Kerlin, am z7. Sentemher.
3721
Amtlicher Wechsel-, Econ cls amel de el⸗lk-Ociu g.
Weohsol- Course. Br. Amsterd. . 250 Fl. Kurr 143 dito 2560 FI. 2 At. Hamburg. 300 M. Kurz dito 300 M. 2 Mt. London .. 1 L. S. 3 Mt. Fur; 300 Fr. 2 Mt.
Wien, öst. 150 FLS T.
Währ. .. Wien, dito 150 FI 2 Mt. 100 k.
* ng, 100 FIL
160 180
südd. V Frkf. a. M., südd. W. Leipzig in Courant. . i. 141 Th. F. 100 Tbl. Petersburg 1008. R. dito .. 1068. R. Warschau 908. R. Bremen 100 Th. G. 8
Fonds- Course. Freiwillige Anleihe ... Staats Anleihe v. 1859 5 do. v. 1854, 1855, 185714
1421 8taats-Anleihe v. 1859 1425 1123 do.
so do. 150 366 23 S805
Sig ktᷣ SI1IPräm. - Anl. v.
56 221ess. Präm. · Scheine 5tz 24 Kur- und Neumãrk.
99a ]Oder-Deichbau-0blig. 99? Berliner Stadt- Oblig. : 93 913 . 3 83 Schuldversehreib. der
110
97 Kur- u. Neumärkische 1602
97 0stpreussische.
von 1850. 1852 won Gg...
1855 to Tur...
Schuldverschr. ....
dito dito
dito dito Berl. Kaufm
Pfandbriefe.
do. do.
EGld. 97 Ostpreussisehe
x Preuss. Hyp. Antheil- 97 o.
Certificate (Ilübner) 975 Pommersche ...... .. H5yp. - Br. d. 1. Pr. 973 do. . 6 IIyp. Actien- Gesell- S943 Posensehe ..... . 894
Unkündb. Hyp. - Br. 9 *
der Preuss. Hypt. Act. Bank (Henckel) Pr. Bank - Antheil-
Bank des Berliner Kassenvereins Danziger Privatbank. Königsb. Privatbank. Magdeburger Privatb. Posener Privathank. . Pommersch. Rittersch. Privatbank
Sã ehsische Schlesische
do.
do. Westpreussisehe
c MQ Q — 0
Rentenbriefe.
Kur- und Neumärk. . Pommersche Posensche Preussische .. . .. . . . . Rhein. und Westph. 77 763 Sächsische .... .... S7) 8S7 Sehlesische
W OC X
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Friedrichsd'ꝰ or Gold- Kronen
Andere Goldmünzen 26 He,,
schaft (Hansemann)
If Els onbahn-Aotlen. Stamm- Actien. Aachen-Mastrichter ...
Berlin-Hamburger .... Berl. Potsdam-Magdeb. Berlin- Stettiner Breslau Schw. - Freib. . . Brieg Neisse Cöln- Mindener Magdeb. - Halberstadt .. Magdeburg-Leipziger .. do. Lit. B. Münster- Hammer Nie derschles. Märk. . . . Niederschles. Lweigb. .. Hessische Nordbahn .. Oberschl. Lit. A. u. C. do. Lit. B ; Oppeln- Tarnowitzer .. m do. (Stamm-) Prior. Rhein- Nahe Stargard- Posen Thüringer Wilh. (Cosel-Oderbg.) .
Wilh. (Stamm-) Prior. . do. do. do.
Prioritäts- Oblig. Aachen-Düsseld. 1. Em. do. Il. Emission. do. III. Emission. Aachen-Mastrichter ... do. II. Emission. Berg. Märkische 1. Ser. do. II. Ser. do. III. S. v. Staat 32 gar. do. do. Lit. B. do. IV. Serie .. do. V. Serie ... do. VI. Serie ... do. Düsseld.-Elberf. Pr. do. do. II. Serie. do. Dortm. - Soest. do. do. II. Serie Berlin Anhalter
do.
do. Berlin- Hamburger .. . .. do. II. Emiss.
