß für Aufbringung der Kreislasten auf⸗
estellt od er der bestehende abgeändert wird, 3) Veräußerungen vom
86. oder vom Kapitalbestande des Kreisvermögens, soweit letzterer etwa nicht nur aus ersparten Einkünften der letzten fünf Jahre her— rührt, . werden.
§. 23. Minkster des Innern und der Finanzen in den Fällen des §. 22. Rr. 1, wenn der Kreis zu Ausgaben verpflichtet werden soll, welche a über die nächsten zwei Jahre hinausdauern, oder b) Zwecke betreffen, bei denen nur ein Theil des Kreises interessirt ist, oder ) nur von einem Theile des Kreises aufzubringen sind; 2 in den übrigen Fällen die Bezirksregierung. U ; ö
§. 5 . ö. Kreishaushalt haben die Kreisstände alljährlich e Etat aufzustellen. Derselbe ist der Regierung in Abschrift ein⸗ ureichen. . ; ie Abnahme der Rechnungen steht der Kreisversammlung selbst— ständig zu. Die Regierung kann, wenn ihr durch Beschwerden oder sonst eine besondere Veranlassung dazu gegeben erscheint, das Kassen⸗ und Rechnungswesen des Kreises einer außerordentlichen Revision durch Äbsendung eines Kommissarius oder durch Einforderung der Rech- nungen unterwerfen. . .
§. 25. Urkunden über Rechtsgeschäfte welche den Kreis gegen Dritte verbinden sollen, müssen von dem Landrathe und drei hierzu von der Kreisversammtung zu wählenden Mitgliedern unterschrieben und mit dem Siegel des Landrathes versehen sein.
§. 26. Der Landrath führt die Beschlüsse der Kreisversammlung aus, sofern nicht die Regierung eine andere Behörde mit der Aus⸗ führung beauftragt, oder die Sache als ständische Kemmunal⸗Ange⸗ legenheit besonderen ständischen Beamten übertragen ist.
Beschlüsse, welche die Befugniß der Kreisstände überschreiten oder das Staatswohl verletzen, hat der Landrath zu beanstanden und Be— hufs Entscheidung über deren Ausführung der Bezirksregierung ein—
zureichen. ; 1 : ᷣ S 27. Ueber die Gewährung von Diäten und Reisekosten an die
Vertreter der Gemeinden auf dem Kreistage zu bestimmen, bleibt der Kreisversammlung mit Genehmigung der e ern überlassen. §. 28. Im Binn itte ñ Frankfurt a. M. tritt für die Berathung
der den ganzen Kreis betreffenden An re, r. je ein Abgeordneter
der zu demselben gehörigen ländlichen Ortschaften zur Stadtverordneten⸗ Versammlung hinzu. . 4
Diese Abgeordneten werden von dem Ortsvorstand (Schultheiß, Beigeordnete und Gemeinde⸗Ausschuß) aus seiner Mitte gewählt.
§. 29. Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt. . .
§. 30. Gegenwaͤrtige Verordnung tritt mit dem Tage in Kraft, an welchem das dieselbe enthaltende Stück der Gesetz⸗Sammlung in Berlin ausgegeben wird. . q ,
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei— gedrucktem Königlichen Insiegel. —
Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1867.
e Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. Itzenpliß. v. Mühl er. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Verordnung, betreffend die Einrichtung einer kommunalständischen Verfassung im Regierungsbezirk Wiesbaden, mit Ausschluß des Stadt- . kreises Frankfurt am Main. Vom 26. September 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze. verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, für das Ge⸗ biet des Regierungsbezirks Wiesbaden, mit Ausschluß des Stadtkreises Frankfurt am Main, was folgt:
. 1. Der Regierungsbezirk Wiesbaden mit Ausschluß des Stadtkreises Frankfurt am Main bildet einen kommunalständischen Verband.
Der Verband hat die Rechte einer Corporation. ]
—Derselbe wird durch Kommunalstände vertreten, welche sich auf dem Kommunal⸗Landtage versammeln.