Lf Br. 45 81 80
Wo vorstehend kein Zinafuss angegeben, werden usancemässig è pCt. berechnet.
C — M — —
C — — — — — C — — — — — ö 86
Berl. · Potsd.·Mgd. Lt. A.
Eld.
dd —
Berl. Potsd.·Mgd. Lt. B. S7 — do. Lt. C. Berlin- Stettiner I. Serie do. Il. Serie do. III. Serie do. IV. Ser. v. Staat gar. Breslau - Schw. - Freib. Cõöln- Crefelder Cöln- Mindener I. Em. . do. II. Em. . do. do. d6. do.
t ober-Schles. Lit. C..
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do. Rheinische do. do. III. Em. v. 18
— 814 281 — 8913
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do. do.
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II. Serie. III. Serie.
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Stargard Posen do. Il. Emission do. III. do. Thüringer I. Serie do. II. Serie do. III. Serie do. IV. Serie
do. Wittenberge Magdeburg-Wittenbrge. Nie drsch. Märk. Act. I.S. do. II. Serie à 62 Thlr. do. Oblig. I u. II. Ser. do. do. III. Serie.. do. do. IV. Serie. . Niederschl. Lweigbahn. Ober- Schles. Lit. A. .. do. it,,
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vom Staat gar. . 60 do. do. v. 1862. u. 64 do. v. Staat garantirt. Rhein- Nahe v. Staat gar. Il. Em. . Rhrt. Crf. Kr. Gladb. I. S.
Schleswig - Holsteinsehe
Wilh. (Cosel-Oderberg) III. Emission IV. Emission
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MNIohtamtione Notir ungen. Eisenbahn-Stamm-— Ac tien. Amsterdam - Rotterdam Gali. (Carl Ludw.) ...
Löbau- Littau
M2-Ludwgh. Lt. A. u. C. 1 Mecklenburger 4 Nordh. -Erfurt St. Pr. .. 5 Oester. franz. Staatsbahn
1
5 Hest. südl. Staats. Lomb. S Rechte 0der-Ufer-Bahns5 do. Stamm- Prior 5 Russische Eisenb. .. ... 5 Westbahn (Böhm.) ... 5 Warsehau-Bromberg .. 4 Warseh. Ter. v. St. gar. 5 Warsehau- Wien 5 Berlin Görlitz do. Stamm- Prior. .... 5 Ostpreuss. Sdb. St. pr. 5
Prioritäts - Actien.
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Belg. 0Obi. J. de Est 14
do. Samb. u. Meuse 1 Oester. franz. Staatsbahn 3 24 do. neue 5
CG — n
est. trz. Süd b. (Lomb. ) Oest. fr. 6proz. Bonds. do. do. neue pro 1875 do. do. do. pro 1876 Moskau-Rjasan
S6 Kiga-Dünaburg. . . ... .. kj ãsan- Kolo w
„ Galiz. (Carl Ludw) ...
do. neue ... Lemberg-Czernowitz .. Rjasehsk. Morschk. . . . . kKorlow-Woronesch ...
Melez-Woronesch
Warsech.- Ter. v. St. gar. Kursk-Kiew v. St. gar. Inländ. Fonds. Berl. Handels- Gesellsch. Disc. Commandit -Anth.
Hannoversche Bank.. kreumn Hyp. Vera....
do. Gew. Bk. (Schuster)
Industrie- Actien. Hocrder Hüttenwerk .. Minerva
Dessauer Kont. Gas. ..
b ab. Fiolw. Neuhaus) .
1
Sr JG G Ge G w n w e e G S S SS.
Schles. Bank- Verein. . .“
Erste Preuss. Hyp. - G.
Fabrik v. Eisdenbahnbed. ?
Italien. Anleihe Russ. Stiegl. 5. Anl.. do. do. 6. Anl. .
Berl. Omnibus-Ges. . .. Neue Berliner Gas-Ges. (W. Nolte et Co.) ..
Renaissance
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Braunschweiger Bank. do. do. Bremer Bank do. Coburger Creditbank .. do.
Darmstädter Bank 4 do.
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do. (Engl.) oll.)
do. Landesbank. do. do. Genfer Creditbank . . .. ; do. 9. Anl. Geraer Bank h do. do.
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Leipziger Creditbank .. ; do. do. Luxemburger Bank ... Meininger Credithank. . Norddeutsche Bank ... Oesterreich. Credit Rostocker Bank Sächsische Bank ..... LThüring. Bank Weimar. Bank Oesterr. Metall. ... .... ; do. Nation. Anleihe 5 do. Främ. Anleihe. do. n. 100 FI. Loose — do. Loose (1860)... 5 do. Loose (1864). . — do. Silb.-Anl. (1864) —
do.
1
Neue Bad. do. Lübeck. Pr. - Anl. .....
Amerikaner
do. neue
.
do. v. Rothschild List. Aus lä nd. Fonds. do. Neue Engl. Anleihe
Dessauer Credit do. Pran. Anleihe v. 64 v. 66
Gothaer Privatbank ... do. Poln. Schatz. Obl. Cert. L. A. Poln. Pfandbr. in S. -R. Part. 500 Fl ... do. Liquidat. Br.. .. Dessauer Prämien- Anl.
Hamb. St.- Präm. - Anl. 35 kl. 4 3ehwed. 10 RI. St. Pr. A.
—— — — * — 8 — d 8
=
Bad. Staats-Anleihe ... Bad. Präm. -Anleihe. . . Bayersche Präm. - Anl. .
Braunschweiger Anleihe Sächsische Anl. .. .....
8111
6
e /
Münzprets des Silbers bei der Königl. Münze. Das Pfund fein Silber: 29 Thlr. 2insfuss der Freuss. Bank; für Wechsel 4 pCt., für Lombard 43 pCi.
23 Sgr.
Beilage
3725 Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats-Anzeiger.
M 229.
Berlin, 27. September. Der an des Königs Majestät von dem Staats Ministerium erstattete Jmmediat⸗Bericht, auf Grund die Verordnung vom 22, d. M. betreffend die exekutipi⸗ 3646) die Beitreibung der direkten Steuern das der Großherzoglich hessischen Verordnung vom 2. Juni 1820, welches auch bezüglich der auf Umlagen beruhenden Ein— künfte anderer öffentlichen Kassen, insbesondere der , . der Civil⸗
fe el en. der Steuern ꝛc. Staats⸗Anzeiger Nr. 225 J
in den neuen andestheilen, erlassen ist, lautet wie folgt: schrif ö. . ö ie gesetzlichen Vorschriften, welche in den durch die Gesetze vom 26. , und 24. Dezember v. J. (Gesetz- Sammlung, S. 555,
S5 Und 876) mit der preußischen Monarchie vereinigten neuen Landes-
alen hinsichtlich der exekutivischen Beitreibung der Steuern und andern e i ch er, Gefälle, Kosten 2c. bestehen, sind theils sehr ver⸗ schiedenartig, theils lückenhaft, . . ö In den Herzogthümern Schleswig und Holstein beruht das diesfällige Verfahren nur zu einem geringen Theile auf geschriebenem Gesek, im Uebrigen auf Herkommen und Praxis, und hat sich für die verschiedenen Abgaben und Gefälle und in den verschiedenen Distrikten sehr verschieden gestaltet. ö ; . Für die Beitreibung der Steuern, stehender Gefälle und sonsti⸗ er Forderungen der Landesherrschaft als solcher besteht ein zwie⸗ saches Verfahren, je nachdem dieselben von den einzelnen Kontribuen⸗ len an die Hebungsbeamten der Amts⸗ und Landschaftsdistrikte, oder aber von den Städten . und Kanzleigütern, Klöstern, oktroir⸗ Lögen 2c. , e 9. ö Summe san die Hauptkasse zu zahlen sind. Im ersteren Falle tritt nach der Verordnung vom 13. Februar 1838 gegen die einzelnen säumigen, Schuldner eine Executions⸗ Mahnung mit 14tägiger Frist ein, nach deren fruchtlosem Ablauf der zuständige Richter auf Grund einer, Nestantenliste um Vollstreckung der gerichtlichen Execution zu requiriren ist. Im anderen Falle findet gegen die säumigen Kommunen 2c. die mili⸗ tairische Execution mittelst Einlegung von Gensdarmen statt, nach deren vergeblicher Anwendung wiederum das zuständige Gericht um Einleitung des weiteren Zwangsverfahrens zu ersuchen ist. Hin— sichtlich der Kirchenabgaben kommt in vielen Orten noch die so— genannte Kirchenpfändung durch Jurate zur Anwendung, welche sich in den verschiedenen Distrikten äußerst verschieden gestaltet hat.