§. 2. Dem Kommunal-Landtage sieht unter der Mitwirkung und Aufsicht der Staatsregierung die Beschlußnahme über die Kom— munal⸗Angelegenheiten des Verbandes, die Verwaltung und Vertre— tung der dem kommunalständischen Verbande gehörigen Institute und Vermögensrechte zu.
Er ist befugt, im Interesse des Bezirks Ausgaben und Leistungen zu übernehmen und die Art und Weise der Aufbringung derselben zu beschließen. ;
Der Kommunal⸗Landtag hat außerdem die Rechte und Pflichten
der in den älteren Landestheilen des preußischen Staats bestehenden
Provinzialstände.
§. 3. Ueber die Zusammensetzung des Kommunal-Landtages be— stimmen Wir, wie folgt: Es erhalten Sitz und Stimme in dem— selben: 1 die Standesherren a der Besitzer der Standesherrschaft Schaumburg-Holzappel, b) der Fürst zu Wied, wegen der Standes⸗ herrschaft Runkel, c der Graf Leiningen⸗Westerburg, wegen der
zu bestellen, welche unter Leitung des
Zur Ertheilung der Genehmigung sind zuständig: 1) die
Standesherrschaft Westerburg, d) der Graf zu Solms-⸗Rödelka . ginn,, ae 3 k der ede hn, esitzer; 3) je zwei geordnete der im Verbande belegenen Krefs⸗nb= sammen 28 Mitglieder. genen greise z.
8§. 4. Die §. 3 ad 2 bezeichneten Vertreter der großen Gru besitzer werden von denjenigen Grundbesitzern gewählt, welche zu h. selbstständigen Vertretung auf den Kreistagen berechtigt sind . welche von ihren Besitzungen innerhalb des ganzen Kommunal ö. bandes fünfhundert Gulden Grundsteuer zahlen her
. S§. 5. Die Abgeordneten der Kreise 8. 3 ad 3 werden von d Mitgliedern der Kreisversammlung aus ihrer Mitte gewählt 8h auf dem Kommunal -Landtage besonders vertretenen großen Grun besitzer (6. 4) wählen hierbei nicht mit. ;
Im Stadttreise Wiesbaden tritt der Gemeinderath und Bürger ausschuß in ein Kollegium zusammen, welches die beiden Abge eh. ten gie fer, k. ö , oeh .
. ie Wahlen der Abgeordneten geschehen auf sechs dergestalt, daß alle drei Jahre die Hälfte der , ee n 96. ö. das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos he—
immt. ihr jeden Abgeordneten wird gleichzeitig ein Stellvertreter ge⸗ wählt.
Die im §. 3 sub 1 genannten Standesherren können sich durch bevollmächtigte Agnaten ihres Hauses vertreten lassen.
§. 7. Für das Verfahren bei den Wahlen zu dem Kommunal. Landtage, wie auch bei den auf dem Kommunal⸗Landtage selbst vor. unehmenden Wahlen sind die Vorschriften des Reglements vom 22. Juni 1842 über das Verfahren bei den ständischen . Preu⸗ ßische GesetzSamml. von 1842 S. 213) maßgebend.
§. 8. Der Vorsitzende des Kommunal -⸗Landtages, so wie ein Stellvertreter desselben wird aus den Mitgliedern des Kommunal— Landtages auf die Dauer jedes Landtages von Uns ernannt.
Der Vorsitzende hat die Verhandlungen zu leiten und die Ordnung in der Versammlung aufrecht zu erhalten.
. §. 9. Zu Unserem Kommissarius bei dem Kommunal Landtage bestimmen Wir hiermit den Qberpräsidenten. Wir behalten uns vor, demselben in Behinderungsfällen einen Stellvertreter zu bestellen.
Der Oberpräsident ist die Mittelsperson bei allen Verhandlungen Unserer Behörden mit den Ständen.
§. 10. Sämmtliche Beschlüsse des Kommunal⸗Landtages werden dem Oberpräsidenten vorgelegt, welcher dieselben zu prüfen und deren Ausführung zu vermittein hat.