i — ie Ki Schul⸗ e die
m Uebrigen werden die Kirchen, Schul- und Armenabgaben, ; J Gebühren der , der en und Prediger 2c. in der Regel, ähnlich wie die Steuern von ö . der betreffenden Be. Den Administra⸗ en wegen Armiuth; brechlichkeit oder temporairen Mangels an Verdienst eine Ermäßigung
Kommune“ und Amtsanlagen, die den unmittelbaren Kontribuenten, auf Requisitien hörde oder Beamten durch die Gerichte ,. tiv-⸗Behörden geht jegliche Executionsgewalt ab. .
In den 63 den Wiener Frieden dem Herzogthum Schleswig einverleibten, früher dänischen Distrikten ist behufs Beitreibung rück— ständiger Steuern und
—
räumige Fristen vorschreibt,; daß die Staatskasse unter Umständen über ein halbes Jahr auf ihre Befriedigung warten muß.
In den' übrigen neuen Landestheilen findet wegen rückständiger
) ⸗ e öffentliche Institute in der Regel ung. — , Abgaben an den Staat und andere offentliche In tigkeit erfordert es daher, daß sämmtliche Unterthanen, wie hinsichtlich
die adininistrative Execution statt. J In dem vormaligen Königreiche Hannover ist das ,, fahren hinsichtlich der direkten Steuern durch die Verordnung vom 0sten März 1839, hinsichtlich der Domanialgefälle durch die Verordnung . 28. Dezember 1812 geregelt. In Bezug au gewisse Forderungen, nam ich die im Klaren beruhenden Erbpachts- Meier und sonstigen , Grund und Boden ruhenden Gefälle des Domanii und anderen, Gu . herren und Sber-Eigenthümer, so wie die im Klaren ,,, 6 derungen, welche aus dem Gemeinde⸗, Kirchen Schul-, Deich⸗ ode 1 9. ö 9 Sielverbande herrühren, nach S§. . Prozeß⸗Ordnung auch die gerichtliche Execution erfolgen. ; Im Uebrigen fehlt es an einer allgemeinen Bestimmung, Behörden Folge zu leisten, und es ist mehrfach der Fall vorgekommen, daß die Gerichte es abgelehnt haben, dem er Ve Behörden wegen Einleitung der Subhastation zu entsprechen. Im vormaligen Kurfürstenthum
Die Beschlagnahme ausstehender Forderungen
ö 1 (ht, Tebunden. Wegen Einziehung süücken an dle Höitwirtung der Gerichte gebunden. Wegrnakin iin
der Einkünfte der Landgemeinden, Kirchen,
richtliches Verfahren statt. ö Rass Im ehemaligen Herzogthum Na ö , der vom 10. . und 28. Oktober 1851 wegen Beitreibung der Abgaben an den Staat, so wie an die El 1 ein übereinstimmendes administratives Verfahren vorgeschrieben. Im Gebiete der ehemaligen freien, Stall „x werden die Steuern, Abgaben und fis kalischen 5 b auf Antrag der Verwaltungs- Bebörden durch das gnüaun welche letztere Behörde alle Au waltungs⸗- Behörden zur Hülfsvoll auszuführen hat. Für die vormals Ge 8 ünzdirekten wegen Einbringung der direkten und ie durch die Verordnungen vom 2. August 1820 un
gen aller Art
d 18. Dezember 1824
deren Interessenten solidarisch für die Steuern haften,
Abgaben durch die Verordnung ,, / 340 ei inistratives Verfahren angeordnet, welches jedoch so ge⸗ ͤ — Stufe veran ,,, . wohner im vormaligen Königreich Hannover augenscheinlich schlechter gestellt sein, als in den übrigen Theilen der Monarchie, wenn noch
8. 528 der allgemeinen bürgerlichen di, bestehen . E den h e . wn n, ; verschiedenartiges administratives Executions-Verfahren Platz greifen; wonach r, , . i e ; ; 3 auisitione „Verwaltungs- oder aber an andere öffentliche Institute zu entrichten sind
r n , m, et w den Requisitionen der Verwe 2 ; '.