Beschluͤsse, welche die Befugnisse der Kommunalstände überschrei— ten, oder das Staatswohl verletzen, hat der Oberpräsident zu bean— standen und Behufs Entscheidung über deren Ausführung dem be— treffenden Ressortminister einzureichen.
§. 11. Der Kommunal-Landtag wird, so oft es das Bedürfniß erfordert, durch Uns berufen.
Die Ladung der Mitglieder, die Eröffnung, so wie der Schluß des Landtages geschieht durch Unseren Kommissarius (8§. 9.
Der Kommissarius so wie die zu seiner Vertretung abgeordneten Stgatsbegmten haben Zutritt zur Landtagsversammlung und müssen auf ihr Verlangen zu jeder Zeit gehört werden.
§. 12. Zur Beschlußfassung des Kommunal⸗Landtages ist die An— wesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Zu einem Beschlusse, durch welchen Ausgaben bewilligt werden sollen die nicht schon in der Verpflichtung des Verbandes beruhen ist eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel der Anwesenden erforderlich.
§. 13. Die Genehmigung der Staatsregierung ist erforderlich zu solchen Beschlüssen des Landtages, durch welche 1) Ausgaben und Leistungen für den Verband ohne bestehende Verpflichtung neu über— nommen werden; 2) der Beitragsfuß für Aufbringung der Lasten des Verbandes aufgestellt oder der bestehende abgeändert wird; 3) Ver—
außerungen vom Grund oder vom Kapitalbestande des kommunal.
ständischen Vermögens, soweit letzterer nicht etwa nur aus ersparten
Einkünften der letzten fünf Jahre herrührt, vorgenommen werden.
§. 14. Die Genehmigung wird ertheilt: I) durch Uns in den
Fällen des § 13 Nr. ji, wenn der Verband zu Ausgaben verpflichtet
werden soll, welche a) über die nächsten zwei Jahre hingusdaucrm b) Zwecke betreffen, bel denen nur ein Theil des Verbandes interessit ist, ch nur von einem Theile des Verbandes aufzubringen sind; Yin den übrigen Fällen von dem betreffenden Ressortminister. ,
§. 15. Für die unter Aufsicht des Oberpräsldenten zu führende laufende Verwaltung des ständischen Vermögens und der ständischen Anstalten können die Kommunalstände, soweit die Geschäfte solches
fordern, die Cann Personen wählen.
§. 16. Ber Geschäftsgang auf dem Kommunal Landtage wird
im Näheren durch die Geschäftsordnung geregelt.
Die letztere ist von dem Kommunal-Landtage unter Bestätigung des Oberpräsidenten aufzustellen. ⸗
§. 17. Die gewählten Mitglieder des Kommunal-⸗Landtages . halten Diäten und Reisekosten. Der Betrag derselben, sowie die ö. der Aufbringung, ist durch Beschluß des Kommunal⸗-Landtages m Genehmigung des Oberpräsidenten zu bestimmen. in . S. 18. Ueber den Eintritt des Stadtkreises Frankfurt am Main in den kommunalständischen Verband bleibt besondere gesetzliche Be⸗ stimmung vorbehalten. ⸗ iese
§. 15. Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung die
Verordnung beauftragt.
§. 20. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage in Hras an welchem das dieselbe enthaltende Stuck der Gesetz Sammlung
Berlin ausgegeben wird.
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Urkundlich unter Unserer e , . Unterschrift und bei— gedrucktem Königlich n Insiegel. ; Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bis marck⸗-Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt. p. Ro on. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Verordnung, betreffend das Zeitungs⸗Cautionswesen in den durch
das Gesetz von 20. Septenmber 1866 und die beiden Gesetze vom
. Dezember 1866 mit der Monarchie vereinigten Landestheilen, mit
Ausnahme des vormaligen Oberamtsbezirks Meisenheim und der Enklave Kaulsdorf.
Vom 26 September 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze. verordnen, zur Ergänzung der Verordnung vom 25. Juni d. , be— treffend das Strafrecht und das Strafverfahren in den durch das Gesetz vom 20. September 18665 und die beiden Gesetze vom 24. De— zember 1866 mit der Monarchie vereinigten Landestheilen, mit Aus—= nahme des vormaligen Oberamtsbezirks Meisenheim und der Enklave Kaulsdorf (Gesetz Samml. S. 92l), in Betreff des Zeitungs⸗Cautions- wesens, auf den Antrag des Staatsministeriums, was folgt:
1. Die Anordnung im §. 1. des Gesetzes wegen anderweitiger Einrichtung des Amts- und Zeitungs-Cautionswesens vom 21. Mai söb0 (Gesez- Sammlung Seite 211), wonach die Cautionen für Zei⸗ tungen und Zeitschriften in inländischen Staatspapieren nach dem Nennwerthe zu erlegen sind tritt in den Eingangs erwähnten Lan— destheilen am 1. Oktober d. J. in Kraft.
. 2. Den Herausgebern der beim Erlasse dieser Verordnung in jenen Landestheilen bereits bestehenden Blätter wird zur Bestellung, Erhöhung oder Umwandelung der Caution eine Frist bis zum 1. April 1868 bewilligt. . . .
Bis dahin bewendet es bei der für dieselben bestandenen Kautions⸗ freiheit oder bei der bestellten Kaution, unbeschadet der Herabsetzung der letzteren in denjenigen Fällen, in denen dieselbe den in den 88. 13 und 13 des Gesetzes über die Presse vom 12. Mai 1851 (Gesetz⸗Samml. S. 273) bestimmten Betrag übersteigt. ; .
§. 3. Die h, , ,. ini 5§. 2 erlischt, wenn gemäß der g§. 15 bis 21 des Gesetzes über die Presse vom 12. Mai 1851 in Folge zerichtlicher Verurtheilung eine Kaution bestellt oder ergänzt werden muß.
§. 4. Die gegenwärtige Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an welchem das dieselbe enthaltende Stück der Gesetz⸗Sammlung in Berlin ausgegeben wird. . . . ᷣ
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige— drucktem Königlichen Insiegel. .
Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1867.
L. S) 28 i 1 helm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt. v. Roon: Gr. v. Itzenpl itz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Verordnung, betreffend eine Ergänzung der Verordnung vom Y. März 1857 über den Betrieb stehender Gewerbe im vormaligen Königreich Hannover.
Vom 26. September 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen für das vormalige Königreich Hannover, was folgt:. §. 1. Der §. 226 der Gewerbe⸗Ordnung für das vormalige König⸗
reich Hannover vom J. August 1847 (GesetzSamml. für Hannover
von 1847 S. 215) wird aufgehoben. . §. 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Publication durch die Gesetz Sammlung in Kraft. . Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel. . Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1867. (L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Das 101. Stück der GesetzSammlung, welches heute aus— gegeben wird, enthält unter: . . . Nr. 852 die Verordnung, betreffend die Ausdehnung der breußischen Disciplinargesetze auf die Beamten in, den neu er. worbenen Landestheilen. Vom 23. September 1867, und unter Nr. 6853 die Verordnung, betreffend die allgemein Regelung der Staatsdienerverhältnisse in den neu erworbenen Landesthei⸗ len. Vom 75. September 1867. Berlin, den 27. September 1865. Debits-CEomtoir der GesetzSammlung.
Justiz ⸗Ministerium.
Der Rechtsanwalt und Notar Schoerke in Belgard ist in . Eigenschaft an das Kreisgericht zu Spandau versetzt worden.
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Dt in isteriuzn der geistlichen, Unterrichts- und NVMedizinal⸗ Angelegenheiten.
Der Medizinal⸗Rath Dr. Eyl zu Hannover ist zum Direk⸗ tor und Lehrer der Entbindungs- und Hebammen-Lehranstalt in Hannover ernannt worden.
Der ordentliche Lehrer Dr. Binsfeld am Gymnasium zu Bonn ist als Oberlehrer an das Gymnafium zu Düsseldorf versetzt worden.