die Gerichte verpflichtet wären, de! gui Statuirung dem Antrage der Verwaltungs⸗ dem Antrag . 9 zuträglichkeiten führen. Hessen sind die Einkünfte 2 1 * 4 . 5 . 5. 'r les 8 .
des Staats und gewisser öffentliche . . ze 3. September 1848 im administrativen Wege beizütrtl ei. sckes vom 23. September 1 ben Gelb s i ie. doch eben fo, wie die Sequestration und Subhastation von Grund⸗
Pfarreien, Pfarrwittwen⸗
9 — if indet ein s risches ge den allerunterthänigst angeschlossenen Entwurf einer Verordnung kassen, Schulen Und milden Stiftungen findet ein summa lan ,. ]
au ist durch die Verordnungen
die Civil⸗ und Kirchengemeinden
eigetrieben, 3 d aw ——snrelle 1e der Ver⸗ Aufträge der Gerichtsstellen wie der 2 e g n nach gleichen Grundsätzen Rüge uar * 98 6 n — soweit davon ab, als es durch die in den neuen Landestheilen obwal— , ssischen Landestheile ist
— zoglich hessischen Lar l Großherzog Steuern und Abgaben
Freitag, den 27. September
ein rein administratives Verfahren angeordnet, welches nach späteren
Gesetzen hinsichtlich der Domanialgefälle und der Gemeindeumlagen
gleichmäßige Anwendung findet. ö . Im vormals Landgräflich hessischen Amte Homburg besteht für
März 1820 nachgebildete Gesetz vom 27sten
und Kirchen-, sowie der israelitischen Kultusgemeinden, der Wittwen⸗
kasse 2c. zur Anwendung kommt. In wie weit die Bestimmungen der in den verschiedenen neuen Landestheilen bestehenden Gesetze über die exzekutipische Beitreibung
fiskalischer ꝛ. Forderungen im Einzelnen noch weiter von einander
und von den betreffenden Bestimmungen der diesfälligen altländischen Gesetze abweichen, wird im ferneren Verlaufe dieses allerunterthänig⸗ sten Berichtes noch näher darzulegen sein. Ein so verschiedenartig s und zum Theil lückenhaftes Verfahren hinsichtlich der Beitrei— bung der Steuern und anderer öffentlichen Abgaben in den mit der preußischen Monarchie vereinigten neuen Landestheilen ist mit den An— forderungen einer einheitlichen Verwaltung der Staatseintünfte und der Gleichstellung aller Unterthanen hinsichtlich der gegen den Staat zu erfüllenden Verpflichtungen unverträglich und die Herbeiführung eines gleichmäßigen, den Grundsätzen der altländischen Gesetz— gebung entsprechenden Verfahrens in dieser Beziehung um so mehr als ein unabweisliches Bedürfniß zu erachten, als die in den neuen Landestheilen eingeführten Gesetze über die preußi— schen direkten und indirekten Steuern das Bestehen gleichmäßiger Be— stimmungen über die administrative Execution zur Voraussetzung und in den diesfälligen altländischen Anordnungen ihr nothwendiges Korrelat haben. Sollten die abweichenden Executions-Ordnungen der neuen Landestheile neben den neu eingeführten Steuer— gesetzen fortbestehen bleiben, so würde dies in manchen Fäl⸗ len zu Härten und Unzuträglichkeiten führen So enthält die hanno versche Verordnung vom 30. März 1859 in Betreff der Beitreibung der direkten Steuern Vorschriften, welche in vielen Beziehungen, namentlich hinsichtlich der Bestimmungen über die von der Pfändung ausgeschlossenen Gegenstände bei Weitem strenger sind, als die altländischen Executions Ordnungen, indeß darin eine Aus— gleichung finden, daß nach der Vorschrift im §. 