Reichstag des Norddeutschen Bundes. Tagesordnung für Sonnabend, den 28. September. 10. Plenarsitzung. Vormittags 107 Uhr. Vorberathung über den Haushalts-Etat des Norddeutschen Bundes für 1868. Spezial-Debatte über J. Fortdauernde Ausgaben. Kap. 1. Bundes⸗Kanzleramt. Kap. 2. Bundesrath und Bundesausschüsse. Kap. 3. Reichstag. Kap. 4. Bundes⸗Konsulate.
Berlin, 27. September. Se. Majestät der König haben k geruht: Dem Major Sandkuhl vom Stabe des . orps, dem Hauptmann May von der 2. Ingenieur⸗ Inspection und dem Premier⸗Lieutenant Diener von derselben Inspection, die Erlaubniß zur Anlegung der von des Groß⸗ herzogs von Baden Königliche Hoheit ihnen verliehenen De⸗ corationen und zwar resp. des Ritterkreuzes erster Klasse mit Eichenlaub, des Ritterkreuzes erster Klasse und des Ritterkreuzes zweiter Klasse des Ordens vom Zähringer Löwen zu ertheilen.
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 27. September. Heute Nachmittag hat eine Sitzung des Bundesraths des Norddeutschen Bundes im Gebäude des Herrenhauses stattgefunden.
— Die vereinigten Ausschüsse des Norddeutschen Bundes⸗ raths für Handel und Verkehr und für Justizwesen versam⸗ meln sich heute zur Berathung des Gesetz⸗Entwurfes, betreffend die Organisation der Bundes⸗Konsulate.
— Die heutige (9.) Plenar-Sitzung des Reichstages des Norddeutschen Bundes wurde um 107 Uhr durch den Prä⸗ sidenten Dr. Simson eröffnet. Am Tische der Bundes⸗Kom⸗ missarien waren außer dem Bundes⸗Kanzler anwesend: der Präsi⸗ dent des Bundes⸗Kanzler⸗Amtes, Wirklicher Geheimer Rath Delbrück, der Contre-⸗Admiral Jachmann, der Wirkliche Ge⸗ heime Rath v. Pommer-⸗Esche, Ministerial⸗Direktor Günther, General⸗Post⸗Direktor v. Philipsborn, Staatsminister v. Friesen, Ministerial⸗Direktor Dr. Weinlig, Geheimer Finanzrath v. Thüm⸗ mel, Geh. Legationsrath Hofmann, Staatsrath v. Müller, Ge⸗ neral⸗Major v. Bilgner, Drost v. Oertzen, Staatsrath Buchholtz, Geheimer Legationsrath v. Liebe, Regierungs⸗Rath Dr. Sin⸗ tenis, Geheimer Justiz⸗Rath Pape, die Senatoren Curtius, Gildemeister und Kirchenpauer.
Nach der Mittheilung über die Zusammensetzung des Büreaus verlas der Präsident die Namen der neu eingetrete⸗ nen Mitglieder und verschiedene Urlaubsgesuche, welche geneh⸗— migt würden. Das Haus erhielt darauf Kenntniß von der Zuschrift des Aufsichtsrathes der Berliner Immobilien-AUctien— gesellschaft, welcher 50 Einlaßkarten zur Besichtigung der ersten Berliner Markthalle am Sonntag, den 29. d. M., zur Dis⸗ position stellte. ;
Der Präsident schlug unter Zustimmung des Hauses vor, den Entwurf des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegs— dienst, einer Lommission aus 21 Mitgliedern zur Vorberathung zu übergeben, so wie den GesetzEntwurf, betreffend die Natio⸗ nalität der Kauffahrteischiffe und ihrer Befugniß zur Füb⸗ rung der Bundesflagge, einer Kommission von 14 Mitgliedern. Darauf verlas der Präsident ein Schreiben des Bundes⸗ Kanzlers vom gestrigen Tage, in welchem mitgetheilt wird, daß gemäß F§. 16 der Bundes -Verfassung für die
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