73 des hannoverschen Gesetzes über die persönlichen direkten Steuern vom 29. März 1857 die Sbrigkeiten ermächtigt waren, bei den zur 12. Klasse zu beschrei— benden Personen- und Gewerbesteuerpflichtigen wegen Armuth, Ge—
oder einen gänzlichen Erlaß der Steuern ohne den vorgängigen Ver— such der Exccution eintreten zu lassen. Da die preußische Steuergesetz— gebung den Obrigkeiten eine gleiche Befugniß nicht einräumt, so wür— den die zu den niedrigsten Stufen der Klassensteuer veranlagten Ein—
jetz die strengen Bestimmungen der hannoverschen Executions-Ord— nuͤng gegen sie zur Anwendung gebracht werden sollten. Die Gerech—
der Veranlagung, so auch hinsichtlich der exekutivischen Beitreibung der Steuern einander gleichgestellt werden. . z
Dem finanziellen Interesse des Staats würde Genüge geschehen, wenn die Bestimmungen der altländischen Executions⸗-Ordnungen lediglich in Betreff der Einkünfte des Staats in den neuen Landes— theilen für anwendbar erklärt würden. Hierbei würde indeß das verschiedenartige bisherige Executions-Verfahren in Betreff aller anderen öffentlichen Abgaben, hinsichtlich deren dasselbe bisher Anwendung fand, unverändert fortbestehen, mithin in den neuen Landestheilen ein
je nachdem die der Execution unterliegenden Abgaben an den 3 Die eines solchen Unterschiedes erscheint durch einerlei innere Gründe gerechtfertigt, und würde in der Praxis leicht zu Un— Es empfiehlt sich daher, das den altländischen Bestimmungen und Verwaltungsgrundsätzen entsprechende Verfahren in den neuen Landestheilen nicht blos in Bezug auf die Abgaben an den Staat, sondern anch in Bezug auf die Abgaben an alle diejenigen öffentlichen Institute einzuführen, deren Einkünfte nach der bisherigen Gesetzgebung gleich den Staats-Einkünften, der administrativen Exe— cution unterlagen.
Auf Grund vorstehender Erwägungen hat das Staats⸗Ministerium
betreffend die exekutivische Beitreibung der direkten und indirekten Steuern und anderer öffentlichen Abgaben und Gefälle, Kosten ꝛc. seitens der Verwaltungsbehörden in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 mit der preußischen Monarchie vereinigten neuen Landestheilen
freien Stadt Frankfurt a. M. ausarbeiten lassen.
Derselbe schließt sich im Allgemeinen an die Verordnungen uber die exekutivische Beitreibung der Steuern c. für die östlichen Provinzen vom 30. Juli 1853 (G. S. S. 909 und für Neuvorpommern und Rügen vom 1. Februar 1858 (G. S. S. 85) an, und weicht nur in—
tenden verschiedenartigen Verhältnisse bedingt erscheint. Im Einzelnen bleibt zu den Bestimmungen dieses Entwurfs noch Folgendes zu be— merken.
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